Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 21. März 2007 - L 8 R 112/06
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere darüber, ob dieser Anspruch dadurch ausgeschlossen ist, weil ihm eine Ehe zugrunde liegt, die weniger als ein Jahr vor dem Tode des Ehemanns geschlossen worden ist .
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Die am … 1936 geborene Klägerin ist die Witwe des am … 1936 geborenen und am … 2002 verstorbenen D. K.. (im Folgenden als der Versicherte bezeichnet), der von der Beklagten seit dem 1. Dezember 1996 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bezog in Höhe von zuletzt 1.535,18 Euro monatlich.
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Die Klägerin lebte mit dem Versicherten bereits seit dem 31. Mai 1985 in dessen Wohnung zusammen und war mit ihm nach ihren Angaben seit dem 31. Mai 1987 verlobt gewesen.
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Am 16. Mai 2002 wurde der Versicherte mit Verdacht auf einen cerebralen Prozess stationär im Klinikum N./O. aufgenommen. Die am selben Tag durchgeführte Computertomografie des Kopfes zeigte mehrere Hirnfiliae (Hirnmetastasen) beidseits. Röntgen-Thorax-Aufnahmen vom 16., 22. sowie 23. Mai 2002 zeigten einen großen Lungentumor, rechts, zusätzlich bestand eine Lungenentzündung, rechts. Die am 23. Mai 2002 durchgeführte Bronchoskopie ergab eine Lungeneinengung im 1. Segment rechts. Zur weiteren Untersuchung wurde der Versicherte am 28. Mai 2002 in das Forschungszentrum B. verlegt. Dort wurde ein fortgeschrittenes großzelliges Lungenkarzinom mit Einwachsen des Tumors in die Brustwand gesichert. Am 05. Juni 2002 wurde der Versicherte in das Klinikum N./O. rückverlegt, wo er am 11. Juni 2002 nach einem generalisierten cerebralen Krampfanfall an den Folgen des fortgeschrittenen Tumorleidens verstarb.
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Während des Aufenthaltes des Versicherten im Forschungszentrum B., nämlich am 31. Mai 2002, heirateten die Klägerin und der Versicherte standesamtlich. Die Trauung wurde von der Standesbeamtin D. vom Standesamt I. im Krankenhaus vorgenommen. Am 29. Mai 2002 hatte der Versicherte die Klägerin auf dem dafür vorgesehenen Formular zur Anmeldung der Eheschließung bevollmächtigt. Die Bescheinigung der Anmeldung der Eheschließung seitens der für den Wohnort der Klägerin und des Versicherten zuständigen Standesbeamtin W. des Standesamtes N. datiert vom 30. Mai 2002, gleichzeitig erteilte die Standesbeamtin W. dem Standesamt I. eine standesamtliche Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung. Am 30. Mai 2002 gab der behandelnde Arzt im Forschungszentrum B. eine "Erklärung eines Arztes aus Anlass einer Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten" gegenüber dem Standesamt I. auf dessen Veranlassung ab.
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Unter dem 18. Juni 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Witwenrente. Unter Hinweis darauf, dass die Ehe nicht mindestens 1 Jahr gedauert habe und unter Erläuterung der Vorschrift des § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung etwaiger Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen könnten. Hierzu teilte die Klägerin mit, sie habe bereits seit dem 31.05.1985 mit dem Versicherten in dessen Wohnung im R. 14 in N. gelebt, ihre Wohnung in der B. Straße 21 in N. aber nicht aufgegeben und auch keine Wohnsitz-Ummeldung vorgenommen, da ihr Sohn diese Wohnung bewohnt habe. Es sei vorgesehen gewesen, den gemeinsamen Lebensabend ab 2001 in der Wohnung B. Straße zu verbringen. Daher hätten sie bereits zum 31. Mai 2001 eine Heirat geplant, die durch höhere Gewalt auf präzises eine Jahr habe verschoben werden müssen. Ein Jahr später, am 31. Mai 2002, hätten sie nun endlich in Verbindung mit Urlaub im Umkreis Ba. heiraten wollen. Es sei jedoch dann ganz anders gekommen, da ihr Ehemann am 16. Mai 2002 plötzlich ohne vorhersehbare Anzeichen schweißgebadet zusammengebrochen und in das Klinikum N./O. notfallmäßig eingeliefert worden sei. Dort sei eine verschleppte Lungenentzündung diagnostiziert worden. Eine lebensbedrohende Erkrankung sei zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden. Der geplante Heiratstermin, der 31. Mai 2002, sei immer näher gerückt und ihr Mann sei gesundheitlich noch nicht wieder so hergestellt gewesen, dass an eine Entlassung zu denken gewesen sei. Da der Ehetermin für sie beide sehr wichtig gewesen sei, auch wegen der geplanten gemeinsamen Wohnung in der B. Straße, hätten sie beschlossen im Klinikum N. standesamtlich zu heiraten. Da ihr Mann dann am 28. Mai 2002 zwecks einer Lungenspezialuntersuchung in das Forschungszentrum B. verlegt worden sei, hätten sie zwangsläufig in dieser Klinik standesamtlich heiraten müssen. Zu dem Grund der Verlegung in das Forschungszentrum B. habe ihr Mann ihr mitgeteilt, dass auf dem Röntgenbild bei einem Lungenflügel ein Schatten zu sehen sei. Nach Rückverlegung ins Klinikum N. sei ihr Mann dann unerwartet am 11. Juni 2002 an einer Embolie verstorben.
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Mit Bescheid vom 5. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf große Witwenrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI bestehe kein Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung versterbe. Die Eheschließung sei am 31. Mai 2002 erfolgt, der Versicherte sei am 11. Juni 2002 verstorben, sodass die geforderte Ehedauer von mindestens einem Jahr nicht vorliege. Gemäß § 46 Abs. 2 a, 2. Teilsatz SGB VI seien die besonderen Umstände zu prüfen, wobei der Zweck der Heirat als Hinterbliebenenversorgung auszuschließen sei. Die von der Klägerin geschilderten Umstände ließen einen Ausschluss nicht eindeutig zu.
