Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Sept. 2011 - L 1 R 120/11 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2011:0929.L1R120.11BER.0A
published on 29/09/2011 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Sept. 2011 - L 1 R 120/11 B ER
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Mai 2011 abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5. Mai 2011 wird auch hinsichtlich der Säumniszuschläge abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 30. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten für beide Instanzen.

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf je 482.713,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin und darauf entfallender Säumniszuschläge.

2

Die Antragstellerin ist aus einer Fusion der I... Mecklenburg-Vorpommern und der I... Schleswig-Holstein zum 1. Januar 2006 hervorgegangen. Ihre Rechtsvorgängerin hatte vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 für die bei ihr krankenversicherten Bezieher von Arbeitslosenhilfe (Alhi), die arbeitsunfähig geworden waren und Krankengeld in Höhe des Betrages der zuvor bezogenen Alhi erhalten hatten, Beiträge zur Rentenversicherung an die Antragsgegnerin entrichtet. Für die Berechnung der Beiträge hatte sie als beitragspflichtige Einnahmen jeweils den Betrag des in Höhe der zuvor bezogenen Alhi gezahlten Krankengeldes zugrunde gelegt. Sie unterstellte dabei für diesen Personenkreis eine seit dem 1. Januar 2000 bestehende gesetzliche Regelungslücke, die nach ihrer Auffassung in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2534) durch eine Beitragsbemessung auf der Grundlage der tatsächlichen Höhe des im Anschluss an den Bezug von Alhi gezahlten Krankengeldes zu beseitigen sei.

3

Im Mai 2001 erhielt die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin Kenntnis davon, dass die Antragsgegnerin hiermit nicht einverstanden war und die Auffassung vertrat, dass auch für Bezieher von Krankengeld, die vorher Alhi bezogen hatten, die Beiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus 80 v. H. des der Krankengeldzahlung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu berechnen seien. Da eine Änderung der Beitragsberechnungsvorschrift für Beiträge aus dem Krankengeld vom Gesetzgeber nicht erfolgt sei, habe diese Vorschrift auch weiterhin Geltung. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. deren Rechtsvorgängerin (BA) teilte diese Auffassung für die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

4

Als Ergebnisniederschrift über die Besprechung der Beitragsreferenten der Mitglieder des I...-Bundesverbandes wurde im Mai 2001 Folgendes festgehalten:

5

„Mit dem Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts ... ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung für versicherungspflichtige Alhi-Bezieher abgesenkt worden. ... Die Absenkung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung hat auch Auswirkungen für die Beitragsberechnung bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe des Betrages der Alhi zu zahlen sind. Obwohl eine entsprechende Änderung der diesbezüglichen Berechnungsvorschriften (§ 235 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 57 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bzw. § 145 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) nicht vorgenommen wurde, sind die Spitzenverbände der Krankenkasse der Auffassung, dass auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen entsprechend abzusenken ist. Die Rentenversicherungsträger sowie die Bundesanstalt für Arbeit vertreten die Auffassung, dass eine Absenkung der Bemessungsgrundlag nicht möglich ist, weil die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht geändert wurden.

6

Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten deshalb bereits im Januar 2000 das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) auf die unklare Rechtslage hingewiesen und gebeten, bei sich nächstbietender Gelegenheit eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen.“

7

Am 3. August 2001 teilte der I...-Bundesverband der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit, dass das BMA nicht der Auffassung der Krankenkassen, sondern des Verbandes der Rentenversicherungsträger (VDR) und der BA folge. In dem Schreiben heißt es u.a.:

8

„Vor dem Hintergrund, dass bereits die Krankenkassen im Vorgriff auf eine etwaige Gesetzesänderung entsprechend der Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen verfahren, jedoch ein Einvernehmen der beiden zuständigen Ministerien nicht erkennbar ist, bittet der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger nunmehr darum, die Krankenkassen darauf hinzuweisen, dass die entgegen der geltenden Rechtslage erledigten Fälle listenmäßig festgehalten werden, damit die Beitragsberechnung korrigiert werden kann, sofern eine Gesetzesänderung mittelfristig nicht umgesetzt wird.

