Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Juni 2015 - L 5 KR 536/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.6.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf eine Kapitalleistung in Höhe von 33.425,29 Euro aus einer im Zusammenhang mit einer Direktversicherung abgeschlossenen Mitarbeiterversicherung.
3Der am 00.00.1945 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1958 zunächst freiwillig und später in der Krankenversicherung der Rentner versichert.
4Zum 1.12.1981 schloss der Kläger über seine ehemalige Arbeitgeberin -die E Gesellschaft- eine im Rahmen des Dienstvertrags geregelte betriebliche Altersversorgung in Form einer "Lebensversicherung als Zusatzversorgung für die Angestellten" ab. In den Versicherungsbedingungen (Stand: Januar 1991) wird ausgeführt, dass die Versorgung aus einer von der E finanzierten Direktversicherung und einer eigenen Versicherung des Mitarbeiters besteht, die beide im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags bei der W Lebensversicherung AG abgeschlossen werden. Nach § 1.1 der Bedingungen ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Zusatzversorgung, dass die im Gruppenversicherungsvertrag vorgesehene eigene Versicherung des Mitarbeiters abgeschlossen und so lange aufrecht erhalten bleibt, wie der Mitarbeiter als Angestellter in den Diensten der E steht. § 2.2 regelt, dass das versicherte Kapital sofort beim Tod des Mitarbeiters, spätestens an dem Monatsersten, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs folgt oder damit zusammenfällt, fällig wird. Nach § 5.2 beträgt der Beitrag zur Mitarbeiterversicherung 1,5% der versorgungsfähigen Bezüge. Bei der Mitarbeiterversicherung ist dieser nach § 6.1 selbst Versicherungsnehmer und erhält einen Versicherungsschein, bei der Direktversicherung ist die E Versicherungsnehmerin. Die Ansprüche können nach § 6.3 nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden, es sei denn, die E stimmt ausnahmeweise zu. Scheidet ein Mitarbeiter vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis aus, so besteht die Mitarbeiterversicherung nach § 7.1a) als Einzelversicherung beitragsfrei weiter und scheidet aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus. Nach § 7.2 ist der Mitarbeiter berechtigt, die Mitarbeiterversicherung mit eigenen Beiträgen bis zu der zuletzt gezahlten Höhe fortzusetzen. Macht der ausgeschiedene Mitarbeiter von seinem Fortsetzungsrecht keinen Gebrauch, so wird die beitragsfreie Versicherungssumme gem. Ziffer 1a) durch Zahlung des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals abgefunden, wenn sie nicht mindestens 1.000 DM beträgt; § 7.3.
5Der Kläger bezahlte die Beiträge zu der Mitarbeiterversicherung 000 aus seinem verbeitragten Nettoeinkommen, sie wurden von seinem Arbeitgeber direkt auf seine Rechnung an die Versicherung überwiesen. Die Beiträge zur Direktversicherung wurden vom Arbeitgeber separat abgeführt und unter der Versicherungsnummer 001 verbucht.
6Ende der 90-iger Jahre gründete die Arbeitgeberin des Klägers eine Unterstützungskasse. Der Kläger erklärte, in der Lebensversicherung als Zusatzversorgung verbleiben zu wollen. Am 31.10.2005 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus und führte die Mitarbeiterversicherung bis zum 1.11.2010 beitragsfrei fort. Zu diesem Zeitpunkt gab der Kläger den (nur) für die Mitarbeiterversicherung ausgestellten Versicherungsschein zurück.
7Mit Schreiben vom 6.10.2010 teilte die Rechtsnachfolgerin der W Lebensversicherung AG, die F Lebensversicherung AG, der Beklagten die Auszahlung einer Kapitalleistung als betrieblicher Altersversorgung in Höhe von 100.352,34 Euro an den Kläger zum 1.11.2010 mit. Von der Gesamtleistung resultierten 33.425,29 Euro aus der Mitarbeiterversicherung des Klägers. Bei den Leistungen handele es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge.
8Mit Bescheid vom 12.10.2010 in der Fassung des Bescheids vom 26.10.2010 stellte die Beklagte fest, dass auf die Gesamtsumme, die als Versorgungsbezug gezahlt werde, sowie auf eine (bisher wegen Unterschreitens der Beitragsuntergrenze nicht berücksichtigte) Kapitalleistung aus dem Jahr 2007 in Höhe von 3.726,- Euro ab dem 1.12.2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten seien. Die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung beliefen sich auf 129,23 Euro, die zur Pflegeversicherung auf 16,91 Euro.
9Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er über die ganze Vertragslaufzeit hinweg Versicherungsnehmer gewesen sei und die Zahlungen und Ansprüche aus beiden Versicherungsteilen stets separat ausgewiesen worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Zahlung aus seiner Mitarbeiterversicherung daher nicht als betriebliche Altersvorsorge anzusehen.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 7.9.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch die Zahlung aus der Mitarbeiterversicherung gelte als Versorgungsbezug. Der betriebliche Bezug der Leistung zum Arbeitgeber ergebe sich daraus, dass die Mitarbeiterversicherung nur in Kombination mit der vom Arbeitgeber abzuschließenden Direktversicherung möglich gewesen sei.
11Mit seiner am 22.9.2011 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Aus dem Urteil des BSG vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R) ergebe sich im Wege eines "Erstrechtschlusses", dass eine Mitarbeiterversicherung, bei der die Differenzierung zu der betrieblichen Direktversicherung offenbar sei und zu der noch nicht einmal Zuschüsse des Arbeitgebers gezahlt worden seien, erst recht keine betriebliche Altersvorsorge sein könne. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für die Beiträge zur Pflegeversicherung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 30.6.2014 für erledigt erklärt hatten, hat
12Der Kläger beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.9.2011 aufzuheben.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das Urteil des BSG vom 5.5.2010 (a.a.O.) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die dortige Kapitalzahlung aus einem vom Kläger privat abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag gestammt habe, zu dem der Arbeitgeber lediglich Zuschüsse geleistet hätte. Die Mitarbeiterversicherung könne nicht isoliert betrachtet werden, da sie untrennbarer Bestandteil der Gesamtversorgung gewesen sei. Zwar grenze das BSG die Beitragspflicht vorrangig institutionell ab, beschränke sich aber nicht ausschließlich auf dieses Kriterium. Nach diesen Grundsätzen gehöre die Mitarbeiterversicherung eindeutig nicht zu einer betriebsfremden Eigenvorsorge.
17Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
18Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die F Lebensversicherung AG sämtliche ihr zu dem Versicherungsverhältnis vorliegenden Unterlagen übersandt. Insoweit wird insbesondere hinsichtlich der Versicherungsbedingungen auf Bl 55 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
19Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.6.2014 abgewiesen: Neben der arbeitgeberfinanzierten Leistung sei auch die Mitarbeiterversicherung als Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) anzusehen. Denn auch wenn der Kläger Versicherungsnehmer gewesen sei und die Beiträge alleine getragen habe, so sei der vom BSG geforderte hinreichende Zusammenhang zum Erwerbsleben dadurch gegeben, dass der Abschluss der Mitarbeiterversicherung Voraussetzung für die Begünstigung in der arbeitgeberfinanzierten Versicherung gewesen sei. Die Mitarbeiterversicherung, die Bestandteil der betrieblichen Altersvorsorge und Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrags gewesen sei, habe der Kläger nur auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses abschließen können.
20Gegen das ihm unter dem 18.8.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.8.2014 Berufung eingelegt und sein Vorbringen wiederholt. Da er unstreitig über die gesamte Vertragslaufzeit Versicherungsnehmer der Mitarbeiterversicherung gewesen sei, komme es auf die Frage des Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben nicht mehr an. Das "Formalargument" der Versicherungsnehmereigenschaft, welches die Beklagte sonst immer zu ihren Gunsten verwende, müsse ihm nun zum Vorteil gereichen. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R) sogar bei einem Fall, bei dem 50% bzw. 70% der Beiträge zu der privaten Versicherung vom Arbeitgeber gezahlt worden seien, entschieden, dass diese Versicherung nicht der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen sei. Nachdem der Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 30.4.2015 die Klage hinsichtlich der arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung zurückgenommen hat,
21beantragt der Kläger sinngemäß,
22das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.6.2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.9.2011 aufzuheben, soweit die aus der Mitarbeiterversicherung resultierende Kapitalzahlung i.H.v. 33.425,29 Euro der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterworfen wird.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Die Beklagte verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Die F Lebensversicherung AG habe die Mitarbeiterversicherung selbst als Versorgungsbezug gemeldet.
26Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
27Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
28Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben; § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
31Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.6.2014 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.9.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
32Die Beklagte hat die hier nur noch streitgegenständliche Zahlung i.H.v. 33.425,29 Euro aus der Mitarbeiterversicherung des Klägers zu Recht als Versorgungsbezug angesehen und der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen. Die Beklagte ist von der zutreffenden Höhe der Kapitalleistung als beitragspflichtiger Einnahme ausgegangen und hat auch die Höhe der infolgedessen zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge rechtmäßig festgesetzt.