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Hiergegen legte die Klägerin am 4. Dezember 2002 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, nach Rückverlegung in das Klinikum N. am 5. Juni 2002 sei davon ausgegangen worden, dass die Lungenentzündung innerhalb der nächsten zwei Wochen auskuriert sei. Der Tod sei völlig unerwartet und plötzlich durch eine Lungenembolie hervorgerufen worden; dies sei weder von ihr noch dem Versicherten oder den behandelnden Ärzten vorhersehbar gewesen. Die Tatsache, dass am 31. Mai 2002 im Forschungszentrum B. geheiratet worden sei, beruhe einzig und allein auf persönlichen Gründen, dieses Datum habe für beide eine hohe emotionale und symbolische Bedeutung gehabt. Die Absicht, bereits ein Jahr zuvor, nämlich am 31. Mai 2001 zu heiraten, könne durch Vorlage der Eheringe mit entsprechender Gravur belegt werden. Da die Hochzeit im Jahre 2001 habe verschoben werden müssen, habe man sich entschlossen und gegenseitig versprochen, genau ein Jahr später am 31. Mai 2002 zu heiraten. Gerade deshalb hätten sie und ihr Ehemann dann auch den Umständen zum Trotz am 31. Mai 2002 im Krankenhaus geheiratet. Die Heirat sei also längst geplant gewesen, wie zum Beispiel auch die Hochzeitsreise nach Ba.. Eine Versorgungsabsicht habe weder für den Versicherten noch für sie - die Klägerin - eine Rolle gespielt. Hätte der Versicherte sein kurz bevorstehendes Ableben geahnt, wäre er mit Rücksicht auf seine Ehefrau die Ehe nicht eingegangen.
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Die Beklagte holte Auskünfte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 30.August.2003, des Klinikum N./O. vom 03. und 24. September 2003 mit dem Krankenhausentlassungsbericht vom 28. Mai 2002 sowie eine Auskunft des Forschungszentrum B. vom 15. September 2003 ein und übersandte der Klägerin Kopien.
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Hierzu führte die Klägerin dann aus, aus den ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass sowohl sie als auch der Versicherte weder vorher noch am Hochzeitstag Kenntnis von dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Versicherten hätten haben können, da die Diagnose noch nicht zweifelsfrei festgestanden habe. Aus ihren Aufzeichnungen ergebe sich, dass sie die organisatorischen Heiratsaktivitäten am 27. Mai 2002 begonnen habe mit Beantragung einer Bescheinigung der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt N.. Zu diesem Zeitpunkt habe keinesfalls eine infauste Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Versicherten bestanden. Zu dem Grund, warum die Eheschließung ein Jahr zuvor hätte verschoben werden müssen, teilte die Klägerin mit, dass der Versicherte am 10. Mai 2001 einen Unfall erlitten habe und sein Gesundheitszustand bis zum 31. Mai 2001 noch nicht so weit wiederhergestellt gewesen sei, dass die geplante Heirat am 31. Mai 2001 hätte stattfinden können. Der Versicherte habe sich vom 11. Mai 2001 bis zum 18. Mai 2001 in stationärer Behandlung befunden. Weiter bekräftigte die Klägerin noch einmal, dass sie vom tatsächlichen Gesundheitszustand ihres Ehemannes keine Kenntnis gehabt habe. Dass er unheilbar an Krebs erkrankt sei, habe sie erst jetzt durch die übersandten medizinischen Unterlagen erfahren. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei widerlegt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Versicherte sei mit Verdacht auf einen cerebralen Prozess in das Klinikum N. eingeliefert worden. Er habe unter neurologischen Ausfällen gelitten. Zum Zeitpunkt, als der Versicherte die Bevollmächtigung zur Eheschließung unterschrieben habe, seien ihm zumindest verdächtige Befunde bekannt gewesen. Nicht entscheidend sei, ob auch die Klägerin von den verdächtigen Befunden Kenntnis gehabt habe. Die Eheschließung sei nach den äußeren Umständen nicht über einen längeren Zeitraum konkret auf den 31. Mai 2002 vorbereitet, sondern erst mit der am 29. Mai 2002 unterschriebenen Bevollmächtigung am 30. Mai 2002 angemeldet worden. Schließlich spreche auch die langjährige gemeinsame Haushaltsführung ohne Heirat für die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe. Dem Vorbringen, dass die infauste Prognose zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bekannt gewesen sei und dass der Hochzeitstermin schon längere Zeit festgestanden habe, könne daher nicht gefolgt werden. Zusammenfassend seien besondere Umstände, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen ließen, nicht gegeben. Die gesetzliche Vermutung werde durch das Vorbringen der Klägerin nicht widerlegt.
