Landessozialgericht NRW Urteil, 12. Nov. 2015 - L 6 AS 415/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.04.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit von August 2010 bis Oktober 2010. Insbesondere ist umstritten, in welcher Höhe das für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter K (vormals Klägerin zu 3)) gezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin zu 1) angerechnet werden kann.
3Die Kläger bewohnten im streitbefangenen Zeitraum gemeinsam mit der am 00.00.1995 geborenen Tochter der Klägerin zu 1) K. eine Vierzimmerwohnung mit einer Größe von 87,6 m². Die Klägerin zu 1) erhielt Unterhaltszahlungen in Höhe von 266,00 EUR monatlich und Kindergeld für die im Haushalt lebende Tochter in Höhe von 184,00 EUR. Die Tochter selbst erhielt Unterhalt von ihrem Vater i.H.v. 334,00 EUR monatlich und Wohngeld i.H.v. 113,00 EUR monatlich. Darüber hinaus erzielten beide Kläger in den Monaten September 2010 und Oktober 2010 Erwerbseinkommen. Der Klägerin flossen im September 2010 399,10 EUR netto und im Oktober 2010 275,69 EUR netto zu. Der Kläger zu 2) hatte im September 2010 Einkünfte in Höhe von 60 EUR netto und im Oktober 2010 in Höhe von 224,00 EUR netto.
4Mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 09.04.2010 gewährte der Beklagte Leistungen auf den Weiterbewilligungsantrag aus Februar 2010. Dieser und die darauf folgenden sechs Änderungsbescheide wurden entweder nicht mit einem Widerspruch angefochtenen oder die Widersprüche blieben erfolglos und sind nach ablehnenden Widerspruchsbescheiden bestandskräftig geworden.
5Am 18.08.2010 teilte die Klägerin zu 1) mit, dass sie am 12.08.2010 eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von 65 Stunden monatlich und einem Stundenlohn von 6,14 EUR aufgenommen habe. Aufgrund dieser Mitteilung regelte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 03.09.2010 den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.10.2010 neu. Dabei legte er für die Leistungsberechnung im August 2010 das nachgewiesene zugeflossene Einkommen in Höhe von 60,00 EUR und für die Zeit ab 01.09.2010 ein prognostiziertes Einkommen in Höhe von 200,00 EUR monatlich zu Grunde. Darüber hinaus berücksichtigte er weiterhin den Unterhalt und das Kindergeld für K. sowie ein prognostiziertes Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 400,00 EUR abzgl. 160,00 EUR Freibetrag. Der Bescheid beinhaltet außerdem eine Minderung der Leistung des Klägers zu 2) für den Monat August 2010 i.H.v. 57,40 EUR (Sanktion). Die Bewilligung erfolgte hinsichtlich der noch nicht feststellbaren Einkommenshöhe der Kläger vorläufig, im August 2010 für die Klägerin in Höhe von 403,21 EUR, für den Kläger in Höhe von 327,24 EUR und des Weiteren für K. in Höhe von 3,47 EUR. Darüber hinaus bewilligte der Beklagten noch 100,00 EUR für deren Schulbedarf.
6Nachdem die Klägerin zu 1) ihre Lohnabrechnung für September 2010 vorgelegt hatte, erließ der Beklagte am 15.09.2010 einen Änderungsbescheid, mit dem er die Leistungen für September 2010 endgültig festsetzte.
7Am 28.09.2010 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, nachdem der Kläger zu 2) seine Lohnabrechnung für September 2010 vorgelegt hatte. Auch hierbei handelte es sich um eine endgültige Festsetzung für den Monat September 2010 in Höhe von 256,48 EUR für die Klägerin und 208,16 EUR für den Kläger.
8Mit Schreiben vom 01.10.2010 (Eingang beim Beklagten am 04.10.2010) legte die Bedarfsgemeinschaft gegen die Bescheide vom 03.09.2010 und 15.09.2010 Widerspruch ein. Die Kläger trugen vor, der Widerspruch richte sich gegen die Verrechnung des Einkommens des Kindes Jasmin auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und zum anderen gegen die Festsetzung des Sanktionsbetrages i.H.v. 57,40 EUR gegen den Kläger zu 2).
