Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Aug. 2016 - L 6 R 95/14

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2016:0831.L6R95.14.0A
published on 31/08/2016 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Aug. 2016 - L 6 R 95/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit als Radiomoderatorin zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 20.12.2013 in abhängiger Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestand.

2

Die Klägerin ist ein privates Radiounternehmen. Ab Januar 2010 moderierte die 1979 geborene Beigeladene zu 1. zusammen mit dem ebenfalls für die Klägerin tätigen A. K. die „M-show“, die werktäglich zwischen 5 und 10 Uhr ausgestrahlt wird. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Personalityshow, die von den Personen der Moderatoren lebt. Die Moderation wurde von der Beigeladenen zu 1. und Herrn K. gemeinsam geschrieben. Ihnen wurden im Rahmen der Formatvorgabe des Senders Themen unterbreitet, die sie in die Sendung integrieren konnten. Die Moderatoren entschieden jedoch selbst, ob sie die gelieferten Beiträge verwendeten oder nicht.

3

Vertragliche Grundlage der Tätigkeit sowohl der Beigeladenen zu 1. als auch des Moderators K. war ein „Freier Mitarbeiter-Vertrag“ mit der Klägerin, im Falle der Beigeladenen zu 1. der Vertrag vom 21.12.2009 zwischen ihr und der Klägerin nebst einer Vereinbarung über die Benutzung von fest zugewiesenen Bildschirmarbeitsplätzen (Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2010). Dieser hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

4

"§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

5

1) Der Sender beauftragt die freie Mitarbeiterin mit folgender Dienstleistung: Moderation.
2) Frau G. wird für den Sender als freie Mitarbeiterin tätig. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
3) Die freie Mitarbeiterin ist verpflichtet, die rundfunkrechtlichen Bestimmungen sowie die Formatvorgaben des Senders einzuhalten.
4) Für die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für die Gewerbeanmeldung wird die freie Mitarbeiterin selbst Sorge tragen. Die entsprechenden Nachweise legt sie dem Sender vor.
5) Die freie Mitarbeiterin kann sich bei der Erfüllung ihrer Dienstleistungen auch anderer Personen bedienen. Sie bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Sender verantwortlich

6

§ 2 Leistungsumfang
1) Die Leistungen der freien Mitarbeiterin umfasst im Einzelnen die Moderation in der Morningshow
2) Sie trägt das Risiko der termingerechten Abgabe ihrer Dienstleistungen. Der Sender kann ihre angebotenen Dienstleistungen auch ablehnen.
3) Die freie Mitarbeiterin teilt monatlich im Voraus für den Folgemonat mit, zu welchen Zeiten sie bereit ist, Dienstleistungen im Rahmen der von ihr angebotenen Dienste zu erbringen.
4) Sofern die freie Mitarbeiterin an der Auftragserfüllung verhindert sein sollte, verpflichtet sie sich, den Sender rechtzeitig vorher darüber zu informieren.
5) Die freie Mitarbeiterin ist in der Wahl von Ort und Zeit ihrer Tätigkeit frei, soweit technische Abläufe/Programmgestaltung nicht entgegen stehen.

7

§ 4 Vergütung und Rechnungsstellung

8

1) Die freie Mitarbeiterin erhält ein Honorar pro Tag in Höhe von 350,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2) Mit dem Honorar sind zugleich sämtliche Vor- und Nachbereitungszeiten finanziell abgegolten, ebenso wie die Moderation für fünf Veranstaltungen des Senders pro Jahr, sowie alle Stunts und programmlichen Aktionen/Produktionen inkl. einer Charity Aktion pro Jahr. Alle weiteren Off-Air Auftritte werden nach den Regelungen der jeweils gültigen Honorarordnung abgerechnet. Soweit nicht abweichend vereinbart, übernimmt der Sender keine Hotel-, Übernachtungs- und/oder Fahrtkosten. Ein Exemplar der derzeit gültigen Honorarordnung liegt diesem Vertrag als Anlage 1 bei.
3)…
4)…
5) Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen der freien Mitarbeiterin abgegolten.
….

