Landessozialgericht NRW Beschluss, 30. Aug. 2016 - L 6 AS 1549/16 B ER und L 6 AS 1550/16 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.07.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines vom Antragsgegner gegen den Antragsteller verhängten Hausverbotes.
4Der Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner. Bereits mit Bescheid vom 21.03.2016 hatte der Antragsgegner ein Hausverbot für die Dauer von drei Monaten ausgesprochen wegen Äußerungen des Antragstellers, er sei aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners gewaltbereit. Der Bescheid ist bestandskräftig. Durch Bescheid vom 09.06.2016 erteilte er ihm erneut ein bis zum 08.06.2017 befristetes Hausverbot und ordnete zugleich gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die sofortige Vollziehung an. Seine SGB II - Angelegenheiten habe der Antragsteller zwischenzeitlich telefonisch oder schriftlich zu regeln. Anlass für die Regelung war ein Vorfall im Dienstgebäude des Antragsgegners am 09.06.2016. Dort soll der Antragsteller Mitarbeiter des Antragsgegners beschimpft haben, nachdem diese ihm nicht die Möglichkeit eröffneten, beim Teamleiter der Leistungsgewährung des Antragsgegners vorzusprechen. Es sei nachfolgend zur Unterstellung gekommen, die Mitarbeiter des Antragsgegners seien unfähig, ihre Aufgaben zu erfüllen. Dabei habe der Antragsteller u.a. folgenden Satz geäußert: "Alle unfähig hier, die können nichts und labern nur rum, wollen einem nicht helfen und geben mir mein Fahrgeld nicht". In der Folgezeit habe sich der Antragsteller geweigert, das Dienstgebäude zu verlassen. Die Polizei wurde hinzugezogen.
5Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner mit dem beabsichtigten persönlichen Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde, die massiv bedroht worden seien und mit der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs, den er in seinem Ablauf gestört habe. Das bereits zuvor erteilte Hausverbot habe ihn nicht veranlasst, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Dieses öffentliche Interesse überwiege deutlich gegenüber dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung bei Einlegung des Rechtsmittels.
6Der Antragsteller bestreitet das ihm zugeschriebene Verhalten. Über seinen Widerspruch vom 20.06.2016 ist noch nicht entschieden.
7Den Antrag des Antragstellers vom 05.07.2016, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen (wieder herzustellen) und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) durch Beschluss vom 18.07.2016 abgelehnt. Widerspruch und Anfechtungsklage kämen im Rahmen des § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Diese aufschiebende Wirkung entfalle unter anderen dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden habe, besonders angeordnet werde, § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Dabei sei gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung müsse hervorgehen, warum das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in diesem besonderen Fall andere Interessen überwiege. Dies solle sicherstellen, dass der Beteiligte die Gründe der Verwaltung kenne, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Die Begründung diene der Transparenz und Rechtsklarheit. Außerdem solle sie die Verwaltung zu besonderer Sorgfalt anhalten, die Begründungspflicht.habe insoweit eine Warnfunktion. Bei der Prüfung, ob die Begründung ausreiche, sei zu beachten, dass sich in Ausnahmefällen das besondere öffentliche Interesse aus der Eigenart der Regelung ergeben könne. In dem Fall könne es genügen, darauf zu verweisen, dass die Umsetzung des Bescheides keinen Aufschub dulde.
8Den Anforderungen genüge die Begründung. Die sofortige Vollziehung sei zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes angeordnet worden. Aus der Eigenart eines Hausverbots ergäbe sich zudem, dass dessen Umsetzung keinen Aufschub dulde. Ohne die Anordnung einer sofortigen Vollziehung liefe dessen Zweck ins Leere, da dann Rechtsbehelfe des Adressaten die Umsetzung der Regelung bis zur zeitlichen Erledigung durch Fristablauf unmöglich machen könnten. Die dem Gericht zudem gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgehe, gehe zu Lasten des Antragstellers. Die überwiegenden Umstände sprächen dafür, dass das angefochtene Hausverbot auch der Überprüfung in der Hauptsache standhalten werde. Denn nach den Maßstäben im Rahmen der einstweiligen Anordnung lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes zu Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs vor. Der Ausspruch eines Hausverbots habe präventiven Charakter, da es darauf abziele, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu vermeiden; es bezwecke den Schutz des öffentlichen Interesses am ungestörten Ablauf des. Dienstbetriebes. Dieses Interesse richte sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterblieben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden des Antragsgegners diene darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Besucher. Diese Rechte stünden den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem das Hausverbot ausgesprochen werde, nicht nach. Die getätigten Aussagen seien Beleidigungen der angesprochenen Personen und damit selbstverständlich geeignet den geordneten Dienstbetrieb zu stören.
