Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Dez. 2015 - L 4 AS 478/14 NZB

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2015:1215.L4AS478.14NZB.0A
published on 15/12/2015 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Dez. 2015 - L 4 AS 478/14 NZB
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts-Dessau-Roßlau vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Weiteren: Klägerin) begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache macht sie die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung und die Erstattung von Aufwendungen für Medikamente, die sie aufgrund eines privatärztlichen Rezeptes beschafft hat, geltend.

2

Die 1951 geborene Klägerin lebt allein und bezieht vom Beklagten und Beschwerdegegner (im Weiteren: Beklagter) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für den streitigen Zeitraum von Januar bis Juni 2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 593,99 EUR, die sich aus der Regelleistung (359,00 EUR) und Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (234,99 EUR) zusammensetzten. Mit Schreiben vom 17. März 2010 machte die Klägerin bei dem Beklagten einen "gesonderten Bedarf bei Diabetikererkrankung und Arzneimittelkosten" geltend, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt würden. Sie legte ein Attest des Hausarztes Dipl.-Med. W. vom 15. März 2010 vor. Danach bestehe aufgrund der Diagnose Diabetes mellitus für die Klägerin die Notwendigkeit, Lebensgewohnheiten und die Ernährung zu ändern. Durch die Teilnahme an Schulungen und Bewegungsprogrammen entstehe ein finanzieller Mehraufwand. Zudem seien wegen einer Erkrankung des Bewegungsapparats und der Haut Arzneimittel nötig, die nicht von der Krankenkasse erstattet würden. Dazu legte die Klägerin Privatrezepte des Hausarztes vom 17. und 24. Februar 2010 über Otobazid N Ohrentropfen (Abgabepreis 17,27 EUR) und Multilind Heilsalbe (8,00 EUR) vor.

3

Mit Bescheid vom 22. April 2010 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ab. Für Erkrankungen, bei denen keine spezielle Diät, sondern eine Vollkost (gesunde Mischkost) empfohlen werde, bestehe in der Regel kein krankheitsbedingter Mehrbedarf, da die angezeigte Vollkosternährung aus dem Regelsatzanteil für Ernährung bestritten werden könne. Mit weiterem Bescheid vom 26. April 2010 lehnte er die Übernahme von Arzneimittelkosten als Sonderbedarf ab. Die von der Klägerin erworbenen nicht verschreibungspflichtigen Arznei- oder Heilmittel lösten keinen Sonderbedarf aus, da sie nicht zu den unabweisbaren laufenden und nicht nur einmaligen Bedarfen zählten. Sie seien mit der Regelleistung pauschal abgedeckt. Ein Mehrbedarf für die Teilnahme an Bewegungsprogrammen sei nicht beziffert worden und könne nicht gewährt werden.

4

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, aus ihrer Regelleistung könne sie die erkrankungsbedingten Mehrkosten von rund 30 EUR monatlich nicht finanzieren. Es müsse eine Härteklausel geben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Erkrankung an Diabetes mellitus verursache in der Regel keine krankheitsbedingten Mehraufwendungen für Ernährung, da eine Vollkost angezeigt sei und davon ausgegangen werden könne, dass der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Ernährung den notwendigen Aufwand für Vollkost abdecke. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2010 wies der Beklagte auch den Widerspruch wegen des Sonderbedarfs an Arzneimittel zurück und führte aus, die Klägerin habe – trotz Nachfrage – den längerfristigen oder dauerhaften Bedarf bezüglich der Ohrentropfen und der Cremes nicht nachgewiesen und die Aufwendungen und möglichen Leistungen Dritter – wie der Krankenkasse – für das Bewegungsprogramm nicht beziffert. Die durch die geltend gemachten Medikamente entstehenden Kosten erreichten 10% der maßgeblichen Regelleistung nicht. Es sei der Klägerin zuzumuten, diesen Bedarf durch Einsparungen in anderen Lebensbereichen aus der Regelleistung zu finanzieren. Auch wegen der Zuzahlungen zu Medikamenten könne kein Sonderbedarf geltend gemacht werden, denn diese seien bei der Ermittlung der Regelleistung berücksichtigt worden. Soweit überdurchschnittliche Zuzahlungsbeträge anfielen, könne ein Antrag auf Befreiung bei der Krankenversicherung gestellt werden.

