Landessozialgericht NRW Beschluss, 23. Aug. 2013 - L 7 AS 1062/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt Fahrtkosten für den Schulweg als Leistungen für Bildung und Teilhabe für seine Söhne L C und I C1 in Höhe von jeweils 29,80 EUR monatlich.
4Die Anträge des Klägers vom 18.07.2012 auf Übernahme der Kosten der Schulbeförderung für seine Söhne I C1 (geb. 1994) und L C (geb. 1997) lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 31.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 (XXX) ab. Nach § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Landrates des Rhein-Kreises Neuss sei eine Übernahme der Kosten nicht möglich. Denn der Anspruch setze voraus, dass die nächstgelegene Schule nicht in zumutbarerer Weise erreicht werden könne. Nach der Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW (SchfkVO) werde Schülerbeförderung nicht als notwendiger Bedarf anerkannt, wenn die Entfernung von Wohnung zur Schule bei Schülern der Klasse 10 bis 12/13 fünf Kilometer unterschreite. Diese Voraussetzungen seien bei den Söhnen, die zu dieser Gruppe zählten und für die Ausnahmeregelungen der SchfkVO nicht ersichtlich seien, zu verneinen. Der Schulweg könne in zumutbarer Weise bestritten werden.
5Hiergegen hat der Kläger am 26.11.2012 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Die Fahrtkosten würden ihm zustehen. Wegen des Einkommens auf dem Niveau des Existenzminimums könne es nicht auf die Entfernung ankommen, da ansonsten die Teilhabe an der Bildung gemindert würde. Insbesondere sei auch eine erhebliche finanzielle Belastung - wie in seinem Fall - gegeben, wenn mehrere Kinder, wie die beiden im vorliegenden Verfahren und ein weiteres in einem anderen Klageverfahren, betroffen seien.
6Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2013 abgewiesen. Eine Entfernung zur Schule nach Google Maps von 2,5 km sei für Schüler, die nicht auf der Grundschule seien, zumutbar zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Auch viele Schüler, die keine Grundsicherung erhielten, würden diese Strecke täglich auf diese Art und Weise zur Schule zurücklegen. Das SG hat in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann.
7Gegen den dem Kläger am 11.05.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 22.05.2013 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2013 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 31.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 zu verurteilen, ihm für die Söhne L C und I C1 Leistungen für die Schülerbeförderung in Höhe von je 29,80 EUR monatlich zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt sinngemäß,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Der Senat hat mit Schreiben vom 04.07.2013 den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft ist und angekündigt, nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme die Berufung als unzulässig nach § 158 SGG zu verwerfen. Zudem hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er Nichtzulassungsbeschwerde einlegen kann und angeraten, die unzulässige Berufung zurückzunehmen. Des Weiteren hat der Senat den Kläger betont, dass es sich um Ansprüche der Söhne handelt.
13Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom 25.7.2013 erwidert, dass er die Berufung aufrecht erhalte. Es sei eine weitere Klage, die die Kosten der Schulbeförderung des Sohnes C betreffe, beim SG anhängig (S 40 AS 4038/12). Das LSG solle diese Klagen zusammen legen. Dann sei die Summe von 750,00 EUR überschritten.
14II.
15Der Senat konnte nach § 158 S. 2 SGG durch Beschluss entscheiden. Zwar gebietet es das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung, § 158 S. 2 SGG nicht ohne Einschränkungen anzuwenden, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nach § 105 SGG richtet. Der Senat schließt sich jedoch nicht der Auffassung des 8. Senats des BSG an, wonach es das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung gebietet, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 S. 2 SGG abzusehen, wenn beim Sozialgericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erfolgt ist (umstr.: vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B Rn. 8 juris; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, § 158 Rn. 6; Frehse in Jansen, SGG, § 158 Rn. 19 f. m.w.N.). Vielmehr bedarf es einer differenzierten Betrachtung. Dem 14. Senat des BSG ist zuzustimmen, dass dann, wenn ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG gestellt wurde, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Denn dieser Antrag führt in der Konsequenz dazu, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht durchgeführt wird (BSG, Beschluss vom 12.07.2012 - B 14 AS 31/12 B Rn. 13 juris). Nach Auffassung des Senats kann eine Entscheidung durch Beschluss nach § 158 S. 2 SGG aber auch dann durch Beschluss ergehen, wenn der Beteiligte von seiner Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (offen gelassen BSG, a.a.O.; wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2010 - L 10 AS 779/10 Rn. 14; Keller; a.a.O.; Frehse, a.a.O.) Insbesondere steht das Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. Art 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) nicht mit der Erwägung entgegen, dass auf diese Weise weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BSG, Beschlüsse vom 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - und vom 09. Dezember 2008 - B 8 SO 13/08 B). Denn dem Mündlichkeitsprinzip ist Genüge getan, wenn der Beteiligte die Gelegenheit hatte, mündliche Verhandlung vor dem SG zu beantragen und die Rechtsmittelbelehrung zutreffend diesen Hinweis enthalten hat. Dann ist es unerheblich, ob der Beteiligte dann diese Möglichkeit genutzt hat oder nicht. Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt keine mündliche Verhandlung in der Berufung, wenn ausschließlich über die Zulässigkeit der Berufung entschieden wird (vgl. dazu Frehse, a.a.O.). Bevor eine Entscheidung nach § 158 SGG erfolgt, wird rechtliches Gehör nach § 62 SGG gewährt. In besonderen Ausnahmefällen kann sich aus der richterlichen Fürsorgepflicht (Keller, a.a.O., vor § 60 Rn. 1b) trotzdem die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ergeben.
16Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 158 S. 2 SGG gegeben. Der Kläger hatte die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht zu stellen. Die Rechtsmittelbelehrung war zutreffend und vollständig. Die richterliche Fürsorgepflicht (hierzu Frehse, a.a.O., § 151 Rn. 5) steht vorliegend der Entscheidung durch Beschluss ebenso wenig entgegen. Denn der Kläger hat auf den Hinweis vom 03.07.2013, dass die Berufungssumme nicht erreicht werde, entgegnet, dass dies durch Einbeziehung der beim Sozialgericht anhängigen Klage für die Fahrtkosten für den Schulweg des Sohnes C geändert werden könne. Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger den Hinweis des Senats verstanden und keine weitere Aufklärung insoweit erfolgen musste.
17Der Senat hat die Berufung des Klägers gemäß § 158 SGG als unzulässig verworfen.
18Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 158 S. 1 SGG).
19Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind erfüllt. Die Berufung ist nicht statthaft. Denn zum einen übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl. I 2008 Teil I Nr. 11 S. 444 ff.). Die von dem Kläger begehrte Summe beträgt 29,80 EUR monatlich für zwei Söhne, d.h. höchstens 715,20 EUR auf ein Schuljahr von zwölf Monaten bezogen.
20Ebenso wenig handelt es sich um wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von den Klägern aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie dem Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b 9/09).
21Die Berufung ist vom SG nicht im Tenor zugelassen worden. Damit ist die Berufung nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG darauf hingewiesen, dass Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen ist.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
23Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor
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Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.