Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Sept. 2014 - L 4 AS 637/12
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Kläger verlangen vom Beklagten die Kostenerstattung für die Reparatur eines Maschendrahtzaunes als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen von Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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Die am ... 1970 geborene Klägerin zu 1. und ihr am ... 1953 geborener Ehemann U. B. leben gemeinsam mit ihren beiden Kindern, dem am ... 1994 geborenen Kläger zu 2. sowie der am ... 1999 geborenen Klägerin zu 3. in einem Eigenheim in der L. W. Seit dem 1. Januar 2005 beziehen die Kläger Leistungen zur Grundsicherung vom Rechtsvorgänger des Beklagten, der ARGE SGB II Landkreis W. bzw. vom Beklagten. Die Grundstücksgröße beträgt ca. 1100 m², die Gesamtgröße des Hauses ca. 175 m² sowie die Wohnfläche ca. 143 m². Der Ehemann der Klägerin zu 1. erhält seit dem 1. September 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
- 3
Der Ehemann der Klägerin zu 1. stellte am 20. April 2010 für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger einen Antrag auf Übernahme von Reparaturkosten für das selbstgenutzte Eigenheim und machte hierzu geltend: Der Abgrenzungszaun zum benachbarten Grundstück, einem Discountmarkt mit Parkplatz, sei auf der gesamten Länge beschädigt und habe seine Schutzfunktion völlig verloren. Aufgrund der mangelnden Abgrenzung beider Grundstücke sei es wiederholt zu Diebstählen ihrem Grundstück gekommen. So seien unter anderem ein Fahrrad, ein Kindertretauto, mehrere Gartengeräte, Spielgeräte sowie Obst und Gemüse gestohlen worden. Strafanzeigen bei der Polizei seien ergebnislos geblieben. Dem Antrag fügte er drei Kostenangebote verschiedener Firmen zur Errichtung eines Maschendrahtzaunes in Höhe zwischen 3.620,32 EUR bis 4.632,34 EUR bei.
- 4
In einen Änderungsbescheid vom 27. April 2010 korrigierte der Beklagte die KdU für die Monate Februar 2010 auf 17,64 EUR und für die Monate März bis Juni 2010 auf je 18,89 EUR. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und nahm Bezug auf ein laufendes Klageverfahren gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme von Reparaturkosten für den Maschendrahtzaun ab und führte zur Begründung aus: Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes decke zahlreiche Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt sowie die Teilnahme am kulturellen Leben ab. Bei einem unabweisbaren Bedarf könne dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen gewährt werden. Die beantragte Sonderleistung sei nicht als unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes anzusehen.
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Hiergegen erhoben die Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, am 27. Mai 2010 Widerspruch und machten geltend: Der Anspruch auf Erstattung von Instandhaltungskosten ergebe sich aus § 22 SGB II. Danach bestehe eine gesetzliche Verpflichtung, Kosten für die Reparaturen am Wohneigentum zu übernehmen. Insoweit werde auf einen Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 15. November 2005, S 9 AS 855/05 ER sowie auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2009, L 12 AS 575/09, zitiert nach juris, verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Den Klägern stehe kein Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Der vorliegende Bedarf werde von den Regelleistungen nicht umfasst, da es sich um Kosten der Unterkunft handele. Auch eine Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II komme nicht in Betracht, da der Beklagte keine Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage übernehmen solle. Auch eine Übernahme der Reparaturkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide aus. Größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten seien nicht vom Erhaltungsaufwand umfasst. Diese Grenze sei jedoch bei Kosten für den Maschendrahtzaun von ca. 4.000 EUR erheblich überschritten.
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Hiergegen haben die Kläger am 27. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben, ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen: Die Reparaturkosten seien notwendige Kosten der Unterkunft. Der desolate Grenzzaun müsse erneuert werden, um das Grundstück vor schädlichen Einflüssen Dritter zu sichern.
- 8
Das SG hat in einem gerichtlichen Hinweis darauf hingewiesen, dass Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung nur dann als KdU gemäß § 22 SGB II vom Beklagten zu übernehmen seien, wenn diese Kosten zum Erhalt der Bewohnbarkeit der selbstgenutzten Immobilie notwendig seien. Dies könne nur für Maßnahmen gelten, die unzumutbare Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen. Der Leistungsempfänger von SGB II Leistungen müsse dabei ein Absinken der Wohnqualität seiner selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich hinnehmen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 11. Januar 2010, L 5 AS 216/09 B ER). Ein maroder Außenzaun führe dagegen nicht zu einer beachtlichen Verringerung der Wohnqualität.
