Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2016 - L 4 AS 775/13

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2016:0823.L4AS775.13.0A
published on 23/08/2016 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2016 - L 4 AS 775/13
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechts-züge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Teilaufhebung von Leistungsbewilligungen und die Rückforderung von erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Zeiträume vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2008.

2

Die im Jahr 1953 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte (im Weiteren: Klägerin) stellte am 29. September 2004 bei der Außenstelle des Beklagten und Berufungsklägers (im Weiteren: Beklagter) in G. einen Antrag auf SGB II-Leistungen. Sie gab an, sie sei alleinstehend und habe bislang Arbeitslosenhilfe bezogen. Arbeitslosengeld I habe sie zuletzt im Jahr 1997 erhalten. Zu ihren Wohnverhältnissen erklärte sie, sie bewohne als Untermieterin mit dem Hauptmieter L. (im Weiteren: Zeuge) eine 70,3 m² große Dreiraumwohnung im P. in G. Für die Wohnung war eine Gesamtmiete von 374 EUR (Kaltmiete: 234 EUR, Vorauszahlung für Heizkosten einschließlich Warmwasserversorgung: 75 EUR und für die Betriebskosten: 65 EUR) zu erbringen. In einer beigefügten Mietbescheinigung der Vermieterin, der G. Wohnungsgesellschaft mbH, vom 21. September 2004 sind der Zeuge und die Klägerin als Hauptmieter aufgeführt. Das Mietverhältnis bestehe seit März 2002. Bei der Antragstellung erklärte die Klägerin durch ihre Unterschrift auf einem Formblatt des Beklagten sinngemäß, die in der Wohnung lebenden weiteren Personen gehörten nicht zu ihrer Bedarfsgemeinschaft, führten selbständig und getrennt ihren Haushalt und unterstützten sie weder durch Sach- noch durch Geldleistungen. Sie sei über den Begriff "Bedarfsgemeinschaft" informiert worden. Der Zeuge erklärte handschriftlich am 6. Oktober 2004, die Klägerin bezahle "einen Anteil an Miete, GEZ und Kabelrechnungen". In der Verwaltungsakte ist sodann vermerkt: "Fünf Monate - hat eine WG mit jemanden - Aufteilung d. KdU-Kosten".

3

Der Beklagte bewilligte der Klägerin ab Januar 2005 SGB II-Leistungen, u.a. für den streitbefangenen Zeitraum von Juni 2005 bis November 2008; die Daten der Bescheide und der Änderungsbescheide sowie die monatliche Leistungshöhe ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle (erste bis dritte Spalte). Er berücksichtigte neben der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) die Hälfte der Gesamtmiete, wobei er für die Kosten der Warmwasserbereitung 18% von der Heizkostenvorauszahlung abzog. Einkommen wurde nicht angerechnet.

4

- Tabelle nicht darstellbar -

5

Nach Stellung des Weiterbewilligungsantrags für die Zeit ab Juni 2008 veranlasste der Beklagte am 21. Mai 2008 – ohne ersichtlichen äußeren Anlass – die Durchführung eines Hausbesuchs bei der Klägerin zur "Feststellung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft". Aus dem "Ermittlungsbericht" über den Hausbesuch vom 16. Juli 2008 ergibt sich: Bad und Küche der Wohnung würden gemeinsam genutzt. Im Bad sei keine Trennung zwischen männlichen und weiblichen Hygieneartikeln erkennbar; jeder wasche seine Kleidung in der gemeinsamen Waschmaschine. Eine Trennung der Lebensmittel im Kühlschrank sei nicht erkennbar. Die Klägerin habe angegeben, sie schlafe im Wohnzimmer auf der Couch, diese habe jedoch keine Schlaffunktion. Das Doppelbett im Schlafzimmer sei zweifach aufgebettet; die Kleidung der Klägerin und des Zeugen werde in einem Kleiderschrank, in gesonderten Schrankteilen aufbewahrt. Aus Sicht des Außendienstes deute alles auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft hin.

6

Mit Schreiben vom 14. August 2008 wies der Beklagte die Klägerin auf ihre Mitwirkungs-pflichten nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) hin. Er erläuterte, dass er nach Änderung von § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II im August 2006 zu einer "Änderung der Rechtsauffassung beim Zusammenleben zweier Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gekommen sei. Bislang habe er nur eheähnliche Gemeinschaften als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Nunmehr komme es auf den Willen der Partner an, füreinander einzustehen. Die Gemeinschaft müsse nach verständiger Würdigung einer Ehe ähnlich sein. U.a. wenn Partner länger als ein Jahr zusammen lebten, werde ein Einstandswillen vermutet. Beim Hausbesuch hätten sich Hinweise auf ein Zusammenleben mit dem Zeugen ergeben. Daher müsse eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft unterstellt werden. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, weitere Angaben zum Zeugen zu machen und Unterlagen, insbesondere Einkommensnachweise ab Juni 2005, vorzulegen. Zunächst würden keine SGB II-Leistungen mehr ausbezahlt.

7

Daraufhin machte die Klägerin in der Anlage WEP Angaben zur Sozialversicherung des Zeugen und legte Belege über dessen Berufsunfähigkeitsrente und eine Kopie seines Personalausweises vor.

