Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Okt. 2014 - L 4 U 702/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.11.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls während einer Rehabilitationsmaßnahme als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
3Der am 00.00.1941 geborenen Klägerin wurden am 13.03.2012 im Klinikum P beidseits Knieendoprothesen implantiert. Nach dem dortigen stationären Aufenthalt vom 12.03.2012 bis zum 02.04.2012 erfolgte ab dem 11.04.2012 eine Rehabilitations (Reha) - Behandlung in der N-Klinik Bad P. Maßnahmeträger war die Krankenversicherung der Klägerin, die BKK Deutsche. Am 13.04.2012 stürzte die Klägerin während des Einstiegs in ein Schwimmbad zu einer Wasserbehandlung. Der Durchgangsarzt Dr. T diagnostizierte einen Quadrizepssehnenriss rechts (Bericht vom 16.04.2012). Die Klägerin wurde ins Klinikum P verbracht und dort am 14.04.2012 operiert (stationäre Behandlung 13.04.2012 bis 26.04.2012, Bericht vom 26.04.2012 bzw. Arztbrief vom 27.04.2012).
4In einem ihr übersandten Fragebogen zum Unfallhergang gab die Klägerin an, dass sie mit dem Rollstuhl zum Beckenrand gebracht worden sei. Dann habe die Therapeutin gesagt, sie müsse jetzt hier rein. Sie habe entgegnet, mit den neuen Knien noch nie Treppe gegangen zu sein und sich den Weg über die Treppe ins Wasser nicht zuzutrauen. Die Therapeutin habe aber gemeint, dass sie das müsse. Sie habe sich dann mit aller Kraft am Treppengeländer aus dem Rollstuhl gezogen und vor der Treppe gestanden. Die Therapeutin sei rückwärts vor ihr die Treppe vorgegangen. Auf der zweiten oder dritten Stufe seien ihr dann die Knie weggegangen. Während ihre Füße noch auf der Treppenstufe gestanden hätten, sei sie über die Knie nach hinten weggekippt und mit Rücken und Gesäß auf die Treppe gefallen. Es sei unmittelbar zu einer Schwellung gekommen. Da wegen ihres hohen Gewichts weder die Therapeutin noch andere Herren aus der Gruppe hätten helfen können, sei schließlich der Rettungsdienst gekommen und habe sie rückwärts die Treppe hochgezogen.
5Mit Bescheid vom 26.04.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Sturz sei aus innerer Ursache ("Weggehen der Knie" als Nachwirkung des Einweisungsleidens) und nicht aufgrund eines äußeren Ereignisses erfolgt.
6Hiergegen erhob die Klägerin am 03.05.2012 Widerspruch und machte geltend, dass ihre behandelnden Ärzte die Physiotherapie angeordnet hätten. Sie sei den Anweisungen der Therapeutin gefolgt und habe sich mit aller Kraft am Treppengeländer festgehalten, auf der zweiten oder dritten Stufe aber die Stabilität in den Knien verloren. Dann sei sie gestürzt. Der Durchgangsarzt selbst habe in seinem Bericht einen Arbeitsunfall bejaht. Auch sei im Operationsbericht des Klinikums P vom 15.03.2012 dokumentiert, dass die Reposition des Gelenkes eine gute Bandstabilität in strecknaher und in Beugeposition bei vollständiger Streckfähigkeit des Gelenkes zeige. Dem vorläufigen Entlassungsbrief vom 02.04.2012 sei darüber hinaus zu entnehmen, dass ausweislich einer postoperativen Röntgenaufnahme eine regelrechte Lage der eingebrachten Prothesenmaterialien vorgelegen habe. Beides spreche gegen eine innere Ursache für die entstandene Verletzung. Der Unfall habe sich damit aufgrund eines Risikos realisiert, welches in der Teilnahme und Entgegennahme einer Reha-Maßnahme und damit einer versicherten Tätigkeit begründet sei.
7Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 zurück. Aufgrund der Unfallschilderung der Klägerin selbst sei eindeutig davon auszugehen, dass das Einweisungsleiden, nämlich die noch bestehende Gangunsicherheit aufgrund der erst am 13.03.2012 durchgeführten beidseitigen TEP, als innere Ursache die wesentliche Bedingung des Unfalls gewesen sei.
