Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Feb. 2010 - L 1 R 12/06

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0225.L1R12.06.0A
published on 25/02/2010 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Feb. 2010 - L 1 R 12/06
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren noch darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung hat.

2

Der am ... 1945 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zum Elektromonteur (September 1961 bis Februar 1964) ab November 1966 als Lehrausbilder tätig. Von Februar 1969 bis Februar 1970 nahm er erfolgreich an einem Lehrmeister-Fernstudium zur Qualifizierung der Ausbilder teil (Zeugnis vom 15. Februar 1970). 1976 erwarb er ausweislich des Zeugnisses des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen Gotha vom 31. August 1976 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (berufspraktischer Unterricht)" zu führen. Vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 war er im VEB B. "Erich Weinert" D, in dem er schon seit dem 1. September 1960 beschäftigt war, als Ingenieurpädagoge eingesetzt. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt der Kläger nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er nicht.

3

Den Antrag des Klägers vom 9. März 2005 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Pädagogen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2005 mit der Begründung ab, als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz im Sinne der Versorgungsordnung gälten im Bereich der Berufsbildung nur Lehrkräfte des berufstheoretischen Unterrichtes, die eine dafür anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besäßen. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge berechtige dagegen zur Beschäftigung in der berufspraktischen Ausbildung.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. Juni 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn in der gleichen Beschäftigung (Lehrausbildung) studierte Fachingenieure in diesem Versorgungssystem erschienen, Ingenieurpädagogen und Lehrmeister der Fachrichtung Elektrotechnik jedoch nicht. Er empfinde es überdies als ungerecht, wenn eine Unterstufenlehrerin - mit welcher er seine hohe Qualifikation nicht auf eine Stufe stelle - eine Zusatzversorgung erhalte und er nicht. Zudem habe er während fast seiner gesamten Berufsausbildungszeit auch theoretischen Unterricht erteilt.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der pädagogischen Intelligenz könne nicht festgestellt werden. Denn das setze voraus, dass neben der Ausübung der hauptamtlichen pädagogischen Beschäftigung im Bereich der Volks- und Berufsbildung eine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung abgeschlossen sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.

6

Mit der am 13. September 2005 beim Sozialgericht (SG) Halle erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Qualifikation als Ingenieurpädagoge sei die höchstgeforderte für die praktische Berufsausbildung gewesen. Sie beinhalte einen Fachschulabschluss und ein einjähriges pädagogisches Studium. Er sei also Ingenieur mit Fachschulabschluss und Pädagoge mit staatlichem Abschluss.

7

Mit Verfügung vom 2. November 2005 hat der Vorsitzende der 6. Kammer des SG seine Absicht mitgeteilt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Kläger hat dagegen mit Schreiben vom 21. November 2005 protestiert. Er hat unter anderem ausgeführt: "Ihre Meinung zu meinem Vortrag war und ist bereits vorgefasst bzw. beeinflusst."

8

Mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger unterfalle nicht dem Geltungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Er gehöre keinem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG an. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil Grundvoraussetzung hierfür das Bestehen einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung gewesen sei, die der Kläger als Ingenieurpädagoge nicht vorweisen könne. Das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen gelte im Übrigen nicht für Lehrkräfte des Aufgabenbereiches berufspraktischer Unterricht.

9

Gegen den ihm am 10. Dezember 2005 zustellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit einem am 30. Dezember 2005 beim SG eingegangenen Schriftsatz gewandt. Er beklagt, dass der Gerichtsbescheid trotz seines Vorwurfes der Beeinflussung (Befangenheitsantrag) und seines Widerspruchs gegen eine Einzelentscheidung ergangen sei. Zu seiner Tätigkeit führt er aus, im VEB B. "Erich Weinert" D sei eine Betriebsberufsschule (BBS) eingerichtet gewesen. In der Zeit von Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 habe er zu 100 Prozent den theoretischen Unterricht des verstorbenen Kollegen Mühling übernommen, und zwar wöchentlich zwölf Stunden die Unterrichtseinheit "elektrische Maschinen" und weitere zwölf Stunden "Schutzmaßnahmen". Der Kollege Mühling sei mit seinem Abschluss bevorzugt für die theoretische Ausbildung einsetzbar gewesen, er selbst mit seinem Abschluss für die praktische Ausbildung. Das heiße aber nicht, dass er in einer BBS keinen theoretischen Unterricht haben geben dürfen bzw. nicht dafür ausgebildet gewesen sei.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Halle vom 5. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen mit den entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.