8

Mit Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2008, gegen den die Klägerin – soweit ersichtlich – keinen Widerspruch eingelegt hatte, änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2008. Er bewilligte ihr Leistungen (nur noch) für die KdU in Höhe von 171,35 EUR monatlich. Mit diesem Bescheid bewilligte er auch dem Zeugen Leistungen von 171,34 EUR monatlich. Es sei "folgende Änderung" eingetreten: "Aufnahme von L. in die Bedarfsgemeinschaft." Deshalb werde der Bewilligungsbescheid teilweise aufgehoben; die Einzelheiten der Berechnung ergäben sich aus dem beigefügten Berechnungsbogen.

9

Unter dem 20. November 2008 erließ der Beklagte weitere Änderungsbescheide für den Zeitraum von Juni 2005 bis August 2008, mit denen er der Klägerin geringere Leistungen und dem Zeugen erstmals Leistungen bewilligte. Er gab als Änderung an: "Durch die Feststellung des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft wurde Herr L. ab 01.06.2005 in die Bedarfsgemeinschaft mit aufgenommen." Deshalb werde der Bewilligungsbescheid teilweise aufgehoben. Dazu erließ der Beklagte unter dem 2. Juni 2009 Änderungsbescheide, mit denen er die Leistungen geringfügig erhöhte (geänderter Warmwasserabzug bzw. Heizkostenberücksichtigung). Die Höhe der monatlichen Leistungs-beträge für die Klägerin ergibt sich aus der vierten Spalte der Tabelle (Seite 3).

10

Mit Schreiben vom 21. November 2008 hörte der Beklagte die Klägerin zur Teilaufhebung und Erstattung an. Sie habe im Zeitraum von Juni 2005 bis August 2008 SGB II-Leistungen zu Unrecht bezogen. Sie lebe bereits seit März 2002 mit dem Zeugen zusammen und die Überprüfung des Außendienstes habe Hinweise auf ein Zusammenleben ergeben, sodass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft unterstellt werden müsse. Die Klägerin habe sich zum Schreiben von 14. August 2008 nicht geäußert, jedoch Einkommensnachweise des Zeugen vorgelegt, sodass dieser ab Juni 2005 in die Bedarfsgemeinschaft habe aufgenommen werden können. Sie sei ihrer Verpflichtung, alle Änderungen in den leistungserheblichen Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Die überzahlten Leistungen seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten. In der Zeit von Juni 2005 bis August 2008 seien Regelleistungen von insgesamt 8.654,01 EUR und KdU-Leistungen von 16,27 EUR (insgesamt 8.670,28 EUR) überzahlt worden.

11

Am 4. Dezember 2008 legte die Klägerin gegen die Bescheide vom 20. November 2008 Widerspruch ein und führte aus, sie habe bereits 2002 alle Angaben zu ihren Wohnverhält-nissen gemacht und auch den Rentenbescheid des Zeugen vorgelegt.

12

Am 3. Februar 2009 erließ der Beklagte einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid, mit dem er "die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen" nach dem SGB II "vom 01.06.2005 bis 31.08.2008" für die Klägerin teilweise zurücknahm. Näheres sei dem Änderungsbescheid zu entnehmen. Es ergebe sich eine Erstattungsforderung von insgesamt 8.670,28 EUR. Am 19. Februar 2009 legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

13

Nach Erlass der Änderungsbescheide vom 2. Juni 2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Juni 2009 die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide vom 20. November 2008 zurück. Er führte aus, zwischen der Klägerin und dem Zeugen bestehe eine Bedarfsgemeinschaft. Sowohl die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II als auch von § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II seien erfüllt, denn sie hätten bereits im März 2002 eine gemeinsame Wohnung bezogen. Von einem Zusammenleben sei immer schon dann auszugehen, wenn Partner so wohnten, dass sie "Tisch und Bett" teilten. Es sei keine Trennung der Wohnbereiche, der individuellen Habe oder der Lebensmittel ersichtlich gewesen. Zudem habe die Klägerin das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nicht bestritten. Im Weiterbewilligungsantrag vom 21. Oktober 2008 habe sie den Zeugen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angegeben. Im Erstantrag von September 2004 habe sie verschwiegen, dass der Zeuge Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft sei. Der Beklagte habe vom Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft erst durch den Hausbesuch vom 16. Juli 2008 Kenntnis erlangt.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2009 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. Februar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Juni 2009 zurück. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung und Erstattung der Leistungen zog er § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X und § 50 SGB X heran. Nach den Wohnverhältnissen sei von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, da sie bei ihrer Leistungsantragsstellung grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe, auf denen die ursprünglichen Bewilligungen beruht hätten. Sie habe erklärt, sie sei Untermieterin des Zeugen. Sie habe jedoch nicht erklärt, dass sie in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebten. Der Beklagte sei daher unzutreffend von einer Haushaltsgemeinschaft und nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen.