8Die Klägerin hat am 23.08.2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und begehrt festzustellen, dass es sich bei dem Schadensereignis am 13.04.2012 um einen Arbeitsunfall iSv § 8 SGB VII handele. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt und sich durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.04.2012 - B 2 U 11/09 R in ihrer Auffassung bestätigt gesehen. Danach sei die eigenaktive Mitwirkung an einer angeordneten Behandlung wie hier stets eine Verrichtung der versicherten Tätigkeit. Sie sei einer besonderen Gefährdungssituation der Reha- Behandlung ausgesetzt gewesen, weil sie im häuslichen Bereich selbstredend keine Schwimmbadtreppe hinuntergegangen wäre. Eine innere Ursache sei nach den bereits genannten Berichten (gute Bandstabilität etc.) nicht feststellbar, so dass nach der Rechtsprechung des BSG ein Arbeitsunfall vorliege. Bereits die auf den Körper wirkende Schwerkraft aufgrund ihres Übergewichts sei als äußere Einwirkung anzusehen.
9Die Klägerin hat beantragt,
10unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 festzustellen, dass das Ereignis vom 13.04.2012 ein Arbeitsunfall war.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat als wesentliche Ursache des Sturzes weiterhin das Einweisungsleiden angesehen und darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass es sich bei Quadrizepssehnenrissen überwiegend um Spontanzerreißungen handele. Insbesondere bei älteren Menschen sei der Gelegenheitsanlass hierfür in einer geringfügigen Bewegung des Kniegelenks ohne wesentliche Krafteinwirkung zu finden. Beim "Weggehen der Knie" habe, anders als in dem von der Klägerin genannten Urteil des BSG, bei dem es durch Ausrutschen zu einem Sturz gekommen sei, gerade keine Einwirkung eines äußeren Ereignisses bestanden. Die Schwerkraft sei keine Einwirkung eines Teils der Außenwelt.
14Mit Urteil vom 19.11.2013 hat das SG festgestellt, dass das Ereignis vom 13.04.2012 ein Arbeitsunfall sei. Ein äußeres Ereignis liege aufgrund des Einwirkens des eigenen Körpergewichts auf die Klägerin nach dem "Weggehen der Knie" nach dem Zweiten Newton‘schen Gesetz (Gesetz der Mechanik) durch Erdanziehungskraft vor. Als äußere Einwirkung sei auch die Aufforderung durch die Therapeutin, das Becken zu betreten, zu würdigen. Hier habe sich gerade ein Risiko verwirklicht, welches der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII abdecken solle. Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen und als Ursache des Sturzgeschehens eine innere Ursache (Schwäche als Einweisungsleiden) sehen würde, wäre für das konkrete Schadensereignis zumindest die Anweisung der Therapeutin eine gleichwertige, die Haftung begründende Ursache. Ohne Zweifel hätten die betrieblichen Umstände die körpereigene Ursache beeinflusst und deshalb neben ihr an dem Eintritt des Ereignisses wesentlich mitgewirkt. Der Unfall habe auch den nachfolgenden Schaden, nämlich den Quadrizepssehnenriss, verursacht. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass dieser Riss bei älteren Menschen überwiegend als Gelegenheitsursache auftrete, sei nicht beurteilungsrelevant. Das Ereignis hätte aufgrund seiner Schwere auch einen gesunden Körper in der konkret eingetretenen Weise schädigen können.
15Gegen das ihr am 05.12.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.12.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihrer Auffassung nach die innere körpereigene Ursache (Stand- und Gehunsicherheit aufgrund des Einweisungsleidens nach frischer Knie-TEP) voll bewiesen und auch von der Klägerin selbst angegeben worden sei. Diese sei die allein wesentliche Ursache für den Eintritt des Ereignisses. Eine Gefährdung aus dem Bereich der Rehabilitationseinrichtung (z. B. glatter Boden, krankenhaustypische Gefahr) liege nicht vor. Das Begehen einer Treppe sei alltagstypisch. Kräfte von außen hätten nicht auf die Klägerin eingewirkt. Die Aufforderung der Therapeutin, alltagstypische Bewegungen auszuführen, könne keine besondere betriebsbedingte Gefahr darstellen. Die vom SG beschriebenen Erdanziehungskräfte könnten im Übrigen erst nach Eintritt des Ereignisses auf die Klägerin eingewirkt, nicht hingegen zum Eintritt des Ereignisses beigetragen haben. Rein vorsorglich werde auch bestritten, dass der Unfallhergang überhaupt geeignet gewesen sei, den Primärschaden Quadrizepssehnenriss zu verursachen. Eine nicht massiv vorgeschädigte Sehne wäre bei dem Ereignis nicht rupturiert. Generell sei zu sagen, dass die unfallbedingte Quadrizepssehnenruptur nach der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur die Ausnahme darstelle und diese in der Regel immer auf Vorerkrankungen zurückzuführen sei. Ein Eigengewicht könne auch nie ein äußeres Ereignis sein. Die Schwerkraft, an die der Körper gewöhnt sei, spiele keine Rolle, wenn keine äußeren und unerwarteten Umstände aufträten.
