Landessozialgericht NRW Urteil, 04. Nov. 2015 - L 8 R 599/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.1.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsrechtszug mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.905,19 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 25.905,19 Euro für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006.
3Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das unter der Registernummer HRB 000 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht (AG) L eingetragen ist. Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb von Rädern, Rollen und Zubehör aller Art für Industrie und Transport.
4Seit dem 1.9.1999 ist der seit 2002 durchgängig privat krankenversicherte Beigeladene zu 1) als Industriekaufmann zunächst aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 15.9.1999 bei der Klägerin abhängig beschäftigt. In Nr. 6 des damaligen Anstellungsvertrages, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es wörtlich:
5"Der Angestellte erhält ein Bruttogehalt von 6.187,00 DM monatlich. Entsprechend der Tätigkeit des Angestellten bestimmt sich das Tarifgehalt nach der Gehaltsgruppe K 5/4 des Gehaltsabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein Westfalens. Übertarifliche Leistungen können auf Tarifentgeltserhöhungen angerechnet werden."
6Mit einer weiteren "Vereinbarung über den Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit der Erteilung einer Zusage auf Unterstützungskassen-Leistungen" vom 23.2.2001 bestimmten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) mit Wirkung vom 1.4.2001 u.a. folgendes:
7"1. Der Anspruch des Mitarbeiters auf Gehalt wird in Höhe eines Betrages von 1/12 jährlich/monatlich 300 DM [ ...] erstmals zum 1.4.2001 gekürzt. Zum Ausgleich dieses Gehaltsverzichts erteilt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Zusage auf Unterstützungskassen-Leistungen (nachfolgend "Zusage"). Arbeitgeber und Mitarbeiter sind sich darüber einig, dass die späteren Versorgungsbezüge aus der Zusage lohnsteuerpflichtig sind. Die näheren Einzelheiten der Zusage werden in einer besonderen Vereinbarung geregelt.
82. Bei Gehaltserhöhungen sowie bei der Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen wie Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, Pensionsanspruch, Zuschläge etc., bleiben die Bezüge einschließlich der Gehaltskürzung gemäß Ziffer 1 maßgebend.[ ...]"
9Auf die Vereinbarung im Übrigen wird Bezug genommen. Am 7.1.2002 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) sodann den sogenannten "Anstellungsvertrag (Umstellung Euro)", in diesem heißt es unter anderem wie folgt:
10"1. Der Angestellte trat am 1. September 1999 als Industriekaufmann in die Firma ein.
112. Der Angestellte übernimmt Aufgaben im Bereich des Vertriebsinnendienstes sowie der Buchhaltung. Die Firma behält sich vor, dem Angestellten eine andere angemessene Tätigkeit zuzuweisen. [ ...]
125. Die Arbeitszeit richtet sich nach den für den Betrieb geltenden betrieblichen Regelungen. Der Angestellte verpflichtet sich, im gesetzlich zulässigen Rahmen Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit zu leisten.
136. Der Angestellte erhält ein Bruttogehalt von 3.272,27 Euro monatlich zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von 26,59 Euro monatlich, eine betriebliche Altersvorsorge (falls vorhanden), einen Fahrkostenzuschuss, der vom Geschäftsführer festgelegt wird, sowie 60 % Urlaubsgeld und 50 % Weihnachtsgeld.
147. Irrtümlich gezahlte Beträge sind der Firma zu erstatten, ohne dass der Angestellte auf etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen kann. Abtretungen und Verpfändungen aller Entgeltansprüche aus dem Anstellungsverhältnis bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma. Bei Gehaltspfändungen werden zur Deckelung der Bearbeitungskosten 5,00 Euro pro Überweisung einbehalten. [ ...]
1513. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung."
