Landessozialgericht NRW Urteil, 24. Juni 2015 - L 8 R 1054/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.11.2014 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
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Tatbestand:
2Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens letztlich noch, ob die von der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Fremdgeschäftsführerin in der Zeit vom 1.11.2009 bis zum 30.6.2011 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet hat.
3Die Beigeladene zu 1) ist Diplom-Ökonomin und war einige Jahre bei Q als Unternehmensberaterin für Handelsunternehmen tätig. Das Hauptaugenmerk ihrer dortigen Tätigkeit lag auf den Bereichen Sanierung, Prozessoptimierung und Marketing.
4Bei der Klägerin handelt es sich um eine Vertriebs- und Beratungsgesellschaft, die elektronische Waren, vor allem digitale Videoleinwände, vertreibt und ihre Kunden zudem bezüglich dafür erforderlicher bzw. kundenseitig angefragter Softwarelösungen berät. In den Anfangsjahren vertrieb die Klägerin zu etwa 90% Produkte der H Electronic Group mit Sitz in Shanghai in der Volksrepublik China. Danach nahm der Anteil dieser Produkte ab. Bei dem Gründungsgesellschafter der Klägerin, Herrn X, handelt es sich um den Schwager der Beigeladenen zu 1). Herr X ist zudem "legal representative/business owner" der Niederlassung der H Electronics Group in Shanghai. Der weitere Gründungsgesellschafter, Herr T1, ist in der Niederlassung der H Electronics in Nanjing tätig.
5Die Klägerin wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 4.9.2007 (nachfolgend: GesV) mit Sitz in O gegründet (Amtsgericht [AG] Düsseldorf; HRB 000). Die Beigeladene zu 1) wurde gleichzeitig im Rahmen der ersten Gesellschafterversammlung als alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreite Geschäftsführerin der Klägerin bestellt. Zugleich wurde die Beigeladene zu 1) bevollmächtigt, alle notwendigen Handlungen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Gründung abzuschließen. Im Innenverhältnis hatte sie diese Handlungen mit den Gesellschaftern abzustimmen. In dem GesV heißt es auszugsweise wörtlich wie folgt:
6"[ ...] § 2 Gegenstand des Unternehmens
7Gegenstand des Unternehmens sind der Handel mit und die Produktion von elektronischen Geräten und sonstigen Waren.
8Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen; sie kann auch Zweigniederlassungen gründen.
9§ 3 Stammkapital
101. Das Stammkapital beträgt 25.000,00 EUR. 2. Als Gesellschafter übernehmen: Herr X 12.500,00 EUR, Herr T1 12.500,00 EUR. Die Stammeinlagen sind voll in bar an die Gesellschaft zu zahlen. [ ...]
11§ 5 Geschäftsführer und Vertreter 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. 3. [ ...] 4. Die Gesellschafterversammlung kann einen oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
12§ 6 Gesellschafterversammlung 1. Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn das Gesetz nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreibt. 2. Je 100,00 EUR Geschäftsanteil gewähren eine Stimme. 3. Schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn nicht ein Gesellschafter widerspricht. 4. Zu den Gesellschafterversammlungen sind die Gesellschafter zwei Wochen vorher per Fax oder E-Mail zu laden. [ ...]
13Schlussbestimmungen 1. Die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages bedarf der notariellen Beurkundung. 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder sich als ungültig erweisen, bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die unwirksame Bestimmung ist durch die Regelung zu ersetzen, durch die der mit ihr verfolgte wirtschaftliche und rechtliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Die Gesellschafter sind verpflichtet, erforderlichenfalls eine entsprechende Satzungsänderung vorzunehmen."
14Die Beigeladene zu 1) schloss mit der Klägerin zunächst im September 2007 einen Geschäftsführervertrag (nachfolgend: GF-V), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Dieser wurde mit Wirkung zum 1.6.2009 zwischen der Klägerin, vertreten durch ihre Gesellschafter, und der Beigeladenen zu 1) geändert. Darin heißt es wörtlich auszugsweise wie folgt:
15"[ ...] wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
16§ 1 Aufgabenbereich 1. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, dem Gesellschaftsvertrag und dieses Anstellungsvertrages. 2. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 3. Der Geschäftsführer hat das Recht, jederzeit eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.
17§ 2 Dauer des Vertrages 1. Dieser Vertrag beginnt am 1. Juni 2009 und wird für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen. Wird er nicht 3 Monate vor seinem Ablauf von der Gesellschaft oder dem Geschäftsführer gekündigt, so verlängert er sich jeweils auf die Dauer von 1 Jahr. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. 2. Der Vertrag endet ohne Kündigung mit dem Eintritt des 65. Lebensjahres. 3. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt für die Gesellschaft und den Geschäftsführer unberührt. Als wichtige Gründe sind unter anderem anzusehen, wenn der Geschäftsführer länger als ein Jahr durch Krankheit oder andere unverschuldete Ursachen an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist, die Liquidation der Gesellschaft sowie schwere Verstöße des Geschäftsführers gegen die Weisungen der Gesellschafterversammlung. 4. Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist die Gesellschaft berechtigt, den Geschäftsführer bei Weiterzahlung seiner Bezüge zu beurlauben.
18§ 3 Dienstort und Arbeitszeit 1. Der Geschäftsführer ist nicht an einen bestimmten Dienstort gebunden. 2. An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden. Er ist jedoch gehalten, jederzeit, wenn und soweit es das Wohl der Gesellschaft erfordert, zu Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen.