9Während des laufenden Widerspruchsverfahrens ergingen zwei weitere Bescheide, um den Leistungsmonat Oktober 2010 endgültig zu regeln. Mit Bescheid vom 13.10.2010 (Vorlage der Einkommensbescheinigungen der Klägerin zu 1)) und Bescheid vom 22.10.2010 (Vorlage der Einkommensbescheinigung des Klägers zu 2)) setzte der Beklagte die Leistungen für Oktober 2010 abschließend auf 281,48 EUR für die Klägerin und 182,69 EUR für den Kläger fest.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.09.2010 in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide zurück. Soweit sich der Widerspruch gegen die sanktionsbedingte Minderung der Leistungen für den Kläger zu 2) i.H.v. 57,00 EUR richte, sei er unzulässig, da über die Sanktion bereits in einem anderem Widerspruchsverfahren entschieden worden sei. Im Übrigen sei der Widerspruch zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin zu 1) bilde mit ihrer Tochter K. und dem Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft. Da die Tochter der Klägerin zu 1) das Kindergeld nur i.H.v. 43,07 EUR für ihren Lebensunterhalt benötige, könne das überschießende Kindergeld bei der Klägerin zu 1) als Einkommen angerechnet werden.
11Am 17.01.2011 haben die Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben. Dabei hat der Bevollmächtigte klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen die Festsetzung der Sanktion gegenüber dem Kläger zu 2) richte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.04.2013 hat die Tochter K. die auch ursprünglich in ihrem Namen erhobene Klage zurückgenommen.
12Die Kläger haben beanstandet, dass das Kindergeld i.H.v. 135,69 EUR als Einkommen der Klägerin zu 1) angerechnet werde. Eine Kindergeldverrechnung dürfe nicht über einen Betrag von 92,00 EUR hinaus erfolgen. Unterhaltsrechtlich seien beide Elternteile zu gleichen Teilen kindergeldberechtigt. Aus Vereinfachungsgründen erhalte der Elternteil, bei dem das Kind lebe, das volle Kindergeld. Der auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallende hälftige Kindergeldanteil werde vom Tabellenunterhalt in Abzug gebracht. In der Konsequenz führe das dazu, dass das Kindergeld für K. i.H.v. 92,00 EUR als Unterhalt einzustufen sei. Nur der andere Teil, der auf die Kindesmutter entfalle, könne nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II verrechnet werden. Darüber hinaus werde der Bescheid vom 03.09.2010 nicht angegriffen.
13Das SG hat dem Klagebegehren mit Urteil vom 22.04.2013 lediglich für den Monat August 2010 i.H.v. 1,92 EUR für die Klägerin zu 1) und 1,55 EUR für den Kläger zu 2) entsprochen. Es hat damit einen Berechnungsfehler korrigiert, den die Beklagte im Bescheid vom 03.09.2010 gemacht habe, als sie der Tochter K. einen Anspruch i.H.v. 3,47 EUR zugeordnet habe, der richtigerweise auf die beiden Kläger zu verteilen gewesen sei. Im Übrigen hat es die Klage unter Bezugnahme auf einen Beschluss dieses Senats vom 16.05.2012 - L 6 AS 10/12 B -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
14Am 31.05.2013 haben die Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts vom 22.04.2013 eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die Frage der Kindergeldverrechnung grundsätzliche Bedeutung habe. Bereits das Bayerische Landessozialgericht habe mit Urteil vom 15.11.2007 - L 7 AS 320/06 - die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage anerkannt. Die daraufhin eingelegte Revision beim BSG sei allerdings nicht entschieden worden. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, wie der beim Unterhaltsanspruch angerechnete Anteil des Kindergeldes zu behandeln sei, stehe weiterhin aus. Die bisher ergangene Rechtsprechung des BSG betreffe jeweils nur den auf den betreuenden Elternteil entfallenden Anteil des Kindergeldes. Nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle sei das Kindergeld kein Einkommen der Eltern. Vielmehr werde es entsprechend § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, bei minderjährigen Kindern, die von einem Elternteil betreut würden, zur Hälfte, ansonsten in voller Höhe. Die Kinder gleichleistungsfähiger Eltern würden durch die Verteilung des Unterhalts auf die Mutter ungleich behandelt.