9

§ 9 Vertragsbeendigung /Kündigung
1) Diese Vereinbarung wird befristet bis zum 31.12.2011 abgeschlossen.
2) Während dieser Zeit, sowie im Falle der einvernehmlichen Fortsetzung des Vertrages über die vereinbarte Dauer hinaus, kann er von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10

3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

…“

11

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit zum 31.12.2011 wurde der Vertrag aufgrund mündlicher Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. zu den bisherigen Konditionen bis zum 20.12.2013 fortgesetzt.

12

Die Beigeladene zu 1. ist bei dem Vermittlungsservice S. gelistet und wurde auch gelegentlich als Moderatorin gebucht. Sie übte neben der Tätigkeit für die Klägerin verschiedene Sprecherjobs aus. Vor der Aufnahme der Tätigkeit für die Klägerin hatte sie bei anderen Sendern in gleichen Formaten in festgelegter Tagesschiene Sendungen moderiert.

13

Die Beigeladene zu 1. war bereits auf der Grundlage eines früheren Vertrages - Dienstvertrag zwischen ihr und der Klägerin vom 26.10.2007 - ab dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 als freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Im Unterschied zu dem aktuellen Vertrag von Dezember 2009 war in dem Vertrag vom 26.10.2007 in § 1 ausdrücklich geregelt, dass die Beigeladene zu 1. für die angemessene Vorbereitung der Sendung verantwortlich ist; als programmgestaltende Mitarbeiterin war die Beigeladene zu 1. an inhaltliche Weisungen des Senders nicht gebunden. Ausdrücklich geregelt war, dass die Beigeladene zu 1. an arbeitsrechtliche Weisungen nicht gebunden ist. Ein Unterschied bestand schließlich in der Höhe der vereinbarten Vergütung. Während in dem früheren Vertrag gemäß § 4 des Vertrages ein Honorar in Höhe von 250,00 Euro pro Dienst als vereinbart galt zuzüglich einer erfolgsabhängigen Prämie und eines bis 31.12.2008 befristeten Reisekostenzuschusses in Höhe von 200,00 Euro, war in dem streitgegenständlichen Vertrag gemäß § 4 ein Honorar pro Tag in Höhe von 350,00 Euro vereinbart. In dem früheren Zeitraum war die Beigeladene zu 1. zudem laut einer Bescheinigung des P – Studios vom 24.01.2008 als Sprecherin und gemäß einem Schreiben des Radiosenders b vom 14.02.2008 regelmäßig als Moderatorin und Redakteurin tätig.

14

Auf der Grundlage dieser Angaben und den hierzu vorgelegten Unterlagen hatte die beigeladene Künstlersozialkasse mit Bescheid vom 01.04.2008 das Bestehen einer Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab dem 09.01.2008 festgestellt, da die Beigeladene zu 1. zum Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten im Sinne des KSVG gehöre. Der Vertrag vom 21.12.2009 wurde der beigeladenen Künstlersozialkasse nicht zur Prüfung vorgelegt. Auf die Mitteilung der Beigeladenen zu 1. vom 11.12.2013 über die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung unter Vorlage des Anstellungsvertrages mit der A. Radio GmbH & Co KG vom 24.10.2013 stellte die Beigeladene zu 2. mit Änderungsbescheid vom 16.12.2013 fest, dass ab dem 01.04.2014 Versicherungsfreiheit in der Renten- und Pflegeversicherung bestehe und die Zuschussberechtigung zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung am 31.12.2013 ende. Begründet wurde die Entscheidung mit der Höhe des beitragspflichtigen Entgelts aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

15

Am 13.01.2010 stellte die Klägerin nach Abschluss des Vertrages vom 21.12.2009 zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1.

