Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. März 2014 - L 7 AS 101/14 B
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus I beigeordnet.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
4Nach § 73a SGG in Verbindung mit den §§ 114,115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
5Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
6Das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs verneint.
7Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.
8Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war es nach § 103 SGG geboten, eigene Ermittlungen durchzuführen. Es würde der Rechtsschutzgleichheit widersprechen, sofern Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Klagebegehrens versagt würde, obwohl noch Amtsermittlungen durchgeführt werden müssen.
9Das dem Kläger am 05.11.2012 auf seinem Konto bei der Sparkasse I zugeflossene Insolvenzgeld in Höhe von 3550,- Euro ist grundsätzlich als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) zu berücksichtigen.
10Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er zu diesem Zeitpunkt bereits hat (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R). Der Kläger hat seinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) am 29.10.2012 bei der Beklagten gestellt. Der Zufluss des Insolvenzgeldes fand ausweislich der sich in der Verwaltungsakte der Beklagten befindenden Kontoauszüge des Klägers am 05.11.2012 statt. Der Zufluss des Insolvenzgeldes fand somit nach Antragstellung statt. Hierbei handelt es sich auch um eine einmalige Einnahme, denn das Insolvenzgeld wird in einem Betrag ausgezahlt.
11Das Insolvenzgeld stellt auch eine Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar. Zwar handelt es sich hierbei um eine Sozialleistung, aber soweit eine Sozialleistung die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R).
12Auch der Vortrag des Klägers, das Insolvenzgeld sei dem Kläger an Stelle seines Arbeitsentgeltanspruches für die Monate August bis Oktober 2012 gezahlt worden, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch keine Leistungen bei der Beklagten beantragt hatte, führt zu keiner anderen Entscheidung. Zwar ersetzt das Insolvenzgeld den ausgefallenen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, allerdings ist der Leistungsberechtigte des Insolvenzgeldes in der Verwendung dieser Leistung frei, so dass im Insolvenzgeld auch keine zweckbestimmte Leistung zu sehen ist (vgl. BSG aaO).
13Unerheblich ist auch, dass das Girokonto des Klägers bei dem Zufluss des Insolvenzgeldes bereits überzogen war und die Bank eine Verrechnung vorgenommen hat.
14Allerdings hätte das Sozialgericht vorliegend noch ermitteln müssen, ob dem Kläger das zugeflossene Insolvenzgeld auch als bereites Mittel über den Bedarfszeitraum zur Verfügung stand (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R).
15Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Einnahme geeignet ist, den konkreten Bedarf im aktuellen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R) und wenn die auf diesen Zeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung die tatsächliche Einnahmesituation zutreffend widerspiegelt. Zum anderen muss die Einnahme aber auch im gesamten Verteilzeitraum als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe des angerechneten Durchschnittsbetrages tatsächlich zur Verfügung stehen. Sofern die Einnahme nämlich für den Betroffenen konkret gar nicht mehr realisierbar ist, wäre eine weitere "fiktive" Anrechnung der Einnahme unzulässig (vgl. LSG, Urteil vom 23.01.2014 - L 7 AS 2169/12).
16Das Kontoguthaben des Klägers wies bei der Einzahlung des Insolvenzgeldes aufgrund des zuvor bestehenden Kontosaldos in Höhe von 2040,86 Euro einen Betrag in Höhe von 1509,14 Euro aus. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft belief sich auf 1059,90 Euro. Nach Anrechnung des Einkommens erhielt die Bedarfsgemeinschaft einen Betrag in Höhe von 633,49 Euro monatlich. Mit diesen Angaben konnte das Sozialgericht allenfalls feststellen, dass dem Kläger fiktiv das angerechnete Einkommen zur Verfügung stand. Ob es allerdings auch über den ersten Monat hinaus tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand und für den Kläger weiterhin eine realisierbare Einnahme darstellte, kann erst im Rahmen einer Amtsermittlung durch Anforderung von Kontoauszügen geklärt werden.
17Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihm ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
18Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
19Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Tenor
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Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.
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Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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I. Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), ohne die Berücksichtigung einer Erbschaft der Klägerin zu 2) als Einkommen.
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Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des im Jahr 1993 geborenen Klägers zu 3) und der in den Jahren 1999 und 2006 geborenen Klägerinnen zu 4) und 5). Im September 2005 beantragten die Kläger zu 1) bis 4) Leistungen nach dem SGB II, die sie - und nach der Geburt der Klägerin zu 5) auch diese - seither ohne zeitliche Unterbrechung erhielten.
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Im November 2007 erfuhr die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters von einer Erbschaft der Klägerin zu 2). Die Erblasserin war am 21.6.2007 verstorben. Auf die Klägerin zu 2) entfiel ein Drittel des Nachlasses, zu dem neben Guthaben auf einem Girokonto und einem Sparkonto in Höhe von insgesamt etwa 1700 Euro vor allem eine Eigentumswohnung gehörte. Diese verkaufte die Erbengemeinschaft mit notariellem Vertrag vom 28.3.2008 zu einem Kaufpreis von 77 000 Euro. Am 14.4.2008 wurde dem Girokonto der Klägerin zu 2) ein Betrag von 23 550,42 Euro aus dem Verkauf der Wohnung gutgeschrieben. Die Klägerin zu 2) zahlte Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro.
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Schon vorher hatte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Monate April und Mai 2008 bewilligt (Bescheid vom 20.3.2008). Diese forderte er mit Bescheid vom 20.5.2008 zurück, weil der am 14.4.2008 zugeflossene Betrag nach Abzug der Erbschaftssteuer ab diesem Zeitpunkt als einmalige Einnahme zu berücksichtigen sei. Noch im Mai 2008 überwiesen die Kläger den Erstattungsbetrag an den Beklagten. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin zu 2) zum 1.4.2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus der sie monatliche Einnahmen in Höhe von 1284 Euro brutto erzielte. Die nicht durch laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld gedeckten Bedarfe der Kläger beliefen sich ab Mai 2008 auf monatlich insgesamt 779,68 Euro.
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Am 3.6.2008 beantragten die Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie führten aus, selbst wenn die Erbschaft Einkommen sei, dürfe sie nicht angerechnet werden, weil sie nicht während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II zugeflossen sei. Durch die Rückzahlung sei der Leistungsbezug rückwirkend entfallen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der anteilige Verkaufserlös auf zwölf Monate zu verteilen sei und der anzurechnende monatliche Betrag den monatlichen Bedarf von 779,68 Euro deutlich übersteige (Bescheid vom 25.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008).
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Seit dem 19.11.2008 erhalten die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft (Bescheid vom 29.12.2008). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 verurteilt, den Klägern ab Mai 2008 "Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren (Urteil vom 5.5.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG "geändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.4.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei die Antragstellung nach § 37 SGB II, wobei auf die erste Antragstellung abzuheben sei. Bei dem der Klägerin zu 2) zugeflossenen Betrag handele es sich um eine Forderung, die ihr entsprechend ihres Anteils am Nachlass aus der ungeteilten Erbengemeinschaft gegenüber ihren Miterben nach der Teilung zustehe. Bei der Realisierung von Forderungen sei auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses, nicht auf den des Erwerbs der Forderung abzustellen.
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II unzutreffend angewandt. Eine Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Ein Geldbetrag als Vermögen werde durch den Erbfall nicht zu Einkommen. Auch der Zufluss des Surrogats des Nachlassgegenstandes sei kein Einkommen.