15

In der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2008 haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, dass die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid vom 24. August 2005 aufhebt, soweit sie darin über die Zugehörigkeit zu anderen Zusatzversorgungssystemen als demjenigen der Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG entschieden hat, und zugesichert, erstmals darüber zu entscheiden, ob eine Zugehörigkeit zu anderen Zusatzversorgungssystemen als demjenigen nach Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen ist. Der Kläger hat sich damit einverstanden erklärt und den Rechtsstreit insoweit als erledigt angesehen.

16

Der ehemalige Arbeitskollege des Klägers, B F, hat dem Gericht eine schriftliche Auskunft vom 17. November 2009 übersandt. Darüber hinaus hat der Berichterstatter in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 1. Dezember 2009 einen weiteren ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers, J K, als Zeugen vernommen. Diesbezüglich und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

18

In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann dahinstehen, ob in dem Schriftsatz des Klägers vom 21. November 2005 und der darin enthaltenen Formulierung "Ihre Meinung zu meinem Vortrag war und ist bereits vorgefasst bzw. beeinflusst" mit der gebotenen Deutlichkeit ein Ablehnungsgesuch gegen den erstinstanzlich tätigen Richter zu sehen war, aufgrund dessen zunächst über die Befangenheit des abgelehnten Richters hätte entschieden werden müssen, bevor eine Sachentscheidung hätte ergehen können. Denn das - etwaige - Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der 6. Kammer des SG war jedenfalls unbegründet.

19

Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zurechtfertigen. Maßgebend ist hierbei nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe dem Verfahren nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Es kommt mithin darauf an, ob Tatsachen vorliegen, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Neutralität des Richters zu begründen.

20

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier nicht von einer Befangenheit des abgelehnten Richters ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass der abgelehnte Richter den Kläger mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 darauf hingewiesen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für Ingenieurpädagogen kein nachträglicher Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bestehe, und dies in seiner Verfügung vom 2. November 2005 nochmals bekräftigt hat, begründet nicht die Annahme der Voreingenommenheit des Richters gegenüber dem Kläger. Eine sachliche Meinungsäußerung über die Aussichten der Klage oder die Rechtslage - wie hier - rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit. Dies würde selbst für die Äußerung einer unrichtigen Rechtsauffassung gelten, wenn sie nicht auf unsachlicher Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 60 Rn. 8j). Im vorliegenden Fall sind die rechtlichen Hinweise nicht in einer Weise geschehen, dass der Kläger Grund zur Befürchtung haben musste, der Richter werde Gegenargumenten nicht mehr aufgeschlossen gegenüber stehen. Es liegen also keine objektiven Gründe vor, die die Befürchtung wecken konnten, der Vorsitzende der 6. Kammer des SG stehe dem Verfahren nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

II.

21

In der Sache konnte die Berufung keinen Erfolg haben, denn der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2005 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, den begehrten Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.

22

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).

23

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

24

Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (sh. unter III.). Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt (IV.).

III.

25

Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 EG 1/08 R -, Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es - wie noch auszuführen sein wird - an der erforderlichen Regelungslücke.

26

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den Einigungsvertrag Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem Einigungsvertrag vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).

27

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

28

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des Einigungsvertrages umfasst ist.

29

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O., S. 12).

30

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. -, Juris, Rdnr. 36).

31

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 -, Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

32

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem - aber nicht am - 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

33

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):

34

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

35

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das Bundesverfassungsgericht genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

36

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.

IV.

37

Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Denn der Kläger hat keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Zusatzversorgungssystem Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG), weil er nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen dieses Versorgungssystems erfüllt.

38

Die gesetzlichen Regelungen der Zusatzversorgung der Pädagogen in der DDR änderten sich im Laufe der Zeit. Die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl. I Nr. 85 S. 675, im Folgenden: AVVO-Int) wurde zum 1. September 1976 für Personen ohne laufende Altersversorgung durch die Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsordnung) vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 18 S. 253, im Folgenden: VersO-Päd), diese wiederum zum 1. Oktober 1988 (für Personen ohne Versorgungsbezug) durch die Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsanordnung) vom 2. Mai 1988 (nicht veröffentlicht; im Folgenden: VersAO-Päd) ersetzt. Da der Kläger am 1. Oktober 1988 keine Zusatzversorgung bezog, ist für ihn die VersAO-Päd einschlägig. Deren Voraussetzungen erfüllt er indes nicht.

