Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Nov. 2016 - L 1 RS 18/15

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2016:1130.L1RS18.15.0A
published on 30/11/2016 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Nov. 2016 - L 1 RS 18/15
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Feststellung der Zeiten vom 27. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

2

Der am ... 1946 geborene Kläger hatte am 27. Juli 1973 die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinenbau bestanden und war berechtigt, den Grad Dipl.-Ing. (FH) zu führen. Am 20. Dezember 1983 hatte er den Hochschulabschluss in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Maschinenbaus erworben und war berechtigt, die Bezeichnung Diplomingenieurökonom zu führen.

3

Er war von 1966 bis Mai 1979 beim VEB Kraftverkehr H. beschäftigt gewesen, von 1970 bis Ende 1974 als Planungsökonom, sodann bis 1976 als Leiter der Abteilung Arbeitsökonomie und zuletzt als Verkehrsleiter.

4

Ab Juni 1979 bis 30. Juni 1990 war er bei dem VEB Karosserieinstandsetzung O. sowie dessen Rechtsnachfolger, dem VEB Kraftfahrzeuginstandsetzung "H." (später: H.), Zweigbetrieb (später: Betriebsteil) O., und zuletzt beim VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung O. beschäftigt. Er war als Produktionsleiter, Abteilungsleiter WuT, Produktionsbereichsleiter, Gruppenleiter Technologie, Abteilungsleiter-Technologie, stellvertretender Hauptabteilungsleiter Produktion und ab dem 1. März 1990 als Hauptabteilungsleiter Produktion eingesetzt.

5

Der VEB Karosserieinstandsetzung O. war durch Gründungsanweisung des VEB Kraftverkehrs- und Instandsetzungskombinat M. vom 17. April 1972 aus dem Privatbetrieb C. S. F. KG O.hervorgegangen. Als wirtschaftsleitendes Organ war der VEB Kraftverkehrs- und Instandsetzungskombinat M. zugeordnet. Nach dem Statut des VEB Verkehrskombinat M. vom 15. November 1981 war der mittlerweile in VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung H. umbenannte Betrieb einer seiner Kombinatsbetriebe. Zu dessen Aufgaben gehörten die Ausführung von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen sowie die Durchführung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Kfz-Hilfsdienstes (§ 6 des Statuts).

6

Zum 1. Januar 1988 war der VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung O. als Teilrechtsnachfolger des VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung H. in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden. Nach der Gründungsanweisung des VEB Verkehrskombinat M. vom 20. Oktober 1987 sowie dessen Statut vom 15. Oktober 1987 war der VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung O. ein juristisch selbstständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

7

Der VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung O. war in dem statistischen Betriebsregister der DDR mit der Wirtschaftsgruppen-Nummer 15489 den "Reparatur- und Montagebetrieben des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus" zugewiesen.

8

Am 23. August 1990 wurde die Rechtsnachfolgerin, die K. Karosserie-und Fahrzeugbaugesellschaft mbH O. in das Handelsregister eingetragen. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1990 war Gegenstand des Unternehmens (die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und die Instandsetzung von Fahrzeugen, der Handel mit fahrzeugtypischem und anderem Material sowie der In- und Export genannter Erzeugnisse und Leistungen unter dem Dach der "M.er Verkehrs- und Servicegesellschaft mbH")). Dieses Unternehmen wurde am 1. September 1991 durch die A. O. GmbH übernommen. Dieser Betrieb ist nach den Ermittlungen des Klägers insolvent geworden.

9

Eine Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) erfolgte nicht. Der Kläger zahlte keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

10

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2001 bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech beantragt. Den Antrag hatte die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 6. Juni 2001).

