Landessozialgericht NRW Urteil, 19. Nov. 2015 - L 9 AL 189/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes.
3Der im Jahre 1953 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Bankkaufmann (1970 bis 1973) und anschließend als Diplom-Betriebswirt (Studium von 1974 bis 1977), beides mit Abschluss. Von 1977 bis 1981 war er als Kaufmann tätig, im Jahr 1987 2 Monate als Assistent der Geschäftsführung. Im Jahr 1991 war er dann 1 Monat im Bereich der Telefonakquise tätig und im Jahre 1997 noch einmal 5 Monate. Im Jahr 2000 war er 2 Monate als Callcenter-Agent tätig, während des Jahreswechsels 2001/2002 noch einmal für 3 Monate. 2002 war er 5 Monate im Bereich Callcenter-Agent tätig. Anschließend befand er sich vom 11.04.2003 bis 15.08.2003 (127 Tage) sowie vom 13.11.2003 bis 22.12.2003 (40 Tage) wiederum in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen als Callcenter-Agent. Diese Zeiten sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
4Am 10.06.2005 erhielt er eine Bestätigung über ein Vorstellungsgespräch bei der Unternehmensberatung "G GmbH". In dem Schreiben wird bestätigt, dass der Kläger dort zum Bewerbungsgespräch erschienen ist. Ferner heißt es wörtlich: "Das Gehalt wurde wie folgt festgelegt: Fixum 1.720,00 EUR plus Provision 20,00 bis 60,00 EUR pro Termin, durchschnittlich erzieltes Monatsgehalt 2.400,00 bis 2.700,00 EUR." Am 13.06.2005 und 14.06.2005 war der Kläger bei der Fa G tätig und damit beauftragt, telefonisch Termine mit Geschäftsleuten zu vereinbaren, damit die Berater der Fa. G dort vorbeikommen konnten um die Dienste der Unternehmensberatung anzubieten. Nach den in den Akten befindlichen Stundenzetteln hat er dort am 13.06.2005 9,5 Std und am 14.06.2005 8,5 Std gearbeitet.
5Nach Angaben des Klägers sei es am 15.06.2005 zu einer mündlichen Kündigung gekommen. In deren Folge forderte die Fa. G von dem Kläger keine Arbeitsleistung mehr ein, für die er dementsprechend keine Arbeit mehr erbrachte. Die Fa. G zahlte dem Kläger auch kein Arbeitsentgelt.
6Mit Schreiben vom 15.06.2005 wandte der Kläger sich an die Beklagte und teilte mit, dass er bei der Fa. G am 13.06.2005 und 14.06.2005 eine Probezeit absolviert habe. Ein Arbeitsvertrag sei ihm nicht ausgehändigt worden.
7Am 10.11.2005 erwirkte der Kläger bei dem Arbeitsgericht E ein erstes Versäumnisurteil gegen die Fa. G GmbH. Es wurde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Kläger ein Lohnanspruch für die Monate Juli und Aug. 2005 zugesprochen. Mit weiterem Versäumnisurteil vom 05.01.2006 wurde durch das Arbeitsgericht der Lohnanspruch für die Monate Sept. bis Nov. 2005 festgestellt.
8Am 12.01.2006 wandte der Kläger sich vor dem Hintergrund der Änderung des § 124 SGB III an die Beklagte und erkundigte sich nach seinem Anspruch, ferner teilte er mit, dass er gemäß Gerichtsbeschluss ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis habe. Gemeinsam mit diesem Arbeitsverhältnis, gerechnet bis zum 15.01.2006, und 2 vorherigen Arbeitsverhältnissen (die erwähnten Beschäftigungszeiten von 1 x 127 und 1 x 40 Tagen) habe er Beschäftigungszeiten von insgesamt 12 Monaten innerhalb von 3 Jahren vorzuweisen und damit die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt. Er erkundigte weiter sich nach gewissen Details für sein zukünftiges Verhalten - insofern wird auf BI 107 der Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
9Am 13.03.2006 wurde dem Kläger durch Schlussversäumnisurteil des Arbeitsgerichts E das Gehalt für Dez. 2005 und Jan. 2006 zugesprochen.
10Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 12.01.2006 wegen der veränderten Fristenregelung in § 124 SGB III und vor dem Hintergrund der Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 3 SGB III als Antrag auf Arbeitslosengeld; der Antrag wurde am 26.05.2006 noch einmal in Formularform gestellt. Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 29.05.2006 bewilligte sie daraufhin Leistungen ab dem 12.01.2006 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 85,00 EUR. Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Duisburg geführten Eilverfahrens (Az.: S 12 AL 44/06 ER) erhöhte die Beklagte unter Änderung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 29.05.2006 mit vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 19.09.2006 das Bemessungsentgelt für die Zeit ab dem 12.01.2006 auf 142,65 EUR.
11Die Fa. G GmbH wurde zum 16.01.2007 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.
12Mit endgültigem Bewilligungsbescheid vom 22.05.2007 änderte die Beklagte die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 29.05.2006 und 19.09.2006 dahingehend ab, dass sie für die Zeit vom 12.01.2006 bis 10.07.2006 Leistungen in Höhe von 25,70 EUR bei einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,33 EUR festsetzte. Dabei ordnete sie den Kläger gemäß § 132 SGB III a.F. in die Qualifikationsgruppe 3 ein, da keine ausreichenden Tage an abgerechnetem Entgelt im erweiterten Bemessungsrahmen (01.04.2004 bis 31.12.2005) hätten festgestellt werden können.
13Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 06.06.2007. Zur Begründung führte er aus, dass in dem vorläufigen Bescheid vom 19.09.2006 sein Anspruch höher angesetzt worden sei. Damals habe man sich daran orientiert, was in einem krankenversicherungsrechtlichen Verfahren über die Frage, ob er wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze gesetzlich versichert sei, festgestellt worden sei. In diesem Verfahren sei seiner Ansicht nach die Qualifikationsgruppe 1 festgestellt worden.
14Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2007 als unbegründet zurück. Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeitraume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. In dem erweiterten Bemessungsrahmen, welcher die Zeiträume vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 umfasse, sei kein Zeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt worden. Auch sei der Kläger aufgrund seiner beruflichen Qualifikation der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, was einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,33 EUR entspreche.
15Der Kläger hat hiergegen am 10.08.2007 bei dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass im Verfahren S 12 AL 44/06 ER eine Anwartschaftszeit vom 13.06.2005 bis 31.12.2005 (Beschäftigung bei der Fa. G GmbH) anerkannt worden sei. Die arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteile seien zudem einer Abrechnung gleichzustellen, so dass es sich auch um abgerechnete Zeiträume handele. Auch seien ihm allein wegen der nachgewiesenen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers seine Gehälter nicht zugeflossen. Zwischen Jan. 2006 und Dez. 2006 habe er Anspruch auf Gehälter zwischen 4.120,00 EUR und 4.480,00 EUR aufgrund der arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteile, welche ihm nicht zugeflossen seien. Wegen der Löschung seines Arbeitgebers aus dem Handelsregister sei die Zahlungsunfähigkeit hinreichend erwiesen. Auf eine fiktive Bemessung nach § 132 SGB III müsse die Beklagte daher nicht zurückgreifen. Wenn dies aber doch der Fall sei, so müsse die Qualifikationsgruppe 1 zugrunde gelegt werden, da er einen Abschluss als Diplombetriebswirt habe.