15

Die Klägerin hat gegen die Änderungsbescheide vom 20. November 2008 am 24. Juli 2009 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und am selben Tag auch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. Februar 2009 Klage eingereicht. Zur Begrün-dung hat sie ausgeführt, sie bilde mit dem Zeugen keine Einstehens- und Verantwortungs-gemeinschaft. Sie kenne ihn bereits seit Jugendzeiten. Der Kontakt sei nie abgerissen. Im Jahr 2004 habe sie ihre aus ihrer Wohnung in B. ausziehen müssen, denn die Wohnverhältnisse im Mietshaus seien nicht mehr auszuhalten gewesen. Da in B. kleine Wohnungen nicht verfügbar gewesen seien, habe der Zeuge ihr angeboten, zu ihm nach G. zu ziehen. Dort habe es passenden Wohnraum gegeben. Der Zeuge habe die Wohnung im P. angemietet, sie sei als Untermieterin eingezogen. Es sei ein Untermietvertrag abgeschlossen worden, und sie zahle die Hälfte der Miete. Dies sei vom Arbeitsamt stets unproblematisch akzeptiert worden. Die aktuelle Situation sei unverändert. Es bestehe keine Einstandsgemeinschaft. Sie schlafe im Wohnzimmer, wo sie auch Fernsehen schaue. Es gebe dort auch eine Klappcouch für Besucher. Der Zeuge schlafe im Schlafzimmer, wo sich ein großer Kleiderschrank befinde, den sie sich teilten. Jeder nutze eine Hälfte des Schranks. Ihr Bettzeug werde tagsüber im Schlafzimmer aufbewahrt. In ihrem Bereich der Wohnung, dem Wohnzimmer, sei dafür oder für einen Kleiderschrank kein Platz. Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Die Fächer des Kühlschranks seien nicht aufgeteilt, denn das sei nicht notwendig. Sie habe einen Ein-Euro-Job bei der V. und nehme dort das Mittagessen ein. Für ihr Abendbrot kaufe sie Wurst stets frisch ein. Der Zeuge und sie hätten keine gemeinsamen Konten, jeder sei für seine finanziellen Angelegenheiten selbst zuständig. Ihr Zusammenleben entspreche dem einer Wohngemeinschaft.

16

Im Erörterungstermin vom 16. Februar 2012 hat die Klägerin ausgeführt, der Zeuge habe bereits in der Wohnung im P. gewohnt, als die Verhältnisse in ihrem Haus in B. unzumutbar geworden seien. Er habe ihr dann angeboten, zu ihm zu ziehen. Entgegen den Feststellungen beim Hausbesuch handele es sich bei der Couch im Wohnzimmer um eine Klappcouch. Beim Hausbesuch sei die Couch nicht untersucht worden. Sie verlasse regelmäßig morgens gegen 08:00 Uhr das Haus und kehre erst am Abend meist nach 17:00 Uhr zurück. Sie sei bei der Begegnungsstätte der V. beruflich und zusätzlich ehrenamtlich tätig und werde dort mit Essen versorgt. Der Zeuge sei von einer Ein- in eine Dreiraumwohnung gezogen, weil im Zeitpunkt seines Einzuges schon festgestanden habe, dass sie mit einziehen werde. Sie habe ihre Couch und ihre Schlafzimmermöbel in die Wohnung eingebracht. Diese nutze jetzt der Zeuge.

17

Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 hat das SG die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

18

Im Erörterungstermin am 18. April 2013 hat der Zeuge bekundet, er habe keine Liebesbeziehung zu der Klägerin. Eine solche habe es auch in der Vergangenheit nicht gegeben. Der Einzug der Klägerin habe sich so ergeben. Er sei für ihn günstig gewesen, denn damals sei er nach einer Hüftoperation nicht mobil gewesen. Die Klägerin sei mit in den Mietvertrag aufgenommen worden. Die Miete werde von seinem Konto abgebucht. Die Klägerin zahle ihm die Hälfte der Kosten. Er habe mit ihr keine gemeinsamen Versicherungen oder ähnliches. Einkäufe würden getrennt erledigt. Er wasche seine Wäsche selber.

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Im Einverständnis der Beteiligten hat das SG ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 18. Juni 2013 entschieden und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Dies gelte zunächst in Ansehung der Änderungsbescheide vom 20. November 2008. Es könne dahinstehen, ob diese bereits eine wirksame teilweise Leistungsaufhebung enthielten. Der Beklagte habe jeweils ohne nähere Bezifferung des Aufhebungsbetrags seine Bewilligungen teilweise aufgehoben und lediglich auf einen Berechnungsbogen zur Änderung der Leistungshöhe verwiesen. Auch als "Änderungsbescheide" seien sie rechtswidrige belastende Verwaltungsakte. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. Februar 2009 sei wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig, weil nicht klar erkennbar sei, was der Beklagte geregelt habe. Es werde zu der teilweisen Rücknahmeentscheidung nur der Gesamtbetrag für den erfassten Gesamtzeitraum genannt. Der monatliche Aufhebungsbetrag sei nicht ersichtlich Dieser Mangel werde durch den Widerspruchsbescheid nicht geheilt, weil in diesem nur die monatlich verbleibenden Leistungsbeträge im streitigen Zeitraum genannt würden. Wegen der vielen Zahlen und der Art der Darstellung in den Bescheiden sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die monatlichen Rücknahmebeträge selbst ermitteln könne. Mangels wirksamer Rücknahme fehle es an einer Grundlage für eine Erstattungsforderung nach § 50 SGB X. Auch in den Änderungsbescheiden vom 20. November 2008 seien die monatlichen Aufhebungsbeträge nicht genannt. Wegen der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide komme es insoweit auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit dem Zeugen nicht an. Dies sei jedoch maßgeblich für die weitere Leistungsbewilligung in den Monaten September bis November 2008. Es könne bereits keine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen festgestellt werden. Der Beklagte beschränke sich im Wesentlichen auf die Feststellungen zur Wohnsituation. Daraus lasse sich nicht auf eine Wirtschaftsgemeinschaft schließen. Die Klägerin habe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet werde. Dies habe der Zeuge bestätigt. Gegenteiliges habe der Beklagte nicht substantiiert behauptet. Es gebe keine Anhaltspunkte für wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Zeugen. Die Vorausset-zungen des Vermutungstatbestandes des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II lägen nicht vor. Zwar wohnten die Klägerin und der Zeuge mehr als einem Jahr unter einem Dach, dies sei jedoch nicht als Zusammenleben zu qualifizieren Soweit der Beklagte sich darauf berufe, die Klägerin habe in späteren Leistungsanträgen den Zeugen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt habe, ergebe sich keine andere rechtliche Bewertung. Aus den Angaben im Oktober 2008 lasse sich nicht zwingend auf frühere Zeiträume (ab Juni 2005) schließen. Zudem sei zu berücksichtigen, die Klägerin weitgehend "vorbereitete" Vordrucke des Beklagten ausgefüllt habe. Als juristischer Laie habe sie offensichtlich die von dem Beklagten mitgeteilten Formulierungen bzw. seine rechtliche Bewertung "übernommen".