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Daraufhin hat die Klägerin am 30. Dezember 2003 Klage bei dem Sozialgericht Lübeck erhoben, zu deren Begründung sie ausführt hat, was die geplante Trauung auf H. am 31. Mai 2001 betreffe, so sei eine längerfristige Anmeldung dazu nicht erforderlich gewesen. Sie und der Versicherte hätten sich jedoch die erforderlichen aktuellen Aufenthaltsbescheinigungen ausstellen lassen, die dann aber im Jahre 2002 einbehalten worden seien, als anlässlich der Heirat im Jahre 2002 neue Aufenthaltsbescheinigungen hätten ausgestellt werden müssen. Auch ihr - der Klägerin - Sohn, L. G.., bestätige in der beigefügten eidesstattlichen Versicherung, dass er gewusst habe, dass sie - die Klägerin - und der Versicherte bereits am 31. Mai 2001 zu heiraten beabsichtigt hätten. Während der geplanten Flitterwochen auf H. habe der Sohn die zukünftige Wohnung in der B. Straße renovieren sollen. Die Heirat im Jahre 2001 sei dann nicht zustande gekommen, weil sich der Versicherte nach dem Unfall nur noch unter Zuhilfenahme von Krücken habe fortbewegen können. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen widerlegten eindeutig die Vermutung einer Versorgungsehe. Die Diagnose Krebs habe zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eheschließung bzw. der Eheschließung selbst noch nicht festgestanden. Sie habe, wie sich aus dem beigefügten Einzelverbindungsnachweis der Telekom ergebe, bereits am 17. Mai 2002 mit dem Standesamt N. Verbindung aufgenommen, um die Heiratsmodalitäten für die Eheschließung am 31. Mai 2002 zu klären. Die von dem Versicherten unterschriebene Bevollmächtigung für die Anmeldung der Eheschließung habe dieser bereits am 28. Mai 2002 unterschrieben und nur vordatiert auf den 29. Mai 2002. Das Forschungszentrum B. habe in der Antwort auf die Anfrage der Beklagten mitgeteilt, dass der histologische Befundbericht nach durchgeführter Biopsie auf den 31. Mai 2002 datiere, da die Anmeldung der Eheschließung am 30. Mai 2002 erfolgt sei. Es sei unstreitig die Krebsdiagnose zu diesem Zeitpunkt niemandem bekannt gewesen. Im Übrigen habe das Forschungszentrum B. auch mitgeteilt, dass nicht feststehe, ob der histologische Befundbericht bereits am 31. Mai 2002 in die Klinik überbracht worden sei. Außerdem hätten noch weitere immunhistochemische Untersuchungen zur endgültigen pathologisch-anatomischen Einschätzung ausgestanden. Wenn überhaupt - so die Ärzte - sei die Diagnose nur ansatzweise mitgeteilt worden. Noch am Montag, den 03.Juni 2002, sei der Versicherte im Krankenhaus von einem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft aufgesucht worden, um zu klären, ob es sich bei der Erkrankung des Versicherten um eine Berufskrankheit handeln könnte. Es sei hier nur von einer Auffälligkeit in Bezug auf bronchiale Infekte die Rede gewesen. Auch an diesem Tag hätten weder sie noch der Versicherte von seiner schweren Erkrankung gewusst. Der plötzliche Tod des Versicherten sei weder für sie noch für ihn zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhersehbar gewesen. Fehl gehe der Hinweis der Beklagten, dass es nicht entscheidend sei, ob die Klägerin Kenntnis von verdächtigen Befunden gehabt habe. Hinsichtlich der Motive, die zur Eheschließung führten, komme es generell auf beide Ehegatten an. Motivation für die Eheschließung sei für beide Partner der Wunsch gewesen, den Lebensabend als Ehepaar zu verbringen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 05. November 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003 aufzuheben und ihr große Witwenrente ab dem 01. Juli 2002 zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, es könne nicht überzeugend dargelegt werden, dass sich die Hochzeit am 31. Mai 2002 als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen habe. Die telefonischen Anfragen der Klägerin beim Standesamt, ob am 31. Mai "noch eine Eheschließung vorgenommen werden" könne, deuteten keineswegs auf eine längerfristige Planung hin. Sie seien lediglich 14 bzw. 7 Tage vor dem Termin erfolgt, der nach der Darstellung der Klägerin für beide Ehepartner von besonderer Bedeutung gewesen sein solle, darüber hinaus einen Tag nach der Einlieferung des Versicherten in das Klinikum N.. Bei Einlieferung in das Krankenhaus habe bereits eine ernsthafte Erkrankung zugrunde gelegen. Diese sei auch der Klägerin bekannt gewesen. Die Aufnahmediagnose des Versicherten habe ersichtlich keinen Anlass geben können, in Ruhe und unbeschwert die nach eigenen Angaben der Klägerin seit längerer Zeit geplante Hochzeit in den verbleibenden zwei Wochen vorzubereiten. Auch die weitere Entwicklung der Krankenbehandlung mit der Verlegung in das Forschungszentrum B. werde, abgesehen von den zusätzlichen Umständen durch die mittlerweile zweite Änderung der Standesamtszuständigkeit, nichts zur Beruhigung beigetragen haben. Wenn es der Klägerin, wie sie vortrage, aus persönlichen Gründen auf das konkrete Hochzeitsdatum angekommen sein sollte, werde nicht so recht erklärlich, wieso die notwendige Aufenthaltsbescheinigung erst einen Tag vorher beschafft worden sei. Ungewöhnlich erscheine weiterhin, dass die formalen Vorbereitungen für die Hochzeit einerseits nahe zu unmittelbar nach der Notfall-Einweisung in das Krankenhaus begonnen hätten, aber andererseits für eine langfristig geplante und auf ein bestimmtes Datum festgelegte Hochzeit unverständlich spät erfolgt seien.
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Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Klinikum N. vom 11. November 2005 eingeholt sowie den Krankenhausentlassungsbericht des Klinikum N. vom 15. Juli 2002 betreffend den Aufenthalt des Versicherten nach Rückverlegung am 05. Juni 2002 bis zu seinem Tod beigezogen. Sie hat außerdem eine Auskunft des Standesamtes I. (Standesbeamtin D.) vom 30. November 2005, nebst Anlagen, sowie Auskünfte des Standesamtes N. (Standesbeamtin W.) vom 20. und 29. Dezember 2005 eingeholt, von letzterer auch eine ergänzende telefonische Auskunft vom 22. Dezember 2005.
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Die Klägerin hat nach Übersendung dieser Unterlagen weiter vorgetragen, die Ausführungen des Standesamtes I. seien nicht zutreffend. Sie selbst habe weder gegenüber dem Standesamt N. noch gegenüber dem Standesamt I. jemals eine Nottrauung beantragt. Sie sei überhaupt nicht von einer Nottrauung wegen lebensgefährlicher Erkrankung ausgegangen. Dergleichen sei auch nicht an sie herangetragen worden. Ebenfalls nicht zutreffend seien die Ausführungen des Standesamtes N., das nur aus wichtigem Grund - lebensgefährliche Erkrankungen - Ehen an anderen Orten geschlossen werden könnten. Im Übrigen bleibe sie dabei, dass sie seinerzeit die Auskunft erhalten habe, dass es einer speziellen Anmeldung einer Hochzeit nicht bedurft hätte, weder in N. noch auf H..
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Mit Urteil vom 26. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In dessen Entscheidungsgründen ist ausgeführt:
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„Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 87 Abs. 1, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden und als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 05.November 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 28.November 2003 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des D. K.. zu Recht abgelehnt, weil die Ehe mit der Klägerin nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden ist.