9Dem Antragsteller verbleibe doch die Möglichkeit, die Unterlagen, die für den Leistungsbezug maßgeblich seien, im Hausbriefkasten des Antragsgegners zu hinterlegen. Die Dauer dieses - weiteren - Hausverbotes sei nicht zu beanstanden. Begründet worden sei das erste Hausverbot für die Dauer von drei Monaten im Bescheid vom 21.03.2016 mit der Äußerung des Antragstellers, er sei aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners gewaltbereit. Das weitere Verhalten des Antragstellers in der Folgezeit lasse nur den Schluss zu, dass das erste Hausverbot keine grundsätzliche Veränderung seines Verhaltens nach sich gezogen habe, so dass eine deutliche Verlängerung des Hausverbots vorzunehmen sei.
10Gegen den ihm am 18.07.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.08.2016 Beschwerde eingelegt. Er trägt zur Begründung u.a. vor, das SG habe selbst eingeräumte Äußerungsfristen nicht gewahrt, sondern schon vor Ende des Fristablaufs, nämlich bereits am Vormittag des 18.7.2016, den ablehnenden Beschluss zugestellt. Seine Bevollmächtigte habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich mit ihm nochmals zu besprechen und auch keine Zeit, eine schriftliche Stellungnahme zu fertigen. Zudem sei in dem angefochtenen Beschluss sein Vorbringen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das SG habe vielmehr seinen Vortrag als falsch unterstellt und nur die Position des Antragsgegners als richtig angesehen. Er habe an dem besagten Tag mit keinem Wort irgendeinen Mitarbeiter des Jobcenters bedroht oder Beleidigungen bzw. etwaige herabwürdigende Äußerungen getätigt. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Grund bestanden, ein Hausverbot zu erteilen. Er habe sich korrekt verhalten.
11Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
12den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.07.2016 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.06.2016 wiederherzustellen sowie Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu bewilligen, ihm darüber hinaus auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu bewilligen.
13Der Antragsgegner beantragt,
14die Beschwerde zurückzuweisen
15Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Beschluss, den Inhalt seines Bescheides vom 09.06.2016 über das Hausverbot und sein Vorbringen im erstinstanzlichen Eilverfahren.
16Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners zum Hausverbot vom 09.06.2016 verwiesen.
17II.
18Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 18.07.2016 ist statthaft und zulässig, insbes. form- und fristgerecht erhoben (§§ 172, 173 SGG)... Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.06.2016 wieder hergestellt wird.
19Ob das SG selbst gesetzte Äußerungsfristen nicht beachtet hat, kann offen bleiben. Denn selbst wenn aus dieser Verfahrensweise bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), § 62 SGG abgeleitet werden könnte, wäre der Senat angesichts der Nachholung des maßgeblichen Vortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht gehindert, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 26.05.2014 - L 11 AS 1343/13 B ER juris Rn. 16; LSG NRW Beschluss vom 08.04.2014 - L 8 R 829/13 B juris Rn. 19, mwN).
