Landessozialgericht NRW Beschluss, 01. Juni 2015 - L 9 SO 89/15 B ER
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.02.2015 abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 20.02.2015 ist begründet. Das SG hat dem Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Leistungen zur Finanzierung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers bei der Teilnahme am Offenen Ganztag (im Folgenden: OGS) der I-schule in H, einer Grundschule mit Gemeinsamem Unterricht (GU) von behinderten und nicht behinderten Schülern, zu gewähren, zu Unrecht stattgegeben.
31. Der Beschluss des SG leidet bereits an einem Verfahrensfehler. Sein Entscheidungsausspruch, der lediglich eine Verpflichtung des Antragsgegners dem Grunde nach für eine allenfalls bestimmbare Anzahl von Stunden enthält, ist nicht hinreichend bestimmt, so dass der genaue Umfang der Leistungsverpflichtung des Antragsgegners unklar ist.
4In der Hauptsache geht es im vorliegenden Fall um die Gewährung von Leistungen im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und damit um die Gewährung einer Sachleistung in Gestalt der Sachleistungsverschaffung. Der Antragsgegner hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Antragsteller durch Beauftragung eines Leistungserbringers, der seinerseits Integrationshelfer gegen Entgelt bereitstellt und grundsätzlich (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XII) mit dem Antragsgegner als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen haben muss, begründet hat (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10). Dementsprechend scheidet in der Hauptsache auch eine Verurteilung des Antragsgegners dem Grunde nach gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG aus, da keine Geldleistung im Streit steht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 12).
5Ob diese Grundsätze auf das Verfahren einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu übertragen sind (in diesem Sinne der Beschluss des Senats vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 46 ff.) oder ob im Hinblick darauf, dass ein "vorläufiger" Schuldbeitritt zivilrechtlich kaum umsetzbar ist, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine im Verhältnis zum Antragsteller vorläufige Verpflichtung zur Erfüllungsübernahme durch (tatsächliche) Zahlung des Sozialhilfeträgers als Dritten im Sinne von § 267 BGB (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 -, juris Rn. 59) ausgesprochen werden kann, kann dahinstehen. In jedem Fall muss eine im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung klar erkennen lassen, welchen Betrag der Sozialhilfeträger zu zahlen hat und, sofern, wie hier in Gestalt des AWO Kreisverband H e.V., bereits ein Leistungserbringer beauftragt wurde, auch genau anordnen, an wen die Zahlung zu erfolgen hat. Hierzu gehören, soweit es um die Bereitstellung eines Integrationshelfers geht, die genaue Angabe des stundenmäßigen Umfangs der Begleitung und die Bestimmung des Vergütungssatzes pro Stunde. Andernfalls hätte es der Antragsteller in der Hand, den Umfang der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers eigengestalterisch festzulegen. Außerdem können die sich aus § 75 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XII ergebenden Grenzen des Vergütungsanspruchs des Leistungserbringers ohne dessen Bezeichnung im Tenor nicht überprüft werden.
62. Darüber hinaus ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.
7Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO L 9 SO 226/13 B -, juris Rn. 8).
8Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
9a) Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung (zur Zulässigkeit einer summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris Rn. 10, 12) ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Begleitung durch einen Integrationshelfer für die Zeit der OGS an der I-schule in H gegen den Antragsgegner hat.
10aa) Für den ausschließlich körperlich und geistig, nicht aber seelisch behinderten Antragsteller kommen (einkommens- und vermögensunabhängige) Leistungen nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 14 SGB IX nicht in Betracht.
11bb) Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt unbenannter Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (zum möglichen Charakter von § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX als Auffangvorschrift und zum fehlenden abschließenden Charakter von § 55 Abs. 2 SGB IX vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 18). Unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme des Antragstellers an der OGS und seine Begleitung dort durch einen Integrationshelfer zur Ermöglichung der dem Antragsteller möglichen Teilhabe am Gemeinschaftsleben, z.B. zur Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen in der Freizeit, im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich ist (vgl. zur generellen Voraussetzung der Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen und zum Prüfungsmaßstab siehe BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 23; Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 14), scheitert ein entsprechender Anspruch an den Voraussetzungen von § 19 Abs. 3 SGB XII.
12Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird u.a. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
13Diese Voraussetzungen liegen nach den im Beschwerdeverfahren erstmals offengelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern des minderjährigen Antragstellers nicht vor.
14Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Eltern des Antragstellers nach Maßgabe von §§ 85, 87 SGB XII ihr Einkommen einzusetzen haben (vgl. zur Berechnung des Einkommens insoweit BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R -, juris Rn. 20 ff.). Insoweit weist der Senat lediglich daraufhin, dass die im Jahre 2015 erzielten, nach § 7 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DV § 82 SGB XII) als Jahreseinkünfte auf der Basis von 2014 zu berechnenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unter Zugrundelegung der vom Antragsteller zu den Akten gereichten Abrechnungen erheblich zu niedrig angesetzt sind. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 DV § 82 SGB XII sind, ebenso wie im Einkommensteuerrecht, nur Schuldzinsen, nicht jedoch Tilgungsleistungen als Werbungskosten abzusetzen. Die Eltern des Antragstellers haben aber bei der Abrechnung für alle vermieteten Häuser stets die gesamten Kreditraten, d.h. einschließlich des erheblichen Tilgungsanteils (z.B. bezüglich des Mehrfamilienhauses I-straße 00und 00a in H z.B. mehr als 2.000,- Euro monatlich im Jahre 2014), als Ausgaben von den Mieteinnahmen abgesetzt. Dies hätten sie sowohl bei ihrer Steuererklärung für das Jahr 2014 als auch ggf. im Hauptsacheverfahren zu korrigieren.
15In jedem Fall verfügen die Eltern des Antragstellers über Vermögen, das sie nach Maßgabe von § 90 SGB XII einzusetzen haben und das die monatlichen Kosten für einen Integrationshelfer zur Begleitung währen der OGS deutlich übersteigt, so dass es bis zu einem etwaigen Verbrauch dem geltend gemachten Kostenübernahmeanspruch fortlaufend entgegen gehalten werden kann (vgl. zu Letzterem BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 14 m.w.N., stRspr). Unabhängig von der Verwertbarkeit und dem realisierbaren Wert der vermieteten Immobilien, deren Miteigentümer die Eltern des Klägers und die nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt sind, und neben den Rückkaufswerten der privaten Rentenversicherungen des Vaters des Klägers (insgesamt 7.794,- Euro, Stand: 01.11.2014 bzw. 01.01.2015) und den Bausparguthaben (insgesamt 5.647,98 Euro, Stand 31.12.2014) stehen der Mutter des Antragstellers Forderungen gegen die Sparkasse L aus zwei Sparverträgen ("Vermögensplan") in Höhe von insgesamt mindestens 15.850,77 Euro (Stand: 31.12.2014) zu. Insbesondere der zuletzt genannte Vermögenswert ist in absehbarer Zeit (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 14 f. m.w.N.), nämlich innerhalb der üblichen Kündigungsfrist bei Sparverträgen von 3 Monaten, verwertbar und offensichtlich nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt. Der sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DV § 90 SGB XII) ergebende Freibetrag von insgesamt 3.982,- Euro wird allein durch die Sparguthaben deutlich überschritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum die Auflösung des Sparguthabens für den Antragsteller und seine Mutter eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten soll. Der Verlust von etwaigen, hier zudem äußerst geringfügigen, Zinsvorteilen stellt keine sozialhilferechtlich relevante Härte dar. Eine irgendwie geartete Zweckbindung der Sparanlage für die Alterssicherung ist nicht erkennbar.
16Die Gewährung eines Darlehens nach § 91 SGB XII, das der Antragsteller wohl auch nicht beantragt hat, zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Auflösung des Sparvertrages scheidet ebenfalls aus, denn die Eltern des Klägers verfügen über ausreichende, sofort verfügbare Geldmittel auf diversen Girokonten, wobei der Senat dahinstehen lässt, ob und in welchem Umfang diese Geldmittel ohnehin ebenfalls als Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII einzusetzen sind oder eine Abgrenzung zum Einkommenseinsatz erfolgen muss. So befanden sich
17- am 30.04.2015 auf dem Konto D 000 bei der E Bank (Konto für die Mieteinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus C-weg 00 in H) ein Guthaben von 2.959,25 Euro, das den Eltern des Klägers zur Hälfte zusteht, - am 11.05.2015 auf dem Girokonto der Mutter des Antragstellers (Sparkasse H, Konto-Nr.: 000) ein Guthaben von 833,19 Euro - am 11.05.2015 auf dem Girokonto des Vater des Antragstellers (Sparkasse H, Konto-Nr. 001) ein Guthaben von 5.077,56 Euro und - am 18.05.2015 auf dem Konto Nr. 002 bei der Sparkasse H (Konto für die Mieteinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus I-straße 00und 00a in H) ein Guthaben von 10.862,16 Euro, das dem Vater des Antragstellers zur Hälfte zustand.
