Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Jan. 2015 - L 1 R 122/11
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
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Der am ... 1945 geborene Kläger absolvierte vom … 1965 bis zum … 1968 ein Studium an der Ingenieurschule für Automatisierungstechnik L Er schloss das Fachschulstudium in der Fachrichtung BMSR-Technik am … 1968 ab und erhielt das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom … 1968). Er war ab dem 1. September 1968 im Schulungszentrum des VEB Bürotechnik B., Betriebsteil L. tätig, der zum 1. April 1969 in den VEB K. R. eingegliedert wurde. Vom 14. Februar 1972 bis zum 17. Februar 1973 nahm der Kläger am XIV. Lehrmeister-Fernstudium zur Qualifizierung der Ausbilder teil. Er war nach der Urkunde des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen G. vom 28. April 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht) in der Hauptfachrichtung Elektrotechnik zu führen. Das Schulungszentrum L. gehörte vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1978 zum VEB Robotron Vertrieb L. und wurde ab dem 1. Januar 1979 dem VEB Robotron Anlagenbau L. zugeordnet. Der Kläger war als Ausbildungsingenieur bzw. ab Januar 1981 als Lehrkraft in diesem Betrieb und bei dessen Rechtsnachfolgerin bis Februar 1991 tätig. Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger bis zum 30. Juni 1990 nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR zahlte er nicht.
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Der Kläger beantragte am 16. März 2005 bei der Beklagten für den Zeitraum 1. September 1968 bis 30. Juni 1990 die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach dem AAÜG (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG). Mit Bescheid vom 7. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei als Lehrkraft nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen, bzw. habe trotz der technischen Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflusst. Daher sei auf ihn das AAÜG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht anwendbar.
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Der Kläger erhob am 9. Mai 2005 hiergegen Widerspruch. Die unmittelbare Einbeziehung in den Produktionsprozess sei bei Ingenieuren nicht erforderlich. Dieses Kriterium sei nur bei den weiteren Personen zu prüfen, die nicht von vornherein der technischen Intelligenz angehört hätten, aber hätten einbezogen werden können.
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Mit dem Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erfülle nicht die durch das BSG aufgestellten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech. Der Beschäftigungsbetrieb VEB Robotron Anlagenbau L., in dem der Kläger am 30. Juni 1990 tätig gewesen sei, sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen. Dem Betrieb habe weder eine industrielle Fertigung von Sachgütern noch eine Massenproduktion von Bauwerken das Gepräge gegeben. Er sei insbesondere der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet gewesen.
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Der Kläger hat am 4. Oktober 2005 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Der VEB Robotron Anlagenbau L. sei ein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Zu seinen Kernaufgaben haben die Planung von modular strukturierten Anlagen bis zu kompletten Baukörpern einschließlich der Klima-, Stark- und Schwachstromtechnik sowie der Innenausbau und die Errichtung als Generalauftragnehmer gehört. Weiterhin seien Rechnersysteme aus Komponenten in- und ausländischer Produzenten hergestellt und die Anlagen in Betrieb genommen sowie an den Kunden übergeben worden. Er, der Kläger, sei als Ausbildungsingenieur im Schulungszentrum des VEB Robotron Anlagenbau L. tätig gewesen. Seine Tätigkeit sei daher betriebsbezogen und für die Produktionsaufgaben unerlässlich gewesen. Er habe an der technischen Dokumentation und der Ausbildung und Qualifizierung eigenen Personals und des Personals der Kunden zur Inbetriebnahme und dem reibungslosen Betrieb der Rechenanlagen mitgewirkt.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2008 abgewiesen. Der Kläger erfülle die sachliche Voraussetzung der AVItech nicht. Er sei nicht ingenieurtechnisch, sondern vielmehr als Lehrkraft bzw. Ausbilder tätig gewesen. Insoweit könne auf das Urteil des BSG vom 31. März 2004 (Aktenzeichen B 4 RA 31/03 R) verwiesen werden, das ebenfalls zur Tätigkeit eines Ausbildungsingenieurs im Schulungszentrum des VEB Robotron Anlagenbau L. ergangen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass das BSG in späteren Entscheidungen von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt sei. Maßgeblich sei, dass die Hauptaufgabe des Klägers in der Wissensvermittlung zu technischen Fragen bestanden habe. Er sei damit nicht dem Produktionsbereich zuzuordnen. Das Schulungszentrum sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne einer technischen Schule gewesen, so dass auch aus diesem Grund die Wissensvermittlung allein nicht genüge, die sachliche Voraussetzung zur Einbeziehung in die AVItech zu erfüllen.
