Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 09. März 2017 - L 4 AS 818/13

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2017:0309.L4AS818.13.00
published on 09/03/2017 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 09. März 2017 - L 4 AS 818/13
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

2

Der Kläger bezog vor seinem (Rück-)Umzug nach Z. Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter H ... Er beantragte am 10. September 2011 beim Jobcenter H. die Erteilung einer Zustimmung zum Umzug von H. nach Z.

3

Er meldete seinen Hauptwohnsitz mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 unter der Anschrift des elterlichen Grundstücks in der Straße ... in Z. an. Hierzu reichte er bei dem Beklagten ein Schriftstück über eine zwischen ihm und seinem Vater, F. K., geschlossene "Nutzungsvereinbarung" ein. Darin berechnete F. K. seinem Sohn für die Nutzung von Wohnraum/Schlafraum, Küche und Bad (Gesamtfläche: 40,5 m²) ab dem 1. September 2011 "eine Pauschale von 230,00 EUR" zuzüglich Nebenkosten "für Wasser, Abwasser, anteilig Versicherung und Steuern, Öl und Müllgebühren" in Höhe von 95,57 EUR. Die "Nutzungsvereinbarung" enthielt einen Passus, wonach bei einem Verzug von einem Monat der Vertrag aufgehoben werde und der Nutzer die Wohnung unverzüglich zu räumen habe. In einer undatierten Mietbescheinigung bestätigte F. K. die Vermietung von drei beheizbaren Räumen mit einer Wohnfläche von 40,5 m² für eine Gesamtmiete in Höhe von 325,57 EUR.

4

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 lehnte das Jobcenter H. "die Zustimmung zur Anmietung der neuen Wohnung" ab: Der Kläger sei bereits am 1. Oktober 2011 umgezogen, habe aber erst am 11. Oktober 2011 ein Mietangebot vorgelegt.

5

Nach dem erfolgten Umzug bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. In diesem Zusammenhang führten zwei Mitarbeiter des Beklagten am 19. Oktober, 24. Oktober, 8. November und 10. November 2011 Hausbesuche in der Straße ... durch. Gemäß dem Ermittlungsbericht vom 11. November 2011 befinde sich die angemietete Wohnung des Klägers in einem Nebengebäude auf dem Grundstück des Vaters. Es handele sich um eine Ein-Raum-Wohnung, welche sich auf drei verschiedene Eingänge verteile, die wiederum über einen Hof erreichbar seien. Eine eigene Klingel sei noch nicht angebracht worden. Dem Kläger stehe ein Zimmer als Wohn- und Schlafzimmer zur Verfügung. Hierin befänden sich eine Couch mit Schlaffunktion, ein Tisch, ein Fernsehgerät, ein kleiner Kleiderschrank, ein Kühlschrank und eine Bar. Von diesem Raum gehe ein kleines Zimmer ab, welches zum Bad mit Dusche ausgebaut werden solle. Die vorhandene Bar sei (nach Angaben des Klägers) nur für seinen Geburtstag aufgebaut worden und werde demnächst wieder abgebaut. Das Zimmer habe "bewohnt" ausgesehen, aber – nach Einschätzung des Außendienstes – "eher einen Eindruck von einem Partyzimmer" gemacht. Die Küche sei nicht über das Wohn- und Schlafzimmer erreichbar. Um dorthin zu gelangen, müsse man über den Hof in einen Nebeneingang gehen. Sie sei zweckmäßig eingerichtet. Es befinde sich dort auch eine Waschmaschine. Eine Heizung sei nicht vorhanden.

6

Der Kläger habe erklärt, zwecks Verbindung der Küche mit dem Wohn- und Schlafzimmer sei ein Durchbruch geplant. Der Außendienst habe den Eindruck gewonnen, es handele sich um eine "Sommerküche". Es sei sehr viel Geschirr vorhanden gewesen sowie ein Vorratsschrank mit Kaffeepäckchen, Putzmitteln und Waschmittel. Es hätten "keine weiteren Lebensmittel gesichtet" werden können. Der Kläger habe dazu erklärt, seine Lebensmittel seien im Kühlschrank untergebracht.

7

Der Kläger nutze derzeit das Badezimmer im Haupthaus. Es sei vollständig eingerichtet und werde nur vom Kläger genutzt. Der Zugang könne nur über den Hof erfolgen. Der Kläger habe mitgeteilt, auf dem Grundstück befänden sich insgesamt vier eigene Wohnungen. Drei Wohnungen würden von Vater und Oma, Mutter und Bruder bewohnt. Weiterhin habe der Kläger erklärt, der Umzug von H. sei sehr schnell erfolgt, weshalb die Wohnung noch nicht richtig ausgebaut sei. Der Ausbau des Bades und der Durchbruch zur Küche würden noch erfolgen. Der Abschluss dieser Umbauarbeiten sei jedoch noch nicht absehbar.

8

Zum Zwecke der Feststellung des Fortschritts der vom Kläger angekündigten Umbauarbeiten erfolgte am 19. April 2012 ein weiterer Hausbesuch. Dabei habe der Kläger mitgeteilt, bisher seien keine baulichen Veränderungen seiner Wohnung vorgenommen worden. Hierfür stünden ihm keine finanziellen Mittel zur Verfügung.

9

Mit Bescheid vom 13. April 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2012 monatliche Leistungen in Höhe der Regelleistung von 374,00 EUR. Leistungen für KdU wurden nicht gewährt.

10

Hiergegen erhob der Kläger am 23. April 2012 Widerspruch und wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung von KdU.

