Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Aug. 2013 - L 1 R 310/11
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.
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Der am ... 1946 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Elektronik und Informationsverarbeitung "F. E." in G. vom 27. Juli 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 01. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 war er als Wartungsingenieur beim VEB D. H. (der bis 1974/75 den Namen VEB M. R. H. trug) tätig. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat er nicht bei. Eine positive Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
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Am 27. September 2010 beantragte der Kläger die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06. Oktober 2010 mit der Begründung ab, die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sei nicht erfüllt. Dagegen legte der Kläger am 08. November 2010 Widerspruch ein und führte aus, der VEB D. H. sei im Gegensatz zu den übrigen Datenverarbeitungszentren und EDV-Rechenbetrieben für den Binnenhandel und andere Bereiche ein Rechenzentrum, welches ausschließlich für die chemische Industrie, Bauindustrie und Maschinenbauindustrie unter anderem der Industrieregion H.-L. tätig gewesen sei. Neben der Anfertigung von Finanzbuchhaltungen und Planabrechnungen usw. hätten Industriebetriebe dort ebenso technische Projekte, Konstruktionen und andere Produktionsunterlagen rechnergestützt abarbeiten lassen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2011 wegen nicht erfüllter betrieblicher Voraussetzungen zurück.
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Dagegen hat der Kläger am 08. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und u. a. ausgeführt, es habe sich bei dem VEB D. H. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt, weil er direkt als Nachauftragnehmer von klassischen Produktionsbetrieben betriebswirtschaftliche Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und andere maßgebliche Produktionsunterlagen, die unmittelbar der Produktionsvorbereitung gedient hätten, EDV-gestützt hergestellt habe. Der VEB D. H. habe eine Funktion wie ein Konstruktionsbüro bezüglich der Umsetzung der Konstruktionen und der Projekte auf dem Gebiet der EDV-Technik gehabt. Er habe Forschungs- und Projektentwicklung, Software und diesbezügliche Anpassungen für Industriebetriebe und Baukombinate im Territorium H. hergestellt, die nach den Wirtschaftsbestimmungen der DDR als Warenproduktion anzusehen gewesen und als solche abgerechnet worden seien.
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Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2011 mit der Begründung abgewiesen, der VEB D. H. sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Sein Hauptzweck sei die Verarbeitung von Daten gewesen, nicht aber die industrielle Herstellung von Sachgütern, die bestenfalls einen Nebenaspekt dargestellt habe. Er sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne eines Forschungsinstituts oder eines Konstruktionsbüros gewesen.
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Gegen den am 02. September 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. September 2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, nach seiner Kenntnis sei der VEB D. H. gerade in den achtziger Jahren damit befasst gewesen, direkt für Industriebetriebe Software in einer Art und Weise herzustellen, die geeignet gewesen sei, auch an andere Betriebe, insbesondere auch andere Rechenzentren, zu verkaufen. Dies habe insbesondere Software zur Optimierung von betriebswirtschaftlichen und Produktionsprozessen betroffen. Da Datenträger in der DDR im heutigen Sinne nicht oder nur sehr begrenzt zur Verfügung gestanden hätten, sei die Software auf EDV-Bänder verbracht worden. Angesichts des Entwicklungsstandes der Technik in der DDR und der gegebenen Möglichkeiten seien die Vertreter der Kundenbetriebe gekommen und hätten Einsicht in die Software am Rechner im Datenverarbeitungszentrum genommen. Diese Vertreter hätten sodann die Ideen und Gedanken der Software in ihren Betrieben umgesetzt. Eine Verarbeitung in Kundenbetrieben ohne eigene Rechentechnik habe dann im Rechenzentrum stattgefunden. In der Folge sei der VEB D. H. zwar in einem Kombinat eingegliedert gewesen, er sei jedoch selbst ein Arbeitgeber gewesen. Das Festhalten an dem Begriff Sachgüter in der Hinsicht, dass darunter alles zu verstehen sei, außer Software, treffe nicht den Kern dessen, was unter begünstigter Ingenieurtätigkeit zu verstehen sei. Es treffe zwar zu, dass der VEB D. H. Software ausgeliefert habe. Er habe jedoch auch Sachgüter hergestellt, und zwar wiederholt und in Serie, die die Kooperationspartner oder Partnerbetriebe für die eigene Produktion dringend benötigt hätten. Es habe sich dabei um betriebswirtschaftliche Erkenntnisse und Verdichtungen in der Gestalt von Listen und Übersichten gehandelt. Des Weiteren habe es sich um hergestellte Konstruktionszeichnungen und Konstruktionsleistungen gehandelt, die rechnergestützt erbracht worden seien und ebenfalls in Gestalt von ausgedruckten Listen und Blättern hergestellt und ausgeliefert worden seien. Hierzu hat der Kläger sich auf eine von ihm beigefügte Auskunft des Geschäftsführers der D.-V.-GmbH sowie ehemaligen Abteilungsleiters Wartung im Fachbereich Technik des VEB D. H., G. K., vom 27. April 2011 bezogen. Die Güter, die der VEB D. H. hergestellt habe, hätten zwar einen gewissen Anteil an ideellen Leistungen beinhaltet (Rechenleistung), seien wohl aber zum überwiegenden Teil als körperliches Produkt in der Form von Listen und Datenträgern bestellt, hergestellt und geliefert worden. Im Übrigen sei allein die Konzentration auf so genannte industrielle Sachgüter eine Lesart, der man nur folgen könne, wenn man der politisch bestimmten ökonomischen Definition der DDR folgen möge. Bekanntlich hätten die Ökonomen den Auftrag gehabt, die so genannte Arbeiterklasse hervorzuheben und deren Bedeutung überzubetonen. Der Bereich der Vermarktung der Erzeugnisse, von den Ökonomen als Bereich der Zirkulation bezeichnet, habe alle erforderlichen Dienstleistungen enthalten, die für die Konsumtion dieser Produkte von Bedeutung gewesen seien. Dies sei in voller Absicht geschehen, um die Rolle der so genannten Produktion als einzige Art der Wertschöpfung entsprechend zu betonen. Die Überbetonung einer industriellen Sachgüterproduktion sei unrichtig. Unabhängig davon trage die Zurverfügungstellung von EDV-Produkten in der Gestalt elektronischer Daten, was wohl zwischenzeitlich auch als ein Gut anzusehen sei, industriellen Charakter.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. August 2011 zurückzuweisen.