- 9
Hiergegen haben die Kläger geltend gemacht: Ihnen sei nicht zuzumuten, dass die Wohnqualität auf Null absinke. Der desolate Zaun führe zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Sicherheit der Kläger. Das Zusammentreffen mit Personen, die sich rechtswidrig auf dem Grundstück der Kläger bewegen, könnte gefährliche Auseinandersetzungen mit Gefährdungen für Leib und Leben provozieren.
- 10
Mit Beschluss vom 10. Juni 2011 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der 5. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 10. Mai 2012 zurück.
- 11
In der öffentlichen Sitzung des SG vom 1. August 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger ausgeführt: Der Maschendrahtzaun sei im Herbst in Eigenleistung durch den Ehemann der Klägerin zu 1. errichtet worden. Seit dieser Zeit befänden sich die Kläger auch nicht mehr im SGB II-Leistungsbezug.
- 12
Auf Nachfrage hat der Ehemann der Klägerin zu 1. wörtlich erklärt: "Wir haben den Zaun inzwischen in Eigenregie erstellt. Dafür sind uns Materialkosten in Höhe von ungefähr 1.500,00 EUR entstanden. Ich kann die Kosten für den geschätzten Materialaufwand in Höhe von 1.500,00 EUR für die neue Errichtung des Zauns derzeit nicht mit Rechnungen belegen, da diese momentan nicht vorhanden sind. Das Material für den Zaun habe ich Stück für Stück seit Anhängigkeit der Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erworben."
- 13
Mit Urteil vom 1. August 2012 hat das SG den auf Kostenerstattung in Höhe von 1.500,00 EUR gerichteten Klageantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es bestünden bereits Zweifel daran, ob die begehrten Aufwendungen überhaupt als KdU zu bewerten seien. Der Begriff der Unterkunft betreffe alle baulichen Anlagen oder Teile, die geeignet seien, Schutz vor Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B4 AS 1/08 R, juris). Ein Zaun wirke sich auf diesen Kernbereich von Wohnbedürfnissen nicht aus. Das Eigenheim der Kläger biete bereits ausreichenden Schutz vor äußeren, auch witterungsbedingten Einflüssen. Das Grundsicherungsrecht diene nur zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums. Selbst wenn die Errichtung eines Außenzauns noch zur Unterkunft gehören würde, bestehe kein Kostenerstattungsanspruch der Kläger. Erfasst würden nur laufende als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfebedürftigen für seine Unterkunft entstünden. Dies bedeute regelmäßig Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung. Zudem müssten diese Kosten auch angemessen sein. Grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten seien dagegen nicht erstattungsfähig. Zwar müsse bei einer selbst genutzten Immobilie des Empfängers von SGB II-Leistungen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität verhindert werden. Ein Absinken der Wohnqualität bei ansonsten gewährleisteter Bewohnbarkeit habe der Leistungsempfänger jedoch hinzunehmen. Ein defekter Außenzaun stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität dar. Auch könne gegebenenfalls ein Anspruch der Kläger gegen das Nachbargrundstück aus § 22 Abs. 1 des Nachbarschaftsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestehen. Hiernach wäre der angrenzende Eigentümer des Discounters ggf. verpflichtet, mögliche Beeinträchtigungen durch Dritte auf das Grundstück der Kläger durch eine eigene Einfriedung oder andere Maßnahmen zu verhindern.
- 14
Die Kläger haben gegen das ihnen am 10. August 2012 zugestellte Urteil am 10. September 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ausgeführt: Die Errichtung des Maschendrahtzaunes diene im vorliegenden Fall nicht nur der bloßen Verschönerung, sondern dem Schutz des Wohneigentums. Immer wieder sei es durch den unvollkommenen Eigentumsschutz zu Übergriffen Dritter auf das Grundstück der Kläger gekommen. Der Zaun verhindere auch, dass rückwärtsfahrende Fahrzeuge von dem benachbarten Grundstück auf das Grundstück der Kläger fahren.
- 15
Die Kläger beantragen,
- 16
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 1. August 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die Kosten für die Errichtung eines Zaunes in Höhe von 1.500 EUR zu erstatten.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Er hat ausgeführt: Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, da die Höhe der aufgewandten Materialkosten nicht ersichtlich seien und gegebenenfalls unterhalb von 750,00 EUR gelegen haben. Die Zaunanlage habe auch keine unmittelbare Schutzwirkung, wie dies bei einer Wohnungseingangstür der Fall wäre.
- 20
Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 hatte der Berichterstatter des 5. Senats die Kläger aufgefordert, die für den Zaun aufgewandten Materialrechnungen zur Akte zu reichen. Darauf haben die Kläger eine Aufstellung für Materialkosten für 75 m Maschendrahtzaun "Baumarkt B. am 31. August 2013" in Höhe von 2.529,91 EUR vorgelegt.
