Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Aug. 2008 - L 4 R 366/07

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2008:0813.L4R366.07.0A
published on 13/08/2008 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Aug. 2008 - L 4 R 366/07
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2005 aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird endgültig auf 3.552,27 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.

2

Der Kläger übernahm zum 01.01.2002 von seiner Mutter das Einzelhandelsgeschäft „E. “ in A. und führte den E. unter der Firmenbezeichnung „B. P. e.K.“ fort. Zum 09.04.2002 erfolgte die Umfirmierung im Handelsregister beim Amtsgericht K.. Für den Kläger wurde nach der Gewerbeanmeldung eine neue Betriebsnummer und durch die AOK Rheinland-Pfalz eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben.

3

Im Dezember 2003 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch, als deren Ergebnis sie für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2000 wegen untertariflicher Entlohnung der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge von Höhe von 3.552,27 € nachforderte (Bescheid vom 16.12.2003, Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005).

4

Die vom Kläger vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11.09.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, die zu niedrig aufgrund der untertariflichen Entlohnung der Arbeitnehmer im Prüfungszeitraum entrichtet worden seien. Die Einstandspflicht des Klägers als Rechtsnachfolger seiner Mutter folge aus § 25 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Pflicht zur Beitragsabführung stelle eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Ein Haftungsausschluss (§ 25 Abs. 2 HGB) sei nicht erfolgt.

5

Am 26.10.2007 hat der Kläger gegen das ihm am 27.09.2007 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

6

Der Kläger trägt vor,

7

die Haftung des Betriebsübernehmers nach § 25 HGB erfasse keine rückständigen Sozialversicherungsbeiträge.

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2005 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen,

12

und nimmt Bezug auf das angefochtene Urteil.

13

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

14

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Prozessakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegen den Kläger zu. Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht in Anspruch genommen und mit der Festsetzung einer Forderung in Höhe von 3.552,27 € den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt verletzt.

16

Dabei unterstellt der Senat, dass der streitige Anspruch, der sich aufgrund einer Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt, das tatsächlich den Mitarbeitern im Prüfzeitraum gezahlt und der Beitragsabführung zugrunde gelegt wurde, und dem aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags zu zahlenden Arbeitsentgelt ergibt, dem Grunde und der Höhe nach zutreffend berechnet ist, wovon die Beteiligten ausgehen.

17

Der Anspruch der Beklagten richtet sich nach §§ 22 f SGB IV indes nicht gegen den Kläger, sondern gegen dessen Rechtsvorgängerin als Kaufmann. Im streitigen Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2000 war der Kläger noch nicht Firmeninhaber und haftete daher nicht gegenüber den Versicherungsträgern für die an diese abzuführenden Beiträge.

18

Daran hat sich durch die Firmenübernahme nichts geändert.

19

Die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Dritten, wie sie von der Beklagten hier für die Vergangenheit geltend gemacht werden, bedarf nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, es sei denn, die Leistung wird freiwillig im Wege des Schuldnerwechsels mit Zustimmung der Beklagten übernommen, was hier nicht der Fall ist. Dabei ist neben der Ermächtigungsgrundlage zur Geltendmachung der Forderung an sich auch eine solche erforderlich, die Forderung durch das Mittel des Verwaltungsakts geltend zu machen. Denn nach der Rechtsprechung verbietet die Verfassung es den Verwaltungsträgern, ohne vorherige gesetzliche oder auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhenden gültigen und anwendbaren Befugnisnorm dem Bürger einseitig Pflichten aufzuerlegen oder solche (zwecks verbindlicher Konkretisierung einer ihrer Ansicht nach bestehenden materiellen Pflichtenlage einseitig) festzustellen oder ihm Handlungsgebote zu erteilen. Aus diesem Grund kann, wenn ein Gesetz einem Verwaltungsträger Aufgaben überträgt, allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass es ihn auch ermächtigt, zum Aufgabenvollzug Pflichten des Bürgers von hoher Hand zu begründen oder nach seiner Ansicht objektiv-rechtlich bestehende Pflichten einseitig verbindlich durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) festzustellen. Vielmehr muss hierfür eine gültige gesetzliche Ermächtigung vorliegen, deren wesentlicher Inhalt auch nach Zweck und Ausmaß vom Parlament selbst festgelegt worden sein muss, bevor die Verwaltung sich ohne Einschaltung der Gerichte einen für sie selbst gegen den Bürger vollstreckbaren Titel verschafft (BSG, Breith 2007, S. 610-627). Eine solche Regelung existiert nicht.

20

§ 25 HGB, auf den die Beklagte abstellt, stellt keine Ermächtigung zur Inanspruchnahme eines Firmennachfolgers für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge dar, erst recht nicht durch Verwaltungsakt. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

21

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben.

