Landessozialgericht NRW Urteil, 27. Nov. 2013 - L 8 R 148/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4), die ihre Auslagen selbst tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.200,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Es ist streitig, ob hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 1.), Frau I, seit dem 1.9.2003 ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft an der Musikschule der Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
3Die am 00.00.1969 geborene Beigeladene zu 1.) (im Folgenden Beigeladene) ist bei der Klägerin in deren städtischer Musikschule seit dem 1.9.2003 durchgehend als Lehrkraft für die Fächer Blockflöte, musikalische Früherziehung, Musikpavillon und Klavier tätig.
4Der Tätigkeit liegt der Vertrag über freie Mitarbeit vom 18.8.2003 zu Grunde. Dieser enthält die folgenden Regelungen:
5"§ 1 Tätigkeit
6Frau I übernimmt ab dem 01. September 2003 bei der Musikschule der Stadt O die Aufgaben einer Lehrkraft mit folgender Tätigkeit/folgenden Tätigkeiten
7- Erteilung von Unterricht in dem Fach Blockflöte - Erteilung von Unterricht in dem Fach Musikalische Früherziehung - Musikpavillon - Klavier
8Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin gestaltet den Unterricht selbstständig unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbandes Deutscher Musikschulen. Er/Sie ist in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausübung der Tätigkeit frei.
9§ 2 Weisungsfreiheit
10Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers oder eines/einer Beschäftigten des Auftraggebers. Gegenüber anderen Beschäftigten oder Auftragnehmern/innen hat der/die Auftragnehmer/in keine Weisungsbefugnis.
11§ 3 Stundenplan
12Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin gestaltet selbst seinen/ihren Stundenplan frei unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten. Dem Auftragnehmer/Der Auftragnehmerin wird nach seinem/ihrem freien Willen die Möglichkeit eingeräumt, den Musikunterricht unter Berücksichtigung der Auslastung der Räume der Musikschule in den Räumen der Musikschule zu erteilen. Terminverlegungen sollten auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Der Stundenplan ist spätestens 3 Wochen nach Schuljahresbeginn der Leitung der Musikschule vor zu legen.
13Zusätzliche Schüler/innen dürfen nur in Absprache mit der Verwaltung der Musikschule angenommen werden.
14§ 4 Benachrichtigungspflicht
15Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat Unterrichtsausfälle unverzüglich der Musikschule O mitzuteilen. Daneben hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin den Schüler/die Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten, sowie die Schulleitung rechtzeitig von krankheitsbedingten Unterrichtsausfällen zu unterrichten. Im Interesse aller Beteiligten sollten Stundenausfälle auf ein Minimum beschränkt bleiben. Der/die Auftragnehmer/in informiert die Schulleitung, wann er/sie die ausgefallene(n) Stunden nachholen wird.
16§ 5 Haftungs- und Sorgfaltspflicht
17Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat auf eine sorgfältige Behandlung des Inventars der Unterrichtsstätten zu achten. Sollte dennoch ein Einrichtungsgegenstand beschädigt werden, so ist dies der Verwaltung der Musikschule unverzüglich mitzuteilen. Dem/Der Auftragnehmer/in wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dringend empfohlen, da er/sie als freie/r Mitarbeiter/in für alle Sach- und Personenschäden während der Unterrichtszeit aufkommen muss, die aufgrund einer Verletzung der ihr/ihm obliegenden Aufsichtspflicht verursacht sind. In den Unterrichtsstätten gelten die jeweiligen Hausordnungen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen hiervon unberührt.
18§ 6 Konkurrenz
19Die Unterrichtsverträge werden zwischen der Stadt und dem Schüler/der Schülerin, diese/r ggfs. vertreten durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in, abgeschlossen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf keine Unterrichtsgebühren entgegennehmen und keine Schülerentlassungen vornehmen. Er/Sie darf jedoch ohne weitere Begründung einen Auftrag ablehnen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf keine/n Musikschüler/in oder Interessenten/in der Musikschule O als Privatschüler/in unterrichten, abwerben oder an Dritte weitervermitteln. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Musikschule O möglich. Wird dieser Vertrag, gleich von welcher Seite gelöst, so verbleiben alle Schüler/innen zur weiteren Ausbildung an der Musikschule O. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf bis zu einem Jahr nach seinem/ihrem Ausscheiden keine Schüler/innen aus dem Einzugsbereich der Musikschule O privat unterrichten, abwerben bzw. an Dritte vermitteln. Bei jedem Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen ist der/die Auftragnehmer/in verpflichtet, die Summe der jeweiligen Unterrichtsgebühren für vierundzwanzig Monate an die Musikschule O zu zahlen. Als Unterrichtsgebühr wird dabei der Betrag zugrundegelegt, der von dem/der angeworbenen, weitervermittelten etc. Schüler/in monatlich an die Musikschule O zu entrichten gewesen wäre. Es ist dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin ausdrücklich gestattet unter Berücksichtigung dieser Grundsätze für andere Auftraggeber tätig zu werden oder Privatunterricht zu erteilen.
20§ 7 Vertretung
21Schickt der/die Auftragnehmer/in eine Unterrichtsvertretung, so muss die Lehrbefähigung der Vertretung der des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin entsprechen. Eine Vertretung darf nur in Absprache und im Einvernehmen mit der Musikschule O eingesetzt werden.
22§ 8 Honorar
23Für die vereinbarte Lehrtätigkeit wird ein Honorar von 59,83 Euro (Honorarstufe II) je Monatswochenstunde á 45 Minuten vereinbart. Auf das Honorar werden monatliche Abschläge gezahlt. Die Abschläge werden nach den zu erteilenden Monatswochenstunden bemessen und sind zum letzten eines Monats zu zahlen.
24Die Abrechnung des Honorars erfolgt vierteljährlich nachträglich in den Monaten April, Juli, Oktober und Januar für das abgelaufene Quartal. Der Honoraranspruch entsteht, wenn die Anwesenheitsliste für die abgelaufenen 3 Monate, in der die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden und solche, deren Ausfall die Schüler/innen zu vertreten haben, aufgeführt sind, spätestens bis zum 15. des Monats der auf den letzten Monat des Quartals folgt, dem Auftraggeber vorliegt.
25Die Honorarordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages.
26Mit der Zahlung des Honorars sind alle Ansprüche des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber erfüllt. Weitere Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) werden nicht erstattet.
27Die Auszahlung erfolgt unbar. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin wird innerhalb von 14 Tagen nach Beginn des freien Mitarbeiterverhältnisses dem Auftraggeber ein Konto benennen, auf das das Honorar angewiesen werden kann.
28§ 9 Steuern und Sozialabgaben
29Die auf seine Einnahmen jeweils anfallenden Steuern hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin an das für ihn/sie zuständige Finanzamt abzuführen. Die Stadt O ist verpflichtet, am Ende des jeweiligen Jahres eine Kontrollmitteilung über das empfangene Honorar mit Angabe von Namen und Anschrift des/der Auftragnehmers/in an das Finanzamt einzureichen. Die Stadt O übernimmt keinen Versicherungsschutz für den/die Auftragnehmer/in. Das gilt insbesondere für die Krankenversicherung und andere Sozialversicherungszweige.
30§ 10 Kündigung
31Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung dieses Vertrages ist unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Musikschule mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres (zum 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres) zulässig. Unberührt davon bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
32§ 11 Verschwiegenheit
33Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich im übrigen, über ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit bekannt gewordene schulische Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, auch nach seinem/ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro vereinbart. Weitergehender Schadensersatz sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bleiben vorbehalten.
34§ 12 Ausnahmen
35Ausnahmen von den Regelungen dieses Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden und bedürfen der eigenhändigen Unterschrift beider Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
36§ 13 Salvatorische Klausel
37Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen sind beide Vertragsparteien verpflichtet, gemeinsam eine Regelung zu erarbeiten, die der gewollten am ehesten entspricht.
38§ 14 Sonstiges
39Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern ein unabhängiges Dienstverhältnis als freie/r Mitarbeiter/in. Daher trägt der/die Auftragnehmer/in auch die alleinige Verpflichtung für die Abgabepflichten (Steuern und Sozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz).
40§ 15 Erfüllungsort
41Gerichtsstand für beide Teile ist T."
42Die Honorarordnung, auf die § 8 verweist, hat folgenden Wortlaut:
43"Honorarordnung für
44die Musikschule O
45Die Honorarordnung regelt die Vergütung der als freie Mitarbeiter beschäftigten Lehrkräfte der Musikschule und ist Bestandteil des Honorarvertrages.