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Sie meint, das SG habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem VEB D. H. nicht um einen versorgungsrelevanten Betrieb gehandelt habe. Der Kläger verkenne die vom Bundessozialgericht (BSG) geprägte Definition dessen, was unter einem "Produktionsbegriff der Industrie" nach AAÜG-Maßgabe zu verstehen sei. Beim VEB D. H. habe es sich um einen typischen Dienstleistungsbetrieb gehandelt. In diesem Sinne habe der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 22. September 2011 (L 1 R 364/09) entschieden. Das BSG habe dem extrem weiten Verständnis der Gegenseite davon, was unter industrieller Sachgüterproduktion zu verstehen sei, eine klare Absage erteilt.
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Der Senat hat dem Kläger die anonymisierte Fassung des von der Beklagten erwähnten Urteils vom 22. September 2011 (L 1 R 364/09) übersandt.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 03. Juni 2013, Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2013).
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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.
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Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
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Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
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Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der Rechtsprechung des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, juris), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
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Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
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die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
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in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
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Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
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Unter Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris, Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Der jetzt für Streitigkeiten nach dem AAÜG zuständige 5. Senat des BSG hält insoweit ausdrücklich an der Rechtsprechung des früheren 4. Senats fest (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R – juris, Rdnr. 24).
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Der VEB D. H. war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der genannten Rechtsprechung des BSG. Der Kläger hat im Berufungsverfahren wiederholt vorgetragen, der VEB D. H. habe Software für Industriebetriebe und andere Betriebe hergestellt. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um seriell und industriell produzierte Sachgüter. Soweit in diesem Zusammenhang Datenträger (EDV-Bänder, auf Papier ausgedruckte Listen, usw.) hergestellt wurden, handelt es sich lediglich um Mittel zum Zweck. Im Vordergrund stand nicht das Papier oder der sonstige Datenträger, sondern die geistige Leistung der Software-Entwicklung. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG zum industriellen Produktionsbetrieb (S. 5 und 6 des Gerichtsbescheides) und macht sich diese gemäß § 153 Abs. 2 SGG zu eigen.
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Überdies verdeutlicht nicht zuletzt der Berufungsvortrag, worum es dem Kläger eigentlich geht: Er stellt den Produktionsbegriff des BSG in Frage. Damit kann er jedoch nicht durchdringen, denn auch der jetzt zuständige 5. Senat des BSG hat immer wieder betont, an dem bisherigen Produktionsbegriff festzuhalten (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R – Rdnr. 24, juris).
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Der VEB D. H. war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Betriebe mit dem Hauptzweck der Datenverarbeitung sind in der abschließenden Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht enthalten. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung der Vorschrift (z.B. im Wege einer Analogie) ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R – juris, Rdnr. 16, 20, 29). Insbesondere handelte es sich nicht um ein Forschungsinstitut. Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzeck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Präambel der VO-AVItech. In das Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren. Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehörten demnach vor allem volkseigene (Kombinats-) Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R – juris, Rdnr. 19; so jetzt auch der 5. Senat des BSG, vgl. Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R – juris, Rdnr. 28). Ein solcher Hauptzweck ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der VEB D. H. war auch kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Konstruktionsbüros wurden im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können (BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R – juris, Rdnr. 26). Abgesehen davon hat der Kläger selbst nicht behauptet, der VEB D. H. sei ein Konstruktionsbüro gewesen. Er hat vielmehr ausgeführt, der Betrieb habe eine Funktion wie ein Konstruktionsbüro bezüglich der Umsetzung der Konstruktionen und der Projekte auf dem Gebiet der EDV-Technik gehabt.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.