9

Im Übrigen schlagen wir vor, in der nächsten Besprechung der Beitragsreferenten der Mitglieder des I...-Bundesverbandes die Frage zu erörtern, ob das I...-System vor dem Hintergrund des – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – nicht zu erwartenden Einvernehmens der beteiligten Ministerien an der bisherigen Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen festhalten sollte, der Beitragsberechnung in den einschlägigen Fällen lediglich die gezahlte Arbeitslosenhilfe zugrunde zu legen.“

10

Am 14. November 2001 einigten sich die Mitglieder des I...-Bundesverbandes auf folgendes Besprechungsergebnis:

11

„Die Besprechungsteilnehmer erörtern nochmals die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Auffassung des BMA. Die Vertreter der Mitglieder des I...-Bundesverbandes halten dabei dennoch an ihrer Auffassung fest, dass bei der Beitragsberechnung bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe der Arbeitslosenhilfe gezahlt werden, als Beitragsberechnungsgrundlage auch weiterhin lediglich die gezahlte Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegt werden sollte. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BMA sehen die Vertreter der Mitglieder des I...-Bundesverbandes keine Notwendigkeit, die bisherige Verfahrensweise umzustellen.

12

Der I...-Bundesverband weist in diesem Zusammenhang abschließend darauf hin, dass die einschlägigen Sachverhalte nach der Forderung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in geeigneter Weise festgehalten werden sollten, damit die Beitragsberechnung ggf. korrigiert werden kann, sofern eine Gesetzesänderung mittelfristig nicht vorgenommen wird.“

13

Im Sommer 2002 und 2004 erhielt die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin über ihren länderübergreifenden Landesverband Nord das Protokoll der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 26. und 27. Juni 2002 und 26. und 27. Mai 2004.

14

In dem Protokoll von 2002 heißt es u.a.:

15

„Da eine einvernehmliche Lösung nicht zu erreichen ist, soll die strittige Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden. Über die Durchführung entsprechender Musterstreitverfahren werden sich die Vertreter der Kranken- und Rentenversicherung zu gegebener Zeit noch verständigen. Im Übrigen sagen die Vertreter der Krankenversicherung zu, ihren Mitgliedern zu empfehlen, die einschlägigen Fälle gesondert festzuhalten. Des Weiteren werden die Vertreter der Krankenversicherung den Krankenkassen für den Fall, dass das Bundessozialgericht im Sinne der Auffassung der Rentenversicherung entscheidet, empfehlen, die gegebenenfalls zu wenig gezahlten Rentenversicherungsbeiträge von Amts wegen nachzuzahlen.“

16

Im Protokoll von 2004 vereinbarten die Vertreter der Kranken- und Rentenversicherung Folgendes:

17

„Die Vertreter der Kranken- und Rentenversicherung kommen überein, die vor dem SG Gotha ... und vor dem SG Hannover ... anhängigen Verfahren als Musterstreitverfahren zu führen. Im Übrigen sagen die Vertreter der Krankenversicherung zu, ihren Mitgliedern zu empfehlen, im Falle des Obsiegens der Rentenversicherungsträger die gegebenenfalls zu wenig gezahlten Rentenversicherungsbeiträge von Amts wegen nachzuzahlen und die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Dabei bringen die Besprechungsteilnehmer die gesonderte Erfassung der einschlägigen Fälle durch die Krankenkassen nochmals in Erinnerung.“

18

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2006 wiederholte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin das Besprechungsergebnis aus der Sitzung vom 26. und 27. Mai 2004 und teilte der Antragstellerin mit, dass sie bereits jetzt den Anspruch auf Säumniszuschlagsforderung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dem Grunde nach erhebe. Sie bat bis zur gerichtlichen Entscheidung alle einschlägigen Fälle gesondert zu erfassen.

19

In ihrem Antwortschreiben vom 11. Juli 2006 erklärte die Antragstellerin, dass eine Liste derzeit erstellt werde. Sie beinhalte sämtliche Krankengeldzahlungen, bei denen die Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung mit dem Zahlbetrag der Alhi identisch sei.

