Landessozialgericht NRW Beschluss, 09. Jan. 2015 - L 7 SF 928/14 ER
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.12.2014 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
3Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der vom Antragsteller (als Antragsgegner des Eilverfahrens) mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 15.12.2014 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 und 2 SGG).
4Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen, ist eine Ermessensentscheidung (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 03.12.2014 - L 19 SF 801/14 ER und vom 16.07.2014 - L 6 SF 556/14 ER; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 26.01.2006 - L 8 AS 403/06 ER; abweichend BSG Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B). Sie erfordert (auch wenn die Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht; hierzu Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2 Aufl. § 199 Rn 13) regelmäßig eine Abwägung des Interesses des Gläubigers an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzugs leisten zu müssen.
5Für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bedarf es regelmäßig besonderer rechtfertigender Umstände, die über die Nachteile hinausgehen, die für den Antragsteller mit der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel also solcher regelmäßig verbunden sind. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Rechtsmittel Berufung und Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 154, 175 SGG, hierzu auch BSG Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R).
6Für die Aussetzung der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung kommt hinzu, dass schon das in der Hauptsache geführte Eilverfahren darauf gerichtet ist, effizienten Rechtsschutz unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu gewährleisten (so etwa BVerfG Beschluss vom 10.10.2013 - 1 BvR 2025/03). Daher bedarf es für eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG der Glaubhaftmachung weiterer schwerer und unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Beeinträchtigungen, die durch die Entscheidung über die Beschwerde auch angesichts des Umstands, dass es sich auch beim Beschwerdeverfahren um ein Eilverfahren handelt, nicht mehr beseitigt werden können.
7Sind existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt im Streit, ist zudem zu berücksichtigen, dass deren Gewährung einer verfassungsrechtlichen, dem Schutz der Menschenwürde dienenden Pflicht des Staates entspricht (zuletzt BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 Bvl 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691713). Auch deshalb müssen in diesen Fällen die Interessen des Antragstellers gegenüber der existenzsichernden Funktion der zuerkannten Leistungen für den Antragsgegner deutlich überwiegen (ähnlich Bayerisches LSG Urteil vom 08.02.2006 - L 10 AS 17/06 ER; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 24.06.2008 - L 7 AS 2955/08 ER).
8Damit verengt sich der Anwendungsbereich des § 199 Abs. 2 SGG in Eilverfahren nach dem SGB II auf Fallgestaltungen, in denen die Vollstreckung gegen den Leistungsträger ganz erheblich über die Nachteile hinausgeht, die für ihn regelmäßig mit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel ohnehin verbunden sind (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 03.12.2014 - L 19 SF 801/14 ER, vom 04.11.2014 - L 19 SF 725/14 ER, vom 12.09.2013 - L 19 SF 267/13, vom 16.07.2014 - L 6 SF 556/14 und vom 22.05.2014 - L 6 SF 450/14 ER). Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind insoweit zu berücksichtigen, als bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung die Vollzugsaussetzung regelmäßig angeordnet werden sollte.