46In Abhängigkeit von der Qualifikation der Lehrkräfte erfolgt die Vergütung nach folgenden Honorarsätzen:
47Honorarstufe I: (Lehrkräfte ohne qualifizierendes Examen) Monatswochenstunde = 54,63 EUR Einzelstunde = 16,39 EUR
48Honorarstufe II: (Lehrkräfte mit qualifizierendem Examen oder einer Tätigkeit als Musikschullehrer von mehr als fünf Jahren) Monatswochenstunde = 59,83 EUR Einzelstunde = 17,95 EUR
49Honorarstufe III: (Lehrkräfte mit qualifizierendem Examen nach einer Tätigkeit von mehr als 5 Jahren) Monatswochenstunde = 64,77 EUR Einzelstunde = 19,43 EUR
50Die Honorarsätze werden grundsätzlich nach Monatswochenstunden berechnet und entsprechen einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 45 Minuten je Unterrichtsstunde. Durch die Honorarsätze sind die von den Lehrkräften zusätzlich zu erbringenden Nebenleistungen wie Unterrichtsvorbereitung, Teilnahme an Vorspielen, Musikveranstaltungen, Fachbereichs- und Gesamtkonferenzen abgegolten.
51Das Honorar für Vertretungsunterricht, Sonderproben, Workshops u.ä. wird grundsätzlich nach Einzelstunden abgerechnet. Eine Einzelstunde entspricht einer erteilten Unterrichtszeit von 45 Minuten.
52Das nach Monatswochenstunden berechnete Honorar wird auch während der unterrichtsfreien Zeit gezahlt. Ein Abschlag wird zum Monatsende eines jeden Monats auf das vereinbarte Konto überwiesen. Für den Abschlag wird die wöchentliche Gesamtunterrichtszeit mit dem Honorarsatz der vertraglich vereinbarten Honorarstufe multipliziert.
53Bei der Quartalsabrechnung werden die durch die Lehrkraft zu vertretenden ausgefallenen Unterrichtsstunden aus dem abgelaufenen Quartal (unter Berücksichtigung des § 8 des Honorarvertrages) in Höhe des Einzelstundenhonorars einbehalten. Werden die ausgefallenen Stunden nacherteilt, ist für die Nachberechnung ebenfalls die Höhe des Einzelstundenhonorars maßgebend.
54Bei der Berechnung des Honorars für eine Monatswochenstunde wird von 40 Unterrichtsstunden ausgegangen.
55Fahrtkosten werden nicht erstattet."
56Der Stundensatz wurde nach der Honorarordnung für die Musikschule O festgelegt und war für die Beigeladene bei Beginn der Tätigkeit nicht verhandelbar.
57Die Musikschule O war und ist bei ihren Angeboten an die Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990 in den jeweiligen Aktualisierungen gebunden. Diese lautet in ihrer aktuellen Fassung, gültig ab 1.11.2009, wie folgt:
58"Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990
59Ordnung und Änderungen Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990, In Kraft: 01.01.1991 1. Nachtragssatzung vom 13.11.1991, In Kraft: 17.11.1991 Geändert: § 8 2. Nachtragssatzung vom 22.07.1992, In Kraft: 29.07.1992 Geändert: § 2 3. Nachtragssatzung vom 13.02. 1995, In Kraft: 01.02.1995 Geändert: §§ 2, 3, 4, 6, 7 4. Nachtragssatzung vom 20.03.1996, In Kraft: 01.08.1996 Geändert: § 2 5. Nachtragssatzung vom 08.04.1997, In Kraft: 01.08.1997 Geändert: § 4 6. Nachtragssatzung vom 25.06.1998, In Kraft: 01.08.1998 Geändert: §§ 2, 4, 7, 7a 7. Nachtragssatzung vom 17.11.2003, In Kraft: 27.11.2003 Geändert: §§ 1, 1a (neu) 8. Nachtragssatzung vom 11.05.2005, In Kraft: 19.05.2005 Geändert: §§ 1, 1a 9. Nachtragssatzung vom 09.10.2009, In Kraft: 01.11.2009 Geändert: § 7
60Präambel
61Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.8.1984 (GV NW S. 475), hat der Rat der Stadt O in seiner Sitzung am 13.12.1990 folgende Satzung als Schulordnung für die Musikschule der Stadt O beschlossen:
62§ 1 Aufgabe
63Die Musikschule der Stadt O soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters erschließen und fördern, um so eine Teilnahme am Laien- und Liebhabermusizieren anzuregen und zu ermöglichen sowie ggfls. die Voraussetzungen für ein Musikstudium zu schaffen.
64§ 2 Aufbau
65I. Die Musikschule gliedert sich in folgende Unterrichtsbereiche:
661. Elementarunterricht
671. Musikpavillon (für 3-jährige Kinder)
682. Musikalische Früherziehung (für 4 - 6-jährige Kinder 2. Instrumentalunterricht
693. Ballett, Rhythmik und Tanz
704. elektronische Musik
715. Ergänzungsfächer
72II. Die Ausbildung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
731. Elementarunterricht
741. Der Musikpavillon für 3jährige Kinder soll Kleinkinder durch musikalisches Spiel und rhythmischen Tanz an die Musik und das Musizieren heranführen. Der Unterricht findet in Gruppen bis 15 Kinder einmal wöchentlich statt und dauert jeweils 45 Minuten.
752. Zweijähriger Unterricht für noch nicht schulpflichtige Kinder (in der Regel 4 - 6jährig) unter Berücksichtigung speziell für diese Altersstufe entwickelter Lernprogramme (musikalische Früherziehung). Der Unterricht findet in Gruppen mit etwa 12 Kindern einmal wöchentlich statt und dauert jeweils 60 Minuten.
762. Instrumentalunterricht
771. Unterstufe Gruppenunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten.
78Wenn aus pädagogischen Gründen erforderlich, kann die Gruppe innerhalb der vorgesehenen Unterrichtszeit geteilt werden. Eine Entgeltermäßigung entfällt.
79Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten oder 30 Minuten.
80Dauer: ca. 4 Jahre
812. Mittelstufe:
82Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten oder 30 Minuten.
83Dauer: ca. 4 Jahre
843. Oberstufe:
85Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten
863. Ballett, Rhythmik, Tanz
87Der Ballettunterricht findet statt in Gruppen mit mindestens acht Teilnehmern/Teilnehmerinnen.
88Der Unterricht in Rhythmik und Tanz findet statt in Gruppen mit mindestens zehn Teilnehmern/Teilnehmerinnen.
894. Keyboard
90Der Unterricht findet statt in Gruppen mit mindestens vier Teilnehmern / Teilnehmerinnen.
915. Ergänzungsfächer
92Den Zielen der Musikschule entsprechend steht im Mittelpunkt der pädagogischen Arbeit das gemeinsame Musizieren.
93Folgende Ergänzungsfächer werden von der Musikschule angeboten oder geplant:
941. Blockflötenspielkreis
952. Musizierkreis mit Orff-Instrumenten
963. Kammermusik
974. Blasorchester
985. Bläserkreis für Blechblasinstrumente
996. Chorgemeinschaften.
100Sofern die notwendigen Lehrkräfte und Mittel zur Verfügung stehen, um Ergänzungsunterricht anzubieten, ist für die dazu eingeteilten Schüler/innen die Teilnahme Pflicht. Die Einteilung nimmt je nach Instrument, Ausbildungsstand und Interesse des Schülers/der Schülerin der Hauptfachlehrer/die Hauptfachlehrerin vor. Über Ausnahme und Befreiung entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin.
101Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern steht auch denen offen, die keinen Unterricht bei der Musikschule erhalten.
102Über die Aufnahme entscheidet in diesen Fällen der/die Schulleiter/Schulleiterin
103III. Der Unterricht der Musikschule steht grundsätzlich Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen offen, soweit nicht bei einzelnen Unterrichtsarten Einschränkungen gemacht werden.
104Erwachsene im Sinne dieser und der Entgeltordnung sind Volljährige, die sich weder in der Schul- oder Berufsausbildung noch in der Wehr- oder Ersatzdienstzeit befinden.
105§ 3 Allgemeine Bestimmungen
106(1) Rechtliche Ausgestaltung
107Der Teilnahme am Musikunterricht liegt ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zugrunde.
108Vertragsparteien sind die Stadt O sowie die Teilnehmer(innen). Sofern diese minderjährig sind, werden deren gesetzliche Vertreter Vertragspartei.
109(2) Schuljahr
110Das Schuljahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des nachfolgenden Kalenderjahres.
111Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt auch für die Musikschule.
112(3) Unterrichtsstätten
113Die Unterrichtsräume befinden sich in den öffentlichen Schulen der Ortschaften, in denen Zweigstellen der Musikschule eingerichtet sind. Nach Möglichkeit werden die Wünsche zur Unterrichtung in einer bestimmten Zweigstelle erfüllt, ohne daß ein Anspruch hierauf erhoben werden kann.
114Mit Ausnahme der "Musikalischen Früherziehung” wird der Unterricht in allen Fächern montags bis freitags in den Nachmittagsstunden erteilt. Innerhalb der Unterrichtsgebäude und der dazugehörigen Schulanlagen gilt die jeweilige Hausordnung. Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule besteht nur während des Unterrichts.
