Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Jan. 2014 - L 6 AS 1667/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.07.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II); insbesondere begehren die Klägerinnen einen höheren Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung.
3Die Klägerinnen, Mutter (geboren 1963) und Tochter (geboren am 00.00.1995), beziehen laufende Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. In ihrer Wohnung wird das Warmwasser über einen elektrischen Durchlauferhitzer aufbereitet. Dieser erbringt eine maximale Leistung von 21 kW.
4Mit Bescheid vom 17.12.2011 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 i.H.v. 788,91 EUR, ohne dass dabei ein Mehrbedarf für Warmwasser berücksichtigt wurde. Am 21.02.2011 legte die Klägerin zu 1) die Jahresabrechnung ihres Stromversorgers F GmbH (F) vom 11.02.2011 vor. Aus dem abgerechneten Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 13.01.2011 ergab sich eine Nachforderung i.H.v. 288,69 EUR. Die monatlichen Abschläge wurden auf 112,00 EUR festgesetzt, so dass sich eine am 28.02.2011 fällige Forderung von insgesamt 400,69 EUR ergab.
5Unter Bezugnahme auf diese Jahresabrechnung teilte der Beklagte den Klägerinnen mit Schreiben vom 24.02.2011 mit, eine Übernahme dieser Kosten für den Haushaltsstrom sei nicht möglich. Für die Übernahme in Form eines Darlehens sollten sie sich ggfs. mit der für sie zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung setzen.
6Dagegen legten die Klägerinnen am 02.03.2011 Widerspruch ein. Ihre Wohnung sei mit einem elektrischen Durchlauferhitzer ausgestattet. Hilfsweise beantragten sie ein Darlehen zur Begleichung der Nachforderung.
7Mit Bescheid vom 29.03.2011 bewilligte der Beklagte ein Darlehen zur Übernahme der rückständigen Forderungen aus der Jahresabrechnung des Stromversorgers in Höhe von 293,69 EUR inklusive Mahngebühren. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerinnen am 20.04.2011 Widerspruch ein und wiesen daraufhin, dass sie in erster Linie die Übernahme des Nachzahlungsbetrages als Zuschuss, die Gewährung eines Darlehens nur hilfsweise beantragt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 entschied der Beklagte über den Widerspruch gegen den Darlehensbescheid vom 29.03.2011 und verfügte, dass von dem gewährten Darlehensbetrag i.H.v. 293,69 EUR ein Betrag i.H.v. 12,00 EUR als Zuschuss bewilligt werde. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011 änderte er den Bescheid vom 24.02.2011 dahingehend ab, dass für den Monat Januar 2011 ein Betrag in Höhe von insgesamt 12,00 EUR für die Warmwasserkosten übernommen werde. Im Übrigen wies der Beklagte auch diesen Widerspruch zurück.
9Mit zwei weiteren Änderungsbescheiden vom 15.06.2011 wurde den Klägerinnen eine monatliche Pauschale für die Warmwasseraufbereitung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II i.H.v. 12,00 EUR (8,00 EUR für die Klägerin zu 1), 4,00 EUR für die Klägerin zu 2)) getrennt für die Zeiträume vom 01.01. bis zum 30.04.2011 und 01.05. bis 30.06.2011 zuerkannt. Die Bescheide enthielten beide den Hinweis, dass sie Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens seien.
10Am 06.06.2011 haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) Klage erhoben und sich gegen den Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2011 gewendet. Sie haben einen monatlichen Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von 67,06 EUR geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, bei einer Geräteleistung von 21 kW, täglichem halbstündigen Betrieb für zwei Personen (Duschen, Spülen etc.) und einem Preis von 0,2118 EUR/kwh lägen die Warmwasserkosten bei 804,82 EUR jährlich/67,06 EUR monatlich. Es bestehe ein von den Pauschalen abweichender Bedarf, wofür die gesetzliche Regelung eine Öffnungsklausel vorsehe.
