Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Apr. 2017 - L 3 RS 13/14

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2017:0426.L3RS13.14.00
published on 26/04/2017 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Apr. 2017 - L 3 RS 13/14
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Gericht

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von zusätzlichen Entgelten aufgrund von Jahresendprämien sowie von Bergmannstreuegeldern bzw. zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (im Folgenden: Bergmannsprämie) hat.

2

Der am ... 1949 geborene Kläger erhielt nach der Urkunde der Ingenieurschule für Elektro-technik und Maschinenbau E. vom 4. Oktober 1974 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ausweislich seines Sozialversicherungsausweises war er vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Forschungsingenieur beim VEB M. Kombinat "W. P." beschäftigt. Der Stempelaufdruck im Sozialversicherungsausweis enthält jeweils den Zusatz "Kombinatsleitung". Unterbrochen wurde diese Tätigkeit lediglich durch die Dienstzeit bei der NVA vom 4. November 1974 bis zum 30. April 1975.

3

Mit Bescheid vom 13. November 2003 stellte die Beklagte den Monat Oktober 1974 sowie den Zeitraum vom 12. Mai 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den entsprechenden Entgelten fest. Am 19. September 2007 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von weiteren Arbeitsentgelten auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R).

4

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2008 die Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämien) nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Die durch den Antrag veranlasste erneute sachliche Prüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 13. November 2003 rechtswidrig sei. Es habe sich herausgestellt, dass nicht lediglich zu geringe Entgelte zugrunde gelegt worden seien. Vielmehr erweise sich die Zuerkennung von Zusatzversorgungszeiten selbst als von Anfang an fehlerhaft. Denn für den VEB M. Kombinat "W. P." hätten am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht vorgelegen, weil die wirtschaftliche Tätigkeit zugunsten und für Rechnung der nachfolgenden Kapitalge-sellschaft verrichtet worden sei. Der Fondsübergang sei zum 1. Juni 1990 erfolgt. Da eine Rücknahme des Bescheides vom 13. November 2003 nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) nicht mehr zulässig sei, verbleibe es bei den rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Bestandskraft des Bescheides vom 13. November 2003 erstrecke sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen. Weitere Rechte könnten daraus nicht abgeleitet werden, denn für die Anerkennung höherer Entgelte sei keine Rechtsgrundlage vorhanden. Das BSG habe bereits mehrfach entschieden, dass aufgrund des Normzwecks der Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X kein Unrecht erweitert werden dürfe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2008 zurück.

5

Daraufhin hat der Kläger am 6. November 2008 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Das dortige Verfahren ruhte von Oktober 2009 bis Dezember 2011, um weitere Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in die AVItech abzuwarten. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Sozialgericht mit Urteil vom 21. Februar 2014 die auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem seien nicht erfüllt. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG beschäftigt gewesen. Arbeitgeber des Klägers sei der VEB M. Kombinat und nicht der VEB M. Kombinat, Stammbetrieb gewesen. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers habe nicht die Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Dies habe das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2010 (L 1 R 141/09) umfassend ausgeführt.