115(4) Lernmittel
116Schuleigene Instrumente können, soweit vorhanden, für ein Schuljahr gegen Gebühr dem Schüler/der Schülerin überlassen werden. Über eine evtl. Verlängerung der Mietzeit entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin.
117Ein Anspruch auf ein Mietinstrument der Musikschule besteht nicht.
118Die Mietinstrumente dürfen nur im Rahmen der Musikschule genutzt werden. Eine andere Verwendung (z.B. Orchester der allgemeinbildenden Schulen) bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
119Die Schüler/die Schülerinnen, bzw. deren Erziehungsberechtigte sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften bei Beschädigung oder Verlust nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine notwendige Reparatur während der Mietzeit kann nur in Absprache mit der Schulleitung erfolgen.
120(5) Probezeit
121Die ersten drei Unterrichtsmonate gelten als gebührenpflichtige Probezeit.
122(6) Leistungen minderjähriger Schüler/innen
123Stellt die Lehrkraft fest, dass nicht genügend Interesse oder Begabung für die Teilnahme an einem mindestens zweijährigen Unterricht vorhanden ist, informiert der Schulleiter/die Schulleiterin die Erziehungsberechtigten in geeigneter Form über die zu empfehlende Beendigung der Unterrichtsteilnahme.
124Sind auch nach Ablauf der Probezeit normale Fortschritte nicht zu erzielen, kann der Leiter/die Leiterin der Musikschule im Einvernehmen mit der Lehrkraft und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten den/die Schüler/in zum Ende eines Quartals vom weiteren Besuch der Musikschule ausschließen.
125(7) Beurteilung
126Die Musikschule informiert auf Wunsch zum Schuljahresende die Erziehungsberechtigten und Teilnehmer/innen über die Unterrichtsergebnisse.
127Dies kann mündlich geschehen oder auch schriftlich in Form eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung.
128(8) Unterrichtsordnung
1291. Die Schüler/innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden sowie zu regelmäßigen häuslichen Übungen verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler/innen muß der/die Erziehungsberechtigte schriftlich bei der Lehrkraft entschuldigen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen führt in der Regel nach schriftlicher Mahnung zum Ausschluß aus dem Unterricht.
1302. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen (Vorspielstunden, Konzerte, etc.) sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler/innen sind zur Teilnahme verpflichtet
131§ 4 Entgelt
132(1) Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule haben die Vertragspartner der Stadt O ein Unterrichtsentgelt, ein monatliches Verwaltungsentgelt und ein Entgelt für die Aufnahme in die Musikschule nach der jeweils geltenden Entgeltordnung zu entrichten.
133(2) Bei zulässiger Abmeldung während des laufenden Schuljahres sind das jeweilige vollständige monatliche Unterrichtsentgelt sowie das vollständige monatliche Verwaltungsentgelt noch fällig.
134(3) Bei voraussichtlich längerer Krankheit oder Behinderung durch Unfall eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin wird bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab der 5. Woche nach Eintritt der Verhinderung bis zur Wiederaufnahme des Unterrichts kein Entgelt erhoben.
135(4) Die Entgeltordnung enthält Einzelheiten über die Ermäßigung des Unterrichtsentgeltes und evtl. Überlassungsentgelte von Instrumenten. Jedes Entgelt ist an die Stadtkasse O zu zahlen. Geschäftsstelle und Lehrkräfte der Musikschule dürfen keine Zahlungen entgegennehmen.
136§ 5
137Das Vertragsverhältnis wird durch die Aufnahme in den Musikschulunterricht begründet.
138Es kann von der Stadt O jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, gekündigt werden.
139Seitens der Vertragspartner der Stadt O hat eine Kündigung als Abmeldung zu erfolgen.
140§ 6 Aufnahme
141Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht sind jederzeit möglich. Die Aufnahme kommt durch Abschluß des Unterrichtsvertrages nach dem Vertragsmuster der Stadt zustande.
142Die Anmeldung bezieht sich, mit Ausnahme der zweijährigen Kurse in Musikalischer Früherziehung auf ein Schuljahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, wenn keine schriftliche Abmeldung bis zum 31.05. des lfd. Schuljahres bei der Musikschule vorliegt.
143Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
144Eine Aufnahme zum Instrumentalunterricht während des lfd. Schuljahres ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Es wird nach Möglichkeit auf die Wünsche bezüglich Unterrichtsdauer und -Ort Rücksicht genommen.
145Die endgültige Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin.
146§ 7 Abmeldung
147Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschule zu richten.
148Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum 31.01. bzw. 31.07. des lfd. Schuljahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten möglich.
149Die Musikalische Früherziehung endet nach Ablauf des 2-jährigen und der Musikpavillon endet nach Ablauf des 1-jährigen Unterrichtsprogramms. Eine schriftliche Abmeldung zum Ende der Kurse ist daher nicht erforderlich.
150Ausnahmen
1511. zum Ende der entgeltpflichtigen Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen (Probezeit = 3 Monate ab Beginn des Elementar- oder Instrumentalunterrichts).
1522. wenn der/die Teilnehmer/in innerhalb des Schuljahres seinen/ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt O verlegt. Gem. § 4 Abs. 2 ist das Teilnehmerentgelt bis zum Ende des Monats, in dem der Umzug erfolgt, weiterzuzahlen.
1533. bei Erhöhungen der Teilnehmerentgelte besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.
1544. In weiteren, besonders begründeten Einzelfällen ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Diese Kündigung bedarf der Schriftform. Über die Annahme der außerordentlichen Kündigung entscheidet der Bürgermeister nach Stellungnahme durch den / die Leiter/in bzw. der Musikschulverwaltung.
155Handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung während des 1. Schulbesuchsmonates, wird das entsprechende monatliche Unterrichtsentgelt, das monatliche Verwaltungsentgelt und das einmalige Aufnahmeentgelt erhoben.
156In den anderen Fällen ist das monatliche Unterrichtsentgelt und das monatliche Verwaltungsentgelt bis zum Ende des Monats, für den die Kündigung ausgesprochen wurde, zu entrichten.
157§ 7a Ummeldungen im Musikschulunterricht
158Ummeldungen zu einem anderen Unterrichtsfach während des Musikschuljahres sind dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ummeldungen vom Musikpavillon zu einem anderen Musikschulfach sind während des laufenden Musikschuljahres nicht möglich.
159§ 8 Versicherungsschutz
160Für die Schüler/innen der Musikschule besteht Unfall- sowie Garderoben- und Sachschadenversicherungsschutz auf der Grundlage und nach den Bedingungen des mit dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände Köln abgeschlossenen Vertrags.
161In diesen Versicherungsschutz sind sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene einbezogen.
162§ 9 Gesundheitsbestimmungen
163Es gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen).
164§ 10 Interessenvertretung
165Die Teilnehmer/innen der Musikschule der Stadt O bzw. bei Minderjährigen deren gesetzlichen Vertreter/innen, können ihre Interessen über eine Vertretung wahrnehmen. Der Beirat als gewähltes Gremium der Teilnehmer/innen soll bei allen die Musikschule betreffenden Angelegenheiten sowohl rechtzeitig informiert als auch gehört werden.
166Die Schüler/innen bzw. deren gesetzliche Vertreter/innen sind damit einverstanden, dass ihre Adressen an den Beirat weitergegeben werden. Bei der Durchführung der organisatorischen Aufgaben ist das Büro der Musikschule behilflich.
167§ 11 Inkrafttreten
168Die Schulordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisher geltende Schulordnung vom 18. Dezember 1981 außer Kraft.
169Die Musikschule der Klägerin ist überdies im Verband deutscher Musikschulen organisiert, deren Richtlinien nach § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit bei der Gestaltung des Unterrichts von der Beigeladenen zu berücksichtigen sind.
170Diese Richtlinien haben folgenden Wortlaut:
171"Richtlinien für die Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen e.V. (VdM)
172Diese Richtlinien nennen die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung einer Musikschule und die Bedingungen für die Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen.
173A) Trägerschaft, Aufgaben und Profil
174Unter Musikschulen werden in diesen Richtlinien, ungeachtet verschiedener Benennungen (Jugendmusik- schule, Sing- und Musikschule, Musik- und Kunstschule u.a.), nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene verstanden.
175Die Musikschule ist eine öffentliche Einrichtung der Kommune mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozial- politischen Aufgaben. Sie ist entweder unmittelbar Teil der Kommunalverwaltung, oder sie hat einen als gemeinnützig anerkannten privatrechtlichen Träger, in dem die Kommune wesentliche Verantwortung übernimmt. Die Musikschule kann auch in der Trägerschaft des Landes stehen.
176Musikschulen - bieten einen qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht entsprechend dem VdM-Strukturplan - fördern als Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung und des allgemeinen musikalischen Bildungswesens das aktive Laienmusizieren - dienen der Begabtenfindung und -förderung im Hinblick auf eine spätere Berufsausbildung - bieten den Unterricht möglichst flächendeckend an und stehen allen Bevölkerungsgruppen offen - können andere Bereiche einbeziehen (Tanz, Theater, Bildende Kunst, Medien, Literatur u.a.)