11

Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erbat der Beklagte die Nachreichung geeigneter Nachweise (Kontoauszüge, Quittungen o. Ä.) für die regelmäßige Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag mit seinem Vater (Mietzahlung in Höhe von 325,57 EUR monatlich). Der Kläger reichte mit Schreiben vom 26. Juli 2012 Quittungen vom 14. Dezember 2011, 1. Januar 2012 und 1. Februar 2012 über je 325,57 EUR für "Miete Dezember 2011", "Miete Januar 2012" bzw. "Miete für Februar 2012" ein. Im Übrigen teilte der Kläger mit, er könne keine Nachweise vorlegen für Zeiten seiner Arbeitslosigkeit. In diesen Zeiträumen sei es ihm nicht möglich gewesen, diese Summe aufzubringen. Die Mietschulden seien immer noch offen. Ihm werde das Wasser abgestellt und die Wohnung gekündigt, wenn er nicht zeitnah bezahle. Mit Schreiben vom 9. August 2012 reichte er sodann eine Erklärung seines Vaters ein. Hierin bestätigte F. K., dass "der Mieter" verpflichtet sei, "seine Nutzungsgebühr und seine Nebenkosten am ersten jedes Monats zu entrichten". Es bestünden noch Rückstände für die Monate Oktober und November 2011 sowie die Monate März bis August. Die Schulden beliefen sich bereits auf 2.604,56 EUR und seien bis spätestens 15. September 2012 zu zahlen. Andernfalls werde "das Nutzungsrecht aufgehoben".

12

Mit Bescheid vom 12. Juni 2012 verfügte der Beklagte gemäß § 31a SGB II für den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2012 eine monatliche Absenkung der Leistungen für den Regelbedarf um 30 % (112,20 EUR monatlich). Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass der Kläger nach Auskunft des Arbeitgebers R. ab April 2012 ein Arbeitsverhältnis hätte aufnehmen können. Dies habe der Kläger indes mit der Begründung abgelehnt, dass er nach dem Himmelfahrtswochenende 14 Tage zum Hochseeangeln (nach Norwegen) fahren möchte. Durch dieses Verhalten habe er das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. April 2012 (bezüglich des Bewilligungszeitraums von April bis September 2012) als unbegründet zurück: Die Nutzungsvereinbarung werde nicht als wirksam anerkannt. Es bestünden bereits ernsthafte Zweifel daran, ob der Kläger die angegebenen Wohnräume überhaupt bewohne. Außerdem falle für den Wohnraum eine "Grundnutzungsgebühr von umgerechnet 5,67 EUR/qm an", was weder dem ortsüblichen Mietzins entspreche noch angesichts der Wohnverhältnisse als angemessen erscheine. Vielmehr bestehe ein auffälliges Missverhältnis, zumal der Ausbau eines eigenen Badezimmers erst noch beabsichtigt, aber durch den Kläger selbst zu finanzieren sei. Im Rahmen der Prüfung durch den Außendienst habe der Wohn- bzw. Schlafraum eher den Eindruck eines Partyraumes gemacht. Der Kläger benutze das Badezimmer seiner Mutter im Haupthaus mit. In der Küche hätten sich weder Lebensmittel noch eine Heizung befunden. Auch bei der erneuten Besichtigung am 19. April 2012 hätten keinerlei Veränderungen festgestellt werden können. Es habe auch weiterhin eine eigene Klingel gefehlt. Der Beklagte zweifle den "Vollzug dieses Nutzungsverhältnisses" an. Die Aktenlage spreche für ein "Scheingeschäft". Gemäß der Nutzungsvereinbarung hätten bereits die vom Kläger selbst vorgetragenen Mietrückstände die Aufhebung des Vertrages zur Folge haben müssen. Entsprechende Mahnschreiben lägen indes nicht vor. Soweit der Kläger nach den vorgelegten Quittungen für Dezember 2011 bis Februar 2012 Mietzahlungen in bar geleistet habe, seien auf den eingereichten Kontoauszügen keine Barabhebungen in entsprechender Höhe ersichtlich. Da der Kläger derzeit kein Einkommen erziele, verbleibe es bei der Regelleistung in Höhe von 374,00 EUR monatlich. Für den Zeitraum von Juli bis September 2012 sei darüber hinaus die Absenkung des Leistungsanspruchs um monatlich 112,20 EUR aufgrund bestandskräftigen Sanktionsbescheides vom 12. Juni 2012 zu berücksichtigen.

14

Hiergegen hat der Kläger am 28. September 2012 beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau Klage erhoben (Aktenzeichen: S 27 AS 2378/12) mit dem Ziel der Berücksichtigung der sich aus der Nutzungsvereinbarung ergebenden KdU. Während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2013 die Leistungsbewilligung für September 2012 – wegen Einkommenserzielung – ganz aufgehoben und die Leistungen auf 0,00 EUR neu festgesetzt. Er hat darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden ist.

15

Am 6. November 2012 ging beim Beklagten ein auf den 5. November 2012 datierter schriftlicher Weiterbewilligungsantrag des Klägers ein. Zuvor hatte der Kläger am 2. November 2012 bei einer persönlichen Vorsprache einen entsprechenden Weiterbewilligungsantrag gestellt. Mit Bescheid vom 27. November 2012 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum von November 2012 bis April 2013 Leistungen in Höhe des jeweiligen monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 374,00 bzw. 382,00 EUR.

16

Dagegen erhob der Kläger am 17. Dezember 2012 Widerspruch: KdU seien nicht berücksichtigt und im Übrigen für September und Oktober 2012 gar keine Leistungen bewilligt worden.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er wiederholte zur Nichtberücksichtigung von KdU im Wesentlichen die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012. Darüber hinaus sei die Antragstellung auf Fortzahlung der zunächst bis 30. September 2012 bewilligten Leistungen erstmals im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 2. November 2012 erfolgt.