20

Am 21. Januar 2009 entschied das Bundessozialgericht (BSG) für die Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (B 12 AL 2/07 R) und mit Urteilen vom 27. Januar 2010 für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung (B 12 R 2/09 R und B 12 R 7/09 R), dass sich für Empfänger von Alhi, denen bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe des Betrages der zuvor bezogenen Alhi gezahlt worden sei, die Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung auch nach dem 1. Januar 2000 weiterhin nach 80 v. H. des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts bestimme.

21

Hierüber informierte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung die Antragstellerin durch die Übermittlung eines Protokolls einer Besprechung der Spitzenverbände der Krankenversicherung, des VDR und der BA vom 13. und 14. April 2010. In dem Protokoll heißt es u.a.:

22

„Die umstrittene Rechtsfrage ist mit den vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen als geklärt anzusehen.

23

Die betreffenden Fälle sind nunmehr von den Krankenkassen aufzugreifen und hinsichtlich der Beiträge, die nicht auf der Grundlage in Höhe von 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts bemessen wurden, neu zu berechnen; zuwenig gezahlte Beiträge sind unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung nachzuzahlen. ...

24

Über die Zahlung von Säumniszuschlägen oder eines Nachteilsausgleichs soll Einvernehmen erzielt werden. Dies schließt die Beantwortung der Frage ein, ob diese bzw. dieser entsprechend § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV ganz oder teilweise erlassen werden können bzw. kann. Sobald die Beträge gezahlt sind, wird hierüber im Einzelfall eine gesonderte Übereinkunft angestrebt.“

25

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für die bei der Antragstellerin im Zeitraum 2000 bis 2004 krankenversicherten und arbeitsunfähig gewordenen Bezieher von Alhi in Höhe von 731.417,25 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 713.723,00 EUR an.

26

Mit Schriftsätzen vom 4. März und 15. März 2011 erhob die Antragstellerin daraufhin die Einrede der Verjährung.

27

Mit Bescheid vom 7. April 2011 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Zahlung von insgesamt 1.448.140,25 EUR (Rentenversicherungsbeitrag wie oben zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 716.723,00 EUR) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG auf.

28

Mit ihrer dagegen am 5. Mai 2011 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Klage hat die Antragstellerin zugleich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung der Forderung begehrt. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin ihr die Beitragsforderungen gestundet habe, so dass zumindest die Erhebung von Säumniszuschlägen rechtswidrig sei.

29

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 30. Mai 2011 dem Antrag teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. Mai 2011 hinsichtlich der mit Bescheid vom 7. April 2011 geltend gemachten Forderung von Säumniszuschlägen in Höhe von 716.723,00 EUR angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass derzeit ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschläge vorlägen, da nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass es eine die Beteiligten bindende Vereinbarung gebe, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Säumniszuschläge zumindest vorübergehend ausgesetzt sei. Hierfür maßgebend sei das Besprechungsprotokoll vom 13. und 14. April 2010, in dem eine gesonderte Übereinkunft vereinbart worden sei. An der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung bestünden im Übrigen keine ernsthaften Zweifel, weil diese Beiträge bei Erlass des Bescheides vom 7. April 2011 auf jeden Fall fällig gewesen und noch nicht verjährt seien. Denn es gelte die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren, weil die Antragstellerin die Beiträge vorsätzlich vorenthalten habe. Sie habe ihre Beitragspflicht für möglich gehalten und damit die Nichtabführung von Beiträgen billigend in Kauf genommen. Davon, dass ein Sozialversicherungsträger hinsichtlich bestimmter Beiträge seine Beitragspflicht für möglich hält, sei sicher dann auszugehen, wenn ihm bekannt sei, dass bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes diese Beitragspflicht bestehe und dass die Auffassung, diese Beitragspflicht würde gleichwohl nicht bestehen, höchst umstritten sei. Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin, deren Wissen ihr zuzurechnen sei, habe es spätestens nach Zugang der Ergebnisniederschrift über die Besprechung der Beitragsreferenten der Mitglieder des I...-Bundesverbandes im Mai 2001 zumindest für möglich halten müssen, dass sie die Rentenversicherungsbeiträge von Versicherten nach dem zugrundeliegenden Arbeitsentgelt zu bemessen habe. Da der Vorsatz der Antragstellerin damit auch spätestens zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, in dem auch für den Beitrag, der am frühesten fällig geworden sei, noch die kurze Verjährungsfrist von vier Jahren bestanden habe, sei folglich die lange Verjährungsfrist ausnahmslos auch für jeden der hier geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge begründet worden.