177B) Strukturplan des VdM
178Der Musikunterricht ist in Stufen gegliedert und enthält folgende Bestandteile:
179a) Grundstufe Musikalische Früherziehung und /oder Musikalische Grundausbildung und/oder Singklassen - im Klassenunterricht
180b) Unter-, Mittel-und Oberstufe breitgefächerter Instrumental- und Vokalunterricht - im Einzel- und Gruppenunterricht
181c) Ensemble- und Ergänzungsfächer I Ensemblefächer Sing- und Instrumentalgruppen wie Chöre und Orchester, Kammermusik, Jazz, Percussion, Folklore, musikalisch-rhythmische Erziehung, Tanz u.a. - im Gruppen- und Klassenunterricht
182II Ergänzungsfächer theoretischer Unterricht (Hörerziehung, Musiklehre, Musikgeschichte, Instrumentenkunde usw.) - im Klassenunterricht
183C) Bedingungen für die Mitgliedschaft
184Für die Mitgliedschaft einer Musikschule zum Verband deutscher Musikschulen gelten im einzelnen folgende Grundsätze:
1851. Die Musikschule muß entweder einen öffentlich-rechtlichen, in der Regel kommunalen, oder einen als gemeinnützig anerkannten privatrechtlichen Träger, in der Regel einen eingetragenen Verein, haben. Soweit Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von e.V.-Musikschulen dem Vorstand des Trägervereins angehören dürfen, sollen sie nicht stimmberechtigt sein.
1862. Die Musikschule muß auf der Grundlage des Strukturplanes mindestens folgenden Unterricht anbieten: - Grundstufenunterricht als Voraussetzung für einen nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht - Instrumentalunterricht aus folgenden drei Bereichen: - Streich- und Zupfinstrumente - Blasinstrumente - Tasteninstrumente - Breitgefächerter Ensembleunterricht
1873. Für den Unterricht sind die Rahmenlehrpläne des Verbandes verbindlich.
1884. Der Unterricht muß von Lehrkräften erteilt werden, die ein Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen können (vgl. auch Tarifvertrag für Musikschullehrer vom 20. Februar 1987).
1895. Die Musikschule muß von einer Fachkraft mit musikalisch-pädagogischer Ausbildung geleitet werden.
1906. Die Anstellung der Schulleiterin/des Schulleiters und der Lehrkräfte muß grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein.
1917. Die Musikschule muß eine ordnungsgemäße Haushaltsplanung und Haushaltsführung haben. Ihre dauerhafte Finanzierung muß durch angemessene öffentliche Mittel gesichert sein.
1928. Unterrichtsbedingungen, Gebühren-, Entgelt- und Vergütungsregelungen sind in entsprechende Ordnungen festzulegen. Bei der Gebührengestaltung sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
1939. Für die Arbeit der Musikschule müssen geeignete Räume zur Verfügung stehen.
19410. Die Zahl der Unterrichtswochenstunden muß mindestens 50 betragen.
195D) Aufnahmeverfahren
1961. Die eine Aufnahme beantragende Musikschule richtet ihren Antrag auf Mitgliedschaft mit den erforderlichen Unterlagen an den Bundesvorstand des Bundesverbandes.
1972. Der Vorstand des zuständigen Landesverbandes überprüft die unter Abschnitt C) aufgeführten Voraussetzungen und berät den Antragsteller in allen die Aufnahmebedingungen betreffenden Fragen.
1983. Die Entscheidung über eine Aufnahme trifft der Bundesvorstand aufgrund der vom zuständigen Landesverband gegebenen Empfehlung.
199E) Inkrafttreten
200Diese Richtlinien treten am 16. Mai 1993 in Kraft. Die bisher gültigen Richtlinien vom 1. Mai 1992 treten gleichzeitig außer Kraft. Es wird davon ausgegangen, dass Mitgliedschulen, die die Richtlinien vom 16. Mai 1993 nicht vollständig erfüllen, den dort gesetzten Anforderungen in absehbarer Zeit gerecht werden."
201Vor dem Hintergrund dieser Regelwerke unterrichtete und unterrichtet die Beigeladene ausschließlich in den von der Musikschule O eingerichteten Zweigstellen bzw. benannten Räumlichkeiten - zuletzt ausschließlich in den Räumlichkeiten der Grundschule im Ortsteil S - regelhaft an drei Nachmittagen in der Woche, die ihr von der Musikschule zugewiesenen Schüler und Schülerinnen. Auf die Auswahl einzelner Schüler kann die Beigeladene keinen Einfluss nehmen, vielmehr werden sie ihr regelhaft zu Schuljahres- oder Halbjahresbeginn zugeteilt, wobei die Musikschule sich anmeldende Schüler zunächst auf festangestellte Lehrkräfte verteilt. Sind dann noch Schüler übrig, werden diese den sogenannten freien Lehrkräften zugeordnet. Regelmäßig zu Beginn eines Schuljahres wird von der Verwaltung der Musikschule in Absprache mit der Beigeladenen ein Stundenplan erarbeitet, d.h. es werden die Schülergruppen zusammengestellt und diese dann auf festgelegte Zeiten an den zur Verfügung stehenden Nachmittagen verteilt. Dabei wird in erster Linie versucht, den Wünschen der Eltern Rechnung zu tragen. Ferner sind die sonstigen Gegebenheiten, wie der Schulschluss der Schüler auf den von ihnen besuchten Regelschulen zu berücksichtigen. Auf Grundlage dieser Festlegungen zu Schul- bzw. Halbjahresbeginn fertigt die Verwaltung der Musikschule zudem sog. Anwesenheitslisten mit den Namen der einzelnen Schüler für die von allen Lehrkräften gegebenen Kurse vor, die an den Unterrichtstagen von diesen ausgefüllt werden. Sie dokumentieren zum einen Verlauf und Häufigkeit der Unterrichtsteilnahme der einzelnen Schüler und dienen den Honorarkräften als Leistungsnachweis im Sinne von § 3 des Vertrages über freie Mitarbeit. Die An- und Abmeldung der Schüler erfolgt regelmäßig über die Verwaltung der Musikschule. Sie wird zum Teil auch über die Beigeladene vermittelt, wenn sich Schüler oder deren Eltern direkt an sie wenden. Über sie werden in diesem Fall entsprechende Formulare weitergereicht.
202Im Bereich der musikalischen Früherziehung erfolgt der Unterricht nach dem Konzept "Musikphantasie", nach welchem bereits zuvor unterrichtet wurde und welches auch von anderen Lehrkräften, die in diesem Bereich tätig sind, zu Grunde gelegt wird. Die von der Beigeladenen zum Unterricht benötigten Materialien werden ihr von der Musikschule vollumfänglich zur Verfügung gestellt und müssen nicht selbst angeschafft werden. Neben dem eigentlichen Unterricht nimmt die Beigeladene an den Lehrerkonferenzen teil, zu denen sie per E-Mail von der Musikschulleitung eingeladen wird. Es handelt sich dabei um einheitliche Einladungen an alle Lehrkräfte, unabhängig davon ob diese "fest angestellt" sind oder aufgrund eines "Vertrages über freie Mitarbeit" tätig werden. Die Lehrerkonferenzen finden etwa alle zwei Monate statt. Ferner finden neben dem eigentlichen Unterricht noch diverse Veranstaltungen mit Auftritten der Schülerinnen und Schüler der Musikschule statt. An diesen nimmt auch die Beigeladene mit ihren Schülern teil, soweit der jeweilige Leistungsstand der Schüler dies zulässt. Sie bereitet die ihr zugewiesen Schüler auf die Auftritte vor und übt die für diese Veranstaltungen vorgesehenen Stücke ein, die teilweise von der Musikschulleitung vorgegeben werden. Häufig hat sie mit Kolleginnen gemeinsame Beiträge zu Veranstaltungen erarbeitet. Diese werden von der Musikschulleitung geplant und insbesondere in den regelmäßig stattfindenden Konferenzen besprochen.
203An der Musikschule unterrichten neben der Beigeladenen noch acht weitere Kräfte, die wie die Beigeladene aufgrund eines Vertrages über freie Mitarbeit tätig sind und sieben festangestellte Lehrer/Lehrerinnen. Scheidet eine festangestellte Lehrkraft aus, werden die Stellen seit 2003 regelmäßig mit sogenannten "Honorarkräften" besetzt. Hintergrund ist, dass die Klägerin seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage war, festangestellte Kräfte zu bezahlen. Die Musikschulleitung hoffte darüber hinaus, mit den Honorarkräften den Bedarf an Lehrkräften gezielter decken zu können, d.h. Überkapazitäten bei geringer Nachfrage zu vermeiden, da mit diesen im Gegensatz zu den festangestellten Lehrern keine "Sollstundenzahl" vereinbart wurde. Die Anzahl der unterrichtenden Kräfte blieb im Zeitraum jedoch im Wesentlichen konstant.