18

Hiergegen hat der Kläger am 2. April 2013 vor dem SG Klage erhoben (Aktenzeichen: S 27 AS 770/13), mit welcher er wiederum die Übernahme von KdU begehrt: Die Zweifel, ob die Wohnräume tatsächlich bewohnt würden, seien nicht nachvollziehbar. Der Ausbau des eigenen Badezimmers solle nicht vom Kläger selbst finanziert, lediglich der zu entrichtende Mietzins hierfür vom Eigentümer verwandt werden. Die Bar sei beim Einzug nicht entfernt worden, weil diese auch anderweitig nutzbar sei. Dahinter befinde sich ein Kühlschrank, in dem sich auch die Lebensmittel befänden, welche der Außendienst "vermisst" habe. Die Beheizung erfolge übergangsweise elektrisch bzw. – alternativ – mit einem mobilen Heizgerät. Ein eigener Briefkasten sei vorhanden. Eine Klingel würde nicht benötigt. Seit Februar 2012 habe der Kläger keine Zahlungen mehr geleistet, da keine Rücklagen vorhanden seien und er lediglich die Regelleistung vom Beklagten erhalten habe. Nunmehr sei die Kündigung des Mietverhältnisses erfolgt. Die Kündigung sei bis zur Entscheidung der sozialgerichtlichen Auseinandersetzung zurückgestellt worden.

19

Das SG hat die Verfahren S 27 AS 2378/12 und S 27 AS 770/13 mit Beschluss vom 18. April 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens S 27 AS 2378/12 verbunden.

20

Mit Urteil vom 9. Juli 2013 hat das SG die Klage abgewiesen: Es erscheine lebensfremd, eine Wohnung ohne Bad und ohne Heizung anzumieten. Die Prüfungen des Außendienstes hätten jedoch ergeben, dass weder Heizung noch Badezimmer im Wohngebäude vorhanden seien. Die Küche könne nur über den Hof erreicht werden. Der noch im November 2011 angekündigte Durchbruch einer Wand in die Küche sei auch im April 2012 noch nicht erfolgt. Für den Zeitraum von September bis November 2011 und nach Februar 2012 sei keine Miete gezahlt worden. Die behaupteten Mietzahlungen für Dezember 2011 bis Februar 2012 seien nicht (etwa durch Bankunterlagen) belegt worden. Nach alldem sei nicht von einem rechtswirksam geschlossenen Mietvertrag bzw. Nutzungsverhältnis auszugehen. Es ergäben sich mithin keine erstattungsfähigen KdU.

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Gegen das ihm am 12. Juli 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. August 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Es seien für die gesamten streitgegenständlichen Zeiträume zu Unrecht keine KdU berücksichtigt worden. Die Zweifel des Beklagten, ob die Wohnräume tatsächlich bewohnt würden, seien nicht nachvollziehbar. Der Ausbau des Badezimmers solle nicht vom Kläger finanziert werden. Vielmehr habe der Eigentümer hierfür den zu entrichtenden Mietzins verwenden wollen. Da jedoch keine Miete gezahlt werde, habe mit dem Umbau noch nicht begonnen werden können. Zu Beginn des Mietverhältnisses sei der Mietzins auch tatsächlich entrichtet worden. Die Zahlungen seien durch Überweisungen erfolgt, wenn auch mit einem unzutreffenden Verwendungszweck (z. B. "Strom"). Nach Februar 2012 seien indes keine Rücklagen mehr vorhanden gewesen, so dass der Kläger keine Zahlungen mehr habe leisten können. Die Kündigung des Mietverhältnisses sei ausgesprochen und bis zur (sozial-) gerichtlichen Entscheidung zurückgestellt worden. Der Kläger hat "schriftliche Zeugenaussagen" von I. K., K. K., D. K., E. K., T. E. und J. E. eingereicht, die jeweils bestätigt haben, dass der Kläger eine eigenständige Wohnung auf dem Grundstück genutzt habe. Außerdem hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 13. November 2014 mitgeteilt, "bis zur Erledigung des Rechtsstreits in den Haushalt der Mutter I. K. [Haushaltsgemeinschaft] gezogen" zu sein, da sein Bruder ausgezogen und der Wohnraum frei geworden sei.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Juli 2013 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten 13. April 2012 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 und vom 27. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2013 sowie den Bescheid vom 15. März 2013 abzuändern und dem Kläger für die Zeiträume vom 1. April bis 30. September 2012 sowie vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 weitere Leistungen unter Berücksichtigung von KdU in Höhe von monatlich je 325,57 EUR zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, es könne nicht von einem rechtswirksam geschlossenen Mietvertrag ausgegangen werden. Das Vorbringen zu Mietzahlungen im Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2012 sei im Übrigen widersprüchlich. Einerseits sollen diese in bar erfolgt, andererseits sollen sie per Überweisung (wenn auch mit einem falschen Verwendungszweck ("Strom") geleistet worden sein.

27

Am 15. Januar 2016 hat eine nichtöffentliche Sitzung des Senats stattgefunden, an welcher der Kläger teilgenommen hat. Er hat sich in der Sitzung zu den Wohnverhältnissen geäußert. Er habe insgesamt ca. 40 m² bewohnt (ein Raum, eine Küche sowie das allein von ihm genutzte und über den Hof erreichbare Bad im Haus des Vaters). Die Verbrauchskosten zahle die – vom Vater getrennt lebende – Mutter I. K ... Inwieweit dies zwischen den Eltern ausgeglichen werde, wisse er nicht. Sein Vater verlange von ihm Mietzahlungen. Es sei ein Mahnbescheid im Gespräch gewesen, aber dann nichts passiert. Ob ein Verjährungsverzicht vereinbart worden sei, wisse er nicht. Er sei zur Mutter gezogen, damit nicht noch weitere Schulden aufliefen.

