Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 19. Jan. 2016 - L 7 R 161/14

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2016:0119.L7R161.14.0A
published on 19/01/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 19. Jan. 2016 - L 7 R 161/14
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Rente des Klägers. Dabei geht es um die Höhe der Anrechnung einer ausländischen Rente und als Folge daraus um die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung des Klägers.

2

Der am .... ... 1942 in P... geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er besuchte u. a. vom 1. September 1956 bis zum 30. Juni 1959 das Gymnasium in der Tschechoslowakei. Vom 1. September 1959 bis zum 14. Dezember 1964 studierte er an der Technischen Hochschule in P.... Vom 3. Januar 1965 bis zum 10. Mai 1969 arbeitete er – unterbrochen durch die Zeit des Wehrdienstes von Juli 1965 bis Juli 1966 – als Bauleiter in der Tschechoslowakei. Anschließend ging er nach Österreich und war dort vom 22. Mai 1969 bis zum 31. Dezember 1970 beschäftigt. Seitdem lebt der Kläger in Deutschland und arbeitete vom 1. Februar 1971 bis zu seiner Altersrente als Planungsingenieur bei der Baubehörde in H....

3

Der Kläger ist privat gegen Krankheit versichert. Er bezieht Renten aus der österreichischen Rentenversicherung für die Zeit von Mai 1969 bis Dezember 1970 und aus der tschechischen Rentenversicherung. Der tschechischen Rente liegen Versicherungszeiten vom 9. September 1956 bis zum 31. Dezember 1958 (28 Monate), von Januar 1959 bis Dezember 1964 (72 Monate) und von Januar 1965 bis Mai 1969 (53 Monate), insgesamt 153 Monate zugrunde.

4

Am 11. Oktober 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte ihm ab 1. Februar 2007 eine Regelaltersrente in vorläufiger Höhe von 1.780,43 EUR. Hierzu führte sie aus, dass die Rente ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten ohne Berücksichtigung der Renten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten festgestellt worden sei und nach Bekanntgabe der Versicherungszeiten in anderen EU-Mitgliedsstaaten unter Beachtung der VO (EWG) 1408/71 neu berechnet werde. Der der Rente zugrundeliegende Versicherungsverlauf weist Versicherungszeiten ab 11. Januar 1959 (Schulausbildung) aus. Mit Bescheid vom 8. März 2007 änderte die Beklagte den Bescheid ab und gewährte dem Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Beiden Entscheidungen wie auch allen nachfolgenden Bescheiden widersprach der Kläger. Sodann holte die Beklagte Auskünfte des tschechischen Rentenversicherungsträgers ein und ermittelte, dass sich 125 Monate der 153 Monate der Gesamtversicherungszeit in der tschechischen Rentenversicherung entsprechend einem Verhältniswert von 0,8170 mit anerkannten innerstaatlichen Rentenzeiten überschnitten (Zeiträume Januar 1959 bis Dezember 1964 und Januar 1965 bis Mai 1969). Ferner ermittelte die Beklagte die Höhe der tschechischen Rente in Höhe von 70,55 EUR monatlich, ab Juli 2007 in Höhe von 70,11 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 rechnete sie 81,70 v. H. dieses Betrages auf die deutsche Rente an und forderte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2007 eine Rückzahlung in Höhe von 1.072,17 EUR. Eine weitere Neuberechnung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 wegen einer Änderung des Krankenversicherungsbeitrages vor. Mit weiterem Bescheid vom 12. Juni 2008 reduzierte die Beklagte den Rückforderungsbetrag wegen der Anrechnung der tschechischen Rente ab 1. Februar 2007 auf 360,73 EUR und rechnete zugleich Überweisungen des tschechischen Versicherungsträgers in Höhe von 281,74 EUR an. Mit weiterem Bescheid vom 19. September 2008 widerrief die Beklagte die Bescheide vom 12. Juli 2007 und 12. Juni 2008, berechnete die Rente mit Wirkung vom 1. Februar 2007 neu und errechnete einen Zahlbetrag in Höhe von 1.894,23 EUR und eine Überzahlung bis dahin in Höhe von 269,94 EUR. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 11,80 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 5. Juni 2009 nahm die Beklagte eine Änderung vor, setzte ab 1. Juli 2009 die Rentenhöhe einschließlich des Krankenversicherungszuschusses in Höhe von 1.939,83 EUR und einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 62,93 EUR fest. Mit Bescheid vom 12. Juni 2009 hob sie den Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid vom 14. Dezember 2006 auf und erklärte die Absenkung der Entgeltpunkte für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Zeiten auf 60 % für endgültig. Eine weitere Neuberechnung der Rente nahm die Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2010 ab 1. September 2010 in Höhe von 1.942,25 EUR und unter Berücksichtigung einer Überzahlung von 31,00 EUR vor. Hierbei berücksichtigte sie zusätzlich eine Beitragszeit vom 8. bis 17. August 1965.

