Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Nov. 2005 - L 2 U 182/02

published on 16/11/2005 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Nov. 2005 - L 2 U 182/02
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Gericht

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.10.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten, wonach er keinen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) hat und zur Rückzahlung eines Vorschusses in Höhe von 4.345,98 EUR verpflichtet ist.

Der 1951 geborene Kläger gab seine Tätigkeit als selbständiger mitarbeitender Betriebsleiter am 08. April 1994 wegen seiner Atemwegserkrankung auf. Seit dem 16. April 1994 bezieht er eine Rente wegen einer Berufskrankheit nach der Nummer 4302 der Anlage zur BKV. Die MdE betrug zunächst bis zum 16. Juni 1997 50 v. H., anschließend 60 v. H. und ab dem 09. September 1999 50 v. H. (Bescheid vom 13. April 2000). Die Versicherungssumme betrug bei Tätigkeitsaufgabe 84.000,-- DM.

Am 08. Mai 2000 begann die Südwestliche Bau-BG (im Folgenden: BG), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV hat, und holte zu diesem Zweck eine Reihe von Auskünften bei dem Kläger sowie seinem Steuerberater ein. Es wurde ein Schreiben der R + V Versicherung des Klägers vom 07. Juni 1996 vorgelegt, wonach dieser Anspruch auf folgende Leistungen hat:

"a) 13.894,-- DM ¼ jährliche Berufsunfähigkeitsrente ab 01.08.1995

 b) Beitragsbefreiung ab 01.08.1995".

Mit Bescheid vom 13. November 2001 bewilligte die BG dem Kläger einen Vorschuss in Höhe von 8.500,-- DM. In dem Bescheid wurde ausgeführt, der Anspruch auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV könne noch nicht abschließend festgestellt werden, weil die Höhe der privaten Berufsunfähigkeitsrente für den Anspruchszeitraum (08. April 1994 bis 07. April 1999) noch nicht abschließend mitgeteilt worden sei. Von der R + V Versicherung werde die genaue Höhe der Rente und des jeweiligen Betrags der Beitragsbefreiung im Anspruchszeitraum benötigt. Auf Grundlage der bisherigen Daten sei eine überschlägige Berechnung durchgeführt worden, wonach sich für den gesamten Zeitraum eine  Übergangsleistung von circa 17.300,-- DM ergebe. Bei dieser Berechnung sei die jährliche BU-Rente in Höhe von 13.894,-- DM, also ohne Anpassungen, berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt worden sei der Geldwertvorteil aus der Beitragsbefreiung. Die Vorschusszahlung erfolge vorbehaltlich der Bewilligung der Leistung. Der Vorschuss sei auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit er diese übersteige, sei er zu erstatten (§ 42 SGB I).

Im Januar 2002 wurde ein Schreiben der R + V Versicherung vom 11. Dezember 2001 vorgelegt, wonach der Kläger im Zeitraum 01. August 1995 bis 31. März 1999 Berufsunfähigkeitsrente von insgesamt 221.564,66 DM erhalten habe.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2002 teilte die BG mit, dass ein Anspruch auf Übergangsleistungen für den gesamten Fünf-Jahreszeitraum nicht bestehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BU-Rente der R + V Versicherung habe anfänglich (ab 01. August 1995) ¼-jährlich 13.894,-- DM betragen. Die Dynamisierung der BU-Rente sei nicht bekannt. Der Einfachheit halber sei deshalb nur der Anfangsbetrag berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich folgende Berechnung:

1.

Abrechnung für die Zeit vom 08. April 1994 bis 07. April 1995
Nettoentgelt (fiktiv) DM 64.703,13
./. Nettoentgelt (tatsächlich) DM 64.703,13
Minderverdienst somit DM -,--

2.

Abrechnung für die Zeit vom 08. April 1995 bis 07. April 1996
Nettoentgelt (fiktiv) DM 62.411,06
./. Nettoentgelt (tatsächlich) DM 54.740,66
./. Rente von R + V Versicherung (1) DM 37.050,67
Minderverdienst somit DM -,--

3.

Abrechnung für die Zeit vom 08.April 1996 bis 07. April 1997
Nettoentgelt (fiktiv) DM 63.026,94
./. Nettoentgelt (tatsächlich) DM 34.554,95
./. Rente von R + V Versicherung (2) DM 55.576,--
Minderverdienst somit DM -,--

4.

