Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2013 - L 4 KR 87/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:0129.L4KR87.12BER.0A
published on 29/01/2013 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2013 - L 4 KR 87/12 B ER
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Beitragserhebung auf die kapitalisierte Auszahlung von Versicherungsleistungen und einer Pension.

2

Der am ... 1945 geborene Antragsteller ist seit dem 1. Dezember 2008 als Rentner bei der Antragsgegnerin krankenversichert und bei der Pflegekasse, die bei der Antragsgegnerin eingerichtet wurde, pflegeversichert.

3

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte die P. Lebensversicherungs-AG der Antragsgegnerin die Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 34.166,61 EUR zum 1. Januar 2010 an den Antragsteller mit. Darauf erhob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 einen monatlichen Beitrag ab 1. Januar 2010 in Höhe von 48,68 EUR (42,42 EUR für die Krankenversicherung und 6,26 EUR für die Pflegeversicherung), da die Kapitalleistung als Versorgungsbezug gelte und damit beitragspflichtig sei. Der Beitragsberechnung liege ein monatlicher Ausgangswert von 1/120 des Gesamtbetrages für die Dauer von zehn Jahren zu Grunde. Der Bescheid ergehe in Bezug auf den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der bei der Antragsgegnerin eingerichteten Pflegekasse.

4

Mit Schreiben vom 11. März 2010 teilte der ehemalige Arbeitgeber des Antragstellers, die W. D. S. GmbH, der Antragsgegnerin mit, dass dem Antragsteller mit der Gehaltsrechnung für Februar 2010 eine betriebliche Pension in Höhe von 137.333,00 EUR als Kapitalabfindung ausgezahlt werde und fügte eine entsprechende Berechnung der GBG-C. für betriebliche Altersversorgung GmbH bei.

5

Mit Bescheid vom 15. April 2010 setzte die Antragsgegnerin hieraus einen ab 1. März 2010 zu zahlenden Beitrag in Höhe von 192,84 EUR (170,52 EUR für die Krankenversicherung und 22,32 EUR im Namen der Pflegekasse für die Pflegeversicherung) fest.

6

Dagegen legte der Antragsteller am 21. April 2004 Widerspruch ein und beantragte die Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Ohne Klärung der Hauptsache stelle die Beitragspflicht für ihn eine unzumutbare Härte und Unbilligkeit dar, denn seit Februar 2010 zahle er bereits einen monatlichen Beitrag von 48,68 EUR und könne nicht mehrfach in Anspruch genommen werden. Es handele sich nicht um eine Direktversicherung, sondern um eine Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage.

7

Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück, da Widerspruch und Klage bei Entscheidungen über Versicherung und Beitragspflichten keine aufschiebende Wirkung hätten. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides oder dass die Vollziehung für den Beitragspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beständen nicht und eine unbillige Härte sei nicht geltend gemacht.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15. April 2010 zurück, da dieser als Rentner der Krankenversicherungspflicht unterliege und neben der Rente auch einer Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht unterlägen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der gesamte Zahlbetrag der Kapitalleistung für die Beitragserhebung maßgebend. Es sei nicht danach zu unterscheiden, ob die Anteile während eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dem Ausscheiden eingezahlt worden seien und wer sie finanziert habe. Die Erhebung von Beiträgen aus Kapitalleistungen einer betrieblichen Direktversicherung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine Direktversicherung, die der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sei. Da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestünden, könne dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht entsprochen werden. Der Widerspruchsbescheid ergehe auch im Namen der bei der Antragsgegnerin geführten Pflegekasse, soweit er Beiträge zur Pflegeversicherung betreffe.

9

Dagegen hat der Antragsteller am 24. September 2010 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und hierzu vorgetragen, es handele sich um eine Rückdeckungsversicherung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage, die auf einer separaten Absprache zwischen dem Arbeitgeber und dem Antragsteller basiere und nicht in direktem Bezug zum Arbeitsverhältnis stehe. Dies resultiere aus der besonderen Stellung des Antragstellers als Prokurist und Gesellschafter der Firma. Er hat die Versicherungsverträge vorgelegt.

10

Mit Schreiben vom 22. November 2010 meldete die G. L. AG eine Zahlung in Höhe von 12.744,28 EUR im Dezember 2010 an den Antragsteller. 69,79 % der Versicherungsleistung sei durch die Beitragszahlung des Arbeitgebers entstanden, so dass der beitragspflichtige Teil der Versicherungsleistung 8.894,23 EUR betrage. Darauf erhob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Februar 2011 ab 1. Januar 2011 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 13,13 EUR (11,50 EUR für die Krankenversicherung und 1,63 EUR im Namen der Pflegekasse für die Pflegeversicherung). Dagegen legte der Antragsteller am 2. März 2011 Widerspruch ein.