16Auf den Vertrag im Übrigen wird Bezug genommen. Der Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Zahlungen (jeweils in Euro), wobei sie sich zur Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen ihrer Mitarbeiter sowie deren Meldungen zur Sozialversicherung u.a. des Beigeladenen zu 4), ihres damaligen Steuerberaters, bediente:
17Jahr - Mtl. Gehalt - Mtl. vermögenswirksame Leistungen - Mtl. betriebliche Altersvorsorge - Weihnachtsgeld - Urlaubsgeld
182003: 3.118,88 - 26,59 - 153,39 - 1.963,36 - 1.636,14 2004: Im Januar 3.006,80/3.118,88 - 26,59 - 153,39 - 1.963,36 - 981,69 2005: Im Januar 3.118,88/3.188,88 - 26,59 - 153,39 - 2.005,36 - 1.671,04 2006: 3.188,88 - 26,59 - 153,39 - 2.041,06 - 1.713,57
19Ferner erhielt der Beigeladenen zu 1) im Jahr 2005 Provisionszahlungen im Oktober (140,00 Euro) und Dezember (56,29 Euro) und im Jahr 2006 im Februar (142,37 Euro), im März (74,66 Euro), im April (131,21 Euro), im Mai (47,91 Euro), im Juli (134,13 Euro), im August (98,26 Euro), im September (95,80 Euro), im Oktober (80,88 Euro), im November (78,58 Euro) und im Dezember (143,95 Euro).
20Die Beklagte führte bei der Klägerin am 13. und 14.11.2007 eine Betriebsprüfung durch und teilte der Klägerin sodann mit, dass sich unter anderem eine Nachzahlung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) ergebe (Anhörungsschreiben vom 16.11.2007). Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2007 mit, dass die Beklagte zu den berücksichtigten Arbeitsentgelten noch Provisionen der vergangenen Jahre habe berücksichtigen müssen. Das Gehalt sei zudem an den maßgeblichen Tarifvertrag gekoppelt gewesen. Auch wenn dieses Gehalt nicht ausgezahlt worden sei, sei es dennoch geschuldet gewesen und daher als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
21Die Beklagte erhob entsprechend ihrer Ankündigung mit Bescheid vom 18.12.2007 von der Klägerin betreffend den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 25.905,19 Euro nach. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides nebst Anlagen Bezug genommen. Dagegen erhob die Klägerin am 28.12.2007 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2009 als unbegründet zurückwies.
22Mit der am 12.3.2009 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und dieses vertieft.
23Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
24den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2009 insoweit aufzuheben, wie die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1) festgestellt wird und dafür Beiträge nacherhoben werden.
25Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Im Rahmen der vorausschauenden Prüfung der Versicherungspflicht seien nur die Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die in der erwarteten Höhe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zur Auszahlung gelangten. Die Provisionszahlungen seien daher nicht einzubeziehen gewesen. Die zu erwartende Provision habe nämlich zu Beginn des Jahres noch nicht festgestanden. Die Zahlung sei allein vom Verkaufserfolg abhängig gewesen. Auch sei die Klägerin selbst nicht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Provisionszahlungen gleichzeitig um eine Kompensation eines abgesenkten Grundlohns gehandelt habe. Zum einen würde dies bedeuten, dass das im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 15.9.1999 vereinbarte Grundgehalt nicht mehr Grundlage der Beitragsberechnung sein könne. Zum anderen hätte die Klägerin dann aus dem tatsächlich geschuldeten Arbeitsentgelt auch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen, was sie indes unterlassen habe.
28Das SG hat die Beigeladenen zu 1) bis 4) am Verfahren beteiligt und im Rahmen des sodann vertagten Termins zur mündlichen Verhandlung am 24.1.2012 die Beigeladenen zu 1) und 4) angehört. Die anwesenden Beteiligten haben sich im Termin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das SG hat sodann mit Urteil vom 29.1.2013 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
29Gegen das der Klägerin am 16.5.2013 zugestellte Urteil hat diese am Montag, den 17.6.2013 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags trägt sie ergänzend vor, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um einen Innendienstmitarbeiter gehandelt habe. Da dort wesentliche Vorarbeiten für den Außendienst getätigt würden, sollten auch diese am bestehenden Provisionssystem beteiligt werden. Es sei eine Beteiligung von 0,2 % vom Umsatz vereinbart worden. Aus einer vorgelegten Übersicht der Soll-/Ist-Umsätze der Jahre 2003 bis 2007 habe sich dann der Provisionsanspruch ableiten lassen. Die Soll-/Ist-Umsatzzahlen würden jeweils zuvor festgelegt, das heißt, mit diesen Umsätzen werde ernsthaft seitens der Geschäftsführung gerechnet.