Abrechnung für die Zeit vom 08.April 1997 bis 07. April 1998
Nettoentgelt (fiktiv) DM 63.113,47
./. Nettoentgelt (tatsächlich) DM 34.724,45
./. Rente von R + V Versicherung (2) DM 55.576,--
Minderverdienst somit DM -,--

5.

Abrechnung für die Zeit vom 08.April 1998 bis 07. April 1999
Nettoentgelt (fiktiv) DM 63.176,94
./. Nettoentgelt (tatsächlich) DM 35.375,15
./. Rente von R + V Versicherung (2) DM 55.576,--
Minderverdienst somit DM -,--

Der mit Schreiben vom 13. November 2001 bewilligte Vorschuss in Höhe von 8.500,-- DM (= 4.345,98 EUR) sei deshalb gemäß § 42 SGB I zu erstatten.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2002, abgesandt am selben Tag, zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 17. Juni 2002, einem Montag, Klage erhoben und sich auf Entreicherung berufen.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2002 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für das Rückforderungsbegehren der BG nach §§ 42 Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 4 SGB I seien erfüllt. Der Einwand des Klägers, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Vorschussbewilligung die gleiche gewesen sei wie zum Zeitpunkt der Rückforderung, sei nicht zutreffend, denn zum Zeitpunkt der Vorschussbewilligung habe die Auskunft der R + V Versicherung über die Rentenhöhe noch ausgestanden. Der Kläger könne sich auch nicht auf Entreicherung berufen, denn er genieße im Hinblick darauf, dass in dem Vorschussbewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Leistung zurückgefordert werden könne, keinen Vertrauensschutz.

Gegen den ihm am 30. Oktober 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, dem 02. Dezember 2002 Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, die BG sei allein dreimal bei seinem Steuerberater vorstellig geworden und habe alle anrechenbaren Einkünfte eruiert, bevor der Leistungsbescheid erlassen worden sei. In Kenntnis der Einkünfte habe sich die BG zur Auszahlung verpflichtet. An diese Entscheidung und Vorgehensweise sei sie gebunden. Sie habe damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Im Vertrauen darauf habe er die Leistungen verbraucht. Die Leistung sei sogar als Vorschuss deklariert worden, so dass allenfalls eine Anrechnung bei der Auskehrung der endgültigen Leistung hätte erfolgen und erwartet werden können, allerdings nicht eine Rückforderung. Außerdem habe die BG Einkommen berücksichtigt, das bei der Bemessung des Minderverdienstes nicht zu berücksichtigen gewesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 24. Oktober 2002 sowie den Bescheid vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor, dass sie zum einen fälschlicherweise von einer Jahresrente in Höhe von 13.894,-- DM ausgegangen sei; insoweit habe es sich lediglich um die ¼-jährliche Rente gehandelt. Außerdem müsse gegebenenfalls die Beitragsbefreiung ab dem 01. August 1995 als wirtschaftlicher Vorteil angerechnet werden. Auch dieser Umstand sei zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung nicht bekannt gewesen.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger ein Schreiben der R + V Versicherung vom  29. August 2005 vorgelegt, wonach er seit dem 01. August 1995 Berufsunfähigkeitsleistungen aufgrund der bei ihm bestehenden Erkrankung „allergisches Asthma bronchiale" erhält.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nachdem die Beklagte zum 01.05.2005 auf Grund einer Fusion der sieben regionalen Bau-Berufsgenossenschaften und der Tiefbau-BG Rechtsnachfolgerin der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft geworden ist, ist auf Beklagtenseite ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetz eingetreten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 99 Rn 6a).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I. Danach sind Vorschüsse, soweit sie die zustehende Leistung übersteigen, vom Empfänger zu erstatten.

Zutreffend sind das SG und die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV hat. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder

2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von 5 Jahren gezahlt (S. 2).

Durch § 3 Abs. 2 BKV sollen wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden, die der Berufswechsel verursacht. Zur Ermittlung dieser Nachteile ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Versicherten vor dem schadenbringenden Ereignis mit der danach bestehenden Situation zu vergleichen. Daher sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles, die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken, bei diesem Vergleich zu berücksichtigen. Der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile stellt einen echten Schadensersatz dar. Ist aber ein Schaden zu ersetzen, der durch ein bestimmtes Ereignis entstanden ist, so sind grundsätzlich bei der Ermittlung der konkreten Höhe dieses Schadens auch die Vorteile zu berücksichtigen, die durch dieses Ereignis eingetreten sind (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 02. Februar 1999 – B 2 U 4/98 R m.w.N.).

