Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Aug. 2015 - L 5 P 15/15


Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.1.2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der Selbstbeschaffung des Kinderpflegebettes "Kayser Bett Olaf 98 farbig KR3 200 x 90 cm mit Bremsrollen" 893,12 EUR nebst Zinsen aus 1.024.02 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 17.12.2013 bis zum 20.1.2015 und aus 893,12 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.1.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Umstritten ist ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein Kinderpflegebett in Höhe von 893,12 € nebst Zinsen.
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Der Kläger ist beihilfeberechtigt und daneben bei der Beklagten privat pflegeversichert. Sein 1994 geborener Sohn J (J) leidet an einem Trisomie 21-Syndrom mit schwerer geistiger Behinderung nach BNS-Krampfanfällen (West-Syndrom) und autistischem Syndrom. Für seinen Sohn erhält der Kläger Leistungen zu 80 % von der Beihilfestelle und ausgehend von der Pflegestufe III zu 20 % von der Beklagten.
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Die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr L verordnete für den Sohn des Klägers am 28.8.2013 ein „Kayser-Bett, Olaf 98“. Die Beklagte holte hierzu Stellungnahmen der Firma M, Abteilung Hilfsmittel vom 10. und 23.10. 2010 ein. Darin hieß es: Der Sohn des Klägers könne weder stehen noch gehen. Es bestehe ein Hilfebedarf in Form überwiegend vollständiger Übernahme in sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens. J, der 1,60 Meter groß sei, sei 19 Jahre alt und falle nicht mehr unter die Regelungen der Kinderversorgung bei der Pflegebegutachtung. Auch eine Kleinwüchsigkeit (bei Männern unter 1,50 Meter Körpergröße), bei welcher eine Kinderversorgung im Einzelfall möglich wäre, liege nicht vor. Das angebotene Spezialbett könne nicht von der privaten Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger legte eine Stellungnahme der Ärztin Dr L vom September 2013, ein ausführliches Attest der Leitenden Oberärztin Dr P (Institutsambulanz des J - N ) vom Oktober 2013 und einen Kostenvoranschlag des Sanitätshauses T über einen Betrag von 5.120,-- € vor. Die Ärztin Dr L führte an: Aufgrund seiner autoaggressiven Verhaltensweisen benötige J eine ständige Beaufsichtigung, die nachts nicht gewährleistet sei. Es sei deshalb ein spezielles Pflegebett (Box-Bett) vonnöten. Dieses diene dem Schutz von J, da er sich sonst beim nächtlichen Aufstehen deutlich gefährden würde. Eine Alternative wäre nur die Fixierung von J im Bett, die aber aus ethischen Gründen nicht in Frage komme. Die Leitende Oberärztin Dr P legte dar: Ab dem 1.11.2013 sei eine Unterbringung in einer spezialisierten Betreuungseinrichtung vorgesehen. In diesem Zusammenhang sei die Neuanschaffung eines Pflegebettes unabdingbar. In der häuslichen Betreuung habe sich ein sog Box-Bett bewährt, das inzwischen nicht mehr nach DIN zugelassen sei. Die Neuanschaffung eines vergleichbaren Spezialbetts (Kayserbett „Olaf“ mit Bremsrollen) als Hilfsmittel sei dringend zu befürworten. Dieses Kinderpflegebett ermögliche dem motorisch unruhigen Patienten größtmögliche Sicherheit. Aufgrund seiner Bewegungsstörung, der geistigen Behinderung sowie der mangelnden Sehkraft sei er bei unkontrolliertem Aufstehen gefährdet. Die Nachtruhe sei trotz Hinzuziehung eines Schlafsacks nicht immer gewährleistet, sodass zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssten. Falls dieses Pflegebett nicht zur Verfügung gestellt werde und lediglich ein reguläres Erwachsenenpflegebett bereitgestellt werden könne, sei mit einer zusätzlichen Gefährdung für Leib und Leben zu rechnen.
