Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Juni 2012 - L 5 AS 261/10

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2012:0621.L5AS261.10.0A
published on 21/06/2012 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Juni 2012 - L 5 AS 261/10
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

2

Die am 1969 geborene Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern als Bedarfsgemeinschaft ab Januar 2005 zeitweise Leistungen nach dem SGB II bezogen. Auf den Weiterzahlungsantrag der Bedarfsgemeinschaft vom 14. November 2006 hatte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Mai 2007 bewilligt.

3

Die Klägerin schloss am 15. November 2006 einen Arbeitsvertrag mit der I. •I. P. OHG als Produktionsarbeiterin. Das Arbeitsverhältnis war vom 16. November bis 22. Dezember 2006 befristet. Die regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit betrug 35 Stunden bei einem Stundenlohn von 5,60 EUR brutto. Im Dezember 2006 wurde der Klägerin ein Nettolohn von 339,14 EUR und im Januar 2007 von 647,45 EUR, jeweils für den Vormonat, ausbezahlt.

4

Am 16. November 2006 sprach die Klägerin bei dem Beklagten vor und teilte die Aufnahme der befristeten Tätigkeit am selben Tag mit. Ferner beantragte sie die Bewilligung von Einstiegsgeld. Der Gesprächsvermerk des Sachbearbeiters wurde um 17:02 Uhr gefertigt. Mit Bescheid vom 20. November 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einstiegsgeld ab, da die Dauer der Beschäftigung nicht mindestens sechs Monate umfasse. Ausweislich eines Informationsblatts des Beklagten seien Voraussetzung für die Bewilligung von Einstiegsgeld u.a. Arbeitslosigkeit, die Aufnahme einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden/Woche und von mindestens sechs Monaten Dauer sowie eine schriftliche Antragstellung spätestens im Folgemonat nach Aufnahme der Beschäftigung.

5

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, seit sie die Arbeit aufgenommen habe, werde sie bestraft. Das erste vollständige Gehalt erhalte sie erst im Januar 2007 und sie habe große finanzielle Schwierigkeiten.

6

Am 22. Dezember 2006 schloss die Klägerin mit der I. für die Zeit ab 23. Dezember 2006 einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu unveränderten Vertragsbedingungen. Diesen legte sie dem Beklagten am 11. Januar 2007 vor. Die Bedarfsgemeinschaft verzichtete am 27. März 2007 ab Februar 2007 auf weitere Leistungen nach dem SGB II. Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid, Aufhebungsbescheid sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 17. Juli 2007 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für Dezember 2006 bis Januar 2007 unter Anrechnung des Einkommens der Klägerin ab, hob die Leistungsbewilligung ab Februar 2007 wegen der Abmeldung aus dem Leistungsbezug auf und forderte die für Dezember 2006 bis Januar 2007 zuviel bewilligten Leistungen zurück.

7

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2007 - nach Erhebung einer Untätigkeitsklage der Klägerin am 31. Juli 2007 - den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Einstiegsgelds lägen nicht vor. Zwar gehöre die Klägerin grundsätzlich zum förderfähigen Personenkreis, jedoch müsse die aufgenommene Beschäftigung mindestens sechs Monate umfassen. Das befristete Arbeitsverhältnis erfülle diese Voraussetzung nicht. Unerheblich sei, dass mit demselben Arbeitgeber ab 23. Dezember 2006 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Denn das Einstiegsgeld sei ausschließlich für das befristete Beschäftigungsverhältnis beantragt worden. Einen Antrag auf Einstiegsgeld für das neue Beschäftigungsverhältnis habe die Klägerin nicht gestellt. Eine unterlassene Beratungspflicht liege nicht vor, da bei Antragstellung eine umfassende Beratung und Aushändigung eines Merkblatts erfolge. Die Klägerin sei auch durch den ablehnenden Bescheid über die tragenden Gründe hinreichend informiert worden.

8

Daraufhin hat die Klägerin am 24. August 2007 die Untätigkeitsklage auf eine Bescheidungsklage umgestellt. Sie hat geltend gemacht, den Antrag für das ab 16. November 2006 begründete und weiterhin andauernde Beschäftigungsverhältnis gestellt zu haben. Außerdem sei eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten nicht im Gesetz vorgeschrieben. Zudem hätte der Beklagte auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abstellen müssen; oder der Widerspruch wäre als neuer Antrag auszulegen gewesen. Ferner hat die Klägerin angegeben, bei der Vorlage des am gleichen Tag geschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrags beim Beklagten habe man ihr gesagt, dass sie keinen neuen Antrag auf Einstiegsgeld stellen müsse. Der erklärte Verzicht der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II habe sich nicht auf das Einstiegsgeld bezogen.