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Gegen das ihm am 24. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24. Juli 2013 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die angegriffenen Bescheide seien hinreichend bestimmt. Maßgeblich sei, dass der Hausbesuch ergeben habe, dass es keine Trennung der Wohnbereiche der Klägerin und des Zeugen gebe.

21

Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Sie habe die Wohngemeinschaft mit dem Zeugen letztlich aus Kostengründen begründet, weil sie in B. keine kostenangemessene Wohnung für sich als Einzelperson finden können. Der Wohnungsmarkt in G. sei entspannter gewesen. Ihren Mietanteil zahle sie immer bar an den Zeugen. Sie habe den Zeugen in den Leistungs-anträgen seit 2008 nicht aus freien Stücken als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angegeben. Sie sei gegen alle Bescheide des Beklagten, in denen von einer Bedarfsgemeinschaft mit den Zeugen ausgegangen worden sei, vorgegangen. Insoweit ruhten weitere Klageverfahren beim SG.

26

Auf Nachfrage des Senats hat die Vermieterin der Klägerin unter dem 16. März 2015 ausgeführt, die Klägerin sei seit dem 15. September 2004 neben dem Zeugen als Mieterin in den Mietvertrag aufgenommen worden. Die Mieter hätten immer betont, dass sie eine Wohngemeinschaft bildeten. Auf Anforderung hat die Sparkasse Umsatzlisten für das Girokonto der Klägerin ab dem Jahr 2005 übersandt.

27

Im Erörterungstermin am 18. Dezember 2015 hat die Klägerin erklärt, sie arbeite weiterhin gegen eine geringe Aufwandsentschädigung bei der V. und halte sich dort fast täglich auf. Sie besuche ab und zu ihre Kinder. Der Zeuge habe einen Garten, aber da arbeite sie nicht mit. Den Haushaltsstrom bezahle der Zeuge alleine. Seit November 2008 habe sie ihren Mietanteil nicht mehr zahlen können. Sie zahle seither nur noch die bewilligten Leistungen für die KdU. Sie beabsichtige, nach Renteneintritt wieder nach B. zu ziehen.

28

Die Klägerin bezieht weiterhin SGB II-Leistungen. Der Beklagte geht von einer Bedarfsgemeinschaft aus und gewährt – nach Anrechnung des Renteneinkommens des Zeugen – ergänzende KdU-Leistungen für sie und den Zeugen.

29

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

31

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufungswertgrenze von 750 EUR ist überschritten (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG), da eine Erstattungsforderung von 8.105,70 EUR im Streit steht.

32

Streitgegenständlich ist das Urteil des SG, in dem es die Änderungsbescheide des Beklagten vom 20. November 2008 und der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. Februar 2009, alle in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. Juni 2009 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. und 26. Juni 2009, aufgehoben worden sind. Dadurch ist es für die Klägerin bei den ursprünglichen Leistungsbewilligungen für den streitigen Gesamtzeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2008 geblieben. Ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin war und ist nicht Gegenstand des Verfahrens, denn diese hat sich im Wege der Anfechtungsklage allein gegen die teilweise Aufhebung der bestandskräftigen Leistungsbewilligung gewehrt.

33

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die verfügten Änderungen und teilweisen Aufhebungen der ursprünglichen Leistungsbewilligung sowie eine Erstattungsforderung nicht vorliegen. Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig; das SG hat sie zu Recht aufgehoben.

