Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Nov. 2013 - L 1 RS 11/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
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Der am ... 1945 geborene Kläger erwarb mit den Urkunden vom ... 1974 und vom ... 1981 die Titel Ingenieur und Fachingenieur für Schweißtechnik an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B. bzw. dem Zentralinstitut für Schweißtechnik der Deutschen Demokratischen Republik H ... Vom ... 1973 bis zum ...1974 war er als Ingenieur für maschinentechnische Ausrüstung, vom ... 1974 bis zum ... 1976 als Betriebsingenieur für Pipelines und vom ... 1976 bis zum ... 1987 als Abteilungsleiter Technik beim Volkseigenen Betrieb (VEB) M. S. tätig. Vom ... 1988 bis zum ... 1990 arbeitete er als Mitarbeiter für Energietechnik und Kraftwerkstechnik bei der Chemieberatungsstelle H. im VE Agrochemischen Kombinat P. Mit Überleitungsvertrag vom 24. bzw. 29. Januar 1990 übernahm der Kläger ab dem ... 1990 und jedenfalls bis zum 30. Juni 1990 die Position des Hauptabteilungsleiters Ethylenspeicher für den VEB M. S. Der VEB M. S. ging laut Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft vom 06. November 1974 aus dem VEB M. H. hervor. Nach § 2 des Statuts des VEB M. H. vom 20. Juli 1966 hatte dieser folgende Aufgaben:
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Transport von Erdöl und anderen Mineralölen durch das Rohrleitungssystem der Mineralölverbundleitung der Deutschen Demokratischen Republik,
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Abstimmung mit den Leitungsbetrieben bzw. Verwaltungsorganen anderer Staaten, deren Rohrleitungen mit dem System der Mineralölverbundleitung der Deutschen Demokratischen Republik verbunden sind,
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planmäßige und vorbeugende Instandhaltung aller in der Rechtsträgerschaft des VEB Mineralölverbundleitung befindlichen Rohrleitungen, Pumpstationen, Tanklager und sonstigen technischen Einrichtungen,
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Vorbereitung und Durchführung von Investitionen als Investitionsträger für den weiteren Ausbau der Mineralölverbundleitung entsprechend dem wissenschaftlich-technischen Höchststand.
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Rechtsnachfolgerin des VEB M. S. wurde mit Eintragung ins Handelsregister vom 11. Juli 1990 die M. GmbH (S.). Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hat er nicht entrichtet.
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Nachdem die Beklagte einen ersten Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften mit bestandskräftigem Bescheid vom 01. April 2004 abgelehnt hatte, beantragte er am 30. Januar 2009 die Überprüfung dieser Entscheidung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Februar 2009 mit der Begründung ab, dass es sich bei dem VEB M. S. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Die Entscheidung im Bescheid vom 01. April 2004 sei nicht zu beanstanden. Hiergegen legte der Kläger am 26. März 2009 Widerspruch ein. Der VEB M. S., Ethylenspeicher T., sei ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Der Kavernenspeicher für Ethylen sei Bestandteil der integralen Olefinproduktion gewesen. Es habe ein kontinuierlicher Produktionsprozess mit Ausspeisung oder Einspeisung vorgelegen. Es habe eine unmittelbare Verknüpfung mit der Produktion der Erzeuger und Verarbeiter im Sinne eines Arbeitsspeichers gegeben. Zudem sei bei einem ihm unterstellten Ingenieur die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 als unbegründet zurück. Der ablehnende Bescheid vom 01. April 2004 sei rechtmäßig. Der Beschäftigungsbetrieb VEB M. S. sei der Wirtschaftsgruppe Rohrleitungsverkehr zugeordnet gewesen. In diesem Betrieb habe es keine industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken gegeben.
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Dagegen hat der Kläger am 22. Juli 2009 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Das SG hat von der Beklagten und von der Registerabteilung des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) Unterlagen zum VEB M. S. beigezogen. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2012 abgewiesen. Im rechtlichen Sinne sei der VEB M. S. Arbeitgeber des Klägers gewesen. Der Ethylenkavernenspeicher, bei dem der Kläger tätig gewesen sei, sei kein rechtlich selbstständiger Betrieb gewesen. Bei dem VEB M. S. habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt. Hauptaufgabe sei der Transport von Energieträgern durch das Rohrleitungssystem und Lagerung bzw. Bevorratung von Rohstoffen gewesen. Es handele sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb, insbesondere um keinen Versorgungsbetrieb. Versorgungsbetriebe seien nach dem Verständnis der DDR nur diejenigen Betriebe gewesen, die Endverbraucher mit Gas, Wasser oder Energie versorgt hätten.