11

Ein im Jahr 2005 gestellter Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) war erfolglos geblieben (Bescheid vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2005). Dagegen hatte der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben (S 10 R 522/05) und vorgetragen: der VEB Karosserieinstandsetzung sei aus der Firma C. S. F. KG O. entstanden. Auch nach Einordnung in den VEB Kraftverkehrs- und Instandsetzungskombinat M. seien die Konstruktion und Herstellung von Fahrzeugaufbauten, Anhängern, Sonderaufbauten für die Landwirtschaft und Fahrzeugaufbauten zum Personentransport unverändert fortgeführt worden. Die Klage war rechtskräftig abgewiesen worden (Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2007).

12

Der Kläger beantragte am 12. Dezember 2011 erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften nach § 44 SGB X. Er habe ab dem 1. Juli 1979 die Lenkung und Leitung der gesamten Produktion des Betriebes "Fahrzeugbau C. S." übernommen.

13

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 7. März 2012 ab. Es seien weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen worden. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet.

14

In dem dagegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger auf die vorhandenen Unterlagen der früheren Beschäftigungsbetriebe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2012 als unbegründet zurück. Bei dem VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung O. habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch keine gleichgestellten Einrichtung gehandelt. Weder hätten die massenweise industrielle Produktion von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken dem Betrieb das Gepräge gegeben. Hauptzweck seien die Ausführung von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen und die Durchführung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Kfz-Hilfsdienstes gewesen.

15

Dagegen hat der Kläger am 22. August 2012 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Die Bezeichnung des VEB als "Kfz-Instandhaltung" habe nicht dem Produktionsprofil des Betriebs entsprochen. Vielmehr habe der Hauptzweck im Bau von Fahrzeuganhängern, Sattelaufliegern, Holztransportanhängern, Anhängern mit Personenaufbauten für die Landwirtschaft sowie Kofferaufbauten für Kfz bestanden. Nach der Privatisierung hätte die Firmenbezeichnung wieder dem tatsächlichen Hauptzweck entsprochen. Der Kläger hat im Einzelnen ausgeführt: die Kofferaufbauten seien für in der Bundesrepublik Ende der siebziger Jahre erworbene Lkw mit Anhänger produziert und entwickelt worden. Bei Erreichen eines hohen Verschleißgrades seien die Aufbauten durch neue Produkte ersetzt worden. Die Kofferaufbauten (LVO) seien bei der NVA für Fahrzeuge aus russischer Produktion eingesetzt worden. Diese seien für Funk- oder Radartechnik oder für die Unterbringung von Soldaten vorgesehen gewesen. Weitere Kofferaufbauten für Personen seien jeweils individuell gefertigt worden. In der Fahrgestellfertigung seien Anhänger für unterschiedliche zivile oder militärische Einsatzzwecke hergestellt worden. Fahrerhäuser seien vorrangig für den militärischen Bereich gefertigt worden. Ferner hat der Kläger ein selbst verfasstes Organigramm über die "Betriebsstruktur des VEB 1987" vorgelegt.

16

Die Beklagte hat diverse Unterlagen über den Beschäftigungsbetriebs vorgelegt und insbesondere auf den Betriebszweck ausweislich des Gesellschaftsvertrags nach der Privatisierung hingewiesen.

17

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. April 2015 abgewiesen. Die Tätigkeit des Klägers am 30. Juni 1990 erfülle die Voraussetzungen der Versorgungsordnung nicht, denn bei dem VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung O. habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Dies ergebe sich schon aus dem Statut vom 15. November 1981. Eine industrielle serienmäßig wiederkehrende Produktion von Sachgütern ergebe sich hieraus nicht. Vielmehr habe der Kläger eine Vielzahl verschiedener Spezialtätigkeiten als Aufgaben herausgestellt.

18

Dagegen hat der Kläger am 6. Mai 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung zunächst ausgeführt: Der Betrieb habe mehrere Sparten der Produktion und Instandsetzung gehabt. Serienmäßig seien Kofferaufbauten für die entsprechenden Fahrzeuge gefertigt worden. Militärfahrzeuge seien zudem serienmäßig mit Funk- und Radartechnik ausgerüstet worden. Auch Fahrerhäuser und Anhänger seien serienmäßig produziert worden. Ausweislich der von ihm vorgelegten "Betriebsstruktur 1987" seien von 192 Beschäftigten 117,5 in der unmittelbaren Produktion beschäftigt gewesen.

