Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Okt. 2015 - L 4 AS 561/15 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2015:1022.L4AS561.15B.0A
published on 22/10/2015 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Okt. 2015 - L 4 AS 561/15 B
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau.

2

Der 1953 geborene Kläger stand beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 5. März 2013 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2013 bis 13. Juni 2014 Arbeitslosengeld I in Höhe von 392,10 EUR. Am 16. Mai 2013 gelangte eine Vereinbarung des Klägers mit der Bundesrepublik Deutschland zur Ableistung des Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) zur Verwaltungsakte. Hiernach leistete der Kläger vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 Freiwilligendienste bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 21 Stunden unter Gewährung eines Taschengeldes in Höhe von 176,40 EUR. Mit vorläufigem Bescheid vom 23. Juli 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom August 2013 bis Januar 2014 in monatlicher Höhe von 300,30 EUR. Dabei errechnete der Beklagte einen Gesamtbedarf in Höhe von 692,40 EUR (Regelbedarf: 382,00 EUR; Miete: 192,40 EUR; Nebenkosten: 52,00 EUR; Heizkosten: 66,00 EUR). Als einsetzbares Einkommen zog der Beklagte hiervon 392,10 EUR ab. Dabei wurde das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst in Höhe von 176,40 EUR nicht berücksichtigt. Nach einem Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte vorläufig für die Monate Februar bis Mai 2015 monatlich 309,30 EUR (Regelbedarf: 391,00 EUR; Miete: 192,40 EUR; Nebenkosten: 52,00 EUR; Heizkosten: 66,00 EUR abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 392,10 EUR). Für Juni 2014 bewilligte der Beklagte 531,49 EUR (Regelbedarf: 391,00 EUR; Miete: 192,40 EUR; Nebenkosten: 52,00 EUR; Heizkosten: 66,00 EUR abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 169,91 EUR) und für Juli 2014 701,40 EUR (kein Einkommen mehr).

3

Am 14. April 2014 legte der Kläger einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 10. April 2014 über die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 1. August 2013 wegen des abgeleisteten Bundesfreiwilligendienstes vor. Dies führte zu einem vorläufigen Änderungsbescheid des Beklagten vom 15. April 2014, in dem nach Wegfall des Arbeitslosengeldes I die monatlichen Bewilligungen von April bis Juni 2014 jeweils auf monatlich 701,40 EUR festgesetzt worden sind.

4

Am 17. September 2014 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. März 2014 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) und führte zur Begründung aus: Nach dem Erstattungsbescheid vom 14. Mai 2014 verlange die Bundesagentur für Arbeit vom Kläger die Rückzahlung von 3.136,80 EUR (Bl. 747 VA), da er wegen des durchgeführten Bundesfreiwilligendienstes keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I gehabt habe. Die Bewilligungsbescheide des Beklagten seien daher anzupassen.

5

Mit Bescheid vom 18. September 2014 lehnte der Beklagte eine Überprüfung ab und führte zur Begründung aus: Nach dem sog. Zuflussprinzip sei entscheidend, dass der Kläger Arbeitslosengeld I während der geltend gemachten Bewilligungszeiträume bezogen habe (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 165/10 R). Die angegriffenen Bescheide seien daher rechtmäßig. Hiergegen legte der Kläger am 10. Oktober 2014 Widerspruch ein und mache geltend: Der Beklagte habe es fehlerhaft unterlassen, seinen Beratungs- und Informationspflichten gemäß § 15 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) nachzukommen. Hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden, der nach dem sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch zu ersetzen sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2015 zurück. Entgegen der Ansicht des Klägers sei eine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht nicht erkennbar. Eine Beratungspflicht könne nur angenommen werden, wenn dem Behördenmitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich gewesen wäre, die ein verständiger Leistungsberechtigter hätte wahrnehmen können. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auch bestehe keine Beratungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit, sondern nur gegenüber dem Leistungsberechtigten. Gestaltungsmöglichkeiten des Klägers hätten jedoch nicht bestanden. Auch wäre eine Verletzung der Beratungspflicht nicht kausal für die eingetretene Überzahlung gewesen. Sollte der Kläger von Seiten der Agentur für Arbeit nicht hinreichend informiert worden sein, läge keine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vor. Der Erstattungsbescheid der Agentur für Arbeit wäre dann rechtswidrig. Falls der Kläger jedoch selbst seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Agentur für Arbeit verletzt habe, wäre die Überzahlung auf sein fehlerhaftes Verhalten des Klägers kausal zurückzuführen. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien daher nicht gegeben.

6

Der Kläger hat am 23. Februar 2015 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben, die Aufhebung der Bescheide sowie die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihm den aus dem Rückforderungsbescheid der Agentur für Arbeit entstandenen Schaden in Höhe von 3.136,80 EUR zu erstatten. Gleichzeitig hat der Kläger auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gestellt. Der Beklagte sei über die Aufnahme des Bundesfreiwilligendienstes sowie über die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit informiert gewesen. Er habe seine Beratungs- und Auskunftspflichten verletzt, indem er weder den Kläger noch die Bundesagentur über die Bedeutung dieses Umstandes aufgeklärt habe. Hierdurch habe der Beklage Gelder in Höhe des Arbeitslosengeldes I zu Unrecht eingespart, wodurch dem Kläger ein Schaden in Gestalt des Rückforderungsanspruchs der Agentur für Arbeit entstanden sei.