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Mit seinen Widersprüchen machte der Kläger im Wesentlichen – soweit ihnen nicht durch die abändernden Bescheide entsprochen worden war – geltend, der Koeffizient zur Reduzierung der innerstaatlichen Rente durch die tschechische Rente sei fehlerhaft ermittelt, weil zwar 72 Monate Ausbildungszeit in beiden Renten zeitgleich angerechnet worden seien, in der deutschen Rente jedoch lediglich 36 Monate hiervon berücksichtigt seien. Infolgedessen sei auch der Zuschuss zur Krankenversicherung zu niedrig berechnet. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2011 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, § 31 Fremdrentengesetz (FRG) bestimme, dass eine innerstaatliche Rente in der Höhe ruhe, in der für gleiche Zeiten eine fremde Rente gewährt werde. Bei der Feststellung des Ruhensbetrages sei vom tatsächlichen Umfang der einzelnen Zeiträume auszugehen. Fremde Versicherungszeiten, die nach dortigem Recht in erhöhtem oder vermindertem Umfang angerechnet würden, würden in die Berechnungsformel mit der tatsächlichen Monatszahl einfließen. Dies gelte auch für die nach innerstaatlichem Recht nicht bewerteten Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung. Der Krankenversicherungsbeitrag werde zunächst auf der Grundlage der vollen deutschen Rente ermittelt. Die diesen Betrag mindernde und vom deutschen Träger einbehaltene fremde Rente werde aus verwaltungstechnischen Gründen bei der Berechnung zunächst nicht berücksichtigt. Da zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der §§ 106, 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausländische Rentenbeträge nicht gehörten, führe dies zu unzutreffenden Ergebnissen. Dadurch würden zu hohe Beitragszuschüsse gezahlt, die einmal jährlich zu bereinigen bzw. aufgrund der erstmaligen Anrechnung für die Zeit der aktuell bekannten ausländischen Rentenbeträge richtig zu stellen seien.

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Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 9. März 2011 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anrechnung der tschechischen Rente auf die inländische Rente dürfe nur in der Höhe erfolgen, in der er für identische Zeiten inländische Leistungen erhalte. Nach tschechischem Recht werde die Ausbildung von Januar 1959 bis Dezember 1964 mit 72 Monaten berücksichtigt und auf die inländische Rente in vollem Umfang angerechnet, obwohl nach inländischem Recht für die Ausbildung lediglich der Zeitraum von Januar 1959 bis Dezember 1961, also 36 Monate berücksichtigt werde. Der Verhältniswert für die Anrechnung der tschechischen Rente belaufe sich daher auf 89 Monate : 153 Monate = 0,5817. Infolge der höheren Inlandsrente erhöhe sich dann auch der Krankenversicherungszuschuss, der aufgrund einer Rente von 1.882,79 EUR gezahlt werden müsse, nämlich aufgrund der persönlichen Entgeltpunkte von 69,2203 multipliziert mit dem Rentenwert von 27,2.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. März 2007, 12. Juli 2007, 18. Dezember 2007, 12. Juni 2008, 19. September 2008, 5. Juni 2009, 12. Juni 2009 und 11. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 abzuändern,
9
2. die Beklagte zu verurteilen, seine Rente neu zu berechnen unter Berücksichtigung eines höheren Zuschusses zur Krankenversicherung und ohne Berücksichtigung der Zeit von Januar 1962 bis Dezember 1964 bei der Ermittlung der deckungsgleichen Zeiten in der Berechnung nach § 31 Fremdrentengesetz.
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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide erneut ausgeführt, dass die Rente und der Krankenversicherungszuschuss zutreffend berechnet worden seien. Das Vorbringen des Klägers sei im Widerspruchsbescheid in vollem Umfang berücksichtigt worden.