9

Der Beklagte hat die Berechnung des Einstiegsgelds dargelegt und geltend gemacht, eine Vorsprache am 22. Dezember 2006 sei nicht erfolgt. Er hat ferner auf die fehlende Erforderlichkeit eines Einstiegsgelds bei Vertragsschluss vor Antragstellung verwiesen.

10

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2010 abgewiesen. Die Bewilligung von Einstiegsgeld sei nicht zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich i.S.v. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Denn die Beschäftigungsaufnahme wäre auch ohne diese Leistung erfolgt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Erwerbstätigkeit ohne das Einstiegsgeld voraussichtlich nicht aufgenommen hätte. Sie habe den Antrag erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt. Ein Anreiz zur Beschäftigungsaufnahme könne denknotwendig nur vor Abschluss des Arbeitsvertrags und vor Arbeitsaufnahme erfolgen. Sei der Hilfebedürftige bereits zur Arbeitsaufnahme entschlossen, könne er nicht mehr gesondert motiviert werden. Nicht notwendig sei, dass vor Abschluss des Arbeitsvertrags eine Entscheidung des Beklagten vorliege; der Antrag müsse jedoch rechtzeitig gestellt worden sein. Der Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags nach dem Ablehnungsbescheid bestätige den Entschluss der Klägerin zur Arbeitsaufnahme unabhängig vom Einstiegsgeld. Da diese tarifvertraglich entlohnt werde und eine ortsübliche Entlohnung erhalte, sei ein zusätzlicher Anreiz zur Beschäftigungsaufnahme ebenfalls nicht gegeben. Zwar könne der Eindruck entstehen, das Einstiegsgeld werde für weniger motivierte Hilfeempfänger gewährt, während die sich selbst um Arbeit Bemühenden keines Anreizes mehr bedürften. Es müssten jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft werden. Die enge Bestimmtheit der Erforderlichkeit sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Unerheblich sei, inwieweit ein einheitliches Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis vorliege. Da bereits der Tatbestand des § 29 SGB II nicht erfüllt sei, habe der Beklagte keine Ermessensentscheidung mehr treffen müssen. Hinsichtlich der Kosten hatte das Sozialgericht den Beklagten zur Übernahme von 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin wegen der begründeten Untätigkeitsklage verurteilt.

11

Gegen das ihr am 2. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Juni 2010 Berufung eingelegt. Ziel des Eingliederungsgelds sei es nicht nur, Anreize für antriebslose Leistungsbezieher zu schaffen. Es solle vielmehr auch Eigeninitiative prämiert werden; nach der Lesart des Sozialgerichts und des Beklagten würde jedoch eine solche bestraft. Es sei auch nicht auf eine subjektive Motivation zur Arbeitsaufnahme abzustellen, sondern darauf, ob andere, günstigere Mittel der Arbeitsmarktpolitik zur Arbeitsmarktintegration vorhanden seien. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. November 2006 (B 11b AS 3/05 R) sei ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsaufnahme und Antragstellung ausreichend, der hier vorliege. Ziel des Einstiegsgelds sei auch die Unterstützung der Beibehaltung der aufgenommenen Tätigkeit. Widersprüchlich sei die Auffassung des Sozialgerichts, dass zwar ein vorheriger Antrag erforderlich sei, nicht jedoch ein Leistungsbescheid. Im Übrigen habe der Beklagte ihre gesamten außergerichtlichen Kosten zu tragen. Im Widerspruchsbescheid sei nicht auf eine fehlende Erforderlichkeit, sondern auf eine weniger als dreimonatige Beschäftigungsdauer abgestellt worden.

12

Die Klägerin beantragt,

13

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Mai 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Mai 2010 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

18

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.

19

Sie ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Danach bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

20

Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrags und damit wirtschaftlich letztlich die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II i.d.F. vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706). Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird das Einstiegsgeld, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Die Klägerin hatte ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen noch im Mai 2007 bei der I. gearbeitet. Nach der Verwaltungsvorschrift des Beklagten wurde das Einstiegsgeld in Höhe von mindestens 50 % der Regelleistung gewährt. Somit ist ein Betrag von mindestens 1.155 EUR im Streit (7 x 165 EUR).