6

Gegen das ihm am 13. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 14. April 2014 Berufung eingelegt. Es gebe einen bestandskräftigen Bescheid vom 13. November 2003 und dort festgestellte Tatsachen. Ablehnungsgrund der Beklagten sei keinesfalls gewesen, dass der Kläger beim VEB M. Kombinat statt beim VEB M. Kombinat Stammbe-trieb beschäftigt gewesen sei. Dieser - unzutreffende - Ablehnungsgrund habe sich erst aus dem erstinstanzlichen Urteil ergeben. Er, der Kläger, sei Ingenieur im Forschungsbereich Automatisierung und Energietechnik gewesen. Seine ingenieurtechnischen Aufgaben hätten sich ausschließlich auf die Realisierung von Rationalisierungsmaßnahmen in den Produkti-onsbereichen des Stammbetriebes und der Aluminiumlinie des M. Kombinats konzentriert. Er sei im gesamten Zeitraum in den Produktionsbereichen der Rohhütte H., der Kupfer-Silber-Hütte, dem Werk Anlagenbau sowie in den M.-Produktionsabschnitten der Aluminiumlinie beschäftigt gewesen. Nach seiner Auffassung würden die realen Verhältnisse seiner Ingeni-eurtätigkeit unter Produktionsbedingungen der volkseigenen Betriebe nicht berücksichtigt. Wo er im Rahmen seiner Tätigkeit gearbeitet habe, seien die Betriebsbereiche auf industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen. Er sei an die Arbeitsordnung des Stammbetriebes gebunden gewesen. Arbeitsorte seien u.a. OBS (O.-B.-Schacht), H., S., H. und N. und nicht die Kombinatsleitung in E. gewesen. In seinem Sozialversicherungsausweis sei deshalb der Stempel der Kombinatsleitung angebracht gewesen, weil diese für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zuständig gewesen sei. Der Stempel "Kombinatsleitung" (Lohn- und Gehaltsabrechnung) sei bei allen Mitarbeitern des gesamten Kombinates eingestempelt gewesen, unabhängig davon, wo diese Mitarbeiter konkret innerhalb des M. Kombinates - Stammbetrieb - gearbeitet hätten. In seinen Lohnbescheinigungen sei in der Kopfzeile u. a. der Beschäftigungsbetrieb mit der Kennziffer 03 angegeben. Im Gegensatz dazu habe die Kombinatsleitung die Kennziffer 01 gehabt. Seine Tätigkeit als Ingenieur habe sich auf die Realisierung ingenieurtechnischer Aufgaben vor Ort in den Produktionsbereichen zur Automatisierung technologischer Prozessabschnitte der NE-Metallurgien (geprägt durch die Produktion industrieller Sachgüter im Bergbau, der Rohhütte und den Feinhütten) im Stammbetrieb des VEB M. Kombinat "W. P." konzentriert. Dies ergebe sich aus dem Änderungs-Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 1982. In seinen Funktionsplänen sei der operative Arbeitseinsatz vor Ort bei der Durchführung von Versuchen und Experimenten sowie bei der Montage von Geräten und Anlagen definiert. Die ingenieurtechnische Bearbeitung der Betriebsabläufe und die Überführung der Forschungs-ergebnisse in die Produktion seien mit umfangreichen Prozessanalysen bzw. Prozess-Steuerungen verbunden gewesen. Dabei sei eine Anleitung und Kontrolle der Facharbeiter in der Produktion inbegriffen gewesen. Er sei unmittelbar in der Produktion eingesetzt gewesen und habe keine Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten in der Kombinatsleitung ausgeübt. Er sei als Mitarbeiter des Stammbetriebes der damaligen bergbaulichen Versicherung der DDR zugeordnet gewesen. In diesem Zusammenhang stehe auch die jährliche Zahlung der Bergmannsprämie. Erst 1988 sei diese auch für die Mitarbeiter der Kombinatsleitung eingeführt worden. Des Weiteren sei er mit dem Änderungsvertrag vom 28. August 1978 durch die Gewährung eines Zuschlages für ununterbrochene Beschäftigungsdauer in die Regelungen der "Fünften Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur vom 24. Januar 1956" einbezogen worden.

7

Der Kläger beantragt,

8

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Februar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2008 aufzuhe-ben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Feststellungsbescheid vom 13. November 2003 zu ändern und bei ihm weitere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien sowie Bergmannsprämien festzustellen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren deutlich gemacht, dass der Ablehnungsgrund für die Anerkennung von Zeiten nach dem AAÜG die fehlende betriebliche Voraussetzung gewesen sei. Der Kläger sei im VEB M. Kombinat "W. P." - Kombinatsleitung - tätig gewesen. Dieser Betrieb sei kein volkseigener Produktionsbetrieb. Eine Feststellung von weiteren Arbeitsentgelten komme daher nicht in Betracht.