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Gegen das ihm am 3. März 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. März 2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Er hat seinen Sachvortrag zur ingenieurtechnischen Tätigkeit eines Ausbildungsingenieurs weiter vertieft. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 3 RS 17/07 R) genüge eine Tätigkeit im Rahmen des konkreten Berufsbildes als Ingenieur. Ausgeschlossen seien nur fachfremd eingesetzte Ingenieure, was bei ihm gerade nicht der Fall gewesen sei. Nur durch die Qualifizierung von eigenem Personal und dem Personal des Kunden sei die Inbetriebnahme und Nutzung sowie Wartung der komplexen Rechenanlagen überhaupt möglich gewesen. Die theoretische und praktische Unterweisung habe nur durch einen entsprechend ausgebildeten Ingenieur erfolgen können. Die zusätzliche Ausbildung als Ingenieurpädagoge sei zwar erwünscht, aber keine Voraussetzung der Tätigkeit gewesen. Darüber hinaus sei auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt. Der VEB Robotron Anlagenbau L. habe im Wesentlichen Rechenanlagen und Rechenzentren geplant, errichtet und in Betrieb genommen und das hierfür erforderliche Personal geschult. Es habe sich insoweit um eine serielle Produktion aus standardisierten Komponenten gehandelt. Diese seien in verschiedenen Ländern des damaligen Ostblocks unter einem Einheitlichen System Elektronischer Rechentechnik (ESER) gefertigt worden. Der VEB Robotron Anlagenbau L. habe als Finalproduzent selbst nur geringfügig eigene Geräte oder Geräteteile hergestellt. Die Errichtung von Bauwerken zur Unterbringung der Rechenanlagen sei seit Ende der 1980er Jahre nicht mehr in großem Umfang erfolgt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Februar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1968 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelten festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Februar 2008 zurückzuweisen.
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Auch nach der neueren Rechtsprechung des BSG sei für die sachliche Voraussetzung der Einbeziehung in die AVItech eine technische Tätigkeit erforderlich. Diese habe der Kläger nicht ausgeübt, da er als Lehrkraft eingesetzt gewesen sei. Die betriebliche Voraussetzung sei ebenfalls nicht erfüllt. Der VEB Robotron Anlagenbau L. sei kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Ihm habe insbesondere keine serielle oder Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben. Die Rechenanlagen bzw. Rechenzentren seien vielmehr Einzelanfertigungen nach Vorgaben des Kunden gewesen.
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Mit Beschluss vom 11. Januar 2010 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Hintergrund war die beim BSG noch offene Rechtsfrage der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung im Rahmen der Privatisierung der VEB im Jahre 1990 ("leere Hülle"). Am 15. April 2011 hat die Beklagte die Aufnahme des Verfahrens beantragt.
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Der ehemalige Betriebsdirektor des VEB Robotron Anlagenbau L. (bis Mitte 1985) H. B. hat schriftlich im Verfahren Stellung genommen. Auf Blatt 302 bis 304 und 306 bis 311 der Gerichtsakte wird verwiesen. Der Senat hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. H., der ab 1970 beim VEB Robotron Anlagenbau L. – zuletzt als Leiter des Schulungszeitrums – tätig gewesen ist. Auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 11. Dezember 2014 wird verwiesen.
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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i. S. der §§ 157, 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den streitigen Zeitraum vom 1. September 1968 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist in seinem Fall nicht anwendbar.
I.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.
II.