19

Die Nachfrage der zunächst zuständigen Berichterstatterin vom 3. Dezember 2015 zur Abgrenzung von Produktion zu Instandsetzung in dem Schema zur Betriebsstruktur hat der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands nicht beantworten können.

20

Er hat in der Folgezeit weiter geltend gemacht: Im Sprachgebrauch der DDR sei unter "Instandsetzung" eine serienmäßige Ausstattung von Fahrzeugen mit einer bestimmten Ausstattung verstanden worden. So werde auch im Statut von 1981 nur zwischen Instandhaltungsleistungen und Dienstleistungen unterschieden. Im Umkehrschluss könnten mit "Kfz-Instandhaltungsleistungen" keine Reparaturen im eigentlichen Sinne gemeint sein. Die zunächst benannten Zeugen seien entweder verstorben oder krankheitsbedingt nicht aussagefähig. In der DDR habe die Rüstungsproduktion einen "LVO-Status" erhalten. Die Nettoproduktion sowie der Materialeinsatz für die Rüstungsproduktion ließen sich den Kennziffern der Unterlagen zur Warenproduktion per 30. Juni 1989 entnehmen. Auch der Geschäftsbericht für das Jahr 1988 erwähne hohe Kosten für produktive Leistungen im Rahmen der LVO-Kooperationskette. Dies seien deutliche Indizien dafür, dass die LVO-Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben habe. Der Zusammenbau von Bauteilen sei auch mehr oder weniger schematisch erfolgt. Denn Fahrzeuge einer bestimmten Marke und gleicher Bauart wie russische Lkw seien mit einer standardisierten Zusatzausstattung ausgerüstet worden. Am Ende habe sich jeweils ein identisches Endprodukt ergeben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass bis Juni 1990 die militärische Produktion eingestellt worden sei. Immerhin sei er noch im März 1990 zum Abteilungsleiter Produktion berufen worden.

21

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

22

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. April 2015 und den Bescheid vom 7. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2012 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2001 die Zeit vom 27. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

26

Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte weitere Unterlagen über den Betrieb und die Umwandlung in eine GmbH vorgelegt.

27

Die Beklagte hat ergänzend ausgeführt: auch nach Sichtung der vom Senat weiter beigezogenen Unterlagen liege kein Beweis vor, dass eine serielle Warenproduktion in einem automatisierten und standardisierten Fertigungsverfahren dem Betrieb das Gepräge gegeben hätte. Formulierungen im Geschäftsbericht für das Jahr 1988 deuteten vielmehr darauf hin, dass die Fahrzeuginstandhaltung und -setzung den Schwerpunkt der Betriebsaktivitäten gebildet hätten. Es sei auch aufgrund der politischen Umstände unwahrscheinlich, dass zum Stichtag 30. Juni 1990 noch eine Produktion militärischer Kofferaufbauten für die NVA oder die sowjetischen Streitkräfte dem Betrieb das Gepräge gegeben habe.

28

Der Senat hat Unterlagen von dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt angefordert, die unter dem 3. Februar 2016 vorgelegt worden sind. Das Bundesarchiv hat unter dem 17. Februar 2016 Unterlagen aus dem statistischen Betriebsregister der DDR vorgelegt.

29

Der Kläger hat unter dem 10. November 2016 und die Beklagte hat unter dem 11. November 2016 das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

30

Die Gerichtsakten L 1 RS 18/15 und S 10 R 522/15 sowie die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Ferner sind die von der Beklagten vorgelegten und vom Gericht beigezogenen, den Beteiligten jeweils übersandten Betriebsunterlagen einbezogen worden.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

32

Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

33

Der Senat durfte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG über den Rechtsstreit entscheiden.