204Die Musikschulleitung koordiniert ferner die Pressearbeit, bei der auch Artikel, Meldungen über die Tätigkeit der Beigeladenen für die Musikschule verfasst werden.
205Der monatliche Verdienst der Beigeladenen aus ihrer Tätigkeit für die Musikschule der Klägerin betrug monatlich zwischen 800 EUR bis etwa 1.300 EUR. Daneben hatte und hat die Beigeladene keine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung. Sie erteilte und erteilt unter Beachtung der vertraglichen Vorgaben lediglich Schülern und Schülerinnen von außerhalb des Einzugsgebietes der Musikschule privaten Musikunterricht.
206Am 1.10.2008 stellte die Beigeladene Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der Beklagten. In dem Antragsformular und dem von der Beklagten ergänzend herausgegebenen Fragebogen gab sie unter anderem an, ihre Tätigkeit am Dienstsitz der Klägerin auszuüben, Weisungen hinsichtlich der Ausführungen der Tätigkeit würden nicht erteilt, Nebenpflicht sei lediglich das Führen einer Anwesenheitsliste. Der Arbeitgeber könne nicht über ihre Arbeitskraft nach seinen Bedürfnissen verfügen, die Verteilung der Arbeitszeit werde in Absprache festgelegt. Die Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen seien als Rahmenplan zu beachten. Die Tätigkeit der festangestellten Lehrer unterscheide sich von der der Honorarkräfte allein durch die Vergütung.
207Den Antrag der Beigeladenen beschied die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 27.2.2009 dahingehend, dass sie die Beigeladene als selbstständig Tätige einstufte. Es sei keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin festzustellen, da die Beigeladene keinen Weisungen unterläge und auch hinsichtlich von Zeit und Ort sowie Dauer der Tätigkeit frei sei. Es bestünden keine persönliche Abhängigkeit und keine weiteren Pflichten über die eigentliche Tätigkeit des Unterrichtens hinaus.
208Hiergegen legte die Beigeladene am 10.3.2009 mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie sehr wohl an methodische und auch didaktische Vorgaben aufgrund der Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen gebunden sei. Ferner seien der Ort und auch die zeitliche Lage des Unterrichtes durch die Schulordnung der Musikschule O vorgegeben. Zudem sei auch die jeweilige Unterrichtsdauer, die Größe der Unterrichtsgruppen etc. durch die Schulordnung vorgeschrieben. Auch müssten Nebenleistungen erbracht werden, so insbesondere die Teilnahme an Konferenzen und Vorspielen sowie Musikveranstaltungen.
209Nach Anhörung der Klägerin erlies die Beklagte sodann am 27.11.2009 einen dem Widerspruch der Beigeladenen abhelfenden Bescheid, mit dem nun aufgrund der neuen Angaben der Beigeladenen festgestellt wurde, dass von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei. Die Beklagte begründete die Änderung ihrer Einschätzung vor allem damit, dass eine Gebundenheit der Beigeladenen an die Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen bestehe und dadurch Unterrichtsziele und Rahmenlehrpläne zu beachten seien. Es läge demnach eine inhaltliche und didaktische Weisungsgebundenheit vor. Hinzu komme, dass sowohl die Anzahl der Gruppenkinder in den jeweiligen Unterrichtsgruppen als auch die wöchentliche Anzahl der Unterrichtsstunden und die Dauer des einzelnen Unterrichts durch die Musikschule vorgegeben seien. Auch sei durch § 3 der Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vorgegeben, dass der Unterricht in den Räumen der Musikschule stattfinden müsse und sich die tägliche Lage des Unterrichts auf die Nachmittagsstunden beschränke. Zudem seien die von der Beigeladenen nunmehr benannten Nebenleistungen wie die Teilnahme an Konferenzen und Musikveranstaltungen mit dem Honorar abgegolten.
210Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 3.11.2009 Widerspruch ein. Sie wies - wie bereits im Anhörungsverfahren - daraufhin, dass diejenigen Lehrer, die an allgemeinbildenden Schulen beruflich unterrichteten, in der Regel als Arbeitnehmer einzustufen seien, dass aber Dozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichteten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt sein könnten. Insofern entspreche die Einstufung der Klägerin als freie Mitarbeiterin der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Indiz für die selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen sei zudem, dass nur die geleisteten Stunden bezahlt würden, ausgefallen Stunden nachgeholt werden müssten, und die Beigeladene keinen bezahlten Urlaub erhielte. Sie unterläge ferner keinen Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Art und Weise der Tätigkeit, ferner sei die Teilnahme an Konferenzen und Vorspielen für sie nur freiwillig.
211Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2010 im Wesentlichen unter Vertiefung ihrer Ausführungen im angegriffenen Bescheid als unbegründet zurück, wogegen die Klägerin am 22.2.2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben hat. Zur Begründung hat die Klägerin sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen.
212Nach Klageerhebung hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Bescheid vom 27.11.2009 durch Bescheid vom 22.3.2011 geändert. Sie stellt nunmehr fest, dass in der von der Beigeladenen zu 1.) seit 1.9.2003 ausgeübten Beschäftigung als Lehrkraft bei der Musikschule der Stadt O Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, sowie nach dem Recht der Arbeitssicherung besteht.
213Die Klägerin hat beantragt,
214den Bescheid vom 27.11.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8.2.2010 sowie den Bescheid vom 22.3.2011 aufzuheben und festzustellen, dass für die Beigeladene zu 1) eine Versicherungspflicht wegen des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, der sozialen Pflege-, der Arbeitslosen- und der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht.
215Die Beklagte hat beantragt,
216die Klage abzuweisen.
217Sie geht von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus.
218In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2011 hat das SG Köln zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Beigeladene befragt und die Zeugen C G und C1 T vernommen. Bezüglich des Inhalts der Aussagen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
219Mit Urteil vom 16.12.2011, der Klägerin zugestellt am 27.1.2012, hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin als abhängige Beschäftigung einzustufen ist. Die Beigeladene sei in zeitlicher und örtlicher aber auch in inhaltlicher Hinsicht in erheblicher Art und Weise in die Organisation der von der Klägerin betriebenen Musikschule eingegliedert. Ferner sei die Tätigkeit der Beigeladenen nicht durch Aspekte wie das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und das Bestehen eines unternehmerischen Risikos, die typischerweise für eine Selbstständigkeit sprächen, geprägt.
220Hiergegen hat die Klägerin am 17.2.2012 Berufung ausgebracht. Zur Begründung wiederholt und intensiviert sie ihr bisheriges Vorbringen. Darüber weist sie zunächst darauf hin, dass Musikschullehrer nicht typischerweise als abhängig Beschäftigte einzustufen seien. Im Übrigen sei eine Eingliederung der Beigeladenen nach Zeit, Ort und Art und Weise in die Arbeitsorganisation der von der Klägerin betriebenen Musikschule nach dem Inhalt des Vertrages aber auch nach der Durchführung des Vertrages nicht gegeben. Ferner trüge die Beigeladene auch ein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Ob mehr oder weniger Kurse angeboten würden und damit die Frage nach der Höhe des Honorars hinge nicht zuletzt von ihrem persönlichen Erfolg bei den Schülern ab.
221Die Klägerin beantragt,
222das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8.2.2010 und des Änderungsbescheides vom 22.3.2011 festzustellen, dass in der von der Beigeladenen zu 1.) seit dem 1.9.2003 ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft bei der Musikschule der Stadt O Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht besteht.
223Die Beklagte beantragt,
224die Berufung zurückzuweisen.
225Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
226Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
227Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Beteiligten befragt, zum Zwecke der Beweiserhebung die Lehrpläne des VdM (Allgemeiner Teil, Klavier, Blockflöte) und den Bildungsplan des VdM für die Elementarstufe/Grundstufe beigezogen sowie ergänzend die Zeugen C G und T S vernommen. Auf die Sitzungsniederschriften vom 30.10. und 27.11.2013 wird verwiesen.
228Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Inhalte der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
229Entscheidungsgründe:
2301. Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, nachdem er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
2312. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
232Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2010 und des Änderungsbescheides vom 22.3.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich der von der Beigeladenen seit dem 1.9.2003 ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft bei der Musikschule der Stadt O besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
233a) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB Vl; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 1 SGB XI; § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
234Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 66, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl zB BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125 = Juris RdNr 17; ferner auch BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Hinsichtlich der Tätigkeiten von Lehrkräften ist ergänzend die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, juris).
235b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beigeladene ab dem 1.9.2003 ihre Tätigkeit als Lehrkraft an der Musikschule der Klägerin im Rahmen eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und noch ausübt, da die für eine abhängige Beschäftigung typischen Merkmale deutlich überwiegen.