13

Mit Urteil vom 31. Juli 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 31 FRG sei die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens sei so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhalte als vor der Zubilligung dieser Rente. Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten seien u. a. Zeiten nach dem FRG. Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führten zum Ruhen der deutschen Rente. Der Umfang des Ruhens werde durch die ausgezahlte fremde Leistung bestimmt. Beruhe eine fremde Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar seien, führe sie nur mit dem entsprechenden Teil (und nicht insgesamt) zum Ruhen der deutschen Rente. Ausschlaggebend für den Umfang des Ruhens sei allein eine Zeitenkongruenz. Weder müsse die Leistung auf einer Beitragszahlung beruhen, noch müsse eine Bewertung beider Leistungen erfolgen. Hieran gemessen sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Zeit von Januar 1959 bis einschließlich Mai 1969 als deckungsgleiche Zeit bewertet und entsprechend einen Verhältniswert von 0,8170 errechnet habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Zuschusses zur Krankenversicherung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei bei dessen Berechnung auf den Zahlbetrag der Rente abzustellen. Bereits danach habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Zuschusses, der nach der ungeminderten deutschen Rente berechnet werde. Dies sei höchstrichterlich entschieden worden.

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Gegen das ihm am 13. September 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Oktober 2014 bei dem Sozialgericht Itzehoe Berufung eingelegt. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und legt einen Rentenbescheid vom 19. Mai 2014 vor.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 sowie den Bescheid vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. März 2007, 18. Dezember 2007, 19. September 2008, 5. Juni 2009, 12. Juni 2009 und 11. August 2010 sowie in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente unter Anrechnung der tschechischen Rente mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5817 auszuzahlen sowie einen Krankenversicherungszuschuss nach der Rentenhöhe ohne Berücksichtigung der Ruhensbestimmungen des § 31 FRG zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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und bezieht sich weiterhin auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

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In der mündlichen Verhandlung haben dem Senat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte vorgelegen. Zur Ergänzung der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingegangen. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Ruhensbestimmungen bei einem ausländischen Rentenbezug zutreffend angewandt. Die Rentenberechnung ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist auch die Höhe des Krankenversicherungszuschusses zutreffend.

22

Im Streit ist der Rentenbescheid vom 14. Dezember 2006 in der Fassung des Bescheides vom 8. März 2007, mit dem dem Kläger ein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt wurde, und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2007, 19. September 2008, 5. Juni 2009, 12. Juni 2009 und 11. August 2010. Die Bescheide vom 12. Juli 2007 und 12. Juni 2008 sind erledigt, nachdem sie mit dem Bescheid vom 19. September 2008 widerrufen wurden. Der Vorläufigkeitsvermerk in dem Bescheid vom 14. Dezember 2006 ist gegenstandslos, nachdem er mit Bescheid vom 12. Juni 2009 aufgehoben worden ist. Jedoch führt er dazu, dass verfahrensrechtliche Gründe einer Neuberechnung der Rente nicht entgegenstanden.

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Von den mehreren Rechtsfragen, die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens in den Bescheiden beantwortet worden sind, verblieb allein die Frage, ob die Beklagte in zutreffendem Umfang die Rente des Klägers im Hinblick auf die tschechische Rente wegen der Überschneidung von Versicherungszeiten ruhend gestellt hat. Eine derartige Frage ergibt sich hinsichtlich der Rente, die der Kläger aus der österreichischen Rentenversicherung bezieht, nicht, da insoweit keine Überschneidung von Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten besteht.

24

Da der Kläger Renten aus mehreren Staaten der EU bezieht, sind insoweit die Kollisionsvorschriften des EU-Rechts heranzuziehen, um Doppelleistungen zu vermeiden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide waren die Berechnungen nach den Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 vorzunehmen. Zum 1. Januar 2010 ist die VO (EWG) 1408/71 durch Art. 90 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/04 außer Kraft gesetzt worden, die VO (EWG) 574/72 durch Art. 96 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009. Hinsichtlich der hier anwendbaren Bestimmungen ergibt sich dadurch jedoch nach aktuellem Recht keine abweichende Rechtslage.

