Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Feb. 2014 - L 4 AS 935/12 NZB

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2014:0220.L4AS935.12NZB.0A
published on 20/02/2014 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Feb. 2014 - L 4 AS 935/12 NZB
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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das seine Klage gegen den Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarf für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2011 abgelehnt hat.

2

Der Beklagte gewährt dem am ... 1963 geborenen Kläger Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). In einem Folgeantrag vom 9. März 2011 beantragte der Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. In einem Bescheid vom 9. März 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate April bis September 2011 eine Leistung von monatlich 528,91 EUR, die sich wie folgt zusammensetzten:

3

Regelleistung: 364,00 EUR
Mietanteil: 109,91 EUR Nebenkostenanteil: 31,00 EUR
Heizkostenanteil: 24,00 EUR

4

In einem am 23. März 2011 beim Beklagten eingegangenen Zusatzblatt 8 (Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung) verlangte der Kläger einen ernährungsbedingten Mehrbedarf. In einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung gab der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. R. unter dem 16. März 2011 an: Der Kläger leide an Gicht und benötige eine purinreduzierte Kost. Die Erkrankung sei chronisch und werde auf Dauer fortbestehen. Mit Bescheid vom 19. April 2011 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab. Die Erkrankung des Klägers falle nicht in die Gruppe, bei denen die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge anerkannt sei. Vielmehr sei die Vollkost, die vom Regelbedarf umfasst werde, für die Ernährung ausreichend. Hiergegen legte der Kläger am 19. Mai 2011 Widerspruch ein und machte geltend: Für die Empfehlungen des Deutsche Vereins für öffentliche und private Vorsorge fehle eine gesetzliche Grundlage. Es werde auf die Begründung im Widerspruchsschreiben vom 26. Oktober 2010 Bezug genommen. Hiernach sei der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge nicht befugt Empfehlungen für den Beklagten abzugeben. Von den Mitarbeitern des Vereins seien auch keine konkreten medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse zu erhalten. Er leide seit Jahren chronisch an Gicht und es sei ihm nicht gelungen, trotz purinreduzierter Ernährung, seinen Harnsäurewert zu reduzieren. Dies sei nur mit Hilfe von harnsäuresenkenden Medikamenten möglich. Der Wegfall des Mehrbedarfs führe zu einer Einschränkung seiner Nahrungsaufnahme, was die gichtbedingten Ablagerungen in den Gelenken verstärken würde. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2011 zurück und verwies in der Begründung auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge. Hiernach sei bei Gicht nicht mehr von einem höheren Ernährungsaufwand auszugehen. Die Ernährung werde allgemein als obst- und gemüseorientiert beschrieben, wobei Alkohol- und Fleischaufnahme gering zu halten sei und auf fettarme Milchprodukte ausgewichen werden müsse. Ein hiervon abweichender Einzelfall sei beim Kläger nicht erkennbar.

5

Hiergegen hat der Kläger am 30. August 2011 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Auf die Ausführungen im Parallelverfahren S 6 AS 282/11 werde verwiesen. Hiernach stamme die letzte Empfehlung des Deutschen Vereins wohl aus dem Jahr 2008, basiere auf Verbrauchsstichproben aus dem Jahr 2003 und sei daher veraltet. Veränderungen der Regelsätze bzw. die Preisentwicklung seien daher nicht berücksichtigt worden. In der Vergangenheit habe er wiederholt den ernährungsbedingten Mehrbedarf vom Beklagten erhalten. Da er seine Ernährung wegen der Kosten nicht mehr nach dem Puringehalt vornehmen könne, habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert. Der letzte Laborbefund vom 12. Januar 2011 habe einen Wert von 805 µmol/l ergeben. Die Obergrenze liege bereits bei 416 µmol/l. Überdies leide er auch an einer doppelseitigen Hüftkopfnekrose.