16Der Kläger hat beantragt,
17die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 zu verpflichten, Arbeitslosengeld auf Basis des Lohnanspruchs zu gewähren, welcher mit den Urteilen Arbeitsgericht E, 20.11.2005, 5 Ca 00/05, Arbeitsgericht E, 05.01.2006, 11 Ca 00/05 und Arbeitsgericht E, 13.03.2006, 11 Ca 00/05 zuerkannt wurde.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hat ausgeführt, dass die fiktive Einstufung auf der Basis der Qualifizierung als Call- Center-Agent nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 SGB III erfolgen musste. Der Kläger habe das mit Versäumnisurteil festgestellte Entgelt nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III erzielt. Auch die Ausnahme des § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III sei nicht anzuwenden, weil dem Kläger nicht der Nachweis gelungen sei, dass das Entgelt allein wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sei. Im Übrigen sei die Zahlung des Arbeitslosengeldes ohnehin rechtswidrig erfolgt, weil der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Dies wäre nur bei Berücksichtigung des mittels Versäumnisurteilen festgestellten Arbeitsverhältnisses bei der Fa. G GmbH der Fall gewesen. Diese Zeiten seien jedoch nicht beitragspflichtig und führten demnach nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
21Mit Urteil vom 04.05.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
22Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe zu Recht das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgelts der Qualifikationsgruppe 3 festgesetzt. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III (a.F.) umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungsverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen werde auf zwei Jahre erweitert, wenn u.a. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalte (§ 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Die Entgeltabrechnungszeiträume zählten nur, wenn sie vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet worden seien. Vor diesem Hintergrund könnten die Feststellungen aus einem Versäumnisurteil nicht als "Abrechnung" i.S.d. § 130 Abs. 1 SGB III gewertet werden. Das Versäumnisurteil beruhe nur auf den Angaben des Klägers in diesen arbeitsgerichtlichen Verfahren. Es verbiete sich daher eine Gleichsetzung mit einer Abrechnung durch den Arbeitgeber. Zudem fehle es an den Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 SGB III. Der Kläger habe Arbeitsentgelt nicht erzielt, denn es sei diesem nicht zugeflossen. Ihm sei auch nicht der Nachweis gelungen, dass Arbeitsentgelte allein wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen seien. Zwar sei die Fa. G GmbH im Jan./Febr. 2007 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden. Damit sei aber nicht der Rückschluss zulässig, dass bereits in dem erweiterten Bemessungszeitraum vom 11.01.2004 bis 11.01.2006 Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe.
23Die Beklagte habe auch rechtmäßig die Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 vorgenommen. In welche Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen sei, bestimme sich in erster Linie nach der Beschäftigung, auf die die Arbeitsagentur die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen zu erstrecken habe. Auch wenn sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung grundsätzlich auf die Beschäftigung entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation zu erstrecken hätten, gelte dies, wie die berufliche Vita des Klägers zeige, nicht ausnahmslos. Der Kläger sei nicht in einem für den Arbeitsmarkt relevanten Umfang in seinem Beruf als Diplom-Betriebswirt tätig gewesen. Von 1977 bis 1981 sei er als Kaufmann und 1987 zwei Monate als Assistent der Geschäftsführung tätig gewesen, wobei unklar bleibe, ob für diese Tätigkeit die Qualifikation als Diplom-Betriebswirt erforderlich gewesen sei. Danach sei er nicht mehr im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Bei einer 20jährigen Unterbrechung müssten sich die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur nicht mehr auf diese Berufsqualifikation erstrecken. Es sei offensichtlich, dass die Vermittlungschancen hier geringer seien als in der Tätigkeit als Callcenter-Agent, in welcher der Kläger seit 1987 sporadisch tätig gewesen sei.
24Gegen dieses ihm am 15.06.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 02.07.2012 eingelegten Berufung.
25Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein gesamtes Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
26Der Kläger beantragt,
27das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.05.2012 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auf Basis eines Bemessungsentgelts entsprechend des Lohnanspruchs zu gewähren, welcher mit den Urteilen des Arbeitsgerichts E vom 20.11.2005 - 5 Ca 00/05 -, vom 05.01.2006 - 11 Ca 00/05 - und vom 13.03.2006 - 11 Ca 00/05 - zuerkannt wurde.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Sie verweist vollinhaltlich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im erstinstanzlichen Urteil Berücksichtigung gefunden hätten.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 22.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 ist insoweit rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG), als er gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld hat.