236aa) Rechtlicher Ausgangspunkt der Prüfung ist der "Vertrag über freie Mitarbeit" vom 18.8.2003, der auf die jeweils gültige Fassung der Honorarordnung für die Stadt O Bezug nimmt.
237(a) Nach seiner Bezeichnung und zahlreichen Regelungen zielt dieser Vertrag auf eine selbständige Tätigkeit ab. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Tätigkeit (§ 1), zur Weisungsfreiheit (§ 2), zum Stundenplan (§ 3), zur Konkurrenz (§ 6), zum Honorar (§ 8), zu Steuern und Sozialabgaben (§ 9) und zu Sonstigem (§ 14), nach denen eine unabhängiges, freies Dienstverhältnis der Beigeladenen mit der Klägerin vereinbart werden soll.
238(b) Die im Vertrag an verschiedenen Stellen verlautbarte Weisungsfreiheit (§§ 1, 2, 3, 6 Abs. 1 Satz 3) unterliegt allerdings bereits aufgrund der vertraglichen Regelungen gewissen Einschränkungen. Der Unterricht ist nach § 1 unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) und der nach den Richtlinien verbindlichen Rahmenlehrpläne des VdM zu gestalten. Ort und Zeit des Unterrichts sind abhängig von der Auslastung der Räume der Musikschule (s. § 3). Nach der Regelung unter § 1, nach der die Beigeladene ab dem 1.9.2003 bei der Musikschule der Stadt O die Aufgaben einer Lehrkraft mit der Tätigkeit des Erteilens von Unterricht in den Fächern Blockflöte, Musikalische Früherziehung, Musikpavillon und Klavier übernimmt, wobei ein zeitlicher Umfang nicht festgelegt worden ist, sowie den Bestimmungen unter §§ 3 und 4, nach denen Terminverlegungen und Stundenausfälle auf ein Minimum zu reduzieren seien und eine Benachrichtigung der Klägerin über die Nachholtermine zu erfolgen hat, ist von einer Pflicht der Beigeladenen zur ständigen und kontinuierlichen Arbeitsleistung und damit von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen. Auch aufgrund der vertraglichen Einbeziehung der Richtlinien und der Lehrpläne besteht die Pflicht der Beigeladenen zur dauerhaften und regelmäßigen Erbringung ihrer geschuldeten Leistungen. Ausweislich der Richtlinien bieten Musikschulen einen qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht entsprechend dem VdM-Strukturplan und mit den für den Unterricht verbindlichen Rahmenlehrplänen. Die Aufgaben der Musikschule sind die musikalische Grundbildung, die Breitenförderung, die Begabtenfindung und -förderung sowie ggf. die Vorbereitung auf ein Musikstudium (s. S. 2f VdM-Rahmenlehrplan Allgemeiner Teil).
239(c) Die vorstehend dargelegten Pflichten der Beigeladene werden durch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages über freie Mitarbeit vom 18.8.2003, mit der der Beigeladenen das Recht zur Ablehnung eines Auftrags ohne weitere Begründung eingeräumt wird, nicht relativiert. Die vertraglichen Pflichten der Beigeladenen ergaben sich bereits aus dem Vertrag über freie Mitarbeit vom 18.8.2003 und bedurften keines weiteren Einzelauftrags. Nach den glaubhaften, von der Klägerin unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, dass die Beigeladene die Kurse ihrer Vorgängerin übernimmt, sodass die Zeiten und Orte des Unterrichts feststanden. Die Zeugin G hat vor dem SG bekundet, dass zu Beginn der folgenden Schuljahre bzw. Schulhalbjahre die Verwaltung der Musikschule die von der Beigeladenen zu unterrichtenden Kurse festlegte und ihr die zu unterrichtenden Schüler zuwies. Die Zeugin G hat weiter glaubhaft bekundet, dass ihr weitere Verträge neben dem Vertrag über die freie Mitarbeit vom 18.8.2003 - ob mündlich oder schriftlich - nicht bekannt seien. Auch die Zeugin S hat über den Abschluss weiterer Verträge mit der Beigeladenen keine Angaben machen können, sondern vielmehr bekundet, zum Beginn eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres nur Organisatorisches mit der Beigeladenen besprochen zu haben. Diese organisatorischen Absprachen sind nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin S bei allen Lehrkräften in derselben Weise erfolgt. Da es eine Auftragserteilung nicht geben musste und tatsächlich nicht gab, handelt es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages über freie Mitarbeit letztlich um keinen für Selbständigkeit sprechenden Gesichtspunkt.
240(d) Aus den vertraglichen Regelungen ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin die Pflicht der Beigeladenen, an Konferenzen teilzunehmen und an Musikveranstaltungen der Musikschule, Schülervorspielen und anderen Veranstaltungen mitzuwirken. Diese Verpflichtung folgt ausdrücklich bereits aus der Honorarordnung für die Musikschule O, die gem. § 8 Abs. 3 des Vertrages über freie Mitarbeit in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages ist. Aus dieser ist zu ersehen, dass die Honorarsätze die von den Lehrkräften "zusätzlich zu erbringenden Nebenleistungen wie Unterrichtsvorbereitung, Teilnahme an Vorspielen, Musikveranstaltungen, Fachbereichs- und Gesamtkonferenzen" abgelten. Diese Formulierung spricht eindeutig dafür, dass für die Beigeladene die Pflicht zur Teilnahme an diesen bzw. Durchführung dieser "Nebenleistungen" bestand und besteht. Aus weiteren vertraglichen Regelungen folgt ebenfalls die Pflicht der Beigeladenen, die vorgenannten Leistungen zu erbringen. Nach dem allgemeinen Teil der Lehrpläne des VdM, die nach deren Richtlinien, die nach § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit vom 18.8.2003 auch die Vertragsbeziehung der Klägerin und der Beigeladenen regeln, verbindlich sind, gehören Veranstaltungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild einer Musikschule (s. Seite 12). Danach sind Vorspiele und Konzerte für Schülerinnen und Schüler eine unverzichtbare Lernerfahrung, ein motivierendes Übe- und Probenziel - als ein Ergebnis ihres Unterrichts im Instrumental- oder Vokalfach wie auch im Ensemblefach. Zu Letztem gehört nach den Richtlinien des VdM auch der Tanz. In diesem Zusammenhang wird im Lehrplan weiter ausgeführt (s. Seite 12):
241"Auftrittslernen ist eine fachlich notwendige Ergänzung des Unterrichts und stellt eine wesentliche Dimension des Musikerlebnisses dar, wendet sich Musik doch als künstlerische Kommunikation an ein Publikum.
242Öffentliche Veranstaltungen, auch gemeinsam mit Kooperationspartnern, sind ein ständiges Arbeitsfeld der Musikschule. Sie gibt dadurch Einblick in ihre Arbeit, beweist damit ihre Qualität, trägt aktiv zum Musikleben ihres Gemeinwesens bei und gewährleistet somit kulturelle Teilhabe in der Kommune im Bereich der Musik.
243Veranstaltungsformen Schülervorspiele, Konzerte, öffentliche Veranstaltungen, Tage der offenen Tür, Mitwirkung in kommunalen Veranstaltungen, Kooperationen mit Vereinen u.v.m."
244Vorstehende Ausführungen beschreiben dementsprechend wesentliche Leistungspflichten einer Lehrkraft einer öffentlichen Musikschule in kommunaler Trägerschaft und damit der Beigeladenen gegenüber der Klägerin. Dementsprechend hat die Zeugin G glaubhaft bekundet, dass Vorspiele Bestandteile des Unterrichts sind und sie als für die Qualität der Musikschule Verantwortliche interveniert hätte, wenn die Beigeladene nicht in dem erforderlichen Maße Schülervorspiele organisiert und durchgeführt hätte. Zwangsläufig besteht auch aus diesem Grunde die vertragliche Pflicht der Beigeladenen an der Planung und Durchführung von Musikschulveranstaltungen mitzuwirken, d.h. an den Konferenzen teilzunehmen, die im Wesentlichen der Planung dieser Veranstaltungen dienen. Die Ansicht der Klägerin, dass es sich um freiwillige Zusatzleistungen handele, wird durch den Vertrag gerade nicht gestützt.
245bb) Von der im Vertrag über freie Mitarbeit an verschiedenen Stellen verlautbarten Weisungsfreiheit und Selbständigkeit der Beigeladenen weicht die tatsächliche Ausgestaltung ihrer Tätigkeit für die Klägerin deutlich ab, wie nachstehend im Einzelnen dargelegt wird. Nach dem konkreten Vertragsinhalt ergeben sich demnach überwiegend nur vordergründig Gesichtspunkte für eine selbständige Tätigkeit. Die tatsächliche Umsetzung der Vertragsbeziehung weist weit überwiegend Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an der Musikschule der Klägerin auf.