28

In dem Termin hat der Senat darüber hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I. K., J. E. , D. K., K. K., T. E. und E. K ... Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2016 (Blatt 146 bis 152 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 hat der Kläger die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2011 bis 2014 für das Grundstück eingereicht. Daraus haben sich für die streitgegenständlichen Zeiträume folgende "kalten" Nebenkosten (für Wasser, Abwasser und Müllgebühren) ergeben:

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April 2012: 113,98 EUR, Mai 2012: 144,98 EUR, Juni 2012: 54,00 EUR, Juli 2012: 199,97 EUR, August 2012 54,00 EUR, September 2012: 125,00 EUR, November 2012: 125,00 EUR, Dezember 2012: 0, Januar 2013: 74,97 EUR, Februar 2013: 25,80 EUR, März 2013: 426,10 EUR, April 2013: 134,97 EUR.

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Außerdem ist eine Abrechnung über Heizöl in Höhe von monatlich je 400,00 EUR vorgelegt worden.

32

Am 23. November 2016 hat eine weitere nichtöffentliche Sitzung des Senats stattgefunden. In dieser ist der Vater F. K. als Zeuge vernommen worden (vgl. Blatt 212 bis 214 der Gerichtsakte).

33

Im Nachgang zu diesem Termin, in dem der Zeuge K. unter anderem ausgesagt hatte, die Mieteinnahmen würden im Rahmen der jährlichen Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt angegeben, hat der Beklagte eine Mitteilung des Finanzamts B. vom 15. Dezember 2016 übermittelt, nach der F. K. für die Veranlagungszeiträume 2012/2013 keine Mieteinkünfte erklärt habe. Hierzu hat der Kläger wiederum vorgetragen, dass die Mieteinnahmen seit 2009 in der entsprechenden Anlage zur Steuererklärung immer angegeben worden seien, in den Steuerbescheiden aber mangels positiver Bilanz zwischen Einnahmen und Ausgaben keine Ausweisung von Mieteinnahmen erfolgt sei.

34

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat nochmals die Zeugin I. K. als Zeugin vernommen und den Kläger informatorisch angehört. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 9. März 2017 (Blatt 266 bis 268 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

35

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen

Entscheidungsgründe

36

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen für die Bewilligungszeiträume April bis September 2012 sowie November 2012 bis April 2013 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Er hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von KdU im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.

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Der Kläger hat mit seiner Antragstellung den Streitgegenstand zulässigerweise auf die KdU beschränkt. Auch nach der seit 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage handelt es sich bei einem Begehren auf höhere Leistungen für KdU um einen abtrennbaren Streitgegenstand, auf den der Verfahrensgegenstand zulässigerweise begrenzt werden kann (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 AS 12/15 R, juris).

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1. Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

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Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war auch erwerbsfähig und verfügte – abgesehen von September 2012 – nicht über zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II.

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2. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

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a) Der Kläger macht tatsächliche Aufwendungen aus der mit seinem Vater als Vermieter abgeschlossenen "Nutzungsvereinbarung" geltend, nach welcher er verpflichtet sei, für die Nutzung einer Gesamtfläche von ca. 40 m² (ein kombinierter Wohn- und Schlafraum, eine – ohne Durchbruch – daneben befindliche Küche sowie ein über den Hof erreichbares Bad) eine Gesamtmiete in Höhe von 325,57 EUR monatlich zu zahlen. Im Ergebnis der hierzu vom Senat geführten Ermittlungen (einschließlich der Vernehmung von Zeugen) ist jedoch ein sich aus dem Mietvertrag ergebender Anspruch des Klägers auf die Gewährung von KdU nicht gegeben, ohne dass es noch auf den – zunächst vom Beklagten geltend gemachten – Gesichtspunkt ankäme, ob der Kläger die Räumlichkeiten überhaupt als Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II genutzt hat.

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aa) Dies folgt jedoch noch nicht aus dem Umstand, dass das Jobcenter H. (Saale) keine Zustimmung "zum Umzug" (bzw. zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hatte. Denn die diesbezügliche Regelung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist nach erfolgtem Umzug keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten, auch dann nicht, wenn die Zustimmung bestandskräftig abgelehnt worden war. Das Zusicherungsverfahren hat allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion (Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 117, 119 m. w. N.). Die grundsätzliche Verpflichtung des nunmehr zuständigen Leistungsträgers zur Übernahme von tatsächlich entstandenen (angemessenen) Unterkunftskosten wird mithin durch eine fehlende Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht berührt.

43

bb) Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf entsteht. Dies sind in erster Linie Kosten, die durch einen Mietvertrag begründet sind, wie sie der Kläger vorliegend geltend macht. Bei der als "Nutzungsvereinbarung" bezeichneten Abrede handelt es sich jedenfalls – unabhängig von der Bezeichnung durch juristische Laien – um einen Mietvertrag im Sinne der §§ 535, 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Es reicht aus, dass der Leistungsempfänger im jeweiligen Bewilligungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R, juris). Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung vorliegt, ist primär der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. Entscheidend ist der entsprechende rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien. So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist oder wenn der Mieter etwa lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat. Die Umstände des behaupteten Mietverhältnisses sind im Einzelnen zu ermitteln und zu würdigen. Bei dieser Gesamtwürdigung und bei der Auslegung der Vereinbarungen muss jedoch die tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die Kriterien, die der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den so genannten Fremdvergleich entwickelt hat, nach der Rechtsprechung des BSG im Grundsicherungsrecht nicht anwendbar (BSG, a. a. O.).