341.) Ein Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld scheitert bereits daran, dass er gegen die Beklagte schon keinen Anspruch auf diese Leistung dem Grunde nach hat. Denn er hat die hierfür erforderliche Anwartschaftszeit gemäß den §§ 123, 124 SGB III, die aufgrund der bis 31.01.2006 gültigen Übergangsnorm des § 434j Abs. 3 SGB III noch in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden waren, nicht erfüllt.
35Der Kläger hat sich mit Wirkung zum 12.01.2006 arbeitslos gemeldet. Gemäß § 434j Abs. 3 SGB III a.F. waren u.a. die §§ 123, 124 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstanden war. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III i.d.F. bis 31.12.2003 hatte die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte. Gemäß § 124 Abs. 1 SGB III i.d.F. bis 31.12.2003 (nachfolgend a.F.) betrug die Rahmenfrist drei Jahre und begann mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
36Maßgebliche Rahmenfrist ist hier demnach die Zeit vom 12.01.2003 bis 11.01.2006. In diese Zeit fallen unstreitig Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses vom 11.04.2003 bis 15.08.2003 (127 Tage) sowie vom 13.11.2003 bis 22.12.2003 (40 Tage). Zu Gunsten des Klägers ist außerdem ein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. G GmbH in der Zeit vom 13.06.2005 bis 15.06.2005 (3 Tage) zu berücksichtigen, so dass der Kläger Beschäftigungszeiten von insgesamt 170 Tagen in der maßgeblichen Rahmenfrist aufweist. Dagegen kann die Zeit vom 16.06.2005 bis 11.01.2006 nicht als solche eines Versicherungspflichtverhältnisses zur Fa. G GmbH qualifiziert werden, so dass der Kläger die erforderlichen 12 Monate (360 Tage, s. § 339 Satz 1 SGB III) verfehlt hat.
37Was unter dem Begriff Versicherungspflichtverhältnis i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. zu verstehen ist, erschließt sich aus § 24 SGB III. Danach stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (Abs. 1). Für Beschäftigte beginnt es mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (Abs. 2 Satz 1) und endet mit dem Tag des Ausscheidens (Abs. 4).
38Der Begriff des Beschäftigten ist in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III umschrieben. Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, dessen sachlicher Anwendungsbereich sich auch auf das Arbeitsförderungsrecht erstreckt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
39Daraus folgt indes nicht, dass ein Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB III stets dann vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. So müssen bei faktischer Beschäftigungslosigkeit Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren. Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 23).
40In Anwendung dieser Grundsätze endete das Versicherungspflichtverhältnis zur Fa. G GmbH bereits mit Ablauf des 15.06.2005, weil dem Kläger, folgt man seiner Darstellung, von Seiten seines damaligen Arbeitgebers an diesem Tag mündlich gekündigt worden ist und er seitdem - unstreitig - keine Arbeitsleistung mehr erbracht, der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt gezahlt und nach Lage der Akten auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet bzw. seine faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Von einem hinreichend dokumentierten Willen zur beiderseitigen, künftigen Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses konnte seit diesem Zeitpunkt mithin keine Rede mehr sein, selbst wenn das Arbeitsverhältnis, folgt man den diversen Versäumnisurteilen des Arbeitsgerichts E, rechtlich fortbestanden haben sollte, tatsächlich aber als "leere Hülse" anzusehen ist.
41Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass das Arbeitsgericht E mit mehreren Versäumnisurteilen festgestellt hat, dass zwischen dem Kläger und der Firma G GmbH ein Arbeitsverhältnis besteht und der Arbeitgeber verurteilt worden ist, an den Kläger Arbeitsentgelt für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 zu zahlen. Soweit der Kläger hieraus insbesondere ein quasi "immer währendes" Versicherungspflichtverhältnis aus einem "ungekündigten Arbeitsverhältnis im Annahmeverzug" reklamiert und meint, damit die 360-Tage-Frist erfüllt zu haben, verkennt er die Rechtslage. Er kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Entscheidung des BSG vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R -, juris berufen. Dort hatte das BSG entschieden, dass durch eine während des Kündigungsschutzprozesses zurückgelegte Beschäftigungszeit die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt werden kann, auch wenn der Betreffende während dieser Zeit arbeitslos war und Arbeitslosenhilfe bezogen hat (juris Rn. 21). Weiterhin wurde ausgeführt, dass es für die Versicherungspflicht nicht ohne Weiteres auf das tatsächliche Ende der Beschäftigung, sondern gegebenenfalls auf den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses ankommt (juris Rn. 22). Diese Entscheidung beruhte indes auf einem Sachverhalt, der sich in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall unterscheidet. Dort war der Kläger vom Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung freigestellt worden und das Arbeitsverhältnis im anschließenden Kündigungsschutzprozess durch arbeitsgerichtlichen Vergleich unter Wahrung der geltenden tariflichen Kündigungsfrist beendet worden. Daraus hat das BSG in Anknüpfung an beitragsrechtliche Entscheidungen des 12. Senats abgeleitet, dass die Anwartschaftszeit auch dann erfüllt werden kann, wenn der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (durch Urteil oder Vergleich) genau festgelegt worden ist und der Arbeitnehmer entsprechende Gehaltsnachzahlungen des Arbeitgebers erhielt (vgl. die Darstellung in BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 27 m.w.N.). Demgegenüber endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag der tatsächlichen Arbeit, wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genau - durch Urteil oder Vergleich - festgelegt oder eine Abfindung (aus der keine Beiträge zu zahlen sind) zugebilligt wurde (s. Brand, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 25 Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayLSG, Urt. v. 10.06.2010 - L 9 AL 143/07 -, juris Rn. 37). Noch weiter einschränkend hat der 11. Senat des BSG ausgeführt, dass auch der 12. Senat des BSG für eine die Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 1 SGB IV begründende Beschäftigung den "Vollzug" eines entsprechenden Rechtsverhältnisses fordert. Der 12. Senat habe ferner klargestellt, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht zwingende Voraussetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei, solange das Arbeitsverhältnis fortbestehe und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen hätten, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Der 12. Senat habe also in den genannten Entscheidungen festgehalten, dass grundsätzlich nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung für das Ende der Beschäftigung maßgeblich sei, sondern das "kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug begründen" (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R -, juris Rn. 15 ff.). Hieraus werde deutlich, dass gerade nicht ein Fortbestand des arbeitsvertraglichen Bandes und der daraus folgenden rechtlichen Leistungspflichten genüge, sondern, dass trotz Freistellung ein Fortsetzungswille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich sei, der u.a. auch durch die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausdruck gebracht werden könne (so BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 28).
42Daraus kann der Kläger nichts Günstiges für sich herleiten. Denn mit Blick auf seinen früheren Arbeitgeber, die Fa. G GmbH, hat das Arbeitsgericht E in seinen Versäumnisurteilen lediglich ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber, nicht aber - worauf es jedoch ankommt, soweit man dieser Rechtsansicht überhaupt folgt - den Beendigungszeitpunkt dieses Arbeitsverhältnisses genau festgestellt. Dazu kommt, dass es sich hier lediglich um Versäumnisurteile handelt, denen grundsätzlich keine Tatbestandswirkung für das sozialgerichtliche Verfahren zukommen kann, weil sie nur auf dem jeweiligen Parteivorbringen und einer Schlüssigkeitsprüfung beruhen (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 31). Demnach endete das Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 123 Abs. 1 SGB III a.F. mit dem letzten Tag der tatsächlichen Arbeit des Klägers, hier spätestens mit dem 15.06.2005. Folglich hat der Kläger innerhalb der hier maßgeblichen Rahmenfrist vom 12.01.2003 bis 11.01.2006 lediglich drei Tage (13.06.2005 bis 15.06.2005) in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Fa. G GmbH gestanden. Das weitere "Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug" ist damit rechtlich irrelevant.
43Da der Kläger nach alledem bereits keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte dessen Höhe rechtlich zutreffend ermittelt hat.
443.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
454.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
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Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
(4) (weggefallen)
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.