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Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 und 2 SGB Vl. Der Rentenanspruch ist nach § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
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Für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt nach § 46 Abs. 2a SGB VI in Verbindung mit § 242a Abs. 3 SGB VI mithin die gesetzliche Vermutung, dass bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Die gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Da das Motiv der Eheschließenden, mit der Heirat der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, in der Praxis nur schwer nachzuweisen ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, dieses Motiv zur Eheschließung allgemein zum Tatbestandsmerkmal für den Ausschluss des Anspruchs zu erheben. Er ist vielmehr von der Überlegung ausgegangen, dass nach der Lebenserfahrung eine mit einem Versicherten kurz vor dem Tod geschlossene Ehe, die nicht länger als ein Jahr dauert, meist aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen wird. Deshalb entfällt grundsätzlich der Anspruch, wenn nicht zu Gunsten der Hinterbliebenen diese ~ Vermutung entkräftet wird. Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle Umstände des Einzelfalles anzusehen, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen. Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach § 202 SGG in Verbindung mit § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils. Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes derjenige, der den Witwenrentenanspruch geltend macht, mithin trägt die Witwe die objektive Beweislast (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, § 46 SGB VI RdNr. 46 ff., Schleswig - Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.1999 zum Az.: L 5 U 112/98, BSGE 35, 272 ff., SG Dortmund, Urteil vom 12.10.2005 zum Az.: S 34 RJ 219/04).
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Diese Regelung verstößt auch nicht gegen den in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierten Schutz der Ehe (BSG, Beschluss vom 23.09.1997 zum Az.: 2 BU 176/97 zur Parallelvorschrift in der gesetzlichen Unfallversicherung).
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Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat nur wenige Tage und damit deutlich weniger als ein Jahr gedauert. Die deshalb zur Anwendung kommende gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ist nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles widerlegt worden. Zutreffend weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass es auf die Motive beider Ehegatten ankommt (Kasseler Kommentar, a. a. 0., RdNr. 46 c).
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Das von der Klägerin hervorgehobene langjährige Zusammenleben mit dem Versicherten (seit Mitte 1985) ist nach Auffassung der Kammer kein die gesetzliche Vermutung widerlegender Umstand. Während vereinzelt ein jahrelanges Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft als Widerlegungsumstand angesehen wird (z.B. SG Würzburg, Urteil vom 15.09.2004 zum Az.: S 8 RJ 697/02) ist die Kammer der Auffassung, dass ein langjähriges eheähnliches Zusammenleben vielmehr die Rechtsvermutung unterstreicht, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck ist, der späteren Witwe eine Versorgung zu verschaffen (so auch LSG Niedersachsen, HV-Info 24/1997, LSG Nordrhein-Westfalen, HV-Info 16/2001, 1454). Denn einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt vielmehr die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten. Letzteres gilt umso mehr, wenn nach jahrelangem Zusammenleben "ohne Trauschein" kurz nach dem Bekanntwerden einer zum Tode führenden Erkrankung eines Partners geheiratet wird (LSG Schleswig-Holstein, a. a. 0.). Dies gilt zur Überzeugung der Kammer auch, wenn die Ehe nach dem Bekanntwerden eines dringenden Verdachts auf eine lebensbedrohliche Erkrankung geschlossen wird. So liegt es hier.
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Zwischen der Einlieferung des Versicherten in das Klinikum N. am 16. Mai 2002 und dem Beginn der Aktivitäten der Klägerin betreffend die standesamtliche Trauung besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsnachweis der Telekom ist es möglich, dass der erste Kontakt zum gemäß § 6 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PSTG) zuständigen Standesamt N. am 17. Mai 2002 stattfand, was allerdings nicht belegt ist, da die letzten drei Ziffern der Zielrufnummer stets unkenntlich gemacht sind. Am 24. Mai 2002 hingegen ist ein Anruf der Klägerin bei der Stadt N. ausreichend belegt, da laut Einzelverbindungsnachweis lediglich die dreistellige Durchwahl des Mitarbeiters unkenntlich gemacht ist. Im Ergebnis ist es jedoch nicht relevant, ob der erstmalige telefonische Kontakt der Klägerin zum Standesamt N. bereits am 17. Mai 2002 oder erst am 24. Mai 2002 stattfand, da beides für einen spontanen Entschluss zur Heirat spricht. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf folgenden Umständen:
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Bereits am Tag der Einlieferung des Versicherten in das Klinikum N., mithin am 16. Mai 2002, wurden mittels Computertomografie des Kopfes mehrere Hirnmetastasen beidseits festgestellt, was den Rückschluss auf einen metastasierenden Primärtumor im Körper des Versicherten zulässt. Die am selben Tag erfolgte Röntgen-Thorax-Aufnahme zeigte bereits einen großen pulmonalen Tumor rechts apikal, so dass der dringende Verdacht des Vorhandenseins des Primärtumors in Bereich der Lunge bereits am 16. Mai 2002 bestand. Dementsprechend lautet auch die erste Diagnose des Krankenhausentlassungsberichtes des Klinikum N. vom 28. Mai 2002 betreffend den ersten dortigen Aufenthalt des Klägers "Lungentumor rechts unklarer Histologie". Die genaue histologische Abklärung, vor allen Dingen, ob es sich um ein großzelliges oder kleinzelliges Karzinom handelt, sollte dann im Forschungszentrum B. nach Verlegung geklärt werden. Insofern bestand bereits am 17. Mai 2002 der dringende Verdacht auf eine lebensbedrohliche Erkrankung mit kurzfristig infauster Prognose.
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Die Kammer muss nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen auch davon ausgehen, dass sowohl die Klägerin als auch der Versicherte davon gewusst haben. So sprach die Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren von der Kenntnis von "Schatten auf der Lunge". Auch das Klinikum N. bestätigte im Schreiben vom 24.09.2003 an die Beklagte, dass der Versicherte von verdächtigen Befunden wusste, seinerzeit aber noch die definitive histologische Diagnose ausstand. Auch wenn die Diagnose Krebs nach diesem Schreiben erst nach Vorliegen einer Histologie mitgeteilt wird, wurde der Versicherte jedenfalls über den schweren Verdacht ganz offensichtlich informiert. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung (nicht zu Protokoll, aber nach den Aufzeichnungen der Vorsitzenden) bestätigt, dass der Versicherte vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes an bewusstseinsklar und ansprechbar war. Sie selbst hat ihn nach eigenen Angaben zu sämtlichen Untersuchungen im Krankenhaus begleitet.
