Landessozialgericht NRW Urteil, 01. Apr. 2015 - L 8 R 517/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. - 4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 8.943,73 EUR und das Berufungsverfahren auf 1.273,86 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, ob die von dem Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer zuletzt noch Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet.
3Bei der Klägerin handelt es sich um ein 1953 gegründetes Reisebusunternehmen im Familienbesitz mit angegliedertem Reisebüro. Schwerpunkt des Unternehmens ist der Ausflugs- und Reiseverkehr. Es werden allerdings auch Linien- und Schulverkehre bedient.
4Der am 00.00.1954 geborene Beigeladene zu 1) wurde am 30.6.2007 nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze seines Dienstgrades als Stabsfeldwebel a.D. in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Bereits während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr übte er eine Nebentätigkeit bei der Klägerin - damals unstreitig im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung - aus. Zudem meldete er am 2.4.2004 zum 1.1.2004 ein Gewerbe (Verkauf von Getränken und Speisen im Bus) an, welches er am 24.5.2007 zum 1.7.2007 im Rahmen einer Tätigkeitserweiterung auf die Tätigkeiten "Vermietung seiner eigenen Arbeitskraft im Bereich Reise- und Transportverkehr mit dem Verkauf von Getränken und Speisen im Bus" ummeldete. Er nahm im Mai 2007 an einem Existenzgründerseminar teil, führt eine Betriebsnummer sowie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer und ist bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen seit Juli 2007 als Unternehmer versichert. Er wirbt für sein Gewerbe im Wege einer dafür erstellten Werbebroschüre und stellt darin seine Dienste als Reiseleiter sowie für Fahrzeugüberführungen aller Art und Chauffeurdienste zur Verfügung. Er nutzt entsprechende Visitenkarten und Briefbögen.
5Schriftliche Vereinbarungen wurden zwischen den Beteiligten nicht getroffen. Der Beigeladene zu 1) stellte für das Jahr 2007 der Klägerin monatlich seine Leistungen wie folgt in Rechnung. Der Stundenlohn betrug jeweils 15,00 Euro.
6Rechn.-Nr. - Auftraggeber - Fahrzeit - Summe inkl. MWSt.
7001/07 Ke - Kl. -./. - 3.700,84 002/07 Ke - Kl. -./. - 4.309,35 004/07 Ke - Kl. - 33,71 Std - 601,82 005/07 Ke - Kl. - 15,58 Std. - 278,10 001/08 Ke - Kl. - 37,71 Std - 673,12 002/08 Ke - Kl. - 23,54 Std. - 420,19 Insg. = Summe inkl. MWSt. = 9.983,42 Euro
8Im Jahr 2008 fuhr er für die Klägerin im folgenden Umfang:
9Rech.nr - Auftraggeber - Fahrzeit insg. in RE - Summe inkl. MWSt.
10003/08 Ke - Kl. - 22,08 Std - 394,13 006/08 Ke - Kl. - 56,05 - 1.000,49 008/08 Ke - Kl. - 32,84 Std. - 586,19 010/08 Ke - Kl. - 42,29 Std. - 754,88 008/09 Ke - Kl. - 87,27 - 1.557,77 009/09 Ke - Kl. - 36,25 - 647,06 010/09 Ke - Kl. - 60,89 - 1.127,05 011/09 Ke - Kl. 40,13 - 716,32 012/09 Ke - Kl. 1,67 - 29,81 013/09 Ke - Kl. 24 - 428,40 Insg. = Summe inkl. MWSt. = 7.242,10 Euro
11Im Jahr 2009 beliefen sich die Rechnungen an die Klägerin auf folgenden Umfang:
12Rech.nr - Auftraggeber - Fahrzeit Insg. in RE - Summe inkl. MWSt.