16

Mit Schreiben vom 21.02.2010 teilte die Beigeladene zu 1. auf Anfrage der Beklagten mit, dass sie als Moderatorin der „Morningshow“ für fünf Stunden der täglichen Sendung von Montag bis Freitag gebucht sei. In der Themenfindung und Vorbereitung handele sie vollständig eigenverantwortlich. Recherchen, Interviews und O-Ton-Material würden eigenständig organisiert; diverse Moderationsauftritte im Off-Air Bereich würden zusätzlich verhandelt und vergütet. Für die Sendung nutze sie ebenso wie für Telefoninterviews das Sendestudio der Klägerin. Recherchen erledige sie sowohl über den Sendercomputer als auch von zuhause aus mit ihrem Privat-PC. Auch bei Off-Air-Tätigkeiten setze sie eigene Arbeitsmittel wie ein Aufnahmegerät, Handy oder PC ein. Zum Großteil führe sie die Arbeiten selbst aus, wenn nötig, ziehe sie aber Praktikanten als Hilfskräfte hinzu. Weisungen erhalte sie von der Klägerin nur in Form von Verbesserungsvorschlägen. In Bezug auf Major-Kampagnen, die das ganztägige Sendeprogramm betreffen, liege das Letztentscheidungsrecht beim Programmdirektor. Soweit Themenveränderungen innerhalb der laufenden Sendung betroffen seien, liege das Entscheidungsrecht bei ihr. Auf die Frage, welche Formatvorgaben sie durch den Auftraggeber einzuhalten habe, gab die Beigeladene zu 1. an, dass die Vorgaben des Senders gelten würden. Sie bewege sich innerhalb der gewünschten Anmutung, die das Gesamtbild des Senders wiedergebe (AC-Format), was bedeute, dass die Themen zielgruppengerecht ausgesucht würden. Die Frage nach der Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern wurde bejaht. Nach außen trete sie im Auftrag des Senders als freie Mitarbeiterin auf.

17

Nach vorheriger Anhörung durch Schreiben vom 14.07.2010 stellte die Beklagte mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1. gerichteten Bescheiden vom 04.10.2010 fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Moderatorin der „Morningshow“ bei der Klägerin seit dem 01.01.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Deshalb bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien, dass die Beigeladene zu 1. regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten (5 Stunden täglich von Montag bis Freitag) für die „Morningshow“ einzuhalten habe, die Betriebsmittel durch die Klägerin zur Verfügung gestellt würden (Sendestudio, Sendecomputer), die Tätigkeit überwiegend persönlich ausgeführt und das Letztentscheidungsrecht dem Programmdirektor obliegen würde. Des Weiteren spreche die Verpflichtung zur Einhaltung der rundfunkrechtlichen Bestimmungen sowie der Formatvorgaben des Senders für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis; des Weiteren der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. mit anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeite, die Vergütung des Tagessatzes auf Rechnung nach ordnungsgemäßer Abnahme der Tätigkeit durch den Auftraggeber erfolge, die Beigeladene zu 1. zu einer termingerechten Abgabe der Tätigkeit, die der Sender auch ablehnen könne, verpflichtet sei sowie die Verpflichtung zur rechtzeitigen Information über die Verhinderung. Zudem seien Ort und Zeit der Tätigkeit durch technische Abläufe und die Programmgestaltung bestimmt. Die Beigeladene zu 1. sei auch zur ausschließlichen Tätigkeit beim Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet. Des Weiteren bestehe die Verpflichtung zur ausschließlichen Nutzung der vom Auftraggeber gestellten oder ausdrücklich genehmigten Programme (Software) und Computerhilfsmittel und des fest zugewiesenen Bildschirmarbeitsplatzes des Auftraggebers. Nach der vertraglichen Vereinbarung sei die Benutzung privater Datenträger und Computer am Arbeitsplatz oder zuhause für dienstliche Zwecke unzulässig. Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1. Erfüllungsgehilfen hinzuziehen und eigene Arbeitsmittel für Off-Air-Tätigkeiten verwenden könne und der Umstand, dass die Klägerin keine Hotel-, Übernachtungs- und Fahrtkosten übernehme. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Obwohl keine vertraglichen Regelungen zum Tätigkeitsort getroffen worden seien, sei die Beigeladene zu 1. hinsichtlich des Tätigkeitsortes gebunden, da sie auf die Nutzung der am Betriebssitz des Auftraggebers zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel (Sendestudio, Sendercomputer) angewiesen sei. Sie unterliege damit hinsichtlich des Tätigkeitsorts dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers spreche, dass die Tätigkeit nach den Angaben der Beteiligten in Teamarbeit ausgeführt werde. Ein wesentliches Merkmal für eine abhängige Beschäftigung sei schließlich, dass die persönliche Leistungserbringung, die zwar vertraglich nicht vereinbart sei, jedoch nach den Angaben der Beteiligten die Regel darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 wurde der von der Klägerin hiergegen erhobene Widerspruch zurückgewiesen.

