Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 19. Juni 2012 - L 6 AS 48/11
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat Dezember 2007 in Höhe von 85,31 EUR hat. In diesem Rahmen ist insbesondere der grundsätzliche Regelungsgehalt und die Reichweite von Änderungsbescheiden nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zwischen den Beteiligten umstritten.
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Die am ... 1963 geborene Klägerin lebte zunächst gemeinsam mit ihrer am ... 2006 verstorbenen Mutter und anschließend allein in einer 53,71 qm großen 2 1/2-Zimmer-Wohnung in P... Die Bruttokaltmiete betrug ab dem 1. März 2006 monatlich 273,41 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 76,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 59,00 EUR. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II, die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden zunächst – nach Abzug der Warmwasserpauschale – in vollem Umfang vom Beklagten übernommen. Seit dem 1. September 2006 übte die Klägerin eine Aushilfstätigkeit im Schuhhaus H..., S..., mit schwankenden monatlichen Einkünften im geringfügigen Bereich aus. Das Einkommen, zu dessen genauer Höhe die Klägerin vorab keine Angaben machen konnte, wurde von dem Beklagten auf der Grundlage einer Arbeitgeberbescheinigung zunächst mit 390,00 EUR geschätzt und mit (endgültigem) Bescheid vom 15. September 2006 bewilligt. Es handelte sich nicht um eine vorläufige Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II alte Fassung in Verbindung mit § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen wurde die Höhe der monatlich zustehenden Leistungen unter Umständen auch monatsbezogen neu berechnet und der Beklagte erließ Änderungsbescheide (vgl. zuerst Änderungsbescheid vom 28. September 2006).
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Mit Schreiben vom 28. September 2006 forderte der Beklagte die Klägerin zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft auf, da ihre Miete inklusive der Nebenkosten um 90,31 EUR über der anzuerkennenden Höchstgrenze liege. Die Aufforderung zur Kostensenkung in Form der „Einleitung eines Mietminderungsverfahrens“ wurde vom Beklagten im Rahmen des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2006 bis zum 31. März 2007 verlängert.
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Im Mai 2007 bat die Klägerin darum, das fiktive Einkommen auf 300,00 EUR zu reduzieren, da sie monatlich nicht mehr verdiene, konnte jedoch dafür keine Bescheinigung ihres Arbeitgebers einreichen. Der Beklagte lehnte eine niedrigere Einkommensfestsetzung ab, da sie in den Monaten Januar, März und April 2007 Einkommen von mehr als 300,00 EUR erzielt habe.
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Im Mai 2007 erzielte die Klägerin ein Nettoeinkommen von 397,25 EUR und im Juni 2007 von 313,25 EUR. Im Fortzahlungsantrag vom 16. Juli 2007 gab sie an, dass sich hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Änderungen ergeben haben.
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Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 in Höhe von 425,10 EUR monatlich. Er legte der Leistungsgewährung einen Bedarf für die Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR für Alleinstehende und für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 318,10 EUR monatlich zugrunde. Darauf rechnete er ausgehend von einem fiktiven monatlichen Erwerbseinkommen in Höhe von 400,00 EUR einen anrechenbaren Betrag von 240,00 EUR an, was dazu führte, dass die Regelleistung nur noch in Höhe eines Betrages von 107,00 EUR bewilligt wurde, wohingegen die Kosten für Unterkunft und Heizung von der Einkommensanrechnung unberührt blieben. Der Bescheid ist weder vorläufig noch wurde ein Vorschuss im Hinblick auf weitere Leistungsfeststellungen festgesetzt. Die Klägerin erzielte im September 2007 ein Nettoerwerbseinkommen von 283,50 EUR und im Oktober 2007 von 288,75 EUR. Aufgrund dieses niedrigeren Einkommens erließ der Beklagte unter dem 1. November 2007 einen Änderungsbescheid, mit dem für September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 203,00 EUR (statt bisher 107,00 EUR) und für Oktober 2007 196,00 EUR (statt bisher 107,00 EUR) bewilligt wurden. Insgesamt errechnete sich eine Nachzahlung in Höhe von 185,00 EUR. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen insoweit aufgehoben werden.
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Nachdem die Klägerin nachweislich im November 2007 ein Einkommen von 341,25 EUR erzielt hatte, erließ der Beklagte unter dem Datum 28. Dezember 2007 einen Änderungsbescheid für den Monat November 2007, mit dem nunmehr aufgrund der Neuberechnung des Einkommens eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 157,15 EUR und einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 50,15 EUR errechnet wurde.