13014/09 Ke - Kl. - 24,95 - 445,54 022/09 Ke - Kl. - 106,63 - 1.903,35 024/09 Ke - Kl. - 122,65 - 2.189,30 026/09 Ke - Kl. - 113,77 - 2.030,79 029/09 Ke - Kl. - 81,74 - 1.459,06 031/09 Ke - Kl. - 93,92 - 1.676,47 034/09 Ke - Kl. - 19,71 - 351,82 002/10 Ke - Kl. - 108,10 - 1.929,59 Insg. = Summe inkl. MWSt. = 11.985,92 Euro
14Im Jahr 2010 berechnete der Beigeladenen zu 1) der Klägerin:
15Rech.nr - Auftraggeber - Fahrzeit Insg. in RE - Summe inkl. MWSt.
16007/10 Ke - Kl. - 30,73 - 548,53 010/10 Ke - Kl. - 32,5 - 580,13 013/10 Ke - Kl. - 129,42 - 2.310,15 016/10 Ke - Kl. - 120,56 - 2.152,00 019/10 Ke - Kl. - 17,75 - 316,84 021/10 Ke - Kl. - 29,83 - 532,47 024/10 Ke - Kl. - 41,17 - 734,88 003/11 Ke - Kl. - 8,49 - 151,55 Insg. = Summe inkl. MWSt. = 7.326,55 Euro
17Im Jahr 2011 beliefen sich die Rechnungen des Beigeladenen zu 1) an die Klägerin auf folgenden Umfang:
18Rech.nr - Auftraggeber - Fahrzeit Insg. in RE - Summe inkl. MWSt.
19009/11 Ke - Kl. - 31,58 - 563,70 013/11 Ke - Kl. 9,57 - 170,82 018/11 Ke - Kl. - 18,19 - 324,69 021/11 Ke - Kl. - 31,42 - 560,85 024/11 Ke - Kl. - 30,57 - 545,85 027/11 Ke - Kl. - 31,36 - 559,78 030/11 Ke - Kl. - 1,83 - 32,67 001/12 Ke - Kl. - 33,92 - 618,86 Insg. = Summe inkl. MWSt. = 3.377,22 Euro
20Er stellte bis einschließlich April 2012 folgende weitere Rechnungen an die Klägerin:
21Rech.nr - Auftraggeber - Fahrzeit Insg. in RE - Summe inkl. MWSt.
22010/12 Ke - Kl. - 36,21 - 646,35 015/12 Ke - Kl. - 65,33 - 1.198,81 Insg. = Summe inkl. MWSt. = 1.845,16 Euro
23Im Übrigen wird auf die den Rechnungen jeweils anliegenden Leistungsbeschreibungen des Beigeladenen zu 1) sowie auf die weiteren Rechnungen an seine weiteren Auftraggeber Bezug genommen.
24Am 21.1.2008 stellte der Beigeladene zu 1) einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Er beschäftige keine Arbeitnehmer und arbeite nicht am Betriebssitz des Auftraggebers. Er habe keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Im Hinblick auf den Fahrauftrag erhalte er jedoch Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit. Sein Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung verändern. Er verfüge allerdings nicht über ein eigenes Fahrzeug. Am 25.3.2008 trat die Klägerin dem Antrag des Beigeladenen zu 1) bei.
25Die Beklagte hörte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) daraufhin mit Schreiben vom 28.4.2008 zu ihrer beabsichtigten Entscheidung an: Der Beigeladene zu 1) übe die Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Klägerin ab dem 1.7.2007 im Rahmen einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Schriftliche Vereinbarungen gebe es nicht. Er sei bei den von ihm angenommenen Aufträgen durch terminliche und örtliche Vorgaben der Klägerin gebunden. Ihm bleibe daher kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich einer freien Wahl des Arbeitsortes sowie der Arbeitszeit. Die für die Erfüllung des Auftrages benötigten Arbeitsmittel würden ihm zur Verfügung gestellt. Als Vergütung werde eine erfolgsunabhängige pauschale Vergütung gezahlt, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Ein höherer Gewinn könne nur durch Mehrarbeit verwirklicht werden. Von dem Auftraggeber werde zur Ausübung der Tätigkeit kein eigenes Kapital eingesetzt.