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom
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5. Mai 2009 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgebliche Zeitpunkt sei der des Erbfalls. Dennoch könne Einkommen aus dem Erbfall erst berücksichtigt werden, wenn es als tatsächlich "bereite Mittel" zur Verfügung stehe. Um den Lebensunterhalt lückenlos zu gewährleisten, müsse für den Beginn eines Anrechnungszeitraumes auf die Verfügbarkeit des Einkommens, zum Beispiel als Gutschrift auf dem Konto, abgestellt werden.
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In einem Teilvergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) hat sich der Beklagte verpflichtet, die Kläger für den Monat Mai 2008 sowie den 1. und 2.6.2008 entsprechend des Ausgangs dieses Verfahrens zu bescheiden.
Entscheidungsgründe
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Die zulässigen Revisionen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II.
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Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch der Bescheid des Beklagten vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 sowie die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der Zeit vom 3.6.2008 bis zum 18.11.2008.
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Der Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen für diesen Zeitraum zu Recht abgelehnt. Die Kläger waren nicht hilfebedürftig. Zwar hat die Klägerin zu 2) schon mit dem Erbfall am 21.6.2007 Einkommen aus einer Erbschaft erzielt (1). Dieses Einkommen ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen, zu dem der Vermögenszuwachs aus der Erbschaft tatsächlich zu realisieren war und den Klägern mit der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens am 14.4.2008 als "bereite Mittel" zur Verfügung stand (2). Das Einkommen ist über den Monat des Zuflusses hinaus anzurechnen (3). Weder die Rückzahlung der für April und Mai 2008 gewährten Leistungen noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 bewirken eine zeitliche Zäsur, die dazu führen würde, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben als Vermögen zu berücksichtigen wäre (4). Seine Verteilung auf die nach Berücksichtigung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld verbliebenen Bedarfe der Kläger in Höhe von insgesamt 779,68 Euro monatlich bis zum 18.11.2008 ist nicht zu beanstanden (5).
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Die Klägerin zu 2) erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II und bildet mit dem Kläger zu 1) - ihrem Ehemann - nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II sowie den Klägern zu 3) bis 5) - den in den Jahren 1993 bis 2006 geborenen Kindern der Eheleute - nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.
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Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1, 2 und 4 SGB II Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Gemäß § 9 Abs 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 23; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 48 ff).
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1. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Einnahmen der Klägerin zu 2) aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Da der Erbfall am 21.6.2007 nach der ersten Antragstellung im September 2005 und während des bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochenen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist, ist der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs im Juni 2007 Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II.
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Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 19).
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Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - zumindest bedarfsmindernde - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt(BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 12). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R, aaO RdNr 21; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.
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2. Das Einkommen aufgrund des Erbfalls war erst ab April 2008 als "bereite Mittel" bei den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigen. Erst mit der Gutschrift des Auseinandersetzungsguthabens verfügten die Kläger über zur Beseitigung ihrer Notlage bereite Einnahmen.
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Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 Abs 1 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss als maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Sozialhilfe entschieden hat, darf der Hilfesuchende wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BVerwG Urteil vom 22.4.2004 - 5 C 68.03 - BVerwGE 120, 343). Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss "bereiter Mittel" (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).
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3. Zutreffend hat der Beklagte die mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens bereiten Mittel über den Monat April hinaus als Einkommen berücksichtigt. Ein nach Antragstellung erzieltes Einkommen ändert seine Beschaffenheit rechtlich über den Zuflussmonat und über den Bewilligungszeitraum hinaus nicht (vgl zum so genannten Verteilzeitraum: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 20 ff).
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Einmalige Einnahmen, die nicht Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind, sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§§ 4, 2 Abs 4 Satz 1 und 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942 - Alg II-V). Bei dieser Norm handelt es sich um eine reine Rechenvorschrift, die die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg regelt (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R - FEVS 61, 442). Rechtsgrundlage für die Anrechnung selbst sind §§ 9 und 11 SGB II. Dementsprechend gilt vorliegend nichts anderes, wenn die Einnahme erst ab einem bestimmten Zeitpunkt als bereite Mittel zur Verfügung steht, hier also ab dem April 2008.
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4. Entgegen der Ansicht der Kläger führen weder die Rückzahlung der Leistungen für April und Mai 2008 noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 dazu, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben - oder verbliebene Teile davon - nur noch als Vermögen zu berücksichtigen wären. Die Kläger sind nicht so zu stellen, als wenn das Einkommen der Klägerin zu 2) aufgrund des Erbfalls am 21.6.2007 in Zeiten ohne Hilfebedarf erzielt worden wäre.
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Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin zu 2) mit dem Erbfall Einkommen erzielt. Das Einkommen war lediglich erst ab April 2008 bedarfsmindernd zu berücksichtigen, weil es erst ab diesem Monat als bereite Mittel zur Verfügung stand. In diesem Monat begann der so genannte Verteilzeitraum, der die zeitliche Dauer der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen beschreibt.
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Wenn nach der Erstantragstellung ein einmaliges Einkommen erzielt worden ist, ändern allein die erneute Antragstellung oder ihr Unterlassen den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Sie bleibt nach der weiteren (bezogen auf den Erstantrag) Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II. Da der Verteilzeitraum durch die Hilfebedürftigkeit begrenzt ist, ist die Einnahme solange als Einkommen berücksichtigungsfähig, bis die Hilfebedürftigkeit beendet ist. Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass es bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung nicht mehr gerechtfertigt ist, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um einen Zufluss vor erneuter - vergleichbar der ersten - Antragstellung und dem Wiedereintritt von Hilfebedürftigkeit (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, aaO RdNr 29, 31). Dann sind gegebenenfalls noch vorhandene Wertzuwächse Vermögen.
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5. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die im April 2008 zugeflossenen 23 550,42 Euro nach Absetzung der Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) auf den Zeitraum vom 1.4.2008 bis zum 18.11.2008 aufgeteilt und erst anschließend wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. Die Berücksichtigung dieser Einnahme ab April 2008, sodass der Leistungsanspruch der Kläger entfallen ist, begegnet keinen Bedenken.
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Das zum 1.10.2005 neu geregelte Verfahren nach § 2 Abs 3 Alg II-V(idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499, wortgleich mit § 2 Abs 4 Alg II-V idF vom 17.12.2007) ermöglichte die (Rest-)bedarfs-erhaltende Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Kalendermonate. Damit sollte vor allem das nach der bis dahin geltenden Rechtslage vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und infolgedessen des Krankenversicherungsschutzes vermieden werden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29). Aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) ab April 2008 waren die Kläger zu 1) und 3) bis 5) familienversichert (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung und § 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung), sodass nichts gegen einen völligen Wegfall des Leistungsanspruchs der Kläger über mehrere Monate hinweg spricht.
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Ebenso wenig spricht dagegen, das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben bis zum 18.11.2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzurechnen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II(idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850) den Verteilzeitraum normativ auf sechs Monate begrenzt. Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Tenor
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Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2012 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 aufgehoben.
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Der Beklagte wird verurteilt, als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich von August bis Dezember 2011 an die Klägerin zu 1) 132,31 Euro und den Kläger zu 2) 132,30 Euro und für Januar 2012 an die Klägerin zu 1) 141,41 Euro und den Kläger zu 2) 141,40 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen zu erstatten.
Tatbestand
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Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.8.2011 bis 31.1.2012.