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Die Ausführungen der Klägerin, sie habe sogar bis zum Tod des Versicherten nichts von der Krebserkrankung bzw. dem dringenden Verdacht gewusst, sondern sie sei stets von einer harmlosen Lungenentzündung und einem völlig überraschenden Tod durch Lungenembolie ausgegangen, sind nicht glaubhaft. Denn nach den von der Kammer eingeholten Auskünften beider beteiligter Standesbeamtinnen (Standesbeamtin D. vom Standesamt I. und Standesbeamtin W. vom Standesamt N.) handelte es sich um eine so genannte Nottrauung wegen lebensgefährlicher Erkrankung des Versicherten, die keinen Aufschub duldete. Nach den dortigen Auskünften, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Personenstandsgesetzes und der Dienstanweisung der Standesbeamten stehen, ist die Eheschließung grundsätzlich in den dafür gewidmeten Räumen des Standesamtes vorzunehmen. Nur in Ausnahmefällen kann auch eine Haustrauung oder eine Trauung in einem Krankenhaus vorgenommen werden. Eine Heirat im Krankenhaus wird so kurzfristig nur aus einem sehr wichtigen Grund wie üblicherweise wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung vorgenommen. Ideelle bzw. persönliche Gründe, wie die besondere Bedeutung eines bestimmten Datums- so wie die Klägerin dies für das Datum 31.05. vorträgt- reichen nicht aus, um eine Trauung im Krankenhaus vorzunehmen. Dass es sich vorliegend um eine so genannte Nottrauung gehandelt hat, ergibt sich auch daraus, dass sich die Standesbeamtin D. veranlasst sah, eine, „Erklärung eines Arztes aus Anlass einer Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten" einzuholen.
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Der wichtige Grund, die Ehe an einem anderen Ort - wie hier im Krankenhaus - zu schließen, ist bei der Anmeldung der Eheschließung glaubhaft zu machen, bevor ein Standesbeamter eine Terminabsprache für eine entsprechende Trauung außerhalb der Räume des Standesamtes vornimmt. Dementsprechend muss die Klägerin bei der Anmeldung der Eheschließung bzw. bereits bei den vorangegangenen Telefonaten gegenüber der Standesbeamtin W. Angaben zum Gesundheitszustand des Versicherten gemacht haben, die -entsprechend den vorliegenden Auskünften- beide Standesbeamtinnen veranlassten, sehr kurzfristig alles erforderliche zu unternehmen, um die Nottrauung im Krankenhaus B. zu realisieren. Im Falle einer harmlosen, jedenfalls nicht lebensbedrohlichen Erkrankung wären die Eheleute auf eine Verschiebung der Trauung verwiesen worden, da eine Anmeldung zur Eheschließung schließlich sechs Monate gültig ist.
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Der Vortrag der Klägerin, sie sei überhaupt nicht von einer Nottrauung wegen lebensgefährlicher Erkrankung ausgegangen, überzeugt nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Denn es ist realitätsfern, dass dies alles regelrecht an der Klägerin "vorübergegangen" sein soll. Wenn danach die Klägerin zumindest von dem dringenden Verdacht auf eine lebensbedrohliche Erkrankung gewusst hat, so ist nicht vorstellbar, dass der Versicherte selbst nicht davon wusste.
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Zwar kann der Nachweis einer festen, konkreten Heiratsabsicht vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung bzw. des diesbezüglichen Verdachtes den Schluss zulassen, dass ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv - nämlich die schon lange geplante Heirat endlich zu verwirklichen - ein die gesetzliche Vermutung widerlegender Umstand sein. Ein solcher Umstand ist jedoch für die Kammer nicht mit der für den Vollbeweis erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Für die von der Klägerin behauptete geplante Trauung bereits ein Jahr zuvor, nämlich am 31. Mai 2001 auf H., sprechen zwar die nach Angaben der Klägerin in die 1987 gekauften Verlobungsringe im Jahre 2001 eingebrachte Gravur (ein entsprechender Beleg des Juweliers konnte nicht vorgelegt werden) und auch die Angaben des Sohnes der Klägerin in der eidesstattlichen Versicherung. Allerdings ist es erstaunlich, dass bis zum Unfall des Versicherten am 10. Mai 2001 noch keine Anmeldung zur Eheschließung beim zuständigen Standesamt N., das dann eine Ermächtigung an das Standesamt H. hätte erteilen müssen, erfolgt war, wie sich aus der Auskunft der Standesbeamtin W. ergibt.
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Letztlich kann es jedoch dahinstehen, wie konkret bereits eine Hochzeit am 31. Mai 2001 geplant war, denn es lässt sich nicht ausreichend feststellen, dass die Heiratsabsicht fortbestand. Die Klägerin hat vorgetragen, dass, nachdem die Hochzeit am 31. Mai 2001 wegen des Unfalls des Versicherten nicht stattfinden konnte, diese exakt um ein Jahr, mithin auf den 31. Mai 2002 verschoben werden sollte. Wenn dieser Termin aber schon über ein Jahr festgestanden haben soll und dieses Datum für die Klägerin und den Versicherten aus persönlichen Gründen so wichtig war -wie die Klägerin mehrfach betont hat-, so ist es nicht nachvollziehbar, dass bis zum 17. Mai 2002 bzw. 24. Mai 2002 noch keinerlei Aktivitäten betreffend die standesamtliche Trauung seitens der Klägerin und des Versicherten stattfanden. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass vorliegend nichts auf eine längerfristige Planung eines schon lange bestehenden Heiratsentschlusses hinweist und dass die formalen Vorbereitungen für eine langfristig geplante und auf ein ganz bestimmtes Datum festgelegte Hochzeit unverständlich spät erfolgten. Wie die Standesbeamtin W. telefonisch bestätigte, handelt es sich bei dem Monat Mai um einen sehr beliebten Heiratsmonat, was insbesondere für einen Freitag im Mai gilt - wie den 31. Mai 2002. Um an einem solchen Tag überhaupt einen Termin zu bekommen, ist eine frühzeitige Anmeldung erforderlich und üblich. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass sie bei früheren Anfragen beim Standesamt N. die Auskunft erhalten habe, dass es einer vorherigen Anmeldung einer Trauung nicht bedürfe und dass man an jedem beliebigen Ort ohne vorherige Anmeldung heiraten könne, so dass sie und der Versicherte auch am 31. Mai 2002 auf H. (nicht in Ba., wie sie in der mündlichen Verhandlung klar stellte) einfach so beim dortigen Standesamt zwecks Trauung vorsprechen wollten. In Anbetracht der eindeutigen dem entgegenstehenden Vorschriften des Personenstandsgesetzes betreffend die einzuhaltenden Formalitäten und auch der entsprechenden Auskunft der Standesbeamtin W., schließt die Kammer jedoch aus, dass diese derartige Auskünfte an die Klägerin gegeben hat. Einen derartig unbedarften Eindruck hat die Klägerin auf die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht gemacht.