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In dem hier relevanten Zeitraum Dezember 2007 erzielte die Klägerin ein Einkommen von 390,25 EUR. Mit dem im vorliegenden Verfahren noch streitigen Änderungsbescheid vom 29. Januar 2008 berücksichtigte der Beklagte für diesen Monat das niedrigere Einkommen und errechnete eine Nachzahlung zugunsten der Klägerin in Höhe von 7,80 EUR. Der Bescheid ist mit „Änderung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“ überschrieben und enthält zunächst eine tabellarische Darstellung der Leistungsbewilligung für Dezember 2007. Vorangestellt ist der monatliche Gesamtbetrag im Dezember 2007 in Höhe von 432,90 EUR. Alsdann wird zwischen der Regelleistung (Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) in Höhe von 114,80 EUR und den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 318,10 EUR unterschieden. Weiter wird ausgeführt:
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„Folgende Änderungen sind eingetreten:
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Sie haben Ihr Einkommen für den Monat Dezember 2007 nachgewiesen. Das Einkommen ist Ihnen im jeweiligen Monat zugeflossen, so ist es auch dann zu berücksichtigen (Zuflussprinzip). Ihr Anspruch wurde neu berechnet.
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Da Ihnen für den Monat Dezember 2007 mehr Einkommen angerechnet wurde als Sie tatsächlich erzielt hat, ergibt sich eine Nachzahlung zu Ihren Gunsten in Höhe von 7,80 Euro.
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Der Betrag wird in Kürze zur Zahlung angewiesen.
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... Im beigefügten Berechnungsbogen finden Sie Einzelheiten zur Berechnung und Änderung der Leistungshöhe.
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Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben. Ist die zustehende Leistung insgesamt erhöht worden, wird auch der festgestellte Nachzahlungsbetrag in Kürze an die nachstehende Überweisungsanschrift ausgezahlt. Sind Leistungen dagegen zu Unrecht erbracht worden, wird noch geprüft, inwieweit diese zurückzuzahlen sind. Darüber erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.“
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Beigefügt war - wie auch bei den beiden vorangegangenen Änderungsbescheiden - eine tabellarische Übersicht zur Berechnung und Änderung der Leistungshöhe. Auf Seite 4 der tabellarischen Übersicht wird die Berechnung des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens von 232,20 EUR dahingehend erläutert, dass von dem Nettoerwerbseinkommen von 390,25 EUR ein Freibetrag von 158,05 EUR abzuziehen sei. Es ergibt sich weiter, dass sich das Nettoerwerbseinkommen nur auf die Leistungshöhe hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts auswirkt und das Einkommen nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, die von dem Beklagten in Höhe von 318,10 EUR schon mit dem ursprünglichen Bescheid für diesen Leistungszeitraum vom 24. Juli 2007 festgesetzt wurde, auswirkte.
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Mit weiterem Änderungsbescheid vom 29. Januar 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 29. Februar 2008 Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von nunmehr 368,50 EUR unter Hinweis auf die ab dem 1. Januar 2008 geltende Unterkunftsrichtlinie im Kreis Plön.
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Gegen beide Änderungsbescheide vom 29. Januar 2008 legte die Klägerin am 3. März 2008 Widerspruch ein, den sie trotz Aufforderung des Beklagten nicht begründete.
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Nachdem der Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. März 2008 die tatsächlich erzielten (niedrigeren) Einkünfte für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Februar 2008 berücksichtigt und der Klägerin 294,90 EUR nachgezahlt hatte, wies er mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2008 den Widerspruch gegen die Änderungsbescheide vom 29. Januar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. März 2008 zurück.
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Mit ihrer dagegen am 16. Juni 2008 beim Sozialgericht Schleswig eingegangenen Klage hat die Klägerin höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung nachgekommen sei. Er habe kein den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechendes schlüssiges Konzept vorgelegt.
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Der Beklagte hat mit Schreiben vom 28. Mai 2011 für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Februar 2008 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich der Warmwasserpauschale in Höhe von monatlich 403,41 EUR anerkannt und sich zur Zahlung der monatlichen Differenz in Höhe von 34,91 EUR, insgesamt 69,82 EUR bereit erklärt. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2008 angenommen.
