Landessozialgericht NRW Urteil, 13. Nov. 2014 - L 7 AS 2311/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.10.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger begehren die Zahlung von 844,74 EUR.
3Die 1962 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am 00.00.1999 geborenen Klägers zu 2) und des am 00.00.2003 geborenen Klägers zu 3). Die Kläger zu 1) - 3) bezogen ab 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Eine weitere Tochter wurde am 00.00.2005 geboren.
4Mit Bescheid vom 17.11.2005 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 i.H.v. 828,24 EUR nach vorheriger Anhörung auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin zu 1) habe nach Erlass der Entscheidung Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Diese Forderung wurde von der Klägerin zu 1) beglichen.
5Mit weiterem Bescheid vom 22.09.2006 hob der Beklagte nach erfolgter Anhörung die Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von insgesamt 6905,00 EUR auf. Der Beklagte habe den Klägern in diesem Zeitraum Leistungen i.H.v. 7.734,14 EUR zu Unrecht gezahlt. Die Klägerin zu 1) habe im o.g. Zeitraum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt und noch weitere als Einkommen anzurechnende Geldzuflüsse gehabt. Die Rückforderung werde auf 6.905,00 EUR begrenzt, weil bereits 828,24 EUR erstattet worden seien. Weiterhin teilte der Beklagte der Klägerin zu 1) mit, die ihr zustehende Regelleistung werde unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 43 SGB II ab dem 01.10.2006 in monatlichen Raten i.H.v. 103,50 EUR gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet. Sie brauche den Erstattungsbetrag daher nicht an den Beklagten zu überweisen.
6Im weiteren Verlauf bewilligte der Beklagte den Klägern erneut Leistungen nach dem SGB II. Im Zeitraum Oktober 2006 bis April 2009 erfolgte die Einbehaltung von monatlichen Beträgen i.H.v. 103,50 EUR.
7Mit Urteil vom 16.08.2006 wurde die Klägerin vom Amtsgericht I wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Urteilsbegründung führte das Gericht u.a. aus, dass die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 Arbeitslosenunterstützung in Höhe von insgesamt 12.216,45 EUR erhalten habe. Durch die nicht angemeldete freiberufliche Tätigkeit sei es zu einer Überzahlung von mindestens 7.700,00 EUR gekommen. Mit Bewährungsbeschluss vom 16.08.2006 wurde der Klägerin durch das Amtsgericht I zur Auflage gemacht, den Schaden i.H.v. 7.700,00 EUR gegenüber dem Beklagten nach besten Kräften, mindestens jedoch in monatlichen Mindestraten von 55,00 EUR ab dem 01. des auf die Rechtskraft folgenden Monats wiedergutzumachen. Auf das Urteil sowie den Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts I, XXX Js 79/05-95/06, wird Bezug genommen.
8Den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.09.2006 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 zurück. Darin führte der Beklagte aus, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 nur noch i.H.v. insgesamt 4358,03 EUR zurückgefordert werde. Dies sei der Anteil, der auf die Klägerin zu 1) entfiele. Im Übrigen werde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
9Die hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhobene Klage S 27 (4) AS 96/07 endete damit, dass das Sozialgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 09.10.2009 den Bescheid des Beklagten vom 22.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 aufhob. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Bescheid vom 22.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 sei nicht hinreichend bestimmt und leide an einem besonders schweren Fehler.
10Die Kläger zahlten im September 2006, März 2007 und im Mai 2007 insgesamt 164,78 EUR. Die Gesamtzahlungen der Kläger betrugen mithin 828,24 EUR, 164,78 EUR und die einbehaltenen 3.208,50 EUR, zusammen 4.201,50 EUR.
11Mit Schreiben vom 20.04.2010 forderte die Klägerin im Anschluss an die Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 den Beklagten auf, den einbehaltenen Betrag i.H.v. 4.192,74 EUR nach Abzug des rechtmäßiger Weise zurückzuzahlenden Betrages auszuzahlen. Mit weiterem Schreiben vom 08.12.2010 teilten die Kläger mit, der Beklagte habe durch Zahlungen und Aufrechnungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.615,74 EUR erhalten. Sie seien der Auffassung, dass der Erstattungsanspruch des Beklagten auf einen Betrag i.H.v. 3.345,24 EUR beschränkt sei. Demzufolge habe der Beklagte zu viel einbehalten.
