Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Aug. 2016 - L 7 AS 1942/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.09.2013 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 27.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2010 verurteilt, den Darlehensbescheid vom 12.12.2008 über das Teilanerkenntnis hinaus zu ändern und auch die für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.11.2008 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einen Zuschuss umzuwandeln. Der Beklagte hat die Kosten der Kläger zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Umwandlung von darlehensweise bewilligten Leistungen in einen Zuschuss.
3Die 1982 geborene Klägerin zu 1) und der 1979 geborene Kläger zu 2) sind zu je 1/2 Inhaber eines 500/1000-Miteigentumsanteils an dem im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts J von N, Blatt 5203, Gemarkung N, Flur 00, Flurstück 00 eingetragenen Grundstücks N 00. Der jeweilige Anteil ist verbunden mit Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr. 1 gekennzeichneten Wohnung im Erd- und Dachgeschoss sowie fünf Kellerräumen, einem Spitzboden, einer Garage und einem Balkon. Der Miteigentumsanteil der Kläger ist beschränkt durch Sondereigentum an einer weiteren Wohnung der übrigen Miteigentümer. Bei den weiteren Miteigentümern handelt es sich um die Eltern des Klägers zu 2). Ferner ist den Klägern zu 1) und 2) ein Sondernutzungsrecht bezogen auf die Gartenfläche Nr. 1 begründet und zugeordnet worden. Das aufgrund eines notariellen Vertrags vom 08.06.2006 in Wohnungseigentumsanteile aufgeteilte Grundstück ist mit einer in den Jahren 2006-2007 errichteten Doppelhaushälfte bebaut. Die Kläger wohnen in der den Klägern zu 1) und 2) zugewiesenen Doppelhaushälfte. Nach der Bauplanung sind vier Schlafräume (eins im Erdgeschoss und drei im Obergeschoss) enthalten.
4Die Kläger zu 3) - geboren 2004 - und 4) - geboren 2008 - sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1) und 2).
5Der Kläger zu 2) bezog bis zum 22.10.2007 Arbeitslosengeld. Am 09.10.2007 beantragten die Kläger zu 1) bis 3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei der Gemeinde N. Diese bewilligte den Klägern zu 1) bis 3) für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 Leistungen. Für die Zeit ab dem 08.02.2008 bewilligte die Gemeinde N auch der an diesem Tag geborenen Klägerin zu 4) Leistungen. Die Bewilligung erfolgte im Hinblick auf die fragliche Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils zunächst vorläufig unter Bezugnahme auf §§ 40 SGB II iVm 328 SGB III (Bescheide vom 19.03.2008 und 16.05.2008 für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008; Bescheid vom 16.05.2008 für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.09.2008, Bescheid vom 12.11.2008 für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.03.2009).
6Der Beklagte holte von Frau Dipl.-Ing. T ein Wertgutachten zu der von den Klägern bewohnten Doppelhaushälfte ein. Diese schätzte den Verkehrswert des Sondereigentums an der Doppelhaushälfte zum 01.10.2007 auf 213.500,00 EUR. Das Gesamtgrundstück sei 700 m² groß, die Doppelhaushälfte habe eine Wohnfläche von 134 m². Im Dezember 2008 lasteten auf dem Miteigentumsanteil Grundpfandrechte iHv insgesamt 149.413,48 EUR.
7Nach Anhörung der Kläger teilte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 12.12.2008 mit: "Nach Abschluss der Vermögensprüfung werden die Ihnen und Ihren Kindern Alina und Ariana vom Bürgermeister der Gemeinde N mit Bescheiden vom 16.05.2008 und 12.11.2008 seit dem 01.10.2007 vorläufig gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (einschließlich der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) aufgrund verwertbaren Vermögens in Gestalt Ihres Hausgrundstücks ‚N 00‘ als zinsloses Darlehen gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II bewilligt befristet bis zum 31.12.2009, sofern Hilfebedürftigkeit weiterhin gegeben ist, mit der Maßgabe, dass Sie zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens eine Grundschuld iHv 39.000,00 EUR im Grundbuch eintragen lassen."
