Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Nov. 2016 - L 1 RS 28/15

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2016:1130.L1RS28.15.00
published on 30/11/2016 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Nov. 2016 - L 1 RS 28/15
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Feststellung der Zeiten vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1972 und vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1986 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersver-sorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

2

Der am ... 1947 geborene Kläger hatte am 5. Juli 1969 ein Fachschulstudium als Ingenieur für Landtechnik erfolgreich abgeschlossen. Am 18. Juli 1975 erfolgte die Anerkennung als Hochschulingenieur und am 11. März 1976 als Diplom-Ingenieur.

3

Vom 4. August bis 31. Dezember 1969 war der Kläger bei dem VEB L. Instandsetzungswerk G. als Lehrmeister beschäftigt. Vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972 war er als Ingenieur für Mechanisierungs-Projektierung beim Kreisbetrieb für Landtechnik K. (KfL K.) tätig. Ausweislich des Aufhebungsvertrags vom 12. Dezember 1972 war Grund die Auflösung des Ingenieurbüros für Mechanisierungsprojektierung. Es folgten vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1975 Beschäftigungen beim VEB L. Anlagenbau M. und dem VEB F. S., die nicht streitbefangen sind. Ab 1. Januar 1976 war der Kläger bei dem VEB K. Z. als Ingenieur für Technologie und Rationalisierung beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 31. Januar 1986 wegen "Arbeitsaufnahme am Wohnort" beim VEB K. K.

4

Eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech erfolgte nicht. Der Kläger zahlte Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ab August 1989.

5

Die Beklagte stellte auf Antrag des Klägers mit Feststellungsbescheid vom 28. März 2012 die nachgewiesene Zeit der AVItech für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 fest. Für die Zeit vom 4. August 1969 bis 31. Januar 1986 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vor. Die Beschäftigung sei nicht in einem Volkseigenen Produktionsbe-trieb (VEB) ausgeübt worden.

6

Den dagegen gerichteten, nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 8. September 2012 aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurück.

7

Der Kläger hat am 15. Oktober 2012 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: in der Zeit von 1970 bis 1972 habe er beim KfL K. Technolo-gien für die massenhafte Pflanzenproduktion erarbeitet und sich mit dem massenhaften Neubau von Stallungen in Landwirtschaftsbetrieben befasst. In den Jahren 1976 bis 1986 sei er für die Erarbeitung von Technologien zur Fertigung und Produktion von Stallausrüstungen zuständig gewesen. Er sei auch für die technologische Ausrüstung von Pflegestationen der Landwirtschaftsbetriebe verantwortlich gewesen und habe Technologien zur massenhaften Fertigung und zum Vertrieb von Kartoffelpaletten sowie zu weiteren Produktionsabläufen in den KfL-Betrieben erarbeitet.

8

Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 30. Juli 2014 auch die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1975 als nachgewiesene Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt. Im noch streitigen Zeitraum sei der Kläger aber nicht in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gemäß i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (2. DB) gleichgestellten Betrieb beschäf-tigt gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger vom 4. August bis 31. Dezember 1969 als Lehrmeister und nicht als Ingenieur tätig gewesen.

9

In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 16. Oktober 2015 hat der Kläger angegeben, bei dem KfL K. seien in der Zeit von 1970 bis 1972 Kartoffelroder, LKW, Häcksler und Schwadmäher instandgesetzt und erneuert worden. Diese seien komplett auseinander genommen, soweit erforderlich mit Neuteilen versehen und wieder zusammengesetzt worden. Sie seien zu 80% als neue Maschinen einsatzfähig gewesen.

10

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1972 sowie vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1986. Er habe keine Versorgungsanwartschaft erworben. Er erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem. Vom 4. August bis 31. Dezember 1969 sei er als Lehrmeister und damit berufsfremd eingesetzt worden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe nicht entsprechend dem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich gelegen. Vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972 seien die betrieblichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten nicht erfüllt. Arbeitgeber des Klägers sei der VEB K. K. gewesen. Dies sei kein Volkseigener Produktionsbereich im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Aufgabe des VEB K. K. sei nicht die Neufertigung von Sachgütern, sondern die Instandsetzung gewesen. Eine industrielle Instandsetzung bereits vorhandener Erzeugnisse sei jedoch etwas anderes als eine industrielle Neuanfertigung von Sachgütern (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 2006, L 1 RA 253/03 zum VEB KfL Z.). Auch in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1986 lägen die betrieblichen Voraussetzungen nicht vor. Der VEB KfL Z. habe als betriebliche Tätigkeit die Aufarbeitung schon vorhandener Güter und nicht deren industrielle Neuanfertigung zum Inhalt gehabt. Nach den Ermittlungen des erkennenden Senats (a.a.O.) seien dort jährlich bis zu 2000 Traktoren sowie bis zu 3000 Getriebe in einer Fließfertigung industriell instandgesetzt worden. Diese industrielle Instandsetzung habe dem VEB KfL Z. gegenüber der Neuproduktion von Fahrerhäusern, Hubkupplungen und Brückenkränen das Gepräge gegeben. Der VEB KfL K. und der VEB KfL Z. seien auch keine gleichgestellten Betriebe i.S.d. 2. DB gewesen.