19§ 4 Zustimmungspflichtige Geschäfte Der Geschäftsführer darf folgende Geschäfte nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung ausführen: 1. Veräußerung von wesentlichen Teilen des Unternehmens oder des Unternehmens im Ganzen; 2. Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
20Folgende Geschäfte kann der Geschäftsführer selbstständig ausführen ohne Zustimmung der Gesellschaft: 1. Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges; 2. Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen; 3. Erteilung und Widerruf von Prokuren.
21§ 5 Pflichten und Verantwortlichkeit 1. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Satzung und diesem Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen. 2. Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden. 3. Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist. [ ...]. 4. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, gegenüber Außenstehenden über alle Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren, soweit er sie nicht im Rahmen pflichtgemäßer Geschäftsführung offenbaren muss. Die Geheimhaltungspflicht endet nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
22§ 6 Haftung des Geschäftsführers 1. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung spätestens zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen. 2. Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. 3. Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des Stammkapitals. 4. Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist. 5. Die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs gegen den Geschäftsführer durch die Gesellschaft ist nur im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft möglich.
23§ 8 Vergütung 1. Der Geschäftsführer ist an dem unternehmerischen Risiko mitbeteiligt und erhält bis zum 31. Dezember 2009 keine Vergütung. 2. Ab dem 1. Januar 2010 erhält der Geschäftsführer folgende Vergütung für seine Tätigkeit: - ein festes Monatsgehalt, von Euro 2000, - eine Tantieme in Höhe von 33,3 % des Jahresüberschusses (ab 2010 40 % des Jahresüberschusses, ab 2011 50 % des Jahresüberschusses und ab 2012 60 % des Jahresüberschusses). Berechnungsgrundlage für die Tantieme ist der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresüberschuss der Gesellschaft von dem letzten Geschäftsjahr, der sich vor Abzug der Tantieme selbst ergibt. Die Tantieme wird mit Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. 3. Ab 2012 hat der Geschäftsführer Option zum Erwerb der Geschäftsanteile bis zu 40 % der Gesellschaftsanteile. Berechnungsgrundlage für die Erwerbspreise ist die nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Eigenkapitalhöhe der Gesellschaft von dem letzten Geschäftsjahr.
24§ 9 Spesen und Auslagen 1. Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft notwendig waren, ersetzt die Gesellschaft im Rahmen der jeweils steuerlich zulässigen Höchstgrenze. 2. Für Dienstreisen im eigenen Pkw erhält der Geschäftsführer den jeweils steuerlich zulässigen Satz als Kilometergeld.
25§ 10 Vergütung bei Krankheit und Tod 1. Wird der Geschäftsführer durch Krankheit vorübergehend gehindert, seine Tätigkeit als Geschäftsführer auszuüben, so wird ihm die vereinbarte Vergütung auf die Dauer von 6 Monaten weiter gezahlt. 2. Wird der Geschäftsführer durch andere unverschuldete Ursachen vorübergehend gehindert, seine Tätigkeit für die Gesellschaft auszuüben, so wird das Gehalt auf die Dauer von sechs Monaten weiter gezahlt, jedoch unter Anrechnung etwaiger aufgrund dieser Ursache von anderer Seite gezahlter Vergütungen. 3. Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten Kindern des Geschäftsführers zu. [ ...]
26§ 12 Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam."
27In den Jahren 2007 und 2008 sowie in den Jahren 2011, 2013 und 2014 erzielte die Klägerin keine Gewinne. Mitte 2011 vereinbarten die Klägerin, vertreten durch ihre Gesellschafter, und die Beigeladene zu 1) sodann, dass die Beigeladene zu 1) auf ihr Grundgehalt verzichte und dafür ihre "Gewinnbeteiligung" auf 80% des Jahresüberschusses ab 2011 erhöht werde.
28Die Klägerin zahlte folgende Festgehälter an die Beigeladene zu 1): von November 2009 bis November 2010 jeweils monatlich 3.275,50 EUR (2.000,00 EUR Festgehalt, 467,00 EUR Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, 808,50 EUR Kindergartengebühr), in der Zeit von Dezember 2010 bis Juli 2011 monatlich 2.467,00 EUR (2.000,00 EUR Festgehalt, 467,00 EUR Zuschuss zur privaten Krankenversicherung). Ab August 2011 zahlte sie kein Festgehalt mehr.
29Die Klägerin beantragte am 2.3.2011 die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Sie habe zunächst im Frühjahr 2010 einen Antrag bei der Beigeladenen zu 2) - der AOK Rheinland/Hamburg - gestellt, die die Unterlagen mangels Zuständigkeit zurückgereicht habe. Am 13.7.2010 sei dann ein Antrag bei der Beigeladenen zu 5) - der Novitas BKK - gestellt worden, bei der die Unterlagen nicht mehr auffindbar seien. Den Antrag an die Beklagte begründete die Klägerin wie folgt: Die Beigeladene zu 1) habe als Fremdgeschäftsführerin aufgrund der besonderen Gestaltung innerhalb des Familienunternehmens maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Klägerin. Die Gesellschafter der Klägerin lebten in China und fungierten nur als Kapitalgeber. Beide Gesellschafter sprächen überwiegend Chinesisch und kaum Englisch. Chinesische Unternehmer hätten ferner mentalitätsbedingt ausschließlich Vertrauen zu ihren eigenen Landsleuten und Verwandten. Die Beigeladene zu 1) beherrsche fließend Chinesisch, Deutsch und Englisch in Wort und Schrift. Aufgrund ihrer Ausbildung sowie ihrer langjährigen praktischen Erfahrung verfüge sie über außerordentliche Branchen- und Marktkenntnisse, sowie über persönliche Kundenkontakte und Kenntnisse über Ablauf und Organisation. Sie unterliege keinerlei Weisungen der Gesellschafter und bestimme ihre Arbeitszeit und ihre Arbeitseinteilung frei, wobei sie von Arbeitszeiten von 60 bis 80 Wochenstunden ausgehe. In der Gründungsphase sei sie ausschließlich auf Tantiemenbasis verpflichtet gewesen. Seit dem Jahr 2009 erhalte sie ein Festgehalt. Zudem stünden ihr Tantiemen in Höhe von 40 % des Jahresüberschusses im Jahr 2009 und 50 % des Jahresabschlusses in 2010 zu.
30Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie die Feststellung beabsichtige, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als Fremdgeschäftsführerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werde. Es bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1.1.2009 (Anhörung vom 12.7.2011). Es bestehe ein gesonderter Arbeitsvertrag, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regle. Es werde für die Tätigkeit ein festes Jahresgehalt gezahlt. Es bestehe Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung. Es würden keine Anteile am Stammkapital gehalten. Für eine selbständige Tätigkeit spreche lediglich, dass die Geschäftsführerin alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei sowie erfolgsabhängige Tantiemenzahlungen erhalte.
31Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) teilten daraufhin mit, dass die Gesellschafter lediglich die Gründungskosten der Klägerin tragen sollten, da die Beigeladene zu 1) kein Eigenkapital habe einsetzen können. Im Gegenzug sei sie in den Jahren 2007 und 2008 ausschließlich nach dem Geschäftsergebnis bezahlt worden. Das finanzielle Engagement der Gesellschafter sei maßgeblich durch das verwandtschaftliche Verhältnis zu begründen. Sie unterliege keinen Weisungen und übe Arbeitgeberfunktion aus. Seit 2009 sei sie vertraglich von den ursprünglich in § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 des GF-V getroffenen Vereinbarungen (Verpflichtung, die Anweisungen der Gesellschafterversammlung auszuführen; Verpflichtung, die Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen) befreit worden. Zudem sei der anfängliche Anspruch von 30 Tagen Urlaub gestrichen worden. Über die Zahl der Urlaubstage sowie die Art und Dauer entscheide sie abhängig von der Belangen der Klägerin alleine. Die Höhe der laufenden monatlichen Entnahmen sowie die Höhe der Gewinnentnahmen könne sie selbst bestimmen. Seit 2009 erhalte sie 2.000,00 EUR brutto monatlich. Das Haupteinkommen entnehme sie in Form der Gewinnausschüttung.
32Mit Bescheid vom 29.8.2011 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der Klägerin seit dem 1.1.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am 1.1.2009. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben.
33Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 23.9.2011 Widerspruch ein. Die Gesellschafterbeschlüsse seien bereits aufgrund der Entfernung zwischen den Gesellschaftern und dem Unternehmen, der Unkenntnis des europäischen Marktes und der Sprachbarriere maßgeblich durch den Einfluss der Beigeladenen zu 1) geprägt. In der Zeit bis zum 31.10.2009 habe die Beigeladene zu 1) keine Einkünfte erzielt. Seit dem 1.1.2011 würden ebenfalls keine monatlichen Bezüge gezahlt. In der Zeit vom 1.11.2009 bis zum 31.12.2010 sei lediglich zeitweise ein geringes monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.000,00 EUR als Vorauszahlung entnommen worden. Sie bestreite ihre Haupteinkünfte durch Tantiemenzahlungen, die außer Verhältnis zum Festgehalt stünden.
34Die Beklagte half dem Widerspruch teilweise durch Bescheid vom 21.12.2011 ab und hob ihren Bescheid vom 29.8.2011 für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.10.2009 auf. Sodann wies sie den Widerspruch im Übrigen durch Widerspruchsbescheid vom 27.3.2012 als unbegründet zurück. Es verbleibe bei der Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) die Tätigkeit als Geschäftsführerin für die Klägerin seit dem 1.11.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Auch die Zahlung einer über das Bruttogehalt hinausgehenden Tantieme sei als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV zu sehen und in der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beigeladene zu 1) sei nicht am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Sie könne daher mangels Vetorechts bzw. Sperrminorität keine Entscheidungen verhindern. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Die Arbeitsleistung verbleibe fremdbestimmt, da sich ein Geschäftsführer in eine von den Gesellschaftern vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedern müsse. Das Merkmal der Fachkompetenz im Geschäftsfeld der Klägerin führe gleichfalls nicht zu einer anderen Beurteilung, da spezielle Fachkenntnisse vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung einer Geschäftsführerposition seien. Bezüglich der Abbedingung einzelner Klauseln des Anstellungsvertrages fehle es an entsprechenden Nachweisen.
35Dagegen hat die Klägerin am 23.4.2012 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Sie hat ihren Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass es keinen die Beigeladene zu 1) anweisenden Gesellschafterbeschluss gebe. Für die Zeit ab 2009 hätten die Beteiligten einzelne Klauseln des Anstellungsvertrages aufgehoben. Die Existenz der Klägerin "stehe und falle" mit der Beigeladenen zu 1).
36Nach einem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten am 7.1.2014, auf dessen Sitzungsniederschrift verwiesen wird, hat der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.11.2014 vor dem SG folgende Erklärung abgegeben:
37"Der Beklagtenvertreter erklärt zu Protokoll, dass er folgende Abänderung des Bescheides vom 29.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2012 vornehmen will:
38Ich ändere den Verfügungssatz dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status von Frau D ergeben hat, dass deren Tätigkeit als Geschäftsführer bei der D GmbH seit dem 1.11.2009 als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird."