18

Die Klägerin hat am 23.03.2011 Klage beim Sozialgericht Speyer (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. von einer gestalterischen Freiheit geprägt und durch einen journalistisch-schöpferischen Eigenteil bestimmt gewesen sei, da diese den Inhalt der Sendungen selbst bestimmt habe. Die Beiträge seien allein von ihr erdacht und realisiert worden. Die Klägerin habe auf den Inhalt der Beiträge keinen Einfluss gehabt; diese hätten sich lediglich mit der Programmstruktur des Senders vertragen und die Hörer begeistern müssen. Urlaub habe die Beigeladene zu 1. nicht abstimmen müssen und ihre Arbeitszeiten habe sie weitgehend allein bestimmt. Die Beigeladene zu 1. habe nicht über ein festes Büro oder einen fest zugewiesenen Arbeitsplatz verfügt. Auch sei sie berechtigt gewesen, an sie herangetragene Wünsche abzulehnen, ohne dass dies mit arbeitsrechtlichen Sanktionen belegt worden wäre. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Feststellung durch die Beklagte der Bescheid der Künstlersozialkasse vom 01.04.2008 entgegenstehe, der Sperrwirkung entfalte. Seit Erlass dieses Bescheides habe sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. auch nicht wesentlich geändert. Die Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG sei daher bindend. Sie weist darauf hin, dass die Beklagte auch im Fall des Kollegen der Beigeladenen zu 1., Herrn A. K. , eine selbständige Tätigkeit bereits im Verwaltungsverfahren bejaht habe.

19

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Beigeladene zu 1. bei der Annahme eines Auftrags in die Arbeitsorganisation der Klägerin als Weisungsgeberin eingegliedert gewesen sei. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit sei derart eingegrenzt gewesen, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch kein echtes Unternehmerrisiko getragen, da sie kein eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt habe. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. auch für andere Arbeitgeber rechtfertige nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit, da dies auch bei abhängig Beschäftigten üblich und jedes Vertragsverhältnis isoliert zu prüfen sei. Zudem habe die Klägerin der Beigeladenen zu 1. einen Arbeitsplatz unentgeltlich zur Verfügung gestellt; unerheblich sei, ob es sich hierbei um einen festen Arbeitsplatz gehandelt habe. Als fester Bestandteil des Teams der „Morningshow“ habe die Beigeladene zu 1. feste Sendezeiten einzuhalten gehabt. Eine programmgestaltende kreative Einflussnahme der Beigeladenen zu 1. habe es im Hinblick auf das Letztentscheidungsrecht des Programmdirektors und die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Einhaltung rundfunkrechtlicher Vorgaben und der Formatvorgaben des Senders kaum gegeben. Dem Statusfeststellungsverfahren stehe nicht der Bescheid der Künstlersozialkasse entgegen, weil nicht erkennbar sei, dass das vorliegend zu beurteilende konkret-individuelle Vertragsverhältnis Gegenstand der dortigen Feststellung gewesen sei.