44

Der Senat geht von einem Rechtsbindungswillen aus, wenn die vertragsbegründenden Erklärungen beider Vertragsparteien aus Sicht eines verständigen Adressaten den Willen des Erklärenden erkennen lassen, mit der Erklärung jeweils eine rechtliche Bindung zu bewirken. Dies führt dazu, dass die Erklärung nicht mehr einseitig widerrufen oder geändert werden kann. Beiden Willenserklärungen muss also ein Geltungswille ("sic volo sic iubeo" = "So will ich, so befehle ich") entnommen werden können. Sie sind insoweit abzugrenzen von der bloßen Erklärung der Vertragsbereitschaft, die als solche unverbindlich ist. Hierbei ist für den Fall des Mietvertrags unter nahen Angehörigen im Grundsicherungsrecht zu berücksichtigen, dass einem Missbrauch auch dann vorgebeugt werden muss, wenn die Vertragsparteien Mietpreise unterhalb der Angemessenheitsgrenze vereinbaren oder diese ausschöpfen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juni 2012 – L 5 AS 67/09, juris).

45

cc) Nach diesen Grundsätzen hat sich zur Überzeugung des Senats eine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Mietzinses aus der mit seinem Vater geschlossenen "Vereinbarung" nicht ergeben.

46

Dagegen, dass der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen ist, spricht bereits der Umstand, dass sein Vater trotz erheblicher (deutlich vierstelliger) Mietrückstände an die Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten des Mieters keine "spürbaren" juristischen Konsequenzen geknüpft hat. Der Vater hat zwar unter Hinweis auf die Mietschulden formal eine Kündigung des behaupteten Vertrages erklärt. Diese bloße Erklärung blieb aber ohne jede rechtlich relevante Konsequenz, da weder zur Durchsetzung der Mietforderungen noch zur Geltendmachung einer Räumung konkrete (prozessuale) Schritte eingeleitet worden sind. Es ist also in keiner Weise erkennbar, dass der Vater die Geltendmachung der ihm aus dem "Vertrag" zustehenden Ansprüche auch ernsthaft hätte durchsetzen wollen. Denn hierzu hätte er – über die bloße schriftliche Aufforderung hinaus – ein justizförmiges Verfahren einleiten müssen, etwa durch Beantragung eines Mahnbescheides als verhältnismäßig kostengünstiger Möglichkeit zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen.

47

Schon allein der Umstand, dass der "Vermieter" dies nicht getan hat, widerlegt das Vorliegen eines ernsthaften Mietvertrages und eines diesbezüglichen Rechtsbindungswillens. Denn ein Mietvertrag wird auf Vermieterseite primär gerade deshalb eingegangen, um hieraus Mieteinnahmen zu erzielen. Wenn dann aber trotz bestehender Mietschulden in Höhe von mehr als 2.600,00 EUR schon im August 2012 keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Forderungen ergriffen werden, widerspricht dies offenkundig dem grundlegenden zivilrechtlich-wirtschaftlichen Charakter eines Mietvertrages. Jeder "ernsthaft vermietende" Vermieter würde jedenfalls die erforderlichen rechtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche einleiten.

48

Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – inzwischen sämtliche Mietzinsansprüche aus den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (zum 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2016) verjährt sind, so dass der Vater sich – durch den Verzicht auf formelle juristische Schritte – selbst der Möglichkeit begeben hat, seine (behaupteten) Forderungen überhaupt noch durchsetzen zu können. Dem steht zur Überzeugung des Senats nicht der vom Kläger vorgetragene Verjährungsverzicht entgegen. Unabhängig davon, ob den in Bezug genommenen Erklärungen bezüglich der "Zurückstellung" einer Kündigung bis zum Ende des (landes-)sozialgerichtlichen Verfahrens für sich gesehen überhaupt eine Willenserklärung des Klägers bezüglich eines Verjährungsverzichts entnommen werden könnte, ist das Vorliegen eines solchen Verzichts jedenfalls durch die eigenen Äußerungen des Klägers im Termin vom 15. Januar 2016 widerlegt worden. Dort hat er nämlich angegeben, er wisse nicht, ob ein Verjährungsverzicht vereinbart worden sei. Ein solcher hätte aber von ihm selbst erklärt werden müssen. Schon deshalb folgt aus seiner Unkenntnis hierüber, dass er eine entsprechende Willenserklärung nicht abgegeben hat. Die von Klägerseite schon im Verfahren vor dem SG dargelegten "Vereinbarungen" hat er also selbst nicht etwa im Sinne eines Verjährungsverzichts verstanden wissen wollen. Andernfalls hätte er auf die hierzu ergangene konkrete Nachfrage des Senats auf eben diese Einrede hingewiesen und keine fehlende Kenntnis geltend gemacht. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger ein juristischer Laie ist. Denn die grundsätzliche Bedeutung der Verjährung von Ansprüchen sowie eines Verzichts auf die Geltendmachung dieses Umstandes war für ihn auf Grundlage einer sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre" ohne weiteres erkennbar, ohne dass es dazu detaillierter Rechtskenntnisse zum Ersten (Allgemeiner Teil) oder Zweiten Buch (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB bedurft hätte.

