Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Aug. 2014 - L 2 AS 226/14 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2014:0829.L2AS226.14B.0A
published on 29/08/2014 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Aug. 2014 - L 2 AS 226/14 B
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Tenor

Auf die Beschwerden des Klägers werden die beiden Beschlüsse des Sozialgerichts Halle vom 29. April 2014 (L 2 AS 226/14 B und L 2 AS 227/14 B) und die drei Beschlüsse vom 30. April 2014 (L 2 AS 228/14 B, L 2 AS 229/14 B und L 2 AS 230/14 B) aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich in fünf Verfahren gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung.

2

Für fünf Verfahren wegen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bewilligte das Sozialgericht Halle (SG) dem Kläger mit Beschlüssen vom 4. Dezember 2013 Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung. Die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung betrug im Verfahren L 2 AS 226/14 B 135 EUR. In den anderen Verfahren wurden die jeweiligen Ratenzahlungen der anderen Verfahren als Belastungen zusätzlich berücksichtigt. Hieraus ergab sich im Verfahren L 2 AS 227/14 B eine Ratenhöhe von 75 EUR, im Verfahren L 2 AS 228/14 B von 60 EUR, im Verfahren L 2 AS 229/14 B von 30 EUR und im Verfahren L 2 AS 230/14 B ebenfalls von 30 EUR. Der am ... 1986 geborene Kläger, der bei seiner Mutter wohnt, hatte eine pauschale Miete ohne Mietvertrag in Höhe von 200 EUR angegeben. Der Kläger erzielte ein monatliches Einkommen in Höhe von 350 EUR (ohne Abzüge) und erhielt Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 663 EUR. Einen Nachweis für die Mietkosten erbrachte er auf Aufforderung des SG nicht. Bei der Berechnung der Ratenhöhe berücksichtigte die Kammervorsitzende keine Wohnkosten.

3

Jeweils mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 teilte die Kostenbeamtin dem Kläger die Kontoverbindung mit, auf welche er die fälligen Raten ab 1. Januar 2014 zu zahlen habe. Mit Schreiben ebenfalls vom 13. Dezember 2013 stellte der Kläger einen Antrag, die Raten herabzusetzen. Er legte eine eidesstattliche Versicherung vom 25. September 2013 vor, wonach er seit ca. sechs Monaten monatlich 200,00 EUR als Miete in bar an seine Mutter zahle. Die Kammervorsitzende des SG forderte den Kläger ohne Fristsetzung dazu auf, die behaupteten Mietkosten in geeigneter Form nachzuweisen. Er möge mitteilen, wann er die Miete jeweils gezahlt habe und ggf. Quittungen über die Zahlungen vorlegen. Zudem solle er Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorlegen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 wurde der Kläger vom SG darauf hingewiesen, dass er die jeweilige zum 1. Januar 2014 fällige Rate für die Prozesskostenhilfe nicht gezahlt habe. Die Raten seien bis zu einer Entscheidung über die Abänderung zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte das SG mit, dass beabsichtigt sei, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung aufzuheben, da der Kläger länger als drei Monate mit der Zahlung seiner Monatsraten in Verzug sei. Der Kläger verwies in der Stellungnahme seiner Prozessbevollmächtigten darauf, dass ein Antrag auf Herabsetzung der Ratenzahlung noch nicht beschieden sei. Solange über diesen Antrag noch nicht entschieden sei, gehe er davon aus, dass jedenfalls die Raten nicht zu zahlen seien, zumal die Wohnkosten nachgewiesen worden seien.

4

Mit Beschlüssen vom 29. April 2014 bzw. 30. April 2014 hat das SG die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger durch die Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 jeweils aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei trotz einer Aufforderung zur Zahlung und eines Hinweises über die Rechtsfolgen länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Verzug (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung - ZPO). Hieran ändere der Antrag des Klägers auf Herabsetzung seiner Raten nichts. Zum einen sei der Kläger bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterhin verpflichtet, seine Raten zu zahlen, zum anderen habe der Kläger eine wesentliche Änderung nicht glaubhaft gemacht. So sei er der gerichtlichen Aufforderung vom 19. Dezember 2013 nicht nachgekommen.