16Die Beklagte beantragt,
17das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18Die Klägerin beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus ihrer laienhaften Formulierung des Unfallhergangs könne nicht im Vollbeweis auf eine innere Ursache für den Sturz geschlossen werden. Vielmehr habe auf sie zum einen die Erdanziehungskraft gewirkt und zum anderen der starke psychische Druck, den die Therapeutin ausgeübt habe. Es möge sein, dass das Begehen einer Treppe für einen gesunden Menschen alltagstypisch sei. Das Begehen einer Treppe im Wasser eines Therapiebeckens auf strikte Anweisung der Therapeutin stelle hingegen ein Risiko dar, welches nur im Rahmen der Teilnahme an einer Reha-Maßnahme entstehe. Soweit die Beklagte behaupte, die Sehne sei vorgeschädigt gewesen, sei dies nachweislich falsch, da kein einziges entsprechendes ärztliches Dokument dies erwähne. Hier handele es sich um reine Spekulation. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten zur Schwerkraft sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Weggehen der Knie um ein plötzliches und unerwartetes Ereignis gehandelt habe.
21Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Berufung ist begründet.
24Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass das Ereignis vom 13.04.2012 ein Arbeitsunfall sei. Entgegen seiner Auffassung ist die Klage nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 26.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
25Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. zB BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 11; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 16; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R juris Rn. 9; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R juris Rn. 10). Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund eines Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, jedoch für die Gewährung einer (hier nicht streitigen) Verletztenrente (vgl. z.B. BSG Urt. v. 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R - juris Rn. 11; Urt. v. 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - juris Rn. 11 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 10 mwN).
26Hinsichtlich des Beweismaßstabes müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheits(erst)schaden" im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. zB BSG Urt. v. 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - juris Rn. 12; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 28; Urt. v. 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R - juris Rn. 34; Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 17 mwN; vgl. auch BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 20 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 10). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG Urt. v. 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R - juris Rn. 47 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 20 mwN).
27Die Klägerin hat während einer versicherten Tätigkeit eine damit im inneren Zusammenhang stehende Verrichtung vorgenommen (dazu 1) und dabei einen Unfall erlitten (dazu 2). Der Unfall ist jedoch nicht infolge der versicherten Tätigkeit, sondern aus innerer Ursache eingetreten, so dass es an der Unfallkausalität fehlt (dazu 3).
281) Bei der von der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses verrichteten Tätigkeit handelt es sich - zwischen den Beteiligten auch unstreitig - um eine versicherte Tätigkeit iSv § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII.
29Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII sind versichert Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten.
30Gesetzlicher Hintergrund der Norm ist es, Versicherte sowohl gegen drohende Gesundheitsgefahren aus der Behandlung, an der mitzuwirken sie verpflichtet sind (§§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I), zu schützen als auch gegen Gefahren, die entstehen, weil sie sich in eine besondere Einrichtung begeben müssen und dort überwiegend anderen Risiken ausgesetzt sind als zu Hause (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2010 - B 2 U 11/09 R - juris Rn. 17 mwN). Die versicherte Tätigkeit umfasst danach das Entgegennehmen der Behandlung sowie die Handlungen, die Versicherte vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten, d.h. sowohl das passive Hinnehmen von Leistungen als auch eine eigene aktive Betätigung in diesem Rahmen (vgl. BSG a.a.O.; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., 49. Lfg. Dez. 2012, § 2 Rn. 541; Mutschler in Jahn, SGB VII, § 2 Rn. 154a; Kruschinsky in Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII-Kommentar, § 2 Rn. 717, 720a). Eine Verrichtung des Versicherten ist dabei jedes konkrete Handeln des Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten (soweit faktisch möglich) beobachtbar und (subjektiv jedenfalls in laienhafter Sicht) zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (vgl. zB BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 14; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 31; Urt. v. 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - juris Rn. 22).
31Die Klägerin hat im Zeitpunkt des Unfallereignisses eine in diesem Sinne versicherte Handlung verrichtet. Sie sollte während ihrer stationären Behandlung in der N-Klinik, deren Kosten von der zuständigen Krankenkasse getragen wurden, eine Wasserbehandlung als Leistung zur Rehabilitation erhalten. Dabei hat sie sich (allein) aufgrund und infolge der Weisung der behandelnden Therapeutin aktiv betätigt, indem sie die Treppe in das Schwimmbecken hinabgestiegen ist, um den Erhalt der Wassermaßnahme zu ermöglichen und deren Ziel zu erreichen. Das Begehen der Treppe ist damit Teil der geschuldeten und versicherten Mitwirkung an der Behandlung.