11

Gegen das ihm am 19. November 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus: Als Lehrmeister sei er 1969 nicht berufsfremd eingesetzt gewesen. Er sei überwiegend in der praktischen Ausbildung der Auszubildenden in der Produktion tätig gewesen. Die Tätigkeit von 1970 bis 1972 sei eine Beschäftigung in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Beim VEB KfL K. seien Kartoffelroder und LKW nicht nur wieder flott gemacht worden. Vielmehr seien die Maschinen massenweise komplett auseinander genommen und neu aufgebaut worden. Dies entspreche einer industriellen Neuproduktion von Sachgütern. Das Produktionsmodell habe Lohnkosten und Ressourcen erspart und einen wirtschaftlichen Fortschritt bedeutet. Nichts anderes gelte für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1986. Arbeitgeber auf dem Papier sei der VEB KfL Z. gewesen. Eine Differenzierung der gesamten industriellen Produktion in Neuanfertigung und Instandsetzung sei untunlich. Die Traktoren und Getriebe seien in einem technologisch ausgefeilten Demontage- und Befundungssystem komplett zerlegt worden. In speziellen Fertigungsverfahren seien wieder einsetzbare Aggregate und Maschinen produziert worden, die neuen Bauteilen bzw. Traktoren entsprochen hätten. Deshalb handele es sich um eine industrielle Produktion, die einen wirtschaftlichen Fortschritt bedeutet habe.

12

Der Kläger beantragt,

13

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Oktober 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2012 und des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2014 sowie des Teilaner-kenntnisses vom 16. Oktober 2015 abzuändern sowie diese zu verurteilen, die Zeiten vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1972 und vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1986 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie hält an ihrer Auffassung fest und verweist auf die sozialgerichtliche Entscheidung. Sie hat betriebliche Unterlagen über den VEB KfL K. und den VEB KfL Z. vorgelegt, die dem Kläger in Kopie übersandt worden sind.

17

Der Senat hat den Beteiligten Unterlagen zu den genannten Betrieben übersandt, die aus anderen Verfahren stammen. Ferner sind auszugsweise Unterlagen aus den Rechtsstreiten L 1 RA 253/03 und L 1 RA 47/04 betreffend den VEB KfL Z. beigezogen worden.

18

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

19

Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

B.

20

Die Berufung hat aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2012 und des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2014 sowie des Teilanerkenntnisses vom 16. Oktober 2015 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i.S. der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

21

Er hat keinen Anspruch auf Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatz-versorgungsystem der AVItech sowie der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte. Die Feststel-lungen der Beklagten über die Ablehnung der weiteren Einbeziehung in die AVItech nach § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind rechtmäßig.

I.

22

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).

23

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen in den streitigen Zeiträumen. Ihm ist keine originäre Versorgung nach der AVItech zugesagt worden. Er ist auch nicht aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattge-funden.

II.

24

Der Senat kann offen lassen, ob er der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, folgt. Denn auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech nicht gegeben.

25

Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich am 30. Juni 1990 vorgelegen haben müssen.

26

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

1.

27

Der Kläger erfüllt für den Zeitraum vom 4. August bis 31. Dezember 1969 schon nicht die sachlichen Voraussetzungen für die begehrte Einbeziehung in das Versorgungssystem.

28

Er war nach dem Fachschulstudium berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Landtechnik zu führen. Damit besteht von der Fachrichtung her ein Bezug zum VEB L. Instandsetzungswerk G.