20

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 19.12.2013 stattgegeben, den angefochtenen Bescheid vom 04.10.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer seit 01.01.2010 für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Moderatorin der „Morningshow“ nicht in Folge einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Das SG hat ausgeführt, dass der Durchführung eines Anfrageverfahrens nicht bereits der Bescheid der Künstlersozialkasse vom 01.04.2008 entgegenstehe. Die Annahme einer Sperrwirkung eines bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens bei der Beigeladenen zu 2. würde voraussetzen, dass das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Gegenstand der dortigen Feststellung gewesen sei. Dies sei nur der Fall, wenn das zu beurteilende und das der Entscheidung der Künstlersozialkasse zugrunde liegende Auftragsverhältnis identisch seien. Dies könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil das streitgegenständliche Vertragsverhältnis erst mit Vertrag vom 21.12.2009 begründet worden sei, mithin nach Erlass des Bescheides vom 01.04.2008. Die Beklagte habe zu Unrecht das Bestehen eines abhängigen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin festgestellt. Bei der zu beurteilenden Tätigkeit würden bei weitem die Umstände überwiegen, die für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen; insbesondere seien die Kriterien des § 7 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nicht erfüllt. Eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation der Klägerin als ihre Weisungsgeberin in diesem Sinne sei nicht zu erblicken. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. habe die Beigeladene zu 1. in Zusammenarbeit mit ihrem Kollegen, Herrn K., die Inhalte der von ihr moderierten Sendungen sowie die Art und Weise der Präsentation eigenverantwortlich, ohne dass die Klägerin hierauf bestimmenden Einfluss gehabt hätte, bestimmt. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation der Beklagten, eine programmgestaltende kreative Einflussnahme der Beigeladenen zu 1. sei angesichts der zahlreichen Vorgaben nicht möglich gewesen. Es habe sich hierbei lediglich um grundlegende Fragen des Gesamtkonzeptes des Senders, die keine wesentlichen Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen zu 1. bedingt hätten, gehandelt. Eine arbeitnehmertypische Weisungsabhängigkeit der Beigeladenen zu 1. lasse sich hieraus nicht ableiten. Vielmehr habe die gestalterische Freiheit überwogen und die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sei vorwiegend durch deren journalistisch-schöpferischen Eigenanteil bestimmt gewesen, wobei der Inhalt der von ihr moderierten Sendung von ihrem Engagement und von ihrer Persönlichkeit weitgehend geprägt gewesen sei. Zwar könne der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. als festes Mitglied des „Morningshow“-Teams ihre Leistungen zu vorab festgelegten Sendezeiten und im Studio der Klägerin zu erbringen gehabt habe, als Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung gewertet werden. Hieraus lasse sich jedoch weder ein arbeitnehmertypisches Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeit und den -ort der Beigeladenen zu 1. ableiten, noch deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Die Ausübung der Tätigkeit im Sendestudio der Klägerin sei einer technischen Notwendigkeit geschuldet, die festgelegten Sendezeiten dem Gesamtprogramm der Klägerin. Andererseits habe die Klägerin gerade nicht in einem bestimmten zeitlichen Rahmen frei über die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. in einem Sinne verfügen können, wie es in einem Arbeitsverhältnis üblich sei. Es sei der Beigeladenen zu 1. auch nicht gänzlich verwehrt gewesen, eigene technische Gerätschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit einzusetzen. Dies habe vielmehr lediglich für die Tätigkeiten gegolten, bei denen die Beigeladene zu 1. unmittelbar auf die technischen Einrichtungen der Klägerin habe zurückgreifen müssen. Die Vor- und Nacharbeit der Sendungen sowie Recherchetätigkeiten habe die Beigeladene zu 1. dagegen weder am Betriebssitz der Klägerin noch mit von dieser zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln erledigt. Zudem hätten neben der steuerlichen Behandlung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. keine arbeitnehmertypischen vertraglichen Vereinbarungen bestanden. Die Beigeladene zu 1. sei weder nach ihrem tatsächlichen zeitlichen Aufwand vergütet worden, was als Unternehmerchance gesehen werden könne, noch seien eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart gewesen. Dass die Beigeladene zu 1. kein wesentliches Unternehmerrisiko getragen habe, werde durch die weit überwiegenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit verdrängt. Dieses Ergebnis entspreche im Übrigen auch dem Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätigen Personen in der Anlage 1 zum Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der RV-Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.04.2010.

