Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Jan. 2016 - L 20 SO 132/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere in Form des sog. ambulant betreuten Wohnens (BeWo) zustehen.
3Die am 00.00.1968 geborene Klägerin ist ungarische Staatsangehörige und Mutter mehrerer Kinder. Zwei Söhne, der am 00.00.1986 geborene Q und der am 00.00.1991 geborene H, leben ebenfalls in der Bundesrepublik.
4Nach Übersiedlung in die Bundesrepublik war die Klägerin seit dem 30.05.2005 in L gemeldet. Dort lebte bereits ihre Schwester, zu der sie durchgehend Kontakt hat. 2006 heiratete sie den 1940 geborenen und im Mai 2012 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen I S. Das Ausländeramt der Stadt L bescheinigte am 15.10.2010 nach § 5 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU.
5Der Ehemann der Klägerin litt unter einer Alkoholkrankheit. Der Sohn H ist lernbehindert. Dies äußert sich u.a. in einem Mangel an Kenntnissen sowohl der deutschen als auch der ungarischen Sprache. Schon in Ungarn hatte er eine Sonderschule besucht. Im Oktober 2010 war er noch Schüler der 10. Klasse. In Deutschland wurde er wiederholt straffällig. Nach dem hier streitigen Zeitraum wurde für ihn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Auch der Sohn Q, der im streitigen Zeitraum zeitweise erwerbstätig war, hatte psychische Probleme (u.a. psychotische Symptome).
6Bei der Klägerin bestand im streitigen Zeitraum eine depressive Episode im Rahmen einer schizoaffektiven Störung. Dabei konsumierte sie häufiger Cannabis und Kokain. Am 13.01.2009 unternahm sie einen Suizidversuch. Wegen ihrer bereits in Ungarn in Erscheinung getretenen, dort aber unbehandelt gebliebenen psychischen Einschränkungen befand sie sich wiederholt (31.10. bis 18.12.2008, 07. bis 12.01.2009, 14.01. bis 06.03.2009, 17.11. bis 01.12.2011, 17.09. bis 18.10.2012 sowie 15.05. bis 16.06.2013) in stationärer Behandlung in einer Klinik des Beklagten in L (im Folgenden LVR-Klinik). Eine dort (in der Tagesklinik N) vom 06. bis 08.07.2011 aufgenommene teilstationäre Behandlung brach die Klägerin ab. Daneben befand sie sich seit dem 15.03.2009 in nervenärztlicher Behandlung (Neurologin E, L). Inzwischen wird die Klägerin fortlaufend ambulant in der LVR-Klinik (L) behandelt.
7Im Januar 2013 wurde auf Anregung der LVR-Klinik eine gesetzliche Betreuung für die Klägerin eingerichtet, die bis heute fortbesteht und den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimm ung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden sowie Befugnis zum Empfang von Post umfasst. Der im Betreuungsverfahren (AG L 56 XVII R 000) gehörte Psychiater und Psychotherapeut Dr. M gelangte in seinem Gutachten vom 29.11.2012 zu der Einschätzung, die Klägerin sei geschäftsfähig. Für den Bereich der Vermögenssorge wurde in der Folgezeit gleichwohl zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
8Die Klägerin erwarb in Ungarn einen Hauptschulabschluss; anschließend war sie dort zeitweise als Hilfsarbeiterin tätig. In Deutschland arbeitete sie vorübergehend in einer Schankwirtschaft. Im streitigen Zeitraum war sie nicht erwerbstätig. In der Gesetzlichen Krankenversicherung war sie über ihren Ehemann familienversichert; der Ehemann bezog eine monatliche Altersrente i.H.v. etwa 1.000 EUR netto. Vom 15.10.2010 bis zum 31.08.2014 bezog die Klägerin (zunächst noch gemeinsam mit beiden Söhnen, später allein mit dem Sohn H, ergänzende) Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende beim Jobcenter L. Im streitigen Zeitraum verfügte sie über keine sonstigen Einkünfte oder anrechenbares Vermögen; vielmehr war sie mit etwa 4.000 EUR verschuldet.
9Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen in einer 42m² großen Mietwohnung in L. Alleiniger Mieter war (bereits seit 1998) der Ehemann. Die Warmmiete betrug ab Oktober 2010 320 EUR; Mietrückstände bestanden zu diesem Zeitpunkt nicht. Die unterschiedlichen Einschränkungen der Familienmitglieder führten zu Schwierigkeiten im Zusammenleben; die im Wesentlichen durch die Klägerin wahrgenommene Haushaltsführung als solche war jedoch nicht beeinträchtigt. Nach dem Tod des Ehemannes angefallene Mietrückstände führten zu einer Räumungsklage (AG L - 224 C 000/12). Nach vergleichsweiser Beendigung dieses Verfahrens räumte die Klägerin im Februar 2014 die bisherige Wohnung und bezog mit dem Sohn H ihre jetzige Wohnung in L. Der Sohn Q war schon während des Räumungsverfahrens zur Schwester der Klägerin gezogen.