- 21
Nach Wechsel der Zuständigkeit in den 4. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat der Berichterstatter auf Widersprüche im Sachvortrag der Kläger hingewiesen. In der Sitzung vor dem SG Dessau-Roßlau seien zunächst Materialkosten in Höhe von 1.500 EUR behauptet worden. Nunmehr seien Materialkosten aus einem Baumarkt zum 31. August 2013 in Höhe von 2.529,91 EUR geltend gemacht worden. Diese Differenz sei so nicht nachvollziehbar und könne auch den behaupteten Materialerwerb für die Errichtung des Maschendrahtzaunes im Herbst 2011 nicht nachweisen. Nach dem Vortrag des Ehemannes der Klägerin zu 1. in der Sitzung vor dem SG habe er das Material nach und nach besorgt. Es seien entsprechende Belege aus dem Jahr 2011 zur Akte zu reichen.
- 22
Am 8. April 2014 haben die Kläger hierzu ergänzend ausgeführt: Offenbar habe der Ehemann der Klägerin zu 1. bei der Darstellung im Gerichtstermin die vollständigen Kosten verkannt. Auch eine fehlerhafte Protokollierung durch das Gericht sei denkbar. Es gebe nur eingeschränkt konkrete Nachweise, da die Materialbeschaffungen Stück für Stück in Baumärkten und bei eBay erfolgt seien. Der Ehemann der Klägerin zu 1. habe zusammen mit Freunden und Bekannten den Zaun errichtet.
- 23
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 24
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 1. August 2012 ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden, aber unbegründet. Denn das SG hat in dem angefochtenen Urteils mit zutreffenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften zu Recht entschieden, dass den Klägern kein Kostenerstattungsanspruch für die Instandhaltung eines Maschendrahtzaunes zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 1. August 2012 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), die er sich nach Überprüfung zu Eigen macht.
- 25
Ergänzend ist anzumerken: Nach § 22 Abs. 2 SGB II können auch unabweisbare Aufwendungen für Instandsetzung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum als Bedarf für die Unterkunft anerkannt werden. Unabweisbar sind die Aufwendungen dann, wenn sie zeitlich besonders dringlich (Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, Rdnr. 90 zu § 22 SGB II) und zudem absolut unerlässlich sind (BT-Drs. 17/3404, S. 161; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, Rdnr. 131 zu § 22 SGB II). Zeitlich besonders dringlich sind die Aufwendungen dann, wenn sie für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sind (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, Rdnr. 104 zu § 22 SGB II; auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Mai 2014, L 2 AS 172/ B ER, juris).
- 26
Die Errichtung eines Maschendrahtzaunes zur Abwehr drohender Übergriffe von Dritten betrifft nicht den Kernbereich der Unterkunft und ist auch für die Nutzung des eigentlichen Wohnraums nicht unerlässlich. Ähnlich wie bei einem Hoftor, gehört ein Maschendrahtzaun nicht zum Kernbereich des Wohnens, sondern zum bloßen Außenbereich und kann nicht den Unterkunftskosten zugeordnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Mai 2011, L 13 AS 274/10, juris).
- 27
Im Übrigen ist der Anspruch auch mangels konkreten Kostennachweises als unbegründet zurückzuweisen. Der allgemeine sozialrechtliche Kostenerstattungsanspruch ist dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) analog zu entnehmen. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung in Fällen unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist dabei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 36/09 R; Urteil vom 30. Oktober 2001, B 3 KR 27/01 R, juris).
- 28
Den Klägern ist es nicht gelungen, die verauslagten Kosten für die Errichtung eines Maschendrahtzaunes nachvollziehbar darzulegen. Die Aufstellung einer abstrakten Materialaufstellung vom Baumarkt vom 31. August 2013 genügt hierfür nicht, da sie die konkreten Aufwendungen für das Jahr 2011 nicht belegen können. Die bloße Behauptung, Kosten in Höhe von 1.500,00 EUR für die Errichtung des Zaunes gehabt zu haben, ersetzt keinen substantiierten und auch nachvollziehbaren Sachvortrag für die tatsächlich entstandenen Kosten. Auch für eine gegebenenfalls gemäß den Vorschriften der §§ 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) denkbare richterliche Schätzung fehlt es an greifbaren und belastbaren Anknüpfungstatsachen. Hierfür hätten die Kläger belegen müssen, welche Materialien (Produktnr.; Fabrikat) in welchem Zustand (neuwertig bzw. gebraucht) auf dem Grundstück verbaut worden sind. Hierzu haben die Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise nichts Konkretes vorgetragen.
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Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.