26Daraufhin teilte die Klägerin Folgendes mit: Als Omnibusunternehmen beschäftige sie Berufskraftfahrer, die entsprechend der gesetzlichen Vorgaben disponiert würden. Durch die neue 6-Tage-Regelung ergäben sich gelegentlich kurzfristig Fahrerengpässe, die nicht durch eigenes Personal abgedeckt werden könnten. In diesen Fällen würden Fahrdienstleistungen eingekauft oder Touren komplett an andere Unternehmen vergeben. Sie habe über die Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) nicht verfügen können. Er habe gelegentlich auch Aufträge abgesagt.
27Der Beigeladene zu 1) erklärte daraufhin, dass er neben den Fahrten für die Klägerin auch Kurier- und Überführungsfahrten durchführe und Privatpersonen als Chauffeur zur Verfügung stehe. Für die Kurierfahrten nutze er sein eigenes Fahrzeug. Bei diesen Fahrten entscheide er selbständig, wann er diese vornehme und welche Strecken er dabei abfahre. Überführungsfahrten würden systembedingt mit Fahrzeugen der Auftraggeber ausgeführt. So verhalte es sich auch bei Fahrten für Reisebusunternehmen. Diese seien mit Werbung versehen, um u.a. auch den Fahrgästen ein einheitliches Bild zu vermitteln. Termine für Fahrten, die von Kunden des Reiseunternehmens gebucht würden, seien nicht beliebig veränderbar.
28Die Beklagte erließ daraufhin den Bescheid vom 20.6.2008, in dem sie u.a. wörtlich feststellt:
29"[ ...], dass die Tätigkeit von Herrn I D als Kraftfahrer bei L Reisen seit dem 1.7.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung."
30Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren.
31Der Beigeladene zu 1) legte dagegen am 30.6.2008 und die Klägerin am 4.7.2008 Widerspruch ein. Die Klägerin erklärte, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 1) nicht bestehe. Der Beigeladene zu 1) sei nur dann beauftragt worden, wenn plötzlicher Bedarf aufgetreten sei, der mit festangestellten Beschäftigten nicht mehr gedeckt habe werden können. Er habe öfters Aufträge abgelehnt. Er sei nur im geringen zeitlichen Umfang pro Monat und zu ganz unterschiedlichen Zeiten beauftragt worden. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Nach Mai 2012 habe eine Zusammenarbeit nicht mehr stattgefunden.
32Der Beigeladene zu 1) trug diesbezüglich Folgendes vor: Er sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit völlig frei und entscheide selbständig, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er arbeiten wolle. Diese Gestaltungsmöglichkeit lasse es ferner zu, dass er bei verschiedenen Auftraggebern seine Dienstleistungen anbieten könne. Dass er im Rahmen der übernommenen Aufträge diese zu erfüllen habe, schade nicht. Denn ein selbständiger Fahrer sei im Vergleich zu anderen Unternehmern bereits aufgrund seines Berufsbildes in hohem Maße weisungsabhängig.
33Die Beklagte wies den Widerspruch jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Argumentation aus dem Ausgangsbescheid. Ein Zugang des am 18.12.2008 an die Klägerin abgesandten Widerspruchsbescheides ist nicht festzustellen. Die Klägerin teilte im Rahmen eines Telefonates am 6.6.2012 der Beklagten mit, dass sie keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe. Im Rahmen einer Betriebsprüfung sei die Frage nunmehr aufgekommen. Die Beklagte versandte daraufhin am 6.6.2012 den Widerspruchsbescheid (per Telefax) erneut an die Klägerin.
34Mit der am 5.7.2012 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Zwar seien Betriebsmittel von ihr gestellt worden. Jedoch lasse die Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund des Bezuges von Altersversorgungsleistungen wirtschaftlich unabhängig sei.