32An dem sachlichen Zusammenhang der Mitwirkungshandlung mit der versicherten Tätigkeit würde es auch nicht fehlen, wenn die Aufforderung der Therapeutin als fehlerhaft anzusehen wäre. Die fehlerhafte Behandlung durch einen Arzt oder Therapeuten berührt den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des Versicherten mit der versicherten Tätigkeit nicht. Soweit Versicherte eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst a SGB VII versicherte Verrichtung ausüben, entfällt die Versicherung kraft Gesetzes nicht, weil sie bei Erhalt der Behandlung auch durch den Behandelnden geschädigt werden (BSG Urt. v. 27.04.2010 - B 2 U 11/09 R - juris Rn. 20; Mutschler, a.a.O., § 2 Rn. 154b).
332) Die Klägerin hat auch einen Unfall iSv § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII erlitten. Das von außen auf den Körper wirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie dem Stolpern über die eigenen Füße oder dem Aufschlagen auf dem Boden vor, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. zB BSG Urt. v. 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - juris Rn. 14 mwN; BSG Urt. v. 27.04.2010 - B 2 U 11/09 R - juris Rn. 22; Urt. v. 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 10; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 16; Urt. v. 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - juris Rn. 12; Urt. v. 18.04.2000 - B 2 U 7/99 R - juris Rn. 25; Urt. v. 29.02.1984 - 2 RU 24/83 - juris Rn. 15; LSG NRW Urt. v. 06.05.2014 - L 15 U 563/12 - juris Rn. 32). Wenngleich nicht bereits die - generell bestehende - Schwerkraftwirkung als solche als äußere Einwirkung in diesem Sinne angesehen werden kann, so stellt jedenfalls der Sturz auf den Treppenstufen eine ausreichende äußere Einwirkung dar.
343) Der Unfall (Sturz) ist jedoch entgegen § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII nicht "infolge" der Verrichtung der versicherten Tätigkeit (Hinabsteigen der Stufen ins Schwimmbecken) eingetreten, d.h. durch diese nicht rechtlich wesentlich verursacht worden. Es fehlt daher an der Unfallkausalität, die die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis kennzeichnet.
35Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist durch deren Träger nicht für jedwede Schädigung zu leisten, die zeitlich während einer versicherten Tätigkeit eintritt. Es gibt (außer in der Schifffahrt, § 10 SGB VII) keinen sogenannten "Betriebsbann" (vgl. BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 28 mwN; Becker, SGb 2012, 691, 692; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Kommentar, § 8 Rn. 16). Vielmehr besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht, gegen dessen Eintritt der durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand gerade schützen soll (vgl. BSG Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 32). Dies spiegelt den Zweck des Unfallversicherungsrechts wider, der u.a. darin lag bzw. liegt, die Haftung des Unternehmers gegenüber dem Arbeitnehmer mit friedensstiftender Wirkung zu ersetzen (vgl. Keller, a.a.O., § 8 Rn. 3, E 010 II mwN zur Gesetzesbegründung).
36In Ausprägung dieses Leitgedankens bestimmt sich die Beurteilung der Ursachenzusammenhänge im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. zB BSG Urt. v. 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - juris Rn. 12; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 14 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 12 f.; Urt. v. 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - juris Rn. 16; Urt. v. 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - juris Rn. 21; Mutschler, a.a.O., § 8 Rn. 17 f.). Hierbei ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen, die zum einen die objektive Wirkursächlichkeit und zum anderen die rechtliche Wesentlichkeit umfasst (vgl. zB BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 25 f.; Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 32; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 30 ff.; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 6).
37Die Unfallkausalität ist (entsprechend) nur dann zu bejahen, wenn die Verrichtung der versicherten Tätigkeit die Einwirkung sowohl objektiv im Sinne einer Wirkursache (mit-)verursacht hat (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich hierfür war (2. Stufe) (vgl. BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 25 f.; Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 32; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 32 f.; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 14). Für diese Beurteilung muss zunächst ermittelt werden, welche Ursachen am Eintritt des Unfallereignisses nach der Bedingungstheorie objektiv mitgewirkt haben, und dann in einem zweiten Schritt, ob die versicherte Tätigkeit für dieses Ereignis wesentlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung war (vgl. BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 27; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 99a). Können außer der versicherten Ursache keine weiteren Ursachen festgestellt werden, wird die Unfallkausalität als gegeben angesehen (BSG Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 15; Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - juris Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - juris Rn. 20; Urt. v. 29.02.1984 - 2 RU 24/83 - juris Rn. 18; vgl. Becker, SGb 2012, 691, 693 mit weiteren Ausführungen zum Rechtscharakter der Vermutung).