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Insgesamt ergibt sich für die Kammer kein erkennbarer Anschein von Hochzeits- bzw. auch Hochzeitsreisevorbereitungen für die angeblich schon über ein Jahr feststehende Trauung am 31. Mai 2002. Ein Quartier auf H. war nach Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht gebucht.
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Weiter hatte die Klägerin vorgetragen, dass für sie und den Versicherten eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Hochzeit und dem Auszug aus der Wohnung des Versicherten in die Wohnung der Klägerin in der B. Straße bestand. Hintergrund sei gewesen, dass der Versicherte betreffend das Mietverhältnis nur als gleichberechtigter Ehegatte in die Wohnung der Klägerin einziehen wollte. Der Umzug in die B. Straße sei also nach der gescheiterten Hochzeit im Jahre 2001 bereits konkret geplant gewesen im Zusammenhang mit der auf den 31. Mai 2002 verschobenen Hochzeit. Dann aber ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin die Wohnung des Versicherten im R. erst am 28.Juni 2002 gekündigt hat und noch bis Oktober 2002 Miete zahlen musste. Auch dies spricht mithin nicht für einen schon langfristig geplanten feststehenden Hochzeitstermin am 31. Mai 2002.
- 38
Sofern die Klägerin schließlich vorträgt, dass sie eine eigene Rente beziehe und auf die Witwenrente nicht angewiesen sei, so ist dies kein Umstand, der die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermag. So wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass eine ausreichende eigene Versorgung des Hinterbliebenen grundsätzlich geeignet sei, die Rechtsvermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen (SG Würzburg, a. a. 0.), dem kann sich die Kammer jedoch nicht anschließen. Die gesetzliche Vermutung gilt vielmehr nicht nur in Fällen, in denen eine geringe oder sogar möglicherweise fehlende eigene Versorgung der Witwe vorliegt, sondern auch dann, wenn die Hinterbliebenenversorgung die eigene Versorgung aufbessert, sich mithin die wirtschaftliche Situation der Witwe verbessern würde. Nach dem oben genannten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts spricht sogar die wirtschaftliche Situation der Witwe nur dann gegen die gesetzliche Vermutung, wenn sie sich durch die Heirat verschlechtert hätte. Die Klägerin bezieht eine Altersrente in Höhe von 780,00 Euro netto. In Anbetracht der Höhe der Altersrente des Versicherten, die zuletzt 1.535,18 Euro monatlich betrug, würde sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin durch die begehrte Witwenrente erheblich verbessern. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei durch die Heirat eher finanziell belastet worden, da sie vorübergehend zwei Mieten habe zahlen müssen und auch Renovierungsarbeiten in der Wohnung des Versicherten habe durchführen müssen, so handelt es sich hierbei nur um vorübergehende Belastungen, die mit Blick auf die auf Dauer begehrte Witwenrente nicht ins Gewicht fallen.
- 39
Nach allem erschließt sich für die Kammer insgesamt nicht, auf Grund welcher besonderen Umstände die Eheschließung kurz vor dem Ableben des Versicherten einen anderen Zweck gehabt haben könnte, als die Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin. Die Klägerin vermochte die gesetzliche Vermutung nicht zur Überzeugung der Kammer zu widerlegen. Dementsprechend war die Klage abzuweisen.
- 40
Die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis in der Hauptsache und beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.“
- 41
Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. April 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung wird weiterhin im Wesentlichen geltend gemacht, die infauste Prognose der Erkrankung des Versicherten sei diesem und der Klägerin bei der Eheschließung nicht bewusst gewesen und es seien schon längere Zeit vorher Heiratspläne gehegt worden, die sich aus diversen Gründen zerschlagen hätten. Nicht finanzielle Interessen, sondern der Wunsch des Ehepaars, den Lebensabend auch unter dem Aspekt des bindenden Versprechens, sich zur Seite zu stehen zu verbringen, sei das maßgebliche Motiv der Eheschließung gewesen.
- 42
Die Klägerin beantragt,
- 43
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 05. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2003 aufzuheben und ihr eine große Witwenrente ab dem 01.Juli 2002 zu gewähren.
- 44
Die Beklagte beantragt,
- 45
die Berufung zurückzuweisen.
- 46
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und überzeugend begründet.
- 47
In der Berufungsverhandlung haben neben den Gerichtsakten die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsakten vorgelegen. Auf diese Akten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 48
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
- 49
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass einem Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2 a SGB VI entgegensteht.
