Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Sept. 2014 - L 5 AS 399/14 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2014:0910.L5AS399.14B.0A
published on 10/09/2014 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Sept. 2014 - L 5 AS 399/14 B
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Juli 2014 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe für ein rechtskräftig erledigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg.

2

Die Antragstellerin bezieht vom Antragsgegner laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Kosten der Mietwohnung werden vom Antragsgegner nicht vollständig übernommen.

3

Die Antragstellerin beantragte am 13. Mai 2014 die Zustimmung zu einem Umzug in eine andere Wohnung und verwies auf eine Kündigung des Vermieters zum 15. Dezember 2013, hilfsweise zum 31. Mai 2014 wegen eines zerrütteten Mietverhältnisses. Mit Bescheiden vom 21. und 26. Mai 2014 lehnte der Antragsgegner die Zustimmung zum Umzug in die in Aussicht genommene Wohnung sowie die Übernahme von Umzugskosten und der Kaution ab. Ein Umzug sei zwar erforderlich, die Unterkunftskosten für die neue Wohnung seien jedoch nach seiner Richtlinie unangemessen. Er nannte mehrere preislich angemessene Wohnungen. Über die Widersprüche der Antragstellerin ist noch keine Entscheidung getroffen worden.

4

Die Antragstellerin hat am 28. Mai 2014 beim Sozialgericht Magdeburg einstweiligen Rechtsschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Unterkunftskosten für die in Aussicht genommene Wohnung seien angemessen. Eine Räumungsklage der bisherigen Wohnung sei zu befürchten. Die von dem Antragsgegner angebotenen Wohnungen seien ihr nicht zumutbar.

5

Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16. Juli 2014 ablehnt. Es fehle schon ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Verfahrens hätte nicht vorgelegen.

6

Dagegen hat die Antragstellerin am 15. August 2014 Beschwerde erhoben. Sie wendet sich nur gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten seien überspannt worden. Es wäre auch eine Entscheidung zu ihren Gunsten in Betracht gekommen. Die drohende Räumungsklage bedeute eine existenzielle Notlage. Eine schwere Konfliktsituation der Mietparteien bestehe schon seit Jahren. Auch in der bisherigen Wohnung sei im März 2013 die Miete erhöht worden. Die Handlungsanweisung des Antragsgegners könne nicht für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung herangezogen werden.

7

Der Antragsgegner hat keine Ausführungen gemacht.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte S 22 AS 1593/14 ER hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

9

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1 SGG. Denn in der Hauptsache wäre eine Berufung zulässig. Alleine die Umzugskosten, die von der Antragstellerin mit ca. 1.000 EUR beziffert werden, übersteigen den Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR gemäß § 144 Abs. 1 SGG.

10

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist aber unbegründet.

11

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R).

12

Unter Anwendung dieses Maßstabs hatte das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt.

13

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Begehrens der Antragstellerin ist der Senat an den in der Sache rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts vom 16. Juli 2014 gebunden. Danach habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

14

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung ist das Gericht grundsätzlich an eine zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden. Die Bindungswirkung in der Hauptsache verhindert, dass ein Rechtsmittelgericht in einem Nebenverfahren zu einem der Hauptsache widersprechenden Ergebnis gelangt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Erfolgsaussichten zwischenzeitlich entfallen sind und die Entscheidung des Gerichts pflichtwidrig verzögert wurde (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 7. März 2012, XII ZB 391/10; Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 7. Juli 2009, L 10 AS 33/09 B PKH; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2012, L 7 SB 18/10 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2014, L 11 R 4217/13 B; Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, Beschluss vom 31. Oktober 2003, 3 W 3340/03).

15

Die Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung steht der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft nicht entgegen. Der Beschluss über die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung beinhaltet nämlich nicht die vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern trifft eine abschließende, endgültige Regelung über einen vorläufigen Zustand (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1991, II B 112/91, BFHE 166, 114). Diese materielle Rechtskraftwirkung steht grundsätzlich einer erneuten Prüfung der Sache - und damit der Erfolgsaussicht des erledigten einstweiligen Anordnungsverfahrens - entgegen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt: Beschluss vom 2. September 2013, L 5 AS 671/13 B, ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2008, L 23 B 103/08 SO).

16

Hier hat die Antragstellerin ausdrücklich nur Beschwerde hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe eingelegt. Der Beschluss ist somit in der Hauptsache rechtskräftig geworden.

17

Es ist auch nicht erkennbar, dass das Sozialgericht die Entscheidung pflichtwidrig verzögert hätte oder durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse das Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzung des einstweiligen Anordnungsverfahrens entfallen wäre. Über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht - nach den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen - in einer angemessenen Zeit entschieden. Eine pflichtwidrige Verzögerung der Erledigung liegt nicht vor. Auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Antragstellerin, die zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für ein Beschwerdeverfahren geführt haben könnte, besteht nicht. Insbesondere bewohnt die Antragstellerin nach ihrem Beschwerdeschriftsatz noch die bisherige Wohnung. Die behauptete Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung kann somit nicht durch Umzug entfallen sein.

18

Somit kommt wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

20

Der Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.


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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 07/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 391/10 vom 7. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 322 a) Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden B
published on 21/02/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.08.2013 wird zurückgewiesen. Gründe   I.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.