30

Gegen diesen den Beteiligten am 1. Juni 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30. Juni 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin und die am 16. August 2011 erhobene Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.

31

Die Antragsgegnerin macht geltend, dass die Aussetzung der Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Säumniszuschläge nicht überzeuge. Die Zahlung der Säumniszuschläge habe nach dem Besprechungsergebnis vom 13. und 14. April 2010 im jeweiligen Einzelfall geklärt werden sollen. Letztlich hätten die Besprechungsteilnehmer mit der getroffenen Formulierung zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die jeweiligen Versicherungsträger über die Erhebung von Säumniszuschlägen verständigen sollten. Die im Besprechungsergebnis enthaltene Aussage sei somit als Appell der Spitzenorganisationen an ihre Versicherungsträger zu verstehen, einvernehmliche Lösungen zu finden, wobei die genaue Ausgestaltung der Vereinbarungen zwischen den Beteiligten dem jeweiligen Einzelfall vorbehalten bleiben sollte. Damit werde aber auch deutlich, dass aus diesem Besprechungsergebnis unmittelbar keine Aussetzung der Forderung von Säumniszuschlägen entnommen werden könne. Eine solche Rechtsfolge sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Besprechungsergebnisses nur durch eine Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den jeweils betroffenen Krankenkassen herbeizuführen. Im vorliegenden Fall fehle es aber gerade an einer solchen Vereinbarung.

32

Die Antragsgegnerin beantragt,

33

den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Mai 2011 aufzuheben, soweit der Klage der Antragstellerin hinsichtlich der mit Bescheid vom 7. April 2011 geltend gemachten Forderung von Säumniszuschlägen in Höhe von 716.723,00 EUR aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und insoweit auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.

34

Die Antragstellerin beantragt,

35

den Antrag zurückzuweisen und den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Mai 2011 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. April 2011 auch hinsichtlich der Beitragsforderung in Höhe von 731.417,25 EUR anzuordnen.

36

Sie macht geltend, dass sie die Beiträge nicht wissentlich der Antragsgegnerin vorenthalten habe. Sie habe die Zahlung der Beiträge wegen des aus ihrer Sicht vereinbarten Fälligkeitsaufschubs der streitigen Beitragsnachforderung unterlassen. Bis zur Kenntnis des BSG-Urteils vom 27. Januar 2010 und mithin über die kurzen vierjährigen Verjährungsfristen hinaus sei sie gutgläubig gewesen, dass die streitigen Beitragsnachforderungen gestundet worden seien. Die erst nach Ablauf der kurzen Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009 eingetretenen Zweifel an der den Vorsatz ausschließenden Stundung bewirkten aber nicht mehr den Eintritt der 30-jährigen Verjährungsfrist. Eine Bösgläubigkeit ihrerseits sei erst mit der Kenntnisnahme des Besprechungsprotokolls vom 13. und 14. April 2010 eingetreten. Dass nach diesem Protokoll weiter über die Zahlung von Säumniszuschlägen und deren Niederschlagung oder eines Nachteilsausgleichs Einvernehmen habe erzielt werden sollen, habe ihre bisherige Überzeugung von seit langem vereinbarten zinslosen Fälligkeitsaufschüben der nun festgestellten Beitragsnachforderungen und der daraus resultierenden Hemmung der Verjährung in Frage gestellt. Als die Antragsgegnerin ihr gegenüber im November 2010 selbst auf die Beitragsnachforderungen Säumniszuschläge erhoben habe, sei eindeutig gewesen, dass sie die Stundungsabreden für hinfällig gehalten habe. Folge man der Auffassung des Sozialgerichtes und der Antragsgegnerin, wonach die offenen Beitragsforderungen jeweils in der Zeit von Februar 2000 bis Januar 2005 zur Zahlung fällig gewesen sein sollen und wegen Ausbleibens die darauf berechneten Säumniszuschläge, dann verjährten die Beitragsnachforderungen ungehemmt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien, also zuletzt am 31. Dezember 2009, und mit ihnen die Säumniszuschläge. Sie habe die fälligen Beiträge und Säumniszuschläge innerhalb dieser Zeit nicht billigend vorenthalten, da sie aufgrund der Mitteilungen des I...-Bundesverbandes zum vereinbarten Fälligkeitsaufschub hierfür einen Rechtfertigungsgrund gehabt habe. Dank dieses Rechtfertigungsgrundes entfalle aber ihr Vorsatz. Sie habe auch die Einrede der Verjährung im Jahre 2010 erheben dürfen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Säumniszuschlagsforderung gegen die Stundungsabrede verstoßen habe.