38Vorliegend ist nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Klägerin zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass sowohl das Einsteigen der Klägerin in das Schwimmbecken (als versicherte Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses) als auch die Schwäche in den Knien (das Einweisungsleiden als innere Ursache) Wirkursachen für den Sturz im Sinne des o.g. ersten Schrittes der Bedingungstheorie sind (dazu aa). Als rechtlich wesentliche Ursache im Sinne des o.g. zweiten Schrittes der Wesentlichkeitsprüfung ist jedoch allein das (nicht versicherte) Einweisungsleiden anzusehen; die versicherte Tätigkeit ist hingegen rechtlich nicht wesentlich (dazu bb).
39aa) Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht in der ersten Stufe auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ("conditio-sine-qua-non", vgl. zB BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 25; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 14; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 13). Eine Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn liegt vor, wenn sich der Schaden ohne die Tätigkeit mit Wahrscheinlichkeit nicht zum selben Zeitpunkt eingestellt hätte (BSG Urt. v. 18.03.1997 - 2 RU 8/96 - juris Rn. 24), d.h. der Unfall sich ohne die konkrete Tätigkeit nicht identisch und mit identischen Folgen ereignet hätte (BSG Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - juris Rn. 18). Die versicherte Verrichtung muss dabei in einer besonderen tatsächlichen Beziehung zu diesem Erfolg in dem Sinne stehen, dass sie Wirkursache des Erfolges gewesen ist, ihn tatsächlich mitbewirkt hat und nicht nur eine (bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare) zufällige Randbedingung war (BSG Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 35). Es geht um eine rein tatsächliche Frage, ob und ggf. mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung (ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) als eine Wirkursache der von außen kommenden, zeitlich begrenzten Einwirkung auf den Körper des Versicherten anzusehen ist (vgl. BSG Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 32).
40Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache im genannten Sinn war, muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen (gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten) beantwortet werden (vgl. BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 25; Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 36; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 55). Beweismaßstab für das Vorliegen einer Wirkursache ist die für den üblichen Beweis von Tatsachen notwendige an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, der sog. Vollbeweis (vgl. Becker, a.a.O., S. 693 mwN). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für weitere, als mögliche Konkurrenzursachen zur versicherten Tätigkeit in Betracht kommende, nicht versicherte Ursachen (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 15; Urt. v. 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R - juris Rn. 22; Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - juris Rn. 17; Urt. v. 20.01.1987 - 2 RU 27/86 - juris Rn. 17; Urt. v. 29.02.1984 - 2 RU 24/83 - juris Rn. 18; Becker, a.a.O., S. 694; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 99; Krasney, a.a.O., § 8 Rn. 335; Wagner in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 125).
41Vorliegend sind im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie die zwei o.g. Ursachen für den Sturz der Klägerin wirksam geworden.
42Wirkursache ist zum einen die gem. § 8 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 15 a) SGB VII versicherte Tätigkeit, das Einsteigen in das Schwimmbecken. Ohne dieses hätte sich der Sturz der Klägerin zu diesem Zeitpunkt und unter den konkreten Umständen nicht ereignet. Das Einsteigen stand in einer besonderen tatsächlichen Beziehung zum Sturz. Der Anweisung der Therapeutin, die die Klägerin als besonders fordernd empfunden hat, kommt im Hinblick auf die Verursachung des Sturzes (nur) mittelbare Wirkung dergestalt zu, dass die Klägerin sich gerade hierdurch veranlasst gesehen hat, die unfallbringende Verrichtung trotz eigener Bedenken überhaupt vorzunehmen.
43Zweite - zur Überzeugung des Senats ohne begründete Zweifel vorliegende - Wirkursache ist die im Zeitpunkt des streitigen Unfallereignisses mangelnde Geh- und Stehbelastung der Klägerin. Der Senat sieht es nach den aktenkundigen Befunden und der Schilderung der Klägerin selbst als bewiesen an, dass sie nach der erst Anfang April erfolgten Operation mit Implantation von beidseitigen Endoprothesen nur eingeschränkt an den Kniegelenken belastbar war.