35Die Klägerin hat beantragt,
36den Bescheid der Beklagten vom 20.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.12.2012 und 6.2.2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Kraftfahrer bei der Klägerin seit dem 1.7.2007 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde und keine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
37Die Beklagte hat beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie hat sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
40Die Beigeladenen zu 1) bis 4), die mit Beschlüssen vom 30.8.2012 und 4.1.2013 zum Verfahren beigeladen worden sind, haben keinen Antrag gestellt.
41Der Beigeladene zu 1) hat erklärt, dass er einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt habe. Dieser sei allerdings nicht auf das konkrete Auftragsverhältnis zur Klägerin bezogen gewesen.
42Die Beigeladene zu 2) hat erklärt, dass sie am 24.5.2012 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV für den Prüfzeitraum vom 1.8.2007 bis zum 30.4.2012 durchgeführt habe. Aufgrund der Versicherungsfreiheit der Beschäftigung ab dem 1.7.2007 in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien im Rahmen des Betriebsprüfungsbescheids vom 22.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2013 nur die jeweiligen Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, nämlich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6.637,83 Euro inkl. Säumniszuschläge in Höhe von 1.695,50 Euro, nachberechnet worden. Die Klägerin habe dagegen am 13.2.2013 Klage vor dem SG Detmold erhoben, die unter dem Az. S 17 R 108/13 geführt werde. Das Verfahren ruhe derzeit.
43Mit Bescheid vom 20.12.2012 hat die Beklagte den Bescheid vom 20.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der Beigeladene zu 1) in der seit dem 1.7.2007 ausgeübten Beschäftigung als Kraftfahrer bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Versicherungspflicht bestehe dagegen nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
44Der Beigeladene zu 1) verwies gegenüber der Beklagten darauf, dass er auch diesen Bescheid für rechtswidrig halte. Er sei aufgrund des Erreichens der besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 45 Abs. 2 SG in den Ruhestand versetzt worden. Ehemalige Berufssoldaten, die nach Erreichen der besonderen Altersgrenze nach den Soldatengesetz in den Ruhestand versetzt worden seien und über die übliche Altersversorgung für ehemalige Bundeswehrsoldaten verfügten, seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in einer Beschäftigung als Angestellter gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei (BSG, Urteil v. 22.2.1996, 12 RK 3/95, SozR 3-2600 § 5 Nr. 5).
45Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 6.2.2013 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) den Bescheid vom 20.12.2012 hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zurückgenommen.
46Das SG hat am 20.12.2013 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt und die Geschäftsführerin der Klägerin sowie den Beigeladenen zu 1) angehört. Die Beteiligten haben sich im Termin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
47Das SG hat der Klage mit Urteil vom 20.5.2014 stattgegeben. Die Klage sei zulässig, insbesondere fristgerecht, und begründet. Der Beigeladene zu 1) übe seine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Klägerin nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
48Gegen das ihr am 28.5.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.6.2014 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend verweist sie darauf, dass das BSG in seinen jüngeren Entscheidungen verstärkt auf die Frage der rechtlichen Zulässigkeit vertraglicher Gestaltungen abstelle (Urteile v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R). Insoweit dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beigeladene zu 1) keine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz habe. Zudem könne der Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber keine indizielle Wirkung zukommen, da Maßstab der Prüfung der jeweilige einzelne Auftrag sei. Die Bindung an feste Fahrzeiten könne sich aus den Wünschen der Kunden ergeben, was allerdings nicht gegen eine abhängige Beschäftigung spreche (BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R).
49Die Beklagte beantragt,
50das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.05.2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.
51Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) beantragen,
52die Berufung zurückzuweisen.
53Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
54Der Beigeladene zu 1) trägt ergänzend vor, dass er für die Klägerin Aufträge in der Zeit ab Beginn seiner Selbständigkeit bis zum 9.5.2012 durchgeführt habe. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens habe die Klägerin ihn nicht mehr beauftragt. Im Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 9.5.2012 sei er zudem noch für folgende weitere Auftraggeber tätig gewesen, nämlich die Firma X in N und die Firma L in C sowie einmalig für die Firma I in N.