15Mit Beschluss vom 24.02.2014 hat der Senat die Berufung zugelassen.
16Die Kläger beantragen,
17das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.04.2013 zu ändern und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 03.09.2010, 15.09.2010, 28.09.2010, 13.10.2010 und 22.10.2010, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010 zu verurteilen, den Klägern für die Monate August bis Oktober 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er hält die gesetzliche Regelung für eindeutig und die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
21Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die vom Senat zugelassene Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur in geringem Umfang zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
24Die Klage ist zulässig als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.
25Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 03.09.2010 in der Fassung der Bescheide vom 15.09.2010, 28.09.2010, 13.10.201, 22.10.2010, diese wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010. Diese Bescheide regeln die Leistungshöhe im Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.10.2010. Für den Monat August 2010 wurden die Leistungen lediglich vorläufig festgesetzt, für die Monate September und Oktober 2010 dagegen endgültig.
26Das auf höhere Leistungen gerichtete Begehren haben die Kläger ausweislich des Klageantrags erster Instanz auf die Zahlung einer höheren Regelleistung (zzgl Mehrbedarf) beschränkt. Dies folgt aus dem Klammerzusatz " (hier Regelleistungen)", womit sie - so auch das SG - die Kosten der Unterkunft von der gerichtlichen Überprüfung ausgenommen haben. Dieses Rechtsschutzbegehren ist auch mit Blick auf die für den Monat August nur vorläufig bewilligten Leistungen zulässig.
27Bei der Entscheidung über die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach § 328 Abs. 1 SGB III handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, zulässige Klageart ist daher grundsätzlich die auf Bescheidung gerichtete Verpflichtungsklage. Ist dem klägerischen Vorbringen zu entnehmen, dass hinsichtlich der Höhe der zu bewilligenden Leistungen eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei oder es sich gegen die vorläufige Entscheidung selbst richtet, ist auch im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung die Beantragung der Leistung und nicht nur - dies gegebenenfalls jedoch hilfsweise - die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zulässig (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R = BSGE 108, 86-97). Der Senat legt das Vorbringen der Kläger dahingehend aus, dass aufgrund des existenzsichernden Charakters der Leistung auch im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung ein durch Ermessensreduzierung auf Null herzuleitender Rechtsanspruch bestehe, die Regelleistung (jetzt: Regelbedarf) in der aus ihrer Sicht zutreffenden Höhe zu erhalten.
28Die Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Leistungsanspruch, der über die mit den angefochtenen Bescheiden und dem erstinstanzlichen Urteil zuerkannten Leistungen hinaus geht.
29Der Bedarf der Kläger wurde vom Beklagten zutreffend bestimmt. Er besteht - ohne Kosten der Unterkunft und Heizung - für den Kläger zu 2) aus der sich aus § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II ergebenden Regelleistung in i.H.v. 287,00 EUR. Der Bedarf der Klägerin im Bereich Regelleistung und Mehrbedarf beträgt 402,00 EUR und ergibt sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind (12 % der maßgebenden Regelleistung) aus § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Weitere Mehrbedarfe sind auch jenseits der der Tochter als Sonderbedarf gewährten Schulbedarfs (100,00 EUR) nicht ersichtlich.
30Hinsichtlich der Berechnung des dem Bedarf gegenüberzustellenden Einkommens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht.
31Der Auffassung der Kläger, das den Bedarf der Tochter K. übersteigende Kindergeld sei nicht in dem vom Beklagten angenommenen Umfang als Einkommen bei der Klägerin zu 1) zu berücksichtigen ist, folgt der Senat nicht.