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Die im Jahr 1970 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1, ihre Kinder R (geboren am 5.2.2006) und L (geboren am 10.9.2008) sowie der mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende, im Jahr 1966 geborene, erwerbsfähige Kläger zu 2, mit dem sie seit September 2011 verheiratet ist, bezogen seit Mitte des Jahres 2005 laufend Leistungen nach dem SGB II. Durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf vom 18.1.2007 (513 IK 4/07) wurde über das Vermögen der Klägerin zu 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 31.8.2007 die Restschuldbefreiung gemäß § 291 Insolvenzordnung (InsO) angekündigt. Am 18.11.2010 verstarb der Vater der Klägerin zu 1 und diese wurde Erbin (Erbschein AG Neuss - 132 VI 1/11). Die Klägerin zu 1 teilte der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) mit, dass sie die Erbschaft annehmen wolle, diese aber nach Aussage ihres Treuhänders zur Hälfte in die Insolvenzmasse falle. Für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.7.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern und den Kindern letztlich Leistungen von monatlich 1389 Euro, die zumindest im Juli 2011 im Voraus gezahlt wurden.
- 3
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Am 15.7.2011 wurden die Konten des Vaters aufgelöst und die Klägerin zu 1 erhielt 15 286,35 Euro, von denen sie die Hälfte (7643,17 Euro) unmittelbar auf ein Konto des gerichtlich bestellten Treuhänders überwies. Im Rahmen ihres Weiterbewilligungsantrags gab die Klägerin zu 1 an, monatlich betrage die Grundmiete für die Wohnung 404 Euro, die Heizkostenvorauszahlung 110 Euro, die übrige Nebenkostenvorauszahlung 165 Euro, die Miete für eine Garage 39,25 Euro, das Einkommen des Klägers zu 2 110 Euro, das Kindergeld 368 Euro, die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung 40 Euro, die Hausratversicherung 16,36 Euro, die Haftpflichtversicherung 7,20 Euro. Der Beklagte lehnte Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin zu 1 und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, den Kläger zu 2 und die Kinder, ab, weil die Klägerin zu 1 am 15.7.2011 ein Einkommen von 15 286,35 Euro erhalten habe, das auf sechs Monate aufzuteilen sei und zu einer monatlichen Anrechnung von 2547,73 Euro führe (Bescheid vom 12.8.2011, Widerspruchsbescheid vom 9.11.2011). Ab dem 1.2.2012 haben die Kläger wieder Leistungen nach dem SGB II erhalten, zuvor zahlten sie monatliche Beiträge für ihre Krankenversicherung von 150 Euro.
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Das Sozialgericht (SG) hat die der anwaltlich vertretenen, nur von den Klägern, nicht aber den Kindern erhobene und auf die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung nur der Hälfte der Erbschaft als Einkommen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.3.2012). Das Landessozialgericht (LSG) hat ihre Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.8.2012) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vom 1.8.2011 bis zum 31.1.2012 gehabt, weil sie nicht hilfebedürftig gewesen seien. Obwohl der Erbfall am 18.11.2010 eingetreten sei, seien die 15 286,35 Euro bei der Klägerin zu 1 und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erst mit dem Zufluss am 15.7.2011 als bereite Mittel und damit als Einkommen zu berücksichtigen und auf die folgenden sechs Monate zu verteilen. Es sei der gesamte Betrag zu berücksichtigen und nicht nur die Hälfte, auch wenn die Klägerin zu 1 eine Hälfte an den Treuhänder im Rahmen ihres Insolvenzverfahrens überwiesen habe. Die Klägerin zu 1 habe den gesamten Betrag erlangt und dann erst die eine Hälfte an den Treuhänder überwiesen und damit private Schulden getilgt. Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folge, dass diese erst eingreife, wenn die hilfebedürftige Person die ihr zur Verfügung stehenden Mittel verbraucht habe. Aus insolvenzrechtlichen Regelungen folge nichts anderes, zumal die Klägerin zu 1 - insofern unschädlich - die Erbschaft auch habe ausschlagen können. Der Verteilzeitraum folge aus § 11 Abs 3 SGB II, der monatliche Bedarf der Kläger und der Kinder habe von August bis Dezember 2011 ausgehend von den jeweiligen Regelbedarfen zuzüglich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unter Einbeziehung der Garagenmiete und des Krankenversicherungsbeitrags maximal 1954,25 Euro und für Januar 2012 aufgrund der Erhöhung der Regelbedarfe 1992,25 Euro betragen. Dem stehe ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 2880,72 Euro gegenüber.
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Mit ihren - vom LSG zugelassenen - Revisionen rügen die Kläger die Verletzung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die von der Klägerin zu 1 aufgrund ihrer Obliegenheit nach § 295 Abs 1 Nr 2 InsO an den Treuhänder überwiesene eine Hälfte des Erbteils stelle kein Einkommen dar, das als bereite Mittel der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung gestanden habe und deshalb die Hilfebedürftigkeit in der umstrittenen Zeit gänzlich entfallen lasse. Nach § 287 InsO habe die Klägerin eine Pflicht zur privaten Schuldentilgung, die das LSG nicht ausreichend berücksichtigt habe. Sowohl Treuhänder als auch Beklagter hätten auf die Verpflichtung zum - jeweiligen - Einsatz der Erbschaft hingewiesen.
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Die Kläger beantragen
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2012 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung nur der Hälfte des Erbes als Einkommen zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Auf die zulässigen Revisionen der Kläger sind die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.8.2012 und des SG Düsseldorf vom 26.3.2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.11.2011 aufzuheben und ist der Beklagte zu verurteilen, als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich von August bis Dezember 2011 an die Klägerin zu 1 132,31 Euro und den Kläger zu 2 132,30 Euro und für Januar 2012 an die Klägerin zu 1 141,41 Euro und den Kläger zu 2 141,40 Euro zu zahlen.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und der Bescheide des Beklagten die Begehren der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2, den Beklagten zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an sie vom 1.8.2011 bis zum 31.1.2012 zu verurteilen. Leistungen für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder R und L sind von Anfang an nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens gewesen, wie bereits die Klage der damals schon anwaltlich vertretenen Kläger zeigt.
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2. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten und von dem Beklagten sowie von SG und LSG verneinten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind § 19 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Bekanntmachung der Neufassung vom 13.5.2011 (BGBl I 850), denn für Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
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Die Grundvoraussetzungen bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, um die genannten Leistungen zu erhalten, nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllten die Kläger, es lag auch kein Ausschlusstatbestand vor(vgl § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II), wie es sich aus den nicht umstrittenen Feststellungen des LSG ergibt. Entgegen der Beurteilung des LSG waren die Kläger in der strittigen Zeit auch hilfebedürftig und hatten die oben zugesprochenen Ansprüche gegen den Beklagten.
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Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebende Partnerin oder lebenden Partner zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht(§ 9 Abs 1, 2 Satz 1 bis 3 SGB II).
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Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2, die in der strittigen Zeit zunächst als Partner zusammenlebten und dann im September 2011 heirateten, bildeten zusammen mit den Kindern R und L eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 SGB II).
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Die monatlichen Ansprüche der Klägerin zu 1 von 132,31 Euro und des Klägers zu 2 von 132,30 Euro für die Monate August bis Dezember 2011 folgen aus einem Bedarf der Klägerin zu 1 von 507,57 Euro und des Klägers zu 2 von 507,56 Euro (dazu 3.) und einem jeweils auf den Bedarf anzurechnenden Einkommen von (nur) 375,26 Euro (dazu 4.).
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3. Der Bedarf belief sich in den Monaten August bis Dezember 2011 für die Klägerin zu 1 auf 507,57 Euro und für den Kläger zu 2 auf 507,56 Euro und setzt sich aus dem Regelbedarf von 328 Euro (§ 20 Abs 4 SGB II)und den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung der Klägerin zu 1 von 179,57 Euro und des Klägers zu 2 von 179,56 Euro (§ 22 Abs 1 SGB II) zusammen.