34

Prüfungsmaßstab für die vom Beklagten erlassenen "Änderungsbescheide", die jeweils eine teilweise Aufhebung der vorherigen Leistungsbewilligung enthalten, und den Rücknahmebescheid ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er von Anfang an rechtswidrig begünstigend ist. Voraussetzung ist weiter, dass der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

35

Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis formell rechtmäßig. Zwar ist eine den Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X entsprechende Anhörung der Klägerin nicht erfolgt, denn das Schreiben vom 21. November 2008, mit dem ihr eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Angabe von Änderungen in den leistungserheblichen Tatsachen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorgeworfen wurde, ist erst nach Erlass der Änderungsbescheide vom 20. November 2008 versandt worden. Das darin vom Beklagten angeführte sog. Anhörungsschreiben vom 14. August 2008 enthielt jedoch lediglich eine Aufforderung zur Mitwirkung u.a. durch Vorlage von Einkommensbelegen des Zeugen im Hinblick auf ein nach Durchführung des Hausbesuchs vermutetes Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft. Diesem Schreiben, das eine Überprüfung des Leistungsanspruchs in Aussicht stellte, lassen sich weder die konkret beabsichtigte Regelung (Eingriff) noch hinreichende Informationen über die den bevorstehenden Eingriff tragenden Haupttatsachen (wie: falsche oder unzureichende Angabe der Tatsachen zur aktuellen Wohn- und Lebenssituation und dem persönlichen Verhältnis zum Zeugen) entnehmen. Daher war der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. Februar 2009 im Zeitpunkt seines Erlasses formell rechtswidrig.

36

Indes ist der Anhörungsmangel durch eine Nachholung im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Zum einen enthielt der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. Februar 2009, der auf die grundsätzlich in Betracht kommende zutreffende Ermächtigungsgrundlage (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X) gestützt ist, die wesentlichen Tatsachen, auf die es nach der Rechtsansicht des Beklagten für den Verfügungssatz objektiv ankam (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az.: B 13 R 9/11 R, juris RN 14); insbesondere ist der Verschuldensvorwurf genannt worden: Die Klägerin habe in ihrem Leistungsantrag zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben (zum Zusammenleben mit dem Zeugen) gemacht. Es sei ihr bekannt gewesen, dass die Bewilligung rechtwidrig gewesen sei. Auf dieser Grundlage war die Klägerin in der Lage, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen bzw. zum vorgeworfenen Verhalten äußern. Insoweit ersetzt das mit dem Widerspruchsbescheid des Beklagten endende Vorverfahren die förmliche Anhörung.

37

Indes sind die angegriffenen Bescheide – auch in der Fassung, die sie durch die Änderungs-bescheide und die Widerspruchsbescheide erhalten haben – schon deshalb rechtswidrig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten nicht genügen. Als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Dies bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz als auch auf den Adressaten. Der Betroffenen muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände in die Lage versetzt werden, die in dem Bescheid getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, Az.: B 4 AS 89/12 R, juris RN 15). Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, Az.: B 14 AS 6/12 R, juris; BSG, Urteil vom 29. November 2012, Az.: B 14 AS 196/11 R, juris RN 16). Die Grenze der zumutbaren Auslegung ist nach der Rechtsprechung des BSG jedoch erreicht, wenn es dem Adressaten eines Bescheids überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil dies den Kernbereich der dem Leistungsträger obliegenden Entscheidung betrifft (vgl. BSG, a.a.O.).

38

Allein aus dem Rücknahmebescheid vom 3. Februar 2009 sind die Einzelregelungen für die streitgegenständlichen Monate nicht erkennbar, weil die monatlichen Teilaufhebungen nicht beziffert sind und nur die Erstattungsforderung für den Gesamtzeitraum genannt wird. Die Grenze des der Klägerin zumutbaren Rückgriffs auf andere Unterlagen, um die in den angegriffenen Bescheiden getroffene Regelung eindeutig zu erkennen, ist im vorliegenden Fall nach der Auffassung des Senats aufgrund einer Summierung besonderer Umstände überschritten:

39

Zwar wird im Rücknahmebescheid auf "den" Änderungsbescheid Bezug genommen, aber diese Verweisung ist nicht eindeutig. Denn weder ist das Erlassdatum des Änderungsbescheids genannt noch ist nach der Formulierung eindeutig erkennbar, dass alle (sechs) Änderungsbescheide vom 20. August 2008 gemeint sein sollen. Darüber hinaus ergeben sich auch aus diesen Änderungsbescheiden die monatlichen Aufhebungsbeträge nicht. Dafür hätte die Klägerin die ursprünglichen Bewilligungsbescheide sowie die dazu erlassenen Änderungsbescheide, die ihrerseits weder in den Änderungsbescheiden vom 20. August 2008 noch im Rücknahmebescheid vom 3. Februar 2009 vollständig mit den Daten ihres Erlasses bezeichnet sind, hinzunehmen müssen. Sodann hätte eine einfache Rechenoperation (ursprüngliche Bewilligung abzüglich des verbleibenden Leistungsbetrags gemäß Änderungsbescheid vom 20. August 2008) den monatlichen Aufhebungsbetrag ergeben (vgl. fünfte Spalte der Tabelle auf Seite 3).