25

Die Rentengewährung aus der tschechischen Rentenversicherung beruhte auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 und Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) 547/72. Beide Vorschriften bestimmen, dass der Rentenantrag in einem Mitgliedsstaat grundsätzlich das Leistungsfeststellungsverfahren in allen Mitgliedsstaaten auflöst, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt sind. Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 bedarf es eines ausdrücklichen Antrages des Betroffenen, um die Feststellung von Ansprüchen auf Leistungen bei Alter in einem Mitgliedsstaat aufzuschieben. Einen derartigen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Damit ist grundsätzlich die europaweite Wirkung der Antragstellung in einem Mitgliedsstaat begründet. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmeregelungen hiervon greifen im Fall des Klägers nicht ein.

26

Das EU-Recht geht grundsätzlich davon aus, dass Rentenansprüche von den Versicherungsträgern der Mitgliedsstaaten gezahlt werden, die für die Versicherung des Versicherten zuständig sind und waren. Es wird keine einheitliche EU-Rente gezahlt. Jedoch sehen die EU-Bestimmungen vor, dass Doppelleistungen wegen derselben Zeiten unterbleiben. Hierzu bestimmt Art. 53 Abs. 3 Buchstabe b der VO (EG) 883/2004 [entsprechend Art. 46a Abs. 3 Buchstabe a und b der VO (EWG) 1408/71], dass für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, der zuständige Träger nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedsstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen berücksichtigt, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind. Eine entsprechende innerstaatliche Regelung findet sich in § 31 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG). Wird danach dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen und die Vermeidung von Benachteiligungen, indem irgendwelche Versicherungszeiten wegfallen (BT-Drucks. 3/1109, Begründung zu § 31 FRG). Das FRG ist gemäß § 1 auf den Kläger anzuwenden, da er als Vertriebener anerkannt ist. Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FRG ruht der inländische Rentenanspruch bei Bezug einer Auslandsrente nur insoweit, wie eine derartige Auslandsrente tatsächlich gezahlt wird (BSG vom 11. Mai 2011 – B 5 R 8/10 R – SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) und nur insoweit, wie sich die Rentenzeiten überschneiden (BSG vom 28. Januar 1971 – 5 RKn 14/69 – SozR Nr. 9 zu § 1317 RVO). Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten im Sinne des § 31 FRG sind auch Zeiten nach dem FRG selbst (LSG Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2011 – L 2 R 5754/10 – juris). Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig davon, ob diese auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht. Beruht die ausländische Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anzurechnen sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil zum Ruhen der deutschen Rente. Diese Vorschrift hat die Beklagte zutreffend angewandt.

27

Infolge der Anwendbarkeit des FRG auf den Rentenanspruch des Klägers umfasst sein Versicherungsverlauf die gesamten tschechischen Rentenzeiten ab 11. Januar 1959, die auch nach deutschem Recht zugrunde gelegt sind. Danach sind für die Inlandsrente die Schul- und Hochschulzeiten vom 11. Januar 1959 bis 14. Dezember 1964 bereits nach innerstaatlichem Recht berücksichtigt, nach dem FRG die tschechischen Pflichtbeitragszeiten vom 3. Januar 1965 bis 8. Mai 1969. Der tschechische Versicherungsträger hat der von ihm gewährten Rente den Zeitraum vom 1. September 1956 bis 8. Mai 1969 zugrunde gelegt und damit die gesamten Ausbildungszeiten anerkannt. Kongruent sind die Versicherungsverläufe lediglich ab 11. Januar 1959. Dies führt dazu, dass der Zeitraum der gesamten tschechischen Beitragszeit 153 Monate umfasst, von denen 125 Monate zu den in der deutschen Rentenversicherung anerkannten Zeiten kongruent sind. Daraus ergibt sich ein Verhältnis von 125 : 153 = 0,8170 entsprechend 81,70 %. Mit diesem Faktor ist nach der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG die tschechische Rente auf die deutsche Rente mit der Wirkung anzuwenden, dass diese in dieser Höhe ruht.