246(a) So war die Beigeladene sowohl in örtlicher und zeitlicher Hinsicht als auch in der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang in die organisatorische Struktur der Musikschule der Klägerin eingebunden und unterlag entsprechenden Weisungsrechten. Das Herausstellen der Weisungsfreiheit der Beigeladenen in § 2 des Vertrages über freie Mitarbeit ist daher faktisch inhaltsleer. Im Einzelnen:
247(aa) In örtlicher Hinsicht wurde zwischen der Beigeladenen und der Klägerin bereits im Einstellungstermin vereinbart, dass die Beigeladene die Gruppen und Kurse ihrer direkten Vorgängerin übernehmen wird. Den vertragschließenden Parteien war dabei klar, dass die Kurse in den Räumlichkeiten der Grundschulen S und M stattfinden werden. In diesem Sinne ist das Vertragsverhältnis auch seit 2003 ausgeführt worden. Nach einiger Zeit hat lediglich in der Grundschule M kein Unterricht durch die Beigeladene mehr stattgefunden, nachdem eine entsprechende Nachfrage durch potentielle Schüler nicht mehr vorhanden war. Soweit demgegenüber in § 3 des Vertrages der Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, den Unterricht auch in anderen Räumlichkeiten durchzuführen, ist hiervon das Vertragsverhältnis nicht geprägt gewesen. Der Unterricht hat nur in den Grundschulen M und S stattgefunden. Im Übrigen ist der Senat der Überzeugung, dass zwischen den Vertragsparteien demgegenüber auch feststand, dass die Beigeladene von dieser vermeintlich eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch machen wird. Wie die Beigeladene in den Verhandlungen glaubhaft und durch die Klägerin unwidersprochen dargestellt hat, war zwischen ihr und der Klägerin gerade die Übernahme der Kurse und Gruppen in S und M vereinbart, ein Unterricht außerhalb dieser Orte wurde nicht diskutiert. Die von der Zeugin G andeutungsweise gemachte Behauptung, der Beigeladenen habe es freigestanden, einen anderen Ort zu wählen, ist nicht glaubhaft, nachdem die Musikschule selber gegenüber ihren Schülern nach § 3 der von der Klägerin gesetzten Schulordnung verpflichtet war und ist, den Unterricht in den öffentlichen Schulen der einzelnen Ortsteile stattfinden zu lassen.
248(bb) Daneben bestand auch in zeitlicher Hinsicht eine erhebliche Eingliederung der Beigeladenen in die Organisation der Musikschule der Klägerin. Entsprechend der obigen Ausführungen zur örtlichen Eingliederung war nach Überzeugung des Senats zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass der Unterricht nur nachmittags von Montag bis Freitag stattzufinden hatte. Gestaltungsfreiheiten gab es für die Beigeladene auch in den Folgejahren kaum. Vielmehr orientierte sich die Erstellung der Stundenpläne für die einzelnen Halbjahre an der gegebenen Nachfrage in den Ortsteilen, den Elternwünschen, der Verfügbarkeit der Unterrichtsräume sowie ggf. pädagogischen Überlegungen. Das hierbei zum Teil Anregungen der Beigeladenen, z. B. bei der Zusammensetzung der einzelnen Kurse mit bestimmten Schülern, aber auch hinsichtlich der zeitlichen Lage der einzelnen Kurse für bestimmte Altersgruppen Berücksichtigung fanden, ist nicht Ausdruck von diesbezüglichen Entscheidungskompetenzen der Beigeladenen, sondern vielmehr Konsequenz eines sinnvollen sich vornehmlich an den Bedürfnissen der Schüler orientierenden Unterrichtsbetriebes.
249Soweit im Laufe des Vertragsverhältnisses der Unterricht am Freitagnachmittag weggefallen und sich auf einen anderen Nachmittag verlagert hat, ist dies wiederum nicht überwiegend Ausdruck der gestalterischen Möglichkeiten der Beigeladenen, sondern vielmehr hat auch diesbezüglich die Klägerin - wie die Beigeladene glaubhaft versichert - auf eine entsprechende geänderte Nachfrage reagiert.
250(cc) Auch der Inhalt der Tätigkeit der Beigeladenen ist durch vertragliche Vorgaben und die Eingliederung in die organisatorische Struktur der Musikschule der Klägerin geprägt. Der wesentliche Tätigkeitsinhalt, nämlich, die Aufgaben einer Lehrkraft in den Fächern Blockflöte, musikalische Früherziehung, Musikpavillion und Klavier wird durch § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit bestimmt. Der Rahmen und die wesentliche Organisation des stattfindenden Unterrichts sind sodann durch die Schulordnung und die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen vorgegeben. Insbesondere aus § 2 der Schulordnung folgen die Gliederung und der Rahmen des Unterrichts, die Zusammenstellung der einzelnen Kurse hinsichtlich der Altersstruktur und der Anzahl der Schüler, der Häufigkeit und der Zeitdauer der einzelnen Kurse. Die Konzeption des Unterrichts wurde somit vorgegeben. Gestaltungsfreiheit gab es insoweit nicht.
251Die Vertragsgestaltung mit der Einbeziehung der Richtlinien und Rahmenlehrpläne des VdM führt im Übrigen zur Weisungsbefugnis der Klägerin, die Beigeladene zur Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben anhalten zu können. Methodische Freiheiten der Beigeladenen sind überdies nicht Ausdruck ihrer Weisungsfreiheit, sondern Charakteristikum pädagogischer Kompetenz. So wird im VdM-Rahmenlehrplan Allgemeiner Teil (s. S. 14) ausgeführt, dass entscheidend für den Lernerfolg in allen Stadien des Unterrichts die Motivation der Schüler/Schülerinnen und hierbei die Vielfalt der verfügbaren Unterrichtsmethoden der Lehrerinnen und Lehrer von zentraler Bedeutung sind.
252Dass darüber hinaus Vorgaben über konkrete Unterrichtsinhalte oder Unterrichtsmethoden nicht gemacht werden - was im Übrigen auch für die von der Klägerin als "fest angestellt" behandelten Lehrkräfte galt und gilt -, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als selbständige Tätigkeit einzustufen wäre. Vielmehr ist ein insofern abgeschwächtes Weisungsrecht im Hinblick auf solche Beschäftigte, die in einem Betrieb der Art nach höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Dennoch werden auch Tätigkeiten für leitende Angestellte im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (st. Rspr. seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr. 2 zu § 2 AVG S. 4; in jüngerer Zeit z.B. BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 2 S. 9 m.w.N.; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S. 80; vgl. - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI sowie § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (st. Rspr. BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S. 125; SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 S. 65; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, Rdnr. 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 6 Rdnr. 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (BSG, Urteil v. 18.12.2001, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O, juris). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten; denn dass die Tätigkeit der Beigeladenen als höherwertige Tätigkeit einzustufen ist, steht außer Frage, da sie regelmäßig ein Hochschulstudium voraussetzt (vgl Richtlinien für die Mitglieder im Verband der deutschen Musikschulen, Punkt C. Ziff 4.) über das die Beigeladene auch verfügt.
253(dd) Das Vertragsverhältnis der Klägerin zur Beigeladenen ist weiter durch verschiedene Aspekte einer organisatorischen Eingliederung geprägt, die zum einen Ausdruck im "Vertrag über freie Mitarbeit" finden, aber auch aus der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses hervorgehen. So erfolgte die Zuteilung der Schüler zur Beigeladenen ausschließlich über die Verwaltung der Musikschule. An- und Abmeldungen wurden von der Beigeladenen entsprechend der Regelung in § 3 des Vertrages über die freie Mitarbeit lediglich vermittelt und sodann von der Verwaltung der Musikschule organisatorisch umgesetzt.
254Die Beigeladene hat darüber hinaus neben dem eigentlichen Unterricht an den regelmäßigen Konferenzen der Musikschule teilgenommen und war auch insofern in den Musikschulbetrieb integriert. Sofern von der Klägerin die Ansicht vertreten wird, die Teilnahme sei lediglich freiwillig gewesen, so kann der Senat diese Einschätzung nicht nachvollziehen. Wie bereits ausgeführt war die Beigeladene nach den vertraglichen Regelungen zur Teilnahme verpflichtet. Zudem bekundete die Zeugin G, dass auf eine vermeintliche Freiwilligkeit hinsichtlich der Teilnahme niemals hingewiesen worden sei. Vielmehr erfolgten die Einladungen zu den Konferenzen wortgleich entsprechend der Einladungen an die festangestellten Lehrkräfte. Überdies hat die Schulleitung sogar die Teilnahme an den Konferenzen dokumentiert bzw. eine Entschuldigung der Honorarkräfte festgehalten. Für den Senat lässt sich an diesem Umstand zum einen ablesen, welche Wertigkeit und Wichtigkeit die Schule der Teilnahme beigemessen hat. Zum anderen zeigt gerade das Notieren einer Entschuldigung, dass ohne eine solche das Erscheinen erwartet wird. Jedenfalls war aber das Vertragsverhältnis von der regelmäßigen Teilnahme der Beigeladenen an den Konferenzen und damit am über den eigentlichen Unterricht hinausgehenden Betrieb der Musikschule geprägt. Ohne eine solche Teilnahme wäre auch kaum die weitergehende Einbindung der Beigeladenen in die Organisation von Vorspielen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der Musikschule möglich gewesen. Auf den Konferenzen wurden diese Veranstaltungen besprochen, Termine wurden festgelegt und die möglichen Beiträge von Schülern der Beigeladenen für die entsprechenden Veranstaltungen bestimmt. Insofern nahm die Musikschulleitung sogar direkten Einfluss auf die Unterrichtsinhalte der Beigeladenen, indem im Unterricht einzuübende Stücke vorgegeben wurden.