18Insgesamt verfügen die Eltern des Antragstellers damit über sofort realisierbare Geldmittel in Höhe von über 12.000,- Euro.
19Der Einsatz dieser Geldmittel ist den Eltern des Antragstellers auch ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass für eine Härte im Sinne von § 91 SGB XII nichts ersichtlich ist. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die Mittel auf den Konten für die Mehrfamilienhäuser dienten allein dazu, notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren und einen eventuellen Zahlungsausfall von Mietern abzufangen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dass und welche Erhaltungsmaßnahmen aktuell zwingend durchzuführen sind, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat der Antragstellern vorgetragen, dass und in welcher Höhe aktuell Mieten rückständig sind. Im Übrigen ist insbesondere das Guthaben auf dem Konto für die Mieteinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus I-straße 00und 00a in H beträchtlich, so dass es dort zu erheblichen Zahlungsausfällen in der Vergangenheit nicht gekommen sein kann.
20cc) Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Hilfen zur angemessenen Schulbildung im Sinne von §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV ergibt, die gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB XII, was die hier streitigen, allein maßnahmebezogenen Kosten betrifft, unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen sind.
21Allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, ist gemeinsam, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzen, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiv) finalen Bezug dergestalt aufweisen muss, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt (BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 18). Die bloß mittelbare Förderung der Schulausbildung genügt nicht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 19). Vielmehr muss die Leistung bei § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII unmittelbar mit dem Schulbesuch verknüpft sein und allein dieser spezifischen Fördermaßnahme dienen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG). Insoweit kommen zwar gerade auch Maßnahmen außerhalb des Schulbetriebs und der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Unterrichtszeiten in Betracht (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 18). Die Maßnahme muss aber die Verbesserung schulischer Fähigkeiten des behinderten Menschen zum Ziel haben und zudem gemäß § 12 Nr. 1 und 2 EinglHV erforderlich und geeignet sein, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Insoweit hat eine individuelle Betrachtung im konkreten Einzelfall zu erfolgen; allgemein gehaltene Bewertungen der Maßnahme und ihrer Ziele sowie eine allgemein gehaltene Umschreibung der angewandten Methoden anhand von Internetrecherchen oder anderen Publikationen genügen nicht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17, 19).
22Nach diesen Grundsätzen können die pauschalen und im Wesentlichen gesellschaftspolitischen Erwägungen des SG zum "gewandelten Schulverständnis" schon im Ansatz nicht überzeugen. In den Ausführungen des SG fehlt die notwendige Einzelfallbetrachtung fast vollständig. Nach dem gegenwärtig bekannten Sachstand lässt sich vielmehr das für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs notwendige positive Wahrscheinlichkeitsurteil zugunsten des Antragstellers nicht treffen.
23(1) Maßgeblich ist zunächst, ob die OGS der Grundschule I in H eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweist, wobei insoweit nur die Schulbildung im GU der ersten Klasse in der Grundschule I erfasst sein kann, weil es sich insoweit um die nach der bindenden schulrechtlichen Zuweisung des Antragstellers angemessene Schulbildung handelt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21). Bereits dies kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die gesamte OGS bejaht werden.
24Eine objektiv finale Ausrichtung auf die Grundschulausbildung in der I-schule wäre schon im Ansatz aufgrund des gesetzlich vorgegebenen Rahmens durchaus nicht unproblematisch. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) dient die Offene Ganztagsschule, bei der der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, zusammenarbeitet, dazu, "außerunterrichtliche Angebote" vorzuhalten. Die Teilnahme an der OGS ist freiwillig. Die OGS weist nach diesen Vorgaben gerade nicht zwingend einen direkten Bezug zum schulischen Unterricht und damit zur eigentlichen Schulbildung auf (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 44). Eine direkte Ausrichtung auf die Schulbildung könnte auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber solchen Schülern führen, die nicht an der OGS teilnahmen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass für die Teilnahme an der OGS in Nordrhein-Westfalen Elternbeiträge erhoben werden (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW). Diese sind zwar sozial gestaffelt, jedoch können besser verdienende Eltern ihren Kindern eher eine Teilnahme an der OGS ermöglichen als Eltern mit geringem Einkommen.