21

Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.02.2014 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Speyer am 28.02.2014 Berufung eingelegt. Die Beigeladene zu 1. sei weisungsgebunden in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie könne aus einer unzutreffenden sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ihres Co-Moderators kein Recht auf Gleichbehandlung ableiten. Als eine von zwei Co-Moderatoren sei sie fester Bestandteil des Morningshow-Teams gewesen, dem sowohl die aktuellen redaktionell-journalistischen Inhalte als auch die Abläufe und Ideen der Sendung vorgegeben gewesen seien. Die Behauptung, die Beigeladene zu 1. habe selbst über die Verwendung der zur Verfügung gestellten (auf Kosten des Senders vorproduzierten) Beiträge entschieden, überzeuge nicht. Bei der Moderation der Sendungen dürfte der Beigeladenen zu 1. kein großer Spielraum für eine eigenschöpferische und journalistisch-inhaltliche Gestaltung der Sendungen verblieben sein. Die Beigeladene zu 1. habe zudem keinerlei unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe - erfolgsunabhängig – für ihr Tätigwerden ein vorab vereinbartes Tageshonorar erhalten, habe einen Bildschirmarbeitsplatz, die gesamte Sendetechnik und weiteres Arbeitsmaterial am Betriebssitz des Auftraggebers kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen. Die Produktionskosten für Sendebeiträge habe ebenfalls der Sender getragen. Die Beigeladene zu 1. sei zur höchst persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen, habe einem Wettbewerbsverbot unterlegen und sei hinsichtlich der (fast täglichen) Sendezeiten an die Programmgestaltung des Senders gebunden gewesen.

22

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.12.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

24

Das SG habe zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. weder weisungsgebunden noch ausreichend in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Es komme vor allem auf die geistige Unabhängigkeit der Beigeladenen zu 1. an, die als überwiegend zu bewerten sei. Unzutreffend sei die Behauptung, dass der Beigeladenen zu 1. kein großer Spielraum beim Inhalt ihrer Sendungen eingeräumt worden sei. Im Übrigen werde Bezug genommen auf das Vorbringen im Klageverfahren und die Ausführungen der Beigeladenen zu 1. anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2013.

25

Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen der Klägerin an.

26

Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.

27

Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Ausschlaggebend sei, dass die Beigeladene zu 1. seit Jahren fester Bestandteil einer Sendung gewesen sei, die werktäglich zu ganz bestimmten Zeiten ausgestrahlt worden sei. Eines Dienstplanes habe es daher nicht bedurft. Den Vertragsparteien sei klar gewesen, dass die Beigeladene zu 1. ständig zu vorgegebenen Arbeitszeiten ihre Leistung zu erbringen gehabt habe. Der Hinweis auf eine freie journalistische eigenschöpferische Tätigkeit trage die Einstufung als Selbständige ebenfalls nicht. Dass keine Vorgaben im Einzelnen gemacht würden, liege in der Natur der Sache. Auch dass die Tätigkeit in dem Sinne „unvertretbar“ sei, könne nicht von vorne herein als ausschlaggebend angesehen werden. Es seien viele Tätigkeiten denkbar, bei denen von vornherein Einzelanweisungen hinsichtlich der Ausführungen nicht in Frage kämen (z.B. Chefarzttätigkeit), ohne dass die Arbeitnehmereigenschaft deshalb in Frage gestellt werden würde. Die Beigeladene zu 2. hatte in diesem Zusammenhang Bezug genommen auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.03.2013 (-B 12 R 13/10 R-) zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von gastspielverpflichteten Künstlern.

28

Die Beigeladene zu 3. stellt keinen Antrag und bezieht sich auf die Ausführungen der Beklagten.

29

Die Beigeladenen zu 4. und 5. stellen keinen Antrag.