- 50
Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer welche die (übrigen) Voraussetzungen eines Anspruchs auf Witwen- oder Witwerente nach § 46 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllen, gleichwohl dann keinen Anspruch auf eine solche Rente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
- 51
Diese Regelung ist durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, S. 403) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das SGB VI eingefügt worden. Mit ihr hat der Gesetzgeber unter Anknüpfung an vergleichbare Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und der Beamtenversorgung eine gesetzliche Vermutung in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen, mit der unterstellt wird, dass beim Tode des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung Ziel der Eheschließung war. Eine generelle Regelung des Inhalts, dass Ehen keine Witwen- oder Witwenrentenansprüche begründen, wenn sie mit diesem Ziel geschlossen werden, sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Der Ausschlusstatbestand bezieht sich allein auf die Ehedauer und knüpft daran die widerlegliche Vermutung an und bestimmt zugleich, wodurch sie widerlegt werden kann. Daraus folgt, dass die besonderen Umstände des Falles, welche eine nicht mindestens ein Jahr andauernde Ehe gleichwohl geeignet erscheinen lassen einen Witwen- oder Witwerrentenanspruch zu begründen, darin bestehen, dass vorgebracht und bewiesen werden muss, in dem Beweismaßstab des sog. Vollbeweises, dass nach den besondere Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. D.h.: im gerichtlichen Verfahren muss sich das Gericht die volle Überzeugung davon verschaffen, dass zumindest neben dem Zweck der Sicherung oder Verbesserung der Versorgungssituation des überlebenden Ehepartners durch Erlangung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs nach dem Tode des anderen gleichgewichtig andere Motive für die Eheschließung maßgeblich waren, und zwar auch zu dem Zeitpunkt, zu welchem diese erfolgte. Die volle Überzeugung bedeutet nicht absolute Gewissheit, sondern lediglich eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Orientiert an der Lebenswirklichkeit müssen sich objektiv begründbare Zweifel als recht entfernt ausräumen lassen. Dies ist praktisch immer der Fall, wenn die oder der Versicherte innerhalb des ersten Ehejahres an einem Unfall stirbt oder er z.B. bei unbekannter Herzerkrankung in einem Lebensalter, in welchem der Tod im allgemeinen noch nicht einzutreten pflegt, einem Herzinfarkt erliegt.
- 52
Lebensbedrohliche andere Erkrankungen, insbesondere an Krebs, der oder des Versicherten lassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt waren, es auf der anderen Seite als schon von vornherein objektiv problematisch erscheinen, derartige besonderen Umstände festzustellen. Namentlich, wenn eine langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft zuvor bestanden hat, aber die Partner keine Veranlassung gesehen hatten, diese Form des Zusammenlebens zu ändern und die Ehe einzugehen, drängt sich die Annahme auf, dass nunmehr die wirtschaftliche Sicherung des Überlebenden für den Fall dessen, dass der Versicherte der Krankheit erliegt, der bestimmende Beweggrund für die Heirat ist. Es spricht insbesondere viel dafür, gerade wenn zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Liebesbeziehung und eine langjährig sich bewährt habende Verbundenheit besteht, dass insbesondere der Partner, der an einer solchen Erkrankung leidet, sich Gedanken über die Sicherung des andern Partners macht, und ihm deshalb daran liegt, durch eine Eheschließung letzterem eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Auch ist das Interesse des anderen Partners an seiner Versorgung in einem solchen Fall sicherlich nicht moralisch bedenklich. Er muss sich nicht den Vorwurf gefallen lassen, vom Tode des Erkrankten profitieren zu wollen. Gleichwohl greift der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2 a SGB VI ein. Das Gesetz sieht nicht vor, dass er nicht gilt, wenn der Eheschließung eine langjährige Lebensgemeinschaft vorangegangen ist. Als „besonderer Umstand“ kann eine solche, für sich genommen, insbesondere deshalb nicht gelten, weil gerade aus ihr sich der Zweck der Sicherung der Hinterbliebenenversorgung ergeben kann. Gerade bei einer langjährigen vorangegangenen Lebensgemeinschaft und der Heirat nach Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Erkrankung des einen Partners drängt sich als naheliegendes Motiv eben die Sicherung der Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Partners auf. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung dessen, dass seit geraumer Zeit das Zusammenleben einer Frau und eines Mannes in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu den üblichen Gestaltungsformen von Paarbeziehungen zählt und gesellschaftlich akzeptiert ist. Zudem ist es auch durchaus nicht ungewöhnlich, dass nach langjährigem nichtehelichen Zusammenleben in fortgeschrittenem Alter Ehen geschlossen werden, insbesondere um die Hinterbliebenenversorgung zu sichern, gerade auch dann, wenn keine konkrete Gefahr des Todes eines Partners absehbar ist. Dies lässt Bedenken daran aufkommen, ob es erforderlich war, die Regelung des § 46 Abs. 2 a in das SGB VI aufzunehmen (vgl. z.B. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, § 46 Rdn. 42). Sie ist aber geltendes Recht.
- 53
Nicht erheblich ist nach § 46 Abs. 2 a SGB VI, ob die Partner bei der Eheschließung damit rechneten, dass der unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidende Partner das erste Jahr nach der Heirat überleben werde. Das ist nicht Inhalt der Regelung. Die individuelle Reaktion auf die Kenntnis von einer eigenen lebensbedrohlichen Erkrankung bzw. einer solchen des Partners ist unter Menschen völlig unterschiedlich, die einen geben die Hoffnung auf ein Überleben der Erkrankung früh auf, die anderen hoffen auch gegen ärztliche Prognosen darauf, dass sich selbst eine metastasierende Krebserkrankung noch zumindest für einige Jahre überleben lässt. Sich über die Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Partners einer langjährigen Lebensgemeinschaft Gedanken zu machen und sich deshalb zu einer Ehe zu entschließen, wenn der eine Partner unter einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, hängt nicht davon ab, wie der Erkrankte oder der Partner die Überlebenswahrscheinlichkeit beurteilt. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überstehen, ist kein besonderer Umstand des Falles i.S. des § 46 Abs. 2 SGB VI, ebenso wenig wie das Bestehen einer langjährigen Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung, denn beidem lässt sich eben nicht für sich genommen entnehmen, dass die Ehe nicht gerade deshalb geschlossen worden ist, um einen Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
- 54
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat kein Jahr gedauert. Der Senat vermag nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - ebenso wie zuvor das Sozialgericht - nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass nach den besonderen Umstände des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass zumindest der überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
- 55
Ebenso wie das Sozialgerichts ist der Senat nach den Umständen, unter denen die Heirat am 31. Mai 2002 erfolgte, zu der Feststellung gelangt, dass es sich bei ihr um eine Nottrauung handelte, die zu diesem Zeitpunkt erfolgte, weil der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt war. Dies wird durch die durch das Sozialgericht von den Standesbeamten in N. und in I. eingeholten Auskünfte und die im Widerspruchsverfahren sowie im Verfahren vor dem Sozialgericht eingeholten ärztlichen Berichte in einer Weise belegt, dass vernünftige Zweifel daran ausscheiden. Der Senat nimmt insofern im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Bezug, die er sich im Sinne des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu eigen macht. Ergänzend ist dazu nur auszuführen, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung gerade Voraussetzung dieser Form der Eheschließung im Krankenhaus ist und bereits nach der am 16. Mai 2002 erfolgten Computertomographie des Kopfes und den am selben Tage erfolgten Röntgenaufnahmen des Brustkorbs mehr als deutliche Hinweise auf eine sehr ernste, weit fortgeschrittene, Krebserkrankung gegeben waren. Wenn dann, unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, am 24. Mai 2002 Kontaktaufnahmen mit dem Standesamt N., dem Standesamt Hamburg-N. und dann, nachgewiesen, am 30. und 31. Mai mit den Standesämtern N. und I. stattfanden, ergibt das nur einen Sinn als Vorbereitung und Durchführung einer solchen Nottrauung im Krankenhaus. Für eine solche ist eben das Vorbringen einer lebensbedrohlichen Erkrankung Voraussetzung.