39Die Klägerin hat daraufhin beantragt,
40den Bescheid der Beklagten vom 29.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2012 in der Gestalt der heute zu Protokoll abgegebenen Änderung der Bescheide aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin in der Zeit ab dem 1.11.2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
41Die Beklagte hat beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Sie hat an ihren Bescheiden festgehalten.
44Die mit Beschluss des SG vom 14.6.2012 zum Verfahren beigeladene Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
45Die Beklagte hat im Jahr 2013 bei der Klägerin für den Zeitraum Mai 2009 bis Dezember 2012 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die mit Bescheid vom 16.5.2013 beendet worden ist. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1) wurde dort ausdrücklich von der Prüfung ausgenommen.
46Durch Urteil vom 6.11.2014 hat das SG sodann die Bescheide aufgehoben und festgestellt dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterliege. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
47Gegen das der Beklagten am 19.11.2014 zugestellte Urteil hat diese am 9.12.2014 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend verweist sie darauf, dass die Entscheidung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) stehe. In seinen jüngeren Entscheidungen vom 29.8.2012 habe das BSG ausdrücklich auf die Rechtsmacht und weniger auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt.
48Die Beklagte hat ferner mit Bescheid vom 16.3.2015 die streitgegenständlichen Bescheide nochmals dahingehend abgeändert, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) seit dem 13.11.2014 als Geschäftsführerin bei der Klägerin nicht mehr im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Es bestehe daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, nachdem die Beigeladene zu 1) mit notariellem Übertragungsvertrag vom 13.11.2014 die Geschäftsanteile der Klägerin übernommen habe und seitdem die Alleingesellschafterin der Klägerin sei. Mit weiterem Bescheid vom 19.3.2015 hat die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide nochmals dahingehend abgeändert, dass für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 12.11.2014 als Geschäftsführerin bei der Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die streitigen Bescheide erneut nunmehr dahingehend abgeändert hat, dass für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 1.11.2009 bis zum 30.6.2011 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat, beantragt sie nunmehr,
49das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6.11.2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.
50Die Klägerin beantragt,
51die Berufung zurückzuweisen.
52Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beigeladene zu 1) habe in der Zeit von November 2009 bis November 2014 keine Tantiemezahlungen erhalten. Obwohl im Jahr 2012 ein leicht positives Ergebnis erwirtschaftet worden sei, hätten sowohl die Beigeladene zu 1) als auch die Gesellschafter der Klägerin wegen des Vorjahresverlustes und des schlechten Folgejahrausblicks auf Tantiemen und Gewinnausschüttung verzichtet.
53Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
54Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin die Lohnkonten der Beigeladenen zu 1) für die Jahre 2009 bis 2011, Betriebsprüfungsbescheide und Einkommenssteuerbescheide der Beigeladenen zu 1) für die Jahre 2009 bis 2012 vorgelegt.
55Die Beigeladenen zu 2) bis 6) sind durch Beschlüsse vom 4.5.2015 und 8.6.2015 beteiligt worden.
56Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
57Entscheidungsgründe:
58Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 6) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
59Der Senat ist zudem befugt, dass erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf das dortige offensichtlich unrichtige Rubrum zu berichtigen, nachdem die erstinstanzlich Beteiligten ihre Originalabschriften vorgelegt haben. Die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten eines angefochtenen Urteils kann auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen, solange der Rechtsstreit vor ihm schwebt und es mit der Sache befasst ist, §§ 153, 138 Sozialgerichtsgesetz ([SGG], BSG, Urteil v. 14.2.1978, 7/12 RAr 73/76, BSGE 46, 34; BSG, Beschluss v. 6.3.2012, B 1 KR 43/11 B, juris). Das ist hier der Fall.
60Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 6.11.2014 hat Erfolg. Sie ist zunächst zulässig und insbesondere gemäß den §§ 143, 153 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden, §§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2, 3 SGG.
61Die Berufung ist zudem nach Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten durch die Klägerin vollumfänglich begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 29.8.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2012 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 6.11.2014, 16.3.2015 und 19.3.2015 in der Fassung, die diese Bescheide durch das Teilanerkenntnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.6.2015 erhalten haben, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht nach § 7a Abs. 1 SGB IV in diesen Bescheiden festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1.11.2009 bis zum 30.6.2011 hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
62Die Versicherungspflicht ergibt sich in der Rentenversicherung aus § 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), in der Kranken- und Pflegeversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), da die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im streitigen Zeitraum gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt gewesen ist.
63Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
64Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 23.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).
65Die vorgenannten Grundsätze sind auch bei Organen juristischer Personen anzuwenden (statt vieler: BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20). Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er in der Regel im Alltagsgeschäft keinen Einzelweisungen Dritter bezüglich Zeit, Art, Dauer und Ort der Beschäftigung unterliegt, noch weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Es fällt gleichfalls nicht ins Gewicht, dass er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) nicht als Arbeitnehmer gilt. Denn der Gesetzgeber hat gerade nur in besonderen Ausnahmefällen derartige Personen vom Kreis der Beschäftigten bzw. der Versicherungspflichtigen ausgenommen, so nämlich z.B. Vorstände von Aktiengesellschaften nach § 1 Satz 4 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III (zu stellvertretenden Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Vorstandsmitglieder großer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: § 94 AktG und § 34 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen: BSG, Urteil v. 27.3.1980, 12 RAr 1/79, BB 1980, 1473). Dieser Vorschriften bedürfte es nicht, wenn leitende Angestellte oder Organe juristischer Personen bereits aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen per se nicht als Beschäftigte anzusehen wären (BSG, Urteil v. 8.12.1987, 7 Rar 25/86, USK 87170, 826; BSG, Urteil v. 18.12.2001, a.a.O.).
