Bundessozialgericht Beschluss, 12. Juli 2012 - B 14 AS 31/12 B

published on 12/07/2012 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 12. Juli 2012 - B 14 AS 31/12 B
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Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig. Die Kläger führen insoweit seit dem 20.2.2006 ein Klageverfahren. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat das beklagte Jobcenter mit Gerichtsbescheid vom 21.9.2011 verurteilt, dem Kläger zu 1 Leistungen in Höhe von insgesamt 363 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ein Anspruch über die zugesprochene Summe hinaus, den der Kläger zu 1 für die Bedarfsgemeinschaft auf insgesamt (mindestens) 2757,22 Euro beziffert habe, bestehe nicht. Einen Antrag der Kläger vom 28.9.2011 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG abgelehnt, weil im vorliegenden Fall die Berufung als Rechtsmittel gegeben sei(Beschluss vom 13.10.2011).

2

Am 18.10.2011 haben die Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Am 20.10.2011 hat der Beklagte beim SG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG beantragt.

3

Nach Anhörung der Beteiligten hat das LSG die Berufung der Kläger mit Beschluss vom 16.1.2012 als unzulässig verworfen. Der Beklagte habe einen für ihn angesichts des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthaften Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt. Nach § 105 Abs 2 Satz 3 SGG finde eine mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid auch dann statt, wenn - wie hier - sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Berufung beantragt werde.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger. Sie machen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

5

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwar ist es dem LSG - was die Kläger gerügt haben - auch im Anwendungsbereich des § 158 SGG grundsätzlich verwehrt, eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn zuvor das SG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entschieden hat. Damit ist regelmäßig, auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 551 Nr 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gerügt(BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R, SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Diese Verfahrensmängel (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) liegen aber nicht vor. Weder liegt in der (bislang) fehlenden Beteiligung ehrenamtlicher Richter ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter noch ist den Klägern das Recht auf eine mündliche Verhandlung entzogen worden.

6

a) Gegen den Gerichtsbescheid vom 21.9.2011 konnte der Beklagte nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG mündliche Verhandlung beantragen, denn das Rechtsmittel der Berufung war für ihn angesichts seiner Beschwer in Höhe von 363 Euro nicht gegeben(vgl § 144 Abs 1 Nr 1 SGG). Der Beklagte hatte damit - anders als die Kläger - ein Wahlrecht zwischen Durchführung der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz (als Rechtsbehelf) und Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (als Rechtsmittel). Mit dem fristgerechten und auch ansonsten zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung durch den Beklagten gilt der Gerichtsbescheid vom 21.9.2011 als nicht ergangen, wie sich aus § 105 Abs 3 Halbs 2 SGG ergibt. Damit entfällt auch die Berufungsfähigkeit des Gerichtsbescheides für die Kläger, denn die Berufung findet nach § 143 SGG nur gegen Urteile des SG und ihnen gleichgestellte Entscheidungen(vgl insoweit § 105 Abs 3 Halbs 1 SGG) statt.

7

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beklagten ihrerseits bereits eine statthafte Berufung eingelegt hatten. Auch für den Fall, dass der gegnerische Beteiligte ein Rechtsmittel einlegt, bestimmt nämlich § 105 Abs 2 Satz 3 SGG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung vorgeht. Dabei beschränkt § 105 Abs 2 Satz 3 SGG seinen Anwendungsbereich nicht auf das Verhältnis von Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung. Es sind vielmehr sämtliche Rechtsmittel in Bezug genommen. Dies entspricht der Rechtslage nach § 84 Abs 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dem § 105 SGG nachgebildet ist(vgl BR-Drucks 341/91 S 150). Der Antrag auf mündliche Verhandlung geht auch hier den Rechtsmitteln (auch der Berufung) vor, weil er den weitergehenden Rechtsbehelf darstellt (zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3.12.2009 - 2 L 148/09, juris RdNr 6 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 84 RdNr 34; Kothe in Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl 2010, § 84 RdNr 14a).

8

Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Norm. § 105 Abs 2 und 3 SGG wahrt die Prozessrechte(insbesondere Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention ) des Beteiligten, für den die Entscheidung des SG nicht berufungsfähig ist. Nur durch einen entsprechenden Antrag auf mündliche Verhandlung kann dieser Beteiligte eine mündliche Verhandlung und die Besetzung der Richterbank auch mit ehrenamtlichen Richtern herbeiführen. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG können entsprechende Gehörsrügen - gerade weil die Möglichkeit einer Heilung besteht - nicht erfolgreich vorgebracht werden (vgl § 202 SGG iVm § 295 ZPO). Das Recht aus § 105 Abs 2 Satz 2 SGG muss unabhängig von der Vorgehensweise des anderen Beteiligten bestehen; unerheblich ist insoweit, ob für den Beklagten vorliegend zu erwarten war, dass die Kläger ihrerseits Berufung einlegen würden. Art 3 Abs 1 Grundgesetz ist damit entgegen der Auffassung der Kläger nicht verletzt, denn die unterschiedlichen Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid rechtfertigen die Einräumung des Rechtsbehelfs nur für denjenigen, der eine Berufung nicht statthaft einlegen kann.