8Die Leistungen seien darlehnsweise zu gewähren, weil die von den Klägern bewohnte Doppelhaushälfte nicht zum geschützten Vermögen gehöre. Die Wohnfläche läge mit 134 m² über dem für einen Vier-Personen-Haushalt zulässigen Grenzwert von 130 m². Bei einem Verkehrswert von 213.500,00 EUR verbleibe unter Berücksichtigung der auf der Immobilie valutierenden Belastungen und der Vermögensfreibeträge einzusetzendes Vermögen von rund 52.800,00 EUR. Da den Klägern der sofortige Verbrauch bzw die sofortige Verwertung des Grundstücks nicht möglich sei, würden die durch die Gemeinde N vorläufig gezahlten Leistungen in Anwendung von § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II als zinsloses Darlehen bewilligt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Kläger zu 1) und 2) bewilligten zu Gunsten des Beklagten eine Grundschuld iHv 39.000,00 EUR, die in Abteilung III des Grundbuches eingetragen wurde.
9Mit Bescheid vom 12.02.2009 bewilligte die Gemeinde N den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009. Der Bescheid enthält den folgenden Hinweis: "Die Prüfung, ob der Einsatz ihrer Immobilie als Vermögen gemäß § 12 SGB II gefordert werden kann, ist abgeschlossen. Die beantragten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden gemäß Darlehensbescheid des Kreises T ab dem 01.10.2007 als Darlehen gewährt." Mit Bescheid vom 09.04.2009 wurden den Klägern für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 30.09.2009 Leistungen als Darlehen bewilligt.
10Mit Schreiben vom 25.08.2009 beantragten die Kläger die Umwandlung der seit dem 01.10.2007 darlehnsweise bewilligten Leistungen in einen Zuschuss. Die maximale Wohnflächengrenze Grenze von 130 m² sei nur geringfügig überschritten. Die Kläger hätten von Beginn an einen weiteren Kinderwunsch gehabt, den der Beklagte bei der Berechnung der Wohnflächengrenze habe berücksichtigen müssen. Am 05.09.2009 wurde der Sohn N geboren.
11Mit Bescheid vom 27.10.2010 wandelte der Beklagte die darlehnsweise erbrachten Leistungen für die Zeit ab dem 27.08.2009 in einen Zuschuss um. Für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 26.08.2009 lehnte er dies ab. Der 27.08.2009 sei der Stichtag für die Umwandlung, weil ab diesem Tag bekannt gegeben wurde, dass die Klägerin zu 1) erneut schwanger sei. Für die Zeit davor sei eine Umwandlung der darlehnsweise bewilligten Leistungen abzulehnen, weil der Kinderwunsch kein Kriterium sei, um von einer größeren Wohnfläche als 130 m² für einen Vierpersonenhaushalt auszugehen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2010 zurück.
12Am 12.01.2011 haben die Kläger unter Beifügung der angefochtenen Bescheide beim Sozialgericht Münster Klage erhoben. Weil das Hausgrundstück jetzt vom Beklagten als Schonvermögen anerkannt worden sei, müsse es nicht zur Darlehenstilgung verwendet werden. Aus dem laufenden Einkommen und ihrem sonstigen Vermögen könne das Darlehen nicht zurückgezahlt werden.
13Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger erklärt, dass sie die Klage auch im Namen ihrer Kinder B und B1 erheben wollten.
14Die Kläger haben beantragt,
15in Abänderung des Bescheides vom 27.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2010 den Beklagten zu verurteilen, das mit Darlehensbescheid vom 12.12.2008 gewährte Darlehen für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 26.08.2009 in einen Zuschuss umzuwandeln und die Löschung der im Grundbuch von N Blatt 5203 eingetragenen brieflosen Grundschuld in Höhe von 39.000,00 EUR zu bewilligen.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dipl.-Ing. T1. Dieser hat in seinem Gutachten vom 01.03.2012 ausgeführt, die Wohnfläche betrage 132,66 m², gerundet 133 m². Der Verkehrswert betrage zum Stichtag 01.10.2007 229.000,00 EUR und zum Stichtag 26.08.2009 235.000,00 EUR. Ferner hat das Sozialgericht die Bauakte der Gemeinde N zum streitgegenständlichen Objekt beigezogen.