Bei diesem Vorteilsausgleich können im Rahmen des § 3 Abs. 2 BKV den auf der Berufskrankheit beruhenden Nachteilen nur solche Vorteile gegenübergestellt werden, die ihrerseits in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis – dem berufskrankheitsbedingten Berufswechsel bzw. der Tätigkeitsaufgabe – stehen. Da der Vorteilsausgleich, d. h. die schadenmindernde Berücksichtigung mit dem Schadenseintritt verbundener wirtschaftlicher Vorteile, ein Grundelement des Schadensersatzrechts darstellt, bedarf es hierfür keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorteile beschränkt sich nicht auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern erfasst Vorteile unabhängig von ihrem Zustandekommen, also etwa auch Versicherungsleistungen aufgrund eigener Beitragsentrichtung (BSG a.a.O.).

Danach handelt es sich bei der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers aus der R + V Versicherung um einen wirtschaftlichen Vorteil, der bei der Ermittlung des durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit eingetretenen Schadens zu beachten ist. Besteht nämlich der durch ein bestimmtes Ereignis eingetretene wirtschaftliche Nachteil in einem Ausfall oder Minderung des Lohn- bzw. Erwerbseinkommens, so sind als diesen möglicherweise ganz oder teilweise kompensierende Vorteile insbesondere Ansprüche auf Gewährung solcher Leistungen in Ansatz zu bringen, die prinzipiell eine Lohnersatzfunktion haben (vgl. BSG a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat das BSG (a.a.O.). entschieden, dass eine BU-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als wirtschaftlicher Vorteil anzurechnen ist. Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats für eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung gelten. Diese hat ebenso wie die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Zweck, das wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ausfallende Lohn- bzw. Erwerbseinkommen zu ersetzen.

Der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente aus der R + V Versicherung steht auch in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis. Die R + V Versicherung hat mit Schreiben vom 29. August 2005 mitgeteilt, dass der Kläger Berufsunfähigkeitsleistungen aufgrund der bei ihm bestehenden Erkrankung „allergisches Asthma bronchiale" bezieht. Wegen dieser Erkrankung musste der Kläger auch seine berufliche Tätigkeit als mitarbeitender Betriebsleiter aufgeben, so dass Identität zwischen der zur Aufgabe und der zur Gewährung der BU-Rente führenden Gesundheitsstörung bestand.

Unter Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsrente kam die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Übergangsleistungen nicht besteht. Die Berechnung der Beklagten wird vom Kläger nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.

Da ein Anspruch auf Übergangsleistungen nicht besteht, sieht § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I zwingend die Rückzahlung des Vorschusses vor. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger dabei nicht berufen. Der Vorschuss ist eine eigenständige vorläufige Leistung und nicht etwa ein Teil der beanspruchten Leistung. Die spätere endgültige Entscheidung wird durch den Vorschussbescheid inhaltlich nicht präjudiziert. Der Vorschussbescheid verliert seine Wirkung mit dem endgültigen Bescheid. Er entfaltet nur für einen begrenzten Zeitraum Bindungswirkungen, und zwar höchstens bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Deshalb können derartige Regelungen bei dem Bescheidempfänger schutzwürdiges Vertrauen grundsätzlich nur bis zum Erlass des abschließenden Verwaltungsaktes begründen (BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 – B 9 V 13/98 R m.w.N.). Dies gilt hier insbesondere auch vor dem Hintergrund, als in dem Bescheid vom 13. November 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Anspruch auf Übergangsleistungen noch nicht habe abschließend festgestellt werden können und der Vorschuss gegebenenfalls zu erstatten sei, soweit er die zustehende Leistung übersteige.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nachdem die Beklagte zum 01.05.2005 auf Grund einer Fusion der sieben regionalen Bau-Berufsgenossenschaften und der Tiefbau-BG Rechtsnachfolgerin der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft geworden ist, ist auf Beklagtenseite ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetz eingetreten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 99 Rn 6a).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I. Danach sind Vorschüsse, soweit sie die zustehende Leistung übersteigen, vom Empfänger zu erstatten.

Zutreffend sind das SG und die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV hat. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder

2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von 5 Jahren gezahlt (S. 2).