40

Diese Operation ist 42 mal für die sechs streitigen Regelbewilligungszeiträume durchzuführen. An ihrem Ende stehen 42 Teilaufhebungsbeträge, die indes in ihrer Addition nicht die Erstattungsforderung des Beklagten ergeben, was die Nachvollziehbarkeit der getroffenen Regelung zusätzlich erschwert. Denn der Beklagte hat im angegriffenen Rücknahmebescheid offensichtlich eine "Querverrechnung" der Erstattungsforderung mit denjenigen Leistungen vorgenommen, die er in dem Bescheid erstmalig für den Zeugen bewilligt hat. Er hat dies jedoch im Bescheid nicht erwähnt oder erläutert. Daneben ist die atypische und für die Regelungsklarheit nicht förderliche Bescheidkonstellation zu berücksichtigen. In den so bezeichneten (sechs) "Änderungsbescheiden" für die einzelnen Bewilligungszeiträume hat der Beklagte nicht nur die Leistungen für die Klägerin in geringerer Höhe festgesetzt, sondern auch Leistungen an den Zeugen geregelt, der bis dahin keine SGB II-Leistungen bezogen hatte. Eine Gegenüberstellung von bisheriger und neuer Leistungshöhe ist nicht erfolgt. Erst auf der zweiten Seite der "Änderungsbescheide" – und nicht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Leistungshöhe – befindet sich die weitere maßgebliche, aber ebenfalls nicht erläuterte Regelung: "Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird deshalb teilweise aufgehoben." Der (eine) insoweit maßgebliche Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. Februar 2009 ist von dem Beklagten erst rund zwei Monate später und nicht mehr in einem engen zeitlichen Zusammenhang erlassen worden.

41

Daher trifft es dem Grunde nach zwar zu, wenn der Beklagte ausführt, für jeden einzelnen Monat des Aufhebungszeitraums sei der jeweilige Rücknahmebetrag mit einer einfachen Rechenoperation ermittelbar. Jedoch erschweren die vorgenannten Umstände, die Länge des streitbefangenen Zeitraums und die dadurch vorgegebene Zahl der notwendigen Rechenoperationen im Zusammenhang mit der unklaren Bescheidlage die der Klägerin abverlangten Überlegungen und Berechnungen derart, dass sie ihr im Ergebnis nicht mehr zuzumuten sind. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass die Klägerin danach in der Lage war, die getroffene Regelung bzw. die damit verbundenen Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und ihr Verhalten daran auszurichten. Die vom SG angenommene Rechtwidrigkeit der Bescheide wegen mangelnder Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

42

Darüber hinaus liegen auch die objektiven Voraussetzungen von § 45 SGB X nicht vor. Denn die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach der genannten Vorschrift setzt nach deren systematischen Stellung im Gefüge der §§ 44 ff. SGB X voraus, dass eine ursprüngliche Rechtswidrigkeit vorlag, der Verwaltungsakt also bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (ständige Rspr, vgl. nur BSG, Urteil vom 25. Juni 2015, Az.: B 14 AS 30/14 R, juris RN 15). Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide für den streitbefangenen Gesamtzeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2008 müssten von Anfang an teilweise rechtswidrig gewesen sein.

43

Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Leistungsbewilligungen rückwirkend für den vorgenannten Zeitraum teilweise aufzuheben und die überzahlten Leistungen zurückzufordern, weil die Bewilligungen für den Zeitraum ab 1. Juni 2005 nicht teilweise rechtswidrig waren. Der Beklagte hat zur Begründung der Rücknahme ausgeführt, dass die Klägerin einen geringeren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt habe, weil mit dem Zeugen eine Einstehensgemeinschaft bestehe. Sie habe mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II gebildet. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen berufen, da ihr die näheren Umstände ihres Zusammenlebens bekannt gewesen seien und sie bei der Leistungsantragstellung zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht habe.

44

Die Begründung trägt indes nicht die Rücknahme der Leistungsbewilligung, weil es an einer entscheidenden Voraussetzung für eine solche Aufhebung fehlt. Notwendig ist das Bestehen einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft. Die Feststellungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren reichen hierzu nicht aus. Auch im Berufungsverfahren hat sich eine Partnerschaft und mithin eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen nicht feststellen lassen.

45

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. in der seitdem 1. Januar 2008 geltenden Fassung, die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eignen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderlich Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

46

Die Klägerin ist im streitigen Zeitraum im passenden Alter und erwerbsfähig gewesen und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin ist auch hilfsbedürftig gewesen und hat daher dem Grunde nach einen Leistungsanspruch nach dem SGB II. Dieser hätte nur dann nicht im ursprünglich bewilligten Umfang bestanden, wenn die Klägerin und der Zeuge im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 SGB II bildeten und daher bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs das Einkommen des Zeugen zu berücksichtigen gewesen wäre. Dann wäre die Leistungsgewährung an die Klägerin als alleinstehende Person, die in einer Wohngemeinschaft lebt, unzutreffend und der Höhe nach teilweise rechtswidrig gewesen.

47

Denn gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbs-fähigen hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft im vorgenannten Sinne gehören der erwerbsfähige Hilfebedürftige und u.a. als Partner der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der maßgeblichen Fassung des Kommunalen Optionsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 2014). Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) neu gestaltet, indem in Abs. 3 Nr. 3c die Rechtsfigur der eheähnlichen Gemeinschaft zugunsten einer Einstands-gemeinschaft aufgegeben wurde. Danach gehört als Partner des erwerbsfähigen Leistungs-berechtigten zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Zusätzlich wurde eine Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3a SGB II neu eingefügt. Danach wird eine wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

48

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. August 2012, Az.: B 4 AS 34/12 R, juris) liegt eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung). Für das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II müssen zwei Elemente zusammenkommen, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: B 14 AS 6/08 R, juris RN 15; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 68/07 R, juris RN 3; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 4 AS 5/09 R, juris RN 15; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 32/08 R, juris RN 16). Eine – über eine reine Wohngemeinschaft hinausgehende – Wirtschaftsgemeinschaft ist gegeben, wenn der (eine) Haushalt von beiden Partnern geführt wird und die damit verbundenen Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner bestritten werden, wobei es nicht zwingend nicht auf gleichwertige Beiträge ankommt; ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partner, wie sie diese zum Wohl des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