29

Allerdings war der Kläger im Lehrausbildungsbereich zur Überzeugung des Senats berufs-fremd im Sinne der Rechtsprechung des BSG eingesetzt. Jede Lehrtätigkeit besteht aus zwei Elementen: dem fachspezifischen in Bezug auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten sowie dem pädagogischen hinsichtlich der Art und Weise der Wissensvermittlung. Für jede qualifizierte Lehrtätigkeit sind vertiefte Kenntnisse über die zu vermittelnden Lerninhalte Voraussetzung. Im Vordergrund steht aber bei der Lehrlingsausbildung die Vermittlung des Wissens. Im Kern geht es nicht um ingenieurtechnische Tätigkeiten, sondern um die Ausbildung von Nachwuchskräften.

30

Zwar ist die sachliche Voraussetzung nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG nicht allein nach der Beschäftigung in bestimmten Arbeitsbereichen im Sinne der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftig-ten der Industrie oder des Bauwesens (vom 10. Dezember 1974, GBl. DDR I 1975 S. 1, im Folgenden: AO) zu bestimmen. Es soll jedoch der im Wesentlichen berufsfremde Einsatz ausgeschlossen werden. So hat der 4. Senat ausgeführt (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R, (43)), aus der AO könne nicht geschlossen werden, eine z. B. dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbe-reitung" eingesetzt gewesen sei. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit könnten der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen. Ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreiche, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können, hat der 4. Senat in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen. Das BSG hat im Übrigen bei einem Ingenieur, der in einem betrieblichen Schulungszentrum tätig war, die sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech ebenfalls verneint (BSG, Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R (19, 20)). Der 5. Senat des BSG hat sich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zur sachlichen Voraussetzung ausdrücklich angeschlossen (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R, (21, 22)).

31

Den vom BSG genannten Beispielen ist gemein, dass ein Bezug zur Produktion grundsätzlich gegeben ist. Dabei steht der Bereich Kader und Bildung der Lehrlingsausbildung sicherlich am nächsten. Allerdings ist für diesen u. a. die berufliche Fortbildung bzw. Weiterqualifizierung betreffenden Bereich charakteristisch, dass er sich nicht immer deutlich von leitungs- und produktionssichernden Bereichen trennen lässt, so dass die sachliche Voraussetzung dort erfüllt sein kann. Anders liegt der Fall jedoch bei der Lehrlingsausbildung. Hier steht die Ausbildung eindeutig im Vordergrund. Ingenieure, die hier eingesetzt waren, sind grundsätzlich berufsfremd im Sinne der Rechtsprechung des BSG tätig geworden (so auch: Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 2015, L 1 RS 16/13; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Juli 2013, L 5 RS 382/10).

32

Ausgehend von seiner erworbenen beruflichen Qualifikation war der Kläger als Lehrmeister somit berufsfremd im Sinne der Rechtsprechung des BSG eingesetzt.

2.

33

Für die streitigen Zeiträume vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1972 und vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1986 fehlt es an der betrieblichen Voraussetzung.

a.

34

Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger zum Stichtag am 30. Juni 1990 in einem Volks-eigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb eingesetzt war. Nur dann ist der Anwendungsbereich für eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem dem Grunde nach gegeben.

35

Die Beklagte hat im Feststellungsbescheid vom 28. März 2012 die Anwendbarkeit des AAÜG für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 festgestellt. Ob insoweit eine Bindungs-wirkung anzunehmen ist, muss nicht entschieden werden. Denn die Tätigkeiten in den streitigen Zeiträumen im VEB KfL K. und im VEB KfL Z. erfüllten die - auch im Fall der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger - erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung nicht.

b.

36

Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbe-trieb der Industrie oder des Bauwesens. An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, B 5 RS 7/10 R (24); Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (23); Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (24, 25)).

37

Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst danach nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (24)). Für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung ist indes unerheblich, ob der VEB am Stichtag am 30. Juni 1990 noch organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem VEB die industrielle Fertigung das Gepräge gegeben hatte. Der Umstand der organisatorischen Zuordnung ist allenfalls als bestätigendes Hilfskriterium heranzuziehen (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (25)).