30Die Klägerin beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.1.2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2009 aufzuheben, soweit Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 in Höhe vom 25.905,19 Euro gefordert werden.
32Die Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Vereinbarung des Entgeltes im Arbeitsvertrag vom 15.9.1999 sei nicht eindeutig und daher auszulegen. Die vorgetragene Anbindung des Arbeitsverhältnisses an den Tarifvertrag sei im wechselseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien nicht gelebt worden. Zudem sei eine Gehaltsumwandlung zugunsten einer privaten Altersvorsorge erfolgt. Dieser monatliche Betrag sei nicht zu berücksichtigen.
35Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
36Der Senat hat zunächst das Verfahren vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 6 O 54/11 beigezogen. In diesem hat die Klägerin den Beigeladenen zu 4) auf Schadensersatz in Höhe von 16.995,58 Euro nebst Zinsen sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Der Beigeladene zu 4) habe fälschlicherweise Provisionszahlungen bei der Berechnung der JAEG mitberücksichtigt. Aus diesem Grunde sehe sich die Klägerin Nachforderungen der hiesigen Beklagten zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1) aufgrund der im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheide ausgesetzt. Diesen Schaden habe der Beigeladenen zu 4) zu tragen. Das Verfahren endete durch Vergleichsschluss am 18.4.2011. Im Übrigen wird auf die beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.
37Zudem hat der Senat am 15.5.2015 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt und in diesem die Geschäftsführer der Klägerin sowie den Beigeladenen zu 1) angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
38Ferner wurden exemplarische Gehaltsabrechnungen des Beigeladenen zu 1) bzgl. des früheren Arbeitgebers, der Firma X, angefordert sowie der Anstellungsvertrag (Umstellung Euro) vom 7.1.2002 und Nachweise der für den Beigeladenen zu 1) bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des LG Düsseldorf (6 O 54/11) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßer Terminnachricht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
42Die am Montag, den 17.6.2013 bei dem erkennenden Gericht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 16.5.2013 zugestellte Urteil des SG Köln vom 29.1.2013 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs.1, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG).
43Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dabei war das Urteil des SG zunächst nicht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Denn die Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar leidet die Entscheidung unter einem Verfahrensmangel, da die Beigeladenen zu 2) und 3) nicht gemäß § 124 Abs. 2 SGG ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Jedoch ist dadurch keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durch den Senat notwendig ausgelöst worden.
44Das SG hat zudem die Klage gegen den Bescheid vom 18.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2009 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin wird durch diesen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da er nicht rechtswidrig ist. Streitig ist dabei nur die Nachforderung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006.
45Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Schuldnerin der Beitragsforderung ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Klägerin als Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1).
46Die Ermächtigungsgrundlage ist formell ordnungsgemäß angewendet worden; insbesondere ist die Klägerin vor dem Erlass des sie belastenden Betriebsprüfungsbescheides ordnungsgemäß nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden.
47Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die Beklagte berechtigt gewesen ist, für den Beigeladenen zu 1) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung von der Klägerin nachzufordern.
48Nach 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung u.a. Angestellte versicherungspflichtig, die - wie der Beigeladene zu 1) während des streitbefangenen Zeitraums - gegen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) beschäftigt sind. Für die soziale Pflegeversicherung ordnet § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) eine Versicherungspflicht für diejenigen Personen an, die als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Angestellte versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Das ist hier der Fall.
49Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 auch nicht aufgrund des Überschreitens der JAEG nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei. Für den streitigen Zeitraum galt § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der Fassung vom 23.12.2002 und 9.12.2004. Danach waren Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nach den § 6 Abs. 6 oder 7 überstieg; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.d.F. vom 26.3.2007 (3-Jahreszeitraum) ist irrelevant, da der streitigen Zeitraum bereits 2006 endete.
50Die hiernach für eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlichen Voraussetzungen erfüllte der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum schon deshalb nicht, weil es an dem Erfordernis einer Überschreitung der JAEG mangelte.