37

Darüber hinaus sei der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck, der die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Säumniszuschlagsforderung anordne, im Ergebnis richtig. Zu berücksichtigen sei aber auch hier die vereinbarte Stundung der Beiträge. Da gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV Säumniszuschläge nur auf Beiträge zu berechnen seien, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstermins gezahlt würden, seien Säumniszuschläge für Beitragsforderungen aus der Zeit von Februar 2000 bis Januar 2005 mindestens bis 14./15. April 2010 mangels Fälligkeit nicht zu berechnen.

38

Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten der Antragstellerin sowie die Gerichtsakten haben dem Senat vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.

II.

39

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Mai 2011 ist begründet, die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist dagegen unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 7. April 2011 hinsichtlich der Beitragsforderung abgelehnt. Die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung liegen aber auch hinsichtlich der erhobenen Säumniszuschläge nicht vor. Insoweit war der Beschluss des Sozialgerichts abzuändern.

40

Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Klage der Antragstellerin vom 5. Mai 2011 hat keine aufschiebende Wirkung, weil diese bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt.

41

Im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz von der Regel ausgeht, dass bei der Entscheidung über Beitragspflichten keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage besteht. Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 12 m.w.N.) die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

42

Beides ist hier nicht der Fall. Bei der gebotenen lediglich summarischen Prüfung bestehen weder ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 7. April 2011 noch hätte die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

43

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86a Abs. 2 SGG, nur im Ausnahmefall davon abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen. Die Regelung verfolgt den Zweck, die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu sichern, denen die Beiträge zu dienen bestimmt sind. Im Zweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2006 – L 16 B 9/06 KR ER -, zitiert nach juris).

44

Bei summarischer Prüfung ist ein Erfolg der Klage der Antragstellerin nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

45

Die Antragsgegnerin war nach §§ 212, 212a SGB VI für die Prüfung der Beitragszahlungen der Antragstellerin für die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als sonstige Versicherte bei der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gesetzlich Rentenversicherten zuständig und in Verbindung mit den für die Einzugsstellen geltenden Vorschriften befugt, die festgestellte und zwischen den Beteiligten unstreitige Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber der Antragstellerin geltend zu machen. Die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die als Bezieher von Krankengeld in den Jahren 2000 bis 2004 versicherungspflichtig waren, richtete sich in diesem Zeitraum nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung durch Art. 4 Nr. 20 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I, S. 388). Danach galten als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des dem Krankengeld zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Tatsächlich hatte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin für diesen bei ihr versicherten Personenkreis nur beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des Krankengeldes, das der zuvor bezogenen Alhi entsprach, gezahlt. Dass diese Praxis rechtswidrig war, ist seit den Entscheidungen des BSG vom 27. Januar 2010 zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Der Senat geht nach den vorliegenden Unterlagen auch davon aus, dass hinsichtlich des Anspruchszeitraums und der Anspruchshöhe die Beitragsforderungen von der Antragsgegnerin richtig berechnet worden ist. Einwände hiergegen hat die Antragstellerin auch nicht erhoben.

46

Streitig sind zwischen den Beteiligten der Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Beitragsforderungen einschließlich der darauf entfallenden Säumniszuschläge und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beitragsforderungen verjährt sind. Die von der Antragstellerin insoweit gegen den Beitragsbescheid erhobene Einrede der Verjährung, mit der sie sich unter Hinweis auf ihren guten Glauben an eine Stundungsabrede auf eine kurze – vierjährige - Verjährungsfrist beruft, begegnet aber Bedenken; die Ausführungen der Antragstellerin zum Zahlungsaufschub und die Erhebung dieser Einrede sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Beitragsforderungen einschließlich der geltend gemachten Säumniszuschläge begründen.