30

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2. Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

32

Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Darin hat die Beklagte – wie das SG zutreffend entschieden hat - zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in dem Zeitraum ab dem 01.01.2010 in ihrer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Moderatorin der „Morningshow“ wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war (dazu 2.). Offen bleiben kann, ob die Beklagte an einer Entscheidung in der Sache durch den Bescheid der Beigeladenen zu 2. vom 01.04.2008 gehindert ist (dazu 1.).

33

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheid vom 04.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2011 auf der Rechtsgrundlage des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.01.2010 bis zur Beendigung der Tätigkeit am 20.12.2013.

34

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.

35

1. Weil von einer selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin ab dem 01.01.2010 auszugehen ist (vgl. dazu 2.) und nur die Beklagte Berufung eingelegt hat, kann offen bleiben, ob das von der Beigeladenen zu 2. durchgeführte Verwaltungsverfahren mit bindend gewordener Entscheidung vom 01.04.2008 Sperrwirkung im Hinblick auf die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV entfaltet. Die Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zum Bestehen einer solchen Sperrwirkung sind uneinheitlich (gegen eine Sperrwirkung insbesondere unter Hinweis auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 7a SGB IV: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2015 – L 8 R 655/14 -, juris; eine Sperrwirkung grundsätzlich bejahend: Pietrek in jurisPK-SGB IV, § 7a, Rdnr. 89). Allerdings soll auch nach der zuletzt zitierten Literaturmeinung der Entscheidung der Künstlersozialkasse Sperrwirkung nur dann zukommen, soweit sich aus dem Bescheid bzw. den Unterlagen der Künstlersozialkasse ergibt, dass sie die konkrete Tätigkeit versicherungsrechtlich beurteilt hat. Auch nach dieser Auffassung dürfte daher vorliegend nicht von einer Sperrwirkung auszugehen sein. Denn die vorliegend zur Beurteilung stehende Tätigkeit beruhte nicht auf einer bloßen Verlängerung des von der Beigeladenen zu 2. beurteilten Vertrages, sondern erfolgte auf einer neuen vertraglichen Grundlage, die zudem auch inhaltlich erkennbar abweichende Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung der Leistungen, den zeitlichen Umfang und der Vergütung der Beigeladenen zu 1. enthielt.

36

Offen bleiben kann schließlich auch, ob der Bescheid der Beigeladenen zu 2. vom 01.04.2008 Bindungswirkung hinsichtlich der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. als selbständige Künstlerin entfaltet.

37

2. Die Beklagte ist in den angefochtenen Bescheiden auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl. § 7a Abs. 2 SGB IV) rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Moderatorin wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

38

Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen diese Voraussetzungen bei der Beigeladenen zu 1. in dem Zeitraum ab 01.01.2010 bis zu der Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Klägerin am 20.12.2013 nicht vor, weshalb sie auch nicht der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (§ 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)) unterlag.

39

Das SG hat unter Anwendung des in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Prüfungsmaßstabs mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1. verneint. Auch der Senat vermag ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis der Beigeladenen zu 1. zu der Klägerin durch Bestehen eines Weisungsrechts der Klägerin und durch Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in deren Betrieb nicht zu erkennen. Den diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Abwägung der für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit sprechenden Kriterien schließt sich der Senat an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