66Maßgebend ist stattdessen vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 m.w.N.; Senat, Urteil v. 2.4.2014, L 8 R 530/13; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13, jeweils juris). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH ausüben kann, kraft dessen er Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4). Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil v. 6.2.1992, 7 RAr 134/90, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Einfluss des Geschäftsführers auf die Willensbildung der GmbH aufgrund besonderer Einzelfallumstände unabhängig von seiner Gesellschafterstellung so erheblich ist, dass ihm gegenüber nicht genehme Beschlüsse und Weisungen ausgeschlossen sind und er die Geschäfte nach eigenem Gutdünken führen, d.h. frei schalten und walten kann. Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in der von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes einfügt (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, USK 9975; BSG, Urteil v. 11.2.1993, 7 RAr 48/92, USK 9347; vgl. insgesamt: Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris; Senat, Urteil v. 4.3.2015, L 8 R 931/13, juris).
67Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen ist, da die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände in der Gesamtabwägung überwiegen.
68Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Geschäftsführertätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit ausgeführt wurde, ist der GF-V in der im streitigen Zeitraum relevanten Fassung, nämlich in der Fassung vom 26.6.2009.
69Diese Vertragsversion hat nach ihrem Inhalt maßgeblich arbeitsvertragstypische Elemente zum Gegenstand und ist Ausdruck der der Klägerin bzw. der Gesellschafterversammlung der Klägerin allein obliegenden abstrakten Rechtsmacht.
70Zwar sprechen die Befreiung von § 181 BGB (§ 1 Abs. 2 GF-V), die mangelnde Bindung an Arbeitsort und -zeit (§ 3 Abs. 1, 2 GF-V), die Tantiemeregelung (§ 8 Abs. 2 GF-V), die weitgehende Zustimmungsfreiheit von Geschäften (§ 4 Satz 1 GF-V) und die Option zum Erwerb von Geschäftsanteilen (§ 8 Abs. 3 GF-V) indiziell für eine gewollte Selbständigkeit der Beigeladenen zu 1).
71Allerdings werden diese Elemente durch die weiteren Regelungen des Vertrags relativiert. So gehen die Vertragsparteien selbst nach dem Vertragswortlaut von einem "Anstellungsvertrag" aus. Für eine abhängige Beschäftigung und damit für eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und eine Weisungsabhängigkeit der Beigeladenen zu 1) spricht zudem, dass die Beigeladene zu 1) die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen, ihre durch Gesetz, Satzung und den Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen hat (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 1 GF-V), sie zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet ist (§ 5 Abs. 2 GF-V) und sie weiterhin für Geschäfte teilweise der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedarf (§ 4 Satz 1 GF-V) - für Grundlagengeschäfte gilt dies ohnehin -. Sie ist zudem gehalten, der Gesellschaft nicht nur während festgelegter Arbeitszeiten sondern jederzeit bei Bedarf zur Verfügung zu stehen (§ 3 Abs. 2 GF-V). Ihr Haftungsrisiko wurde auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt (§ 7 Abs. 3 GF-V). Sie erhielt ab dem 1.1.2010 ein erfolgsunabhängiges Festgehalt (§ 8 GF-V), den Ersatz von Reisespesen (§ 9 Abs. 1 GF-V) und Kilometergeld (§ 9 Abs. 2 GF-V). Ferner wurden eine Regelung bei Arbeitsunfähigkeit (§ 10 GF-V) und ein Kündigungsrecht bei schweren Verstößen des Geschäftsführers gegen die Weisungen der Gesellschafterversammlung (§ 2 Abs. 3 GF-V) vereinbart.
72Soweit der GF-V keine Regelungen zu einer bestimmten Arbeitszeit, -dauer und einem bestimmten Arbeitsort enthält, ist dies Ausfluss des Umstandes, dass es sich um eine Tätigkeit höherer Art handelt, bei der das Weisungsrecht des Arbeitgebers von vornherein eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris). Davon abgesehen relativiert sich die Tatsache, dass sie nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden ist, dadurch, dass sie gehalten ist jederzeit, wenn und soweit es das Wohl der Gesellschaft erfordert, zu Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen (§ 3 Abs. 2 GF-V).
73Auf der beschriebenen vertraglichen Grundlage ist die Beigeladene zu 1) auch in einem fremden Betrieb, nämlich dem der Klägerin, tatsächlich tätig geworden. Während dieser Tätigkeit war sie vollständig in diesen Betrieb und folglich in eine ihr einseitig vorgegebene Organisation eingegliedert (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 m.w.N.). Sie ist ausschließlich ausgehend von den Betriebsräumen und mit den dortigen Betriebsmitteln weisungsgebunden tätig geworden.
74Hierbei unterlag die Beigeladene zu 1) auch einem Weisungsrecht der Klägerin bezüglich Ort, Zeit sowie Art und Weise der Tätigkeit, da allein Letzterer die insoweit maßgebliche abstrakte Rechtsmacht zustand.