19Mit Urteil vom 11.09.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage der Klägerinnen zu 3) und 4) sei unzulässig. Die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, wonach die Klage auch in deren Namen erhoben werden sollte, sei keine bloße Klarstellung, sondern eine Erweiterung der Beteiligten auf Klägerseite und damit eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Die so geänderte Klage sei nach Ablauf der Klagefrist des § 87 SGG erhoben worden. Selbst wenn man der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 29.08.2013 - L 19 AS 1342/12 B; L 19 AS 1344/12 B, L 19 AS 1345/12 B) folge und prozessuale Anträge so auslegt, dass ein Begehren eines Antragstellers bzw. Rechtsmittelführers möglichst weitgehend zum Tragen kommt und als beantragt alles anzusehen ist, was nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht komme, käme man vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch danach könne allenfalls dann eine Auslegung gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Klageschrift, welche von einem rechtskundigen Bevollmächtigten verfasst wurde, erfolgen, wenn ansonsten ein offensichtlich haltloses Klagebegehren vorliegt, bei dessen Begründung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten besondere Zurückhaltung geboten sei. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, wie z.B. die Verwechslung von Beteiligten, Schreibfehler o.ä., und dies für die übrigen Beteiligten objektiv erkennbar war. Das Gericht könne indes nicht die den von ihm für richtig gehaltenen Sinnen in eine Erklärung hineinlesen, ohne hierfür einen objektiven Anhaltspunkt zu haben. Die Klageerhebung ausschließlich der Kläger zu 1) und 2) sei weder ungewöhnlich noch haltlos. Ferner fehle es vorliegend bereits an einem Ansatzpunkt dafür, dass die Angaben der Kläger zu 1) und 2) zugleich als Klageerhebung für die Klägerin zu 3) und 4) zu werten sei. Im Übrigen sei die zulässige Klage unbegründet, weil der Bescheid vom 12.12.2008 formell und materiell rechtmäßig sei. Der Bescheid enthalte die endgültige Leistungsfestsetzung für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2008 und eine Vorabentscheidung für eine darlehensweise Leistungserbringung im Jahr 2009. Der Beklagte sei nach den satzungsrechtlichen Vorgaben für die Entscheidung sachlich zuständig gewesen. Materiell-rechtlich sei die Entscheidung nicht zu beanstanden, weil die Kläger über einsetzbares Vermögen verfügt hätten, welches der Hilfebedürftigkeit entgegengestanden habe. Das selbstgenutzte Wohngebäude sei hinsichtlich der Wohnfläche für einen Vierpersonenhaushalt nicht angemessen. Gründe für eine Abweichung der von der Rechtsprechung festgelegten angemessenen Wohnfläche seien nicht gegeben. Der Wunsch nach einem weiteren Kind sei nicht zu berücksichtigen. Nach Abzug der Belastungen und der Vermögensfreibeträge sei anrechenbares Vermögen vorhanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Wohnungseigentumsanteil der Kläger nicht binnen sechs Monaten verwertbar sei, lägen nicht vor. Mangels sofortiger Verwertbarkeit sei die darlehensweise Leistungsgewährung zu Recht erfolgt.
20Gegen das am 07.10.2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17.10.2013 Berufung eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, auch die Klägerinnen zu 3) und 4) hätten von Beginn an zulässig geklagt. Der Klageschrift seien die angefochtenen Bescheide beigefügt gewesen und auch die Klägerinnen zu 3) und 4) seien von der angefochtenen Regelung betroffen. Durch die Vorlage der Bescheide und deren Erwähnung im angekündigten Klageantrag sei erkennbar gewesen, dass auch die Interessen der Klägerinnen zu 3) und 4) gerichtlich geltend gemacht worden seien. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 01.08.2011 habe die Bedarfsgemeinschaft umfasst, so dass auch vom zuständigen Richter die Klage auf die Klägerinnen zu 3) und 4) verstanden worden sei. Die beantragte Löschung der Grundschuld insgesamt sei nur zu erreichen, wenn auch eine Entscheidung zugunsten der Klägerinnen zu 3) und 4) ergehe. Im Übrigen handele es sich bei dem Wohnungseigentum der Kläger zu 1) und 2) um Schonvermögen, weil die geringfügige Überschreitung der Wohnflächengrenze von 130 m² unschädlich sei. Ferner sei der Wunsch der Kläger zu 1) und 2) hinsichtlich eines dritten Kindes zu berücksichtigen gewesen. Dieses Kriterium sei von der Rechtsprechung in Bezug auf die Angemessenheit von Wohnungsgrößen wegen des verbundenen weiteren Raumbedarfs anerkannt worden. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sei zu berücksichtigen, dass die Doppelhaushälfte der Kläger zu 1) und 2) auf einem Grundstück erbaut wurde, welches in Wohnungseigentumsanteile geteilt ist. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich das Grundstück im Einwirkungsbereich des untertägigen Steinkohlebergbaus sowie in einem landwirtschaftlich geprägten Bereich befinde und ein Gewerbegebiet in der Nähe läge und die Errichtung fast ausschließlich nicht durch Fachunternehmen erfolgt sei. Diese wertmindernden Faktoren seien nicht berücksichtigt worden.