51Zwar ist für den Beigeladenen zu 1), der durchgängig seit dem Jahr 2002 über eine private Krankenvollkostenversicherung verfügte und der ausweislich des beigezogenen Versicherungsverlaufs im Jahr 2002 ein die damalige JAEG in Höhe von 40.500,00 Euro überschreitendes Entgelt von 41.345,14 Euro erhielt, die niedrigere JAEG nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 SGB V anzuwenden. Jedoch wird auch diese jeweils durch das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt unterschritten (JAEG nach § 6 Abs. 7 SGB V: 2003: 41.400,00 Euro; 2004: 41.850,00 Euro; 2005: 42.300,00 Euro, 2006: 42.750,00 Euro). Denn zur Überzeugung des Senats ist im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitsentgelt nur in folgender Höhe zu berücksichtigen, nämlich im Jahr 2003 ein Entgelt in Höhe von 41.345,14 Euro, im Jahr 2004 in Höhe von 40.578,61 Euro, im Jahr 2005 in Höhe von 42.192,14 Euro und im Jahr 2006 in Höhe von 42.340,27 Euro.
52Nach der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entscheidet allein die Höhe des Arbeitsentgelts über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu berücksichtigen sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht oder unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Einnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes nicht heranzuziehen (Felix, in: jurisPK-SGB V, § 6 Rn. 15; BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R, juris Rn. 18, Senat, Urteil v. 14.1.2015, L 8 R 103/14, juris). Das maßgebende regelmäßige Arbeitsentgelt ist das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV), auf das jemand im Lauf des auf den Beurteilungszeitpunkt folgenden Jahres (nicht notwendig des Kalenderjahres) einen Anspruch hat oder dass ihm sonst mit hinreichender Sicherheit zufließen wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.8.2010, L 4 R 3332/08 m.w.N.; Senat, Urteil v. 20.2.2013, L 8 R 920/10, jeweils juris). Bei der Berechnung i.R.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V werden die monatlichen Entgeltansprüche des Versicherten auf ein Jahr hochgerechnet (in der Regel mittels einer Multiplikation mit zwölf, vgl. hierzu etwa Großer Senat des BSG, Beschluss v. 30.6.1965, GS 2/64, BSGE 23, 131).
53Vor diesem Hintergrund ist als Arbeitsentgelt neben dem monatlichen Entgelt (im Zeitraum vom 1.1.2003 bis 1.1.2005 in Höhe von 3.118,88 Euro, ab 1.2.2005 in Höhe von 3.188,88 Euro), das jährliche Weihnachts- und Urlaubsgeld als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S.v. § 23a Abs. 1 SGB IV sowie die monatlichen vermögenswirksamen Leistungen (vgl. § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB IV, Mette in: BeckOK-SGB IV, Stand: 1.6.2015, § 14 Rn. 13) zu berücksichtigen.
54Die Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts kommt nicht in Betracht. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Entgeltanspruch des Beigeladenen zu 1) gegen die Klägerin aufgrund einer dynamischen Verweisung auf das Tarifgehalt nach der Gehaltsgruppe K 5/4 des Gehaltsabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein Westfalens tatsächlich höher gewesen ist als er klägerischerseits erfüllt worden ist (Ziff. 1). Ferner waren weder die monatlichen Zahlungen in Höhe von 153,39 Euro im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (Ziff. 2) noch die an den Beigeladenen zu 1) ab dem Jahr 2005 geleisteten Sonderzahlungen und Provisionen als Arbeitsentgelt einzubeziehen (Ziff. 3).
551. Zunächst kommt es für die Bestimmung des maßgeblichen Arbeitsentgeltes nicht auf die Frage an, ob Ziff. 6 des Anstellungsvertrags vom 15.9.1999 auslegungsbedürftig ist und ob im Rahmen der Auslegung die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) letztlich ein höheres Entgelt schuldete. Denn Ziff. 6 des Anstellungsvertrags vom 15.9.1999 galt im streitigen Zeitraum nicht mehr. Der Vertrag wurde nach den übereinstimmenden Äußerungen der Geschäftsführer der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) durch den Anstellungsvertrag (Umstellung Euro) vom 7.1.2002 geändert.