12Die Kläger haben am 25.07.2011 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Rückzahlung von 1.270,50 EUR begehrt und diese später auf eine Summe von 844,74 EUR begrenzt haben. Sie sind der Auffassung, der Erstattungsbetrag betrage infolge von Überzahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 3.390,00 EUR. Unter Berücksichtigung von Abzügen i.H.v. 3.373,50 EUR sowie unter Hinzurechnung eines Betrages i.H.v. 828,24 EUR ergebe sich ein Betrag i.H.v. 844,74 EUR, den der Beklagte schulde. Die erfolgte Aufrechnung sei durch die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 22.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 durch das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.10.2009 hinfällig. Die Einbehaltung von Leistungen durch den Beklagten sei rechtsgrundlos erfolgt. Einer durch den Beklagten vorgenommenen hilfsweisen Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Bewährungsbeschluss vom 16.08.2006 werde widersprochen.
13Die Kläger haben beantragen,
14den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 844,74 EUR zu zahlen.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er nimmt zur Begründung seines klageabweisenden Antrags Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, ein Rückzahlungsanspruch der Kläger bestehe nicht. Zwar sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.10.2009 aufgehoben worden. Die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin zu 1) ergebe sich jedoch aus der Auflage im Strafverfahren. Sollte der Beklagte verurteilt werden, Leistungen an die Klägerin zu 1) zu erbringen, bedeute dies eine nachträgliche Verhinderung der Erfüllung der Bewährungsauflagen.
18Mit Urteil vom 15.10.2013 hat das SG Gelsenkirchen der Klage stattgegeben. Die auf Grundlage des Bescheides vom 22.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 durchgeführte Aufrechnung mit Beträgen in Höhe von monatlich 103,50 EUR für den Zeitraum September 2006 bis April 2009 sei rechtswidrig. Nach § 43 SGB II (in der maßgeblichen Fassung vom 19.11.2004) könnten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag in Höhe von 30 % der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz handele, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst habe. Weil der die Aufrechnung vorsehende Bescheid vom 22.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 durch das Urteil des SG Gelsenkirchen aufgehoben worden sei, gehe die erkennende Kammer davon aus, dass die im Zeitraum September 2006 bis April 2009 vorgenommene Aufrechnung durch den Beklagten rechtsgrundlos geschehen sei. Die im o.g. Zeitraum festgesetzten Leistungen nach dem SGB II sei den Klägern damit nicht in voller Höhe ausgekehrt worden und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
19Dahingestellt bleiben könne, ob die Klageforderung in Höhe von 844,74 EUR den unter Berücksichtigung der Überzahlung für den Zeitraum Januar 2005 bis November 2005 zu viel einbehaltenen Betrag durch den Beklagten darstelle. Denn die Kammer sei der Überzeugung, dass die über den Zeitraum September 2006 bis April 2009 erfolgte Einbehaltung von monatliche 103,50 EUR rechtsgrundlos geschehen sei. Der von den Klägern geltend gemachte Betrag übersteige den Betrag der im Zeitraum September 2006 bis April 2009 erfolgten Einbehaltungen nicht.
20Entgegen der Auffassung des Beklagten vermöge auch die Berücksichtigung des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts I vom 16.08.2006 kein anderes Ergebnis hervorzubringen. Die Bewährungsauflage der Klägerin zu 1), den Schaden in Höhe von 7700,00 EUR nach besten Kräften wiedergutzumachen, stelle keinen Vollstreckungstitel zu Gunsten des Beklagten dar und könne daher auch nicht als Rechtsgrund für die Einbehaltung betrachtet werden. Gleiches gelte für den Vortrag des Beklagten, er rechne unter Hinweis auf den Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts I vom 16.08.2006 hilfsweise mit einem "Schadensersatzanspruch" in Höhe von 7700,00 EUR gem. §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf. Die Kammer habe bereits Zweifel daran, dass eine wirksame Gegenforderung im o.g. Sinne bestehe, denn das SG Gelsenkirchen habe mit rechtskräftigem Urteil entschieden, dass die Entscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 22.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 aufgehoben werde. Damit habe das SG Gelsenkirchen auch die Erstattungsentscheidung (§ 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) des Beklagten kassiert. Der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts I vom 16.08.2006 begründe keine Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1), vielmehr diene er dazu, die Aussetzung der Freiheitsstrafe der Klägerin zu 1) zur Bewährung durch Konkretisierung der Bewährungsauflagen zu gewährleisten.