- 56
Das auf den Kalendertag 31. Mai als Hochzeitstag bezogene Vorbringen der Klägerin, exakt dieses Datum jedes Jahres sei für sie und ihren Ehemann, den verstorbenen Versicherten, von vornherein so wichtig gewesen, dass sie deshalb eine für den 31. Mai 2001 geplante, aber wegen eines Unfalls des Versicherten am 10. Mai 2001, der eine vorübergehende Gehbehinderung zur Folge gehabt hätten, aufgeschobene Heirat, auf diesen Kalendertag des folgenden Jahres verschoben hätten und somit für diesen Tag des Jahres 2002 bereits vor der Manifestation der Erkrankung des Versicherten eine feste Heiratsabsicht bestanden habe, erscheint mehr als konstruiert. Objektiv nachweisbar spricht dafür, dass die Heirat gerade am Freitag, dem 31. Mai 2002 stattfand, dass, wie die N.er Standesbeamtin W. dargelegt hat, es seitens der Standesämter meistens Bestrebungen gibt „Nottrauungen“ noch vor einem Wochenende durchzuführen. Die Anmeldung zur Eheschließung erfolgte durch die Klägerin am 30. Mai 2002 unter Vorlage bzw. Ausstellung der erforderlichen Aufenthaltsbescheinigungen vom 30. Mai 2002 und der Vollmacht des Versicherten zur Anmeldung der Eheschließung vom 29. Mai 2002 bei dem Standesamt N. für die Eheschließung durch die I.er Standesbeamtin. Diese hat sich dann der erforderlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes im Forschungszentrum B. versichert, um die Trauung vornehmen zu können. Es spricht nach dem Geschehenshergang im Mai 2002 letztlich nichts dafür, dass vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten und nachweisbar mehr als 7 Tage vor der Heirat irgendwelche Heiratsvorbereitungen getroffen worden sind. Hinzu kommt, dass auch der nach Angaben der Klägerin bereits für den 31. Mai 2001 geplante Heiratstermin bei dem örtlich zuständigen Standesamt N. keine Spuren hinterlassen hat, ebenso wenig, wie bei dem Standesamt H., wo die Trauung seinerzeit nach Angaben der Klägerin hätte stattfinden sollen. Wenn ein besonderer Kalendertag eines jeden Jahres für die Eheschließung von einer solchen Bedeutung ist, dass man deshalb, weil man im vergangenen Jahr an diesem Kalendertag nicht heiraten konnte, die Heirat um ein volles Jahr verschiebt, versichert man sich rechtzeitig dieses Termins beim Standesamt. Das gilt insbesondere, wenn die Trauung zudem bei einem auswärtigen Standesamt stattfinden soll. Die Angaben der Klägerin zu einer im Mai 2002 fest geplanten Heirat sind damit auch zur Überzeugung des Senats wenig glaubhaft. Als ausgeschlossen sieht er es jedenfalls an, vernünftige Zweifel an einer vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten bestehenden festen Heiratsplanung der Klägerin und des Versicherten zurückzudrängen. Hinsichtlich der weiteren gegen eine vor der Krankenhauseinlieferung des Versicherten am 16. Mai 2002 bereits bestehende feste Heiratsabsicht sprechenden Umstände macht der Senat wiederum von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angefochtenen Urteils zu verweisen
- 57
Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen das Vorbringen der Klägerin, bei ihr habe im Hinblick auf die Höhe ihrer eigenen Rente die Witwenrente, nach ihren Angaben 780,- €, kein wirtschaftliches Interesse an der Witwenrente bestanden; denn nach § 97 Abs. 2 SGB VI wäre nur ein sehr geringer Betrag in Höhe von etwa 40 € der eigenen Rente der Klägerin auf die Witwenrente in Höhe von 55 % der Rente des Versicherten anzurechnen gewesen.
- 58
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
- 59
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
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(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die
- 1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder - 2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.
(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:
Todesjahr des Versicherten | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
2012 | 1 | 45 | 1 |
2013 | 2 | 45 | 2 |
2014 | 3 | 45 | 3 |
2015 | 4 | 45 | 4 |
2016 | 5 | 45 | 5 |
2017 | 6 | 45 | 6 |
2018 | 7 | 45 | 7 |
2019 | 8 | 45 | 8 |
2020 | 9 | 45 | 9 |
2021 | 10 | 45 | 10 |
2022 | 11 | 45 | 11 |
2023 | 12 | 46 | 0 |
2024 | 14 | 46 | 2 |
2025 | 16 | 46 | 4 |
2026 | 18 | 46 | 6 |
2027 | 20 | 46 | 8 |
2028 | 22 | 46 | 10 |
ab 2029 | 24 | 47 | 0. |
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.