22

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

23

Demnach muss der neue Inhaber das Geschäft weiterführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen. Schließlich muss der Rechtsgrund der Haftung die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des Erwerbers bilden, für die bisherigen Geschäftsschulden haften zu wollen (BGHZ 38, 44, 47; BGH, NJW 1982, 577, 578). Als Normzweck des § 25 HGB wird ganz überwiegend der Schutz von Haftungserwartungen des Verkehrs angesehen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 25 Rdn. 2 mwN). § 25 Abs. 1 S. 1 HGB sieht die Haftung für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten vor. Dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 HGB nach führt die Übernahme eines Handelsgeschäfts demnach zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt, während die Verpflichtung des Veräußerers von dieser Schuldübernahme zunächst nicht berührt wird (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O, § 25 Rdn. 58), so dass eine Gesamtschuldnerschaft entsteht (§§ 421 ff BGB).

24

Voraussetzung einer Haftung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB demnach, dass nicht nur das Handelsgeschäft eines Kaufmanns fortgeführt wird, sondern dass es „unter der bisherigen Firma“ fortgeführt wird, einerlei ob mit oder ohne Zusatz über die Nachfolge. Nach § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma des Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die frühere Geschäftsinhaberin war während des Betriebs ihres Einzelhandelgeschäftes Kaufmann bzw. Kauffrau i.S.d. § 1 Abs. 1 HGB. Hiervon geht der Senat aus, zumal sie -wie auch der Kläger– im Handelsregister eingetragen war bzw. ist.

25

Der Kläger hat zwar in der Zeit vom 01.01.2002 bis 09.04.2002 das Geschäft seiner Mutter unter deren Firmenzeichnung fortgeführt, und erst zum 09.04.2002 die Firmenbezeichnung in „B. P. e.K.“ geändert. Dennoch haftet er nicht nach § 25 Abs. 1 HGB für die zuvor gegen die Vorgängerin entstandenen Beitragsansprüche, obwohl kein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB zustande gekommen war, weil nach § 25 HGB nur „Geschäftsverbindlichkeiten“ übergehen. Das sind alle Verbindlichkeiten, die nicht aus privaten Beziehungen des Veräußerers resultieren, sondern mit dem Betrieb des Geschäfts in innerem Zusammenhang stehen, so dass sie als seine natürliche Folge erscheinen (vgl. z.B. RGZ 154, 334, 336).

26

Aus welchem Rechtsgrund die übergehende Verbindlichkeit entstanden ist, ist unerheblich (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 33. Aufl. 2008, § 25 Rdn. 11). Daher werden als Beispiele in Literatur und Rechtsprechung etwa genannt ein Anspruch aus Bereicherung, unerlaubter Handlung oder aus einem Wettbewerbsverbot. Ebenso in Betracht kommen ein strafbewehrter Unterlassungsanspruch, Verpflichtungen auf Grund von Vertriebsbindungen, aus Arbeitsverträgen, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Abfindungsansprüche eines ausgeschiedenen Gesellschafters sowie Verbindlichkeiten aus der Errichtung oder Übernahme des Handelsgeschäfts und insbesondere auch Verbindlichkeiten aus in dem Handelsgeschäft begründeten Arbeitsverhältnissen (vgl. (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 25 Rdn. 66 mwN). Jedenfalls gehören nicht nur vertragsmäßige Geschäftsschulden, sondern alle diejenigen Verpflichtungen zu den nach § 25 Abs. 1 HGB übergehenden Lasten, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer so engen Verbindung stehen, dass sie als Folge dieses Geschäftsbetriebs erscheinen (vgl. RGZ 154, 334, 336).

27

Zu den Geschäftsverbindlichkeiten i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB, für die der Firmennachfolger haftet, zählen auch Steuern und Abgaben, was der Gesetzgeber in § 75 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ausdrücklich geregelt hat. Allerdings sieht § 75 AO eine Haftungsbefreiungsmöglichkeit, wie sie § 25 Abs. 2 HGB ermöglicht, für Steuerforderungen nicht vor.

28

Eine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang fehlt aber für öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. § 25 Abs. 1 HGB erfasst vielmehr ansonsten nur zivilrechtliche Ansprüche. Durch die Wortwahl, wie „Schuldner“ und „Forderung“ nimmt die Bestimmung Bezug auf den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, insbesondere das Recht der Forderungen (§§ 241 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2; 398 BGB). Zwar sind auch öffentlich-rechtliche Forderungen übertragbar, wie § 411 BGB zeigt, aber nur unter den dafür geschaffenen besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen, die sich für die Steuern aus § 46 AO und für den Bereich der Ansprüche auf Geldleistungen des Sozialrechts aus § 53 SGB I ergeben. Diese sind hier nicht einschlägig.

29

Nach § 53 Abs. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Die Norm erfasst damit aber nur Ansprüche von Leistungsempfängern gegen Leistungsträger, nicht aber solche von Leistungsträgern gegenüber Dritten, wie sie die Beklagte hier geltend macht.

30

Eine weitere Anspruchsnorm, auf die die Beklagte ihr Begehren stützen kann, ist nicht ersichtlich, erst Recht keine Vorschrift, die es der Beklagten erlauben könnte, eine nach § 25 HGB übergegangene Forderung durch Verwaltungsakt festzusetzen.

31

Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben.

32

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §§ 197 a SGG; 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

33

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

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(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.