21Sofern der Beklagte der Auffassung sei, es sei mit der Rechtsordnung nicht vereinbar, wenn die Klägerin zu 1) durch eine erfolgreiche Leistungsklage mit Hilfe des Sozialgerichts die Erfüllung der Bewährungsauflagen nachträglich umgehe, folge die Kammer dem nicht. Eine erfolgreiche Leistungsklage stelle die Rechtsordnung nicht infrage, da die Auskehrung von rechtsgrundlos einbehaltenen Leistungen nach dem SGB II unabhängig von der Erfüllung von Bewährungsauflagen zu sehen sei. Für die Kammer wäre es mit der Rechtsordnung nicht vereinbar, wenn die Rückforderung von überzahlten Leistungen nach dem SGB II nach anderen Kriterien als den §§ 45 ff. SGB X zu beurteilen wäre.
22Gegen das am 29.11.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13.12.2013 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn den Klägern Leistungen zugesprochen würden, welche sie durch eine Straftat erlangt haben. Die Kläger hätten die streitgegenständlichen Zahlungen, die sie jetzt teilweise zurückbegehrten, im Rahmen einer Aufrechnung im Einverständnis aufgrund der Bewährungsauflage geleistet. Würden die Kläger nunmehr mit einer Leistungsklage obsiegen, würden ihnen quasi die Früchte einer Straftat verschafft. Dies stehe im Widerspruch zur gesamten Rechtsordnung. Die rein formale Sicht des § 45 SGB X werde der Gesamtrechtsordnung nicht gerecht. Bereits die Geltendmachung der durch eine Straftat erlangten Leistung sei rechtsmissbräuchlich. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei nur wegen mangelnder Bestimmtheit aufgehoben worden. Es sei immer davon auszugehen gewesen, dass die Klägerin ihre Bewährungsauflage zu erfüllen habe.
23Der Berufungskläger und Beklagte beantragt,
24das Urteil des Sozialgericht Gelsenkirchen vom 15.10.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
25Die Berufungsbeklagten und Kläger beantragen,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie sind der Auffassung, dass sie Anspruch auf Rückzahlung der eingeklagten Summe haben, da sie in diesem Umfang Überzahlungen geleistet hätten.
28Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten zu der Besprechung der Beteiligten am 24.09.2010 im Anschluss an das sozialgerichtliche Verfahren (SG Gelsenkirchen S 27 (4) AS 96/07) befragt worden. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, die Besprechung habe noch im Zeitpunkt der sogenannten Wohlverhaltensperiode nach der Auflage des Amtsgerichts stattgefunden. Man habe sich darauf geeinigt, dass die Klägerin zu 1) einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.345,24 EUR anerkenne und die Angelegenheit dann für beide Seiten als erledigt betrachtet werde. Der Klägerbevollmächtigte hat erklärt, die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt, dass eine Verbindlichkeit ihrerseits in der Höhe anerkannt werden, in der ihr Leistungen unter Anrechnung ihres Einkommens nicht zugestanden hätten.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
30Entscheidungsgründe:
31Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die eingeklagte Summe. Das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.10.2013 war aufzuheben.
32Die Klage ist als echte Leistungsklage statthaft. Es ist weder ein Vorverfahren durchzuführen, noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl. BSG vom 17.5.2000 - B 3 KR 33/99 R = BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 und vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R = BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1).
33Die Kläger sind auch klagebefugt. Im Rahmen der Zulässigkeit ist bei einer allgemeinen Leistungsklage entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG die Klagebefugnis zu prüfen. Sie fehlt erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt gegeben sein kann. Es reicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kläger in eigenen Rechten verletzt sind, dadurch dass der Beklagte die begehrte Zahlung unterlassen hat (vgl. m.w.N. BSG, Beschluss vom 27.06.2013, Az.: B 10 ÜG 8/13 B). Gemessen an diesen Kriterien ist eine Klagebefugnis zu bejahen. Die Kläger begehren die Auszahlung einer aus ihrer Sicht vorliegenden Überzahlung, die ihnen vermeintlich nach Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides zustehe. Für die auf diesem Wege angestrebte Rechtsverfolgung haben die Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis, welches regelmäßig erst dann fehlt, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (vgl. hierzu Keller in Meyer Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. vor § 51 Rdz. 16 und 16 a; BSG Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R - juris). Nach Maßgabe dieses Grundsatzes ist ein Rechtschutzbedürfnis gegeben, weil der Beklagte sich weigert, ohne gerichtliche Inanspruchnahme die begehrte Summe an die Kläger auszuzahlen.