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Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech nicht gegeben. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
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Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 kumulativ vorgelegen haben.
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Der Kläger erfüllt die betriebliche Voraussetzung nicht, so dass es nicht darauf ankommt, ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Dies resultiert jedoch nicht daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers – der VEB Robotron Anlagenbau L. – zum Stichtag 30. Juni 1990 nur noch eine "leere Hülle" gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R – juris, Rdnr. 37 ff; Urteil vom 9. Oktober 2012 – B 5 RS 9/11 R – juris, Rdnr. 25) kann das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung nicht mit der Begründung verneint werden, dass das gesamte Vermögen des VEB Robotron Anlagenbau L. mit der Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 rückwirkend zum 1. Juni 1990 auf eine Gmbh in Gründung übertragen worden ist. Die Robotron Anlagenbau L. wurde erst am 6. September 1990 in das Handelsregister (Nr. 875) des Amtsgerichts L. eingetragen. Die Rechtsfähigkeit des VEB Robotron Anlagenbau L. endete somit am 5. September 1990.
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Allerdings war der Beschäftigungsbetrieb kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Der Begriff des Produktionsbetriebes der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d. h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris) gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Erfasst sind daher nur Betriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat ausdrücklich festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris, Rdnr. 24; Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R – juris, Rdnr. 24, 25). Das BSG hat zudem nochmals klargestellt, dass die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück abzugrenzen ist. Maßgeblich sei, dass der Hauptzweck des Betriebes auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet sei (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 – B 5 RS 5/12 R – juris, Rdnr. 26). Es sei in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion kennzeichne, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebes, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie mache. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne sei alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist. Dazu zähle aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette sei (BSG, a.a.O.). Es müsse keine Mindestzahl erreicht werden, es genüge die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion. Wenn Gebrauchtteile mit verbaut worden seien oder individuelle Kundenwünsche – wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderung gefertigten Produkts – in den Vordergrund getreten seien, wäre beim Zusammenbau der Bezug zur industriellen Massenproduktion entfallen (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 – B 5 RS 5/11 R – juris, Rdnr. 24, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris, Rdnr. 31).
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Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausgestoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – juris). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 35, S. 46 f.). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip – unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen – hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert.
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Der VEB Robotron Anlagenbau L. war am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb des Bauwesens. Dies ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des Klägers. Dieser hat mitgeteilt, dass noch bis Ende der 1980er Jahre auch standardisierte Bauwerke als Aufstellorte der Rechenanlagen geplant und als Generalauftragnehmer errichtet worden seien. Dies habe insbesondere das Modell "E." betroffen. Allerdings seien zuletzt im Wesentlichen nur noch die Planung der Rechnerräume erfolgt und dem Kunden hierfür Auflagen erteilt und Vorgaben gemacht worden. Weiterhin seien im Rahmen der Planung der Anlagen die Gegebenheiten vor Ort bereits berücksichtigt worden. Insoweit ist ersichtlich, dass jedenfalls zum Stichtag 30. Juni 1990 eine eigene Bautätigkeit dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des LSG B.-B. (Urteil vom 27. März 2014 – L 17 R 949/09 – juris, Rdnr. 29). Dort werden die Angaben des Klägers bestätigt, dass der Bau standardisierter Baukörper in den letzten Jahren keinen wesentlichen Umfang mehr eingenommen hat.
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Dem VEB Robotron Anlagenbau L. gab aber auch keine industrielle Massenproduktion im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BSG das Gepräge. Das Aufgaben- und Leistungsspektrum des VEB umfasste nach dem unternehmerischen Konzept der Robotron Anlagenbau GmbH vom 25. Mai 1990, die dieses fortsetzte, folgende Punkte:
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Generalauftragnehmer für elektronische Datenverarbeitungsanlagen einschließlich Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen im Inland,
- 27
Generallieferant für elektronische Datenverarbeitungsanlagen im Export und Importbetrieb von EDVA,
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Vertrieb von arbeitsplatzgebundener Rechentechnik, Büromaschinen, Zeichengeräten, EDV-Zubehör, Schreib- und Rechentechnik,
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Eigenentwicklung und Vertrieb von Softwareerzeugnissen,
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technischer Kundendienst für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Büro- und Personalcomputer, periphere Technik,
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zentraler Ersatzteilhandel für Inland/Export sowie Importersatzteile (stark reduziert),
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Schulungsleistungen für Anwender von Hard- und Softwareprodukten aus dem Produktions- bzw. Vertriebsprofil des VEB Kombinat Robotron.