75Gemäß § 47 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) erfolgen die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen, zu denen die Entlastung, Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Überprüfung der Geschäftsführung gehören (§ 46 Nr. 5 und 6 GmbHG), durch Beschlussfassung, vorliegend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
76Die Beigeladene zu 1) hatte demgegenüber keine Möglichkeit, ihr nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu verhindern. Ihr fehlte in rechtlicher Hinsicht der notwendige maßgebliche Einfluss auf die Klägerin. Ein solcher maßgeblicher Einfluss liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 v. H. des Stammkapitals innehat und damit Einzelweisungen an sich als Geschäftsführer im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann (vgl. BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, m.w.N., jeweils juris). Die Beigeladene zu 1) hatte jedoch im fraglichen Zeitraum keine Gesellschafterstellung inne.
77Dabei zeigt sich entgegen der Auffassung der Klägerin zudem gerade in der Fassung des GF-V, dass die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) auch in tatsächlicher Hinsicht nicht auf ihr Weisungsrecht verzichten wollte. So vereinbarten die Vertragsparteien in § 2 Abs. 3 des GF-V ein Kündigungsrecht der Klägerin aus wichtigem Grund, das u.a. bei schweren Verstößen der Beigeladenen zu 1) gegen die Weisungen der Gesellschafterversammlung bestehen sollte. Demgegenüber entließ die Klägerin die Beigeladene zu 1) folgerichtig aus ihrer Haftung nach § 6 Abs. 4 GF-V, sofern und soweit sie "auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig" wurde. Auch im Übrigen zeigt sich in der Vertragsgestaltung, dass sich die Klägerin zunächst nicht zwingend langfristig an die Beigeladene zu 1) binden und demzufolge deren Einfluss beschränken wollte. So wurde u.a. der Klägerin in § 2 Abs. 1 Satz 2 GF-V ein ordentliches Kündigungsrecht nach einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren eingeräumt. Dem steht auch die ab 2012 eingeräumte Option zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen nach § 8 Abs. 3 GF-V nicht entgegen, denn diese sah zunächst nur den auf maximal 40% begrenzten Erwerb von Anteilen vor. Zudem konnte die Beigeladene zu 1) die Option auch nur dann nutzen, wenn der GF-V nicht vorher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GF-V durch die Klägerin zum 31.5.2011 ordentlich gekündigt wurde.
78Schließlich sind auch keine besonderen einzelfallbezogenen Umstände gegeben, die abweichend vom Regelfall die Bindung der Beigeladenen zu 1) an das willensbildende Organ der Klägerin ausschließen würde. Bei Geschäftsführern, die - wie die Beigeladene zu 1) - weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; Senat, Urteil v. 4.3.2015, a.a.O., juris).
79Solche besonderen Umstände sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen worden, wenn die übrigen Gesellschafter tatsächlich ihre Gesellschafterrechte nicht wahrgenommen und in keiner Weise in die Betriebsführung eingegriffen haben und der Geschäftsführer wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken geführt hat, d.h. schalten und walten konnte, wie er wollte. Ein derart beherrschender Einfluss ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Geschäftsführern in Familiengesellschaften erwogen worden, wenn der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden war, die Geschäftsführertätigkeit durch familienhafte Rücksichtnahme geprägt und es an der Ausübung der Gesellschafterrechte durch die Gesellschafter mangelte (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R; BSG, Urteil v. 29.10.1986, 7 RAr 43/85; zurückhaltend hingegen BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-182).
80Unter diesem Gesichtspunkt liegt im vorliegenden Verfahren eine faktische Weisungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) schon deshalb fern, da eine familiäre Verbundenheit lediglich zu einem der beiden Gesellschafter, nämlich zu ihrem Schwager Herrn X besteht. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, dass in der Volksrepublik China die Familie einen höheren Stellenwert als in Europa habe, zeigt sich gerade in der bereits erläuterten Vertragsgestaltung, die der Beigeladenen zu 1) gerade keine Gesellschafterrechte einräumte und auf Weisungsrechte nicht verzichtete, dass die Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) unter diesem Aspekt keine erweiterten Handlungsspielräume einräumen wollten.
81Soweit die Klägerin vorträgt, es habe eine faktische Weisungsfreiheit aufgrund der besonderen individuellen fachlichen Qualifikation der Beigeladenen zu 1) bestanden, überzeugt dies den Senat gleichfalls nicht. Die Beigeladene zu 1) kann innerhalb des Betriebs der Klägerin nicht nach "eigenem Gutdünken" frei schalten und walten. Sie verfügt zudem nicht als einzige im Unternehmen über fundiertes Fachwissen und die notwendige Branchenkenntnis, während es den kapitalgebenden Gesellschaftern insoweit an fachlicher Kompetenz fehlt. Diese fungieren auch nicht lediglich als Kapitalgeber ohne weiteres Interesse an der Klägerin.
82Zunächst bleibt bei dem Vortrag der Klägerin unberücksichtigt, dass die Gesellschafter für den Hersteller der Elektronikgeräte tätig sind, deren Vertrieb zu Anfang des Geschäftsbetriebs der Klägerin 90% der von ihr vertriebenen Produkte ausmachte und die von ihr auch weiterhin angeboten werden. Dass die Gesellschafter ggf. nicht über Kenntnisse des europäischen und insbesondere des deutschen Elektronikmarktes verfügen, sieht der Senat hingegen als typisch für Expansionsbemühungen ausländischer Unternehmen in fremde Marktgeschehen an.