20Mit dem angefochtenen Beschluss sieht das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs ... Zu den formellen Voraussetzungen, insbesondere auch zur Begründung nach Maßgabe des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG wird verwiesen auf die Ausführungen des SG. Der Antrag ist auch im Übrigen unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob schon nach dem bisherigen Erkenntnisstand der - streitige - Sachverhalt, so wie er sich allein aus Sicht des Antragsgegners darstellt, zugrunde gelegt werden kann. Denn das Gericht entscheidet allein aufgrund einer Interessenabwägung, bei der auch die in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG aufgestellten Kriterien herangezogen werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014., § 86b Rn. 12b mwN). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das private Interesse des Antragstellers, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), das öffentliche Interesse am Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Die Interessenabwägung orientiert sich auch an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Denn wenn sich schon nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen summarischen Prüfung ergibt, dass der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, besteht kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Andernfalls ordnet das Gericht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung an, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in der Regel kein öffentliches Interesse besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacherechtsbehelfs ist eine Folgenabwägung zwischen den Auswirkungen, die der Sofortvollzug eines rechtswidrigen Bescheides einerseits und die Vollzugsaussetzung eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit sich bringen würden, vorzunehmen. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso gewichtiger müssen die gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein.
21Ausgehend von diesen Prüfungsmaßstäben ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, da die Feststellungen zum Sachverhalt, der Anlass für die Maßnahme war, noch nicht abgeschlossen sind bzw. im gerichtlichen Verfahren ggfs. erneut zu treffen wären. Anhand hier vorzunehmender summarischer Prüfung ist das Hausverbot jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
22Materiellrechtlich verlangt der Erlass des Hausverbotes eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes (zum Hausverbot vgl. LSG NRW Beschluss vom 11.03.2013 - L 19 AS 30/13, juris, Hausverbot von 5 Monaten Dauer , vgl. auch Günther, DVBl. 2015, 1147 ff. , 1149, 1150, mwN. sowie bereits Hammel, ZfF 2011, 223 ff, jeweils. zum Hausverbot im JobCenter ), wobei der Grundsicherungsträger besondere Anstrengungen unternehmen muss, um sich anbahnende oder bereits entstandene Konflikte zu überwinden. Hier sind keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.06.2016 erkennbar. Denn es handelt sich in der Sache bereits um das zweite Hausverbot gegen den Antragsteller innerhalb von weniger als drei Monaten. Zudem ist dieses weitere Hausverbot auch mit bestimmten Konkretisierungen gegenüber dem Antragsteller für die potentielle Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner ausgestaltet. So verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, in seinen Leistungsangelegenheiten nach dem SGB II postalisch oder telefonisch mit dem Antragsgegner in Kontakt zu treten. Für etwaige Nachweise bzw. speziell Unterlagen zur Abwicklung der Fahrtkostenübernahme bei Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Sohn könnte der Antragsteller, wie auch schon vom SG angeführt, erforderliche Unterlagen dann auch noch per Hausbriefkasten dem Antragsgegners zukommen lassen.
23Ist die Rechtmäßigkeit des Hausverbots danach von der Feststellung der näheren Umstände am 09.06.2016 abhängig, überwiegt auch bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens das (Sofort-)Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn wenn die Umstände zwischen den Beteiligten streitig sind, hat der Antragsgegner vorbehaltlich der weiteren Abklärung des Sachverhaltes jedenfalls nicht willkürlich aus nichtigem Anlass die Maßnahme angeordnet. Bei einer möglichen "Wiederholungstat" hat der Antragsgegner aber dann verhältnismäßig reagiert, indem er einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs und einer Bedrohung oder Beschimpfung als Gefährdungstatbestand entgegen gewirkt hat, indem er die sofortige Vollziehung des Hausverbotes angeordnet hat. Die Handhabung des neuen Hausverbotes vom 09.06.2016 erlaubt es weiterhin, dass der Antragsteller seine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bzw. Beratung und Arbeitsvermittlung jedenfalls telefonisch und auch postalisch zu verfolgen vermag. Der vom Antragsteller - aber nicht nur von ihm - zu erbringende Mehraufwand wird durch die o.a. Schutzgüter gerechtfertigt. Nur so kann verhindert werden, dass es zu (erneuten) Beschimpfungen, Bedrohungen oder gar Tätlichkeiten kommt.
24Das SG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wie dargestellt zutreffend nach § 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO) wegen fehlender Aussicht auf Erfolg in der Sache abgelehnt.
25Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
26Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar ( § 177 SGG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.