49

Hierzu mangelt es an Feststellungen des Beklagten. Er hat beim Hausbesuch ein "Zusammenwohnen" festgestellt, aber nicht zwischen einer Wohngemeinschaft und einem "Zusammenleben" im oben ausgeführten Sinne differenziert. Zudem fehlen Feststellungen zum erforderlichen gemeinsamen Wirtschaften. Der Beklagte hat über das langjährige gemeinsame Bewohnen einer Wohnung hinaus keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und für das Vorliegen einer Partnerschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen aufgezeigt. Denn unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist mehr als ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen (vgl. BSG, a.a.O., RN 22). Zum Zusammenleben in einer Wohnung bedarf es eines gemeinsamen Wirtschaftens, das über eine gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. weiterer Gemeinschafträume hinausgeht. Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist auch dann noch nicht anzunehmen, wenn – wie bei Wohngemeinschaften häufig – ein gemeinsamer Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen angesparten Gemeinschaftskasse finanziert wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Maßgeblich ist eine Absprache zwischen den Partner, wie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufgeteilt wird.

50

Zu all dem gibt es keine Feststellungen des Beklagten. Er hat aus den Befunden beim Hausbesuch auf das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, ohne dies durch tragfähige Indizien zu belegen. Die von ihm beim Hausbesuch festgestellten Tatsachen, wie das mit Bettzeug für zwei Personen versehene Doppelbett im Schlafzimmer, die gemeinsame Nutzung eines viertürigen Kleiderschranks, die fehlende Trennung von Lebensmitteln im Kühlschrank bzw. Hygieneartikeln im Bad, belegen zunächst lediglich eine Wohngemeinschaft. Der Befund könnte auf eine Wirtschaftsgemeinschaft (und darüberhinausgehende Partnerschaft) zwischen der Klägerin und dem Zeugen hindeuten; dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend.

51

Im Kern betreffen die Feststellungen des Beklagten, die er als Grundlage für die Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft anführt, nur das gemeinsame Wohnen von Klägerin und Zeugen. Er hat die weiteren erforderlichen Kriterien für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht überprüft. Erkenntnisse zur Art des Zusammenlebens der Klägerin und des Zeugen, zu einer gegenseitigen finanziellen Unter-stützung oder zum gemeinsamen Wirtschaften fehlen. Soweit die Feststellungen beim Hausbesuch auf eine Verbindung hindeuten, die über eine Wohngemeinschaft hinausgehen könnte, sind sie nicht weiter untermauert, sondern das Bestehen einer Partnerschaft schlicht unterstellt worden. Die aus den Feststellungen beim Hausbesuch gezogenen Schlüsse auf eine Einstehensgemeinschaft sind durch die nachvollziehbaren Erläuterungen der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung des Senats entkräftet worden. Die Angaben der Klägerin zur gemeinsamen Nutzung der Wohnung, aber im Übrigen getrennten Lebensführung, sind schlüssig und nicht zu widerlegen. Es ist möglich, dass ihr das Wohnzimmer als individueller Wohnbereich zugewiesen ist, und sie dort auch nächtigt. Ebenso ist gut denkbar, dass die Klägerin einen Teil ihrer Kleidung im Kleiderschrank in dem vom Zeugen (als dessen Wohnbereich) genutzten Schlafzimmer aufbewahrt und daraus im alltäglichen Zusammenwohnen keine Probleme resultieren. Entsprechendes gilt für ihre weiteren Angaben, es werde getrennt gewirtschaftet, es erfolge keine gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten, es werde nicht zusammen gekocht, jeder beschaffe seine Lebensmittel eigenständig, auch die Wäsche werde getrennt gewaschen. Diese Angaben hat der Zeuge bestätigt und zudem zur Überzeugung des Senats deutlich gemacht, dass ihm nicht an einer Zweisamkeit im Sinne einer gemeinsamen Lebensführung mit der Klägerin gelegen ist.

52

Das Bestehen von wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Zeugen, die über ihre Beteiligung an den Unterkunftskosten hinausgehen, hat der Beklagte nicht substantiiert behauptet oder in den angegriffenen Bescheiden dargelegt. Entsprechendes ergibt sich weder aus seinen Verwaltungsakten noch aus den gerichtlichen Ermittlungen oder den Angaben des Zeugen bei dessen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung des Senats.

53

Der Zeuge und die Klägerin unterhalten eigene Girokonten. Aus den vorliegenden Umsatzübersichten des Girokontos der Klägerin sind keine Besonderheiten erkennbar. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass über ihr Konto Zahlungsverkehr für den Zeugen abwickelt würde. Vielmehr ist es offensichtlich so, dass sie unmittelbar nach Eingang der SGB II-Leistungen zum Monatsende bzw. Monatsbeginn einen größeren Barbetrag, der jeweils über 200 EUR liegt, vom Konto abhebt. Damit konnte sie ihren Mietanteil – wie behauptet – bar an den Zeugen zahlen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen wird die Miete regelmäßig von seinem Girokonto abgebucht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin und der Zeuge gegenseitig als Begünstigte bei etwaigen Lebensversicherungen o.ä. eingesetzt hätten. Es gibt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein gemeinsames Wirtschaften. Die Klägerin und der Zeuge bestreiten ein "Wirtschaften auf einem Topf". Dies ist für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu widerlegen.