11Das SG hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2012 unter Zulassung der Berufung abgewiesen und ausgeführt, Gegenstand der Klage sei das Schreiben des Beklagten vom 24.02.2011, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt handele. Da ein Mehrbedarf nicht Gegenstand einer eigenständigen Regelung im Sinne eines abtrennbaren Streitgegenstands sein könne und die Klägerinnen die Übernahme laufender höherer Abschläge begehrten, betreffe der Bescheid den Bewilligungszeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2011. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 17.12.2010 und die dazu ergangenen Änderungsbescheide seien somit Gegenstand des Klageverfahrens. Die Klägerinnen hätten jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, insbesondere bestehe kein Anspruch auf einen über 12,00 EUR hinausgehenden Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II. Die Kammer habe nämlich keinen von den Pauschalen nach § 21 Abs. 7 SGB II abweichenden Bedarf feststellen können. Dabei sei nicht darauf abzustellen, ob die Kosten für die Aufbereitung des Warmwassers tatsächlich höher seien als die Pauschalen. Ein höherer Bedarf sei über die Öffnungsklausel nur abzudecken, wenn in den Lebensumständen der Klägerinnen ein Grund dafür liegen könne, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Pauschalen nicht ausreichend seien. Dabei könnten persönliche Gründe wie Erkrankungen, Behinderungen oder bestimmte Arbeitstätigkeiten eine Rolle spielen oder aber technische Gründe wie etwa eine veraltete Installation. Beides sei vorliegend nicht ersichtlich.
12Gegen das am 31.07.2012 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 17.08.2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und sind der Auffassung, der erhöhte, aber angemessene Verbrauch sei ausreichend dargelegt worden.
13Die Klägerinnen beantragen,
14das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.07.2012 zu ändern und den Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2011 zu ändern und den Klägerinnen weitere Warmwasserkosten in Höhe von 67,06 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 zu bewilligen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
18Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Pauschale für Warmwasserkosten für die Klägerin zu 2) auf 7,00 Euro monatlich festgesetzt wird. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin zu 2) angenommen.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die kraft Zulassung statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
22Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen über den bereits anerkannten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, weder im Februar 2011, noch im gesamten Bewilligungsabschnitt Januar bis Juni 2011.
23Angefochten ist die mit Schreiben vom 24.02.2011 erfolgte und vom SG zutreffend als Verwaltungsakt qualifizierte Regelung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2011. Dieser enthält - wie im Widerspruchsverfahren klargestellt wurde - die Entscheidung über den durch Vorlage der Jahresabrechnung der F am 21.02.2011 gestellten Antrag der Klägerinnen, die vom Energieversorger erhobene Nachforderung in Höhe von 288,69 EUR zu übernehmen, d.h. eine um diesen Betrag im Fälligkeitsmonat (Februar 2011) höhere Leistung zu erbringen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte zunächst die Gewährung höherer Leistungen abgelehnt, jedoch mit Bescheid vom 15.06.2011 weitere Leistungen gemäß § 21 Abs. 7 SGB X für den laufenden Bewilligungsabschnitt und somit auch für den Monat Februar 2011 in Höhe von 12,00 EUR bewilligt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.01.2014 hat der Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 3,00 EUR für die Klägerin zu 2) zuerkannt, so dass nunmehr ein Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von 7,00 EUR für die Klägerin zu 2) und 8,00 EUR für die Klägerin zu 1) gezahlt wird. Mit dem darüber hinausgehenden Antrag auf Zahlung eines Mehrbedarfs in Höhe von 67,06 EUR kann die Klage keinen Erfolg haben. Auch im Übrigen besteht kein höherer Leistungsanspruch im Februar 2011.
24Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines höheren Mehrbedarfs für die Aufbereitung von Warmwasser ist § 21 Abs. 7 SGB II.
25Nach § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil in der von den Klägerinnen angemieteten Wohnung die Warmwasserbereitung durch einen elektrischen Durchlauferhitzer erfolgt und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitetes Warmwasser anerkannt werden.