47

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die auf den Zeitraum von 2000 bis 2004 entfallenden Beiträge waren nach § 23 Abs. 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461), der die Fälligkeit der Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Bezieher von Arbeitslosengeld und Alhi) regelte, am achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Damit traten die Fälligkeit der ersten Beitragsforderung im Februar 2000 und die Fälligkeit der letzten Beitragsforderung im Januar 2005 ein. In Anwendung der kurzen Verjährungsfrist wären die mit Bescheid vom 7. April 2010 geltend gemachten Beiträge für die Jahre 2000 bis 2004 spätestens Ende 2009 verjährt.

48

Der Erhebung der Verjährungseinrede steht aber die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entgegen. Im vorliegenden Sachverhalt spricht mehr für als dagegen, dass diese Verjährungsfrist und nicht die kurze vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gilt. Die 30-jährige Verjährungsfrist ist aber noch nicht abgelaufen.

49

Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Da für Vorsatz im Sinne dieser Vorschrift bedingter Vorsatz ausreicht, kommt es darauf an, ob die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin, deren Wissen sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, die Beitragspflicht zumindest für möglich gehalten (Wissenselement), die Nichtabführung der Beiträge aber gleichwohl billigend in Kauf genommen hat (Willenselement; vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7; BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 2010 – L 8 R 140/09 -, jeweils zitiert nach juris).

50

Es steht außer Streit, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin Beiträge entgegen der damals geltenden Rechtslage auf falscher Bemessungsgrundlage entrichtet und im Vorgriff auf eine etwaige Gesetzesänderung verfahren war. Diese Kenntnisse reichen für den hier notwendigen bedingten Vorsatz aus.

51

Der Einwand der Antragstellerin, die Beiträge wegen eines gutgläubig angenommenen Zahlungsaufschubs (Stundungsabrede) bis zur Kenntnis der Urteile des BSG vom 27. Januar 2010 nicht der Antragsgegnerin vorenthalten, sondern vermeintlich berechtigterweise nicht gezahlt zu haben, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Antragstellerin hat nicht deutlich gemacht, worauf sie als einzelne Krankenkasse, die ihre Informationen von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erhalten hat, eine Stundungsabrede stützen will, die die Spitzenverbände der Krankenkassen ihrerseits nicht angenommen haben.

52

Nach § 76 Abs. 1 SGB IV hat der Versicherungsträger die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Er darf Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Antragsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Die Stundung soll dabei gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (Abs. 2 Nr. 2 Satz 2).

53

Die Gesamtumstände und die vorliegenden von der Antragstellerin eingereichten Protokolle der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs bieten keinen Ansatz dafür, dass die an den Gesprächen Beteiligten, die Spitzenverbände der Krankenkassen dabei als Vertreter für die einzelnen Krankenkassen, eine solche Stundungsabrede getroffen haben. Die Sozialversicherungsträger einschließlich der beteiligten Ministerien haben ausweislich der Protokolle zur Vermeidung von zahlreichen alle belastenden Verwaltungsverfahren und kostenpflichtigen Gerichtsverfahren zunächst versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erreichen und, als dies nicht gelang, die Durchführung von Musterstreitverfahren vereinbart. Die Antragsgegnerin hat ausschließlich vor diesem Hintergrund die sofortige Erhebung der Beiträge unterlassen. Die Vermeidung von Verwaltungsverfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung von Rechtsfragen in gemeinschaftlich vereinbarten Musterstreitverfahren entspricht ausweislich des Protokolls vom 13./14. April 2010 einer bewährten Verfahrensweise der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur Erzielung von Rechtssicherheit unter Vermeidung von Verwaltungsaufwand. Vorausgesetzt wird dabei, dass das Ergebnis von den Parteien, die ein solches Verfahren vereinbaren, auch eingehalten wird. Denn nur dann macht eine solche Musterentscheidung Sinn. Diese Verfahrensweise wurde – wie im Protokoll festgehalten – auch vom Bundesrechnungshof akzeptiert, der aufgrund dessen in diesen Sachverhaltsgestaltungen davon absah, die Rentenversicherungsträger zu verpflichten, vor der höchstrichterlichen Klärung die entsprechenden Fälle zu ermitteln und konkrete Beitragsforderungen zu erheben. Eine – zinslose - Stundungsabrede zu Lasten der Rentenversicherung ist in dieser Verfahrensweise jedenfalls ohne weitere Hinweise nicht zusehen. Dass auch die Spitzenverbände der Krankenkassen keine Stundungsabrede angenommen haben, zeigt, dass es ansonsten der von ihnen ausgesprochenen Empfehlung an ihre Mitglieder, im Falle des Obsiegens der Rentenversicherungsträger die Einrede der Verjährung nicht zu erheben (Protokoll vom 26., 27. Mai 2004) nicht bedurft hätte. Denn solange die Leistung gestundet ist, kann Verjährung nicht eintreten (vgl. § 205 Bürgerliches GesetzbuchBGB -).