83Ferner haben sich die Gesellschafter offenkundig auch im Rahmen der Klägerin engagiert. Sämtliche vorgelegten Verträge - obgleich die Beigeladene zu 1) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist - wurden von beiden Gesellschaftern unterzeichnet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der geänderten Fassung des Geschäftsführervertrages als auch hinsichtlich der vorgelegten weiteren, zweisprachig verfassten Änderung des § 8 Abs. 1, 2 GF-V hinsichtlich der Gehalts- und Tantiemenzahlungen. Auch die eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen sind (teilweise) zweisprachig aufgesetzt und von den Gesellschaftern unterzeichnet.
84Doch selbst wenn der Vortrag der Klägerin hypothetisch zugrunde gelegt wird, ergibt sich hieraus keine besondere Konstellation, die zu einer sozialversicherungsrechtlich abweichenden Beurteilung führen könnte. Die damit skizzierte Gesellschaftsstruktur der Klägerin ist keine besondere. Es ist - im Gegenteil - bei einer GmbH als juristische Person des Privatrechts in Form einer Kapitalgesellschaft geradezu typisch, dass deren Gesellschafter zwar Gesellschaftsanteile bereitstellen, die Führung der Gesellschaft jedoch solchen Personen überlassen, die - etwa als Geschäftsführer - die notwendige Branchenkenntnis in das Unternehmen einbringen (Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 728/13, juris).
85Deshalb kann auch letztlich offen bleiben, ob die Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) und damit die Gesellschafterversammlung ihr Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen zu 1) tatsächlich ausgeübt haben und sie beispielsweise im Alltagsgeschäft völlig freie Hand hatte (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3.2400 § 7 Nr. 20). Denn selbst wenn dem so wäre, geht dieser Einwand fehl (Senat, Urteil v. 12.2.2014, L 8 R 1108/12). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbständigen (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, jeweils juris).
86Die Klägerin hatte es demnach weiterhin allein in der Hand, etwa im Fall eines Zerwürfnisses die Beigeladene zu 1) zu entlassen und an ihre Stelle einen anderen Geschäftsführer mit entsprechendem Fachwissen einzustellen, ohne dass diese die Rechtsmacht besaß, dem mit Erfolgsaussicht entgegenzutreten. Anhaltspunkte dafür, dass allein die Beigeladene zu 1) über ein derart hohes Fachwissen verfügte, dass nur sie in der Lage war, die konkrete Tätigkeit zu verrichten, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu BSG, Urteil v. 30.4.2013, a.a.O.). Auch wenn der Senat den klägerischen Vortrag hypothetisch als wahr unterstellt, dass chinesische Gesellschafter mentalitätsbedingt lediglich eigenen Staatsangehörigen ihr Vertrauen schenken könnten, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, denn dadurch würde allenfalls der Personenkreis potentieller Nachfolger eingeschränkt.
87Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein Nachfolger ggf. nicht bereit wäre, zu den gleichen Konditionen wie die Beigeladene zu 1) tätig zu werden. Dabei handelt es sich lediglich um wirtschaftliche Überlegungen, die am grundsätzlichen Bestehen einer entsprechenden rechtlichen Möglichkeit nichts ändern (BSG, Urteil v. 30.4.2013, a.a.O.; Senat, Urteil v. 12.2.2014, L 8 R 1108/12).
88Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind für den Senat nicht festzustellen.
89Zunächst verfügt die Beigeladene zu 1) nicht über eine eigene, unabhängig von dem Betrieb der Klägerin bestehende Betriebsstätte.
90Soweit die Beigeladene zu 1) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, ist das für einen abhängig beschäftigten Fremdgeschäftsführer nicht untypisch und deutet deshalb nicht zwingend auf eine selbständige Tätigkeit hin (vgl. BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R; BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, a.a.O.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 5/13, juris). Entsprechendes gilt für die ihr erteilte Einzelvertretungsbefugnis.
91Die Beigeladene zu 1) trug im streitigen Zeitraum zumindest kein letztlich in der Gesamtabwägung ausschlaggebendes Unternehmerrisiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris).
92Die Beigeladene zu 1) hat zunächst kein Kapital eingesetzt, um Betriebsmittel für die Klägerin anzuschaffen und auch im Übrigen kein eigenes Kapital der Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat diesbezüglich zwar eine Übersicht über angeschaffte Betriebsmittel vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch um Anschaffungen durch die Klägerin selbst und nicht um solche, die die Beigeladene zu 1) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für die Klägerin getätigt hat.
93Im noch streitigen Zeitraum vom 1.11.2009 bis zum 30.6.2011 erhielt die Beigeladene zu 1) zudem ein monatliches erfolgsunabhängiges Festgehalt. In dieser Zeit setzte sie ihre Arbeitskraft somit grundsätzlich nicht mit der Gefahr des Verlustes ein.
