Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Sept. 2018 - L 5 P 28/18 B

published on 10/09/2018 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Sept. 2018 - L 5 P 28/18 B
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Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Streitig ist die Höhe des durch das Sozialgericht (SG) festgesetzten Streitwertes.

2

Nach einer Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) am 30.05.2017 mit festgestellten Qualitätsmängeln im ambulanten Pflegedienst der Klägerin beanstandeten die Beklagten mit Maßnahmenbescheid vom 06.11.2017 unter Bezugnahme auf den Prüfbericht des MDK vom 19.06.2017 insgesamt 10 Mängel. Hinsichtlich der Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl 372 ff der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Gegen den Maßnahmenbescheid hat die Klägerin am 04.12.2017 Klage vor dem SG Koblenz erhoben. Über die Aufhebung des Maßnahmenbescheides vom 06.11.2017 hinaus begehrte sie eine Veröffentlichungsuntersagung bezüglich des Pflegetransparenzberichtes (Klageschrift vom 04.12.2017).

3

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schreiben vom 14.05.2018 und vom 24.05.2018 übereinstimmend für erledigt und sich bereit erklärt hatten, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, hat das SG den Streitwert mit Beschluss vom 12.07.2018 auf 55.000,- € festgesetzt. Dabei ist es für jede der in dem Maßnahmenbescheid vom 06.11.2017 genannten Maßnahmen von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- € (Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2014 – L 27 P 46/14 B) ausgegangen. Es liege jeweils ein eigenständiger Regelungscharakter vor. Unerheblich sei, dass die Maßnahmen in einem Bescheid zusammengefasst worden seien. Damit ergebe sich mit Blick auf die Maßnahmen ein Streitwert von 50.000,- € (10 x 5.000,- €). Für die begehrte Veröffentlichungsuntersagung des Transparenzberichtes sei ebenfalls ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen und damit der Streitwert insgesamt auf 55.000,- € festzusetzen.

4

Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 16.07.2018 zugestellten Beschluss haben die Beklagten am 09.08.2018 Beschwerde eingelegt. Sie vertreten die Ansicht, dass bezüglich der Maßnahmen insgesamt der Auffangstreitwert nach § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe von 5.000,- € festzusetzen sei. Eine Multiplikation dieses Auffangstreitwertes mit den in dem Bescheid festgesetzten Maßnahmen sei mit dem Sinn und Zweck des § 52 Abs 2 GKG nicht vereinbar (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2007 – L 5 ER 162/07 P; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2010 – L 15 P 69/09 B). Es sei vorliegend nicht erkennbar, welche konkreten wirtschaftlichen Nachteile der Klägerin aufgrund des Maßnahmenbescheides und der Veröffentlichung des Transparenzberichtes gedroht hätten. Eine Ermittlung und Berücksichtigung von einzelnen „Maßnahmen mit Regelungscharakter“ sei nicht nachzuvollziehen. Daher sei eine Bezifferung des Wertes nicht möglich. Das von dem SG zur Begründung zitierte LSG Berlin-Brandenburg habe seine Rechtsprechung inzwischen aufgegeben und nehme keine Multiplikation des Auffangstreitwertes mehr vor (Hinweis auf Beschluss vom 02.05.2016 – L 30 P 75/15 B). Diese Auffassung teile auch das Bayerische LSG (Hinweis auf Urteil vom 08.07.2014 – L 2 P 80/13) und das LSG Sachsen-Anhalt (Hinweis auf Beschluss vom 10.05.2012 – L 4 P 18/11 B ER). Soweit in dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit von Rheinland-Pfalz (5. Auflage 2017) von einer Multiplikation des Auffangstreitwertes mit der Anzahl der Maßnahmen ausgegangen werde, entspreche dies folglich nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung.

5

Die Klägerin erachtet die Streitwertfestsetzung als zutreffend und betont insbesondere, dass sämtliche von den Beklagten zitierten Entscheidungen vor dem Jahr 2017 ergangen seien. Das Argument, der Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz entspreche bezüglich der vorliegend streitigen Konstellation nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung, sei daher nicht tragfähig.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der Beratung.

II.

7

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§ 68 Abs 1 GKG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das SG hat den Streitwert mit zutreffender Begründung auf 55.000,- € festgesetzt.

8

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, der Streitwert sei für das Klageverfahren betreffend den Maßnahmenbescheid insgesamt und nicht für jede Einzelmaßnahme mit 5.000,- € anzusetzen. Die Frage, ob der Auffangstreitwert bei Anfechtungsklagen gegen Maßnahmenbescheide nach § 115 Abs 2 SGB Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch Addition der Anzahl der Einzelmaßnahmen (so unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung des 10. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen, der eine Addition der Anzahl der Maßnahmenkomplexe nach § 39 Abs 1 GKG vornehmen wollte, der 5. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 – L 5 P 46/17 B – juris Rn 18), zu bemessen ist oder nur einmalig der Regelstreitwert zu Grunde zu legen ist (so unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung des 27. Senats ausführlich der 30. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2016 - L 30 P 75/15 B – juris Rn 9 ff; wohl auch Bayerisches LSG, Urteil vom 08.07.2014 - L 2 P 80/13) ist umstritten (siehe auch die Angaben zu dem Meinungsstand im Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 5. Auflage 2017).

9

Wie der Senat bereits in einem Beschluss vom 08.01.2015 (L 5 P 61/14 P - unveröffentlicht) dargelegt hat, bilden die in einem Maßnahmenbescheid angeführten unterschiedlichen Handlungsaufforderungen zur Beseitigung unterschiedlicher Mängel selbständige Streitgegenstände. Diese können grundsätzlich einzeln angegriffen und in verschiedenen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt sowie unterschiedlich beurteilt werden (LSG Rheinland-Pfalz, aaO; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 – L 5 P 46/17 B – aaO). Der Umstand, dass diese in rechtlicher Hinsicht selbständigen Regelungen in einem einzigen Bescheid, hier dem Maßnahmenbescheid vom 06.11.2017, zusammengefasst werden, ändert nichts daran, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Dementsprechend ist für jede einzelne Maßnahme der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs 2 GKG anzusetzen und diese sind gemäß § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen. Soweit nach dem Wortlaut des § 52 Abs 2 GKG „ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen“ ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dies bedeutet nur, dass der Betrag, der als Regelstreitwert zu Grunde zu legen ist, nach der Wertung des Gesetzgebers 5.000,- € beträgt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 – L 5 P 46/17 B – aaO). Soweit die Beklagten anführen, es sei nicht ersichtlich, welche konkreten wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des Maßnahmenbescheides gedroht hätten, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Dass damit – insbesondere in einem Fall, in dem die Addition des Auffangstreitwerts aufgrund einer großen Anzahl von Beanstandungen zu einem hohen Streitwert führt – die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger im Einzelfall überschritten werden mag, ist der seitens des Gesetzgebers vorgenommenen Pauschalierung gerade immanent (vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 – L 5 P 46/17 B – aaO). Hieraus lässt sich aber weder ableiten, dass eine Addition des Auffangstreitwertes vorzunehmen ist, noch dass eine solche gerade nicht zutreffend wäre.

10

Soweit das SG für die begehrte Veröffentlichungsuntersagung bezüglich des Pflegetransparenzberichtes einen Streitwert von 5.000,- € angesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden und wird auch von den Beteiligten nicht gerügt.

11

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs 3 GKG).

12

Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht gegeben, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 08/07/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR fe
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.