54

Dass für eine Stundungsabrede auch aus Sicht der Antragstellerin kein Raum blieb, bestätigt im Übrigen auch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2006 an die Antragstellerin, in dem diese unter Hinweis auf die Musterstreitverfahren bereits jetzt den Anspruch auf Säumniszuschlagsforderungen dem Grunde nach für die in der Vergangenheit zu wenig gezahlten Beiträge dargelegt hat und die Antragstellerin hiergegen in ihrem Antwortschreiben vom 11. Juli 2006 keinerlei Einwände erhob, insbesondere nicht auf eine bestehende Stundungsabrede verwies. Für die Dauer der Stundung hätte die Antragstellerin aber mit der Zahlung gar nicht säumig werden können. Ein Hinweis der Antragstellerin, die ihrerseits behauptet, gutgläubig hiervon ausgegangen zu sein, hätte demnach nahegelegen. Dies hat sie aber nicht getan.

55

Auf die Prüfung, ob die Berufung der Antragstellerin auf die Einrede der Verjährung wegen der diesbezüglichen Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen des VDR und der BA, insbesondere das vereinbarte Abwarten auf eine Entscheidung des BSG und der Kenntnis der Antragstellerin hiervon auch rechtsmissbräuchlich wäre, kommt es deshalb - jedenfalls nach derzeitigem Sachstand - nicht an.

56

Ernstliche Zweifel bestehen aber auch nicht gegen die Rechtmäßigkeit der erhobenen Säumniszuschläge.

57

Seit der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 eingefügten Neufassung von § 24 Abs. 1 SGB IV (BGBl. I 1994, S. 1229) sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen und ist ihre Erhebung nicht mehr – wie noch nach der Vorläufervorschrift – in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 EUR (bis 2002 100,00 DM) nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Beiträge waren – wie oben ausgeführt - am achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats und damit im Zeitraum Februar 2000 bis Januar 2005 fällig. Die Antragstellerin hat auf die Beitragsforderungen nicht in vollem Umfang Zahlungen geleistet und ist damit säumig geworden.

58

Die Geltendmachung von Säumniszuschlägen auf die fällig gewordenen Beitragsforderungen scheitert nicht an einer Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der betreffenden Säumniszuschläge derzeit ausgesetzt ist. Die Vertreter der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung und der BA sind übereingekommen, dass über die Säumniszuschläge im Einzelfall eine gesonderte Übereinkunft angestrebt wird. Diese Absichtserklärung stellt keine verbindliche Regelung dar, die der Erhebung von Säumniszuschlägen entgegenstehen könnte. Eine solche Rechtsfolge wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beteiligten des Verfahrens eine solche Vereinbarung getroffen hätten. Im vorliegenden Fall fehlt es aber gerade an einer solchen Regelung, weil die Antragstellerin und die Antragsgegnerin über die Höhe der Säumniszuschläge keine Einigkeit erzielen konnten. Die von der Antragsgegnerin angestrebte Einigung auf 0,5 % hat die Antragstellerin abgelehnt.

