Landessozialgericht NRW Beschluss, 08. Apr. 2014 - L 8 R 829/13 B
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 22.7.2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.6.2013 geändert und ihr wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt im Klageverfahren die Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten vom 6.10.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 28.6.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2013, mit der diese von ihr Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 121.895,00 EUR nachfordert.
4Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderung bereits im Anhörungsverfahren. Hierzu erteilte sie "den Rechtsanwälten der Anwaltssozietät D I (im Folgenden: D) Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern" - es folgen sämtliche Standorte der Kanzlei - "Insbesondere Dr. L - jedem einzelnen allein - ("Bevollmächtigte") gegenüber der Beklagten schriftliche Vollmacht.
5Gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten vom 6.10.2011 legte die Klägerin, vertreten durch D, mit Schriftsatz vom 7.11.2011 Widerspruch ein. Die Beklagte erließ daraufhin am 28.6.2012 einen ändernden Bescheid.
6Mit Schreiben vom 19.10.2012 meldete sich im noch laufenden Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten erstmals die Anwaltssozietät L (nachfolgend: L), der ausweislich des Briefbogens der bislang mit der Angelegenheit betraute Rechtsanwalt Dr. L nunmehr angehörte. Erläuterungen diesbezüglich wurden gegenüber der Beklagten nicht abgegeben, weitere Unterlagen nicht eingereicht.
7Die Beklagte wies sodann den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.2.2013 als unbegründet zurück, den sie per Einschreiben (RG 20 xxx xxx 9DE 110) am 19.2.2013 (Ab-Vermerk) an die Adresse von D in der C-Straße 00 in E versandte. Das Einschreiben wurde in das von D bei der Deutschen Post AG unterhaltende Postfach mit der Nummer 000 eingelegt.
8Mit Postfach-Service-Vertrag vom 14.6.2006 in der Fassung der Verträge vom 14.1.2010 und 10.5.2010 hatte D die Firma B GmbH (nachfolgend: B) u.a. mit der werktäglichen Leerung des Postfachs und Zustellung der gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen zwischen 8:30 und 9:00 Uhr beauftragt. Zur Aufgabenerfüllung setzte B Frau H1 als Subunternehmerin für die Dienstleistung "Postzustellung" ein und wies sie wie alle Mitarbeiter sowie Subunternehmer an, abgeholte Einschreiben taggenau dem Empfänger auszuhändigen.
9Frau H1 holte den Widerspruchsbescheid am 22.2.2013 aus dem Postfach bei der Deutschen Post AG ab. Im Rahmen der Empfangsbestätigung der Post unterzeichnete Frau H1, die Sendung am Freitag, dem 22.2.2013, erhalten zu haben. Am Montag, dem 25.2.2013, lieferte sie das Einschreiben bei D aus.
10Am 25.3.2013 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage gegen die genannten Bescheide erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Am 10.4.2013 hat sie zudem beantragt, ihr gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der Widerspruchsbescheid sei ausweislich des Posteingangsstempels dem Bevollmächtigten der Klägerin erst am 26.2.2013 zugestellt worden. Die Postzustellung habe sich aufgrund nicht mehr nachvollziehbarer Gründe verzögert. Der Widerspruchsbescheid sei von der Beklagten offensichtlich noch an die alte Kanzleianschrift des Bevollmächtigten in E gesandt worden, obwohl die neue Kanzleianschrift der Beklagten bereits bekannt gewesen sei. Sämtliche noch an die alte Kanzleianschrift gerichtete Post werde regelmäßig unverzüglich, sei es durch Boten, sei es persönlich abgeholt. Hierdurch könne es zu Verzögerungen von maximal einem Arbeitstag kommen. Bei Fristsachen erfolge regelmäßig durch die Posteingangsstelle im alten Büro eine telefonische Vorabinformation über die Zustellung. Die Klägerin hat eine eidesstattliche Versicherung von Frau L, Sekretärin von Herrn Rechtsanwalt Dr. L, vom 10.4.2013 beigefügt, wonach sämtliche eingehende Post ohne Ausnahme am gleichen Tag mit einem Eingangsstempel versehen und in den Fristenkalender eingetragen wird.
11Die Beklagte hat sich zum Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht geäußert.
12Das SG hat mit Beschluss vom 21.6.2013 den Antrag abgelehnt. Die Klägerin habe die Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung sei ihr nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor, da die Fristversäumung nicht unverschuldet sei. Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin hätten trotz des drohenden Fristablaufes am 22.3.2013 nicht sichergestellt, dass die Klageschrift das zuständige Gericht rechtzeitig erreiche. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen.
13Gegen den am 27.6.2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22.7.2013 Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Es sei unbekannt gewesen, dass das Einschreiben bereits am 22.2.2013 durch Frau H1 abgeholt und daher nicht taggenau ausgeliefert worden sei. Es habe keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Subunternehmerin gegeben.
14Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
15den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.6.2013 aufzuheben und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist zu gewähren.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Beschwerde zurückzuweisen.
18Sie hält den Beschluss des SG für zutreffend. Der Empfänger habe durch Vertrag die Post umgeleitet und mit der täglichen Leerung und Abholung einen privaten Botendienst beauftragt. Nach Ziff. 3 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für die Nutzung von Postfächern (Stand März 2009; AGB Postfach) erkläre sich der Inhaber eines Postfach mit der Auslieferung seiner Post an das Postfach einverstanden, auch wenn sie an die Hausanschrift adressiert worden sei. Zudem verweist die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss v. 14.6.2012, V ZB 182/11 - juris). Danach sei geklärt, dass eine wirksame Ersatzzustellung auch an ein Postfach erfolgen könne. Irrtümer über den Zeitpunkt des Zugangs seien der Klägerin zuzurechnen.
19Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin eine schriftliche Stellungnahme der Kanzlei D vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, in dem Verfahren mit dem Az. L 8 R 752/13 B ER sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
21II.
22Es kann dahingestellt bleiben, ob das SG über die Wiedereinsetzung im Klageverfahren durch Beschluss entscheiden durfte (verneinend Hintz in Hintz/Lowe, SGG, § 67 Rdnr. 36 unter Hinweis auf § 202 SGG i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 125 SGG und die herrschende Rechtsprechung im Verwaltungsprozess - BVerwG, Beschluss v. 26.6.1986, 3 C 46/84, NJW 1987, 1349 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.6.2009, 19 E 309/09, juris -; bejahend die ganz herrschende Auffassung im sozialgerichtlichen Verfahren, weil § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG abweichende "Bestimmung über das Verfahren" im Sinne von § 202 SGG auch hinsichtlich der Entscheidungsform sei; statt vieler: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 67 Rdnr. 17a). Ebenso wenig muss der Senat entscheiden, ob das SG verfahrensfehlerfrei ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter beschließen konnte (verneinend, weil die ehrenamtlichen Richter bei der Instanz beendenden Entscheidung ggf. an die rechtskräftige Ablehnung der Wiedereinsetzung gebunden wären: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 25.9.1990, L 1 SB 106/90, Breith 1991, 259; Bayerisches LSG, Beschluss v. 14.7.1983, L 8/B 132/82, Breith 1983, 1017; LSG Niedersachsen, Beschluss v. 29.10.1970, L 9 S (V) 33/70, Breith 1971, 244; Curkovic in GK-SGG, § 67 Rdnr. 76; wohl auch Zeihe, SGG, § 67 Rdnr. 30e; bejahend mit Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG: LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.1.1983, L 5 Ar 146/82 B, Breith 1983, 559; Keller a.a.O., § 67 Rdnr. 17a; Littmann in Hk-SGG, § 67 Rdnr. 12; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 67 Rdnr. 65). Schließlich kann offen bleiben, ob es zumindest vor einer Entscheidung durch Beschluss eines gesonderten Beschlusses über die Beschränkung der Verhandlung und Entscheidung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO bedurft hätte (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 238 Rdnr. 5 m.w.N.) oder den Beteiligten anderweitig rechtliches Gehör (§ 62 SGG) über die beabsichtigte Entscheidungsform zu gewähren war. Denn selbst wenn dem SG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, wäre der Senat hierdurch nicht an einer inhaltlichen Entscheidung über die Wiedereinsetzung gehindert.
23Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist zu gewähren.
24Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
25Die Klägerin hat zunächst, als sie erst am 25.3.2013 Klage eingelegt hat, eine gesetzliche Verfahrensfrist, nämlich die Klagefrist, nicht eingehalten.
26Nach § 87 Abs. 1, 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Dabei erfolgt die Bekanntgabe nach § 85 Abs. 3 SGG. Der Widerspruchsbescheid ist danach schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Wenn die Behörde eine Zustellung vornimmt, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Nach § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe zugestellt werden. In diesem Fall gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen, § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG.
27Die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides der Beklagten an die Klägerin ist am 22.2.2013 erfolgt. An diesem Tag ist nicht nur nach der Dreitagesfiktion die Zustellung als bewirkt anzusehen, da die Beklagte ausweislich des Ab-Vermerks den Widerspruchsbescheid am 19.2.2013 versandt hat, sondern auch die tatsächliche Zustellung erfolgt.
28Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Beklagte die Bekanntgabe an D bewirkt hat. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 VwZG sind Zustellungen an den bestellten Bevollmächtigten zu richten, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Mit Vollmacht vom 19.5.2011 hat sich D als Bevollmächtigte der Klägerin bestellt. Der Beklagten gegenüber wurde ein etwaiges Erlöschen der Bevollmächtigung zu keiner Zeit angezeigt. Entsprechendes musste die Beklagte auch nicht dem Schriftsatz vom 19.10.2012 entnehmen, mit welchem sich erstmalig die Kanzlei L, allerdings ohne Vertretungsanzeige und ohne Vorlage einer Vollmacht, bei der Beklagten im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens gemeldet hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgeblich sachbearbeitende Partner von D, Herr Rechtsanwalt Dr. L, zwischenzeitlich die Kanzlei gewechselt hatte, wie sich aus dem Briefbogen der L ergab. Ist nämlich eine Anwaltssozietät beauftragt, kommt das Mandat in der Regel mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten zustande, mit der Folge, dass alle Sozien Bevollmächtigte im Sinne des § 85 Zivilprozessordnung (ZPO) sind (BGH, Urteil v. 19.1.1995, III ZR 107/94, NJW 1995, 1841; Keller a.a.O., § 67 Rdnr. 3e). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, zumal die schriftlich erteilte Vollmacht ausdrücklich auf die Rechtsanwälte von D und nur "insbesondere" auf Herrn Rechtsanwalt Dr. L lautete. Im besten Fall hätte die Beklagte daher aus dem Schriftsatz vom 19.10.2012 die Beauftragung eines weiteren Bevollmächtigten vermuten können. Ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht war sie allerdings nicht gehalten, auch an diese eine Zustellung zu bewirken.
29Die Zustellung an D ist auch ordnungsgemäß am 22.2.2013 durch die Übergabe an Frau H1 erfolgt. Denn der Widerspruchsbescheid ist zunächst nicht bereits durch Einlegung des Auslieferungsscheins in das Postfach zugestellt, sondern erst dann, wenn das Dokument dem Empfangsberechtigten ausgehändigt worden ist (Engelhardt/App,VwZG, § 4 Rdnr. 10). Nach Ziff. 3 Abs. 4 Satz 1, 2 AGB Postfach legt die Deutsche Post AG in der Regel u.a. alle Briefsendungen, welche die Postfachanschrift oder die Hausanschrift des Inhabers tragen, in das Postfach ein. Weisungen werden diesbezüglich nicht berücksichtigt. Briefsendungen, die nur gegen Empfangsbestätigung ausgeliefert werden, werden am Ausgabeschalter gegen Vorlage des Auslieferungsbelegs an den Empfänger oder einen Empfangsberechtigten ausgehändigt. Nach Ziff. 4 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG Brief National (AGB Brief National, Stand Januar 2012) kann die Zustellung nämlich auch durch Aushändigung an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten erfolgen. Gemäß Ziff. 3 Abs. 5 Satz 2 AGB Postfach genügt als Empfangsberechtigungsnachweis in der Regel die Vorlage des Postfachschlüssels.
30Frau H1 ist als Empfangsberechtigte der Kanzlei D zu werten. D hat mit Postfach-Service-Vertrag einen privaten Postdienstleister, nämlich B, mit der werktäglichen Leerung des Postfachs und Zustellung der gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen beauftragt. Den vorgelegten Verträgen lässt sich nicht entnehmen, dass B verpflichtet gewesen ist, die Leistung ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern durchzuführen. Demgemäß konnte sie zur Aufgabenerfüllung eine Subunternehmerin für die Dienstleistung "Postzustellung" einsetzen, welche die eingeschriebene Briefsendung der Beklagten auftragsgemäß am 22.2.2013 entgegennahm.
31Die Versäumung der Frist war indes nach den weiteren Feststellungen des Senats im Beschwerdeverfahren unverschuldet.
32Ein unverschuldetes Fristversäumnis setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (BSG, Urteil v. 31.3.1993, 13 RJ 9/92, BSGE 72,158). Die Versäumnis der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaften und sachgerechten Prozessführenden demnach nicht vermeidbar gewesen sein (BSG, Beschluss v. 10.12.1974, GS 2/73, GrS SozR 1500 § 67 Nr. 1). Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis kommt es auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Bildungsgrad und die Rechtserfahrung, an. Das Verschulden muss für die Fristversäumnis zudem ursächlich geworden sein. Weil § 67 SGG die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) bzw. das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert, dürfen keine überspitzten Anforderungen daran gestellt werden, welche Vorkehrungen der Betroffene gegen die drohende Fristversäumnis treffen und was er nach eingetretener Fristversäumnis veranlassen muss (BVerfG, Beschluss v. 4.5.2004, 1 BvR 1892/03, NJW 2004, 2887). Andererseits ist aber die durch die Einhaltung von Fristen gegebene Rechtssicherheit ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG. Deshalb ist in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eine Abwägungsentscheidung unter Beachtung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten erforderlich (BSG, Beschluss v. 10.12.1974, a.a.O.; insgesamt Keller a.a.O., § 67 Rdnr. 3-3b m.w.N.).