25Auch das aktenkundige "Ganztagskonzept der Grundschule I" lässt eine eindeutige finale Zielrichtung auf die Schulbildung in der I-schule jedenfalls nicht insgesamt erkennen. Zwar werden dort zahlreiche Bildungsangebote (Lesen, Musik, Sport, Kunst und Werken, freies Spiel) genannt. Diese weisen jedoch keinen spezifischen Bezug zum Schulunterricht und den dort behandelten Lehrinhalten auf.
26Eine finale Ausbildung auf die Grundschulausbildung in der I-schule kommt allenfalls bezüglich der Hausaufgabenbetreuung und insoweit in Betracht, als ausweislich des OGS-Konzeptes der I-schule einzelne Schüler während der OGS Förderunterricht erhalten und dort wie auch in sonstigen Veranstaltungen der OGS Unterrichtsinhalte zielgerichtet wiederholt und nachgearbeitet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn und soweit diese Leistungen durch Lehrkräfte der Schule erbracht werden. Letzteres steht freilich schon nach dem OGS-Konzept der I-schule unter dem Vorbehalt ausreichender Stellenbesetzung und verfügbarer Stundenkontingente. Der Antragsteller hat zwar angegeben, dass zurzeit 12 Lehrerstunden in das Stellenkontingent der OGS einfließen und auch Lehrer die Hausaufgaben beaufsichtigen und die im Vormittag erworbenen Inhalte in kleinen Gruppen wiederholen, üben und erweitern. Welche Veranstaltungen genau Lehrkräfte der I-schule tatsächlich durchführen, bleibt jedoch nach dem Vortrag des Antragstellers offen. Ebenso wenig steht fest, ob und in welchem Umfang Förderunterricht in der OGS gerade für die erste Klasse, die der Antragsteller besucht, überhaupt tatsächlich angeboten wird. Auch insoweit fehlt jeglicher Vortrag des Antragstellers. Schließlich ist auch unklar, wie genau sich die Hausaufgabenbetreuung gestaltet. Sollte sie sich darauf beschränken, den an der OGS teilnehmenden Schülern einen Raum zur Erledigung der Hausaufgaben zur Verfügung zu stellen, könnte von einer finalen Maßnahme zur Schulbildung keine Rede sein. Gleiches gilt, wenn zwar eine Hausaufgabenaufsicht vorhanden ist, diese sich aber darauf beschränkt, für Ruhe zu sorgen, und - z.B. zur Gewährleistung der Gleichbehandlung mit solchen Schülern, die nicht an der OGS teilnehmen - keine pädagogische Unterstützung leisten soll.
27Im Ansatz fehl gehen insoweit die Ausführungen des Antragstellers zu sog. "OGS-Klassen", denn eine solche besucht der Antragsteller nicht. Ebenso wenig hilft die zu den Akten gereichte Stellungnahme von an der I-schule angestellten Lehrern für Sonderpädagogik weiter. Diese beschränkt sich auf die Beschreibung des OGS-Konzeptes, die Darstellung der Besonderheiten von OGS-Klassen und allgemeinen Erwägungen zur Sinnhaftigkeit der OGS-Betreuung insbesondere für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Eine konkrete Darstellung der auf die Grundschulausbildung in der ersten Klasse bezogenen, tatsächlich durchgeführten Bildungsveranstaltungen im Rahmen der OGS enthält die Stellungnahme nicht.
28(2) Soweit nach den vorstehenden Ausführungen einzelne Veranstaltungen der OGS eine objektiv finale Ausrichtung auf die Grundschulbildung in der ersten Klasse aufweisen sollten, kommt es in einem zweiten Schritt darauf an, ob und in welchem Umfang der Antragsteller an genau diesen Veranstaltungen, insbesondere dem Förderunterricht, teilnimmt. Auch insoweit fehlt jeglicher Vortrag des Antragstellers.