39

Gemäß § 1 Abs. 2 VersAO-Päd galten deren Bestimmungen nicht für leitende Kader und Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung. Eine ähnliche Ausschlussformulierung fand sich auch in § 1 Abs. 3 VersO-Päd. § 3 Abs. 1 VersAO-Päd besagte, dass Anspruch auf Leistungen nach der VersAO-Päd besteht, wenn (unmittelbar) nach erfolgreichem Abschluss einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung als Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerin, Freundschaftspionierleiter, Jugendfürsorger, pädagogischer Psychologe oder als Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 VersAO-Päd aufgenommen wurde. An den gesamten Vorschriften der Pädagogenversorgung ist zu erkennen, dass damit - in Abgrenzung zu den Lehrkräften der praktischen Berufsausbildung - nur Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung für berufstheoretischen Unterricht erfasst werden sollten. Die Formulierung "Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung" in § 1 Abs. 2 VersAO-Päd beschreibt also nicht den Inhalt der Tätigkeit, sondern stellt auf eine bestimmte Berufsbezeichnung ab.

40

Der Kläger fällt damit unter die Ausschlussvorschrift des § 1 Abs. 2 VersAO-Päd, denn er erwarb 1976 ausweislich des Zeugnisses des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen Gotha vom 31. August 1976 ausdrücklich die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (berufspraktischer Unterricht)" zu führen. Es kommt also nicht darauf an, ob er - wie der Zeuge J. K im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 1. Dezember 2009 und der weitere ehemalige Arbeitskollege des Klägers, B F, in seiner schriftlichen Auskunft vom 17. November 2009 übereinstimmend bestätigt haben - ab Anfang 1988 als Vertreter eines verstorbenen Kollegen berufstheoretischen Unterricht erteilt hat.

41

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch § 2 Buchst. b) der Richtlinie zur Durchführung der VersAO-Päd vom 2. Mai 1988 (ebenfalls nicht veröffentlicht). Danach lag eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Berufsbildung nur vor, wenn für diese Tätigkeit der Einsatz eines Lehrers oder Erziehers durch das Staatssekretariat für Berufsbildung bestätigt wurde. Eine entsprechende Bestätigung hat der Kläger nicht erwähnt und ist auch unwahrscheinlich. Vielmehr wurde er offensichtlich lediglich durch seinen Arbeitgeber, das VEB B. "Erich Weinert" D, ab Anfang 1988 als Vertreter für den verstorbenen Kollegen bestellt.

42

Hinzu kommt, dass die Ausbildung zum Ingenieur und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge" keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VersAO-Päd ist. Ausdrücklich geregelt ist dies in den "Grundsätzen zur Anwendung der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz auf dem Gebiet der Berufsbildung und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen" vom 1. März 1968 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung Nr. 8A S. 1) zu der Vorläuferregelung (AVVO-Int). Nach § 4 Buchst. a AVVO-Int war Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur pädagogisch tätigen Intelligenz ebenfalls eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung. Weder mit dem Lehrmeister-Fernstudium noch mit der Prüfung zum Ingenieurpädagogen hat der Kläger eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung erworben. Da die Gewährung von Leistungen auch in § 3 Abs. 1 und 2 VersAO-Päd vom Abschluss einer staatlich anerkannten abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung abhängig gemacht wurde, entsprechen sich die Voraussetzungen der Aufnahme in die Zusatzversorgung somit. Nach Nr. II der oben genannten "Grundsätze" gehören ausdrücklich nicht zu den staatlich anerkannten abgeschlossenen pädagogischen Ausbildungen die Qualifikationen als Ingenieurpädagoge bzw. Ökonompädagoge (berufspraktischer Unterricht). Diese "Grundsätze" galten zwar ausdrücklich nur für die AVVO-Int, können jedoch auch zur Auslegung der Nachfolgevorschrift herangezogen werden (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - L 2 An 310/94 - Breithaupt 1996, 228, sowie Urteil vom 15. Dezember 2003 - L 6 RA 307/01; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2007 - L 12 RA 110/04 -. Juris). Auch in der Übersicht des Staatssekretariats für Berufsbildung von Mai 1988 über pädagogische Abschlüsse, die zur Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen berechtigen, sind Ingenieurpädagogen nicht genannt, sondern Diplomingenieurpädagogen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

44

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.


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published on 22/01/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.