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Die Klägerin hat noch beantragt,
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den Änderungsbescheid vom 29. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für den Monat Dezember 2007 Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Dezember 2007 bereits unzulässig sei. Änderungsbescheide könnten stets nur in dem Umfange angefochten werden, als die Änderung reiche. Soweit sie gegenüber dem Ausgangsbescheid keine weitere Beschwer enthielten, fehle es an einer angreifbaren Regelung. Der Änderungsbescheid für den Monat Dezember 2007 enthalte als alleinige Regelung eine Neuberechnung der Einkommensanrechnung aus der Aushilfstätigkeit der Klägerin. Die gerügten Kosten der Unterkunft seien nicht Gegenstand des Änderungsbescheides gewesen.
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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. Juni 2011 die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage im Hinblick auf die begehrten höheren Kosten der Unterkunft im Monat Dezember 2007 bereits unzulässig sei. Richte sich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen einen Änderungsbescheid, könne, falls der Ursprungsverwaltungsakt bindend sei (§ 77 Sozialgerichtsgesetz – SGG), nur der Änderungsbescheid und dieser nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reiche (inhaltlich begrenzter Zweitbescheid). Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Denn der Rechtsbehelf gegen den Änderungsbescheid könne keinen über die Reichweite dieses Verwaltungsaktes hinausgehenden Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) handele es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung um abtrennbare Verfügungssätze, die eine eigene Bindungswirkung entfalte. Diese Bindungswirkung unterläge danach feststellenden Aussagen im Leistungsbescheid, die Grundlage weiterer Ansprüche bildeten. Die Festsetzung der Kosten der Unterkunft und Heizung stellten mithin einen abtrennbaren Verfügungssatz des Ausgangsbescheides dar, der den Beklagten nach §§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 77 SGG mit seinem Wirksamwerden materiell binde. Bei einem Ausgangsbescheid im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II könnten spätere Änderungs- bzw. Anpassungsbescheide, die keine Regelung bezüglich der Unterkunftskosten träfen und die auf den Ausgangsbescheid aufbauten, nicht im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft geändert werden, solange der Ausgangsbescheid nicht aufgehoben worden sei. Eine Korrektur nach den §§ 45 oder 48 SGB X bemesse sich bezüglich derartiger Änderungs- und Anpassungsbescheide an § 48 SGB X, soweit nicht deren (beschränkter) Regelungsgehalt selbst betroffen sei, weil der Änderungsbescheid erst mit der Aufhebung des Ausgangsbescheides, auf dem er ansonsten aufbaue, als hierdurch eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X rechtswidrig werde.
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Der angefochtene Änderungsbescheid vom 29. Januar 2008 habe bezogen auf den Monat Dezember 2007 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft keine Neuregelung getroffen. Auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bezogen auf die Unterkunftskosten habe im Monate Dezember 2007 nicht vorgelegen. Insofern wirke der Bewilligungsbescheid vom 24. Juli 2007 fort. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 29. Januar 2008 habe den Bescheid vom 24. Juli 2007 lediglich insoweit abgeändert, als die tatsächlichen Einkünfte auf der Einkommensseite berücksichtigt worden seien. Eine eigenständige Regelung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Dezember 2007 enthalte der Änderungsbescheid hingegen nicht. Vielmehr sei dort ausdrücklich ausgeführt, dass insoweit lediglich eine Änderung der Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkünfte erfolgen sollte. Die Regelungen zu den Leistungen zur Sicherung der Kosten der Unterkunft und Heizung seien hiervon bezogen auf den Monat Dezember 2007 nicht berührt worden. Dies komme auch in der Formulierung „die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben“ deutlich zum Ausdruck. Ungeachtet des Umstandes, dass ein möglicher Überprüfungsantrag nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei, könne der gegen den Änderungsbescheid vom 29. Januar 2008 gerichtete Widerspruch vom 3. März 2008 auch nicht als Antrag nach § 44 SGB X in Bezug auf den Bescheid vom 24. Juli 2007 gewertet werden. Denn nur ein klar auf die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten gerichteter Widerspruch gegen den Änderungsbescheid hätte bei verständiger Würdigung des Begehrens auch als Antrag nach § 44 SGB X gewertet werden können. Vorliegend sei aber erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 eine Klagbegründung eingereicht worden, aus der erstmals das Begehren der Klägerin zu entnehmen gewesen sei. Ein Überprüfungsantrag sei von der anwaltlich vertretenen Klägerin insoweit nicht gestellt worden.