29(3) Von der Privilegierung des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII kann der Antragsteller ferner nur dann profitieren, wenn er allein oder überwiegend deshalb an der OGS teilnehmen soll, um seine schulischen Fähigkeiten zu verbessern. Ob dies beim Antragsteller der Fall ist, ist ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller insoweit nicht widersprochen hat, hat die Mutter des Antragstellers in Telefonaten mit dem Antragsgegner angegeben, der Antragsteller solle an der OGS teilnehmen, weil beide Eltern berufstätig seien und damit die notwendige Aufsicht des Antragstellers nach der Schule unter Umständen nicht sichergestellt sei. Ursprünglich ging es danach offensichtlich weniger um die Schulbildung als um die Sicherstellung einer Betreuung des Klägers und die Entlastung der Eltern. Im Widerspruchs- und im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller dann zwar den Zusammenhang der OGS mit der Schulausbildung hervorgehoben. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller unter juristischer Beratung seinen Vortrag entsprechend zugespitzt hat, um den geltenden gemachten, einkommens- und vermögensunabhängigen Anspruch zu begründen. Schließlich hat der Antragsteller vor dem SG auch betont, dass die OGS gerade für den Kläger wichtig sei, um Freundschaften zu pflegen und zu begründen. Auch insoweit geht es nicht um die Schulbildung, sondern um die allgemeine Gewährleistung von Teilhabe am Gemeinschaftsleben, die nach den Ausführungen zu bb) wegen des Vermögens der Eltern des Klägers nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren ist.
30(4) Schließlich ist gegenwärtig völlig offen, ob die Teilnahme des Antragstellers an den Veranstaltungen der OGS, soweit sie einen spezifischen Bezug zur Grundschulausbildung in der ersten Klasse aufweisen, zur Verbesserung der schulischen Fähigkeiten des Antragstellers ganz oder teilweise geeignet und erforderlich ist. Insoweit müsste geklärt werden, welche Bildungsziele der ersten Klasse der Antragsteller mit seiner Behinderung überhaupt erreichen kann und ob der Antragsteller zur Erreichung dieser Bildungsziele zwingend auf die Teilnahme an der OGS angewiesen ist. Generell dürfte die Teilnahme an der OGS zur Erreichung des Bildungsziels der ersten Klasse nicht erforderlich sein, da die Teilnahme an der OGS freiwillig ist und vor allem nur 7 Schüler der Klasse des Antragstellers tatsächlich an der OGS teilnehmen. Ob und in welchem Umfang ein individueller, schulbildungsbezogener Bedarf des Antragstellers besteht, ist unklar. Eine individuell auf den Antragsteller bezogene und schlüssige Stellungnahme der Lehrer des Antragstellers liegt nicht vor. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Antragsteller den größten Teil des ersten Schulhalbjahres nicht an der OGS teilgenommen hat, ohne dass seine Lehrer eine Gefährdung des Bildungsziels oder gar des Verbleibs des Antragstellers im GU an der I-schule konstatiert hätten. Jedenfalls hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen.
31Dass die Mutter des Antragstellers ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13.02.2015 den Eindruck gewonnen hat, der Antragsteller komme infolge der Teilnahme an der OGS im Unterricht besser mit, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Teilnahme an der OGS überwiegend wahrscheinlich zu machen. Den Lernerfolg des Antragstellers kann die Mutter jedenfalls nicht allein beurteilen. Entscheidende Bedeutung kommt insoweit der Einschätzung der Lehrer des Antragstellers zu. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag des Antragstellers.
32Was die Teilnahme an der Hausaufgabenbetreuung betrifft, erscheint unabhängig davon die Erforderlichkeit zweifelhaft. Hausaufgaben sind darauf angelegt, zu Hause erledigt zu werden. Die Hausaufgabenbetreuung dient in erster Linie dazu, Kindern einen Raum zur zeitnahen Erledigung der Hausaufgaben zu verschaffen, damit sie diese nicht erst am späten Nachmittag machen müssen, wenn ihre Eltern von der Arbeit heimgekehrt sind und ihre Kinder betreuen können. Hausaufgaben sollten zudem so angelegt sein, dass die Kinder sie ohne Hilfe erledigen und so selbstständig den Unterrichtsstoff nacharbeiten können. Grundsätzlich dürfte deshalb bei Hausaufgaben kein besonderer pädagogischer Betreuungsbedarf bestehen. In jedem Fall können eventuell notwendige Unterstützungsleistungen jedenfalls in der ersten Klasse in der Regel ohne weiteres durch die Eltern geleistet werden. Warum dies bei den Eltern des Antragstellers, die beide immerhin im Erwerbsleben stehen und insbesondere die Bildung von Vermögen zielstrebig betreiben, anders sein soll, erschließt sich nicht. Nach den Erfahrungen des Senats - zwei an der Entscheidung mitwirkende Mitglieder des Senats haben Kinder, die die Grundschule besuchen und auch an einer OGS inklusive Hausaufgabenbetreuung teilnehmen - können Hausaufgaben regelmäßig zu Hause auch effektiver erledigt werden, weil die Kinder in der Hausaufgabenbetreuung der OGS häufig abgelenkt werden.