38

Merkmal einer industriellen Massenproduktion ist, dass Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R) gefertigt werden. Massenproduktion ist auf die standardisierte und automatisierte Herstellung einer potentiell unbestimmten Zahl von Sachgütern gerichtet. Die Anzahl der produzierten Güter ist nicht von entscheidender Bedeutung. Auch Kleinserien können zur Massenproduk-tion gehören, wenn diese zwar in einer theoretisch unbestimmten Vielzahl zur Verfügung stehen könnten, aber der Markt nur wenige oder im Extremfall ein einziges Gut abnimmt (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 8/11 R (24)). Der Zusammenbau der hergestellten Güter muss mehr oder weniger schematisch anfallen und das Produkt muss einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entsprechen. Dabei kann es sich um nach Art, Aussehen und Bauweise identische Produkte handeln. Darunter können aber auch Sachgüter fallen, die aus mehreren - ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten - Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette sind (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (26)). Wenn allerdings Gebrauchtteile mit verbaut werden, liegt keine industrielle Massenproduktion vor (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008, B 4 RS 31/07 R für einen VEB Kfz-Instandsetzungsbetrieb, der Baugruppen für Kraftfahrzeuge unter Verwendung von Einzeltei-len gefertigt hat). Auch wenn individuelle Kundenwünsche in den Vordergrund treten, kann bei einem solchen Zusammenbau der Bezug zur industriellen Massenproduktion entfallen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 8/11 (23); Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (24); Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (27)).

39

Hat ein VEB verschiedene Sparten und Produktionsgruppen gehabt, so sind der Hauptzweck des Betriebs und der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit zu ermitteln. Im Rahmen einer "Geprägeprüfung" sind die jeweiligen Sparten oder Produktionsgruppen nach jeweils einheitlichen Maßstäben zu bewerten und zueinander in Beziehung zu setzen. Dies können etwa Umsatz und Ertrag in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (27); BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (26)).

40

Für die Frage der Einordnung als Produktionsbetrieb im Sinne der genannten Rechtspre-chung des BSG ist auf den rechtsfähigen Beschäftigungsbetrieb, nicht jedoch das ggf. übergeordnete Kombinat abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R). Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis direkt mit der Kombinatsleitung bestanden hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger war in den streitigen Zeiträumen bei dem VEB KfL K. und dem VEB KfL Z. beschäftigt. Nach den vorliegenden Statuten waren diese ökonomisch und juristische selbstständige Wirtschafts-einheiten und rechtsfähig.

a.a.

41

Die Einordnung der beiden Betriebe im statistischen Betriebsregister der DDR ist unter-schiedlich. Während der VEB KfL K. mit der Betriebenummer 1 ... dem Bereich "Landma-schinenbau" zugeordnet war, gehörte der VEB KfL Z. mit der Betriebenummer 15489 zu den "Reparatur- und Montagebetrieben des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus". Allerdings lässt die von der Beklagten aus dem Rechtsstreit L 1 RA 253/04 (Schriftsatz 5. Juli 2004) beigezogene Stellungnahme nicht erkennen, für welchen Zeitraum die jeweiligen aufgelisteten Betriebsnummern Geltung hatten. Insoweit könnte mit der Umgestaltung der verschiedenen KfL mit Wirkung vom 1. Juni 1975 in Kombinatsbetriebe des VEB Kombinat Landtechnische Instandhaltung M. eine Änderung der Bezeichnungen einhergegangen sein.

42

Dieser Frage hatte der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, denn allein aus der Be-triebsnummer lässt sich nicht die Annahme eines Produktionsbetriebs im oben genannten Sinne rechtfertigen. Wie das BSG bereits ausgeführt hat, kommt deren Zuordnung im statistischen Betriebsregister nur eine untergeordnete Bedeutung zu (s.o.). Maßgeblich ist vielmehr, ob die industrielle Fertigung dem Betrieb das Gepräge gegeben hatte.

b.b.

43

Bei dem VEB KfL Z. handelt es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie, der unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern zum Inhalt hatte.

44

Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und Angaben früherer Beschäftigter in anderen Rechtsstreiten war der VEB KfL Z. mit ca. 350 Beschäftigten der größte Betrieb zur industriemäßigen Generalinstandsetzung von Traktoren und Getrieben. Jährlich wurden bis zu 2000 Traktoren und 3000 Getriebe auf speziellen Fließbändern generalüberholt. 1985 wurde der 20.000. Traktor übergeben. In einem "technologisch ausgefeilten Demontage – und Befundungssystem wurden die Traktoren demontiert und mit speziellen Fertigungsverfahren (etwa: Schweißen, Verchromen, Härten, Stanzen, Umformen) zu wiedereinsetzbaren Maschinen gemacht.

45

Die Reparatur und Regenerierung von Traktoren und Getrieben ist aber keine industrielle Neufertigung von Sachgütern, auch wenn sie im industriellen Maßstab erfolgt ist. Vielmehr handelt es sich um Instandsetzungs- oder Renovierungsarbeiten an bereits existierenden Gütern (so schon: Urteil des Senats vom 20. April 2006, L 1 RA 253/03 für den VEB KfL Z., Urteil des Senats vom 30. April 2009, L 1 RA 29/04 für den VEB KfL G., Urteil des Senats vom 16. Dezember 2010, L 1 RA 299/10 für den VEB KfL H.; Urteil des Senats vom 8. August 2013, L 1 RA 310/09 für den VEB KfL B.).