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Gegen das am 24. Februar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. März 2012, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der VEB M. S. sei im Wesentlichen für die Versorgung der Verarbeitungsbetriebe mit Rohstoffen verantwortlich gewesen. Dies betreffe insbesondere die Erdölversorgung. Seit 1972 habe es einen unterirdischen Speicher für die Ethylenanlage Böhlen gegeben. Das Ethylen sei durch den VEB Otto Grotewohl Böhlen produziert worden und über ein Rohrleitungssystem in den Untertagespeicher geliefert worden. Dort sei das Ethylen gelagert und gereinigt worden. Die Abgabe sei nach Leuna und Buna erfolgt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 01. April 2004 den Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2012 zurückzuweisen.
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Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und macht diese zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrages.
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Im Erörterungstermin am 30. Juli 2013 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 05. August 2013 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR nur möglich sei, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende Versorgungszusage erteilt worden sei. Eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem – wie dies der ehemalige 4. Senat und der jetzige 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für möglich halte – scheide nach Auffassung des Senats aus.
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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
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Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 01. April 2004. Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der genannte Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte, den Zeitraum vom 01. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.
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Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt.
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Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
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Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
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die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
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in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
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Der Kläger war allerdings am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Maßgeblicher Arbeitgeber ist hierbei der VEB M. S. Dies ergibt sich aus dem Überleitungsvertrag vom 24. bzw. 29. Januar 1990, mit dem der Kläger zum 01. Februar 1990 eine leitende Funktion für den VEB M. S. übernommen hat. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteile vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – und vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –; juris). Nach dem Statut des Rechtsvorgängers (Gesetzblatt der DDR Teil III Nr. 10 vom 20. Juli 1966), dem VEB M. H., war dieser mit dem Transport von Erdöl und anderen Mineralölen durch das Rohrleitungssystem, mit der Abstimmung mit den Leitungsbetrieben bzw. Verwaltungsorganen anderer Staaten, der planmäßigen und vorbeugenden Instandhaltung sowie der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen als Investitionsträger im Bereich der Mineralölverbundleitung betraut. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der VEB M. S. einen anderen Betriebszweck hatte. In dem Untertageethylenspeicher T., welcher der konkrete Beschäftigungsort des Klägers war, sind ebenfalls keine Sachgüter produziert worden. Der Kläger hat hierzu selbst angegeben, dass das dort gespeicherte Ethylen durch den VEB Otto Grotewohl Böhlen produziert wurde. Auch die chemischen Betriebe in Leuna und Buna, an die das Ethylen abgegeben wurde, waren juristisch selbstständige Betriebe. Hieraus ergibt sich, dass der VEB M. S. lediglich mit der Weiterleitung und Speicherung von Energieträgern betraut war, was die Annahme eines volkseigenen Produktionsbetriebes ausschließt. Auch wenn der Kläger auf die enge tatsächliche Verknüpfung des Speichers mit den produzierenden und verarbeitenden Betrieben hinweist, so waren diese doch juristisch selbständige Einheiten, worauf es bei der Bewertung allein ankommt.
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Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Insbesondere handelte es sich nicht um einen Versorgungsbetrieb im Sinne dieser Vorschrift. Wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, gehörten zu den gleichgestellten Versorgungsbetrieben (Energie) im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nur solche Wirtschaftseinheiten, die Energie leitungsgebunden an Konsumenten geliefert haben (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 3/10 R –; juris). Der VEB M. S. hat lediglich Industriebetriebe mit Energieträgern versorgt. Eine Lieferung an Konsumenten erfolgte nicht, so dass eine Gleichstellung ausscheidet.
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Soweit der Kläger wiederholt darauf hinweist, dass andere Ingenieure aus seinem Beschäftigungsbetrieb eine positive Entscheidung seitens der Beklagten zur Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften erhalten haben, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da zum einen der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 des Grundgesetzes keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht beinhaltet (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2007 – 2 BVR 1413/06 –; juris) und zum anderen auch die Möglichkeit besteht, dass die betreffenden Mitarbeiter bereits zu Zeiten der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen waren.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.