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Eine Mehrzahl der genannten Aufgaben betrifft den Dienstleistungsbereich. Insbesondere der technische Kundendienst und Vertrieb bereits fertiger Produkte von anderen Herstellern sowie der Ersatzteilhandel können keinesfalls der Massenproduktion von Sachgütern zugeordnet werden. Dies wird auch vom Kläger nicht behauptet; dieser geht vielmehr davon aus, dass die Montage von Datenverarbeitungsanlagen als Massenproduktion von Sachgütern anzusehen sei. Dieser Teil sei auch der Hauptzweck des Betriebes gewesen, was sich aus den Umsatzzahlen ableiten lasse. Dabei verweist der Kläger darauf, dass der VEB Robotron Anlagenbau L. selbst nur in geringem Umfang Geräte oder Geräteteile hergestellt hat. Die Tätigkeit des VEB stellt sich zusammengefasst im Bereich des Anlagenbaus nach den Einlassungen des Klägers und den vorliegenden Unterlagen sowie der Einvernahme des Zeugen H. für den Senat wie folgt dar:
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Der VEB Robotron Anlagenbau L. hat komplexe Rechenzentren und Rechenanlagen geplant und beim Endkunden aufgebaut. Dabei hat der VEB auf die hergestellten Geräte anderer Betriebe des Kombinats Robotron, aber auch anderer Betriebe aus den Ländern des ehemaligen Ostblocks zurückgegriffen. Diese waren über das ESER – vereinbart in einem Regierungsabkommen – derart standardisiert, dass sie miteinander kompatibel waren. Erfasst waren alle Baugruppen einer Großrechenanlage, beginnend mit der Zentraleinheit bis hin zu den Peripheriegeräten (z.B. Terminals, Lochkartenleser, Drucker). Neben der Installation der Anlagen hat der VEB Robotron Anlagenbau L. die Aufgabe übernommen, eigenes Personal und Personal des jeweiligen Kunden zu schulen und weiterzubilden. Dies betraf im Schulungszentrum des VEB, in dem der Kläger tätig gewesen ist, sowohl den Bereich Software als auch Hardware. Dem Aufbau der einzelnen Anlagen gingen die Projektierung, der Ausbau und die Einrichtung der Rechnerräume als Generalauftragnehmer voraus. Hierzu gehörten auch die Klima-, Schallschutz- und Elektroprojektierung.