26Die Voraussetzungen für die Gewährung eines über den Betrag von 8,00 EUR für die Klägerin zu 1) und 7,00 EUR für die Klägerin zu 2) hinausgehenden Mehrbedarfs nach Maßgabe der sogenannten Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 S. 2 HS 2 SGB II liegen jedoch nicht vor. Danach gelten die in Satz 2 HS. 1 genannten Beträge nur, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird. Nach dieser Bestimmung kommt bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten der Warmwasseraufbereitung auch die Gewährung höherer Beträge in Betracht, denn die Pauschalen enthalten keine gesetzlich normierten Angemessenheitsgrenzen, sondern kommen immer nur dann zur Anwendung, wenn sich die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtungen nicht konkret ermitteln lassen (Behrend in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 21 Rn. 121.1; LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B; in diesem Sinne auch Knickrehm/ Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013 § 21 Rn. 81, wo ausgeführt wir, dass die Grenze des zu übernehmenden abweichenden Bedarfs die Angemessenheit der Kosten ist).
27Ein im Sinne dieser Öffnungsklausel abweichender Bedarf lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat hier mit den Bescheiden vom 15.06.2011 zutreffend auf die in § 21 Abs. 7 S. 2 HS 1 SGB II festgelegten Pauschalen abgestellt, da die tatsächliche Höhe der bei den Klägerinnen anfallenden Warmwasserkosten nicht getrennt erfasst wird.
28Vom Normalfall abweichende persönliche Verhältnisse bei den Hilfebedürftigen oder technische Besonderheiten sind nicht das entscheidende Kriterium dafür, ob über die Pauschalbeträge hinausgehende Leistungen erbracht werden (insoweit zumindest missverständlich Knickrehm/Hahn a.a.O.). Derartige Umstände bieten entsprechend der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Heizkosten zwar Anhaltspunkte dafür, dass höhere Aufwendungen als angemessen berücksichtigt werden können (vgl LSG NRW a.a.O.). Das entbindet aber nicht davon, zunächst festzustellen, ob höhere Aufwendungen bestehen. Erst dann schließt sich die Prüfung an, ob diese Aufwendungen angemessen sind. In diesem Zusammenhang (erst) kann den besonderen Umständen des Einzelfalls Bedeutung zukommen.
29Dieser rechtliche Ansatz folgt auch aus der Entstehungsgeschichte der Warmwasserpauschalen. Nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage waren die Kosten der Warmwasseraufbereitung von den Regelleistungen erfasst (s etwa BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14 /11b AS 15/07 R (ständige Rechtsprechung)). Dies hatte zur Folge, dass im Falle der zentralen Warmwasseraufbereitung und einer gemeinsamen Abrechnung der Warmwasserkosten mit den Heizkosten ein Abzug der Warmwasserkosten in Höhe der im Regelsatz enthaltenen Beträge zu erfolgen hatte (BSG a.a.O.). Die über den im Regelsatz enthaltenen Betrag hinausgehenden anfallenden Kosten wurden über die Heizkosten vom Leistungsträger übernommen. Die Angemessenheitsprüfung erfolgte über die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten. Diese Rechtslage hat sich zum 01.04.2011 dahingehend geändert, dass die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht mehr in den Regelbedarfen enthalten sind. Im Falle zentraler Warmwasseraufbereitung führt diese Regelung dazu, dass kein Abzug von den gemeinsamen Heiz- und Warmwasserkosten mehr zu erfolgen hat. Begrenzt werden die Leistungen lediglich durch eine Angemessenheitsprüfung, die entsprechend den Regeln der BSG-Rechtsprechung mit Hilfe der örtlichen Heizkostenspiegel zu erfolgen hat. Im Falle dezentraler Warmwasseraufbereitung ist die Deckung der Bedarfe durch Gewährung eines Mehrbedarfs vorgesehen (§ 21 Abs. 7 SGB II). Wie auch bei der zentralen Warmwasserversorgung ist im Falle der dezentralen Warmwasserversorgung eine Ermittlung der konkreten Kosten mangels technischer Vorrichtungen häufig nicht möglich, so dass die Leistungen pauschal gewährt werden. Lediglich für die seltenen Fälle, in denen bei dezentraler Warmwasserversorgung eine Ermittlung der konkreten Kosten möglich ist, kommt die Anwendung der Öffnungsklausel in Betracht. Die Übernahme tatsächlich entstehender Warmwasserkosten im Falle zentraler Warmwasserbereitung zeigt, dass eine von den Pauschalen in § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II abweichende Leistungserbringung im Falle dezentraler Warmwasserbereitung nicht vom Vorliegen besonderer Umstände abhängig sein kann. Demnach erschöpft sich ihr Zweck darin, Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der tatsächlich anfallenden Kosten zu beseitigen.