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Die Beihilfestelle erkannte das Pflegebett mit Bescheid vom 13.11.2013 als beihilfefähig an. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, der Wunsch des Klägers nach einem speziellen Pflegebett mit hohen Bettgittern beruhe auf der erforderlichen Absicherung gegen Gefahren; die hohen Bettgitter/Seitentüren würden nicht bei der Durchführung grundpflegerischer Maßnahmen benötigt, sondern dienten dem Zweck der sicheren Aufbewahrung von J, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Der Kläger machte demgegenüber geltend: Das bisherige Bett sei jetzt über neun Jahre alt und entspreche nicht mehr den Sicherheitsbestimmungen nach der einschlägigen DIN-Norm; seit dem 1.11.2013 sei sein Sohn in der ambulant betreuten Wohnanlage S untergebracht; deshalb sei ein neues Kinderpflegebett erforderlich. Der Kläger schaffte in der Folge das begehrte Kinderpflegebett zu einem Preis von 5.120,10 € für seinen Sohn selbst an (Rechnung vom 19.11.2013).
- 5
Am 3.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben und erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Erstattung von 1.024,02 € nebst Zinsen zu verurteilen. Durch Urteil vom 13.1.2015 hat das Sozialgericht (SG) Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf anteilige Kostenerstattung wegen des selbst beschafften Kinderpflegebetts. Als Rechtsgrundlage komme nur § 4 Abs 7 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PVV 2010) iVm § 192 Abs 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Betracht. Gemäß § 4 Abs 7 Satz 1 MB/PPV 2010 hätten versicherte Personen iSd Nr 4 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweise Überlassung, wenn und soweit die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der versicherten Person beitrügen oder ihr eine selbständigere Lebensführung ermöglichten und die Versorgung notwendig sei. Gemäß Nr 4 Satz 1 des Tarifs PV erstatte der Versicherer die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegeversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Von der Erstattung ausgeschlossen seien Pflegehilfsmittel, die nicht allein oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienten. In Nr 1.1 des Pflege-/Hilfsmittelverzeichnisses der privaten Pflegeversicherung (01/2010) seien ua Kinder-/Kleinwüchsigenpflegebetten als Pflegehilfsmittel aufgeführt. Der Sohn des Klägers sei aber zum Zeitpunkt der Antragstellung weder Kind noch kleinwüchsig gewesen. Kleinwuchs sei nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (gemeint: „versorgungsmedizinischen Grundsätzen“) mit einem Behinderungsgrad zu bewerten, wenn die Körpergröße unter 140 cm liege. Nach „Wikipedia“ und nach dem Bundesverband kleinwüchsiger Menschen sei Kleinwuchs bei einer Körpergröße von unter 150 cm gegeben. Der Sohn des Klägers überschreite mit 160 cm diese Körpergröße deutlich. Schon aus diesem Grund seien die Anspruchsvoraussetzungen für das beantragte Kinderpflegebett nicht erfüllt. Zudem diene das Kinderpflegebett nicht schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich, da es die Sicherung von J gewährleisten solle. Dass bestimmte Pflegemaßnahmen nur im angeschafften Kinderpflegebett möglich wären, habe der Kläger nicht dargelegt. Der Gesichtspunkt der ungestörten Nachtruhe begründe keinen Bezug zur Pflege. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst dann keinen Anspruch auf Kostenerstattung hätte, wenn sein Sohn ein höhenverstellbares Bett mit Stabsicherung zur Durchführung der Pflege benötigen würde. Denn dann käme nur ein im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführtes Bett in Betracht.
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Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 20.1.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.2.2015 eingelegte Berufung des Klägers. Er hat den Beschluss des Amtsgerichts (AG) Andernach vom 31.10.2013 (82 XVII 234/11) vorgelegt. Darin hatte das AG den Betreuern von J die Genehmigung erteilt, diesem unter fachpflegerischer Aufsicht im Bedarfsfall durch ein spezielles Pflegebett mit Bettgittern die Freiheit entziehen zu lassen. Die Beklagte hat dem Kläger unter dem 21.1.2015 auf der Grundlage des Tarifs PVB/4 (Pflegeversicherung) einen Zuschuss für die Beschaffung des Pflegebetts in Höhe von 130,90 € (20 vH der nach Ansicht der Beklagten notwendigen Kosten eines Standardpflegebetts für Erwachsene zum Preis von 654,50 €) zugebilligt.