59

Der Erhebung von Säumniszuschlägen steht im Übrigen auch keine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Beiträge entgegen. Die Antragstellerin hat einen Fall unverschuldeter Unkenntnis nicht glaubhaft gemacht. Die Nichtkenntnis enthebt nur dann von der Zahlung von Säumniszuschlägen, wenn sie nicht verschuldet ist. Das bedeutet, dass die Unkenntnis weder auf Fahrlässigkeit noch auf Vorsatz beruhen darf. Davon ist hier nach derzeitiger Sachlage nicht auszugehen. Selbst bei zugunsten der Antragstellerin unterstellter tatsächlicher Unkenntnis von der Zahlungspflicht wegen guten Glaubens an eine zinslose Stundungsabrede wäre diese Unkenntnis von ihr verschuldet, weil die Antragstellerin von einer solchen Abrede ohne weitere Anhaltspunkte, insbesondere ohne weitere Prüfung und Rückversicherung bei der Antragsgegnerin oder ihren eigenen Spitzenverbänden nicht ausgehen durfte. Auch ein solches Verhalten wäre als zumindest fahrlässig zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 67/09 R – m.w.N., zitiert nach juris).

60

Die Geltendmachung der Säumniszuschläge widerspricht nach summarischer Prüfung schließlich auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); es spricht zum derzeitigen Verfahrenszeitpunkt nicht überwiegend etwas dafür, dass hier eine Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung vorliegt.

61

Das Institut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, a.a.O., m.w.N.). Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden besonderen Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Grundsätzlich sind dabei strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen. Ein bloßes Nichtstun als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus, es muss ein konkretes Verhalten des Gläubigers hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (BSGE 92, 150, 154 und 100, 215, jeweils m.w.N.).

62

Ein solches Verwirkungsverhalten der Antragsgegnerin, das bei der Antragstellerin das berechtigte Vertrauen begründen durfte, die Antragsgegnerin werde keine Säumniszuschläge erheben, liegt aber nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat es aus verfahrensökonomischen Gründen unterlassen, die Beitragsforderungen umzusetzen. Hintergrund war – wie oben bereits aufgezeigt – in erster Linie die Entlastung der Verwaltungen der Sozialversicherungsträger und der Gerichte. Ein solches Unterlassen erfüllt nach den aufgezeigten Maßstäben weder die Anforderung eines vertrauensbegründenden Verwirkungsverhaltens noch durfte die Antragstellerin dies als bewusst und planmäßig erachten und deshalb darauf vertrauen, nicht zu Säumniszuschlägen herangezogen zu werden.

63

Schließlich spricht auch nichts dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeutet. Dies wird von ihr auch nicht geltend gemacht.

64

Der Beschwerde war danach stattzugeben und die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung folgt.

65

Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§§ 197 Abs. 1 Satz 1 SGG, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG -) ist der Senat von der Gesamtforderung in Höhe von 1.448.140,25 EUR ausgegangen. Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird in der Rechtsprechung des LSG Schleswig-Holstein (z. B. Beschluss vom 10. März 2011 – L 5 KR 31/11 B ER -, zitiert nach juris) regelmäßig mit einem Drittel des im Hauptsacheverfahren streitigen Betrages angenommen. Dieser Wert beläuft sich auf 482.713,00 EUR. Gleichzeitig wird die Streitwertfestsetzung erster Instanz von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG).

66

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 01/07/2010 00:00

Tatbestand 1 Im Streit steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Säumniszuschlags in Höhe von 1778,00 Euro wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur geset
published on 27/01/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
published on 27/01/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
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Annotations

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Eine Prüfung erfolgt mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben.

(2) Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig.

(3) Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen entsprechende Vereinbarungen.

(4) Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
der Name,
2.
die Anschrift,
3.
die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
4.
die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen und
5.
die Ergebnisse der Prüfung.
Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung der Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem
1.
die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
2.
die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und
3.
der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht
gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei (§ 150) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. Die Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für die von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind,
3.
die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge,
4.
das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und
5.
bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle der Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

(5a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1 durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen bei automatisierten Abrechnungsverfahren,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung und für die Speicherung der Ergebnisse der Prüfungen bei Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems
bestimmen.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf

1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.

(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.