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Aus der vom Kläger angegebenen Unkenntnis über einen Verjährungsverzicht resultiert zur Überzeugung des Senats darüber hinaus noch ein weiterer gegen einen ernstlichen Mietvertrag sprechender Gesichtspunkt: Wenn nämlich der Kläger angibt, er wisse nicht, ob ein Verjährungsverzicht vereinbart worden sei, geht er offenkundig davon aus, dass eine solche Vereinbarung seitens des Vaters als "Vermieter" nicht mit ihm, sondern mit dem Beklagten zu treffen gewesen wäre. Dies lässt wiederum erkennen, dass der Kläger letztlich nicht sich selbst, sondern den Beklagten als den aus dem Mietvertrag Verpflichteten ansieht. Daraus folgt wiederum, dass es den "Parteien" des Mietvertrages – im Sinne eines "Vertrages zu Lasten Dritter" – im Ergebnis darauf ankam, nicht eine Verpflichtung des Klägers, sondern des Beklagten zu begründen.

50

Diese Einschätzung wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Vater – nach dem eigenen Vorbringen des Klägers – mit der Durchsetzung seiner Mietvertragsansprüche bis zur Beendigung des vorliegenden Verfahrens gegen den Beklagten habe zuwarten wollen. Im Rahmen eines "normalen Mietvertrages", dem ein wirklicher Rechtsbindungswille und die ernsthafte Begründung von gegenseitigen Rechten und Pflichten zu Grunde liegen, wäre es letztlich nicht Sache des Vermieters, wie der Mieter seine internen finanziellen Auseinandersetzungen mit Dritten betreibt. Sein Anspruchsgegner wäre allein der Mieter. Auf welche Weise dieser seine finanzielle Leistungsfähigkeit zwecks Erfüllung der übernommenen Pflichten sicherstellt, ist keine Angelegenheit des Vermieters. Er hat sich grundsätzlich allein an den Mieter als seinen Vertragspartner zu halten. Die gleichwohl hergestellte Verknüpfung mit dem grundsicherungsrechtlichen Verfahren gegen den Beklagten beinhaltet mithin einen weiteren wesentlichen Anhaltspunkt dafür, dass es letztlich allein um das "Verhältnis" sowohl des Klägers als auch seines Vaters gegenüber dem Beklagten und dessen finanzielle Verpflichtung gegangen ist.

51

Gegen die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Mietvertragskonstruktion sprechen darüber hinaus erhebliche Widersprüche im Vorbringen des Klägers. So hat der Kläger einerseits vorgetragen, in den (vor den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen liegenden) Monaten Dezember 2011 bis Februar 2012 habe er auf den "Nutzungsvertrag" Mietzahlungen in Höhe von je 325,57 EUR in Form von Überweisungen (wenn auch unter Angabe eines falschen Verwendungszwecks) geleistet, während er andererseits handschriftliche Kopien von Quittungen über Barzahlungen in der maßgeblichen Höhe vorgelegt hat. Das Vorbringen des Klägers im Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten zur tatsächlichen Umsetzung des Mietvertrages ist also mindestens zum Teil offenkundig unrichtig, da allenfalls eine der beiden vorgetragenen Sachverhaltsvarianten zutreffend sein kann. Aus solchen evidenten Unstimmigkeiten im eigenen Vortrag folgt in einer Gesamtbetrachtung zur Überzeugung des Senats insgesamt die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen zum behaupteten Mietvertrag.

52

dd) Aber nicht nur die Angaben des Klägers, sondern auch diejenigen seines Vaters, des Zeugen F. K. (als der anderen "Mietvertragspartei") stehen der Überzeugung des Senats, es sei ein ernsthaft gewollter Mietvertrag abgeschlossen worden, entgegen.

53

(1) In diesem Zusammenhang kann auch die Aussage des Vaters im Erörterungstermin des Berichterstatters vom 23. November 2016 verwertet werden. Insoweit kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob er wegen der medizinisch bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit möglicherweise sogar in der Weise "unerreichbar" wäre, dass etwa die Voraussetzungen eines Urkundenbeweises durch Verlesung von Protokollen richterlicher Vernehmungen entsprechend der strafprozessualen Vorschriften des § 251 Abs. 2 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO; also z. B. Krankheit dem Erscheinen des Zeugen für eine längere oder ungewisse Zeit entgegensteht) oder sonstiger Niederschriften bzw. Urkunden im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (der Zeuge kann in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden) gegeben wären. Denn das sozialgerichtliche Verfahrensrecht verlangt nicht, ausnahmslos alle unmittelbaren Beweismittel auszuschöpfen. Eine Regelung wie in § 251 StPO, die es den Strafgerichten nur in enumerativ aufgezählten Ausnahmefällen erlaubt, etwa die Verlesung von Niederschriften als Beweismittel zuzulassen und auf die persönliche Einvernahme zu verzichten, existiert im Sozialprozessrecht nicht. Überdies gibt es nach herrschender Meinung nicht einmal im Strafprozessrecht einen so weit reichenden Grundsatz, dass allgemein bei der Beweisaufnahme das sachnächste Beweismittel genutzt werden müsste (Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 18. Mai 2015 – L 15 VG 17/09 ZVW, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Dezember 2016 – L 7 VE 19/13). Entsprechend den Vorschriften des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage in einem anderen gerichtlichen Verfahren oder in einem Verwaltungsverfahren im Wege des Urkundenbeweises möglich. Dies muss dann erst recht gelten für die Niederschrift eines Erörterungstermins in dem vor dem Senat anhängigen Verfahren selbst. Grundsätzlich hat die Verwertung einer Urkunde in der Regel zwar einen geringeren Beweiswert als eine unmittelbare Zeugenaussage, weil das Gericht (bzw. der gesamte Senat) keinen unmittelbaren Eindruck vom Zeugen erhält. Ob das Gericht aber einen Zeugen erneut vernimmt, liegt in seinem Ermessen. Die über § 202 SGG anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten keine Regelung, welche die Verwertung von Zeugenaussagen aus anderen Verfahren (bzw. aus anderen Terminen) anstelle der unmittelbaren Zeugenvernehmung verbieten würde. Vielmehr gilt auch hier, dass Beweisergebnisse aus anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises eingeführt werden dürfen (Bayerisches LSG, a. a. O., LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O., vgl. auch Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 355 Rn. 4). Da es hier maßgeblich auf den objektiven inhaltlichen Kontext der Aussage des Zeugen ankommt (also nicht auf die subjektiven Begleitumstände seiner Vernehmung im Erörterungstermin), kann der Senat nach alledem auf die damaligen Angaben des Zeugen zurückgreifen.