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Der Kläger trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG sei es unerheblich, dass sein Sohn im Zeitpunkt der Antragstellung weder kleinwüchsig noch minderjährig gewesen sei. Denn das beschaffte Kinderpflegebett könne auch von volljährigen, nicht kleinwüchsigen Menschen genutzt werden. Entscheidend sei der individuelle Bedarf. Ein Standardpflegebett für Erwachsene sei für seinen Sohn nicht geeignet, da eine Absicherung während der Nacht nicht gewährleistet sei. Nur für das angeschaffte Kinderpflegebett habe das AG Andernach die Genehmigung erteilt. Die ungestörte Nachtruhe sei der Pflege zuzuordnen (Hinweis auf Landessozialgericht -LSG - für das Saarland 4.11.1997 – L 2 P 28/97; LSG Rheinland-Pfalz 22.1.1998 – L 5 P 22/96). Im Übrigen sei es irrelevant, ob das Kinderpflegebett der Erleichterung der Pflege oder dem Behindertenausgleich diene; die Beklagte als zuständiger Pflege- und Krankenversicherungsträger habe die Kosten in jedem Fall zu übernehmen. Das SG Koblenz hätte berücksichtigen müssen, dass der Beihilfeträger Kostenübernahme erklärt habe. Zumindest habe die Beklagte die anteiligen Kosten in Höhe von 20 % für ein Standardpflegebett für Erwachsene zu übernehmen. Wie die Beklagte auf den Betrag von 654,50 € für ein solches gekommen sei, erschließe sich jedoch nicht. Dieser Betrag sei nicht ausreichend. Hinzuweisen sei auch auf das Urteil des LSG für das Saarland vom 28.4.2009 (L 2 P 4/08).
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des SG Koblenz vom 13.1.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 893,12 € nebst Zinsen aus 1.024.02 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 17.12.2013 bis zum 20.1.2015 und aus 893,12 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.1.2015 wegen der Selbstbeschaffung des Kinderpflegebettes „Kayser Bett Olaf 98 farbig KR3 200 x 90 cm mit Bremsrollen“ zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Die Zahlung der 130,90 € sei nur kulanzweise erfolgt und habe nicht auf einem Rechtsanspruch beruht, da der Kläger kein Erwachsenenbett angeschafft habe. Aus der bei ihr bestehenden Krankheitskostenversicherung bestehe kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für ein Pflegebett, da es sich hierbei nicht um ein erstattungsfähiges Hilfsmittel im Sinne der Versicherungsbedingungen handele (Hinweis auf Ziffer 1.1.1 und Ziffer 1.14 der Vertragsgrundlage 210). Die von ihr berücksichtigten Kosten für ein Standardpflegebett für Erwachsene von 654,20 € wären bei der wirtschaftlichsten Variante (Miete für einen Zeitraum von 24 Monaten) und in Anbetracht der mit ihren Vertragspartnern verhandelten Fallpauschale entstanden.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat antragsgemäß Anspruch auf Zahlung weiterer 893,12 € nebst Zinsen; das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.
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Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten des vom Kläger für seinen Sohn selbstbeschafften Pflegebettes nach den Vorschriften der privaten Pflegeversicherung sind erfüllt. Nach § 1 MB/PVV 2010 leistet der Versicherer im Versicherungsfall unter anderem Ersatz für Aufwendungen. Nach § 4 Abs 7 Satz 1 MB/PVV 2010 setzt ein Anspruch auf Kostenübernahme bzw -erstattung, übereinstimmend mit § 40 Abs 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung, voraus, dass das Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der versicherten Person beiträgt oder ihr eine selbständigere Lebensführung ermöglicht. Nach § 5 Abs 2 Buchstabe d MB/PVV 2010 besteht für Aufwendungen für Pflegehilfsmittel kein Anspruch, soweit die Krankenversicherung oder andere zuständige Leistungsträger wegen Krankheit oder Behinderung für diese Hilfsmittel zu leisten haben. Nach Nr 4 Satz 5 Tarif PV sind von der Erstattung aus der Pflegeversicherung Pflegehilfsmittel ausgeschlossen, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen.
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Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht umstritten, dass für J als Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege ein Pflegebett erforderlich ist. Wie aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Ärztin Dr L und der Ärztin Dr P hervorgeht, ist aus Sicherheitsgründen das vom Kläger beschaffte Kinderpflegebett mit höhenverstellbarem Einstieg notwendig.