55Der Beigeladene zu 1) hat auf Aufforderung des Senats die im streitigen Zeitraum gestellten Rechnungen, Werbematerialien, Einkommensteuerbescheide, den Anstellungsvertrag seiner Ehefrau und die Gewerbean- und -ummeldungen vorgelegt. Zudem wurden ein Handelsregisterauszug der Klägerin angefordert und die Akte des SG Detmold im Verfahren S 17 R 108/13 beigezogen.
56Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren vor dem SG Detmold mit dem Az. S 17 R 108/13 und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
57Entscheidungsgründe:
58Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
59Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Detmold vom 20.5.2014 ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden, §§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2, 3 SGG. Die vollständige Entscheidung ist der Beklagten am 28.5.2014 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem erkennenden Gericht am 23.6.2014 eingegangen.
60Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Dabei hat das SG die Klage zu Recht zunächst als zulässig erachtet. Die Klägerin hat insbesondere die Klagefrist gewahrt.
61Nach § 87 Abs. 1, 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben. Dabei erfolgt die Bekanntgabe nach § 85 Abs. 3 SGG i.V.m. § 37 SGB X. Ein Widerspruchsbescheid, der durch die Post versandt wird, gilt danach am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dies gilt nicht, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
62Vorliegend ist der Widerspruchsbescheid zwar am 18.12.2008 per Einschreiben an die Klägerin versandt worden. Nach der Zugangsfiktion würde der Widerspruchsbescheid damit am 21.12.2008 als zugegangen gelten, womit die Klagefrist am 21.1.2009 (Mittwoch) geendet hätte (zur Anwendbarkeit: Mutschler in: Kasseler Kommentar, SGB X, Stand 12/2014, § 37 Rdnr. 15f.). Die Beklagte kann jedoch den Zugang, den die Klägerin bestreitet, nicht nachweisen. Bezüglich des Nichtzugangs reicht insofern einfaches Bestreiten aus, da es in diesem Fall dem potentiellen Empfänger nicht möglich ist, näher darzulegen, dass ein übersandtes Schreiben ihm nicht zugegangen ist (BSG, Urteil v. 26.7.2007, B 13 R 4/06 R, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 37 Rdnr. 13a).
63Der daraufhin erneut übersandte Widerspruchsbescheid ist bei der Klägerin am 6.6.2012 per Telefax eingegangen. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht, nämlich am 5.7.2012, Klage erhoben.
64Die Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 20.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.12.2012 und 6.2.2013, die jeweils nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahren geworden sind, sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin im Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 9.5.2012 (Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin) in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Nach Beendigung der Tätigkeit haben sich die streitgegenständlichen Bescheide nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt.
65Gegenstand der auf § 7a Abs. 1 SGB IV gestützten Feststellungen der Beklagten ist zuletzt nur noch die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen (Bescheide v. 20.12.2012 und 6.2.2013). Dies hat der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt, indem er klargestellt hat, dass die Beklagte von einer Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der sozialen Pflegeversicherung ausgehe.
66Mit diesem Regelungsgehalt sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Der Beigeladene zu 1) hat in seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er auf der Grundlage eines grundsätzlich nach § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zur Versicherungspflicht führenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet hat. Denn jedenfalls war er in einer solchen Beschäftigung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei.
67Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sind versicherungsfrei Personen in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III). Diese Voraussetzungen haben bei dem Beigeladenen zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen.
68Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) wiederholt für die Klägerin tätig geworden ist. Zwar werden unständige Beschäftigungen typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.10.2014, L 2 R 5/14, juris). Aber auch wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig sein, wenn sie von vornherein auf weniger als eine Woche begrenzt sind (BSG, Urteil v. 22.11.1973, 12/3 RK 84/71, SozR Nr. 7 zu § 441 RVO; BSG, Urteil v. 16.2.1983, a.a.O.; BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).
69Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) ein Dauerrechtsverhältnis bestanden hat, welches von vorneherein die Annahme einer unständigen Beschäftigung ausschließen würde (vgl. dazu BSG, Urteil v. 3.12.1998, B 7 AL 108/97 R, SozR 3-4100 § 104 Nr. 16). Zwar ist dann keine unständige Beschäftigung anzunehmen, wenn z.B. die einzelnen Beschäftigungen sich vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholen (z.B. die Arbeitseinsätze von sog. Ultimo-Kräften der Sparkasse, BSG, Urteil v. 28.4.1982, 12 RK 1/80, SozR 2200 § 168 RVO Nr. 6) oder wenn sog. Kettenverträge zur Umgehung einer ständigen Beschäftigung geschlossen werden (BSG, Urteil v. 16.2.1983, a.a.O.). Davon wiederum zu unterscheiden sind jedoch solche Beschäftigungen, die sich nicht aufgrund einer schon vorher getroffenen Abrede wiederholen und dann Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sind, sondern die sich lediglich tatsächlich - entsprechend einem nicht vorhersehbaren Arbeitsbedarf - mehr oder weniger lückenlos aneinanderreihen (BSG, Urteil v. 31.1.1973, 12/3 RK 16/70, juris; BSG, Urteil v. 16.2.1983, a.a.O.; BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13).
70Ausgehend von den - in Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung - getroffenen mündlichen Abreden, die die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert haben, haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1) kurzfristig einzelne Verträge über die Durchführung von Fahrten durch den Beigeladenen zu 1) für jeweils wenige Tage geschlossen. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 1.4.2015 überzeugend erläutert, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum die Dienste des Beigeladenen zu 1) benötigte, um in Saisonzeiten Auftragsspitzen abzufangen. Bereits im normalen Geschäftsverlauf war bei der Klägerin eine kurzfristige Disposition der Fahraufträge mit einem Vorlauf von lediglich einer Woche üblich. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat dies für den Senat plausibel damit begründet, dass auch ihr gegenüber die Auftragsvergabe in der Regel kurzfristig erfolgte. Da sie u.a. bei dem maßgeblich beschäftigten festangestellten Fahrpersonal die Tage- und Wochenruhezeiten mit einzukalkulieren hatte, konnte es mitunter zu Umdisponierungen von einem Tag auf den anderen kommen. Vor diesem Hintergrund bestand bei der Klägerin der Bedarf an kurzfristig einsetzbaren Fahrern, zu denen der Beigeladene zu 1) gehörte. Dieser wurde grundsätzlich - wenn auch nicht ausschließlich - im sog. Gelegenheitsverkehr eingesetzt, da dort keine spezielle Einweisung in die zu fahrenden Touren und Routen erforderlich wurde.
71Der Beigeladene zu 1) hat die Erläuterungen der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass er in aller Regel sehr kurzfristig durch die Klägerin angefragt worden ist. Nur in Ausnahmefällen hat es einen Vorlauf von wenigen Tagen gegeben. Er hat der Klägerin zudem nicht im Voraus seine Verfügbarkeit mitgeteilt. Dies war ihm bereits deshalb nicht möglich, da er ähnlich kurzfristig von weiteren Unternehmen angefragt wurde.