9

Einen Rechtsverlust können die Kläger hierdurch nicht erleiden. Die Klage ist mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung, der rechtzeitig gestellt war und sich auch nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG als zulässig erweist, in den Zustand vor Erlass des Gerichtsbescheides versetzt. Das SG wird über den gesamten Streitgegenstand durch Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu befinden haben; durch die Entscheidung des LSG ist der Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen Berufung eingelegt war, nicht etwa in Bindung erwachsen (dazu sogleich). Ebenso wenig kann der Beklagte durch eine Rücknahme des Antrages auf mündliche Verhandlung die Rechtsfolge des § 105 Abs 3 Halbs 2 SGG noch beeinflussen.

10

Regelmäßig führt diese Auslegung des § 105 Abs 2 und 3 SGG auch nicht zu Verfahrensverzögerungen. § 105 SGG hat gerade die Beschleunigung des Verfahrens zum Zweck, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das SG auf diese Weise geeignete, einfach gelagerte Fälle schneller instanzabschließend erledigen kann(vgl BR-Drucks 314/91 S 150). Ob es im vorliegenden Fall angezeigt war, auf die Entscheidung durch Gerichtsbescheid zurückzugreifen oder es hierdurch im Einzelfall zu einer Verfahrensverzögerung gekommen ist, ist dabei ohne Belang. Wegen solcher nicht hinnehmbarer Verzögerungen wird fachgerichtlicher Rechtsschutz mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vom 24.11.2011, BGBl I 2302) gewährt. Hierüber hat der Senat nicht zu befinden.

11

b) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschluss des LSG vom 16.1.2012 ohne mündliche Verhandlung und ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter ergangen ist.

12

Wie bereits dargelegt, lässt der Antrag des Beklagten die Statthaftigkeit der Berufung der Kläger entfallen. Eine iS des § 143 SGG berufungsfähige Entscheidung liegt nicht mehr vor. Die Entscheidung des LSG vom 13.10.2011 über die Verwerfung der Berufung stellt bindend fest, dass die Berufung wegen dieses Mangels unzulässig geworden ist. Weitergehende Bindungswirkungen (in der Sache selbst) hat sie nicht. Da eine instanzabschließende Entscheidung in der ersten Instanz nicht ergangen ist und dies gerade der Grund für die Unzulässigkeit der Berufung ist, kann nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen) erneut Berufung eingelegt werden. Die Rechtskraft der vorliegenden Verwerfungsentscheidung steht dem nicht entgegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 158 RdNr 10 unter Hinweis auf BGH NJW 1981, 1962).

13

Von dem Grundsatz, dass zur Wahrung des Rechts auf eine mündliche Verhandlung eine Verwerfung der Berufung nicht durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG ergehen darf, wenn erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden wurde(vgl nur BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2), ist vor diesem Hintergrund eine Ausnahme zu machen. Es steht mit der Anbringung des Antrages auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG durch den anderen Beteiligten fest, dass in der Sache noch eine mündliche Verhandlung vor dem SG stattfinden wird. Damit sind die Rechte aus Art 6 Abs 1 EMRK vorrangig gewahrt. Im Übrigen würde in diesen Fällen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu weitergehenden Verzögerungen im Verfahrensablauf führen. Ob auch durch Beschluss entschieden werden kann, wenn ein Beteiligter von seiner Möglichkeit, mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kann offen bleiben(so LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.6.2010 - L 10 AS 779/10, juris RdNr 14; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 158 RdNr 6; zweifelnd Meßling in Hennig, SGG, Stand Oktober 2011, § 158 RdNr 23 am Ende).

14

2. Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) konnte keinen Erfolg haben, denn die Beantwortung der von den Klägern gestellten Rechtsfrage, ob die zulässige und begründete Berufung ohne mündliche Verhandlung verworfen werden durfte, weil der Beklagte die mündliche Verhandlung in der ersten Instanz beantragt hatte, ergibt sich - wie dargelegt - eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes. Zweifel in der Rechtsauslegung durch die Gerichte oder Angriffe aus der Literatur sind weder von den Klägern dargetan noch ersichtlich (wie hier Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2010, § 105 RdNr 108; Roller in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 105 RdNr 14; Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 105 RdNr 6).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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3 Referenzen - Urteile
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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 14. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Grün
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.