12

Der Senat hat weitere betriebliche Unterlagen in das Verfahren eingeführt. Diesbezüglich wird auf Blatt 157 bis 177 der Gerichtsakten Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

13

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

14

Der Kläger hat keinen sich aus § 44 SGB X ergebenden Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte in Gestalt von Jahresend- und Bergmannsprämien. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2008 die Feststellung höherer Entgelte nach dem AAÜG zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 13. November 2003 sei rechtswidrig, weil die betrieblichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen haben. Aufgrund des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 3 SGB X besteht deshalb kein Anspruch auf die Feststellung noch höherer Verdienste. Denn dies würde eine weitere Vertiefung des Unrechts über die schon rechtswidrig festgestellten Entgelte (soweit sie nicht auf Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR beruhen) hinaus bedeuten (vgl. zu diesem Rechtsgedanken auch BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 38/05 R -, juris).

15

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR Nr. 93, S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich am 30. Juni 1990 vorgelegen haben müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

16

Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbe-trieb der Industrie oder des Bauwesens. An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, juris, Rn. 24; Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, Rn. 23; Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, Rn. 24, 25).

17

Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, Rn. 24). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom 23. August 2007 - B 4 RS 23/06 R -, und vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, beide juris). Merkmal einer industriellen Massenproduktion ist, dass Sachgüter im Haupt-zweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, juris) gefertigt werden.

18

Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2, Rn. 31). Arbeitgeber des Klägers war nach den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis durchgehend vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 der VEB M. Kombinat "W. P." - Kombinatsleitung, lediglich unterbrochen durch die Dienstzeit bei der NVA vom 4. November 1974 bis zum 30. April 1975. Dem Senat ist aus anderen Verfah-ren bekannt, dass - entgegen der Behauptung des Klägers - der Stempel "Kombinatsleitung" (Lohn- und Gehaltsabrechnung) eben nicht bei allen Mitarbeitern des gesamten Kombinates eingestempelt gewesen ist, unabhängig davon, wo diese Mitarbeiter konkret innerhalb des M. Kombinates gearbeitet haben. Die Beklagte hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass mit Änderungsvertrag vom 12. März 1990 der bestehende Arbeitsvertrag von März 1971 zwischen dem VEB M. Kombinat "W. P.", Direktion Technik, und dem Kläger mit Wirkung vom 15. März 1990 geändert worden ist. Ab diesem Datum war der Kläger ausweislich des Vertrages als "Spezialist im Fachbereich Modellbildung und Simulation betriebswirt-schaftlicher Entscheidungsprozesse und Managementsysteme" in der Direktion Ökonomie, E., Markt 57, beschäftigt. Die Direktion Ökonomie war nach dem Organigramm der Leitungs-struktur des Kombinates dem Generaldirektor unterstellt, gehörte also - wie z.B. auch die Direktion Wissenschaft und Technik - zur Kombinatsleitung. Dafür, dass der Kläger am maßgeblichen 30. Juni 1990 Beschäftigter der Kombinatsleitung war, spricht zudem, dass in seinem Sozialversicherungsausweis über den 30. Juni 1990 hinaus die M. AG - also die Rechtsnachfolgerin der Kombinatsleitung - als Beschäftigungsbetrieb gestempelt ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Zeugnis über seine Tätigkeit im VEB M. Kombinat bzw. in dem Nachfolgeunternehmen, dass er ab dem 1. Juli 1990 Fachverantwortlicher für externe Statistik in der Abteilung Informationsmanagement der Konzernleitung war.

19

Der Kombinatsleitung bzw. dem Kombinat gab aber nicht die Sachgüterproduktion das Gepräge. Höchstens der Stammbetrieb und die kombinatszugehörigen Betriebe könnten, was hier aber offen bleiben kann, Sachgüter produziert haben. Nach § 1 Nr. 1 des Statuts des VEB M. Kombinat war zwar der VEB M. Kombinat eine Wirtschaftseinheit im Bereich der materiellen Produktion. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass das Kombinat selber Sachgüter hergestellt hat. In § 1 Nr. 3 des Statuts werden der Stammbetrieb und weitere kombinatsan-gehörige Betriebe als Einheiten der materiellen Produktion bezeichnet. In § 2 Nr. 1 des Statuts wird ausgeführt, dass sich die Kombinatsbetriebe (und nicht das Kombinat) auf die Herstellung von Erzeugnissen konzentrieren. Das Kombinat hat hingegen durch den Gene-raldirektor u.a. den Plan vor dem Minister verteidigt und nicht bilanzgesicherte Entscheidun-gen auf Vorschlag der Betriebsdirektoren getroffen sowie die staatlichen Planauflagen an die Betriebsdirektoren übergeben (§ 3 Nr. 3 und 4 des Statuts). Das Kombinat hat eine Vielzahl von Aufgaben zentralisiert wahrgenommen (siehe § 4 Nr. 1 des Statuts), darunter jedoch keine Produktionsaufgaben. Auch in § 7 des Statuts werden als Aufgaben des Kombinats nur Leitungs- und Koordinationsaufgaben beschrieben.