5

Gegen die am 5. Mai 2014 an seine Prozessbevollmächtigte zugestellten Beschlüsse hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 19. Mai 2014 jeweils Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Er habe rechtzeitig einen Antrag auf Herabsetzung der Raten gestellt. Wenn ein Anspruch auf eine Herabsetzung der Raten bestehe, könne die Bewilligung nicht mit der Begründung aufgehoben werden, es seien keine Raten bezahlt worden. Außerdem habe das Gericht in allen Verfahren Raten angeordnet und nicht berücksichtigt, dass diese Raten für die Folgesachen berücksichtigt werden müssten.

6

Der Beschwerdegegner hat ausgeführt, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach der alten hier anwendbaren Fassung der ZPO vor dem 1. Januar 2014 nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen wäre der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gem. § 73a Abs. 5 SGG zuständig und die Kammervorsitzende habe nach § 73a Abs. 8 SGG endgültig zu entscheiden gehabt.

7

Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

8

Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelegt. Sie sind auch statthaft.

9

Gem. § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ein solcher gesetzlich geregelte Ausnahmefall liegt nicht vor. Insbesondere greift nicht der Ausnahmefall nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 a) SGG. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe wird von dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung der Ausnahmeregelung dahingehend, dass auch die Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe erfasst werden soll, ist nicht gerechtfertigt (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 – L 9 AL 123/14 B – zitiert nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 172 Rn. 6h m. w. N.). Der Entzug der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe ist nicht vergleichbar mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe (insofern scheidet auch der Ausnahmefall nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG aus). Eine analoge Anwendung einer solchen Ausnahmevorschrift, die den Rechtsschutz des Antragstellers beschränkt, scheidet aus.

10

Es greift auch nicht ein etwaiger Beschwerdeausschluss nach § 73a Abs. 8 SGG i. d. Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (PKH/BerHÄndG) ab dem 1. Januar 2014. Danach kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 73a Abs. 4 und 5 SGG binnen einen Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, welches endgültig entscheidet. Es braucht hier nicht diskutiert zu werden, ob § 73a Abs. 8 SGG einen Beschwerdeausschluss begründet und wenn dies bejaht wird, ob eventuell bei einer direkten Entscheidung des Richters nach § 73a Abs. 6 SGG (Rückholrecht) ein solcher nicht greift. Denn die betreffende Gesetzesfassung ab dem 1. Januar 2014 ist für das vorliegende Verfahren schon nicht anwendbar. Eine gesonderte Übergangsregelung gibt es für die Neuregelung des § 73a SGG nicht. Nach Art. 20 des PKH/BerHÄndG tritt das Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft. Eine Übergangsregelung im PKH/BerHÄndG, dass die Neufassung von § 73a SGG nur für Neuanträge ab dem 1. Januar 2014 gilt, findet sich nicht. Die gesonderte Übergangsregelung in Art. 5 PKH/BerHÄndG (§ 40 des Gesetzes betreffend die Einführung der ZivilprozessordnungZPOEG) bestimmt nur, dass die Bestimmungen der §§ 114-127 ZPO in der Fassung bis zum 31. Dezember 2013 anwendbar sind, wenn ein Beteiligter vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt hat. Sie betrifft nicht die verfahrensrechtlichen Vorschriften in § 73a SGG. Wird ein Gesetz mit prozessverfahrensrechtlichem Inhalt während des gerichtlichen Verfahrens geändert, so richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts. Danach ist eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch auf anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, sofern nicht ein verfassungskonform abweichender Geltungswille des Gesetzes festzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 18/09 R – Rn. 13, zitiert nach juris). Enthält das Verfahrensrecht nicht nur bloße ordnungsrechtliche technische Prozessführungsregelungen, sondern wirkt es auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage ein, in der sich der Beteiligte befindet, so sind die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Prüfungsmaßstab (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 37/00 R – zitiert nach juris). Hier lässt sich aus dem Gesetz durch die Verweisungstechnik des Gesetzgebers ableiten, dass auch die verfahrensrechtlichen Regelungen in § 73a SGG erst für Neuverfahren (PKH-Antrag nach dem 1. Januar 2014) gelten sollen. Die veränderte Entscheidungszuständigkeit in § 73a Abs. 5 SGG bezieht sich auf die Vorschriften der ZPO in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung. So wird in Abs. 5 auf die Neuregelung in § 120a ZPO bzw. die geänderte Fassung im § 124 ZPO Bezug genommen. D. h. für die Prüfung dieser neuen materiell-rechtlichen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber veränderte Verfahrensregelungen getroffen. Da – wie dargestellt – nach § 40 ZPOEG auf laufende Verfahren noch das alte (bis zum 31. Dezember 2013 geltende) materielle Recht der §§ 114-127 ZPO Anwendung findet, gelten im Ergebnis auch die veränderten verfahrensrechtlichen Regelungen des § 73a Abs. 4 bis 9 SGG erst für Neuverfahren (so auch Straßfeld, SGb 2014, 176). Es finden daher sowohl die geänderten materiell-rechtlichen Regelungen als auch die verfahrensrechtlichen Regelungen erst auf PKH-Anträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 im jeweiligen Rechtszug gestellt worden sind.