6

Mit Änderungsbescheid vom 1. September 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 29. März 2011 (gemeint: 9. März) mit Wirkung ab dem 1. August bis 30. September 2011 auf und errechnete wegen eines vom Beklagten genehmigten Umzuges in den M. Weg 23, A. sowie der Betriebskostenabrechnung 2009 (gemeint: 2010) für den Monat August 2011 Beträge in Höhe von 691,15 EUR sowie für den Monat September 2011 in Höhe von 681,76 EUR. Ab dem 1. August 2011 errechnen sich die Kosten der Unterkunft nach der neuen Wohnung in Höhe von 317,76 EUR (Kaltmiete: 199,76 EUR; Betriebskosten: 60,00 EUR; Heizkosten: 50,00 EUR; Mehrbedarf Warmwasseraufbereitung: 8,00 EUR). Für August 2011 werde eine Betriebskostennachforderung von 9,39 EUR berücksichtigt. Dies ergebe eine Nachzahlung zu Gunsten des Klägers von 162,24 EUR (August 2011) bzw. 152,85 EUR (September 2011).

7

Das SG hat einen Befundbericht von Dr. R. angefordert, der auf seinen Befundbericht vom 21. Juni 2011 verwiesen hat, der noch seine Gültigkeit habe. Darin hatte Dr. R. ausgeführt: Als Diagnosen lägen beim Kläger Gichtanfälle, Harnsäurewerterhöhungen, Rheumatismus, Oberbauchbeschwerden, ein Lumbales Radikulärsyndrom, eine Venöse Insuffizienz, eine Phlebothrombose, Hüftgelenksschmerzen sowie eine chronische Pankreatitis vor. Die Beschwerden seien wiederkehrend und fortschreitend. Die Gicht trete schubweise auf. Der Kläger halte sich an einen privat geführten Diätplan und ernähre sich nach diesen Vorgaben. Auf die gerichtliche Frage, welche Lebensmittel der Kläger wegen der Erkrankung zu sich nehmen bzw. meiden müsse hat Dr. R. mitgeteilt, aus ärztlicher Sicht bestehe weiterhin der Bedarf auf eine purinreduzierte Kost. Aktuell sei eine Pankreatitis aufgetreten, die mittels Gastroskopie abgeklärt werden solle.

8

In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 15. August 2012 hat der Kläger auf Nachfrage erklärt: Wegen der Thrombose nehme er blutverdünnende Mittel. Deshalb müsse er darauf achten, kein Obst oder Gemüse zu sich zu nehmen, die einen erhöhten Vitamin K-Anteil aufwiesen. Er meide daher grüne Gemüsesorten wie z.B. Rosenkohl oder Grünkohl. Weiterhin solle er auch auf Fleisch, Innereien und Hülsenfrüchte verzichten. Seine Ernährung konzentriere sich daher auf Roggenmehlprodukte, Milch, Eiweißprodukte, Gurken und Tomaten. Das SG hat in der Sitzung darauf hingewiesen, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins als Orientierungshilfe herangezogen werden könnten. Hiernach solle bei einer Gichterkrankung eine Vollkost erfolgen, die sich aus dem Regelsatz des SGB II bestreiten lasse. Vor diesem Hintergrund sei ein ernährungsbedingter Mehrbedarf des Klägers nicht erkennbar. Weiter hat das SG unter anderem auf entsprechende Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen LSG mit Fundstellen hingewiesen. Die Beteiligten haben sich am 15. August 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereit erklärt.