11

Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 erstattete die P. L. -AG der Antragsgegnerin eine Ersatzmeldung, die ihre Meldung vom 10. Dezember 2009 ersetze und teilte darin mit, dass dem Antragsteller zum 1. Januar 2010 eine Versicherungsleistung in Höhe von 27.827,02 EUR ausgezahlt worden sei. Die Antragsgegnerin änderte daraufhin ihren Bescheid vom 28. Dezember 2009 und setzte einen monatlichen Beitrag in Höhe von 39,65 EUR ab 1. Januar 2010 fest.

12

In der Folge ergingen mehrere Bescheide über Beitragsrückstände einschließlich Säumniszuschlägen, gegen die der Antragsteller jeweils Widerspruch einlegte und Aussetzung der Vollziehung bzw. Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte.

13

Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, die Zahlungsaufforderungen beträfen rückständige Beiträge

14

- aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 28. Dezember 2009,

15

- aus dem Bescheid vom 15. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010, gegen den ein Klageverfahren anhängig sei sowie

16

- aus dem Bescheid vom 9. Februar 2011, gegen den der Antragsteller Widerspruch eingelegt habe.

17

Soweit sich die Schreiben des Antragstellers gegen die Zahlungsaufforderungen richteten, die auf dem bestandskräftigen Beitragsbescheid beruhten, würden die Schreiben als Überprüfungsantrag gewertet. Soweit sie sich gegen die Zahlungsaufforderungen richteten, denen der Beitragsbescheid zu Grunde liege, der Gegenstand des Klageverfahrens ist, würden sie zum Inhalt des laufenden Klageverfahrens. Da der erneute Widerspruch des Antragstellers die gleiche Sach- und Rechtslage betreffe, werde gebeten mitzuteilen, ob auch der Bescheid vom 9. Februar 2011 Inhalt des anhängigen Klageverfahrens werden solle. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung könne nicht stattgegeben werden.

18

Auch dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Herstellung der aufschiebenden Wirkung.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2012 wies die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin die Widersprüche des Antragstellers sowohl gegen den Bescheid vom 9. Februar 2011 als auch gegen die Zahlungsaufforderungen zurück. Der Antragsteller habe die von seinem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge bei der G. L. AG und bei der P. Lebensversicherungs-AG als Privatversicherung fortgesetzt, deren Anteil 10.189,64 EUR betrage. Hierauf würden keine Beiträge erhoben. In Bezug zu seiner früheren Erwerbstätigkeit ständen Anteile der Kapitalzahlungen in Höhe von 27.827,02 EUR bzw. 8.894,23 EUR. Diese seien der Beitragspflicht unterworfen, da es sich um der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnende Direktversicherungen handele. Der festgesetzte Beginn der Beitragspflicht sei auf den 1. Februar 2010 zu korrigieren.

20

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Juni 2012 beim Sozialgericht Halle Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Er hat ausgeführt: Die Frage der Pensionszusage sei bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundessozialgerichts gewesen. Pensionszusagen würde regelmäßig aus steuerlichen Erwägungen für Geschäftsführer, Gesellschafter oder Prokuristen gewährt, um Pensionsrückstellungen in der Bilanz bilden zu können. Es handele sich nicht um eine aus dem Arbeitsverhältnis resultierende typische Altersvorsorge des Arbeitgebers zu Gunsten eines Arbeitnehmers, sondern um eine auf der Position eines Gesellschafters und Firmeninhabers beruhende Zusage. Die Rückdeckungsversicherung sei in diesem Zusammenhang irrtümlich abgeschlossen worden und diene aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe lediglich der Absicherung des Anspruchs im Falle einer Insolvenz des Unternehmens. Zudem werde der Antragsteller bereits aus seinen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, der ausgekehrten Direktversicherung, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe und Bestandteil seines Lohnes gewesen sei, und einer weiteren Zusatzversicherung in Anspruch genommen. Insoweit zahle er die Beiträge regelmäßig. Eine weitere Inanspruchnahme sei unverhältnismäßig. Die sofortige Vollziehung der Beitragsbescheide sei unbillig und stelle für den Antragsteller eine unzumutbare Härte dar, da ihm die monatlichen Beträge für sein tägliches Leben fehlten. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren würde sich über Jahre hinziehen. Er könne nicht durch die von ihm gewählte Rentenvorsorge benachteiligt werden. Er hat beantragt, sowohl die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Beitragsbescheide vom 9. Februar 2011, 15. Juni 2011, 26. Oktober 2011 und 22. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 (Az.: S 20 KR 180/12), als auch die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid vom 15. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 (Az.: S 20 KR 275/10) anzuordnen.