72Die Erläuterungen im Termin finden auch ihre Bestätigung in den vorgelegten Rechnungen des Beigeladenen zu 1) und den dort beiliegenden Leistungsbeschreibungen. Diesen ist zunächst zu entnehmen, dass der Beigeladene zu 1) maßgeblich in den für die Klägerin umsatzstarken Sommermonaten und weniger im Frühjahr und Herbst bzw. Winter tätig gewesen ist. Vereinzelte Fahrten in den Monaten Januar und Februar finden sich nur einmal im Februar 2008. Auch in den Monaten März und April fanden durchgängig nur wenige Aktivitäten für die Klägerin statt. Die den Leistungsbeschreibungen zu entnehmenden Fahrten weisen aus Sicht des Senats keine Regelmäßigkeiten im Sinne regelmäßig für die Klägerin übernommener Routen des Beigeladenen zu 1) auf. Es handelt sich vielmehr maßgeblich um am selben Tag abgeschlossene Touren, die sich häufig auf das regionale Umfeld beschränkten, teilweise allerdings auch deutschlandweite Ziele ansteuerten. Nur vereinzelt finden sich Mehrtagestouren innerhalb von Deutschland bzw. ins angrenzende Ausland.
73Anhaltspunkte dafür, dass statt über einzelne Touren - etwa monatsweise - Absprachen über ein "Bündel" mehrerer Fahrten getroffen worden wäre, bestehen nicht. Die Geschäftsführerin der Klägerin und der Beigeladene zu 1) haben dahingehende Fragen des Senats ausdrücklich verneint. Dies steht im Einklang mit den vorliegenden Leistungsbeschreibungen.
74Diese jeweils im Vorfeld eines Projektes getroffenen Absprachen lassen zur Überzeugung des Senats nicht die Annahme zu, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine zugunsten eines Dauerschuldverhältnisses zu würdigende Vertragsbeziehung begründet haben oder begründen wollten. Ebenso wenig lässt sich ein solches aus der tatsächlich gelebten Beziehung herleiten. In diesem Rahmen bedarf es auch keiner abschließenden Festlegung durch den Senat, ob durch die konkret praktizierte Form der Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) konkludent eine rahmenvertragliche Vereinbarung hinsichtlich einzelner Modalitäten der Auftragsabwicklung zustande gekommen ist. Diese Frage kann offen bleiben, weil weder erkennbar ist noch von der Beklagten geltend gemacht wird, dass die Klägerin berechtigt sein sollte, den Beigeladenen zu 1) einseitig zur Erledigung von Aufträgen heranzuziehen.
75Aus den mündlichen Vereinbarungen und der tatsächlich geübten Praxis der Zusammenarbeit der an der maßgeblichen Rechtsbeziehung beteiligten Personen lässt sich auch nicht schließen, dass zwischen den konkreten Einsätzen des Beigeladenen zu 1) eine Verpflichtung zu einer Rufbereitschaft bestehen sollte, kraft derer der Kläger innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit über die Erbringung von Arbeitsleistungen des Beigeladenen zu 1) nach konkretem Arbeitsanfall hätte bestimmen dürfen (hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, juris, Rn. 26 [Bühnenkünstler]).
76Ebenso wenig hat die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) praktizierte Rechtsbeziehung das charakteristische Gepräge eines Dauerschuldverhältnisses mit Arbeit auf Abruf aus unbezahlter Freizeit (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBefG]) erfahren, da weder die Absprachen der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) noch die gelebte Praxis ihrer Zusammenarbeit einen Rückschluss dahingehend zulassen, dass sich die Vertragsparteien auf eine bestimmte Tätigkeit und ein bestimmtes Arbeitsdeputat verständigt haben, welches von der Klägerin kraft eines etwaigen Direktionsrechts in einem bestimmten Bezugszeitraum abrufen können sollte (vgl. hierzu Laux, in: Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 12 Rn. 32; allgemein zur Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst mit Arbeitseinsätzen innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit und Arbeit auf Abruf i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBefG, der den Abruf aus unbezahlter Freizeit erfasst, auch Linck, in: Schaub, in: Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, § 43 Rn. 21a m.w.N.; Jacobs, in: Annuß/Thüsing, Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 12 Rn. 10 m.w.N., Arnold, in: Arnold/Gräfl, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 12 Rn. 26).