21In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte im Hinblick auf den Eintritt der Schwangerschaft der Klägerin zu 1) anerkannt, die Leistungen ab Dezember 2008 als Zuschuss zu bewilligen. Ferner hat der Beklagte erklärt, dass er die Löschung der Grundschuld bewilligen wird, sofern das Grundstück der Kläger als nicht verwertbar angesehen wird.
22Die Kläger beantragen,
23das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.09.2013 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2010 zu verpflichten, den Darlehensbescheid vom 12.12.2008 über das heutige Teilanerkenntnis hinaus abzuändern und auch die in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.11.2008 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einen Zuschuss umzuwandeln.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er hält die angefochtene Entscheidung, modifiziert durch das Teilanerkenntnis, für zutreffend.
27Der Senat hat Beweis über die Grundstücksgröße und den Verkehrswert des Miteigentumsanteils und des Sondereigentums erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. vom Ort. Auf den Inhalt des den Beteiligten übersandten Gutachtens vom 13.04.2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 13.07.2015 wird verwiesen.
28Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die beigezogene Bauakte der Gemeinde N, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Berufung ist begründet.
31Das Sozialgericht hat zu Unrecht eine Klageänderung und nicht fristgerechte Klageerhebung durch die Klägerinnen zu 3) und 4) angenommen. Prozessuale Anträge sind so auszulegen, dass ein Begehren eines Antragstellers bzw. Rechtsmittelführers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl. BSG Urteile vom 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 1 und vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R, B; vgl zum Klageantrag: BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R; Zusammenfassung bei BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R). Als beantragt ist alles anzusehen, was nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommt. Die Gerichte haben sich daran zu orientieren, was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. Auch für die Auslegung von Prozesshandlungen einschließlich der Klageanträge ist die Auslegungsregel des § 133 BGB entsprechend anzuwenden. Danach ist nicht an dem Wortlaut einer Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht und die Beteiligten erkennbar ist. Dabei muss der für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbare gesamte Klagevortrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge herangezogen werden (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R mwN). Bei Auslegung des Klagebegehrens unter Berücksichtigung dieser Anforderungen sind bereits bei Klageerhebung die Kläger zu 1) bis 4) als Beteiligte anzusehen. Die Klägerinnen zu 3) und 4) werden von den Klägern zu 1) und 2), ihren Eltern, gesetzlich vertreten. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, lediglich die Eltern das Klageverfahren führen zu lassen, ist nicht ersichtlich, vielmehr macht es erkennbar keinen Sinn, die bewilligten Leistungen lediglich für die Eltern in einen Zuschuss umzuwandeln und es hinsichtlich der Kinder bei einer darlehensweisen Leistungsbewilligung belassen zu wollen. Für den Beklagten und das Sozialgericht war erkennbar, dass auch die Klägerinnen zu 3) und 4) Beteiligte sein sollten, denn der Klage waren die angefochtenen Bescheide beigefügt, die sich ausdrücklich auf die "Familie D" beziehen und damit die Klägerinnen zu 3) und 4) umfassen. Nach alledem war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung erkennbarer Streitgegenstand des Verfahrens die Leistungsansprüche aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. Bei der fehlenden ausdrücklichen namentlichen Erwähnung der Klägerinnen zu 3) und 4) in der Klageschrift handelt es sich lediglich um eine unbeachtliche versehentliche Falschbezeichnung der Beteiligten. Dementsprechend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung rechtlich zutreffend erklärt, dass der entsprechenden Auslegung des Klagebegehrens mit einer Einbeziehung der Klägerinnen zu 3) und 4) in das Verfahren nicht widersprochen wird.
