Landessozialgericht NRW Beschluss, 25. Mai 2016 - L 6 AS 225/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger streiten um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für einen Zeitraum (August 2010 bis Februar 2011), in dem zwischenzeitlich zurückgeforderte Unterhaltsvorschussleistungen als Einkommen angerechnet wurden.
3Die im Jahre 1976 geborene Klägerin zu 1) und ihr am 00.00.2005 geborener Sohn (Kläger zu 2)) standen als Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Sie erhielten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung von Einkommen ua in Form von Unterhalt für den Kläger zu 2) in Höhe von 117,00 EUR. Mit Bescheid vom 20.01.2010 bewilligte die Beigeladene der Klägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) i.H.v. 133,00 EUR monatlich für den Kläger zu 2). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die UVG-Leistungen teilte die Klägerin zu 1) der Beigeladenen im Januar 2011 mit, dass sie seit dem 17.08.2010 verheiratet sei. Daraufhin hob die Beigeladene den o.a. Bewilligungsbescheid durch Bescheid vom 22.02.2011 mit Wirkung zum 17.08.2010 auf und forderte die für den Zeitraum vom 17.08.2010 bis zum 28.02.2011 gezahlten Leistungen i.H.v. 860,00 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin zu 1) sei ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG und § 6 Abs. 4 UVG nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Nach ihrer Heirat lägen die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr vor. Bei rechtzeitiger Mitteilung ihrer Eheschließung wären die Leistungen ab 17.08.2010 nicht weitergewährt worden. Sie habe aufgrund ihr erteilter schriftlicher Hinweise gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG nach einer Heirat nicht mehr erfüllt seien.
4Mit Schreiben vom 28.02.2011 übersandte die Klägerin zu 1) den Aufhebungsbescheid der Beigeladenen vom 22.02.2011 dem Beklagten zur Kenntnis und Prüfung, ob der Erstattungsbetrag i.H.v. 860,00 EUR vom Beklagten übernommen werden könne. Mit Schreiben vom 15.03.2011 teilte der Beklagte der Klägerin zu 1) mit, dass die Einkommensberücksichtigung hinsichtlich der Leistungen nach dem UVG ab März 2011 nicht mehr erfolge. Die Übernahme der vom Jugendamt geforderten Erstattung sehe der Gesetzgeber leider nicht vor.
5Am 25.03.2011 legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold (S 8 AS 61/08), das in einem vergleichbaren Fall entschieden habe, dass die SGB II-Leistungen neu berechnet werden müssten. Die Leistungen für den Kläger zu 2) nach dem UVG seien von Anfang an mit einem Rückforderungsanspruch belastet gewesen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum vom 17.08.2010 bis zum 28.02.2011 unstreitig tatsächlich ausgezahlt worden seien und damit dem Kläger zu 2) zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden hätten. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen habe keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeld II-Anspruchs.
7Die dagegen am 29.07.2011 beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom 10.12.2014 abgewiesen. Weder hätten die Kläger Anspruch auf eine Änderung der Leistungsbescheide für den betreffenden Zeitraum, noch könnten sie eine Freistellung von dem Rückforderungsbegehren der Beigeladenen beanspruchen.
8Die Voraussetzungen für die einzig denkbare Anspruchsgrundlage für die rückwirkende Änderung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) seien nicht erfüllt. Im Rahmen der Leistungsbewilligung sei weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Beklagte habe zu Recht im Zeitraum von August 2010 bis Februar 2011 die Leistungen nach dem UVG als Einkommen berücksichtigt. Zwar sei anerkannt, dass Einnahmen dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, wenn sie mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung einhergingen, da in einem solchen Fall kein endgültiger Zuwachs bereiter Mittel vorliege. Entscheidend sei dabei jedoch, dass die Einnahme bereits bei Zufluss mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet sei (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R). Der an den Kläger zu 2) gezahlte Unterhaltsvorschuss sei in den Monaten des jeweiligen Zuflusses noch nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen. Der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben gewesen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei erst später, nämlich mit Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides der Beigeladenen vom 22.02.2011 entstanden.
9Auch ein Anspruch auf eine Freistellung vom Rückzahlungsbegehren der Beigeladenen bestehe nicht. Insbesondere könnten sich die Kläger nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Es sei bereits keine Pflichtverletzung auf Seiten des Beklagten zu erkennen. Die Kläger seien von der Beigeladenen in hinreichendem Umfang über ihre Verpflichtung, eine Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen, aufgeklärt worden, so dass es einer (weiteren) Aufklärung durch den Beklagten nicht bedurft habe. Gegenüber der Aushändigung und Erläuterung des entsprechenden Merkblattes durch die Beigeladene könne die Klägerin zu 1) nicht unzureichende Sprachkenntnisse geltend machen, da sie die Verständnisschwierigkeiten ihr gegenüber nicht offen gelegt habe.
10Am 14.01.2015 haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BSG der Korrektur bedürfe. In Fällen, in denen ein Vorgehen gegen die Erstattungsforderung mittels eines Erlassantrags nicht mehr möglich sei, müsse aus Billigkeitsgründen eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen in Höhe des angerechneten Einkommens erfolgen. Andernfalls entstünden nicht zu verantwortende Härtefälle, da dieselbe Leistung zweimal in Abzug gebracht werde. Jedenfalls hätten die UVG-Leistungen spätestens ab dem 27.01.2011, dem Zeitpunkt der Mitteilung der Klägerin zu 1) über ihre Heirat, oder bereits im Zeitpunkt der Mitteilung gegenüber dem Beklagten, dessen Kenntnis sich der Beigeladene zurechnen lassen müsse, unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestanden. Stelle man hingegen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides ab, habe die Bearbeitungsdauer direkten Einfluss auf die Dauer des Zeitraums, in dem aufgrund der zu Unrecht erbrachten UVG-Leistungen zu geringe SGB II-Leistungen gezahlt würden. Darüber hinaus habe die Klägerin einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Beklagte habe sie nicht darüber informiert, dass diese den Träger der Leistungen nach dem UVG unverzüglich von der Heirat in Kenntnis habe setzen müssen.
11Die Kläger beantragen,
12das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2011 zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von August 2010 bis Februar 2011 ohne Anrechnung von Einkommen in Form von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren, hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die Kläger von der Rückforderung der Beigeladenen frei zu stellen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
16Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheidet der Senat durch Beschluss. Nach dieser Vorschrift kann das Landessozialgericht, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die Beteiligten sind zuvor zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört worden.
20Die zulässige Berufung ist unbegründet.
21Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen; die dort angeführten Regelungen in §§ 11, 11 a SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBL I 453) entsprechen der materiellen Rechtslage nach Maßgabe des § 11 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung. Das Berufungsvorbringen enthält keine neuen Gesichtspunkte und führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere in Anbetracht der Ausführungen des BSG im Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R - ist davon auszugehen, dass die Rechtslage für die hier vorliegende Fallkonstellation im Sinne des Beklagten geklärt ist (vgl BSG aaO juris, Rn 23-25).
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24Anlass die Revision zuzulassen besteht nicht, § 160 SGG.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.