B.

34

Die Berufung hat aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2012 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i.S. der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, im Rahmen von § 44 SGB X ihren Bescheid vom 6. Juni 2001 aufzuheben und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem für die Zeit von 27. Juli 1973 bis 30. September 1990 festzustellen.

35

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungsystem der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte. Die Feststellungen der Beklagten über die Ablehnung der Einbeziehung in die AVItech nach § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind rechtmäßig.

I.

36

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).

37

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen in den streitigen Zeiträumen. Ihm ist keine originäre Versorgung nach der AVItech zugesagt worden. Er ist auch nicht aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

II.

38

Der Senat kann offenlassen, ob er der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, folgt. Denn auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech nicht gegeben.

39

Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich am 30. Juni 1990 vorgelegen haben müssen.

40

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

41

Der Kläger erfüllte die persönlichen Voraussetzungen, weil er ab dem 27. Juli 1973 berechtigt war, die Berufsbezeichnung Dipl.-Ing. (FH) zu führen.

42

Für die streitigen Zeiträume vom 27. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 fehlt es aber an der betrieblichen Voraussetzung, die am 30. Juni 1990 vorgelegen haben muss. Der VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung O. war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder ein gleichgestellter Betrieb.

43

Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, B 5 RS 7/10 R (24); Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (23); Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (24, 25)).

44

Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (24)). Für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung ist indes unerheblich, ob der VEB am Stichtag 30. Juni 1990 noch organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem VEB die industrielle Fertigung das Gepräge gegeben hatte. Der Umstand der organisatorischen Zuordnung ist allenfalls als bestätigendes Hilfskriterium heranzuziehen (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (25)).

45

Merkmal einer industriellen Massenproduktion ist, dass Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R) gefertigt werden. Massenproduktion ist auf die standardisierte und automatisierte Herstellung einer potentiell unbestimmten Zahl von Sachgütern gerichtet. Die Anzahl der produzierten Güter ist nicht von entscheidender Bedeutung. Auch Kleinserien können zur Massenproduktion gehören, wenn diese zwar in einer theoretisch unbestimmten Vielzahl zur Verfügung stehen könnten, aber der Markt nur wenige oder im Extremfall ein einziges Gut abnimmt (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 8/11 R (24)). Der Zusammenbau der hergestellten Güter muss mehr oder weniger schematisch anfallen und das Produkt muss einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entsprechen. Dabei kann es sich um nach Art, Aussehen und Bauweise identische Produkte handeln. Darunter können aber auch Sachgüter fallen, die aus mehreren - ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten - Einzelteilen zusammengesetzt und Teile einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette sind (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (26)). Dann kann auch der Zusammenbau von Einzelteilen zu einem fertigen Produkt Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (24)). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bauteile im eigenen oder in einem Drittbetrieb angefertigt worden sind. Maßgebend ist vielmehr, ob auch die Herstellung des Endprodukts durch den Zusammenbau von Bauteilen mehr oder weniger schematisch erfolgt (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (24)).

46

Wenn allerdings Gebrauchtteile mit verbaut werden, liegt keine industrielle Massenproduktion vor (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008, B 4 RS 31/07 R für einen VEB Kfz-Instandsetzungsbetrieb, der Baugruppen für Kraftfahrzeuge unter Verwendung von Einzelteilen gefertigt hat). Auch wenn individuelle Kundenwünsche in den Vordergrund treten, ist bei einem solchen Zusammenbau der Bezug zu industriellen Massenproduktion entfallen. Dies gilt etwa dann, wenn die Produktionsweise eines Betriebs von vornherein darauf angelegt ist, allein den Vorgaben des Auftraggebers entsprechend Einzelstücke herzustellen, die in einer vorgegebenen Produktpalette so nicht enthalten sind. Dies kann etwa beim Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf die besondere Anforderung des Auftraggebers gefertigten Produkts vorliegen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 8/11 (23)). Werden jedoch Produkte zwar nach individuellen Vorgaben gefertigt, sind diese aber in einer vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette enthalten, ist die Eigenschaft als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nicht gefährdet (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (24), Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (27)).