40

Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Wertung der von der Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeit als selbständig auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Abgrenzung von freier Mitarbeit und Arbeitnehmerstatus bei Rundfunk- und Fernsehanstalten (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007 – 5 AZR 499/06 -, juris) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 13.01.1982 – 1 BvR 848/77 u.a. -; Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2000 – 1 BvR 491/93 -, juris) entspricht. Zudem ist selbst bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit für einen Fernsehsender eine persönliche Abhängigkeit von programmgestaltenden Mitarbeitern nicht schon aus ihrer Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt und ihre Einbindung in ein Produktionsteam abzuleiten. Die programmgestaltenden Mitarbeiter, zu denen die Beigeladene zu 1. wegen ihres Einflusses auf den Inhalt der jeweiligen Produktion zu zählen war, stehen nur dann in einem Arbeitsverhältnis zur Sendeanstalt, wenn diese innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird, oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann; etwa wenn die Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt einseitig, ohne Mitwirkung des Mitarbeiters, Dienstpläne aufstellt (vgl. BSG Urteil vom 28.01.1999 – B 3 KR 2/98 R -, juris). Wie bereits das SG überzeugend dargelegt hat, spricht auch allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit im Sendestudio bei einer Produktion von Sendungen feststehen, noch nicht für eine Weisungsgebundenheit. Denn die Bindungen, denen die Beigeladene zu 1. insoweit unterlag, ergaben sich aus ihren vertraglichen Vereinbarungen und waren gerade nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1999, a.a.O.). Dem gegenüber wurde von der Beigeladenen zu 1. gerade keine ständige Dienstbereitschaft erwartet; ebenso wenig konnte sie ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit einschließlich etwaiger Vertretungen für Kollegen herangezogen werden. Schließlich hatte die Beigeladene zu 1. noch diverse Moderationsauftritte im Off-Air-Bereich, die zusätzlich verhandelt und vergütet wurden. Den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013 zufolge kam es auch durchaus vor, dass die Beigeladene zu 1. nach der Moderation der Show bei der Klägerin noch andere Moderationstätigkeiten übernommen hat. Im Übrigen führt jedoch nicht schon das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme (5 Stunden pro Tag) durch die übernommene Aufgabe allein zur persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Auch Selbständige können ihre Arbeitskraft hauptsächlich einem Auftraggeber zur Verfügung stellen (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 18.02.2004 – L 9 KR 650/01 -, juris).

41

Schließlich rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren keine andere Entscheidung. Soweit diese unter Hinweis auf Internetauszüge geltend macht, dass den beiden Co-Moderatoren der „Morningshow“ die aktuellen redaktionell-journalistischen Inhalte als auch die Abläufe und Ideen der Sendung vorgegeben gewesen seien, steht dies einer Einordnung als selbständige Tätigkeit nicht entgegen. Selbst wenn der Leiter der „Morningshow“, wie es dem Internetausdruck zu entnehmen ist, die Abläufe und Ideen koordinieren würde, spricht dies noch nicht für eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. Denn auch den Angaben in dem Internetausdruck ist nicht zu entnehmen, dass der Leiter der „Morningshow“ einseitige Vorgaben erteilt hätte, die über künstlerisch-fachliche Weisungen hinausgegangen sind. Künstlerisch-fachliche Vorgaben stehen jedoch einer Einordnung als selbständige Tätigkeit nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1999, a.a.O.). Im Übrigen besteht kein Anlass, an den Angaben der Beigeladenen zu 1. zu zweifeln, dass sie die Themen der Sendung innerhalb des vom Sender gewünschten Formats selbst bestimmt hat. Insoweit sieht der Senat auch keinen Widerspruch zwischen dem die „Morningshow“ betreffenden Internetausdruck und den Angaben der Beigeladenen zu 1., insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013 vor dem SG. Während der Internetausdruck Leitungsaufgaben und den organisatorischen und inhaltlichen Rahmen der “Morningshow“ beschreibt, der von dem Leiter vorgegeben werden mag, betreffen die Angaben der Beigeladenen zu 1. die hier interessierende konkrete Ausgestaltung der „Morningshow“. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine Personality-Show handelt, die von den Personen der Moderatoren lebt, die Moderation von ihr und den Kollegen gemeinsam geschrieben wurde und sie über die Verwendung von Themen selbst entschieden haben. Weitere Ermittlungen bezüglich der Abgrenzung der Leitungsaufgaben und der konkreten Gestaltung der Sendung bedurfte es daher nicht.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

43

Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

44

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/05/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.5.2014 geändert. Der Bescheid vom 18.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2010 in der Fassung des Bescheides vom 25.8.2011 in der Fassung, die dies
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.