21

Die Antragsgegnerin hat ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, so dass deren Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung eine Rente der betrieblichen Altersversorgung, wenn der Vertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen und solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sei, auch wenn die Beiträge ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer getragen worden seien. Erst mit dem Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen und damit eine private Altersversorgung begründet, die nicht unter § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V falle. Gegenüber einer Pensionskasse habe der Arbeitnehmer per Gesetz einen eigenen Leistungsanspruch (§ 118 A Nr. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]) und daher bereits während des Arbeitsverhältnisses regelmäßig neben dem Arbeitgeber die Stellung eines Versicherungsnehmers. Diese behalte er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei. Der Arbeitnehmer bediene sich bei einer Pensionskasse nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin einer Institution der betrieblichen Altersversorgung, so dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen werde.

22

Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat das Sozialgericht Halle die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und erfolgten Beitragserhebung bestünden, könne das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht überwiegen. Insbesondere unterliege auch die Leistung aus der Pensionszusage der Beitragspflicht, da es sich hierbei um einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V handele. Die ehemalige Arbeitgeberin habe dem Antragsteller mit der Pensionszusage einen direkten Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente verschafft. Ein betrieblicher Zusammenhang liege damit vor. Die Rückdeckungsversicherung sei für die Qualifizierung der Pensionszusage nicht maßgebend, da diese lediglich abgeschlossen werde, um die Pensionszusage des Arbeitgebers abzusichern.

23

Gegen den dem Antragsteller am 11. September 2012 zugestellten Beschluss hat er am 11. Oktober 2012 Beschwerde eingelegt. Die Pensionszusage habe nichts mit der Pensionskasse zu tun und resultiere nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern beruhe auf der Gesellschafter- und Inhaberstellung des Antragstellers. Die für die Pensionszusage erforderlichen Zahlungen habe der Antragsteller aus eigener Tasche gezahlt, so dass es sich um eine private Vorsorge unabhängig vom Arbeitsverhältnis handele.

24

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

25

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 4. September 2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung bezüglich

26

1. seiner Klage gegen die Beitragsbescheide vom 9. Februar 2011, 15. Juni 2011, 26. Oktober 2011 und 22. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 (S 20 KR 180/12) und

27

2. seiner Klage gegen den Beitragsbescheid vom 15. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 (S 20 KR 275/10)

28

anzuordnen.

29

Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

30

die Beschwerde zurückzuweisen.

31

Sie hat auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urt. v. 31.05.2012 – L 8 KR 293/10) verwiesen, nach der eine Pensionszusage eine rentenvergleichbare Einnahme sei, die der Beitragspflicht unterliege.

32

Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Akten aus dem Hauptsacheverfahren zu den Aktenzeichen S 20 KR 275/10 und S 20 KR 180/12 einschließlich der dazu beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen des weiteren Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen.

II.

33

A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und statthaft im Sinne vom § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. "Leistungen" in diesem Sinne sind auch Leistungen, deren Empfänger der Staat oder ein Versicherungsträger ist, z.B. Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 28.01.1999 – B 12 KR 51/98 B; LSG Niedersachsen-Bremen 05.09.2008, L 1 KR 13/08 NZB, jeweils zitiert nach juris). Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitragserhebung durch die Antragsgegnerin. Die zugrundeliegenden Beitragsbescheide betreffen Zeiträume von 10 Jahren.

34

B. Die Beschwerde ist unbegründet.

35

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 1 der genannten Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

36

Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Das Gesetz bringt zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 und 4 SGG das Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig ist. Die Aussetzung der Vollziehung soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Regel unter den Voraussetzungen des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG erfolgen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 12b). Daher ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Senat hat weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte (dazu unter 1.) noch hat der Antragsteller Anhaltspunkte dafür dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide eine unbillige Härte bedeuten könnte (dazu unter 2.).

37

1. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraus. Abweichend von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG soll das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nur bei solchen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit hinter das private Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (h. M., vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86a Rn. 27a; LSG NRW, 24.06.2009 - L 8 B 4/09 R ER; LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2003 – L 3 B 31/02 RJ ER, jeweils zitiert nach juris).