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Gegen dieses am 17. Juni 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Juni 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung, die die Klägerin nicht schriftlich begründet hat.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Juni 2011 aufzuheben und den Bescheid vom 29. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für den Monat Dezember 2007 weitere 85,31 EUR für die Kosten der Unterkunft zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten. Diese sind Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 29. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2008, mit dem der Beklagte der Klägerin wegen der Neuberechnung ihres im Dezember 2007 erzielten Nebeneinkommens eine um 7,50 EUR höhere Regelleistung gewährte. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG), mit der sie den Bescheid nur hinsichtlich der Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung angreift. Die hierauf beschränkte Anfechtungsklage ist aber unzulässig. Der angefochtene Bescheid vom 29. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2008 enthält zu den Kosten der Unterkunft und Heizung keine eigenständige (neue) Regelung oder Sachprüfung, die Gegenstand der vorliegenden Anfechtungs- und Leistungsklage sein könnte.
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Bei einem Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich grundsätzlich um einen selbständigen Regelungsgegenstand, der einen abtrennbaren Verfügungssatz und im gerichtlichen Verfahren einen abtrennbaren Streitgegenstand bildet (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 2011 – B 8 SO 18/10 R -, vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - und vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 131/10 R - zitiert nach juris). Als abtrennbare Verfügung entfaltet er eine eigene Bindungswirkung (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14 AS 23/07 R, Rz. 18, zitiert nach juris) und damit Bestandskraft (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 – L 23 SO 10/10 B ER, L 23 SO 48/10 B PKH -, zitiert nach juris). Der Bescheid vom 24. Juli 2007, mit dem die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung festgestellt wurde, ist bindend und damit bestandskräftig geworden. Er war nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr mit dem Widerspruch oder der Klage anfechtbar. Der angefochtene Bescheid vom 29. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2008 enthält demgegenüber zu den Kosten für Unterkunft und Heizung keine erneute inhaltliche Sachprüfung oder Neufeststellung und damit keine (abtrennbare) mit der vorliegenden Klage anfechtbare Regelung, mit der der Beklagte mögliche frühere Fehler wiederholt und durch den die Klägerin möglicherweise erneut beschwert sein könnte. Er regelt ausschließlich eine Begünstigung der Klägerin und enthält darüber hinaus keine weiteren die Klägerin belastenden Verfügungen.
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Der als Änderungsbescheid bezeichnete Bescheid vom 29. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2008 betrifft ausschließlich die Anrechnung von Nebeneinkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit im Schuhhaus H... Nur insoweit hat der Beklagte mit dem angefochtenen Änderungsbescheid durch eine Aufhebung der vorangegangenen bestandskräftigen Leistungsbewilligung eine eigenständige Regelung treffen wollen und tatsächlich getroffen („Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben“), ohne die übrigen Berechnungselemente der Leistungsbewilligung, wie sie im Bescheid vom 24. Juli 2007 festgestellt worden sind, zu verändern. Der Beklagte hat zwar in dem hier angefochtenen Bescheid die Kosten der Unterkunft und Heizung erneut aufgeführt. Die reine Wiederholung eines bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes oder der lediglich wiederholende Hinweis auf eine frühere Verfügung ist aber kein neuer anfechtbarer Verwaltungsakt (so BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 – VI C 123.59 -; im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. März 2012 – L 5 AS 339/09 – und Beschluss vom 5. März 2012 – L 5 AS 323/11 B -; LSG Hessen, Beschluss 19. März 2010 – L 6 AS 5/09 B; LSG Bayern, Beschluss vom 23. März 2011 – L 7 AS 161/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. November 2010 – L 11 AS 926/10 B -, jeweils zitiert nach juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2011, § 54 Rn. 7a).