30Vor diesem Hintergrund führen bloße Beweisschwierigkeiten nicht automatisch dazu, einen höheren Bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 BGB i.V.m. § 202 SGG festzustellen. Hier fehlt es zudem, da die Schätzungsgrundlagen des Vollbeweises bedürfen (s etwa Foerste in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 287 Rn. 7), bereits an einer ausreichenden, d. h. ohne vernünftige Zweifel anzunehmenden Schätzungsgrundlage. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerinnen zu dem vom Durchlauferhitzer verursachten Stromverbrauch sind zwar rechnerisch nachvollziehbar. Ob der in der Wohnung der Klägerinnen vorhandene Durchlauferhitzer im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch tatsächlich täglich 30 Minuten und dann auch unter Volllast im Betrieb war, begegnet vernünftigen Zweifeln und lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr aufklären. Die Klägerinnen haben jedenfalls keine besonderen Umstände vorgetragen, die einen über den Regelfall hinausgehenden Stromverbrauch für die Warmwasseraufbereitung erforderlich machen würden, nicht einmal solche, die eine Bedarfsdeckung durch die in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen als ungenügend erscheinen lassen. Schon nach ihrem eigenen Vortrag kann der anhand ihrer Daten ermittelte Verbrauch möglicherweise noch von der Pauschale abgedeckt sein. Aus diesen Gründen konnte der Senat offen lassen, ob der von den Klägerinnen behauptete, vom Durchlauferhitzer verursachte Stromverbrauch einer Angemessenheitsprüfung standhalten würde und welche Kriterien hierbei anzulegen wären.
31Auch im Übrigen besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Die zuletzt mit Bescheid vom 15.06.2011 vorgenommene Leistungsbewilligung ist für beide Klägerinnen insgesamt zutreffend. Zu Recht hat der Beklagte für die Klägerin zu 1) einen Regelbedarf von 364,00 EUR und für die Klägerin zu 2) einen Regelbedarf von 287,00 EUR zu Grunde gelegt. Darüber hinaus wurde ein Mehrbedarf für allein erziehende i.H.v. 12 % der maßgebenden Regelleistung, also 44,00 EUR, berücksichtigt. Auch dies entspricht der gesetzlichen Bestimmung, § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Anspruch auf andere Mehrbedarfe besteht nicht. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind vom Beklagten in zutreffender Höhe berücksichtigt worden. Die Klägerin zu 1) schuldete im streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Miete inklusive Heizkostenvorauszahlung und Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 395,81 EUR. Dieser Betrag ist der Leistungsberechnung im Bescheid vom 15.06.2011 zugrundegelegt worden. Zu Recht hat der Beklagte dem so ermittelten Gesamtbedarf der Klägerin zu 2) i.H.v. 488,91 EUR Einkommen in Form von Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR gegenübergestellt. Darüber hinaus hat er ebenfalls zutreffend das um einen Freibetrag i.H.v. 128,00 EUR geminderte monatliche Einkommen der Klägerin zu 1) i.H.v. 240,00 EUR, also 112,00 EUR, im Verhältnis des Bedarfs beider Klägerinnen zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt und ist so auf ein anrechenbares Einkommen bei der Klägerin zu 1) i.H.v. 74,83 EUR und bei der Klägerin zu 2) i.H.v. 221,17 EUR gelangt. Daraus ergibt sich die im Bescheid vom 15.06.2011 ausgewiesene monatliche Leistung für die Klägerin zu 1) i.H.v. 539,07 EUR und für die Klägerin zu 2) i.H.v. 267,74 EUR zzgl. der anerkannten Pauschale für die Warmwasseraufbereitung.
32Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.
33Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.