47

Hat ein VEB am Stichtag 30. Juni 1990 verschiedene Sparten und Produktionsgruppen gehabt, so sind der Hauptzweck des Betriebs und der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit zu ermitteln. Im Rahmen einer "Geprägeprüfung" sind die jeweiligen Sparten oder Produktionsgruppen nach jeweils einheitlichen Maßstäben zu bewerten und zueinander in Beziehung zu setzen. Dies können etwa Umsatz und Ertrag in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (27)). Bei dem Kriterium der Kopfzahl der Mitarbeiter ist zu beachten, dass diese nicht automatisch auf ein entsprechendes Arbeitsvolumen und einen Anteil an der Wertschöpfung schließen lässt (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (26)).

1.

48

Für die Frage der Einordnung als Produktionsbetrieb im Sinne der genannten Rechtsprechung des BSG ist auf den rechtsfähigen Beschäftigungsbetrieb, nicht jedoch das übergeordnete Kombinat abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R). Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis direkt mit dem Kombinat bestanden hat.

49

Zu Recht haben das Sozialgericht und die Beklagte auf die Beschäftigung des Klägers bei dem VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung O. abgestellt. Denn nach der Gründungsanweisung des VEB Verkehrskombinat M. vom 20. Oktober 1987 sowie dessen Statut vom 15. Oktober 1987 war der Betrieb juristisch selbstständig. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass die Arbeitsverträge des Klägers mit dem VEB und nicht mit dem übergeordneten Kombinat geschlossen worden waren.

2.a.

50

Die Einordnung des Betriebs im statistischen Betriebsregister der DDR spricht schon dafür, dass einer der Hauptzwecke des Betriebs die Instandsetzung von defekten Gütern war. Die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 15489 bedeutet nach der Nomenklatur der ehemaligen DDR "Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus". Der Begriff der Reparatur ist insoweit eindeutig. Dabei ist jedoch offen, ob die "Montage" auch eine industrielle Serienproduktion beinhalten kann.

51

Dieser Frage hatte der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, denn allein aus der Betriebsnummer lässt sich nicht die Annahme eines Produktionsbetriebs im oben genannten Sinne rechtfertigen. Wie das BSG bereits ausgeführt hat, kommt deren Zuordnung im statistischen Betriebsregister nur eine untergeordnete Bedeutung zu (s.o.). Maßgeblich ist vielmehr, ob die industrielle Fertigung dem Betrieb das Gepräge gegeben hatte.

b.

52

Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass es sich bei dem VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung O. um einen Produktionsbetrieb der Industrie handelte, der unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern zum Inhalt hatte.

a.a.

53

Entgegen der Darstellung des Klägers im Berufungsverfahren wurden zur Überzeugung des Senats in dem VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung O. nicht ausschließlich neue Produkte gefertigt. Vielmehr gehörten auch Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen zu dem Aufgabengebiet.

54

Dies ergibt sich schon aus dem Statut des Kombinatsbetriebs vom 15. November 1981, auf das die Beklagte und das Sozialgericht maßgeblich abgestellt haben. Danach waren als Aufgabe des VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung H. innerhalb des Kombinats die Ausführung von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen sowie die Durchführung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Kfz-Hilfsdienstes definiert.

55

Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass das Statut des VEB Verkehrskombinat M. vom 15. Oktober 1987 insoweit keine Aufgabenverteilung der Kombinatsbetriebe enthält. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Instandsetzungen und Kfz-Hilfsdienste nicht mehr zum Aufgabenbereich des VEB gehört hätten. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich mit der Kombinatsumwandlung im Januar 1988 das Aufgabenprofil des Beschäftigungsbetriebs wesentlich verändert hätte.