255Soweit nach den insofern glaubhaften Angaben der Zeugin G festangestellte Lehrkräfte in erheblicherem Umfang als die Beigeladene in die Organisation der Veranstaltungen und der Ensemblearbeit neben dem eigentlichen Unterricht eingebunden waren, zeigen die Einbindung der Beigeladenen in die Organisation der Veranstaltungen, insbesondere die regelmäßige Teilnahme an den Konferenzen, dass sie über den eigentlichen Unterricht hinaus in erheblicher Weise in die organisatorische Struktur und das Gesamtkonzept der Musikschule der Klägerin eingebunden war und ist.
256cc) Zudem liegen - wie das SG wiederum zutreffend feststellt - auch die typischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit nicht in erheblichem Maße vor.
257Die Beigeladene verfügt über keine eigene Betriebsstätte und unterliegt keinem nennenswerten unternehmerischen Risiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 28.05.2008, juris, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird. Der Erfolg des Arbeitseinsatzes und der tatsächlichen persönlichen Mittel also ungewiss ist. Eine solche Ungewissheit ist jedoch nicht erkennbar.
258So wird von der Beigeladenen schon kein eigenes Kapital in nennenswertem Umfang eingesetzt. Sie muss weder Räumlichkeiten vorhalten, da ihr diese von der Klägerin zur Verfügung gestellt werden, und sie darüber hinaus - wie oben dargestellt - sogar verpflichtet ist, den Unterricht in diesen Räumlichkeiten abzuhalten. Sie läuft also nicht Gefahr, dass sie z.B. Zahlungen für angemietete Räumlichkeiten frustriert aufwendet. Auch sonstige Anschaffungen, für Unterrichtsmaterial, Instrumente etc. sind von der Beigeladenen nicht zu tätigen gewesen. Für den Unterricht benötigte Materialien werden ihr vielmehr von der Klägerin zur Verfügung gestellt.
259Ein Vergütungsrisiko ist mit Ausnahme des auch von einem abhängigen Beschäftigten zu tragenden Insolvenzrisikos des Gläubigers ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr kann sich die Beigeladene im Rahmen der bestehenden Honorarordnung darauf verlassen, dass die von ihr gegebenen Unterrichtsstunden auch vergütet werden. Die Überbürdung des vorbeschriebenen Vergütungsrisikos auf die Beigeladene sowie das weitere Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen hingegen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nämlich nur dann ein Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer weiteren Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, Senatsurteil vom 20.07.2011, L 8 R 534/10, jeweils Juris). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr führt die Zeugin G als Leiterin der Musikschule sogar aus, dass die Hauptmotivation für die getroffenen vertraglichen Regelungen darin bestand, eine finanzielle Entlastung der Klägerin herbeizuführen, also die vorbeschriebenen sozialen Risiken von der Klägerin zu nehmen und dann auf die neuen Lehrer abzuwälzen. Unternehmerische Chancen sollten der Beigeladenen gerade nicht verschafft werden. Dies spiegelt auch die Honorarordnung mit einseitig von der Klägerin bestimmten, nach Qualifikation und Tätigkeitsdauer gestaffelten Honorarstufen wider, nach der die Beigeladene arbeitnehmertypisch, einer tarifvertraglichen Regelung ähnlich vergütet wurde.
260Die Beigeladene konnte und kann ihre Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei bestimmen. Sie ist insoweit hinsichtlich des Umfangs vollständig an die Vorgaben der Klägerin gebunden. Hinsichtlich der Lage ergeben sich wesentliche Einschränkungen durch die Verfügbarkeit der Unterrichtsräume, die Nachfrage bezüglich einzelner Ortsteile, die Elternwünsche sowie ggf. pädagogische Überlegungen. Aufgrund der in erheblichem Maß gegebenen Eingliederung und Weisungsgebundenheit war und ist es der Beigeladenen nicht möglich, ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Nach § 7 (Vertretung) des Vertrages über freie Mitarbeit ist es der Beigeladenen überdies nicht gestattet, ohne Absprache und Einvernehmen mit der Musikschule der Klägerin eine Vertretung einzusetzen.
261dd) Insgesamt überwiegen deutlich die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung und Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen sprechen. Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin weicht eklatant von den auf Selbständigkeit und Weisungsfreiheit zielenden Regelungen des Vertrages über freie Mitarbeit vom 18.8.2003 ab. Zudem entspricht die Einstufung der Beigeladenen als abhängig Beschäftigte auch der Verkehrsanschauung. So gehen die VdM-Richtlinien unter C) 6. davon aus, dass die Anstellung von Lehrkräften grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet wird.
262Die Beurteilung des Senats stützt sich schließlich auf den Vergleich der rechtlichen Grundlagen und tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten der von der Klägerin als "fest angestellt" behandelten Lehrkräfte mit der der Beigeladenen.
263Wesentliche Unterschiede hinsichtlich einer Eingliederung und Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die Unterrichtstätigkeit und die Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen bestehen nicht. Wie bereits ausgeführt war und ist die Beigeladene entgegen der Ansicht der Klägerin ebenso verpflichtet, an den Konferenzen und Musikschulveranstaltungen teilzunehmen bzw. mitzuwirken und sich im Falle der Verhinderung zu entschuldigen. Dieser Pflicht kommt sie in derselben Weise nach wie "fest angestellte" Lehrkräfte. Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen des Unterrichts unterscheiden sich ebenfalls nicht grundlegend. Die Unterschiede zwischen Beigeladener und "fest angestellten" Lehrkräften sind marginal und darüber hinaus überwiegend lediglich Folge der unzutreffenden Behandlung der Beigeladenen als selbständige Mitarbeiterin durch die Klägerin. Dies gilt z.B. für die unterschiedlichen Abrechnungsverfahren, wobei die Beigeladene im Gegensatz zu den "fest angestellten" Lehrkräften quartalsweise unter Verwendung von Anwesenheitslisten abrechnet. Die "fest angestellten" Lehrkräfte führen diese Anwesenheitslisten auch, da diese Listen für alle Lehrkräfte auch den Umfang und den Verlauf der Teilnahme der einzelnen Schüler am Unterricht dokumentieren.
264Die Heranziehung "fest angestellter" Lehrkräfte zu unterrichtsfremden Tätigkeiten beruht nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G darauf, dass sie im Gegensatz zur Beigeladenen Sollstunden erbringen müssen, d.h. nach dem eigenen Verständnis der Leiterin der Musikschule der Klägerin ist dieser Umstand nicht in erster Linie einer stärkeren Weisungsgebundenheit der "fest angestellten" Lehrkräfte geschuldet. Der von der Zeugin G bekundete Einsatz der "fest angestellten" Lehrkräfte im Vertretungsfall im Gegensatz zur Beigeladenen stellt den einzig wesentlichen Unterschied im Sinne eines weitergehenden Weisungsrechts der Klägerin dar, ist aber als nur einen Teilbereich des Direktionsrechts der Klägerin außerhalb der Hauptleistungspflichten betreffenden Aspekt nicht von derartigem Gewicht, dass der Befund einer im erheblichen Maß vorliegenden Eingliederung der Beigeladenen in den Musikschulbetrieb der Klägerin und ihrer sehr weitgehenden Gebundenheit an Weisungen der Klägerin in der Gesamtabwägung zu revidieren wäre.
2653. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei entspricht es nach Ansicht des Senats der Billigkeit, dass die Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren trägt, nachdem diese einen eigenen Antrag gestellt hat (§ 161 Abs. 3 VwGO). Die übrigen Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst, sie haben keine eigenen Anträge gestellt und sind daher auch keinerlei Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
266Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BSG.
267Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Sache nach dem Ermessen des Gerichts. Bei einem Statusfeststellungsverfahren liegt das wirtschaftliche Interesse des potentiellen Arbeitgebers regelmäßig in der Vermeidung der Beitragslast (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 14.12.2009, L 8 B 21/09 R, Juris; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 7a RdNr. 164 m.w.N.). Diese beträgt vorliegend etwa 40 Prozent des erwirtschafteten Entgelts, nachdem die Versicherungspflicht zu allen vier Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung festgestellt wurde.
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(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind, - 4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
- 1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
- 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
- 1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
- 1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.