34Die Klage ist aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 844,74 EUR unabhängig von der Frage, ob ein solcher Leistungsanspruch in der Höhe richtig und nachvollziehbar ist.
35Zwar hat der Beklagte keine wirksamen Gegenansprüche, mit denen er gegenüber dem Leistungsbegehren der Kläger aufrechnen kann (§§ 389 ff BGB). Solche Gegenansprüche resultieren nämlich nicht aus der Bewährungsauflage nach § 56 b Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Bei dieser Auflage handelt es sich um eine besondere strafrechtliche Sanktion, die einen speziellen Widergutmachungsaspekt für den Geschädigten haben soll. Allgemein anerkannt ist, dass der Strafrichter die nach § 56 b Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgesehene Auflage, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, erteilen darf, wenn und soweit eine zivilrechtliche Haftung des Straftäters besteht (Baur GA 1957, 340; Horn in SK § 56 b RNr. 4; Koffka in LK 9. Aufl. § 24 a RNr. 5; Lackner StGB 12. Aufl. § 56 b Anm. 3 a; Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl. § 56 b RNr. 6; Jeschek JZ 1958, 595; Baumann GA 1958, 193; Schall NJW 1977, 1045; Schnitzerling DAR 1959, 201; OLG Stuttgart MDR 1971, 1025). Hauptzweck der Auflage gem. StGB §§ 57 Abs. 3, 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist aber nicht die Beseitigung eines Schadens. Vielmehr zielt eine entsprechende Anordnung wesentlich darauf ab, auf den Straftäter einzuwirken, dass er Genugtuung für das von ihm begangene Unrecht leistet. Die Auflage erfolgt daher auch gegenüber dem Verurteilten unter Resozialisierungsgesichtspunkten und zum Ausgleich nach wie vor bestehender Genugtuungsbelange des Geschädigten. Sie gibt dem Geschädigten allerdings keinen eigenen, einklagbaren Schadensersatzanspruch an die Hand, mit dem er in der vorliegenden Konstellation aufrechnen könnte. Der Senat folgt diesbezüglich der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, 1980-01-07, Ws 2/80, NJW 1980, 1114), dass die Beseitigung eines zivilrechtlichen Schadens lediglich Nebenfolge und nicht Hauptzweck der Maßnahme sein und das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht allein auf die Verhängung der Auflage gestützt werden kann.
36Jedoch steht der Geltendmachung der Leistungsklage der Einwand treuwidriger Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB entgegen.
37Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Heinrichs, BGB, 74. Aufl. § 242 Rdnr. 38). Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung unzulässig (missbräuchlich). Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Unterschieden wird dabei zwischen dem sog. institutionellen und dem individuellen Rechtsmissbrauch besser: unzulässiger Rechtsausübung (vgl. dazu BAG, Urteil vom 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 = AP Nr. 6 zu § 2 NachwG; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 40).
38Die individuelle unzulässige Rechtsausübung behandelt die Fälle einer unzulässigen Wahrnehmung individueller Rechte aufgrund Treuwidrigkeit bzw. treuwidrigen Verhaltens. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch widerspricht der Bewährungsauflage und dem strafrechtlich sanktionierten Verhalten auf dem die Leistungen beruhen. Es gibt zwar keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhält (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rdnr. 46). Aber eigene Pflichtverletzungen begründen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den an sich Leistungsberechtigten und führen zum Wegfall seiner Rechte. In besonderen Ausnahmefällen kann daher ein Zahlungs-(Leistungs-) Anspruch entfallen (Urteil vom 19. Juni 1980 - 3 AZR 137/79 = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Solche Ausnahmefälle können bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Schuldners, bei groben Pflichtverstößen wie Erpressung oder Schmiergeldannahme, bei eigener erheblicher Vertragsuntreue oder bei missbräuchlicher Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung vorliegen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 46, 48 f. m.w.N.).