46

Zwar wurde für die jeweils erforderlichen Instandhaltungsarbeiten der Traktoren und Getriebe auf Produktionsmethoden wie Fließbandarbeit, die auch in der Neuproduktion Anwendung finden, zurückgegriffen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich um die Wiedergebrauchsfähigmachung gebrauchter und defekter Güter handelte. Im Gegensatz zu einer Neuproduktion wie zum Beispiel im Traktorenwerk Sch. wurde die Zahl der in den LPG einzusetzenden Traktoren nicht erhöht. Vielmehr wurde lediglich verhindert, dass der Bestand an nutzbaren Traktoren weiter sank.c.c.

47

Diese Reparaturarbeiten standen im VEB KfL Z. auch im Vordergrund gegenüber der im geringen Umfang erfolgten Neuproduktion von Industriegütern. Der Senat verkennt nicht, dass ausweislich der vorliegenden Unterlagen von Klägern in anderen Verfahren zu einem gewissen Teil auch industrielle Produktion von Neuteilen erfolgte.

48

Aus dem Prospekt "Zentrales Produktionssortiment 1988" des Erzeugnisgruppenleitbetriebs VEB Kombinat Rationalisierungsmittel Pflanzenproduktion S. lässt sich entnehmen, dass bei dem VEB KfL Z. das Neuprodukt ZT 300-GB (Gleisband) hergestellt wurde. Ausweislich eines vorliegenden Datensatzes für das Fahrzeug ZT 300 GB handelte es sich um einen Traktor ZT 300, der mit einem Gleisband ausgerüstet war. Bis 1988 wurden nach der Produktbeschreibung "Versuche mit Gleisbandfahrwerken" aber nur insgesamt 65 Fahrzeuge gefertigt. Nach den weiter vorliegenden Prospekten wurden von dem VEB KfL Z. auch Kartoffellagerbehälter TN 922 und die Rodebaugruppe für Futterrüben zum E 682/84 hergestellt. Dazu kommen noch andere, vom Kläger benannte Produkte, für die keine Unterlagen vorliegen.

49

Die industrielle Produktion von Neuteilen hat der Gesamtproduktion des VEB KfL Z. nicht das Gepräge gegeben.

50

Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs im Bereich der landtechnischen Instandhaltung ergibt sich schon aus den Statuten des VEB Kombinat landtechnische Instandhaltung M. vom 26. Mai 1975. Dieses Kombinat war auf Anweisung des Bezirkskomi-tees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft M. mit Wirkung vom 1. Juni 1975 gegründet worden. Zweck war danach die Instandhaltung der industriemä-ßigen Anlagen der Tierproduktion. Dem Kombinat wurden die Kreisbetriebe für Landtechnik des Bezirks M., auch die beiden Beschäftigungsbetriebe des Klägers, unterstellt. In den späteren Statuten des VEB Landtechnische Instandhaltung M. vom 1. Mai 1980 und dem aus der Gründungsanweisung vom 10. November 1983 folgenden Statut lässt sich nur die Aufgabe der Instandhaltung und -setzung landwirtschaftliche Gerätschaften entnehmen. Zudem gehörten Modernisierung sowie Um- und Nachrüstung vorhandener landtechnische Arbeitsmittel zu den Aufgaben des VEB, nicht jedoch die Neuherstellung landwirtschaftlicher Gerätschaften und Maschinen.

51

In der Außendarstellung zu Zeiten der Existenz des Betriebs spielte die Produktion von Neugeräten ganz offensichtlich keine Rolle. Das von der Beklagten mit den übersandten Unterlagen vorgelegte Faltblatt "KLT VEB Kombinat Landtechnik M. - ohne Datum - zeigt unter der Überschrift "Produktionsprofil", dass die beiden Betriebe für Instandsetzungsarbeiten für Lkw, Traktoren bzw. Baugruppen vorgesehen waren. Aus der "Chronik Betriebe der Landtechnik des Bezirkes M. von 1949-1989" ergibt sich ebenfalls, dass die KFL jeweils eine spezialisierte Instandsetzung für unterschiedliche landwirtschaftliche Gerätschaften zur Aufgabe hatten. Auf Seite 141 der Chronik ist zu lesen, dass in den achtziger Jahren der 20.000. vom VEB KfL Z. instandgesetzte Traktor ZT 300 übergeben wurde.