5

Bereits im Juni 2010 hat die Klägerin Klage beim SG erhoben und die Gewährung eines Mehrbedarfes von monatlich 20 EUR und die Erstattung der Kosten für das am 17. Mai 2010 verordnete Medikament Otobazid N in Höhe von 17,21 EUR geltend gemacht. Weiter hat sie ausgeführt, sie müsse sich besonders fettarm ernähren. Fettarmer Quark sei teurer als Sahnequark. Die in der Regelleistung für Ernährung vorgesehenen Beträge würden nicht ausreichen, die von ihr benötigten Nahrungsmittel zu kaufen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 21. August 2014 die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Das SG hat ausgeführt, die bereits im Frühjahr 2010 erhobene Klage sei nach Erlass der Widerspruchsbescheide zulässig geworden. Sie sei jedoch unbegründet, da die Klägerin weder die Kostenerstattung für die Ohrentropfen noch Mehrbedarfsleistungen wegen kostenaufwändiger Ernährung beanspruchen könne. Mit den angegriffenen Bescheiden habe der Beklagte auf den Änderungsantrag nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vom 17. März 2010 die Gewährung weiterer, über die ursprüngliche Leistungsbewilligung hinausgehender Leistungen abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen gemäß § 21 Abs. 6 SGB II. Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung habe die Klägerin Anspruch auf Krankenbehandlung und die Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln nach § 27 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Daher könne der SGB II-Träger – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, Az.: B 14 AS 146/10 R, juris) – ohne weiteres davon auszugehen, dass grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, ausscheiden. Ob Kosten für Arzneimittel als Teil der Krankenbehandlung übernommen werden, müsse der Leistungsberechtigte mit seiner Krankenversicherung klären. Wegen der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen an ihren Nachweis würden für SGB II-Leistungsberechtigte keine anderen Voraussetzungen gelten als für die übrigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein der Höhe nach erheblich von dem Durchschnitt abweichender Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II liege nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für eine aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II. Der Anspruch setze einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen kostenaufwändigen Ernährung voraus (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, Az.: B 4 AS 100/10 R, juris), der vorliegend nicht gegeben sei. Der geltend gemachte erhöhte Ernährungsaufwand sei nicht auf die Erkrankung zurückzuführen. Diabetes mellitus verursache weder einen erhöhten Kalorienbedarf noch einen anderen Ernährungsmehrbedarf iSv § 21 Abs. 5 SGB II. Die Klägerin habe keine besonderen Umstände vorgetragen, die weitergehende Ermittlungen in ihrem Einzelfall erforderlich gemacht hätten. Vielmehr sei nach ihren Angaben eine besondere Krankenkost nicht verordnet worden. Ein über den Normalbedarf hinausgehender Ernährungsbedarf sei auch dem Attest des behandelnden Arztes nicht zu entnehmen.

6

Gegen das ihr am 18. September 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. September 2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, das Urteil sei fehlerhaft und müsse überprüft werden. Sie hat erneut darauf hingewiesen, dass fettarme Nahrungsmittel teurer seien als die üblichen Nahrungsmittel. Dies gelte insbesondere für mageres Fleisch, Wurst, Käse, Fisch, Gemüse und Diätsäfte. Für eine gesunde Ernährung müsse sie monatlich 20 EUR zusätzlich aufwenden. Eine Vollkosternährung könne nicht aus dem täglich vorgesehenen Regelsatzanteil von 4,99 EUR finanziert werden. Die Ohrentropfen müsse sie zweimal im Monat kaufen. Es entstehe ein Aufwand von 36,20 EUR.

7

Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,

8

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. August 2014 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.