Durch § 3 Abs. 2 BKV sollen wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden, die der Berufswechsel verursacht. Zur Ermittlung dieser Nachteile ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Versicherten vor dem schadenbringenden Ereignis mit der danach bestehenden Situation zu vergleichen. Daher sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles, die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken, bei diesem Vergleich zu berücksichtigen. Der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile stellt einen echten Schadensersatz dar. Ist aber ein Schaden zu ersetzen, der durch ein bestimmtes Ereignis entstanden ist, so sind grundsätzlich bei der Ermittlung der konkreten Höhe dieses Schadens auch die Vorteile zu berücksichtigen, die durch dieses Ereignis eingetreten sind (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 02. Februar 1999 – B 2 U 4/98 R m.w.N.).

Bei diesem Vorteilsausgleich können im Rahmen des § 3 Abs. 2 BKV den auf der Berufskrankheit beruhenden Nachteilen nur solche Vorteile gegenübergestellt werden, die ihrerseits in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis – dem berufskrankheitsbedingten Berufswechsel bzw. der Tätigkeitsaufgabe – stehen. Da der Vorteilsausgleich, d. h. die schadenmindernde Berücksichtigung mit dem Schadenseintritt verbundener wirtschaftlicher Vorteile, ein Grundelement des Schadensersatzrechts darstellt, bedarf es hierfür keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorteile beschränkt sich nicht auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern erfasst Vorteile unabhängig von ihrem Zustandekommen, also etwa auch Versicherungsleistungen aufgrund eigener Beitragsentrichtung (BSG a.a.O.).

Danach handelt es sich bei der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers aus der R + V Versicherung um einen wirtschaftlichen Vorteil, der bei der Ermittlung des durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit eingetretenen Schadens zu beachten ist. Besteht nämlich der durch ein bestimmtes Ereignis eingetretene wirtschaftliche Nachteil in einem Ausfall oder Minderung des Lohn- bzw. Erwerbseinkommens, so sind als diesen möglicherweise ganz oder teilweise kompensierende Vorteile insbesondere Ansprüche auf Gewährung solcher Leistungen in Ansatz zu bringen, die prinzipiell eine Lohnersatzfunktion haben (vgl. BSG a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat das BSG (a.a.O.). entschieden, dass eine BU-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als wirtschaftlicher Vorteil anzurechnen ist. Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats für eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung gelten. Diese hat ebenso wie die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Zweck, das wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ausfallende Lohn- bzw. Erwerbseinkommen zu ersetzen.

Der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente aus der R + V Versicherung steht auch in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis. Die R + V Versicherung hat mit Schreiben vom 29. August 2005 mitgeteilt, dass der Kläger Berufsunfähigkeitsleistungen aufgrund der bei ihm bestehenden Erkrankung „allergisches Asthma bronchiale" bezieht. Wegen dieser Erkrankung musste der Kläger auch seine berufliche Tätigkeit als mitarbeitender Betriebsleiter aufgeben, so dass Identität zwischen der zur Aufgabe und der zur Gewährung der BU-Rente führenden Gesundheitsstörung bestand.

Unter Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsrente kam die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Übergangsleistungen nicht besteht. Die Berechnung der Beklagten wird vom Kläger nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.

Da ein Anspruch auf Übergangsleistungen nicht besteht, sieht § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I zwingend die Rückzahlung des Vorschusses vor. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger dabei nicht berufen. Der Vorschuss ist eine eigenständige vorläufige Leistung und nicht etwa ein Teil der beanspruchten Leistung. Die spätere endgültige Entscheidung wird durch den Vorschussbescheid inhaltlich nicht präjudiziert. Der Vorschussbescheid verliert seine Wirkung mit dem endgültigen Bescheid. Er entfaltet nur für einen begrenzten Zeitraum Bindungswirkungen, und zwar höchstens bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Deshalb können derartige Regelungen bei dem Bescheidempfänger schutzwürdiges Vertrauen grundsätzlich nur bis zum Erlass des abschließenden Verwaltungsaktes begründen (BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 – B 9 V 13/98 R m.w.N.). Dies gilt hier insbesondere auch vor dem Hintergrund, als in dem Bescheid vom 13. November 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Anspruch auf Übergangsleistungen noch nicht habe abschließend festgestellt werden können und der Vorschuss gegebenenfalls zu erstatten sei, soweit er die zustehende Leistung übersteige.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 18/09/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2011 abgeändert: Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2007 und die Höchstwertf
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(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.