32Zutreffend richtet sich die Klage gegen den beklagten Kreis T. Dieser hat den angefochtenen Bescheid als zuständiger Träger erlassen. Zwar hat der Kreis T als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich den Gemeinden des Kreises zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben übertragen (§ 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW, § 1 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis T vom 05.01.2005), weshalb hier die Gemeinde N für die Leistungsbewilligung zuständig war. Gem. § 2 Abs. 2 der Satzung ist von dieser Aufgabendelegation jedoch ausgenommen die Prüfung des Einsatzes von verwertbarem Grundvermögen nach § 12 SGB II einschließlich der Entscheidung über eine Darlehensgewährung.
33Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Kläger sind durch die Verweigerung der Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss beschwert iSd iSd § 54 Abs. 2 SGG. Sie haben auch für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.11.2008 einen Anspruch auf Umwandlung der Leistung in einen Zuschuss.
34Rechtsgrundlage für die Umwandlung ist nicht § 44 SGB X, sondern § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
35Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Umwandlung nach § 44 SGB X ausscheidet, weil der Bescheid vom 12.12.2008 nicht rechtswidrig iSd § 44 SGB X war.
36Die Kläger erfüllen (auch) in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.11.2008 dem Grunde nach alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen. Die Kläger zu 1) und 2) erfüllten die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des Wohnsitzes, für die Klägerinnen zu 3) und 4) gilt das für einen Anspruch auf Sozialgeld als Angehörige der Bedarfsgemeinschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (jetzt § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Kläger waren hilfebedürftig iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 9 SGB II Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
37Über anspruchsausschließendes Einkommen verfügten die Kläger in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.11.2008 nicht.
38Allerdings waren der Miteigentumsanteil und das Sondereigentum zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12.12.2008 grundsätzlich zu berücksichtigendes Vermögen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
39Ergänzend ist auszuführen: Außergewöhnliche Umstände, die die Überschreitung der angemessenen Wohnfläche rechtfertigen, liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere nicht aus dem Zusammenleben der Kläger mit den Eltern des Klägers zu 2). Allein das Zusammenleben mit einer generationenübergreifenden Großfamilie rechtfertigt ein Überschreiten der angemessenen Wohnfläche nicht (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12). Der noch nicht realisierte Kinderwunsch kann als hypothetischer Geschehensablauf jedenfalls vor Eintritt der Schwangerschaft eine Wohnflächenüberschreitung nicht rechtfertigen. Die Marktgängigkeit des Mieteigentumsanteils und des Sondervermögens wurde durch den Sachverständigen, zuletzt den vom Senat angehörten Sachverständigen Peter vom Ort, nachvollziehbar bejaht. Die Einwendungen der Kläger hinsichtlich der Feststellung des Verkehrswerts hat der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 13.07.2015 plausibel zurückgewiesen.
40Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass angesichts der rechtlichen Ausgestaltung der Eigentumsverhältnisse und der Verknüpfung des Vermögens der Kläger mit Eigentum der Eltern des Klägers zu 2) selbst eine Beleihung des Vermögensanteils einige Zeit in Anspruch genommen hätte und der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens den Klägern im streitigen Zeitraum damit nicht möglich war (hierzu eingehend Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 9 Rn. 76 f). Daher hat er die Leistungen zu Recht in Anwendung von §§ 9 Abs. 4, 23 Abs. Abs. 5 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ursprünglich als Darlehen bewilligt.
41Der Anspruch der Kläger auf Umwandlung des Darlehens ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist nach dieser Vorschrift der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
42Bei dem Darlehensbescheid vom 12.12.2008 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn der Bescheid sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind solche, deren Regelungswirkungen nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht über die punktuelle Gestaltung eines Rechtsverhältnisses hinausreichen (vgl BT-Drucks 8/2034, S. 34; ständige Rechtsprechung, vgl BSG Urteile vom 13.05.2015 - B 6 KA 14/14 R und vom 16.02.1984 - 1 RA 15/85; ausdrücklich für Darlehensbescheide LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.03.2014 - L 19 AS 332/14 B; SG Braunschweig Urteil vom 17.04.2009 - S 17 AS 2140/08). Der Bescheid vom 12.12.2008 gestaltet die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten nicht nur punktuell, sondern dauerhaft, indem er jedenfalls bis zur Rückzahlung des Darlehens eine dauerhafte Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten als Darlehensgeber und den Klägern als Darlehensnehmern begründet. Nicht zu verwechseln ist diese unbestimmte Geltungsdauer mit dem Zeitraum, für den Leistungen zugesprochen werden (hier: vom 01.10.2007 - zum 31.12.2009). Die Dauer der Darlehensbewilligung geht weit über diesen Leistungszeitraum hinaus, da auch nach Ablauf des Leistungszeitraums die langfristige Beziehung der Beteiligten als Darlehensgeber und Darlehensnehmer erhalten bleibt.