77Ein derartiges einseitiges Abrufrecht, welchem der Beigeladene zu 1) Folge zu leisten hatte, stand der Klägerin nicht zu. Stattdessen ist die Rechtsbeziehung der Beteiligten zur Überzeugung des Senats durch die sich fortgesetzt wiederholende Vereinbarung von Einzelaufträgen charakterisiert. Diese erfolgte zwischen den Vertragsparteien für jeden Fahrauftrag einzeln. Entsprechend hat die Geschäftsführerin der Klägerin bereits vor dem SG im Rahmen des dort durchgeführten Termins zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten am 20.12.2013 erklärt, dass sie mit einzelnen Aufträgen an den Beigeladenen zu 1) herangetreten sei, der dann jeweils habe entscheiden könne, ob er diesen Auftrag übernehme.
78Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin das von ihr verfolgte Ziel - den Abbau von Belastungsspitzen - auch im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 1) hätte erreichen können, so wie sie es im Rahmen der bestehenden geringfügigen Beschäftigungen praktiziert. Dies ist allerdings nicht ausschlaggebend, weil es auf die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung ankommt. Dabei kann offen bleiben, ob der nach § 12 Abs. 2 TzBfG zu gewährende viertägige Vorlauf vor einem Abruf durch den Arbeitgeber nach den hier geschilderten Abläufen durch die Klägerin im Rahmen dieser Beschäftigungsverhältnisse überhaupt gewährleistet werden kann. Denn jedenfalls bot nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beigeladenen zu 1) eine solche Vertragsgestaltung ihm nicht die nötige Flexibilität, derer er bedurfte. Neben der Klägerin war er im streitigen Zeitraum maßgebend noch für zwei weitere Unternehmen als Fahrer tätig. Auch dort erfolgte die Disposition ähnlich kurzfristig wie bei der Klägerin. Dementsprechend war er darauf angewiesen, seine Tätigkeit für die Klägerin unter Berücksichtigung der bereits angenommenen Touren für weitere Unternehmen und neben der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten frei disponieren zu können.
79Nach allem steht fest, dass die übernommenen Fahraufträge des Beigeladenen zu 1) sich lediglich - entsprechend einem nicht vorhersehbaren Arbeitsbedarf - mehr oder weniger aneinanderreihten (vgl. hierzu Fallgestaltung BSG, Urteil v. 16.2.1983, a.a.O.).
80Die jeweils vereinbarten Touren sind auch als unständig anzusehen, da sie auf weniger als eine Woche im Voraus durch Vertrag beschränkt waren (BSG, Urteil v. 4.6.1998, a.a.O.). Die jeweilige vertragliche Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) endete stets mit der Durchführung des übernommenen Fahrauftrags. Den vorliegenden Leistungsbeschreibungen lassen sich keine Fahraufträge entnehmen, die diese zeitliche Limitierung überschritten hätten.
81Der Beigeladene zu 1) übte die Tätigkeit zudem berufsmäßig aus. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.10.2014, a.a.O., juris; vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der Bundesagentur für Arbeit vom 30./31.5.2000 zum Versicherung-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten, Die Beiträge 2000, 502). So liegt es hier. Die Beschäftigung als Fahrer stellte in zeitlicher aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 1) dar. Allein für die Klägerin hat der Beigeladene zu 1) Fahrtätigkeiten erbracht, für die im Jahr Arbeitsstunden zwischen 203,08 Stunden bis 700,34 Stunden (ohne 2007 und 2012) anfielen. In wirtschaftlicher Hinsicht betrugen die Umsätze des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin durchschnittlich 6.960,06 Euro. Hinzu kamen noch die Umsätze aus den weiteren Fahrtätigkeiten für andere Unternehmer.
82Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
83Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BSG.
84Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
- 1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, - 2.
des Bezugs einer Versorgung, - 3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder - 4.
einer Beitragserstattung,
(2) (weggefallen)
(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, - 2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere, - 2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante, - 3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, - 4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante, - 5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, - 6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.
(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
- 1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, - 3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle, - 4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
- 1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
- 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
- 1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
- 1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.