9Der Antragsteller hat mit der Beschwerde keine besonderen rechtfertigenden Umstände vorgetragen, die über die Nachteile hinausgehen, die mit der Vollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Titel ohnehin verbunden sind. Die Entscheidung ist weder offensichtlich rechtswidrig, noch liegen andere Gesichtspunkte vor, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der oben dargelegten Maßstäbe als geboten erscheinen lassen:
10(1) Soweit das Sozialgericht festgestellt hat, dass es sich bei der Antragsgegnerin (als Antragstellerin des Eilverfahrens) um eine wirtschaftlich inaktive Unionsbürgerin handele, die nicht in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts als Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland verweile, hat es hieraus den gut vertretbaren, jedenfalls keineswegs offensichtlich rechtswidrigen Schluss gezogen, dass dann der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II weder nach seinem Wortlaut noch im Wege eines "erst-recht Schlusses" anwendbar ist, weil der Aufenthaltszweck zur Arbeitsuche keinen Auffangtatbestand darstellt, der zur Anwendung gelangt, wenn ein anderer Aufenthaltszweck nicht feststellbar ist (so mit ausführlicher Begründung LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 10.10.2013 - L 19 AS 129/13 - Revision beim BSG anhängig unter B 4 AS 64/13 R - und vom 05.05.2014 - L 19 AS 430/13 - Revision beim BSG anhängig unter B 14 AS 33/14 R; ähnlich Thüringer LSG Beschluss vom 25.04.2014 - L 4 AS 306/14 B ER; Hessisches LSG Urteil vom 27.11.2013 - L 6 AS 378/12, abweichend u.a. LSG Niedersachsen-Bremen Beschlüsse vom 15.11.2013 - L 15 AS 365/13 B ER und vom 26.03.2014 - L 15 AS 16/14 B ER). Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, diese Auffassung verkenne, dass bei EU-Bürgern der Aufenthalt nur nach Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens beendet werden könne (Schriftsatz vom 19.12.2014), so dass der Antragsgegnerin ein dem Leistungsausschluss unterfallendes jedenfalls formelles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche zukomme, ist diesem Einwand bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs im Eilverfahren, nicht jedoch im Vollstreckungsschutzverfahren nach § 199 Abs 2 SGG nachzugehen.
11Daher kann der Antragsteller sich zur Begründung des Vollstreckungsschutzantrags auch für den Fall, dass der vorliegende Sachverhalt dem Sachverhalt entsprechen sollte, der der Entscheidung des EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13 (Rechtssache Dano) zugrunde lag, nicht mit Erfolg auf diese Entscheidung berufen. Denn diese Entscheidung beruht - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - auf der Prämisse des vorlegenden SG Leipzig, dass der Leistungsausschluss auf wirtschaftlich inaktive, nicht arbeitsuchende Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht anwendbar ist, was - wie dargelegt - zweifelhaft ist.
122) Zudem bestehen - insoweit entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts - Zweifel, ob es sich bei der Antragsgegnerin um eine wirtschaftlich inaktive Person handelt, die mit der Klägerin Dano im der Entscheidung des EuGH zugrundeliegenden Verfahren vergleichbar ist. Die Entscheidung des EuGH beruht ausdrücklich auf der Feststellung, dass Frau Dano sich nicht um Arbeit bemüht hätte und es sich damit um eine Unionsbürgerin handele, die mit dem Ziel eingewandert sei, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen (Rn 78 der Entscheidung). Demgegenüber hat die Antragsgegnerin sich durchaus um Arbeit bemüht, was allein dadurch deutlich wird, dass sie bislang in mindestens zwei Beschäftigungsverhältnissen gestanden hat, wenn diese auch geringfügig gewesen sind.
13Sollte im Fall der Antragsgegnerin die Arbeitsuche zu bejahen sein, unterfiele sie nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht der Entscheidung des EuGH vom 11.11.2014. Eine Entscheidung des EuGH für diese Fallgestaltung steht noch aus (BSG EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R; Az beim EuGH C-67/14, Rechtssache Alimanovic). Im Ergebnis zu Recht hätte auch für diesen Fall das Sozialgericht Leistungen zugesprochen, da dies nach der Rechtsprechung der zuständigen Senate des LSG Nordrhein-Westfalen dann im Wege der Folgenabwägung geboten wäre (vergl. nur LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.2014 - L 19 AS 1565/14 B; Beschluss des Senats vom 10.09.2014 - L 7 AS 1385/14 B ER).
143) Anderweitige, im Verfahren nach § 199 Abs 2 SGG zu berücksichtigende Rechtsfehler des Sozialgerichts sind ebenfalls nicht ersichtlich.
15Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
16Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
moreResultsText
Annotations
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus Vollstreckungsbescheiden.
(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus Vollstreckungsbescheiden.
(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus Vollstreckungsbescheiden.
(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.