56Nach diesem hatte der Beigeladene zu 1) einen Anspruch auf ein Bruttogehalt von 3.272,27 Euro monatlich zuzüglich vermögenswirksamen Leistungen von Euro 26,59 Euro monatlich, auf eine betriebliche Altersvorsorge (falls vorhanden), einen Fahrtkostenzuschuss der vom Geschäftsführer festgelegt wird - aber für den Innendienstmitarbeiter nicht anfiel - sowie 60 % Urlaubsgeld und 50 % Weihnachtsgeld. Dies entspricht im Wesentlichen auch den tatsächlichen Zahlungen bis Februar 2005 (Gehalt: 3.118,88 Euro zzgl. 153,39 Euro betriebliche Altersvorsorge, vermögenswirksame Leistungen von 26,59 Euro, Urlaubsgeld: 60% von Euro 3.272,27, entspricht 1.963,36 Euro, sowie Weihnachtsgeld: 50% von Euro 3.272,27, entspricht 1.636,14 Euro).
572. Dabei ist das monatliche Entgelt in Höhe von 3.118,88 Euro bzw. ab Februar 2005 in Höhe von 3.188,88 Euro zu berücksichtigten. Die an die Unterstützungskasse geflossenen monatlichen Beträge in Höhe von 153,39 Euro sind hingegen nicht als Arbeitsentgelt miteinzurechnen.
58Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.d.F. von 23.12.2002 sind Arbeitsentgelt auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Dabei ist jedoch die Übergangsvorschrift des § 115 SGB IV i.d.F. v. 26.6.2001, 9.12.2004 und 23.1.2006 zu berücksichtigen. Danach gelten die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31.12.2008 entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
59Eine Entgeltumwandlung, nämlich eine Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wirkliche Anwartschaft auf eine Versorgungsleistung, liegt hier vor. Umgesetzt wird die Entgeltumwandlung durch eine Vereinbarung, in der der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine künftige Vergütung zu Gunsten seiner betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt wird (Werner in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., § 14 Rn. 224).
60Vorliegend schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) unter dem 23.2.2001 eine entsprechende Vereinbarung über einen Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit der Erteilung einer Zusage auf Unterstützungskassen-Leistungen. Diesbezüglich wurde der Anstellungsvertrag mit Wirkung zum 1.4.2001 geändert und das Gehalt um monatlich 300 DM gekürzt.
61Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von den Vertragsparteien unter dem 7.1.2002 geschlossenen Anstellungsvertrag (Umstellung Euro). Von einer seitens der Klägerin angestrebten Vertragsauslegung, dass der Beigeladene zu 1) seit dem Jahr 2002 einen (dann nur teilweise durch die Klägerin erfüllten) monatlichen Gehaltsanspruch in Höhe 3.272,27 Euro gehabt habe, auf den die betriebliche Altersvorsorge monatlich noch hinzuzurechnen sei, ist nicht auszugehen.
62Zwar ist der Gehaltsverzicht nicht ausdrücklich in dem Anstellungsvertrag Umstellung Euro vom 7.1.2002 erwähnt, sondern stattdessen eine Regelung getroffen, wonach der Betrag der monatlichen Unterstützungskassen-Leistungen im Bruttogehalt mit eingerechnet worden ist. Zudem heißt es in Ziff. 6 des Anstellungsvertrags Umstellung Euro, dass der Beigeladene zu 1) u.a. "zuzüglich [ ...] eine betriebliche Altersvorsorge (falls vorhanden)" erhält.
63Eine derartige Auslegung entspricht allerdings nicht dem wirklichen Willen der Vertragsparteien. Nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist bei der Auslegung einer Willenserklärung jedoch der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung von Verträgen geht daher ein übereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor (§ 157 BGB). Daher können Willenserklärungen auch gegen ihren (scheinbar) eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden. Aus diesem Grunde kann sich bei schriftlichen Verträgen nicht auf die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertragsurkunde zurückgezogen werden. Der Wortlaut einer Urkunde ist zwar ein wichtiges, aber ein widerlegliches Indiz für den Geschäftswillen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 13.8.1996, XI ZR 218/95, NJW-RR 1996, 1458; BGH, Urteil v. 19.1.2004, II ZR 303/01, NJW-RR 2004, 630; BGH, Urteil v. 26.10.1983, IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721; Singer in: Staudinger, BGB, Stand 2012, § 133 Rn. 3, 9 m.w.N., Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13, juris.). Dementsprechend reicht nicht eine Analyse des Wortlauts der Erklärung. Vielmehr sind darüber hinaus alle Umstände außerhalb der Erklärung, die zur Aufdeckung oder Aufhellung des Parteiwillens dienlich sein können, zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 26.10.1983, a.a.O.; Singer in: Staudinger, a.a.O. § 133 Rn. 8).
64Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1) das übereinstimmende Vertragsverständnis hatten, dass sich das monatliche Gehalt von 3.272,27 Euro aus einem an den Beigeladenen zu 1) auszukehrenden Betrag von 3.118,88 Euro zuzüglich eines im Rahmen des Gehaltsverzichtes an die Unterstützungskasse zu leitenden monatlichen Betrages von 153,39 Euro zusammensetzte. Dies entspricht sowohl den Angaben über die tatsächlichen Zahlungen durch den Beigeladenen zu 4), den die Klägerin damals betreuenden Steuerberaters, und des Beigeladenen zu 1) selbst. Aus diesen tatsächlich gezahlten Beträgen folgt, dass die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend diesem Verständnis über Jahre hinweg gelebt haben. Infolgedessen wurde der monatliche Betrag in Höhe von 153,39 Euro auf den Gehaltsabrechnungen des Beigeladenen zu 1) durch die Klägerin zwar ausgewiesen, aber nicht der Lohnsteuer und der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterworfen.
65Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien mit Abschluss des Anstellungsvertrages (Umstellung Euro) die Vereinbarung über den Gehaltsverzicht vom 23.2.2001 einvernehmlich aufheben wollten. Zunächst gingen die Vertragsparteien auch im Anstellungsvertrag (Umstellung Euro) von dem Recht auf betriebliche Altersvorsorge aus ("betriebliche Altersvorsorge (falls vorhanden)"). Zudem steht dieser Annahme ebenfalls der wirkliche und gelebte Wille der Vertragsparteien entgegen. Die Klägerin hat mit Wissen des Beigeladenen zu 1) und von diesem unwidersprochen die monatlichen Zahlungen an die Unterstützungskasse fortgeführt. Lediglich ergänzend sei darauf verwiesen, dass auch nicht erkennbar ist, dass insbesondere der Beigeladene zu 1) mit entsprechendem Rechtsbindungswillen eine Willenserklärung zur Auflösung des Gehaltsverzichtsvertrages vom 23.2.2001 erklärt hätte. Eine derartige Willenserklärung hätte auch nicht in seinem Interesse gelegen. Dieser hätte damit auf einen noch nicht unverfallbaren Anspruch im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge verzichtet. Schließlich hat die Klägerin auch selbst noch im Berufungsverfahren erklärt, dass für den Beigeladenen zu 1) seit dem 1.4.2001 eine durch Gehaltsumwandlung finanzierte Versorgung über eine kongruent gedeckte Unterstützungskassen-Leistung mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 153,39 Euro besteht (Schriftsatz vom 29.8.2014).
66Es besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang von Entgeltumwandlung und betrieblicher Versorgung. Der Betrag, auf den der Beigeladene zu 1) monatlich im streitgegenständlichen Zeitraum verzichtet hat, wurde durch die Klägerin der Unterstützungskasse zugeführt.
67Die Beiträge unterschreiten auch, die in § 115 SGB IV festgesetzte Grenze in Höhe von 4 von Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI belief sich dabei auf folgende Summen:
68- 2003: 61.200,- Euro =) 4%: 2.448,- Euro; hier: 1.840,68 Euro, - 2004: 61.800,- Euro =) 4%: 2.472,- Euro; hier: 1.840,68 Euro, - 2005: 62.400,- Euro =) 4%: 2.496,- Euro; hier: 1.840,68 Euro, - 2006: 63.000,- Euro =) 4%: 2.520,- Euro; hier: 1.840,68 Euro.
693. Darüber hinaus kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass an den Beigeladenen zu 1) in den Jahren 2005 und 2006 Provisionen und Sonderzahlungen entrichtet worden sind. Diese sind ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
70Dies ergibt sich für die im Oktober und Dezember 2005 erstmalig geflossenen Sonderzahlungen/Provisionen bereits aus § 6 Abs. 4 SGB V. Daraus folgt, dass wenn die JAEG überschritten wird, die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in denen sie überschritten wird. Dies gilt dann nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgeltes endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das höhere Entgelt entstanden ist. Da erstmalig Sonderzahlungen im Jahr 2005 geflossen sind, kommt selbst bei ihrer Berücksichtigung und eines daraus resultierenden Überschreitens der JAEG in 2005 ein Ende der Versicherungspflicht frühestens ab dem Jahr 2006 in Betracht.