43Die Verhältnisse, die beim Erlass des Bescheides vom 12.12.2008 vorgelegen haben, haben sich bereits mit dem Eintritt der zur Geburt des dritten Kindes führenden Schwangerschaft der Klägerin zu 1), spätestens aber mit dessen Geburt, wesentlich geändert iSd § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Während bis zu diesem Zeitpunkt die Leistungen zu Recht nur als Darlehen bewilligt worden sind, ist ab diesem Zeitpunkt eine zuschussweise Bewilligung geboten.
44Schon mit dem Eintritt der Schwangerschaft der Klägerin zu 1) ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, die nunmehr eine Aufrechterhaltung des Darlehens ausschließt. Denn seit diesem Zeitpunkt ist die angemessene Größe des selbst bewohnten Hausgrundstücks nach einem Fünfpersonenhaushalt zu berechnen. Für die hinzutretende Person sind weitere 20 qm anzuerkennen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R; Mecke in: Eicher, SGB II, § 12 Rn 92 mwN). Die Wohnflächengrenze liegt damit bei 150 qm und wird vorliegend unterschritten. Dies hat der Beklagte, bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft, auch anerkannt und in der mündlichen Verhandlung des Senats ein entsprechendes Teilanerkenntnis für Leistungen ab dem 01.12.2008 abgegeben.
45In der Beschränkung einer Leistungsbewilligung als Darlehen liegt eine selbständige Beschwer, die alleiniger Gegenstand einer Aufhebung nach § 48 SGB X sein kann (BSG Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R). Zu Unrecht verweigert der Beklagte eine Umwandlung der für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.11.2008 bewilligten Leistungen von einem Darlehen in Zuschüsse. Dem liegt ein Fehlverständnis der Bedeutung von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Darlehensbescheide zugrunde. Wie ausgeführt liegt die Dauerwirkung des Bescheides vom 12.12.2008 nicht nur in der Festlegung des Leistungszeitraums (01.10.2007 - 31.12.2009) sondern auch darin, über diesen Bewilligungszeitraum hinaus für eine unbestimmte Zeit das Rechtsverhältnis Darlehensgeber/Darlehensnehmer zwischen den Beteiligten zu begründen. Die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X angeordnete Aufhebung der Beschränkung der Bewilligung als Darlehen mit Wirkung für die Zukunft bedeutet, dass das gesamte Darlehen ab Zustellung des Aufhebungsbescheides (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BSG Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99/96) in einen Zuschuss umgewandelt werden muss. Die zukünftige Aufhebung der Beschränkung der Leistungsbewilligung als Darlehen hat zur Folge, dass der gesamte Darlehensbetrag in einen Zuschuss umzuwandeln ist.
46Allein hierdurch wird im Übrigen Sinn und Zweck des Vermögensschutzes nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entsprochen. Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R; zur Arbeitslosenhilfe vgl bereits BSG Urteil vom 04.09.1979 - 7 RAr 115/78). Würden der Miteigentumsanteil und das Sondereigentum weiterhin für einen Teil der bewilligten Leistungen, für die eine Grundschuld eingetragen worden ist, haften, müssten die Kläger das Grundstück bei fehlendem anderweitigen Einkommen oder Vermögen einsetzen, obwohl durch Anerkennung der höheren Wohnflächengrenze bei einem Fünfpersonenhaushalt zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, dass das Grundbedürfnis "Wohnen" im derzeit bewohnten Haus geschützt ist. Entgegen der Intention des Gesetzgebers bestünde die Gefahr des Verlustes einer geschützten Immobilie aufgrund des Fehlens anderweitiger Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Das aber will § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gerade verhindern.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
48Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Auswirkungen der Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Darlehensbescheide) zuzulassen.
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Annotations
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.