9

Das SG hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012 die auf Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung von monatlich 30,68 EUR für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2011 gerichtete Klage, abgewiesen. Zu Unrecht habe es der Beklagte allerdings versäumt die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen, da die Frage des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kein abtrennbarer Teil der Regelleistung sei und kein isolierter Streitgegenstand sein könne. Der Kläger erfülle die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II. Sein Anspruch umfasse sowohl die Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 364 EUR als auch die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II in Höhe von 164,91 EUR (ohne Abzug für die Warmwasseraufbereitung) und ab dem 14. September in Höhe von monatlich 309,76 EUR zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Warmwasseraufbereitung ab dem 1. August 2011 in Höhe von 8,00 EUR. Insoweit habe der Kläger höhere Leistungen erhalten, als er tatsächlich beanspruchen könne. Voraussetzung für einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II wegen kostenaufwändiger Ernährung sei, dass eine krankheitsbedingte Einschränkung eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig macht. Die von Dr. R. mitgeteilte notwendige purinreduzierte Kostform sei nicht mit erhöhten Kosten verbunden. Hier könne auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden. Diese Kost sei aus der Regelleistung des SGB II zu bestreiten. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht auf die Preiskalkulation, sondern auf die zu vermittelnde Verbrauchsstruktur an. Auch aus den vom Kläger vorgetragenen Essgewohnheiten ergebe sich keine andere Bewertung. Aus den von ihm bevorzugt eingenommenen Lebensmitteln lasse sich kein besonderer Mehrbedarf gegenüber dem Regelsatz erkennen.

10

Gegen das ihm am 2. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. November Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt und geltend gemacht: Zu Unrecht habe sich das SG hinter den Empfehlungen des Deutschen Vereins "versteckt". Er habe drei Erkrankungen und könne mit dem beantragten Mehrbedarf und der täglichen Einnahme der Medikamente einiges erreichen. Durch verschlechterte Blutwerte habe er die Einnahme von Medikamenten drastisch reduzieren müssen, was zu einer Zunahme der Schmerzen und einer Erhöhung der Harnsäurewerte geführt habe. Betrachte man den gesamten Zeitraum des beantragten Mehrbedarfs für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 2. November 2012, sei der Berufungsstreitwert überschritten. Bei der Frage des ernährungsbedingten Mehrbedarfs handele es sich um eine Einzelfallprüfung, die mit der Klärung medizinischer Fragen verbunden sei.

11

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

12

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 zuzulassen.

13

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

14

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Der Beklagte hat ausgeführt: Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht erkennbar, da es um eine Einzelfallentscheidung gehe. Auch ein Zulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sei nicht gegeben, da das Urteil des BSG vom 10. Mai 2011, B 4 AS 100/10 R beachtet worden sei. Auch Verfahrensmängel seien nicht erkennbar. Der vom SG eingeholte Befundbericht von Dr. R. sowie die Befragung des Klägers seien zur Aufklärung des Sachverhalts ausreichend gewesen. Nach der Rechtsprechung des BSG können die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Orientierungshilfe dienen. Weiche der Einzelfall von diesen Vorgaben nicht ab, sei der Sachverhalt nicht weiter aufzuklären.

16

Hierzu hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Beim Befundbericht von Dr. R. sei es nur um Gichterkrankung gegangen. Die anderen Erkrankungen erforderten zum Teil andere Kostformen, die jeweils nicht zusammenpassen. Es sei zweifelhaft, ob nach fragwürdigen medizinischen Erkenntnissen der Richterin oder nach den zweifelhaften Empfehlungen des Deutschen Vereins entschieden werden könne. Das SG habe den abweichenden Bedarf bei Lebensmittelunverträglichkeit nicht geprüft.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

18

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

19

Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 30,68 EUR monatlich zu erhalten. Der beanspruchte Gesamtwert i.H.v. 184,08 EUR (30,68 EUR x sechs Monate) liegt unter dem Berufungsstreitwert des § 144 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR. Die Höhe des Mehrbedarfs ist kein eigenständiger Streitgegenstand, sondern ein Teil des in der Regel für sechs Monate zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Juli 2011, B 14 AS 30/11 B, juris).

20

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 24. Oktober 2012 zu Recht nicht zugelassen.