11

Die Beschwerden sind auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung lagen nicht vor. Anwendung findet § 124 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (ab dem 1. Januar 2014 § 124 Nr. 5 ZPO). Entgegen der Ansicht des SG kann – wie bereits dargestellt – nicht die Neuregelung des § 124 ZPO ab dem 1. Januar 2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 angewandt werden (§ 40 ZPOEG). Nach der maßgeblichen Fassung des § 124 Nr. 4 ZPO a. F. kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Der Kläger ist mit der Zahlung der am 1. Januar 2014 fälligen Raten für länger als drei Monate in Rückstand. Er hat die betreffenden Raten bis heute nicht bezahlt. Ihm ist auch mitgeteilt worden, auf welches Konto er die Raten zu zahlen hat und er ist auf die Rückstände sowie die Rechtsfolge der Aufhebung der Bewilligung hingewiesen worden.

12

Die Aufhebungsvoraussetzungen lagen jedoch gleichwohl nicht vor, weil noch nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob der Kläger den Rückstand auch zu vertreten hat, oder ob er zur Zahlung nicht in der Lage war, bzw. weil ein Abänderungsantrag auf Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung noch nicht verbeschieden war. Hat die Partei den Rückstand nicht zu vertreten, weil sie im fraglichen Zeitraum zur Ratenzahlung nicht in der Lage war oder ihr PKH ohne Ratenzahlung hätte bewilligt werden müssen, wenn sie diese zu diesem Zeitpunkt beantragt hätte, dann darf die PKH-Bewilligung nicht aufgehoben werden (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 124 Rn. 18 m. w. N.). Der Kläger hatte bereits im Dezember 2013, also bereits vor der Fälligkeit der Rate im Januar 2014, einen Abänderungsantrag gestellt. Würde seinem Abänderungsantrag stattgegeben und die Mietzahlung in Höhe von 200 EUR berücksichtigt, würde die Ratenzahlungsverpflichtung bereits ab dem Antragsdatum (Dezember 2013) entfallen. Dann wäre der Kläger auch nicht in Rückstand mit den Raten gekommen. Dadurch dass das SG bereits vor der Entscheidung über den Abänderungsantrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben hat, geht der Antrag nach § 120 Abs. 4 ZPO ins Leere. Die Möglichkeit, berechtigt die Herabsetzung der Raten zu verlangen, ist dem Kläger damit genommen worden.

13

Die Aufhebungsentscheidung des SG ist auch deshalb rechtswidrig, weil das SG kein Ermessen ausgeübt hat – aus seiner Sicht war das konsequent, da es die Fassung der Vorschrift ab dem 1. Januar 2014 zugrunde gelegt hat, wonach kein Ermessenspielraum mehr besteht. Nach der Regelung bis zum 31. Dezember 2013 handelte es sich um eine Ermessensentscheidung "kann aufheben". Im vorliegenden Fall hätte besonderer Anlass zu Ermessenserwägungen bestanden, weil noch ein Abänderungsantrag zu prüfen war.

14

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 73a SGG nicht zu erstatten.

15

Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).


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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.