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Grundsätzlich gilt, dass der Regelungsgehalt eines Änderungsbescheides sich danach richtet, wie der Empfänger diese Erklärung aus Sicht eines subjektiven Dritten und bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten hat (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 10 RKg 4/92 -, SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2006 – L 2 U 4059/10 - m.w.N., zitiert nach juris). Die Tragweite der getroffenen Regelung entscheidet sich also nicht nach der Sicht der Behörde, sondern aus dem Empfängerhorizont. Bei verständiger Würdigung aus der Sicht der Klägerin stellt sich der Änderungsbescheid vom 29. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2008 weder der äußeren Form nach noch inhaltlich als Neuregelung über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat Dezember 2007 dar. Der angefochtene Bescheid ist zur Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung eine lediglich wiederholende Verfügung, die keine eigene Rechtsfolge setzt. Es handelt sich auch aus Sicht des verständigen Empfängers (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 24/98 R -, zitiert nach juris) nicht um einen so genannten Zweitbescheid, der ungeachtet zuvor über denselben Gegenstand getroffener bestandskräftiger Regelungen erneut den Rechtsweg eröffnet (vgl. im Überblick Engelmann in: von Wulffen SGB X, 7. Auflage 2010, § 31 Rn. 32 m.w.N.; siehe auch BSG, Urteil vom 17. April 1991 – 1 RR 2/89 -, zitiert nach juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus der tabellarische Auflistung im Bescheid und der tabellarischen Berechnung, die dem Bescheid beigefügt war. Sie dienen vielmehr der größeren Übersichtlichkeit; dies gilt insbesondere für die erneute Darstellung des Bedarfs (einerseits Regelbedarf, andererseits Kosten der Unterkunft), der Leistungsberechnung und der Einkommensberechnung in der Anlage zum Bescheid. Daraus war für die Klägerin ohne weiteres zu ersehen, dass nur bezüglich der Regelleistung, hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung aber gerade keine Änderungen eingetreten war und der Bescheid diesbezüglich keine neue Regelung enthielt. Darüber hinaus hat der Beklagte schon im Einleitungssatz auf die im Hinblick auf die Ursprungsbewilligung gleichgebliebenen Kosten für Unterkunft und Heizung hingewiesen und im nachfolgenden Absatz die eingetretene Änderung, d. h. die Anrechnung von nunmehr niedrigerem Erwerbseinkommen als im Ursprungsbescheid zugrunde gelegt, besonders kenntlich gemacht. Dies zeigte der Klägerin, der diese Art der Änderungsbescheide bereits durch diverse vorherige Bescheide u. a. vom 1. November 2007 und 28. Dezember 2007 bekannt war, dass keine weitere inhaltliche Sachprüfung als die der Einkommensneuberechnung erfolgt ist.
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Der angefochtene Bescheid enthält auch keine negative Zugunstenentscheidung, mit der eine Rücknahme bzw. Abänderung des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 24. Juli 2007 nach § 44 SGB X abgelehnt worden wäre. Ein eventueller Irrtum der Klägerin über den Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides ersetzt kein derartiges Zugunstenverfahren (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 23. März 2011 –
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L 7 AS 161/11 B ER -). Darüber hinaus sind hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch keine Einwände der Klägerin gegen die Kosten für Unterkunft und Heizung, und zwar weder in Bezug auf den Bescheid vom 24. Juli 2007 noch den hier streitigen Bescheid geltend gemacht worden, die als Antrag nach § 44 SGB X angesehen werden könnten. Die Klägerin hat erst im Laufe des Klagverfahrens nach mehrfacher Erinnerung, zuletzt mit wiederholter Fristsetzung bis Ende April 2010 am 19. Mai 2010, eingegangen bei Gericht am 27. Mai 2010, erstmals höhere Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt. Selbst wenn man trotz der fehlenden Bezugnahme auf den Bescheid vom 24. Juli 2007 und trotz Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung dieses Schreiben zugunsten der Klägerin als Überprüfungsantrag bezogen auf die ursprünglich mit Bescheid vom 24. Juli 2007 bindend gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft bewerten würde, hätte die Berufung keinen Erfolg, da es insoweit an einer Verwaltungsentscheidung fehlt. Die Klägerin hat im Übrigen ihre Klage und ihren Berufungsantrag allein auf den Änderungsbescheid vom 29. Januar 2008 bezogen.
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Der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides beschränkt sich allein auf eine Änderung zugunsten der Klägerin im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Nach dieser Vorschrift ist ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier bezogen auf die Einkommensanrechnung wegen des im Monat Dezember 2007 geringeren Einkommens erfüllt. Der Bescheid eröffnet nicht die Möglichkeit einer erneuten Leistungsüberprüfung hinsichtlich anderer Inhalte oder Verfügungssätze, die bereits bindend festgestellt sind (hier: Kosten der Unterkunft). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Klägerin materiell-rechtlich im Dezember 2007 höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zustanden. Aus diesem Grunde kann offenbleiben, ob die Klägerin auch für Dezember 2007 Leistungen in Höhe ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich der Warmwasserpauschale in Höhe von monatlich 403,41 EUR beanspruchen konnte.
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Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das volle Unterliegen der Klägerin.
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Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Regelungsgehalt von Änderungsbescheiden und die Abgrenzung eines anfechtbaren Verwaltungsaktes von der wiederholten Verfügung für Leistungsbewilligungen und Änderungsbescheide nach dem SGB II noch nicht in vollem Umfang geklärt sind.
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Annotations
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
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rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
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(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(5) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.