38

Nach diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller angefochtenen Bescheide. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beitragserhebung auf die vom Antragsteller bezogenen kapitalisierten Versorgungsbezüge unterliegen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2010 – 1 BvR 739/08; BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08; BVerfG, Beschl. v. 14.04.2011 – 1 BvR 2123/08; BSG, Urt. v. 13.09.2006 – B 12 KR 1/06 R; Urt. v. 25.04.2007 – B 12 KR 25/05 R; BSG, Urt. v. 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R; BSG, Urt. v. 25.04.2012 – B 12 KR 26/10 R – jeweils zitiert nach juris) lässt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf kapitalisierte Versorgungsbezüge zu, jedenfalls soweit es den von der Antragsgegnerin geforderten Umfang betrifft. Den zunächst in Bezug auf die Auszahlung der P. Lebensversicherungs-AG geforderten Beitrag korrigierte die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 28. Dezember 2009 der Höhe nach entsprechend der geänderten Rechtsprechung. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der (korrigierten) Beitragsbescheide wird auf die umfassenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen. Von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen.

39

Der Antragsteller hat seine Beschwerde lediglich mit Einwendungen gegen die Beitragserhebung auf die Zahlungen aus der Pensionszusage begründet. Diese Einwendungen greifen nicht durch.

40

Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören zu den Versorgungsbezügen insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung. Um alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen beitragsrechtlich gleich zu behandeln, kommt es nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebsrentenrechts nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen beitragsrechtlich lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, z. B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen. Daher handelt es sich um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente vorliegt (vgl. BSG, Urt. v. 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R, zitiert nach juris; BSG, Urt. v. 06.02.1992 - 12 RK 37/91 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1; BSG, Urt. v. 15.12.1994 - 12 RK 57/92 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 4). In welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber die Versorgung sicherstellt, ist unerheblich (vgl. BSG, Urt. v. 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R – juris). Erfasst werden alle auf einer einseitigen Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhenden und damit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen der "klassischen betrieblichen Altersversorgung", die nach Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben gezahlt werden (so Rolfs, NZS 2006, 617, 619 sowie Peters in juris-PK, SGB V, 2. Aufl., § 229 Rn.34 ff.).

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08, zitiert nach juris) dürfen lediglich Einzahlungen des Arbeitnehmers auf Kapitallebensversicherungsverträge nicht der Beitragspflicht unterworfen werden, die sich in keiner Weise von Einzahlungen auf private Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden, da sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers allein von diesem gezahlt werden. Bleibt hingegen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer nur Bezugsberechtigter, dann wird der Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit auch dann weiter gewahrt, wenn die Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer erfolgt (BSG, Urt. v. 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R; BSG, Urt. v. 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R, jeweils zitiert nach juris). Aus diesen Gründen haben bereits verschiedene Landessozialgerichte entschieden, dass Pensionen, die als betriebliche Altersversorgung gezahlt werden, der Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.04.2009 – L 5 KR 14/08; Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Urt. v. 26.01.2011 – L 1 KR 350/09, jeweils zitiert nach juris sowie das von der Beklagen vorgelegte Urt. d. Hessischen Landessozialgerichts, v. 31.05.2012 – L 8 KR 293/10).

42

Die an den Antragsteller erbrachten Kapitalzahlungen aus den Versicherungen und der Pensionszusage erfüllen jeweils die dargestellten Anforderungen. Insbesondere weist auch die Zahlung aus der Pensionszusage einen betrieblichen Bezug auf und hat eine rentenvergleichbare Einkommensersatzfunktion.

43

Die Pensionszusage vom 29. März 1993 ist eine Zusage des Arbeitgebers an den Antragsteller. Aus diesem Grund ist der betriebliche Bezug sogar besonders deutlich. Nach dem Wortlaut der Pensionszusage wird ausdrücklich ein Bezug zum Anstellungsvertrag hergestellt. Die daraus resultierenden Ansprüche werden als "betriebliche Versorgung", "Ruhegeld", "Rente" bzw. "Hinterbliebenenrente" bezeichnet. Der Zahlungsanspruch ist an das Ausscheiden des Antragstellers aus den aktiven Diensten nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. an seine Dienstunfähigkeit gebunden, die Hinterbliebenenrente an den Ehegatten wird nach Ableben des Antragstellers gezahlt. Die einer Rente vergleichbare Einkommensersatzfunktion ist daher offensichtlich. Lediglich zur Rückdeckung der Versorgungsverpflichtungen war der Arbeitgeber berechtigt, einen Versicherungsvertrag mit der G. Lebensversicherung abzuschließen.