7

Die Kammervorsitzende hat mit Schreiben vom 17. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass eine Rechtsgrundlage für eine Pflicht des Beklagten, die Agentur für Arbeit über die Einkommensverhältnisse des Klägers zu informieren, nicht erkennbar sei.

8

Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 31. Juli 2015 ablehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte habe zu Recht auf das im SGB II geltende Zuflussprinzip hingewiesen. Von August 2013 bis März 2014 habe der Kläger monatlich 392,10 EUR erhalten. Die Aufhebung dieser Alg I-Leistungsgewährung sei erst mit Bescheid vom 10. April 2014, d.h. nach Ablauf der Zuflussmonate erfolgt. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien daher nicht gegeben, da der Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Auch ein Anspruch auf Erstattung von 3.136,80 EUR nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestehe nicht. Hierbei gehe es um die Behebung eines Nachteils aus einer rechtmäßigen Amtshandlung. Das Verlangen würde auf eine rechtswidrige Nachzahlung von SGB II-Leistungen hinauslaufen. Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei eine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflichten. Ferner sei erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Schließlich müsse der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung wieder beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch dürfe dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (u.a. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, B 14/11b AS 63/06 R, Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 99/10 R, juris). Im vorliegenden Fall sei bereits nicht ersichtlich, welche Pflicht der Beklagte verletzt haben soll. §§ 14, 15 SGB I regeln Beratungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Leistungsberechtigten. Die Beratungspflicht treffe den Leistungsträger, demgegenüber der Hilfebedürftige seine Rechte geltend mache. Über die Pflicht, alle Änderungen der Einkommensverhältnisse gegenüber dem SGB II-Träger mitzuteilen, habe der Beklagte den Kläger nach den vorliegenden Antragsformularen informiert. Die Beratung über die Rechte erstrecke sich auf diejenigen Gestaltungsmöglichkeiten, die jeder verständige Sozialleistungsberechtigte mutmaßlich nutzen würde. Selbst bei Zugrundlegung einer derartigen Pflicht des Beklagten wäre diese vermeintliche Pflichtwidrigkeit nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden. Wesentliche Ursache für die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung durch die Agentur für Arbeit seien die unzureichenden Angaben des Klägers gegenüber diesem Leistungsträger gewesen. Dies habe dem Kläger aus dem gerichtsbekannten Merkblatt zum ALG I auch bekannt sein müssen. Die Auskunfts- und Beratungspflicht beschränke sich auf diejenigen Sach- und Rechtsfragen des eigenen Zuständigkeitsbereichs der Behörde. Eine Informationspflicht des Beklagten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ergebe sich auch nicht aus den Datenübermittlungsvorschriften gemäß §§ 67 ff. SGB X bzw. §§ 50 ff. SGB II. Diese Vorschriften schützten gerade den Leistungsberechtigten vor einer unkontrollierten Weitergabe von persönlichen Daten an Dritte. Letztlich könnte der Beklagte den "Nachteil" aus dem eingetretenen Rückforderungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit auch nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung beheben. Ein zivilrechtlicher Amtshaftungsanspruch sei zudem nicht geltend gemacht.

9

Der Kläger gegen den am 4. August 2015 zugestellten Beschluss am 25. August 2015 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und auf die bisherige Begründung verwiesen.

10

Der Antragsgegner hat keine Ausführungen gemacht.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte S 14 AS 343/15 B hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

12

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1 SGG. Denn in der Hauptsache wäre eine Berufung zulässig. Alleine der geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 3.136,80 EUR übersteigen den Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 SGG. Da das SG Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hat, bleibt für den Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2.a) kein Raum.

13

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ/83/97 R).

14

Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Klage vor dem Sozialgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat daher zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung im dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und macht sich diese nach eigener Prüfung zu Eigen. Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:

15

Vorliegend hatte der Beklagte dem Kläger nur vorläufige Leistungen bewilligt (§ 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung [SGB III]). In diesem Fall hat der Leistungsbezieher vorrangig den Anspruch auf eine "abschließende Entscheidung" (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 31/14 R, juris). Es fehlt damit am Tatbestandsmerkmal des § 44 Abs. 1 SGB X "auch nachdem er unanfechtbar geworden ist". Tatsächlich waren die zur Überprüfung gestellten Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden, sondern bedurften noch der endgültigen Leistungsfestsetzung durch den Beklagten. Statt eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X hätte daher der anwaltlich vertretene Kläger einen Antrag auf endgültige Leistungsbewilligung stellen müssen (§ 328 Abs. 3 SGB III). Es besteht daher auch kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 44 SGB X.

16

Auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen nicht vor. Ein Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger seine gegenüber einem Berechtigten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis verletzt, dem Berechtigten ein unmittelbarer (sozialrechtlicher) Nachteil entsteht und zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil ein Ursachenzusammenhang vorliegt. Der Herstellungsanspruch ist grundsätzlich auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlich zulässigen Zustand erreicht, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (stRspr; statt vieler BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013, B 2 U 17/12 R, juris).

17

Selbst wenn zu Gunsten des Klägers eine Beratungspflicht unterstellt werden würde, scheiterte der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in jedem Fall daran, dass der Kläger vom Beklagten keine rechtswidrige Verwaltungshandlung verlangen darf. Würde – wie beantragt – ihm ein Leistungsanspruch tatsächlich zugesprochen werden, wäre dies rechtswidrig.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

19

Der Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.


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Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 verpflichtet, den Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012 in der Fassung der Änderungsbescheides vom 19. Juni 2012 und d
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.