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Zusammenfassend ergibt sich daraus jedoch, dass die Erarbeitung von kompletten und komplexen Anwendungslösungen einschließlich der Bereitstellung der erforderlichen Hardware und Software nicht als Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden kann. Nach den vorliegenden Betriebsunterlagen (z.B. Informationsmappe zum VEB Kombinat Robotron Stand 1988, unternehmerisches Konzept der Robotron Anlagenbau GmbH vom 25. Mai 1990, Stellungnahme der Vertreterorgane zum Antrag der Robotron Anlagenbau GmbH zur Freistellung von den Altlasten vom 29. Mai 1990, Lagebericht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1990 vom 26. Juni 1990) war die Tätigkeit des VEB im Bereich des Anlagenbaus auf den jeweiligen Kunden ausgerichtet. Es wurde eine Rechenanlage bzw. ein Rechenzentrum nach den individuellen Anforderungen und Vorgaben des Kunden konzipiert und realisiert. Dabei wurden zwar standardisierte Geräte verwandt, die jedoch nicht selbst hergestellt wurden. Die einzelnen Rechenanlagen waren dagegen in ihrem Aufbau und ihrer Ausstattung nicht standardisiert, auch wenn sie letztlich – wie auch die einzelnen Komponenten – auf dem ESER fußten. Anderenfalls wäre bereits nicht nachvollziehbar, warum umfangreiche Planungsleistungen erforderlich waren, wenn "nur" Rechenanlagen nach einer Produktpalette zusammengestellt, geliefert und aufgebaut werden mussten. Gerade die Planung der Anlage selbst, der erforderlichen Software, des Aufstellungsorts bzw. der Rechnerräume zeigt, dass die Anlage auf die Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten wurde. Auch der Zeuge H. und der Kläger selbst haben bestätigt, dass die konkrete Konfiguration der Anlage von den Vorgaben der jeweiligen Kunden bzw. der Plankommission abhing. Dies betraf insbesondere die Frage, welche Bauteile bzw. Peripheriegeräte in die Rechenanlage integriert werden sollten. Dabei handelte es sich nicht nur um geringfügige und damit zu vernachlässigende Modifizierungen eines Standardprodukts. Die einzelnen Bauteile der komplexen Rechenanlage und selbst die Zentraleinheit waren nach den Angaben des Klägers allein nicht nutzbar. Erst die individuell geplante und realisierte, komplette Anlage konnte die vorgegebenen Aufgaben erfüllen. Dabei waren auch bereits vorhandene Rechner, Bauteile oder Teilsysteme zu integrieren (vgl. Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer, Ausgabe 1980, 04/1). Der VEB Robotron Anlagenbau L. fungierte insoweit als Generalauftragnehmer ("alles aus einer Hand"). Die Realisierung der einzelnen Rechenanlage/des einzelnen Rechenzentrums stand daher ganz im Zeichen der komplexen Anwendungslösung nach externen Vorgaben und der hierzu erfolgten Planung und Projektierung. Dies erfüllt jedoch – anders als der Kläger meint – nicht die Vorgaben der neueren Entscheidungen des BSG (Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris, Rdnr. 31; Urteil vom 9. Oktober 2012 – B 5 RS 5/11 R – juris, Rdnr. 24).
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Der Senat folgt damit der bisherigen Rechtsprechung der Landessozialgerichte, die zum VEB Robotron Anlagenbau L. ergangen ist. Das LSG B.-B. geht im Urteil vom 27. März 2014 (L 17 R 949/09 – juris) davon aus, dass jede Rechenanlage ein Einzelstück gewesen sei. Das Sächsische LSG kommt zu dem Ergebnis, dass der Hauptzweck des VEB nicht die Herstellung von Datenverarbeitungsanlagen in Massenproduktion, sondern die Errichtung von komplexen und kompletten Rechneranlagen als Investitionsgüter bei den Auftraggebern nach deren Bedürfnissen gewesen sei (Urteil vom 15. November 2010 – L 7 R 178/07 – juris).
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Der VEB Robotron Anlagenbau L. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Danach wurden den volkseigenen Produktionsbetrieben wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien gleichgestellt. Der VEB Robotron Anlagenbau L. unterfällt keiner der aufgeführten Institutionen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung ist jedoch abschließend (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
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Eine Einordnung des Schulungszentrums innerhalb des VEB Robotron Anlagenbau L. als gleichgestellter Betrieb – z.B. als technische Schule – ist ebenfalls nicht möglich. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich um eine rechtlich selbstständige Einrichtung gehandelt hat, wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Kläger hat selbst mitgeteilt, dass in den Jahren 1979/80 die Betriebsteile Robotron Anlagenbau, Robotron Vertrieb und Robotron Schulungszentrum zum VEB Robotron Anlagenbau zusammengefasst wurden. Auch aus den vorliegenden Betriebsunterlagen ergibt sich, dass das Schulungszentrum Teil des VEB Robotron Anlagenbau L. gewesen ist, auf den allein es daher bei der Beurteilung des Vorliegens der betrieblichen Voraussetzung zum Stichtag 30. Juni 1990 ankommt.
B.
- 39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 183 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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Annotations
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.