54

(2) Dabei ist auffällig, dass der Vater auf Nachfragen zu elementaren Umständen des Zustandekommens des Nutzungsverhältnisses mehrfach Erinnerungslücken geltend gemacht hat. So wisse er selbst nicht mehr, nach welchen Kriterien die Miete berechnet worden sei, in welcher Weise über die Finanzierung der Miete durch den Kläger gesprochen worden sei oder auf welche Rückstände gelegentliche Zahlungen von ihm konkret angerechnet worden seien. Eine solche Unwissenheit des "Vermieters" zu grundlegenden Umständen der Begründung eines von ihm eingegangenen Vertragsverhältnisses, aus denen er regelmäßige monatliche Einnahmen von mehr als 300,00 EUR erzielt, erscheint nach Auffassung des Senats als unglaubhaft. Gerade unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Vaters, der trotz seines verhältnismäßig jungen Alters (54 Jahre im Zeitpunkt des Erörterungstermins) bereits Rentner ist, müsste ein Mietverhältnis mit entsprechenden Einnahmen für ihn eine so große wirtschaftliche Bedeutung haben, dass die ausgeprägte Unkenntnis über dessen wesentliche "Eckpfeiler", wie sie sich aus seiner Aussage ergeben hat, lebensfremd erscheint.

55

ee) Des Weiteren hält der Senat die Aussage des Klägers zur konkreten praktischen Umsetzung eines behaupteten "Nutzungsvertrages" auch deshalb für unglaubhaft, weil seine Angabe, er gebe die Mieteinnahmen in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt an, vom zuständigen Finanzamt B. zurückgewiesen worden sind. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 ausdrücklich mitgeteilt, dass "F. K. für die Veranlagungszeiträume 2012/2013 keine Mieteinkünfte erklärt hat." Der Einwand des Klägers, es sei lediglich keine Ausweisung im späteren Steuerbescheid erfolgt, weil im Ergebnis keine zu versteuernden (die Ausgaben übersteigenden) Einnahmen erzielt worden seien, geht "ins Leere". Denn das Finanzamt hat eben nicht lediglich auf eine fehlende steuerliche Relevanz etwaig erklärter Einnahmen verwiesen, sondern vielmehr schon die bloße Erklärung von Mieteinkünften durch den Zeugen selbst (also seine entsprechende Angabe in seiner Steuererklärung) ausdrücklich verneint. In diesem Zusammenhang spricht einerseits die – rechtlich zwingend gebotene – fehlende Erklärung solcher Einnahmen gegen ihre tatsächliche Erzielung. Zum anderen steht auch dieser Widerspruch zur konkreten Mitteilung des Finanzamts insgesamt der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Zeugen entgegen.

56

Es sei deshalb nur ergänzend noch darauf hingewiesen, dass sich auch Widersprüche der Aussagen des Zeugen F. K. im Verhältnis zu den Angaben der Zeugin I. K. (Mutter des Klägers und von F. K. getrennt lebende Ehefrau) in der mündlichen Verhandlung ergeben haben. So wird zur heutigen Wohnsituation (der Kläger ist in die Mietwohnung der Mutter umgezogen) vom Vater angegeben, er leiste seine sich hieraus ergebenden Zahlungen "an die Mutti", während diese die Zahlungen dann an ihn weiterleite. I. K. hat indes ausgesagt, der Kläger zahle "die Miete und die Nebenkosten genauso an meinen Ehemann wie ich". Zwar bezieht sich dies nicht mehr auf die verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeiträume. Es wird aber auch hieraus ersichtlich, dass das Vorbringen und die Erklärungen des Klägers und seiner Eltern zu den Wohnungs- und Finanzierungsangelegenheiten insgesamt von erheblichen Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten geprägt sind.

57

ff) Schließlich ist offenkundig auch der Kläger selbst nicht davon ausgegangen, ernsthaften Mietforderungen seines Vaters – mit den sich hieraus ergebenden erheblichen nachteiligen Konsequenzen – ausgesetzt gewesen zu sein. Denn andernfalls ist nicht erklärlich, dass er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung innerhalb der hier maßgebenden Bewilligungszeiträume erhebliche Kosten für eine Reise zum Hochseeangeln nach Norwegen ausgegeben hat, anstatt das ihm hierfür zur Verfügung stehende Geld für die Tilgung seiner damals bereits erheblichen Mietschulden zu verwenden. Ebenso hätte er ein elementares Interesse an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei der Firma R. haben müssen, um finanzielle Mittel zur Begleichung der Mietrückstände erwirtschaften zu können. Wenn er gleichwohl eine Reise zum Hochseeangeln nach Norwegen der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit vorzieht und es für dringlicher hält, erhebliche finanzielle Mittel für diese Reise statt für die Tilgung seiner Mietverbindlichkeiten auszugeben, steht auch dies in einem grundlegenden Widerspruch zu seinem Vorbringen bezüglich des Mietvertrages und insbesondere der vom Vater bereits erklärten bzw. angedrohten Kündigung, also der Gefahr des Wohnungsverlustes.