21

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

22

a. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 zu § 144 Rdnr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., Rdnr. 29, m. w. N.). Der Kläger hat bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert, da es sich bei der Prüfung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs im Kern um eine reine Tatsachenfrage handelt. Die Feststellung, ob ein Hilfebedürftiger auf Grund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, auch wenn diese verallgemeinert werden können. Maßgebend sind gleichwohl die individuellen Verhältnisse des Hilfebedürftigen. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der im Streit stehende Mehrbedarf jeweils im Einzelfall zu ermitteln ist (zuletzt BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R, juris) Die Notwendigkeit einer krankheitsbedingten kostenaufwendigen Ernährung ist daher eine Tatsachenfrage, über die Beweis erhoben werden kann. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat ggf. eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen sachkundigen Stellungnahmen zu dieser Frage zu erfolgen. So ist die Frage der Reichweite eines neben der Bewilligungsentscheidung isoliert abgelehnten Antrags auf Gewährung eines Mehrbedarfs höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 49/10 R; zuletzt BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R, juris). Nach dem letztgenannten Urteil des BSG können die Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins vom 1. Oktober 2008 zumindest bei gelisteten Erkrankungen als Orientierungshilfe dienen. Diese Vorgabe hat das SG nicht verletzt und nicht nur auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2008 gestützt. Vielmehr begründet es seine Entscheidung im tragenden Kern mit dem eingeholten Befundbericht von Dr. R. und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers in der Sitzung vom 15. August 2012. Das SG hat damit eine Einzelfallprüfung auf konkreter Tatsachengrundlage vorgenommen. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Verfahren demzufolge unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.

23

b. Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Bundessozialgerichts abweicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

24

c. Auch ein entscheidungsrelevanter Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Ein rechtserheblich geltend gemachter Verfahrensverstoß nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt voraus, dass sich aus den vorgetragenen Tatsachen schlüssig ergibt, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird und warum das Urteil darauf beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Insoweit können keine inhaltlichen Unrichtigkeiten eines Urteils gerügt werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rdn 34 a). Soweit der Kläger eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts rügt, ist ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nicht gegeben (§ 103 SGG). Das SG musste sich auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung nicht gedrängt fühlen, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären: Dr. R. hat lediglich ausgeführt, der Kläger bedürfe einer purinreduzierten Kost. Die Behauptung des Klägers, er sei wegen der Thrombose und der damit notwendigen Medikation auch auf eine Ernährung mit geringem Vitamin K-Anteil angewiesen, hat der behandelnde Arzt so nicht bestätigt, obwohl das SG ausdrücklich nach krankheitsbedingten, von der Normalkost abweichenden Ernährungsverhalten, gefragt hatte. Auch die persönlichen Ausführungen des Klägers in seiner gerichtlichen Befragung vom 15. August 2012 haben keine Tatsachen ergeben, um einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall der Ernährung annehmen zu können. Vielmehr hat der Kläger nur behauptet, er sei in seinem Kostverhalten auf Roggenmehlprodukte, Milch, Eiweißprodukte, Gurken und Tomaten beschränkt. Die genannte Produktauswahl entspricht dabei durchaus üblichen Grundnahrungsmitteln, erscheint zwar stark eingeschränkt, lässt jedoch eine krankheitsbedingte, spezielle Ernährung, die mit höheren Kosten verbunden wäre, nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das SG für die hier vorliegende purinreduzierte Kost die Orientierungshilfe des Deutschen Vereins herangezogen und sich die darin enthaltene Wertung zu Eigen gemacht hat.

25

Auch eine Überraschungsentscheidung des SG liegt nicht vor. Nach dem Gerichtsprotokoll vom 15. August 2012 hat das SG klare und unmissverständliche Hinweise zum ernährungsbedingten Mehrbedarf erteilt. Hierauf hat der Kläger nicht mehr reagiert. Weder hat er weitere Ausführungen zu einem krankheitsbedingten atypischen Mehrbedarf gemacht noch darauf gerichtete Beweisanträge gestellt, sondern sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

26

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

27

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 SGG rechtskräftig.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 14/02/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Freiburg
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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Mai 2008 aufgehoben, der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht
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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.