20

Zwar ergibt sich aus dem Organigramm der Leitungsstruktur des Kombinats, dass ein Direktionsbereich Produktion existierte, jedoch waren diesem Direktionsbereich keine Abteilungen zugeordnet, die selber produziert haben könnten. Dies wird besonders deutlich, wenn man gegenüberstellend das Organigramm des Kupferbergbau- und Hüttenbetriebes, Stammbetrieb des Kombinates betrachtet. Dort werden z. B. mit den Einheiten Zink/Blei-Produktion, Nickel-Produktion, Stahlbau, Gerätebau und Montage Bereiche bezeichnet, in denen Sachgüter im Sinne der Rechtsprechung des BSG hergestellt worden sein könnten.

21

Dafür, dass der VEB M. Kombinat selber keine Sachgüter hergestellt hat, spricht auch der Unternehmensgegenstand der M. AG, in die der VEB M. Kombinat umgewandelt worden ist (siehe Umwandlungserklärung vom 28. Mai 1990). Nach der Satzung der M. AG sollte diese als Holding tätig sein und für die zur Gruppe gehörenden Gesellschaften Dienstleistungen, vorwiegend auf den Gebieten des Finanzwesens und des Managements erbringen (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Auch bei den durch die M. AG beispielhaft aufgezählten, zu erbringenden Leistungen findet sich keine Produktionsaufgabe (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Mai 2011 - L 1 R 263/08 -, juris, dort allerdings mit der falschen Jahresangabe 2012 eingestellt).

22

Der VEB M. Kombinat war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Mai 2011, a.a.O.). Der VEB M. Kombinat war keine (in § 1 Abs. 2 der 2. DB allerdings aufgeführte) Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB). VVB wurden von den Kombinaten begrifflich und rechtlich unterschieden (siehe §§ 34 ff. der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. DDR I, S. 129). Die Unterscheidung zwischen Kombina-ten und VVB blieb auch nach Erlass der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 bestehen (GBl. DDR I, S. 355, vgl. dort § 43 Abs. 2). Kombinate sind anders als VVB in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht genannt. Bei dem VEB M. Kombinat handelte es sich auch nicht um ein Forschungsinstitut, auch wenn der Kläger als Forschungsingenieur tätig war. Denn Forschungsinstitute waren Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung war (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R -, juris). Der Bereich, in dem der Kläger tätig gewesen ist, war schon keine selbstständige Einrichtung, sondern gehörte zum VEB M. Kombinat. Die Bezeichnung "Forschungsinstitut" trifft auf dieses Kombinat nicht zu. Die in § 1 Abs. 2 der 2. DB enthaltene Aufzählung ist aber abschließend (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, juris), so dass auch eine entsprechende Anwendung ausscheidet. Gleichgestellt sind nur solche "Einrichtungen", die in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgeführt sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R -, Soz-R 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich.

23

Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid vom 13. November 2003 von Anfang an für den Kläger rechtswidrig begünstigend war, fällt nicht ins Gewicht, dass das Begehren des Klägers jedenfalls im Hinblick auf die geltend gemachte Bergmannsprämie auch daran scheitert, dass diese in Anwendung der Rechtsprechung des BSG kein durch die Beklagte festzustellendes Arbeitsentgelt ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 29. Juni 2016 - L 3 RS 12/14 -, juris und vom 15. März 2017 - L 3 RS 27/15 -; so bereits Urteil des 1. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 -, juris).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

25

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat hat den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage der gefestigten Recht-sprechung des BSG geprüft. Eine entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entschei-dung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts liegt ebenfalls nicht vor.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 09/10/2012 00:00

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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.