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Die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ergeben sich aus den tatsächlichen, nach den von keinem Beteiligten gerügten Feststellungen des LSG angemessenen Aufwendungen für die Wohnung der Kläger von monatlich (Grundmiete 404 Euro + Heizkostenvorauszahlung 110 Euro + Nebenkostenvorauszahlung 165 Euro + Garagenmiete 39,25 Euro =) 718,25 Euro, aufgeteilt auf die vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind es für drei Personen 179,56 Euro und für eine 179,57 Euro. Die Miete für die Garage ist als Teil der Aufwendungen für die Unterkunft zu berücksichtigen, weil nach dem Mietvertrag der Kläger mit der Anmietung der Wohnung die Anmietung der Garage zwingend verbunden ist (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 28).
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Die Voraussetzungen für weitere Bedarfe der Kläger, insbesondere nach § 21 SGB II, sind vom LSG nicht festgestellt und von keinem Beteiligten sind insofern Rügen erhoben worden. Die Beiträge für die Krankenversicherung sind nicht als Bedarf nach § 26 SGB II zu berücksichtigen.
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4. Als Einkommen sind auf diesen Bedarf der Kläger in den Monaten August bis Dezember 2011 jeweils nur 375,26 Euro zu berücksichtigen; zu berücksichtigendes Vermögen (vgl § 12 SGB II)ist keins vorhanden.
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Das zu berücksichtigende Einkommen errechnet sich ausgehend von dem Erbe der Klägerin zu 1 (dazu a) und dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2 (dazu b) - unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Absetzbeträgen - sowie der Verteilung des Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 SGB II(dazu c).
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a) Von dem Erbe der Klägerin zu 1 sind, da nur von der verbliebenen Hälfte auszugehen ist, insgesamt nur 1053,86 Euro pro Monat als Einkommen zu berücksichtigen.
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(1) Das LSG ist ebenso wie die Beteiligten zu Recht davon ausgegangen, dass das Erbe der Klägerin zu 1 aufgrund des Todes ihres Vaters am 18.11.2010 als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen ist, weil sie seit Mitte des Jahres 2005 bis Ende Juli 2011 und damit auch zu diesem Zeitpunkt im Leistungsbezug nach dem SGB II stand(stRspr des Bundessozialgerichts
vgl nur Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 19 f mwN) . Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des LSG, dass dieses Erbe erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 15 286,35 Euro am 15.7.2011 als bereite Mittel zur Verfügung stand und damit erst ab diesem Zeitpunkt als Einkommen berücksichtigt werden kann (BSG aaO RdNr 22 f).
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(2) Nicht gefolgt werden kann jedoch den Vorinstanzen und dem Beklagten, soweit das gesamte Erbe von 15 286,35 Euro als Einkommen berücksichtigt und auf die folgenden sechs Monate von August 2011 bis Januar 2012 verteilt wurde. Vielmehr ist entsprechend dem Begehren der Kläger nur die Hälfte des Erbes zu berücksichtigen.
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Ob für eine volle Berücksichtigung des Erbes im Rahmen des SGB II als Einkommen - wie das LSG durchaus überzeugend ausgeführt hat - die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gegenüber der Obliegenheit des Schuldners zur Tilgung von privaten Schulden im Rahmen des Insolvenzrechts und zB aus dessen § 295 Abs 1 Nr 2 InsO spricht(so auch Urteil des Senats vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R), kann dahinstehen.
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Entscheidend ist vielmehr, dass der Klägerin zu 1 als bereite Mittel zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungsabschnitts am 1.8.2011 nur noch 7643,18 Euro zur Verfügung standen, weil sie nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG unmittelbar, nachdem sie den Gesamtbetrag von 15 286,35 Euro erhalten hat, davon 7643,17 Euro an den Treuhänder aufgrund ihres Insolvenzverfahrens überwiesen hat. Die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen setzt voraus, dass das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg. Zwar muss der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25). Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar (vgl zuletzt nur BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13 f für eine Steuerrückerstattung, die die Kläger zur Schuldentilgung verwandt hatten).
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In dieser Entscheidung (BSG aaO RdNr 17) wird auch darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen kann, wobei jedoch die Kenntnisse der leistungsberechtigten Person, das Verhalten des Beklagten usw, vorliegend wohl auch das des Treuhänders, der nach Angaben der Klägerin zu 1 "mit Vehemenz" die Hälfte der Erbschaft verlangte, zu beachten sind.
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(3) Die Verteilung dieses, am 15.7.2011 und nach der Zahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für diesen Monat zugeflossenen Einkommens von 7643,18 Euro auf die folgenden sechs Monate nach § 11 Abs 2 SGB II, weil der Leistungsanspruch für zumindest einen Monat entfiele, führt zu einem Monatsbetrag von 1273,86 Euro.
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(4) Abzusetzen von diesem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen der Klägerin zu 1 sind noch Beiträge für Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II), insgesamt 220 Euro aufgrund der Versicherungspauschale von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung), der in ihr nicht enthaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung von 40 Euro sowie der aufgrund des durch die Leistungsablehnung des Beklagten andernfalls fehlenden Krankenversicherungsschutzes notwendigen Krankenversicherungsbeitrag von 150 Euro.
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b) Von dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2 von 110 Euro im Monat sind nach Abzug des Absetzbetrages nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II von 100 Euro sowie eines weiteren Betrages nach § 11b Abs 3 Satz 1 SGB II von 2 Euro nur 8 Euro zu berücksichtigen.
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c) Die Verteilung dieses dem Bedarf gegenüberzustellenden Einkommens von (1053,86 + 8 =) 1061,86 Euro auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 SGB II führt zu dem bei den Klägern jeweils pro Monat zu berücksichtigenden Betrag von 375,26 Euro.
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Der Bedarf in den Monaten August bis Dezember 2011 beträgt, wie festgestellt, für die Klägerin zu 1 auf 507,57 Euro und für den Kläger zu 2 auf 507,56 Euro. Der Bedarf der Kinder R und L errechnet sich ausgehend von einem Regelbedarf von 215 Euro (§ 23 Nr 1 SGB II) zuzüglich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 179,56 Euro mit 394,56 Euro. Davon ist das für sie gezahlte Kindergeld abzuziehen, weil dieses als ihr Einkommen gilt (§ 11 Abs 1 Satz 4, 3 SGB II)und nur das Einkommen der Eltern bzw deren Partner beim Bedarf der Kinder nach § 9 Abs 2 Satz 2, 3 zu berücksichtigen ist und nicht umgekehrt, sodass sich ein verbleibender Bedarf von R und L von jeweils 210,56 Euro ergibt. Diese Bedarfe sind in Relation zum Gesamtbedarf von 1436,25 Euro zu setzen, und das innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu verteilende Einkommen ist nach diesen Prozentsätzen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen (für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 ausgehend von 35,43 % jeweils 375, 26 Euro, für R und L ausgehend von 14,66 % jeweils 155,67 Euro.
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5. Für Januar 2012 ergibt sich aufgrund der Erhöhung der Regelbedarfe zum 1.1.2012 durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17.10.2011 (BGBl I 2090) und einer entsprechenden Berechnung für die Klägerin zu 1 ein Anspruch von 141,41 Euro und für den Kläger zu 2 von 141,40 Euro.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2012 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2011 und des Bescheides vom 08.09.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 verpflichtet, den Klägern im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2011 einen Zuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung i.H.v. 253,79 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen Der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/3 aus dem gesamten Verfahren. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
3Die am 00.00.11.1953 geborene Klägerin und der am 00.00.1962 geborene Kläger leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und beziehen seit Oktober 2005 (teils aufstockend) Grundsicherungsleistungen.