33Für ein Eigenverschulden der Klägerin bestehen zunächst keine Anhaltspunkte. Es liegt darüber hinaus jedoch auch kein der Klägerin zurechenbares Verschulden anderer Personen, namentlich ihrer Prozessbevollmächtigten, vor (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG, § 85 Abs. 2 ZPO).
34Ein zurechenbares Verschulden ist zunächst nicht darin zu sehen, dass Frau H1 weisungswidrig die Briefsendung nicht taggleich mit der Abholung, sondern erst am 25.2.2013 bei D ausgeliefert hat. Das Verschulden einer nicht vertretungsberechtigten Hilfsperson, derer sich der Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter bei untergeordneten Hilfstätigkeiten bedient, ist dem Säumigen nicht zuzurechnen, da hier § 85 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist. Eine § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechende Vorschrift gibt es im SGG nicht (Keller a.a.O., § 67 Rdnr. 3f).
35Ein Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsverschulden seitens D scheidet gleichfalls aus.
36Dies gilt zunächst hinsichtlich Auswahl und Überwachung von B. D hat B durch die abgeschlossenen Postfach-Service-Verträge zur werktäglichen Leerung ihres Postfachs und taggleichen Zustellung der eingeschriebenen Briefsendungen verpflichtet. Nach Auskunft der Kanzlei ist B seit 2006 dieser Verpflichtung werktäglich nachgekommen. Insbesondere hat es keinen Werktag gegeben, an dem seitens B keine Post bei D abgeliefert worden ist. Wie die Kanzlei überzeugend mitgeteilt hat, wäre andernfalls - nicht zuletzt aufgrund von Nachfragen aus den Dezernaten - ein Arbeitsaufwand ausgelöst worden, der in Erinnerung geblieben wäre. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit von B auch in anderen Fällen als dem vorliegenden sind nicht ersichtlich. In der fraglichen Zeit wurde ausschließlich die langjährig dort tätige Frau H1 eingesetzt, welche sowohl am 22.2. als auch am 25.2.2013 Post an D ausgeliefert hat. Wie D mitgeteilt hat, ist Frau H1 bis zum vorliegenden Fall nicht durch Unzuverlässigkeit aufgefallen. Wenn sie - was sehr selten vorgekommen sei - zu einem späteren Tageszeitpunkt als üblich ausgeliefert habe, habe sie ihre Verspätung zumeist rechtzeitig angekündigt.
37Nichts anderes gilt für die Büroorganisation bei D. Wie die Kanzlei im Einzelnen dargelegt hat, werden die von B abgelieferten Einschreiben am Empfang einzeln quittiert und sodann der sorgfältig ausgewählten, langjährig erfahrenen und in ausreichender Frequenz stichprobenartig überwachten Mitarbeiterin Frau H übergeben, die den zentralen Fristenkalender führt. Auch die anderen mit dem Postempfang betrauten Mitarbeiter der Kanzlei werden regelmäßig geschult. Die von B überbrachten Schriftstücke werden sodann mit dem Datum gestempelt, an dem sie dem Postfach entnommen werden. Wenn und soweit Unregelmäßigkeiten mit der Posteinlieferung für das Kanzleipersonal von D erkennbar waren, wäre nach Auskunft von D bei B Nachfrage gehalten worden. Schließlich hat D auch nachvollziehbar ausgeführt, dass Frau H angewiesen war, die für Herrn Rechtsanwalt Dr. L bestimmten Schriftstücke ungeöffnet noch am selben Tag abholen zu lassen und hierüber L telefonische Mitteilung zu machen.
38Soweit die bei L eintreffenden Sendungen nicht mit dem Eingangsdatum der Entnahme aus dem Postfach von D bzw. dem Datum des Eingangs bei D, sondern mit dem Eingangsdatum bei L selbst - dem 26.2.2013 - versehen worden sind, kann dahingestellt bleiben, ob ein Organisationsverschulden vorliegt, das der Klägerin zurechenbar wäre. Denn jedenfalls hat sich dieses nicht kausal ausgewirkt, da die Klage bereits am 25.3.2013 erhoben worden ist. An diesem Tag wäre jedoch auch die Klagefrist abgelaufen, die unter Zugrundelegung einer (ohne Verschulden) angenommenen Zustellung am 25.2.2013 maßgeblich gewesen wäre.
39Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen Monatsfrist am 10.4.2013 gestellt worden. Durch Zugang der Klageschrift am 25.3.2013 beim SG Dortmund ist zudem die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 3 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 4 Satz 2 SGG).
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.
(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.
(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
- 1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, - 3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle, - 4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.