44

Da der vom Antragsteller hierzu vorgelegte Versicherungsschein bereits einen Versicherungsbeginn vom 1. Januar 1992 mit einem Vierteljahresbeitrag ab April 1992 ausweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um den der Pensionszusage vom 29. März 1993 zu Grunde liegenden Lebensversicherungsvertrag handelt. Auf das Zusagedatum des 29. März 1993 nimmt vielmehr die "Berechnung der vertraglich unverfallbaren Anwartschaft" der GBG-C. für betriebliche Altersversorgung GmbH Bezug, die vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 11. März 2010 zur Anzeige der Auszahlung der Pension in Höhe von 137.333,00 EUR als Kapitalabfindung/Barwert an den Antragsteller vorgelegt wurde. Danach sollte die Rente – wie in der Pensionszusage zugesagt – mit dem Eintritt in das Pensionsalter gezahlt werden und die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung war bis zum Dienstaustritt vertraglich unverfallbar. Die fällige Zahlung aus der betrieblichen Altersversorgung leistete die GBG-C. für betriebliche Altersversorgung GmbH an den Arbeitgeber des Antragstellers, der dann eine entsprechende Zahlung an den Antragsteller vornahm.

45

Vor diesem Hintergrund kann selbst dann nicht von einer grundsätzlich beitragsfreien privaten Altersversorgung ausgegangen werden, wenn der Antragsteller – wie er vorträgt – die Zahlungen für diese Altersversorgung selbst geleistet haben sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller die eigene Prämienzahlung nicht in der für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren erforderlichen Weise glaubhaft gemacht hat. Denn selbst wenn diese Aussage des Antragstellers für wahr unterstellt wird, steht dies der Beitragserhebung nicht entgegen. Gegenüber der GBG-Conultung für betriebliche Altersversorgung GmbH hatte nicht der Antragsteller selbst, sondern nur sein Arbeitgeber einen unmittelbaren Zahlungsanspruch. Daher ist die Zahlung auch nur an den Arbeitgeber geflossen. Schon deshalb hatte der Antragsteller keine dem Versicherungsnehmer einer privaten Lebensversicherung vergleichbare Stellung. Vielmehr bleibt der enge Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis durch die Wahl einer betrieblichen Altersversorgung auch bei Zahlungen durch den Antragsteller bestehen.

46

Soweit sich der Antragsteller und sein Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung entschieden haben, müssen sie sich beitragsrechtlich auch dann daran festhalten lassen, wenn diese Entscheidung nicht auf dem Arbeitsverhältnis des Antragstellers, sondern auf seiner Gesellschafter- und Inhaberstellung beruht haben sollte. Denn die Motive für die Pensionszusage sind unerheblich.

47

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die an den Antragsteller geflossenen Kapitalzahlungen insgesamt zur Beitragszahlung heranzuziehen, soweit sie – ggf. unter Berücksichtigung weiterer beitragspflichtiger Einnahmen – die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Für eine darüber hinausgehende Beitragserhebung liegen keine Anhaltspunkte vor. Insgesamt hat die Antragsgegnerin Kapitalzahlungen an den Antragsteller in Höhe von 174.054,25 EUR verteilt auf 10 Jahre zur Beitragszahlung herangezogen. Damit liegt der Beitragszahlung ein monatlicher Wert von 1.450,45 EUR (174.054,25 EUR: 120) zu Grunde. Da beitragspflichtige Einnahmen nach § 223 Abs. 3 SGB V bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind und lediglich außer Ansatz bleiben, soweit sie diesen Betrag übersteigen, ist die Heranziehung dieses Wertes als beitragspflichtige monatliche Einnahme nicht unverhältnismäßig, selbst dann nicht, wenn der Antragsteller daneben noch aus einer Rentenzahlung beitragspflichtig ist. Denn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Sinne dieser Vorschrift lag im Jahr 2010 bei 3.750 EUR.

48

2. Eine unbillige Härte i. S. v. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinaus gehen und nur schwer wieder gut gemacht werden können (Keller a.a.O., § 86a Rn. 27b m.w.N.). Dabei sind die beiden Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (Erfolgsausichten in der Hauptsache und Härte) nicht völlig getrennt zu bewerten. Sind die Erfolgsaussichten – wie hier – eher gering, sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte besondere Anforderungen zu stellen.

49

Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide für ihn eine unbillige Härte bedeuten könnte. Angesichts der erheblichen Kapitalabfindungsbeträge, die er erhalten hat, ist davon auch nicht auszugehen. Im Hinblick auf die dargestellten fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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published on 25/05/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
published on 14/04/2011 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2008 - B 12 KR 4/08 B - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgeh
published on 30/03/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.
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Annotations

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.