33(5) Nach den vorstehenden Ausführungen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in jedem Fall nicht für die gesamte Zeit der OGS erfüllt sind. Dass die Teilnahme des Antragstellers an einzelnen Veranstaltungen der OGS, die ebenso wie auch die Teilnahme am GU vermutlich nur mit Hilfe eines Integrationshelfers möglich sein dürfte, als Hilfe zur angemessenen Schulbildung erforderlich ist, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr sind zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII insoweit noch umfangreiche Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen, die das SG im Hauptsacheverfahren nachzuholen haben wird. Ein Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung scheidet jedoch aus, da der Umfang der für den Antragsteller individuell erforderlichen, einkommens- und vermögenprivilegierten Leistungen im Sinne von §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht ansatzweise zu beurteilen ist.
34Der Senat hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen im vorliegenden Eilverfahren auch nicht selbst vorzunehmen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 45). Eine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr obliegt es nach § 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zunächst dem Antragsteller, die für die Beurteilung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit notwendigen Tatsachen darzulegen. Die Ausführungen des rechtskundig vertretenen Antragstellers beschränken sich jedoch weitgehend auf allgemeine Erwägungen und lassen die gebotene individuelle Beurteilung der Voraussetzungen von §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht zu.
35Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich kein abweichender verfahrensrechtlicher Maßstab. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat zwar die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 (75)). Vorliegend stehen jedoch keine existenzsichernden Leistungen im Streit. Auch im Übrigen ist eine gewichtige Grundrechtsverletzung des Antragstellers nicht erkennbar. Da ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben im Allgemeinen aufgrund des Vermögens der Eltern des Antragstellers nach § 19 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich ausscheidet, wird der Kläger nicht per se in seinen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Rechten beeinträchtigt. Eine gewichtige Grundrechtsverletzung könnte erst dann drohen, wenn der Antragsteller ohne die begehrten Leistungen der Sozialhilfe nicht in der Lage wäre, an der OGS teilzunehmen und hierdurch seine Schulbildung nachhaltig gefährdet würde. Insbesondere für Letzteres ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
36b) Der Antragsteller hat darüber hinaus keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, seinen nach den vorstehenden Ausführungen teilweise möglichen Anspruch aus §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Hauptsacheverfahren zu verfolgen, so dass ein Bedürfnis für eine Eilentscheidung nicht erkennbar ist.
37Zum einen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Teilnahme an der OGS seine Schulbildung nachhaltig gefährdet würde (in der Sache ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 52). Dass er die ihm erreichbare Schulbildung, namentlich das Klassenziel im GU der ersten Klasse der I-schule, nicht erreichen würde, wenn er nicht an der OGS teilnähme, hat er noch nicht einmal behauptet. Zudem fehlt insoweit jegliche Äußerung der Lehrer des Antragstellers. Würde der Antragsteller ohne die begehrten Leistungen des Antragsgegners nicht oder nur ohne Integrationshelfer das Angebot der OGS wahrnehmen, könnte er zwar insoweit einen etwaigen Anspruch auf Leistungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Hauptsachverfahren nicht mehr geltend machen, weil es dann für den vergangenen Zeitraum mangels entstandener Kosten bzw. einer beitrittsfähigen zivilrechtlichen Vergütungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer an einem sozialhilferechtlichen Bedarf fehlen würde (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 -, gegenwärtig nur als Terminbericht vorliegend). Dieser Umstand allein begründet jedoch keinen wesentlichen Nachteil im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Ist, wie hier, der Schulbesuch und das Erreichen des Schulbildungsziels nicht erkennbar gefährdet, wird den rechtlichen Interessen des Antragstellers jedenfalls hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass im Hauptsachverfahren über die Gewährung von Leistungen in der Zukunft entschieden werden kann. Dies ist hier der Fall, weil der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2015 die begehrte Übernahme der Kosten für die Begleitung durch einen Integrationshelfer für die Zeit der OGS ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt hat, deshalb der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung streitgegenständlich ist und der notwendige sozialhilferechtliche Bedarf durch die Beauftragung eines Integrationshelfers bis zu diesem Zeitpunkt geschaffen werden oder das Begehren auf die Erteilung einer entsprechenden Zusicherung umgestellt werden kann.