32Nach den kindergeldrechtlichen Grundsätzen sind die Eltern kindergeldberechtigt (§ 62 EStG). Grundsicherungsrechtlich ist es Einkommen der Eltern des Kindes (§ 11 Abs.1 S. 1 SGB II), soweit das Kindergeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalt des jeweiligen Kindes benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (aF)). Auf den Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung gestützt hat der Beklagte das für den Lebensunterhalt der Tochter K. nicht benötigte Kindergeld als Einkommen der Klägerin berücksichtigt.
33Der Umstand, dass hier eine unterhaltsberechtige Tochter im Haushalt der hilfebedürftigen Mutter lebt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 2, 3 SGB II (aF) in dem Sinne, dass in diesen Fällen der hälftige Kindergeldanteil, der unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckend angesehen wird, stets dem Kind zugeordnet wird und dann auch höchstens die andere Hälfte bei der Mutter als Einkommen berücksichtigt werden kann, ist nicht möglich.
34Die Lage der Kläger und der weiteren im Haushalt lebenden Tochter der Klägerin zu 1) ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tochter der Klägerin neben dem Wohngeld i.H.v. 133 EUR Unterhalt von ihrem Vater i.H.v. 334 EUR bezog. Dies entspricht dem Tabellenwert der Düsseldorfer Tabelle für 12 bis 17jährige Kinder und einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis 1500 EUR abzüglich des hälftigen Kindergeldes (siehe Anhang zur Düsseldorfer Tabelle - Zahlbeträge). Der Abzug des hälftigen Kindergeldanteils erfolgt auf der Grundlage von § 1612 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung, der bestimmt, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, in allen anderen Fällen in voller Höhe. Durch diese 2008 vorgenommene Neukonzipierung der Berücksichtigung von Kindergeld im Unterhaltsrecht wird das Kindergeld nunmehr bei der Bestimmung des Bedarfs des Kindes berücksichtigt, während zuvor das Kindergeld auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes angerechnet wurde. War vor 2008 noch eine Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II dahingehend denkbar, dass der hälftige Kindergeldanteil, der durch die Kindergeldkasse zur Auszahlung gekommen ist, als Unterhaltszahlung des Vaters, die lediglich einen abweichenden Auszahlungsweg genommen hat, anzusehen ist, so bestimmt die unterhaltsrechtliche Regelung nun, dass sich der Kindesunterhalt auf den vom Vater tatsächlich ausgezahlten Betrag beschränkt, während der Rest des unterhaltsrechtlichen Bedarfs durch den hälftigen Kindergeldanteil gedeckt wird. Die rechtliche Einordnung der hier streitigen 92 EUR ist daher nach der Änderung von § 1612b Abs. 1 BGB eindeutig dahingehend zu verstehen, dass es sich um Kindergeld handelt, das nach den entsprechenden Regelungen des SGB II zu berücksichtigen ist.
35Anders als die Gesetzesbegründung zur Änderung von § 1612 b BGB dies nahelegt (vgl. BT-Drucksache 16/1830, S 29), erfolgte damit keine befriedigende Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit dem Sozialrecht. Zwar sieht auch das SGB II eine Bedarfsdeckung beim Kind durch das Kindergeld vor, wenn es in § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II anordnet, dass das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, soweit es zur Bedarfsdeckung erforderlich ist. Jedoch nimmt das SGB II genau in den Fällen, in denen ein Teil des Kindergeldes gerade nicht für die Bedarfsdeckung des Kindes erforderlich ist, eine andere Wertung vor. Dann zwingt es im Ergebnis den mit dem Kind zusammen lebenden Elternteil als Elterngeldbezieher dazu, das nach der Grundkonzeption für die Bedürfnisse des Kindes zu verwendende Kindergeld für seinen eigenen Lebensunterhalt zu verbrauchen. Hier weicht die unterhaltsrechtliche Regelung mit seiner Annahme, dass das Kindergeld i.H.v. 92 EUR den Bedürfnissen des Kindes zugutekommt, von der Regelung im SGB II deutlich erkennbar ab.