9

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

10

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache sei nicht zu erkennen. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung. Eine Divergenz oder ein Verfahrensmangel seien ebenfalls nicht ersichtlich.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

13

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil vom 21. August 2014 zu Recht nicht zugelassen. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG, wenn der Wert des Streitgegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Mit den von der Klägerin begehrten weiteren Leistungen in Höhe von 20,00 EUR (Mehrbedarf für Ernährung) und 36,20 EUR (Ohrentropfen) monatlich ist bei Zugrundelegung eines regelmäßig sechsmonatigen Bewilligungszeitraums die Beschwerdewertgrenze nicht erreicht.

14

Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn

15

Die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

16

das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

17

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

18

Einen Verfahrensmangel iSv 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hält das angegriffene Urteil für fehlerhaft, indes ist ihren Ausführungen zur Begründung der Beschwerde keine Rüge von Verfahrensfehlern zu entnehmen.

19

Es besteht auch keine Divergenz iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Ein Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt oder des BSG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es liegt insbesondere keine Divergenz zu der Rechtsprechung des BSG zum Mehrbedarf für kostenaufwendiger Ernährung vor (vgl. Urteile vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 138/10 R, juris, und vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 48/12 R, juris RN 11). Voraussetzung für einen Anspruch nach § 21 Abs. 5 SGB II ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher (aufwändiger) sind als diejenigen, die Personen ohne eine solche Einschränkung haben. Die festgestellte Diabeteserkrankung stellt eine gesundheitliche Beeinträchtigung im vorgenannten Sinne dar. Indes gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte für einen krankheitsbedingten Mehrbedarf an Ernährung. Einen solchen hat schon der behandelnde Arzt nicht bestätigt, der zwar die Diagnose benannt hat, aber insoweit nur die Notwendigkeit zur Änderung der Lebensgewohnheiten und Ernährung attestiert hat. Einen finanziellen Mehraufwand durch die erforderliche Ernährungsumstellung hat er nicht bestätigt; vielmehr hat er einen finanziellen Mehraufwand durch die Teilnahme an Schulungen und an Bewegungsprogrammen gesehen. Nach dieser Einschätzung des behandelnden Arztes, die im Einklang steht mit den Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins, waren weitere Ermittlungen des SG nicht geboten.

20

Das SG ist auch bei Beurteilung des geltend gemachten Mehrbedarfs wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II – bzw. bis zum 31. Dezember 2010 gemäß § 83 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) – nicht von der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: B 4 AS 6/13 R, juris) abgewichen. Danach kann unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf demnach grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind (BSG, a.a.O., RN 22). Die Frage, ob Kosten für Arzneimittel als Teil einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Leistungsberechtigte zunächst gegenüber seiner Krankenkasse klären. Hinsichtlich der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine anderen Voraussetzungen als für die übrigen gesetzlich Krankenversicherten (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, Az.: B 14 AS 44/09 R, juris RN 21) Die übrigen Kosten für Gesundheitspflege, die u.a. für medizinisch notwendige, aber nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte Arzneimittel unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der gesetzlich Krankenversicherten auch von SGB II-Leistungsbeziehern selbst zu zahlen sind, sind – solange keine Kosten geltend macht, die über das hinausgehen, was für die übrigen Kosten für Gesundheitspflege im Regelbedarf vorgesehen ist – in der Regelleistung abgebildet (a.a.O. RN 22). Diese Rechtsprechung har das SG im angegriffenen Urteil zutreffend zitiert und auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt. Soweit es zu dem Ergebnis gelangt ist, die Aufwendungen für auf Privatrezept beschaffte Arzneimittel lösten keinen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf aus, handelt es sich ggf. um einen Subsumtionsfehler, der im Rahmen von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG unbeachtlich ist.

21

Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft keine bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und fähig sein. Klärungsbedürftigkeit besteht dann nicht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist, oder wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl. Leitherer in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 RN 8). Dem entsprechend ist eine Rechtsfrage dann nicht als klärungsbedürftig anzusehen, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz und der dazu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.

22

Im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten SGB II-Leistungen für einen Sonderbedarf bzw. einen Mehrbedarf für Ernährung steht hinreichend höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verfügung. Es handelt sich – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – um eine Einzelfallentscheidung ohne weitergehende Klärungsbedürftigkeit. Dem Urteil lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen entnehmen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

24

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.