28

Diese Berechnungsweise ist zutreffend. Zwar wird gemäß § 74 SGB VI von den Ausbildungszeiten lediglich ein Teil der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Der Versicherungsverlauf enthält Ausbildungszeiten vom 11. Januar 1959 bis zum 15. Juli 1965, also 72 Monate. Hiervon werden lediglich 36 Monate bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Würde man diese 36 Monate Ausbildungszeit als nichtkongruente Versicherungsmonate bei der Anrechnung der tschechischen Rente außer Ansatz lassen, wären lediglich 89 der 153 tschechischen Versicherungsmonate zu den deutschen Versicherungszeiten kongruent und es ergäbe sich ein Faktor von 89 : 153 = 0,5817. Danach wäre die Rente lediglich zu 58,17 % auf die deutsche Rente im Sinne des Ruhens anrechenbar.

29

Eine derartige Berechnung ist jedoch nicht zutreffend. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 FRG aus dem Zahlbetrag der Auslandsrente. Der Anrechnungszeitraum ist in der Vorschrift bezeichnet als „für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten“. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegende Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs Anrechnungszeiten, höchstens bis zu einer Dauer von acht Jahren. Anrechnungszeiten sind nach § 54 Abs. 4 SGB VI als beitragsfreie Zeiten rentenrechtliche Zeiten. Der gesamte Schul- und Hochschulbesuch des Klägers seit Januar 1959 ist daher als rentenrechtliche Zeit anerkannt. Eine andere Frage ist die der Bewertung dieser Zeiten. Im Rahmen der begrenzten Leistungsbewertung gemäß § 74 Satz 3 SGB VI sind die Ausbildungszeiten lediglich bis zu drei Jahren zu bewerten. Der Wortlaut des § 31 FRG stellt jedoch auf die Anrechnung, nicht aber auf die Bewertung der Zeiten ab (so ebenfalls LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Diese wortlautgetreue Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG führt nicht zu unangemessenen Ergebnissen. Zwar kann es nicht zu Doppelzahlungen führen, wenn bestimmte Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung bestimmte rentenrechtliche Zeiten außer Ansatz gelassen werden. Jedoch führt es zu unangemessenen Ergebnissen, wenn die Anrechnung der rentenrechtlichen Zeiten von ihrer Bewertung abhängig gemacht wird, da diese nach den verschiedenen Rentensystemen unterschiedlich ausfällt. Es ist zu berücksichtigen, dass im Wege der Anrechnungsbestimmungen nach EU-Recht und nach dem § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG die rentenrechtlichen Auslandszeiten auf das Bewertungsniveau des SGB VI angehoben werden. Die Anrechnungsbestimmungen führen jedoch nicht so weit, dass die Betroffenen daraus einen weiteren Vorteil erlangen sollen. Ein derartiger Vorteil würde jedoch bewirkt, wenn eine Kongruenz der rentenrechtlichen Inlandszeiten mit den Auslandszeiten nur dann angenommen würde, wenn die Inlandszeiten sich in der Rentenhöhe auch niederschlagen würden. Denn dies würde bedeuten, dass trotz der Regelung des § 74 Satz 3 SGB VI die Ausbildungszeiten des Klägers für einen längeren Zeitraum als drei Jahre bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt würden, wenn auch nach den tschechischen Rentenbestimmungen. Eine derartige Besserstellung der Betroffenen gegenüber den Inlandsrentnern hat § 31 FRG jedoch nicht im Sinn. Die Berechnung ist daher nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.

30

Daraus ergibt sich zugleich, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu seiner Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI hat. Der Zuschuss beläuft sich gemäß § 106 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI auf den halben Betrag des allgemeinen Beitragssatzes. Dieser ist in § 241 SGB V mit 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt. Beitragspflichtige Einnahmen der Rentner sind nach § 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente. Der Krankenversicherungszuschuss richtet sich folglich allein nach der Höhe dessen, was der Rentner ausgezahlt erhält, nicht danach, worauf er dem Grunde nach ohne die Ruhensbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG einen Anspruch hätte. Bejaht man daher die Richtigkeit der Anrechnung der tschechischen Rente der Höhe nach, so ist auch die Höhe des Beitragszuschusses zu bestätigen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

32

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Anrechnungsbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG in dem Fall, dass für inländische Rentenzeiten keine Höherbewertung der Rente erfolgt, hat der Senat die Revision zugelassen.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 14/12/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 abgewiesen.Außergerichtlich
published on 11/05/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 insoweit aufgehoben, als die
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Annotations

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)