21

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Verpflichtung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den Antrag auf Eingliederungsleistungen vom 16. November 2006. Es handelt sich hier um einen isoliert von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 7/10 R (18) zu Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

22

3. Richtige Klageart ist hier eine Verpflichtungsbescheidungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, da gemäß § 29 Abs. 1 und 2 SGB II die Frage der Bewilligung sowie der Dauer und Höhe des Einstiegsgelds in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten gestellt sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 77/08 R (10)). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2007 ist - im Ergebnis - nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das beantragte Einstiegsgeld für die ab dem 16. November 2006 aufgenommene Tätigkeit und somit auch nicht auf Neubescheidung ihres Antrags.

23

Nach § 16 Abs. 2 Ziffer 5 i.V.m. § 29 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.

24

1. Die Klägerin war bei Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ab dem 16. November 2006 erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie war im entsprechenden Alter, erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

25

2. Sie war auch bei der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit arbeitslos, denn bis zum 15. November 2006 war sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Unerheblich ist, dass sie die Beschäftigung am Tag der Antragstellung aufnahm und somit nicht mehr arbeitslos war. Aus dem Wortlaut von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II (" bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit...") ergibt sich für den Senat eindeutig, dass hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Arbeitslosigkeit auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist an dieser Stelle nicht entscheidend (a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Mai 2011, L 13 AS 178/10, juris).

26

3. Zu Recht hat das Sozialgericht jedoch die Erforderlichkeit des Einstiegsgelds zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt verneint.

27

a. Bei der "Erforderlichkeit" gemäß § 29 Absatz 1 SGB II handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Beschluss vom 3. April 2008, B 11b AS 15/07 B (3) unter Hinweis auf die heranzuziehende Rechtsprechung zur Parallelvorschrift § 217 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) betreffend die Eingliederungszuschüsse).

28

b. Ziel des Einstiegsgelds als Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist es, dem Hilfebedürftigen einen finanziell attraktiven Anreiz für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit zu schaffen (BT-Drucksache 15/1516, S. 59). Dies setzt voraus, dass das Einstiegsgeld und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dies allein reicht aber noch nicht aus. Der erkennende Senat geht davon aus, dass Erforderlichkeit dann vorliegt, wenn zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung in den Arbeitsmarkt ein kausaler Zusammenhang besteht (so auch BSG, Urteil vom 6. April 2006, B 7 AL 20/05 R (21) zur Förderungsbedürftigkeit i.S.v. § 217 Satz 2 SGB III i.d.F. bis 31. Dezember 2003; BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, B 7/7a AL 16/07 R (21) zu § 217 SGB III i.d.F. ab dem 1. Januar 2004 mit der Maßgabe der Kausalitätsprüfung im Rahmen der Ermessensausübung). Erforderlichkeit setzt ferner voraus, dass eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt mit weniger kostspieligen Mitteln als der Bewilligung des Einstiegsgelds nicht erreicht werden kann (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Auflage, § 29 Rdnr. 19).

29

Demnach ist das Einstiegsgeld nicht erforderlich, wenn das Beschäftigungsverhältnis auch ohne die Bewilligung von Einstiegsgeld aufgenommen wird und somit die Eingliederung auch ohne Förderung erfolgt ist (vgl. BSG, Urteile vom 6. April 2006 und vom 6. Mai 2008, a.a.O., im Ergebnis ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 20. November 2011, L 7 AS 643/11, juris, zur beantragten Förderung einer bereits ausgeübten Tätigkeit).

30

Der Senat ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall das begehrte Einstiegsgeld nicht zur Eingliederung der Klägerin in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich war. Denn diese hatte - ohne vorherige Vorsprache bei dem Beklagten - am 15. November 2006 den zunächst befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben und erst am Folgetag nach Ende des ersten Arbeitstags einen Antrag auf Einstiegsgeld gestellt. Weder ist vorgetragen worden noch ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass der Beklagte der Klägerin im Vorfeld des Vertragsabschlusses die Bewilligung eines Einstiegsgelds in Aussicht gestellt hätte. Das Sozialgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass die Klägerin - trotz erhaltenen Ablehnungsbescheids - entschlossen war, ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden und deshalb am 22. Dezember 2006 einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschloss. Dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass diese Motivationslage bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags und Aufnahme der Tätigkeit bestand. Der Senat geht somit davon aus, dass die Entscheidung der Klägerin, die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu verringern oder zu überwinden, unabhängig von der Frage der Bewilligung eines Einstiegsgelds fiel.