44Eine derartige Einschränkung ergibt sich bereits regelhaft aus den allgemein mit einer solchen Operation verbundenen Umständen, die eine Adaption des Körpers an den Eingriff und die neugeschaffenen Strukturen erfordern und die Grundlage für die krankenversicherungsrechtliche Gewährung einer Reha-Maßnahme sind. Dies gilt um so mehr, wenn der Anpassung des Körpers besondere Schwierigkeiten - wie hier das massive Übergewicht der Klägerin - entgegenstehen.
45Darüber hinaus ist die geminderte Belastbarkeit vorliegend konkret durch die behandelnden Ärzte dokumentiert worden. Während das Operationsergebnis selbst als gut bezeichnet wird (Operationsbericht des Klinikums P vom 15.03.2012: "Reposition des Gelenkes zeigt eine gute Bandstabilität in strecknaher und in Beugeposition bei vollständiger Streckfähigkeit des Gelenkes."; Vorläufiger Entlassungsbrief vom 02.04.2012: "Ausweislich einer postoperativen Röntgenaufnahme hat eine regelrechte Lage der eingebrachten Prothesenmaterialien vorgelegen."), wird gleichzeitig ausdrücklich die mindere Belastbarkeit geschildert. So ist im Operationsbericht des Klinikums P vom 02.04.2012 aufgeführt, dass die Klägerin von der physiotherapeutischen Abteilung aufgrund der beidseitigen OP und der massiven Adipositas nur sehr erschwert habe mobilisiert werden können. Aufgrund eines persistierenden Instabilitätsgefühls im linken Kniegelenk sei eine Orthese angepasst worden. Als Therapie werde eine schmerzadaptierte Vollbelastung, bei Bedarf an Unterarmgehstützen oder am Rollator und die Fortführung der Thromboseprophylaxe bis zur sicheren Vollmobilisation empfohlen. Sobald ein sicherer Stand bestehe, werde um Standaufnahmen beider Beine zur Beurteilung der Beinachse gebeten.
46Für besonders maßgeblich sieht der Senat schließlich die eigene Schilderung der Klägerin an, die mit den genannten Erfahrungswerten und konkreten Befunden vollumfänglich in Einklang steht. So hat die Klägerin ausdrücklich mehrfach erklärt und hierauf in der Führung des Verfahrens auch einen Schwerpunkt gelegt, sie habe sich das Gehen auf der Treppe noch nicht zugetraut und ihr seien die Knie weggegangen. Die Schwäche in den Knien ist damit auch nach der eigenen Unfallschilderung der Klägerin objektiv für den Sturz wirksam geworden.
47Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, aus ihrer "laienhaften Formulierung des Unfallhergangs" könne nicht im Vollbeweis auf eine innere Ursache für den Sturz geschlossen werden, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen kommt gerade der (insbesondere zeitnahen) Schilderung des Versicherten, der den Unfallhergang naturgemäß in aller Regel am Genauesten erlebt hat, grundsätzlich ganz wesentliche Bedeutung zu. Dass diese Schilderung zutreffend war, hat die Klägerin zudem im Verhandlungstermin vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Zum anderen stützt der Senat seine Auffassung im Übrigen - wie regelmäßig im Rahmen der Überzeugungsbildung gem. § 128 Abs. 1 S. 1 SGG - auch nicht allein auf die Aussage der Klägerin, sondern - wie dargestellt - auf eine Gesamtbetrachtung von allgemeinen Erfahrungswerten, konkret mitgeteilten ärztlichen Befunden und den Schilderungen der Klägerin.
48bb) Die versicherte Verrichtung (Hinabsteigen der Treppe) ist im Sinne des zweiten Schritts der Prüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die rechtlich wesentliche Ursache des Unfallereignisses (Sturz).
49Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, ihm also rechtlich zuzurechnen sind bzw. für diesen verantwortlich gemacht werden können (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 14 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 13; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 7 f.). Welche Ursache rechtlich wesentlich ist und welche nicht, ist durch eine wertende Betrachtung aller in Frage kommenden Umstände zu ermitteln. Dabei kommt es auf die Qualität der Umstände, nicht aber ihre Quantität oder ihre zeitliche Reihenfolge an (BSG Urt. v. 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - juris Rn. 22; Urt. v. 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R - juris Rn. 17; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 9). Zur Bewertung wird vielfach auf die Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgestellt (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 12; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 14; Urt. v. 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R - juris Rn. 17; kritisch Keller, a.a.O., § 8 Rn. 8).
50Liegen - wie hier - mehrere Wirkursachen nachweislich vor, so hat die Rechtsprechung für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSG Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 18; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R Rn. 15 mwN). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (vgl. BSG Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 18; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 15 mwN; Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 18/00 R - juris Rn. 27).