58

gg) Selbst wenn – entgegen der Überzeugung des Senats – von dem Abschluss eines Mietvertrages mit einem wirklichen Rechtsbindungswillen auszugehen wäre, stünde einer Berücksichtigung der KdU entgegen, dass der Kläger keinen durch den Vermieter rechtlich durchsetzbaren Forderungen aus dem Vertrag mehr ausgesetzt wäre. Denn gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB wären die 2012 entstandenen Mietforderungen bereits am 31. Dezember 2015 und die aus dem Jahr 2013 am 31. Dezember 2016 verjährt. Hat aber ein SGB II-Leistungsempfänger Anspruch auf KdU, so ist es ihm zumutbar, sich wie eine wirtschaftlich vernünftig handelnde Person zu verhalten, die ihre KdU selbst tragen muss. Es ist ihm daher zumutbar, gegen verjährte Mietzinsansprüche die Einrede der Verjährung zu erheben (so auch Hessisches LSG, Urteil vom 6. April 2016 – L 6 AS 464/13). Damit entfiele dann die Grundlage einer gegen den Kläger gerichteten – durchsetzbaren – Forderung, so dass von einer von ihm zu erbringenden tatsächlichen Aufwendung nicht (mehr) ausgegangen werden könnte. Dazu, dass zur Überzeugung des Senats ein wirksamer Verjährungsverzicht nicht vereinbart worden ist, wird auf die obigen Ausführungen unter Doppelbuchst. cc) Bezug genommen.

59

b) Obwohl kein wirksamer Mietvertrag vorliegt, nach welchem die dort vereinbarten Mietzahlungen als tatsächliche Aufwendungen des Klägers anzusehen wären, besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass der Kläger intern, d. h. gegenüber dem Vater, verpflichtet war, zumindest die auf ihn entfallenden laufenden Betriebs- und Verbrauchskosten zu tragen und daher KdU in (anteiliger) Höhe der tatsächlich angefallenen Betriebs- und sonstigen Nebenkosten zu gewähren wären. Dies setzt voraus, dass dem Kläger insoweit Kosten auch tatsächlich entstanden sind.

60

Denn grundsätzlich sind KdU unabhängig vom Alter der Bewohner und der jeweiligen Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Leistungsempfänger eine Unterkunft (hier: ein Grundstück mit mehreren Gebäuden) gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Hintergrund für dieses sog. "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel einer an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses des Wohnens nicht zulasse (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – die 14 AS 36/12 R). Etwas anderes kann sich aber etwa dann ergeben, wenn der Nutzung der Unterkunft durch mehrere Personen vertragliche Regelungen zu Grunde liegen, auf deren Grundlage eine andere Aufteilung bei objektiver Betrachtung angezeigt ist (BSG, a. a. O.).

61

Nachdem sich der Senat nicht vom Bestehen einer Zahlungsverpflichtung aus Miet- bzw. Nutzungsvertrag überzeugen konnte, war demnach zu überprüfen, ob daneben bzw. "darunter" eine Vereinbarung zwischen dem Kläger als Nutzer der Räume und dem Vater als Eigentümer des Anwesens bestand, aufgrund der er verpflichtet war, eigene Beiträge zur Finanzierung der Unterkunftskosten zu übernehmen. Insoweit hätte eine Forderung des Vaters nahe gelegen, der Kläger müsse zumindest die von ihm verursachten (zusätzlichen) Kosten (für Wasser, Abwasser, [Heiz-] Strom, ggf. Abfallentsorgung) tragen. Eine solche Abrede oder Forderung des Vaters ließ sich jedoch ebenfalls nicht zur Überzeugung des Senats feststellen.

62

Die Beteiligten (also Kläger und sein Vater) hatten sich offensichtlich so auf eine Finanzierung des "Nutzungsentgelts" durch den Beklagten fokussiert, dass sie keine Absprachen für den Fall des Scheiterns der gewählten Vertragskonstruktion getroffen haben. Eine wie auch immer ausgestaltete Zahlungspflicht des Klägers für die von ihm durch das Wohnen im Anwesen verursachten Kosten ließ sich nicht feststellen. Nicht einmal der Umstand, dass der Kläger als einziger der Bewohner des Anwesens mit Strom heizte (im Übrigen erfolgte die Beheizung des Anwesens über eine Ölzentralheizung) und insofern unterscheidbare "Sonderkosten verursachte, führte zu einer Absprache hinsichtlich der Kostentragung. So sind vom Vater gegenüber dem Kläger für den streitigen Zeitraum – außerhalb der aus den oben dargelegten Gründen gescheiterten Konstruktion eines "Nutzungsvertrages" – keine konkreten Zahlungsforderungen erhoben worden.

63

Der Umstand, dass der Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine kostenintensive Reise nach Skandinavien plante, bezahlte und durchführte, spricht dagegen, dass der Kläger sich einem ernsthaften Zahlungsverlangen ausgesetzt sah.

64

Darauf, ob der Kläger der Geltendmachung der anteiligen Nebenkosten durch seinen Vater ebenfalls die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte, kommt es nach alldem nicht mehr an.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

66

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.


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published on 18/05/2015 00:00

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Klägerin und Berufungsklägerin - gegen ..., vertreten durch ... - Beklagter und Berufungsbeklagter - Der 15. Senat des Bayer. Landessozialgerich
published on 21/06/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

1.
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2.
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3.
Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.