33Nach §§ 240, 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 237 S. 1 Nr. 2 SGB V werden bei freiwillig Versicherten bzw. bei versicherungspflichtigen Rentnern - wie dem Kläger - der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zu Grunde gelegt. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120-tel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
34Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i.S.d. § 1 Abs. 2 Betriebliches Altersversorgungsgesetz (BetrAVG) gezahlt werden (st. Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1929/07 -; BSG SozR 4-2500 § 229 Nrn. 4, 7; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - m.w.N.). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll.
35Nach der Rechtsprechung des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 -, Kammerbeschluss vom 28.9.2010 -1 BvR 1660/08- und Kammerbeschluss vom 14.4.2011 - 1 BvR 2123/08 -) unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichte, werde nicht innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung fänden. Unterwerfe man auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhielten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpfe, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreite die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw. beruflichen Bezug gelöst worden sei, unterscheide er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag (vgl. beispielhaft auch BSG, Urteil vom 30.3.2011 -B 12 KR 16/10 R und Urteil vom 23.7.2014 -B 12 KR 28/12 R-).
36Es handelt es sich bei der Mitarbeiterversicherung des Klägers nicht um eine Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung -Betriebsrentengesetz- (BetrAVG), insbesondere nicht um eine Leistung nach Nr. 2. Danach verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung). Die Mitarbeiterversicherung des Klägers weist deutliche Unterschiede hierzu auf. Insbesondere wurde sie nicht von der E sondern dem Kläger als Versicherungsnehmer abgeschlossen. Ein weiterer gravierender Unterschied besteht darin, dass der Kläger bei einem vorzeitigen Ausscheiden keine unverfallbare Anwartschaft nach § 1 b Abs. 1 BertAVG erworben hätte und die Mitarbeiterversicherung nicht hätte abtreten, beleihen oder ihren Rückkaufswert in Anspruch nehmen können. Desweiteren erhielt er einen eigenen Versicherungsschein, eine eigene Versicherungsnummer und zahlte die Prämien vollständig auf eigene Rechnung.
37Als betriebliche Altersvorsorge werden Leistungen aber nicht nur dann angesehen, wenn sie vom Arbeitgeber als Direktversicherung i.S. des § 1 Abs. 2 BetrAVG zu Gunsten des Arbeitnehmers angeschlossen werden, sondern auch dann, wenn sie hierauf beruhen, weil dann bei typisierender Betrachtung zwischen dem Erwerb der Versicherungsleistung und der früheren Berufstätigkeit ein hinreichender Zusammenhang besteht (BSG, Urteil vom 5.5.2010 -B 12 KR 15/09 R-). Ein solcher hinreichender Zusammenhang besteht im vorliegenden Fall, da Abschluss und Fortbestand der (schon dem Wortlaut nach mit dem Beschäftigungsverhältnis verknüpften) Mitarbeiterversicherung auf der Stellung des Klägers als Arbeitnehmer und dem Abschluss der Direktversicherung basierten. Die Mitarbeiter- und die Direktversicherung stehen in einem untrennbaren Verhältnis im Sinne einer "conditio sine qua non" zueinander, da ohne die Mitarbeiterversicherung nach § 1 der Versicherungsbedingungen keine betriebliche Altersvorsorge möglich war und umgekehrt. Beide Versicherungen konnten nicht isoliert voneinander geschlossen werden, es bestand nach Auskunft der F Versicherung sogar eine dienstvertragliche Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an diesem "betrieblichen Altersvorsorgepaket". Da beide Versicherungen im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags geführt wurden, profitierte der Kläger auch bei der Mitarbeiterversicherung mit den damit verbundenen konditionellen Vorteilen. Besonderer Bedeutung kommt aus Sicht des Senats auch dem Umstand zu, dass die Mitarbeiterversicherung - im Gegensatz zu einer rein privaten Altersvorsorge - nach § 6.3 der Versicherungsbedingungen während des Beschäftigungsverhältnisses gerade nicht ohne Zustimmung der E abgetreten, verpfändet und beliehen werden konnte. Die mit dem Arbeitsverhältnis bestehende Verklammerung der Mitarbeiterversicherung hätte der Kläger nur dadurch lösen können, dass er das Unternehmen verlässt und die Versicherung privat fortführt. Da der Kläger diesen Weg aber erst zum 31.10.2005 beschritten und die Versicherung danach beitragsfrei fortgeführt hat, wirkt sich dies in vorliegendem Fall nicht mehr zu seinen Gunsten aus.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39Die Revision wird nicht zugelassen. Da es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vor.
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(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), - 4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.
(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und - 3.
das Arbeitseinkommen.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.