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Das vorliegend in Rede stehende Pflegebett ist nicht nach § 5 Abs 2 Buchstabe d MB/PVV 2010 wegen Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung ausgeschlossen. Denn ein Sachleistungsanspruch aus dem Krankenversicherungsrecht scheidet aus, wenn der Betroffene wegen des Fehlens eigengesteuerter Behandlungsmöglichkeiten quasi zum „Objekt der Pflege“ geworden und eine Rehabilitation mangels Erfolgsaussichten nicht mehr möglich, der Ist-Zustand der Behinderung also nicht behebbar ist (so zur sozialen Pflegeversicherung Bundessozialgericht – BSG - 22.7.2004, B 3 KR 5/03 R, juris Rn 19; LSG Baden-Württemberg, 15.8.2014, L 4 P 4137/13, juris Rn 34). Dem krankenversicherungsrechtlich relevanten Zweck des Behinderungsausgleichs kommt daher im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Eine im Verhältnis zum Anspruch aus dem Pflegeversicherungsrecht vorrangige Verpflichtung eines Pflegeheims, das in Rede stehende Pflegebett zur Verfügung zu stellen (vgl LSG Baden-Württemberg aaO Rn 33), scheidet vorliegend ebenfalls aus, da J nicht in einem Pflegeheim, sondern in einer ambulant betreuten Wohnanlage untergebracht ist.
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Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Voraussetzungen des § 4 Abs 7 Satz 1 MB/PVV 2010 seien deshalb nicht erfüllt, weil die Sicherheit von J nicht mit dem Zweck der Pflegeerleichterung im Zusammenhang stehe. Das vom Kläger beschaffte Pflegebett dient nämlich insgesamt iSd Nr 4 Satz 5 Tarif PV – eine Aufspaltung in einzelne Teile ist nicht möglich – zumindest schwerpunktmäßig dem Zweck der Pflegeerleichterung; der Behinderungsausgleich ist, wie bereits dargelegt, nicht betroffen. Auch geht das Pflegebett nicht iSd § 4 Abs 7 Satz 2 MB/PPV 2010 über das Maß des Notwendigen hinaus.
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Das von J benötigte Pflegebett ist auch im Hilfsmittelverzeichnis enthalten. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass es sich bei J nicht um ein Kind handelt und er nicht kleinwüchsig ist. Die Erfassung im Pflegehilfsmittelverzeichnis ist im Übrigen trotz Nr 4 Satz 1 Tarif PV ohnehin keine Anspruchsvoraussetzung für eine Kostenübernahme; insoweit kann nichts anderes als für die soziale Pflegeversicherung (dazu Behrend in jurisPK-SGB XI, § 40 Rn 26) gelten (vgl zur Angleichung der Grundsätze der sozialen Pflegeversicherung mit der privaten Pflegeversicherung BSG 22.4.2015 – B 3 P 8/13 R, bisher nur Pressebericht vorhanden).
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Anhaltspunkte, die Zweifel an der Höhe der Forderung des Klägers erwecken könnten, sind nicht ersichtlich.
- 21
Die Entscheidung über den Zinsanspruch folgt aus den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist in der privaten Pflegeversicherung nicht anwendbar, da das SGB I nur für Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch (SGB I) gilt (§§ 1 ff SGB I). Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs 1 BGB in der geltend gemachten gesetzlichen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mit Ablauf der mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.11.2013 gesetzten Frist zur Kostenerstattung bis spätestens 16.12.2013 ist gemäß § 286 Abs 1 Satz 1 BGB Verzug eingetreten.

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(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen; bis zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Betrag in Höhe von 60 Euro. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.
(6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder ein Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach Satz 6 festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Einer ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pflegefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatzes 1 Satz 1 dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, legt bis zum 31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet wird; dabei ist auch festzulegen, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfügen soll. In den Richtlinien wird auch das Nähere zum Verfahren der Empfehlung durch die versorgende Pflegefachkraft bei Antragstellung festgelegt. Die Bundespflegekammer und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an den Richtlinien zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, wird beauftragt, die in den Richtlinien festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 vorzulegen.
(7) Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, das von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfohlen wurde, hat die Pflegekasse zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden. Kann die Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 oder Satz 2 nicht einhalten, teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.