52

Nichts anderes ergibt sich aus dem Gründungsbericht der AML A. Maschinen und Landtech-nik Z. GmbH, der Rechtsnachfolgerin des VEB KfL Z., vom 20. April 1990. Danach gehörten zu den Aufgaben des Unternehmens der Handel mit neuer und gebrauchter Landtechnik sowie die Ausführung von Reparatur-, Wartungs- und Montageleistungen. Insbesondere waren genannt "entsprechend der Auftragslage weitere Grundüberholung und schadbezoge-ne Instandsetzung an Traktoren ZT/MTS und Getriebe ZT 300 ". Dieser Gründungsbericht lässt wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Stichtag am 30. Juni 1990 einen zuverlässigen Rückschluss auf die - aus Sicht der Verantwortlichen - durchge-führten Kerntätigkeiten zu.

53

Soweit der Kläger zur Klagebegründung unter dem 16. April 2014 auf die Aufgabe der Erarbeitung von Technologien für die Produktion von Stallausrüstungen, Kartoffelpaletten sowie die Begleitung vom Produktionsabläufen in anderen KfL verwiesen hat, ist dies hier nicht relevant. Denn eine industrielle Produktion könnte allenfalls in den anderen KfL stattgefunden haben.

54

Bestätigt wird diese Feststellung auch durch das Schreiben des ehemaligen Betriebsdirektors des VEB KfL Z. vom 25. Jahr 2004 in dem Verfahren L 1 R 23/03, welches der Senat beigezogen hat. Dieser hat ausgeführt: "In jedem VEB KfL, als auch im VEB KfL Z. erfolgte die Fertigung von Industriegütern. Der Umfang betrug ca. 30 %". Ein solcher Umfang rechtfertigt nicht die Annahme, dass Neuproduktion gegenüber der Instandsetzung den Betrieb geprägt hätte.

d.d.

55

In Bezug auf den VEB KfL K. liegen keinerlei Unterlagen vor, die auf eine Massenproduktion von Neuprodukten hinweisen könnten. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16. Oktober 2015 wurden beim VEB KfL K. von 1970 bis 1972 Kartoffelroder, Lkw, Häcksler und Schwadmäher erneuert und instandgesetzt. Hinsichtlich dieses Betriebs hat er keine Neuproduktion behauptet und eine solche ist auch aus den beigezogenen Unterlagen nicht erkennbar.

c.

56

Der VEB KfL K. und der VEB KfL Z. waren auch keine gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Es handelte sich nicht um eine Maschinenausleihstation (MAS) im Sinne der Vorschrift. Unerheblich ist dabei, dass die verschiedenen KfL der DDR typischer-weise aus den MAS hervorgegangen sind. Die Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB ist abschließend und eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, Urteil vom 17. Oktober 2007, B 4 RS 40/07 B, jeweils zu KfL und MAS). Es handelte es sich bei den MAS und den VEB KfL nicht um dieselben Einrichtungen unter anderem Namen. Darüber hinaus unterschieden sich die VEB KfL in der Rechtsform von den MAS als Teil einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Auch der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit war verschieden (Urteile des Senats vom 17. November 2010, L 1 RA 187/07; vom 21. Dezember 2006, L 1 RA 271/03).

57

Im Hinblick auf die dargestellten Kriterien lagen demnach die betrieblichen Voraussetzungen in den beiden VEB KfL für die streitgegenständlichen Zeiträume weder nach § 1 Abs. Satz 1 noch nach § 1 Abs. 2 der 2. DB vor.

3.

58

Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zeiten - insbesondere für die Tätigkeit beim VEB KfL K. vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972 - lässt sich auch nicht aus dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. März 2012 ableiten. Dort war zwar die bei dem VEB KfL K. ab Februar 1986 zurückgelegte Beschäftigung anerkannt worden. Unter Zugrun-delegung der Rechtsprechung des BSG handelte es sich insoweit um eine zu Unrecht erfolgte begünstigende Feststellung. Denn die betrieblichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung lagen nicht vor. Ein Anspruch auf - rechtswidrige - Anerkennung auch für andere Zeiten beim gleichen Arbeitgeber ergibt sich daraus nicht.

II.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

60

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 22/01/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten
published on 20/03/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.
published on 09/10/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. März 2012 aufgehoben.
published on 09/10/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2010 aufgehoben.
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Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.