4Die Unterkunftskosten der 46,69 qm großen Mietwohnung beliefen sich im streitigen Zeitraum auf 312,36 EUR monatlich, bestehend aus der Grundmiete i.H.v. 205,32 EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung von 53,81 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 33,23 EUR.
5Die Kläger verfügten im streitigen Zeitraum nicht über leistungsrelevante Vermögenswerte. Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum nicht über eigenes Einkommen. Der Kläger ist Miterbe nach seinem am 15.02.2011 verstorbenen Vater. Das Erbe wurde ihm in mehreren Teilzahlungen ausgezahlt. Von seinem Bruder erhielt er als Teilzahlung auf das Erbe einen Betrag i.H.v. 8.000,- EUR, der seinem Girokonto am 27.06.2011 gutgeschrieben wurde. Der zum Zeitpunkt der Gutschrift mit der Bank vereinbarte Dispositionsrahmen betrug 2.900,- EUR. Das Konto des Klägers war bei der Gutschrift der Teilzahlung mit einem Betrag von 2.985,89 EUR im Soll. Das Guthaben belief sich nach Eingang des Geldes auf 5.014,11 EUR. Jedenfalls ab August 2011 senkte die kontoführende Bank den Dispositionsrahmen auf einen Betrag von 1.000 EUR. Die von den Klägern vorgelegten Kontoauszüge legen nahe, dass die Absenkung des Dispositionsrahmens bereits im Juli 2011 erfolgt ist. Das im August 2011 vorhandene Guthaben belief sich auf 3.505,23 EUR (Stand 02.08.2011), das am 01.09.2011 vorhandene Guthaben betrug 2255,23 EUR, und das am 01.10.2011 vorhandene Guthaben belief sich auf 1.005,85 EUR.
6Die Beiträge der Kläger zur freiwilligen Krankenversicherung beliefen sich im streitigen Zeitraum auf je 126,90 EUR monatlich für die Krankenversicherung und je 18,74 EUR monatlich für die Pflegeversicherung.
7Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2011 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 i.H.v. 955,36 EUR monatlich und berücksichtigte hierbei den Regelbedarf der Kläger mit monatlich je 328,- EUR und die Unterkunftskosten mit monatlich insgesamt 299,36 EUR. Aufgrund einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20.06.2011 Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 31.10.2011 i.H.v. 968,36 EUR monatlich, wobei er die Unterkunftskosten unter Beibehaltung der Leistungen im Übrigen i.H.v. 312,36 EUR monatlich anerkannte.
8Der Kläger teilte bei einer persönlichen Vorsprache am 28.06.2011 den Eingang der Teilzahlung aus dem Erbe i.H.v. 8.000,- EUR mit und erklärte, er beabsichtige von dem gesamten Erbe Schulden i.H.v. ca. 13.000,- EUR zu tilgen.
9Mit ausschließlich an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 08.07.2011 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistungen ab dem 01.08.2011 ganz auf. Zur Begründung führte er aus, der Bedarf sei aufgrund des Zuflusses von 8.000,- EUR an den Lebensgefährten der Klägerin am 27.06.2011 gedeckt. Dieses Einkommen sei auf einen Zeitraum von 6 Monaten vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 zu verteilen und mit einem monatlichen Teilbetrag von 1.333,34 EUR anzurechnen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungen sei § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit den Einkommensverhältnissen sei die Klägerin "und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft" nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht bestünde.
10Mit Schreiben vom 25.07.2011 zeigte der Bevollmächtigte der Kläger deren Vertretung an und legte im Namen beider Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.07.2011 ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte er aus, den Einnahmen der Kläger i.H.v. 8.000,- EUR stehe ein gleichzeitiger Abfluss des Geldes i.H.v. 2.985,89 EUR gegenüber, denn in dieser Höhe habe die Bank den Überziehungskredit verrechnet. Ein solcher Geldabfluss sei jedenfalls dann beachtlich, wenn er - wie im vorliegenden Fall - nicht der Dispositionsfreiheit des Betroffenen unterliege. Zudem habe der Beklagte bei der Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens den Abzug der Versicherungspauschale außer Acht gelassen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Kläger nach der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nicht mehr in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert seien. Sie hätten sich daher selbst versichern müssen. Die hierfür anfallenden Beiträge seien ebenfalls als Bedarf zu berücksichtigen. Ergänzend führten die Kläger aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 10.05.2011 (Az. B 4 KG 1/10 R) eine Fallkonstellation entschieden, bei der die Anrechnungsfähigkeit gepfändeten Einkommens streitgegenständlich gewesen sei. Der vorliegende Sachverhalt stehe dieser Situation gleich, denn die Sparkasse habe den Überziehungskredit durch Verrechnung getilgt. Diese Verrechnung könne auch nicht rückgängig gemacht werden, da der Überziehungskredit im Anschluss reduziert worden sei.
11Mit Bescheid vom 08.09.2011 erließ der Beklagte einen Aufhebungsbescheid gegenüber dem Kläger und hob hierin den Bescheid vom 20.06.2011 mit Wirkung ab dem 01.08.2011 ganz auf. Zur Begründung verwies der Beklagte auf das am 27.06.2011 zugeflossene Einkommen aus der Erbschaft i.H.v. 8.000 EUR, das den Bedarf des Klägers decke. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 48 Abs. 1 SGB X.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.07.2011 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid richtet sich seinem Wortlaut nach ausschließlich an die Klägerin als Widerspruchsführerin. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte der Beklagte aus, dem Bedarf der Klägerin stehe das am 27.06.2011 zugeflossene Einkommen aus der Erbschaft des Klägers i.H.v. 8.000 EUR gegenüber. Dieses sei nach der geltenden Rechtslage gemäß § 11 SGB II auf 6 Monate ab dem auf den Zufluss folgenden Monat zu verteilen, und um die Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR monatlich zu bereinigen. Es ergebe sich so ab Juli 2011 ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 1.303,33 EUR. Der Überziehungskredit des Lebensgefährten der Klägerin könne nicht berücksichtigt werden, da eine Schuldentilgung im Rahmen des SGB II unbeachtlich sei. Das BSG habe mit Urteil vom 30.09.2008 (Az. B 4 AS 29/07 R) klargestellt, dass im Zeitpunkt der Auszahlung offene Schulden nicht abzugsfähig seien. Das Urteil o.a. des BSG sei nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall nicht um Aufwendungen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten gehe und auch keine Pfändung vorliege. Auch die Zahlungen an die Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 291,28 EUR für die Kläger könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch unter Berücksichtigung dieser Zahlbeträge der Bedarf insgesamt gedeckt sei. Der Zufluss des Geldes stelle daher eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. den § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X dar.
13Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger nahm der Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2011 die Leistungen nach dem SGB II ab November 2011 wieder auf.
14Die Kläger haben am 21.09.2011 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg mit dem Ziel erhoben, im Zeitraum von August 2011 bis Oktober 2011 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erhalten. Zur Begründung der Klage haben sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen. Ergänzend haben sie vorgetragen, die Kläger hätten aufgrund der Überziehung des Kontos tatsächlich nur einen Betrag i.H.v. 5.014,11 EUR erhalten. Niemand könne gezwungen werden, auf privatrechtlicher Darlehensbasis eine sozialrechtlich relevante Notlage zu beseitigen. Der Dispositionskredit sei von der Sparkasse auf 1.000 EUR gesenkt worden. Das Erbe sei (Stand 24.10.2011) bis auf 570 EUR verbraucht. Maßgeblich für die Anrechnung des Einkommens sei allein die faktisch-finanzielle Lage des Betroffenen.
15Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
16den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II in rechtmäßiger Höhe zu gewähren.
17Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung des Klageabweisungsantrages hat er Bezug auf die Ausführungen in den streitigen Bescheiden genommen. Ergänzend hat er ausgeführt, eine Schuldentilgung könne nicht übernommen werden. Ausweislich des Kontoauszuges vom 27.06.2011 habe der Kläger weiter über einen Dispositionskredit i.H.v. 2.900 EUR verfügt. Eine Anhörung sei nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich gewesen, da es sich bei den bewilligten Leistungen nach dem SGB II um einkommensabhängige Leistungen handele und mit den streitgegenständlichen Bescheiden nur eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse erfolgt sei.
20Das SG hat am 27.08.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21Mit Urteil vom 26.09.2012, den Klägern zugestellt am 10.10.2012, hat das SG die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die als Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage sei unbegründet. Zwar richte sich der Aufhebungsbescheid vom 08.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 nur an die Klägerin. Da jedoch in den Monaten August 2011 bis Oktober 2011 insgesamt keine Leistungen ausgezahlt worden seien, sei auch der Kläger beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG und damit klagebefugt. Bedenken gegen die Einhaltung der Formvorschriften bestünden nicht. Zwar richte sich der Aufhebungsbescheid vom 08.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 ausdrücklich nur an die Klägerin. Jedoch könnten nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB X Verwaltungsakte schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Hier liege in der tatsächlichen Nichtauszahlung weiterer Leistungen für den Kläger ab August 2011 zugleich ein konkludentes Handeln bzw. Unterlassen des Beklagten und daher ein Erlass "auf andere Weise" im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Der später am 08.09.2011 an den Kläger adressierte Aufhebungsbescheid stelle lediglich eine wiederholende Verfügung dar. Die nach § 24 Abs. 1 SGB X grundsätzlich erforderliche Anhörung sei gem. § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich gewesen. Der Aufhebungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.09.2012 verwiesen.
22Hiergegen haben die Kläger am 09.11.2012 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass in diesem Verfahren auch über den an den Kläger gerichteten Bescheid vom 08.09.2011 zu entscheiden sei. Dieser Bescheid hätte nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden müssen. Zur Begründung der Berufung nehmen sie Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führen sie aus, maßgeblich für die Anrechnung des Einkommens sei allein die tatsächliche Lage des Betroffenen. Tatsächlich habe der Kläger nur einen Betrag von 5.014,11 EUR erhalten und nicht 8.000,- EUR. Der Kläger habe i.H.v. 2.985,89 EUR nicht über das Geld verfügen können. Er habe im Nachhinein versucht, nochmal einen Dispositionskredit in gleicher Höhe zu erhalten. Dieser sei ihm jedoch verweigert worden.
23Die Kläger beantragen,
24das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2012 zu ändern und den Bescheid vom 08.07.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.09.2011 und den Bescheid vom 08.09.2011 zu ändern, soweit der Beklagte ein Einkommen von mehr als 5.014,11 EUR aus der Erbschaft des Klägers bedarfsmindernd berücksichtigt hat.
25Der Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Der Beklagte ist mit der Verfahrensweise einverstanden, dass der Senat die Prüfung des Bescheides vom 08.09.2011 in die materiell-rechtliche Prüfung mit einbezieht. Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streit- und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Die Bescheide sind überwiegend rechtmäßig und die Kläger sind mit Ausnahme des Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Oktober 2011 nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG verletzt. Denn die Kläger hatten im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Das Einkommen des Klägers aus der Erbschaft, welches ihm am 27.06.2011 i.H.v. 8.000,- EUR zugeflossen ist, deckte den Grundsicherungsbedarf der Kläger einschließlich des Beitrages zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.09.2011. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung bestand nur im Monat Oktober 2011.
31Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten im Erörterungstermin vom 07.08.2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
32Streitgegenstand ist der Bescheid vom 08.07.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.09.2011 und der Bescheid vom 08.09.2011, mit dem der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 15.04.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.06.2011 gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 vollständig aufgehoben hat. Ziel der Berufung ist es, die Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II rückgängig zu machen, und den Klägern im streitigen Zeitraum von August 2011 bis Oktober 2011 weiterhin Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines geringeren Einkommens aus der Erbschaft zu gewähren. Mit der Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Bescheide würde der Bescheid vom 20.06.2011 soweit die Einkommensanrechnung reicht, wieder aufleben. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 SGG. Ein darüber hinausgehender Leistungsantrag ist nicht erforderlich.
33Die Berufung ist auch hinsichtlich des Klägers zulässig. Zwar richtet sich der Bescheid vom 08.07.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 seinem Wortlaut nach nur an die Klägerin. Da der Bescheid nicht an den Kläger adressiert ist, genügt er in Bezug auf den Kläger nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG stellt die Aufhebung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II das Spiegelbild der Bewilligungsentscheidung dar. Dem Individualleistungsprinzip folgend hat daher die Aufhebung der Leistungen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert nach den ihm konkret bewilligten Leistungen zu erfolgen (BSG Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 89/12 R). Insoweit ist der Aufhebungsbescheid zwar gegenüber der Klägerin hinreichend bestimmt, da er an sie adressiert ist und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass die Leistungen in voller Höhe ab dem 01.08.2011 aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung ist jedoch für den Kläger nicht ohne weiteres ersichtlich, da dieser in dem Bescheid nicht genannt wird, sondern nur unspezifisch als "Mitglied der Bedarfsgemeinschaft" in Bezug genommen wird. Die Einstellung der Auszahlung der mit dem Bescheid vom 20.06.2011 gewährten Leistungen nach dem SGB II ab August 2011 erfolgte gegenüber dem Kläger insoweit zunächst im Wege einer vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III. Hiernach kann die Auszahlung bewilligter laufender Leistungen vorläufig eingestellt werden, wenn Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Anspruch auf die Auszahlung der Leistungen nicht mehr besteht. Nach § 331 Abs. 2 SGB III hat die Behörde sodann innerhalb von zwei Monaten nach der Einstellung der Leistungen einen Bescheid über die Aufhebung der Leistungen zu erteilen, anderenfalls sind die einbehaltenen Leistungen nachzuzahlen. Bei der vorläufigen Zahlungseinstellung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein faktisches Verwaltungshandeln (Keller in: Gagel SGB II/SGB III § 331 Rn. 2a, Rn. 11). Infolgedessen ist ein Widerspruch gegen die vorläufige Zahlungseinstellung unzulässig (Keller a.a.O. Rn. 15). Gegen den dann innerhalb von zwei Monaten zu erlassenden Verwaltungsakt kann im Rahmen des üblichen Rechtsbehelfsverfahrens Widerspruch eingelegt und sodann Klage erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat faktisch die Zahlungen an den Kläger ab August 2011 eingestellt, ohne dass gegenüber diesem bei der Einstellung der Zahlungen ein Bescheid erlassen worden ist. Den Bescheid hat der Beklagte innerhalb der Frist von zwei Monaten seit der Einstellung der Leistungen nachgeholt, und die Leistungsbewilligung vom 20.06.2011 gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 08.09.2011 gemäß § 48 SGB X ab August 2011 aufgehoben. Der Bescheid vom 08.09.2011 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 08.07.2011 geworden. Der Senat war auch nicht deshalb an einer Einbeziehung des Bescheides vom 08.09.2011 in das Berufungsverfahren gehindert, weil der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 nicht über den Bescheid vom 08.09.2011 entschieden hat. Denn die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass sie von einer Einbeziehung des Klägers in das Widerspruchs- und Klageverfahren ausgehen (BSG Urteil vom 24.10.1978, Az. 12 RK 53/76; vom 21.09.1967, Az. 6 Rka 27/65).