71Jedoch sind die im Jahr 2006 geflossenen Provisionszahlungen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt darstellen. Damit wird die JAEG auch in 2006 nicht überschritten.
72§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V stellt grundsätzlich auf das "regelmäßige" Jahresarbeitsentgelt ab. Regelmäßig im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt von nicht zu erwartendem Arbeitsentgelt abgegrenzt werden soll. Die mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Änderungen sind zu berücksichtigen (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 16 m.w.N.). Entscheidend ist, ob zum Jahreswechsel davon ausgegangen werden musste, dass das von dem Arbeitnehmer für das Folgejahr zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt die jeweils gültige JAEG überschreiten wird (Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, § 6 Rn. 26).
73Zwar besteht kein Zweifel an der Verbindlichkeit der Provisionsbeteiligung des Beigeladenen zu 1), auch wenn keine schriftliche, sondern lediglich eine mündliche Vereinbarung diesbezüglich getroffen worden ist. Der Anspruch belief sich auf 0,2 % des die vorgegebene monatliche Umsatzgrenze übersteigenden tatsächlichen Umsatzes. Das monatliche Umsatz-Soll wurde auf der Grundlage des Umsatzes des Vorjahres unter Berücksichtigung des von der Geschäftsführung der Klägerin geplanten Wachstums für das kommende Jahr unter weiterer Berücksichtigung der jeweiligen monatlichen Arbeitstage, des Kundenstamms sowie der Umsatzstärke der jeweiligen Monate berücksichtigt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Geschäftsführer der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats am 15.5.2015 wurden die vorgenannten Planzahlen am Anfang des Jahres bekannt gegeben.
74Entsprechend dieser Angaben der Geschäftsführer der Klägerin sowie des Beigeladenen zu 1) war Ende des Jahres 2005 damit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen der Provisionsregelung im Jahr 2006 erfüllt werden würden und welche monatlichen Zahlungen bis Ende 2006 zu erwarten gewesen sind. Selbst bei einem Überschreiten der vorgegebenen Umsatzgrenze war dementsprechend die Höhe des Überschreitens nicht vorsehbar. Dies bestätigt sich in den monatlich variierenden Provisionszahlungen. Auf Erfahrungswerte aus den Vorjahren konnten sich die Vertragsparteien nicht beziehen, denn die Provision für den Innendienst ist erst 2005 eingeführt worden. Eine Pauschalabgeltung war nicht vereinbart.
75Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den aufgestellten Planzahlen um realistische Zahlen gehandelt hat, die auf der Grundlage der erzielten Umsätze in den vergangenen Jahren durch die Geschäftsführer der Klägerin festgelegt worden sind, handelte es sich um solche, die von verschiedenen, variierenden Faktoren abhängig gewesen sind. Auf diese Faktoren hat der im Innendienst und in der Buchhaltung eingesetzte Beigeladene zu 1) keinen Einfluss. Er besaß noch nicht einmal einen anteiligen (gleichfalls grundsätzlich nicht ausreichenden) Einfluss auf den Umsatz wie er ggf. bei einem Außendienstmitarbeiter festgestellt werden könnte. Stattdessen arbeitete er diesem nur zu. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) in der klägerischen Buchhaltung Einblick in - aber gerade nicht Einfluss auf - die Umsatzzahlen nehmen konnte. Zudem hätte es einer hinreichenden Sicherheit bereits zum Ende des Jahres 2005 bedurft, die sich auch aus diesen Einsichtnahmen nicht eingestellt hätte.
76Die geltend gemachte Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 ist bei ihrer Feststellung am 18.12.2007 auch unverjährt gewesen (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Gegen die Höhe der Nachforderung wurden keine Bedenken erhoben und solche sind auch nicht ersichtlich.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
78Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
79Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie noch ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung.
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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
- a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder - b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder - c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist
- a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, - b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie
- 1.
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, - 2.
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können, - 3.
als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder - 4.
als vermögenswirksame Leistungen
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.
(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.