36Wie die Düsseldorfer Tabelle durch ihre Einteilung in Einkommensstufen des Unterhaltsverpflichteten deutlich zum Ausdruck bringt, orientiert sich das Unterhaltsrecht nicht an einem für alle Kinder gleichermaßen pauschalierten Bedarf, so wie dies im SGB II der Fall ist. Anknüpfungspunkt des Bedarfs im Unterhaltsrecht ist vielmehr die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Dadurch soll das unterhaltsberechtigte Kind an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht nur des ihn betreuenden Elternteils, sondern auch des Unterhaltsverpflichteten anderen Elternteils teilhaben. Diese unterhaltsrechtliche Grundentscheidung hat der Gesetzgeber gerade nicht in das SGB II überführt, sondern es in der Logik eines durch den Grundsatz der Nachrangigkeit (§ 5 SGB II) bei der Erbringung existenzsichernder Leistungen geprägten Systems insofern abgewandelt, dass bei Kindern, deren mit ihnen zusammen lebender Elternteil hilfebedürftig ist, dieser durch die Zuordnung des Kindergeldes einen Teil des in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Unterhaltsanspruchs des Kindes für sich verbrauchen muss. Von einer Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit den Regelungen des SGB II kann an dieser Stelle nicht die Rede sein.
37Diese für die betroffenen unterhaltsberechtigten Kinder möglicherwiese unbefriedigend erscheinende Entscheidung des Gesetzgebers kann jedoch nicht dazu führen, dass vom eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II abgewichen wird. Die Vorschrift ist auch unter den beschriebenen Umständen nicht verfassungswidrig.
38Ein Verstoß gegen den hier allein in Betracht kommenden Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG sieht das Gericht nicht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 67, 231 (236) m.w.N.). Ein Grundrechtsverstoß in diesem Sinne scheitert bereits an einer bezogen auf die Kläger fehlenden Ungleichbehandlung; denn unabhängig von der grundsicherungsrechtlichen Behandlung des Kindergeldes stehen ihnen nach der gesetzlichen Systematik stets lediglich die finanziellen Mittel in Höhe der nach dem SGB II zu ermittelnden Bedarfe zur Verfügung. Die von den Klägern geforderte Behandlung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes hätte (positive) wirtschaftliche Auswirkungen aber lediglich für die hier nicht als Klägerin auftretende und nicht nach dem SGB II anspruchsberechtigte Tochter der Klägerin.
39Aber auch aus deren Blickwinkel kann eine durch § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II herbeigeführte Ungleichbehandlung mit anderen Normadressaten nicht festgestellt werden. Denn sämtliche Normadressaten, d.h. Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, können unabhängig davon, ob sie unterhaltsberechtigt sind oder nicht, nach der Vorschrift über den über ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf hinausgehenden Teil des Kindergeldes nicht verfügen. Ob sich für die Tochter der Klägerin zu 1) durch die Anwendung von § 1612 b Abs. 1 BGB eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit solchen unterhaltsberechtigten Kindern ergibt, deren mit Ihnen zusammen lebender Elternteil nicht hilfebedürftig ist, hatte der Senat nicht zu prüfen; Anwendung und verfassungsrechtliche Prüfung dieser Vorschrift obliegt den Familiengerichten.
40Auch die vom Beklagten vorgenommene Minderung der Leistungen des Klägers zu 2) in Höhe von 57,40 EUR im Monat Oktober 2010 war rechtmäßig, da sie auf einem bestandskräftigen Sanktionsbescheid beruht.
41Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.
42Die Revision wird zugelassen, da der Senat in der Frage der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des betreuenden Elternteils im Falle unterhaltsberechtigter Kinder über den hälftigen Kindergeldanteil hinaus eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG sieht.
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(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.
(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.
(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.
(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.