51Bei der rechtlichen Gesamtbeurteilung zwischen versicherten und nicht versicherten Ursachen ist dabei im Rahmen der Prüfung der Unfallkausalität wesentlich auch auf den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen und denjenigen des konkreten Versicherungstatbestandes abzustellen (vgl. BSG Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 33 ff; Urt. v. 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R - juris Rn. 17). Danach ist eine versicherte Tätigkeit "wesentlich", wenn sich durch sie ein Risiko verwirklicht, gegen das der jeweilige Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Eine Rechtsvermutung dafür, dass die versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Mitverursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht. (vgl. zB BSG Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 37; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 34 ff.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 Rn. 8.1.3 mwN).
52Nach diesen Maßstäben ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls (dem Herabsteigen der Treppe) und dem Unfallereignis (Sturz aufgrund "Weggehens" der Knie) nicht zu bejahen. Die versicherte Verrichtung kann nicht als rechtlich wesentlich für den Sturz angesehen werden. Maßgeblich für das Unfallereignis war vielmehr das Einweisungsleiden als konkurrierender körpereigener (nicht versicherter) Umstand. Dieses hat hier - in der Gesamtabwägung aller Umstände sowie deren Verursachungsanteile - gegenüber der versicherten Verrichtung überragende Bedeutung.
53Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII sichert die besonderen Risiken ab, die durch eine ambulante oder (teil-)stationäre Behandlung bzw. Leistung zur medizinischen Rehabilitation entstehen. Der Versicherte soll gegen die besonderen Risiken geschützt werden, die sich aus der Entgegennahme der Behandlung bzw. dem Verweilen in fremder Umgebung ergeben und denen er bei im Normalfall anzutreffenden häuslichen Gegebenheiten nicht begegnet wäre (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2010 - B 2 U 11/09 R - juris Rn. 17 mwN; Urt. v. 30.06.1999 - B 2 U 28/98 R - juris Rn. 20 mwN). Es muss dabei eine kausale Verknüpfung mit der betrieblichen Sphäre des Krankenhauses bestehen, d.h. sich eine Risikoerhöhung aus der spezifischen Umgebung ergeben (zB schadhaftes Mobiliar, Herausfallen aus hohem Bett, Sturz über baurechtlich zu niedrige Fensterbrüstung vgl. zB Bieresborn in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 338 mwN; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 2 Rn. 233). Beruht der Unfall hingegen maßgeblich auf einer inneren Ursache wie körpereigenen Ursachen infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen, besteht im Allgemeinen kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit (vgl. z.B. Bieresborn in jurisPK-SGB VII, a.a.O., § 2 Rn. 339 mwN; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O. § 8 Rn. 102; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 272; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rn. 81; Jung in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, 2010, § 8 Rn. 56). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine versicherte Tätigkeit die innere Erkrankung bzw. deren (akute) Realisierung gerade hervorruft oder die Schwere der Verletzung maßgeblich beeinflusst (vgl. BSG Urt. v. 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - juris Rn. 23; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 102 und 123 mwN mit Beispiel Sturz in eine Maschine; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 272 ff.; Krasney in Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 8 Rn. 333 f.; Jung in Eichenhofer/Wenner, a.a.O., § 8 Rn. 58).
54Weder ist von der Klägerin vorgetragen noch sonst erkennbar, dass ein besonderes Risiko der betrieblichen Sphäre des N-Krankenhauses zum streitigen Sturz geführt hat. So hat sie zu keinem Zeitpunkt im gesamten Verfahren und auch auf intensive Nachfrage im Verhandlungstermin vor dem Senat eine irgendwie geartete spezifische äußere Einwirkung der Krankenhaussphäre wie z.B. ein Ausrutschen auf nassem oder glattem Boden, ein Stolpern auf schadhafter Treppe (vgl. Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 2 Rn. 233) bzw. über umherliegende Gegenstände oder ähnliches genannt. Vielmehr hat sie selbst ausschließlich das "Weggehen der Knie" und damit allein ihre körpereigene Konstitution als Ursache des Sturzes angeführt. Verwirklicht sich aber nicht ein konkretes Risiko der Reha-Einrichtung, sondern "lediglich" ein Risiko, das mit der Entwicklung und dem Verlauf der die stationäre Behandlung bedingenden Erkrankung selbst verbunden ist (insb. Einweisungsleiden), realisiert dieses gerade nicht eine unter dem Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst a SGB VII stehende Gefahr (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 Rn. 29.18; Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 2 Rn. 231; Kruschinsky in SGB VII-Komm, a.a.O., § 2 Rn. 714; BSG Urt. v. 25.08.1982 - 2 RU 19/81 - juris Rn. 13 mwN; Urt. v. 15.12.1981 - 2 RU 79/80 - juris Rn. 20; Urt. v. 24.06.1981 - 2 RU 83/79 - juris Rn. 18; Urt. v. 30.09.1980 - 2 RU 13/80 - juris Rn. 18). Vielmehr hat sich das Einweisungsleiden im Gesamtbild als so stark bzw. so leicht ansprechbar gezeigt, dass die "Auslösung" des akuten Weggehens der Knie nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurft hat, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung hätte auslösen können.