31

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 23. November 2006 (B 11b AS 3/05 R (16)) meint, es genüge ein "zeitlicher und sachlicher Zusammenhang" des Antrags auf Einstiegsgeld mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, ergibt sich für vorliegenden Fall nichts anderes. Die Formulierung ist im Kontext mit dem entschiedenen Sachverhalt zu sehen. Dort waren die Kläger bereits seit 20 Jahren selbstständig tätig und beantragten dann für diese Tätigkeit ein Einstiegsgeld. Maßgeblich ist im Hinblick auf die festzustellende Erforderlichkeit allein, ob sich aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Antragstellung und Aufnahme der Erwerbstätigkeit die Kausalität ableiten lässt. Fehlt dieser Zusammenhang, kommt die Gewährung von Einstiegsgeld nicht in Betracht, weil eine bereits ausgeübte Tätigkeit nicht gefördert wird. Auch bei vorliegen des "zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs" ist das Merkmal der Erforderlichkeit zusätzlich zu prüfen.

32

Hier kann offen bleiben, ob die Antragstellung am Tag nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit noch in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser stand. Denn ein solcher hatte vorliegend keine Auswirkungen auf die Motivationslage der Klägerin, die bereits zur Arbeitsaufnahme entschlossen war.

33

Soweit die Klägerin rügt, die Anspruchsvoraussetzung der Erforderlichkeit begünstige "antriebslose" Hilfebezieher, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn das Einstiegsgeld ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung zum Ziel hat. Naturgemäß bedarf es einer Förderung nicht, wenn die Hilfebedürftigen aus eigenem Antrieb und unabhängig von einer etwaigen steuerfinanzierten Unterstützung die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt verwirklichen. Eine vom Gesetzgeber beabsichtigte "zusätzliche Prämierung" bei erfolgreicher Integration lässt sich aus dem Wesen des Einstiegsgelds nicht herleiten, wie sich auch aus dem Wortlaut ("erforderlich") ergibt.

34

Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit kann schließlich auch nicht durch die Verwaltungsvorschrift des Beklagten, die in den "Informationen zum Einstiegsgeld bei Aufnahme einer selbständigen oder sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit" niedergelegt ist, ersetzt werden. Zwar ist danach Voraussetzung u.a. eine schriftliche Antragstellung spätestens im Folgemonat nach Aufnahme der Beschäftigung im Jobcenter SGB II K. /A ... Eine Verwaltungsvorschrift kann gegebenenfalls zu einer Selbstbindung der Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung führen, sie ersetzt aber nicht die erforderliche Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Leistungsbewilligung (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 KG 2/09 R (11)).

35

c. Der Senat kann gleichfalls dahin stehen lassen, ob in der Vorlage des unbefristeten Arbeitsvertrags beim Beklagten am 11. Januar 2007 ein neuer Antrag zu sehen ist. Denn für diesen Fall fehlte es erst recht an der Erforderlichkeit im o.g. Sinn. Die Klägerin war - bei Kenntnis des Ablehnungsbescheids - entschlossen, das zuvor befristete Beschäftigungsverhältnis als unbefristetes fortzuführen.

36

3. Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensausübung fehlen, war nicht zu prüfen, ob die Entscheidung des Beklagten, eine befristete Tätigkeit von weniger als sechs Monaten nicht zu fördern, ermessensfehlerfrei gewesen ist. Daher besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags.

37

Desgleichen kann offen bleiben, ob es sich bei der zunächst befristeten und ab dem 23. Dezember 2006 unbefristeten Beschäftigung um ein einheitliches Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten Dauer i.S.d. Verwaltungsvorschrift des Beklagten gehandelt hat.

38

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es gibt keinen Grund, die Kostenentscheidung des Sozialgerichts abzuändern. Die Berücksichtigung der zunächst erhobenen und erfolgreichen Untätigkeitsklage mit 1/4 der außergerichtlichen Kosten zu Lasten des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid zur Begründung der Ablehnung nicht auf die fehlende Erforderlichkeit des Einstiegsgelds, sondern auf eine notwendige mindestens sechsmonatige Beschäftigung abgestellt hat, führt nicht zu einem Abweichen von dem Grundsatz, wonach der Unterlegene in der Regel die Kosten trägt. Die - möglicherweise - fehlerhafte Begründung der Ablehnungsentscheidung war nicht der Grund für die Umstellung der Untätigkeits- in eine Verpflichtungsbescheidungsklage. Die Klägerin hat auch das Urteil des Sozialgerichts, das zutreffend auf die fehlende Erforderlichkeit abgestellt hat, nicht akzeptiert.

39

Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 07/07/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ki
published on 09/11/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
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(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.