38Zum anderen und vor allem verfügen die Eltern des Antragstellers über ausreichende, sofort verfügbare Geldmittel, mit denen sie einstweilen einen Integrationshelfer für den gesamten Zeitraum der OGS bezahlen können.
39Wie bereits unter a) bb) a.E. im Einzelnen dargelegt, befinden sich auf verschiedenen Girokonten, über die die Eltern des Antragstellers verfügen können, erhebliche Guthaben, die den Eltern des Antragstellers ganz oder zumindest zur Hälfte zustehen und die aktuell nicht für zwingend notwendige und gegenüber der Finanzierung eines Integrationshelfers vorrangige Ausgaben verwendet werden müssen. Anfang bzw. Mitte Mai 2015 betrugen die den Eltern zustehenden Guthaben insoweit mehr als 12.000,- Euro.
40Mit diesen Geldmitteln könnte ein Integrationshelfer längere Zeit finanziert werden.
41Bis zum Erlass der Entscheidung des SG sind für die Begleitung des Antragstellers in der OGS von Montag bis Donnerstag jeweils bis 15.00 Uhr durch Frau B von der AWO 450,- Euro monatlich an Kosten entstanden. Auch wenn damit eine Begleitung des Antragstellers in der OGS am Freitag und montags bis donnerstags von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr nicht abgedeckt war, hat die Mutter des Antragstellers positive Effekte des Besuchs der OGS festgestellt. Es spricht deshalb viel dafür, dass den Interessen des Antragstellers durch Fortführung dieses Betreuungsumfangs hinreichend Rechnung getragen wird. Einen solchen Betreuungsumfang könnten die Eltern des Antragstellers ausgehend von den im Mai sofort verfügbaren Geldmitteln auf den Girokonten über mehr als zwei Jahre finanzieren.
42Eine Betreuung für die gesamte Zeit der OGS dürfte den Eltern mit den aktuell vorhandenen Geldmitteln für mindestens ein Jahr möglich sein. Nach den Angaben des Antragstellers wurde Frau B für "etwa 10 Stunden" wöchentlich für den Kläger tätig. Aus ihrem Arbeitsvertrag mit der AWO ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden. Wenn mit diesem Einsatzumfang eine Teilnahme des Antragstellers von Montag bis Donnerstag für die gesamte Zeit der OGS bis auf täglich eine Stunde möglich war, muss für eine Teilnahme an der gesamten Dauer der OGS das doppelte Stundenkontingent von Frau B genügen. Der Antragsteller bzw. dessen Eltern könnten deshalb noch eine weitere 450,- Euro-Kraft beauftragen und so die notwendige Begleitung des Antragstellers während der gesamten OGS sicherstellen. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass dem Antragsteller die Begleitung durch zwei unterschiedliche Integrationshelfer unzumutbar wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller während der Unterrichtszeit auch durch jemand anderen als Frau B begleitet wurde, und der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, er habe Schwierigkeiten, sich auf Frau B umzustellen.
43Demgegenüber besteht für die Beauftragung einer Integrationshelferin zum Preis von 23,80 Euro pro Stunde offensichtlich kein Bedürfnis. Der genannte Stundensatz dürfte im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner für die Begleitung des Antragstellers und eines weiteren behinderten Kindes während der Unterrichtszeit lediglich 18,50 Euro pro Stunde aufwendet, unangemessen sein. Lediglich ergänzend weist der Senat insoweit darauf hin, dass der im Hauptsachverfahren zu beurteilenden Sozialhilfeanspruch in Ermangelung eines Rahmenvertrages der AWO mit dem Antragsgegner an § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII scheitern könnte.
44c) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ginge im Übrigen auch eine Folgenabwägung im Hinblick auf den nach den Ausführungen zu a) cc) offenen Sachverhalt zu Lasten des Antragstellers aus.
453. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
464. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.
(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.
(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Jahresroheinnahmen anzusetzen, vermindert um die Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).
(3) Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:
- 1.
für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 10 000 Euro, - 2.
für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.