55Für den Senat in keiner Weise erkennbar und auch nicht von der Klägerin vorgetragen ist des Weiteren auch, dass die Geh- und Stehunsicherheit durch krankenhausspezifische Umstände hervorgerufen bzw. verstärkt worden sein könnte (z.B. anlässlich einer übermüdeten Muskulatur aufgrund vorigen intensiven Trainings). Gleiches gilt für das Unfallereignis, d.h. den Sturz selbst. Zur Überzeugung des Senats wäre dieser der Klägerin bei einem Weggehen der Knie in privater Umgebung nicht in geringerer Art und Schwere zugestoßen als auf dem Weg ins Schwimmbecken. Vielmehr ist nach den geschilderten Umständen durch das Fallen auf den ersten Treppenstufen mit Abmilderung des Sturzes durch das Wasser im Schwimmbecken ggf. eher sogar noch von einem günstigeren Schädigungsverlauf auszugehen als bei einem (im privaten Umfeld auftretenden) ungebremsten Sturz zu ebener Erde.
56Soweit die Klägerin ihre Auffassung, es habe sich im Unfallgeschehen ein Risiko der Reha-Behandlung verwirklicht, (allein) darauf stützt, dass sie eine Treppe im Wasser eines Therapiebeckens auf strikte Anweisung der Therapeutin begangen habe, verkennt sie die Bedeutung der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung. Wie bereits erläutert, ist Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht stets dann zu leisten, wenn eine Schädigung zeitlich während einer versicherten Tätigkeit (hier dem Beginn einer therapeutischen Maßnahme) eintritt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich mit dem Unfall ein besonderes Risiko dieser Tätigkeit verwirklicht hat. Fraglich ist im vorliegenden Fall bereits, ob das Begehen von hier nur wenigen Treppenstufen, das - wie die Beklagte zu Recht ausführt - auch im häuslichen Bereich alltagstypisch ist, überhaupt grundsätzlich ein spezifisches Risiko einer Krankenhausbehandlung darstellt (verneinend Ricke, a.a.O., § 8 Rn. 81; vgl. hierzu auch Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 124 mwN). Selbst wenn man dieses unterstellt, ist ein solches Risiko bei dem festgestellten Unfallhergang aber gerade nicht zum Tragen gekommen. Eine Gefährdungserhöhung hat nicht stattgefunden, weil nicht eine Besonderheit der Treppenstufen selbst oder deren Begehung zum Unfall geführt bzw. diesen bestimmt hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Ebenso wie auf den Treppenstufen hätte ein Weggehen der Knie der Klägerin bei jedem Gang im privaten Bereich - auch zu ebener Erde - zu dem Sturz in der erfolgten Ausprägung führen können.
57Soweit - was medizinisch hier ungeklärt ist - ein Behandlungsfehler der Therapeutin unterstellt würde, könnte dies nicht zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen. Grund hierfür ist, dass Unfälle, die allein wesentlich durch eine fehlerhafte Behandlung eines Arztes oder eines Therapeuten, wie zB Physiotherapeuten, Schwestern und Pfleger, bei dem Erhalt ärztlich angeordneter Behandlungen verursacht werden, mangels Wesentlichkeit der Verrichtung des Versicherten für den Unfall und damit mangels Ursachenzusammenhangs keine Arbeitsunfälle sind (BSG Urt. v. 27.04.2010 - B 2 U 11/09 R - juris Rn. 23).
58Im Hinblick auf die fehlende Unfallkausalität konnte der Senat offen lassen, ob die Klägerin kausal bedingt durch den Sturz einen Gesundheitserstschaden erlitten hat und ggf. um welchen genau es sich handelt. Dies ist vor dem Hintergrund fraglich, dass die unstreitig aufgetretene Quadrizepssehnenruptur möglicherweise - so die Auffassung der Beklagten - nur als Spontanzerreißung anzusehen sein könnte, für die der Sturz dann nur eine unfallversicherungsrechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache darstellen würde.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
60Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge
- 1.
von Elementarereignissen, - 2.
der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren, - 3.
der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.
(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.