94Ob die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitskraft insofern mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt hat, als sie nach nun vorgetragener Ansicht der Klägerin zu einem zu geringen (aber dennoch vereinbarten) monatlichen Festgehalt von 2.000,00 EUR tätig wurde, kann letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls sieht der Senat ein solches Unternehmensrisiko im Rahmen der Gesamtabwägung nicht als ausschlaggebend für eine daraus resultierende Annahme einer Selbständigkeit an. Dies würde nämlich nicht berücksichtigen, dass zu dem Festgehalt noch weitere monatliche Bestandteile, wie (zeitweilig) die Übernahme der Kindergartengebühren und ein Zuschusses zur privaten Krankenversicherung hinzukamen. Ferner ist davon auszugehen, dass sich ein Gehaltsansatz grundsätzlich an Unternehmensgröße, Unternehmens- und Marktentwicklung sowie Verhandlungsgeschick der jeweiligen Vertragsparteien orientiert. Bei der Klägerin ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um eine Neugründung handelt, deren wirtschaftliche Entwicklung offensichtlich stagnierte und über Jahre die Gewinnzone objektiv nicht erreichte. Die Anknüpfung des Geschäftsführergehaltes an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ist dem GmbH-Recht nicht fremd. So ist im Falle der Krise der GmbH die - zum Teil auf eine entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG), zum Teil auf die Treuepflicht gestützte - Verpflichtung des Geschäftsführers anerkannt, seine festen Bezüge (zeitweilig) zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich daraus ein Schadenersatzanspruch der GmbH ergeben (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Beschluss v. 6.11.2007, 18 U 131/07, NZG 2008, 637; Schmidt in: Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in der Krise, 4. Auflage, B.3 Rdnr. 2.200; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, Anhang zu § 6 Rdnr. 34a). Der weitergehende Hinweis auf das monatliche Gehalt der Beigeladenen zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit bei einer großen Unternehmensberatungsgesellschaft führt ebenfalls nicht weiter, da er ungleiche Sachverhalte miteinander vergleicht.
95Im noch streitgegenständlichen Zeitraum ist es auch nicht zu einem Gehaltsverzicht der Beigeladenen zu 1) gekommen. Zur Überzeugung des Senats wirken die entsprechenden Regelungen bis Oktober 2009 und ab Dezember 2011 auch nicht ausschlaggebend in den streitgegenständlichen Zeitraum hinein. Zunächst hat der jeweilige Gehaltsverzicht ab dessen Beginn bereits seine Berücksichtigung in der durch die Beklagte anerkannten Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung gefunden, da das Gesetz die Versicherungspflicht nur hinsichtlich einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt vorsieht. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Klägerin fehl, dass ein einheitlicher Sachverhalt unberechtigt zersplittert würde, denn der sachliche Grund für diese Bewertung liegt in der mehrfach veränderten Vertragsgestaltung der Beteiligten, die der Senat lediglich in rechtlicher Hinsicht zu bewerten hatte und an die das Gesetz jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft.
96Der Senat konnte sich auch nicht von einem erheblichen Unternehmensrisiko im Hinblick auf die im streitigen Zeitraum vereinbarten erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile überzeugen. § 8 Abs. 2 GF-V sah eine gestaffelten Tantiemeregelung vor, wonach im Jahr 2009 diese 33,3% des Jahresüberschusses, in 2010 40% des Jahresüberschusses und ab 2011 zunächst 50% des Jahresüberschusses betragen sollte. Mitte 2011 setzten die Vertragsparteien diese unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Gehaltverzichts auf 80% des Jahresüberschusses hoch. Letztgenannte Regelung betrifft jedoch nicht den streitigen Zeitraum. Tatsächliche Auszahlungen aufgrund der Tantiemevereinbarung hat es (grundsätzlich mangels Gewinn der Klägerin) nicht gegeben.
97Tantiemezahlungen kommen grundsätzlich nur Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, mwN, juris, Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O. juris). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, ist deren Gewicht für die Abgrenzung der Beschäftigung gegenüber einer selbständigen Tätigkeit nicht allein erheblich.
98Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Klägerin, die auch den Vertragsparteien offenkundig gewesen sein musste, und der Tatsache, dass sich aufgrund dieser die Regelung zu keiner Zeit in einer Auszahlung realisiert hat, erscheint es dem Senat als unrealistisch, in diesem Punkt ein für die Gesamtabwägung ausschlagendes Eigeninteresse der Beigeladenen zu 1) am Unternehmen festzumachen. Zwar erscheinen die vereinbarten Prozentsätze am Jahresüberschuss zunächst hoch, setzen einen solchen allerdings auch voraus. Hinzu kommt, dass selbst bei Erwirtschaftung eines solchen dieser schon erheblich gewesen sein müsste, um die dann auszuzahlenden Tantiemen im Verhältnis zum damalig gewährten Jahresgehalt als ausschlaggebend betrachten zu können. Vor diesem Hintergrund ist die notwendige Erweiterung unternehmerischer Chancen durch diese Tantiemenregelung im streitigen Zeitraum nicht in wesentlichem Umfang erkennbar.
99Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist zwar nicht erfolgt. Der Wille der Beteiligten, dass die Beigeladene zu 1) selbständig tätig sein solle, ist grundsätzlich allerdings nicht geeignet, Selbständigkeit zu begründen. Entscheidend sind allein die maßgeblichen Grundlagen. Nur wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht a.a.O. § 7 Rdnr. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 9/14 R, WuB 2015, 90).
100Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sowie Tatbestände, die zu einer weiteren Versicherungsfreiheit führen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
101Die Beklagte hat zuletzt zu Recht ab dem 1.11.2009 bis zum 30.6.2011 die Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn gemäß § 7a Abs. 6 SGB IV liegen bereits mangels Zustimmung sowie der nicht fristgerechten Antragstellung nicht vor.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. mit §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
103Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGB die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
104Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie
- 1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben, - 2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und - 3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.
(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.
(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt; - 2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen; - 3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden: - a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist, - b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
- 4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und - 5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden: - a)
der Beschluss nach Nummer 1, - b)
die Erklärung nach Nummer 2, - c)
der Konzernabschluss, - d)
der Konzernlagebericht und - e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.
(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen beschlossen haben.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
- 1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
- 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
- 1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
- 1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
(1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken,
- 1.
ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 richtig und vollständig sind; - 2.
ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.
(2) Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind. In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats kann davon sowie von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird.
(3) Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht einsehen.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.