34Der Bescheid vom 08.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 ist (gegenüber der Klägerin) hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X (siehe Ausführungen oben). Gleiches gilt für den Bescheid vom 08.09.2011 gegenüber dem Kläger Die übrigen formalen Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere war eine Anhörung nach § 24 SGB X entbehrlich. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 SGB X kann eine Anhörung dann unterbleiben, wenn lediglich eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Änderung der Einkommensverhältnisse der einzige entscheidungserhebliche Gesichtspunkt für die Änderung der Leistungshöhe ist (Siefert in: von Wulffen/Schütze SGB X 8. Auflage 2014 § 24 Rn. 34). So verhält es sich hier. Die Aufhebung der Leistungen beruht allein auf der nachträglichen Einkommenserzielung aus der Erbschaft des Klägers. Weitere Gesichtspunkte waren für die Aufhebung der Leistungen nicht maßgebend.
35Die Bescheide sind rechtswidrig, soweit der Beklagte für den Monat Oktober 2011 die Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kläger verweigert hat, im Übrigen sind die Bescheide jedoch rechtmäßig.
36Die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger waren im streitigen Zeitraum im Sinne der § 8 SGB II erwerbsfähig. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.
37Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, dieser mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3).
38Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der aufzuhebende Verwaltungsakt vom 20.06.2011 war ursprünglich rechtmäßig. Anhaltspunkte für dessen Rechtswidrigkeit sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden. Der Bedarf der Kläger im streitigen Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 setzte sich gemäß § 20 SGB II aus dem Regelbedarf der Kläger i.H.v. monatlich je 328 EUR zuzüglich der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II i.H.v. 312,36 EUR monatlich zusammen. Insgesamt betrug der monatliche Bedarf somit entsprechend der Leistungsbewilligung vom 20.06.2011 968,36 EUR.
39Durch die Aufhebung der Leistungen mit dem streitigen Bescheid vom 08.07.2011 ab August 2011 ist die Versicherungspflicht der Kläger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfallen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI). Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Kläger beliefen sich auf jeweils 126,90 EUR monatlich und zur Pflegeversicherung auf monatlich 18,74 EUR. Dies entspricht dem Basistarif im Jahr 2011.
40Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung belief sich somit im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 auf 1.259,64 EUR.
41Durch den Zufluss des Geldes aus der Erbschaft am 27.06.2011 auf das Konto des Klägers ist eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 I Nr. 3 SGB X eingetreten. Denn mit dem Zufluss des Geldes aus der Erbschaft haben die Kläger nachträglich, also nach Erlass des Änderungsbescheides vom 20.06.2011, Einkommen im Sinne von § 11 SGB II erzielt, welches bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
42Durch das Einkommen waren die Kläger nicht mehr hilfebedürftig. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfsbedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldwert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11a SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 SGB II). Gemäß § 6 Abs. 1 Arbeitslosengeld-II-Verordnung ist von dem Einkommen volljähriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, das nicht aus Erwerbstätigkeit stammt, eine Versicherungspauschale i.H.v. 30,- EUR monatlich abzusetzen. In Abgrenzung zu dem Begriff des Vermögens (§ 12 SGB II) ist Einkommen dasjenige, was der Betroffene nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält; Vermögen ist all das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. BSG Urteil vom 30.07.2008, Az. B 14 AS26/07 R). Bei den Einnahmen, die ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aus der Erbschaft erzielt ist für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen der Zeitpunkt des Erbfalles maßgeblich. Ereignet sich der Erbfall während des laufenden Leistungsbezuges, handelt es sich bei der Einnahme um Einkommen im Sinne von § 11 SGB II, ereignet sich der Erbfall außerhalb des Zeitraums des Leistungsbezuges von Grundsicherungsleistungen, handelte sich bei der Einnahme um Vermögen Sinne von § 12 SGB II (BSG Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 101/11 R). In diesem Sinne handelt es sich bei dem Geldzufluss auf dem Konto des Klägers am 27.06.2011 um Einkommen, da der Erbfall sich am 15.02.2011 ereignet hat, und die Kläger zu diesem Zeitpunkt im Leistungsbezug bei dem Beklagten standen. Gemäß der in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzuwendenden Zuflusstheorie ist eine Erbschaft jedoch erst dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sich der wertmäßige Zufluss bei dem Betroffenen realisiert, und die Erbschaft somit als bereites Mittel zur Verfügung steht (BSG Urteil vom 25.01.2012, a.a.O.). Die Beteiligten gehen daher übereinstimmend zutreffend von einem Anrechnungszeitraum des Teilbetrages aus der Erbschaft ab dem auf den 27.06.2011 mit der Gutschrift des Betrages auf dem Girokonto des Klägers folgenden Monat aus.
43Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Gutschrift i.H.v. 8.000,- EUR in voller Höhe ab dem Folgemonat des Zuflusses entsprechend § 11 Abs. 3 SGB II auf den Zeitraum von 6 Monaten zu verteilen. Unerheblich ist, dass das Girokonto des Klägers bei der Gutschrift des Geldes mit rund 2.985,- EUR überzogen war und die Bank in dieser Höhe eine Verrechnung vorgenommen hat. Dem Grundsatz folgend, dass die staatlichen Fürsorgeleistungen als letztes Mittel den Lebensbedarf des Betroffenen sichern sollen, ist der Hilfebedürftige grundsätzlich verpflichtet, das Einkommen für sich zu verwenden und zwar auch dann, wenn er dadurch außer Stande gesetzt wird, andere Verbindlichkeiten zu erfüllen (BSG Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 33/12 R). Damit ist Einkommen grundsätzlich also auch all dasjenige, was der Betroffene einsetzt, um sich von einer Schuld zu befreien. Der "Geldwert" besteht dann in der Befreiung von der Verbindlichkeit. Auch in solchen Fällen, in denen Einnahmen - beispielsweise aufgrund von Schuldentilgung - nicht mehr zur Verfügung stehen, ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Grundgesetz nicht vereinbar (BSG Urteil vom 29.11.2012, a.a.O.). Aus diesem Grund ist die fiktive Berücksichtigung von Einkommen nicht zulässig. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Einkommen tatsächlich geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (BSG Urteil vom 29.11.2012, a.a.O.). Maßgeblich ist, ob das Einkommen als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (BSG Urteil vom 29.11.2012, a.a.O.). Soweit Einkommen gepfändet (oder aufgrund anderer vergleichbarer Situationen wie beispielsweise Aufrechnung/Verrechnung) dem Konto des Betroffenen nicht gutgeschrieben wird, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob es dem Betroffenen im Rahmen der Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 SGB II zuzumuten war, auf die Rückgängigmachung der Pfändung hinzuwirken (BSG Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R). Hierbei ist die Situation der Rückgängigmachung einer Pfändung/Aufrechnung vergleichbar mit der Ausgangslage bei der Verwirklichung von Forderungen, die dem Betroffenen aufgrund der Subsidiarität der staatlichen Fürsorgeleistungen zugemutet wird. Bei der Obliegenheit zur Verwirklichung von Forderungen gilt, dass eine Forderung nur dann als Einkommen angerechnet werden kann, wenn sie in angemessener Zeit durchsetzbar ist (BSG Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.). Bei der Einzahlung bzw. Gutschrift eines Geldbetrages auf ein überzogenes Konto mit der Folge, dass das Soll des Kontos ausgeglichen wird, und der Betroffene in dieser Höhe von seinen Schulden gegenüber der Bank befreit wird, handelt es sich daher lediglich um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung. Die Einnahme verliert hierdurch nicht ihren Charakter als Einkommen (BSG Urteil vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07R).