56

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen über den Betrieb ergibt sich, dass bis zuletzt Tätigkeiten außerhalb einer Neuproduktion durchgeführt wurden:

57

Der Geschäftsbericht vom 2. Februar 1989 enthält an verschiedenen Stellen Hinweise darauf, dass - zumindest auch - Instandhaltungen i.S.v. Reparaturen und Neuaufbauten erfolgten:

58

S.4: "Karosserieinstandsetzung bei der AL Bevölkerung"

59

S. 11: "Regenerierung enormer Stückzahlen von wertvollen Ersatzteilen, die bisher verschrottet worden sind, durch Einführung weiter entwickelter Verfahren"

60

S. 13: "Kfz-Instandhaltungsleistungen AL Bevölkerung und AL Aufarbeitung"

61

S. 30: "Weiterführung des Wartungs- und Pflegestützpunktes im Bereich Fuhrpark"

62

Es kann auch nicht der Auffassung des Klägers gefolgt werden, wonach nach der Nomenklatur der DDR mit "Instandsetzung" eine serienmäßige Ausstattung von Fahrzeugen mit einer bestimmten Neuausstattung gemeint gewesen sei: nach S. 4 der Kosten- und Ergebnisanalyse per 30.06.89 des VEB K. O. wurden im Bereich "VTE-LO Instandsetzungen" angeordnet, nicht mehr grundsätzlich die Heizungen zu wechseln, sondern nur nach ausdrücklicher Anweisung des verantwortlichen Meisters. Die Bezeichnung "wechseln" im Zusammenhang mit "Instandsetzungen" kann aber nichts anderes bedeuten als eine Reparatur und Aufarbeitung bereits gebrauchter Güter. Nichts anderes ergibt sich aus § 2 des Gesellschaftsvertrags der K. GmbH vom 21. Juni 1990. Dort wurden unter "Gegenstand des Unternehmens" sowohl die Herstellung als auch die Instandsetzung von Fahrzeugen genannt.

63

Auch der vom Kläger vorgelegte Funktionsplan vom 1. September 1988 enthält einen Hinweis auf die Durchführung von Reparaturarbeiten. Denn nach dem Aufgabenprofil von dessen Tätigkeit ab dem 1. Januar 1988 war er u.a. zuständig für die "selbstständige Lösung von Entwicklungsaufgaben für die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Instandhaltungs-, Regenerierungs- und Kontrolltechnologien". Nach den Ausführungen im Geschäftsbericht vom 20. Februar 1989 (s.o.) muss sich die "Regenerierung" auf Ersatzteile zur Wiederverwendung bezogen haben.

b.b.

64

Der Senat kann sich anhand der Angaben des Klägers sowie der vorliegenden Unterlagen auch nicht davon überzeugen, dass die Neuproduktion militärischer Kofferaufbauten für die NVA oder die sowjetischen Streitkräfte 1). als industrielle Massenproduktion und 2). dem Betrieb am 30. Juni 1990 das Gepräge gegeben habe.

65

Die vorliegenden Unterlagen lassen keinen Schluss zu, welcher Anteil am Umsatz oder Personaleinsatz der Arbeitnehmer auf diesen Bereich entfallen war. Aus der "Kosten- und Ergebnisanalyse per 30.06.89" (S.1) ergibt sich zwar, dass die Arbeitsleistung im Bereich LVO einen gewichtigen Anteil an der Gesamtarbeitsleistung der Warenproduktion einnahm. Allerdings erlaubt diese Feststellung keinen Rückschluss auf den Anteil an der Gesamtproduktionsleistung des Betriebs einschließlich der Reparaturen und Dienstleistungen. Nichts anderes gilt für die "Arbeitsproduktivität per 30.06.89" (S. 9/10). Es handelt sich nur um eine Analyse des Anteils der Arbeitsleistung von ausgewählten Kostenträgern.