39Diese Rechtsgedanken sind auf den Bereich des Sozialrechts zu übertragen und anzuwenden. Das Rechtsschutzinteresse verliert nach der Entscheidung des BSG vom 07.09.2006 B4 RA 43/05 R (- juris -), derjenige, der keine schützenswerten Interessen aufzuweisen hat. (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 27.06.2012, Az.: B 5 R 88/11 R). Diese Rechtsgedanken sind eine der Rechtslage immanente Beschränkung und brauchen grundsätzlich nicht im Wege der Einrede geltend gemacht zu werden. Das Gericht muss sie von Amts wegen berücksichtigen und zugunsten der begünstigten Partei zum Tragen bringen (vgl. Roth/Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 242 BGB Rn. 82).
40Es kann dahinstehen, ob die Klägerin von der Beklagten eine Zahlung verlangt, die sie aufgrund der Bewährungsauflage sofort zurückzahlen müsste, weil die strafrechtliche Auflage nur in der Wohlverhaltensphase bedient worden ist und nicht vollständig zurückgezahlt worden ist ("dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est"; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az.: I ZR 153/11). Denn rechtsmissbräuchlich und damit treuwidrig ist es, einen Anspruch geltend zu machen, der sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt. Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 17.03.2004, Az.: VIII ZR 161/03). Der Senat ist nach seiner Auffassung davon überzeugt, dass jedenfalls bei Personen, die Soziallleistungen bewusst durch eigene Pflichtverstöße erzielten, kein schützenswertes Interesse vorliegt. Die Kläger haben durch einen rechtskräftig festgestellten Betrug Leistungen weit über dem bereits zurückgezahlten Betrag erhalten und die strafgerichtliche Bewährungsauflage akzeptiert. Nach der Überzeugungsbildung des Senats ist es im Anschluss daran wider Treu und Glauben eine Rückforderung geltend zu machen.
41Ferner ist den Klägern darüber hinaus treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, weil sie trotz Einigung mit dem Beklagten am 24.09.2010 dahingehend, dass die Beteiligten keine Forderungen mehr geltend machen und die "Sache" erledigt sei, nach Ablauf der strafrechtlichen Wohlverhaltensphase einen Anspruch herleiten wollen, der nicht berücksichtigt, dass der bei dem Beklagten eingetretene Schaden durch den Sozialleistungsbetrug bedeutend größer und nicht getilgt ist. Der Beklagte, als Geschädigter, hat die Einigung vom 24.09.2010 eingehalten und nicht etwaige Schadensersatzansprüche zeitnah (erneut) geltend gemacht.
42Ob das geschlossene System der Rückerstattung und des Ausgleichs von Aufwendungen des Sozialleistungsträgers auch in Fällen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung oder im Betrugsfall einen Rückgriff auf die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung und des Schadensersatzes nach § 823 Abs. 2 BGB bzw. § 826 BGB ausschließt (vgl. dazu auch Gagel, NJW 1985, 1872 f), bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn der Beklagte hierzu aufgrund der Sperrwirkung des § 45 SGB X für zivilrechtliche Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 87/88 -, SozR 3-4100 § 155 Nr. 1, BSGE 66, 176-188, SozR 3-1200 § 60 Nr. 1, SozR 3-1300 § 50 Nr. 1, SozR 3-1500 § 51 Nr. 2) nicht mehr berechtigt war, so durfte er sich als Geschädigter darauf verlassen, nach seinem Verzicht auf die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche gegenüber den Kindern, nicht mit Leistungsansprüchen der Kläger überzogen zu werden.
43Damit war die Berufung der Beklagten begründet und auf die Berufung die Klage abzuweisen.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
45Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Die vorliegend zur Anwendung kommenden Rechtsgrundsätze und Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
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(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches, - 2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a, - 3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder - 4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, - 3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, - 4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann, - 5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, - 6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit, - 7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung, - 8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, - 9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: - a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, - b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, - c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und - d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
- 10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, - 11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, - 12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, - 13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist, - 14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden, - 15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, - 3.
Beginn und Dauer des Praktikums, - 4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, - 5.
Zahlung und Höhe der Vergütung, - 6.
Dauer des Urlaubs, - 7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:
- 1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit, - 2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, - 3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, - 4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.
(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- 1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat, - 2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.