54

Nach den Angaben der Klägerin erfolgt eine getrennte Freizeitgestaltung. Sie beteiligt sich nicht an der Bewirtschaftung des (Pacht-)Gartens des Zeugen und nutzt diesen nicht. Sie hat bekundet, sich täglich regelmäßig – auch über den zeitlichen Umfang der Arbeitsgelegenheit hinaus – in der Begegnungsstätte der V. aufzuhalten. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung des Senats glaubhaft erklärt, dass er nur wenige soziale Kontakte habe und die Begegnungsstätte nicht besuche.

55

Bei der Bewertung der Erkenntnisse aus dem Hausbesuch im Juli 2008 ist zudem zu beachten, dass diese zunächst nur die tatsächlichen Verhältnisse im Besuchszeitpunkt abbilden und nur eine eingeschränkte Aussagekraft für Zeiträume der Vergangenheit besitzen; dies gilt umso mehr, je weiter diese zurückliegen. Insoweit könnten sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Beklagten der Umstand, dass die Klägerin im Weiterbewilligungsantrag vom 21. Oktober 2008 den Zeugen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angegeben hat, kein Indiz für das tatsächliche Bestehen einer Lebens- und Einstehensgemeinschaft im Zeitraum von Juni 2005 bis Juni 2008. Offensichtlich ist diese Angabe auf Veranlassung des Beklagten erfolgt. Denn die Klägerin hat die nachfolgenden Bewilligungsbescheide, mit denen ihr SGB II-Leistungen – unter Anrechnung des Renteneinkommens des Zeugen – bewilligt wurden, jeweils im Rechtsbehelfsverfahren angegriffen.

56

Ein über das eingeräumte Zusammenwohnen hinausgehendes Zusammenleben der Klägerin und des Zeugen im beschriebenen Sinne kann für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden. Damit liegen die Voraussetzungen der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3a SGB II für eine Partnerschaft nicht vor. Daher kann das Bestehen einer Einstehens-gemeinschaft nicht unterstellt werden. Insoweit trägt der Beklagte, der ursprünglich Leistungen ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bewilligt hatte, die Beweislast für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Hinzu kommt, dass es in der gegebenen Rücknahmekonstellation des § 45 SGB X ohnedies Aufgabe der Behörde ist, die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide bzw. die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Tatsachenannahme (nur Wohngemeinschaft) zu beweisen (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 RN 29 mit weiteren Nachweisen). Indes ist aufgrund der objektiven Gegebenheiten eine Beweiswürdigung, die zur Annahme einer Partnerschaft führt, nicht möglich.

57

Da sich der Beklagte auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungen beruft, geht die Unerweislichkeit seiner Annahme des Bestehens einer über die eingeräumte Wohngemeinschaft hinausgehende Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen zu seinen Lasten. Denn über den Hausbesuch hinaus hat der Beklagte keine Ermittlungen angestellt und insbesondere den Zeugen als mutmaßlichen Partner der Klägerin auch nicht befragt. Es kann dahinstehen, ob in einer solchen Situation überhaupt weitergehende Ermittlungen des Senats geboten waren. Jedenfalls haben die vom Senat unternommenen weiteren Aufklärungsversuche keinen Nachweis für eine Einstehensgemeinschaft erbracht: Die Bewegungen auf dem Girokonto der Klägerin ergaben keine Hinweise auf wirtschaftlichen Verflechtungen mit dem Zeugen. Die Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats ergab keine Hinweise auf das Bestehen einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II; aus den Bekundungen des Zeugen ist vielmehr deutlich geworden, dass er es zwar schätzt, dass eine weitere Person mit in der Wohnung lebt, er aber sein Leben eigenständig führt und – unabhängig von seiner Mitbewohnerin – seinen Interessen nachgeht.

58

Abgesehen vom Vorstehenden ist nach der Einschätzung des Senats das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft nicht überwiegend wahrscheinlich. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin bereits im ersten Leistungsantrag das Bestehen einer Wohngemeinschaft offen gelegt hat, erscheinen die sich aus dem Hausbesuch 2008 ergebenen Indizien zu schwach, um vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.

59

Da der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass im streitbefangenen Zeitraum von Juni 2005 bis November 2008 eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen vorlag, waren die ursprünglichen Leistungsbewilligungen an die Klägerin nicht rechtwidrig. Denn zur Beurteilung des Hilfebedarfs der Klägerin kam es allein auf ihr Einkommen und Vermögen und nicht auf dasjenige des Zeugen an, weil keine Bedarfsgemeinschaft bestand.

60

Die insoweit rechtmäßigen begünstigenden Bewilligungsbescheide konnten daher nicht nach § 45 SGBX zurückgenommen werden; die angegriffenen Bescheide des Beklagten waren aufzuheben. Die Berufung des Beklagten war zurückzuweisen.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

62

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfall-entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 25/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2013 geändert.
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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur S
published on 29/11/2012 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. November 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 5. Fe
published on 29/11/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2011 aufgehoben.
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Annotations

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.