66

Auch die Darstellungen des Klägers zur Produktpalette sind insoweit widersprüchlich: In seinen Schriftsätzen vom 21. Juli 2005 und vom 19. Januar 2007 in dem Verfahren S 10 R 522/05 gab er die Produktion von Fahrzeug- und Sonderaufbauten, insbesondere für Fahrzeuge aus dem nicht sozialistischen Währungsgebiet an. Hinweise auf eine Produktion für militärische Zwecke enthielten seine Darstellungen seinerzeit nicht. Zuletzt hatte er im Berufungsverfahren die Produktionspalette aber als überwiegend dem Bereich der militärischen Nutzung zugeordnet beschrieben.

67

Ausführlich zur Produktpalette hat sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 1. Mai 2013 geäußert. Dort hatte er genannt: Kofferaufbauten für Fahrzeuge Lkw und Anhänger aus dem nicht sozialistischen Währungsgebiet, Kofferaufbauten (LVO) für die NVA, individuelle Kofferaufbauten für Personentransport für vorhandene Fahrzeuge und Anhänger, vorwiegend in der Landwirtschaft eingesetzt, Fahrgestellfertigung von Anhängern für unterschiedliche Einsatzzwecke, Fahrhäuser vorrangig für den militärischen Bereich.

68

Eine anteilige Zuordnung der jeweiligen Produkte im Rahmen der Gesamtproduktionspalette konnte der Kläger nicht machen.

69

Auch die von ihm vorgelegte "Betriebsstruktur VEB 1987" erlaubt keine Zuordnung der Anteile für die Neuproduktion. Anhand der von ihm bezifferten Arbeitskraftanteile ist schon kein Schwerpunkt im Bereich der Produktion von Kofferaufbauten LVO gegenüber den anderen Kofferaufbauten, der Fertigung von Fahrgestellen und Fahrerhäuser (56,5 AK) erkennbar. Dem Organigramm lässt sich aber auch in keiner Weise entnehmen, welchen Anteil die Reparatur und Instandsetzung gebrauchter Fahrzeuge hatte.

70

Die Darstellungen des Klägers erlauben zudem keine Beurteilung, ob die militärische und zivile Produktion eine Massenfertigung im Sinne der Rechtsprechung des BSG war. Denn sämtliche beigezogenen Unterlagen und Angaben des Klägers lassen keinen Schluss auf die Menge der im Jahr 1990 produzierten Güter zu. Dazu kommt, dass zu einem nicht zu vernachlässigenden Anteil auch die Reparatur und Instandsetzung gebrauchter Fahrzeuge Inhalt der betrieblichen Tätigkeit gewesen sein muss (s.o.).

71

Es ist dem Kläger nicht gelungen, einen Schwerpunkt im Sinne einer "Geprägeprüfung" im Bereich der industriellen, seriellen Massenproduktion zu belegen. Vielmehr sind sämtliche dafür erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht bekannt und nicht ermittelbar. Auch die von der Beklagten vorgelegten und vom Senat beigezogenen Unterlagen sowie die Auskünfte des Landesarchivs Sachsen-Anhalt und des Bundesarchivs haben insoweit keine weitere Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht. Die von dem Kläger zunächst benannten Zeugen sind entweder verstorben oder nach seiner Angabe nicht mehr vernehmungsfähig.

3.

72

Der VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung H. ist auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Die Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB ist abschließend und eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, Urteil vom 17. Oktober 2007, B 4 RS 40/07 B).

73

Im Hinblick auf die dargestellten Kriterien lagen demnach die betrieblichen Voraussetzungen für den VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung H. im streitgegenständlichen Zeitraum weder nach § 1 Abs. Satz 1 noch nach § 1 Abs. 2 der 2. DB vor.

C.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

75

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von

76

§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 20/03/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.
published on 09/10/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. März 2012 aufgehoben.
published on 09/10/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2010 aufgehoben.
published on 09/05/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. März 2011 aufgehoben. D
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.