44Der Berücksichtigung des am 27.06.2011 zugeflossenen Betrages i.H.v. 8.000,- EUR steht somit nicht die Überziehung des Kontos mit rund 2.985,- EUR entgegen, denn maßgeblich für die Anrechnung eines Betrages als Einkommen ist nach Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen nur, in welcher Höhe der Betroffene einen wertmäßigen Zufluss hatte, und ob das Geld sodann auch als bereites Mittel zur Verfügung stand (BSG Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 101/11 R). Ein in diesem Sinne bereites Mittel liegt dann vor, wenn die Einnahme geeignet ist den konkreten Bedarf im aktuellen Monat zu decken (BSG Urteil vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 73/12 R). Es ist demnach zu überprüfen, ob die auf diesen Zeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung die tatsächliche Einnahmensituation im Bedarfszeitraum zutreffend widerspiegelt (BSG Urteil vom 29.11.2012, a.a.O.). Bei unwirtschaftlichen Verhalten ist gegebenenfalls ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II möglich (BSG Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).
45Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hatten die Kläger im Zeitraum von August 2011 bis September 2011 durchgängig einen Betrag zur Verfügung, der den von dem Beklagten angerechneten Durchschnittsbetrag von rund 1.300,- EUR überstieg. Unstreitig haben die Kläger in Höhe des Betrages von 8.000,- EUR am 27.06.2011 einen wertmäßigen Zufluss gehabt, der zum einen darin bestand, dass die gegenüber der Bank bestehenden Schulden aus dem Dispositionskredit i.H.v. rund 2.985,- EUR getilgt wurden und zum anderen darin, dass das Konto nach dem Zufluss am 27.06.2011 ein Guthaben i.H.v. rund 5014 EUR aufwies. Der Senat kann offen lassen, ob eine Änderung des Dispositionsrahmens für die Frage der Realisierbarkeit der Kontogutschrift maßgeblich ist (entgegen: Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Beschluss vom 25.02.2011, Az. L 13 AS 628/11 ER-B), denn der Dispositionsrahmen i.H.v. 2.900,- EUR bestand jedenfalls bei der Gutschrift des Geldes am 27.06.2011 in unveränderter Form fort, so dass es den Klägern im Zuflusszeitpunkt auch möglich gewesen wäre, das Geld in nahezu voller Höhe von 8.000,- EUR zu realisieren. Auch die Entscheidung des BSG vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das BSG hat in der genannten Entscheidung für die Frage der Anrechenbarkeit gepfändeten Einkommens maßgeblich darauf abgestellt, ob die Pfändung ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier für die von der Bank vorgenommene Verrechnung vor, denn bei der Gutschrift des Geldes am 27.06.2011 bestand der Dispositionsrahmen unverändert fort und hätte daher von den Klägern auch zu unveränderten Konditionen unmittelbar erneut in Anspruch genommen werden können. In diesem Sinne hatten die Kläger im Zuflusszeitpunkt ohne Weiteres die Möglichkeit, durch die erneute Inanspruchnahme auf das Geld zuzugreifen, ohne hierdurch schlechter gestellt zu werden als vor der Verrechnung durch die Bank. Da das Geld somit im Zuflusszeitpunkt in Höhe von 8.000,- EUR als bereites Mittel zur Verfügung stand, war auch der volle Betrag von 8.000,- EUR auf den Verteilzeitraum von 6 Monaten - hier ab dem Monat Juli 2011 - gleichmäßig aufzuteilen und um die Versicherungspauschale nach § 6 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung bereinigt bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Es ergibt sich so ein zunächst im Zeitraum von Juli 2011 bis Dezember 2011 anzurechnendes Einkommen i.H.v. monatlich 1.303,33 EUR (8.000 EUR geteilt durch 6 minus 30 EUR). Diesem Einkommen steht der Bedarf der Kläger im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 einschließlich der Zahlungen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung mit monatlich 1.259,64 EUR gegenüber. Das zu berücksichtigende Einkommen i.H.v. 1.303,33 EUR übersteigt diesen Bedarf.
46Sodann ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Einnahme auch im gesamten Verteilzeitraum als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe des angerechneten Durchschnittsbetrages tatsächlich zur Verfügung stand oder für den Betroffenen tatsächlich nicht mehr realisierbar war, so dass eine "fiktive" weitere Anrechnung der Einnahme unzulässig wäre. Den Klägern standen im Zeitraum von August 2011 bis September 2011 breite Mittel zur Verfügung, die ihren Bedarf überschritten. So belief sich das Kontoguthaben bei Einzahlung des Betrages von 8.000,- EUR am 27.06.2011 auf rund 5.014,- EUR und bewegte sich sodann in den streitigen Monaten August 2011 bis einschließlich September 2011 durchgängig oberhalb des monatlichen Bedarfs der Kläger. Das Guthaben betrug zuletzt am 30.09.2011 ausweislich der eingereichten Kontoauszüge zunächst 1.819,35 EUR, wovon die Kläger ebenfalls am 30.09.2011 Abhebungen i.H.v. insgesamt 813,50 EUR tätigten. Das Guthaben am 01.10.2011 belief sich somit auf 1.005,85 EUR. Bis einschließlich September 2011 verfügten die Kläger somit über verfügbares Einkommen, das oberhalb des angerechneten Durchschnittsbetrages von rund 1.330,- EUR lag und geeignet war, ihren Bedarf zu decken.
47Anders verhält es sich im Monat Oktober 2011. Das Kontoguthaben betrug am 01.10.2011 1.005,85 EUR. Dieser Betrag überstieg den Bedarf der Kläger von 968,36 EUR um 37,49 EUR. Dieser Betrag ist nicht ausreichend, um den Beitrag der Kläger zur Kranken- und Pflegeversicherung zu decken. Der Anspruch der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung folgt aus § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB II. Diesen von den Klägern bereits im Widerspruchsschreiben vom 25.07.2011 (sinngemäß) geltend gemachten Anspruch hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 abgelehnt, indem er ausgeführt hat, der Bedarf der Kläger sei im Zeitraum von August 2011 bis Oktober 2011 auch unter Einschluss der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gedeckt. Die Voraussetzungen des § 26 SGB II liegen vor. Die Kläger waren nach dem Ende des Grundsicherungsbezuges nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die gezahlten Beiträge i.H.v. je 126,90 EUR monatlich für die Krankenversicherung und je 18,74 EUR monatlich für die Pflegeversicherung entsprachen auch dem Basistarif für das Jahr 2011. Die Höhe des zu gewährenden Zuschusses ist auf den ungedeckten Teil des der Beiträge zu begrenzen. Es ergibt sich so ein Betrag i.H.v. 253,79 EUR (1.259,64 abzgl. 1.005,85 EUR).
48Der Senat konnte die Bedarfsprüfung auf den Monat Oktober 2011 erstrecken, obgleich bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist. Wenn sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Berechnungsfaktoren für einen nach der letzten Verwaltungsentscheidung liegenden Zeitraum der Aufhebungsentscheidung ergeben, so ist dieser Sachverhalt unter Berücksichtigung des § 44 SGB X noch im gerichtlichen Verfahren einzubeziehen (BSG Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 132/11 R).
49Die Aufhebung ist auch binnen Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X erfolgt. Der Beklagte hat am 28.06.2011 durch die Vorsprache des Klägers Kenntnis von der Einzahlung erhalten und die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 08.07.2011 aufgehoben.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
51Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen, da der Zufluss von Einnahmen auf ein im Soll befindliches Konto in einer Vielzahl von Fällen problematisch ist, und die Frage der Zumutbarkeit der (erneuten) Inanspruchnahme eines Dispositionskredites im Zuflusszeitpunkt bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.