10Bereits seit dem 18.08.2010 wurde die Klägerin von Mitarbeitern der Beigeladenen betreut. Unter dem 15.11.2010 schloss sie mit der Beigeladenen einen entsprechenden "Betreuungsvertrag über ambulante Hilfen zum selbständigen Wohnen". Dieser nennt kein konkretes Datum für den Vertragsbeginn. § 4 Abs. 3 des Vertrages lautet: "Die Vergütung ist monatlich nach Rechnungsstellung fällig. Sofern die Vergütung von einem zuständigen Kostenträger übernommen wird, rechnet der Leistungserbringer direkt mit dem Kostenträger ab. Die Zahlungsverpflichtung des Klienten entfällt im Umfang der Leistung durch den zuständigen Kostenträger." Im Übrigen wird auf den Vertrag Bezug genommen.
11Zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten bestanden im streitigen Zeitraum Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII. Die "für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 02.02.2009 konkretisierte nach ihrer Präambel "die Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrages NRW nach § 79 SGB XII ["Abschnitt II Vergütung und Abrechnung"] und da insbesondere LT I "Betreutes Wohnen". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 02.02.2009 Bezug genommen. Die Beigeladene rechnet bei anderweitiger örtlicher Zuständigkeit auch mit anderen Leistungsträgern als dem Beklagten ab, daneben wird sie auf Grundlage von Einzelvereinbarungen auch für Träger der Jugendhilfe nach dem SGB VIII tätig. Zur Erbringung von Leistungen für andere Träger - insbesondere nach dem SGB V - ist sie nicht zugelassen.
12Am 14.09.2010 beantragte die Beigeladene für die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII in Form von BeWo-Leistungen im Umfang von vier Fachleistungsstunden (FLS) pro Woche. Am 29.10.2010 wurde ein Hilfeplan für die Zeit vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 erstellt; auf diesen wird Bezug genommen (Blatt 15 bis 25 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Diesem Hilfeplan war eine fachärztliche Stellungnahme der Neurologin E vom 27.09.2010 beigefügt. Danach leidet die Klägerin unter einer seelischen Behinderung in Form einer schizoaffektiven Störung; diese drohe auf Dauer einzutreten. Der Klägerin fehle es an Tagesstruktur. Ihre Krankheitseinsicht sei nur gering. Sie betreibe Drogenmissbrauch und nehme ihre Medikamente nur unregelmäßig ein. In der Regelung ihrer Alltagstätigkeiten sei sie deutlich eingeschränkt.
13Der medizinisch-psychiatrische Dienst des Beklagten (MPD) gelangte in einer Stellungnahme vom 15.06.2011 zu der Einschätzung, die Klägerin erscheine grundsätzlich zur selbständigen Lebensführung in der Lage. Sie werde im Hilfeplan insbesondere als "gute und umsichtige Hausfrau" dargestellt. Die beschriebenen Krankheitssymptome führten zu keiner wesentlichen Einschränkung ihrer Teilhabefähigkeit. Beschrieben würden vielmehr allgemeine psycho-soziale Probleme, welche - insbesondere bei bürokratischen Anforderungen - durch den Migrationshintergrund verstärkt würden.
14Der Beklagte lehnte daraufhin eine Leistungsgewährung ab (Bescheid vom 16.06.2011). Zwar gehöre die Klägerin zu dem in § 53 Abs. 1 SGB XII genannten Personenkreis. Sie sei jedoch in der Lage, ihre Lebensführung eigenständig sicherzustellen.
15Mit ihrem Widerspruch reichte die Klägerin eine weitere ärztliche Bescheinigung der Neurologin E vom 12.07.2011 ein. Danach fällt es schwer, eine kontinuierliche Behandlung der Klägerin aufrecht zu erhalten. Dies liege an mangelhafter Tagesstruktur; diese habe sich leicht verbessert, seitdem die Klägerin von der Beigeladenen betreut werde. Für eine dauerhafte Stabilisierung reiche dies jedoch nicht aus. Die desolaten Familien- und die beengten Wohnverhältnisse müssten dringend verändert werden. Erschwerend komme eine ebenfalls schwere psychische Erkrankung eines Sohnes hinzu. Der alkoholkranke Ehemann lebe deshalb größtenteils bei seiner Mutter. Die Klägerin wünsche sich, mit ihrem Ehemann ein geregeltes Leben zu führen. Ohne Hilfe von außen sei dies jedoch nicht realisierbar. Unabdingbar seien Hilfestellungen zur regelmäßigen Medikamenteneinnahme sowie zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und zur Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Ansonsten könne sich eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Zustandes im Sinne einer seelischen Behinderung einstellen. Die Klägerin machte darüber hinaus geltend, im Hilfeplan fänden sich durchaus Krankheitssymptome mit Einfluss auf eine selbständige Lebensführung. So sei dort ausgeführt, sie könne "eigentlich gar nichts" ohne Probleme machen, ihr Kopf sei krank, und sie vergesse alles. Es sei zudem erkennbar, dass sie sich durch die häusliche Situation selbst überfordere. Diese Überforderung sei ein Krankheitssymptom und verstärke zugleich weitere Symptome wie Schlafstörungen, Konzentrationsschwäche und Gedächtnislücken. Diese Symptome führten wiederum dazu, dass sie ihren Alltag nicht meistern könne. So verstehe sie etwa bei Ämtergängen die Zusammenhänge nicht, ohne dass dies auf Sprachprobleme zurückzuführen sei.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2012 wies der Beklagte nach Beteiligung sozial erfahrender Dritter den Widerspruch zurück. Es sei nicht ersichtlich, ob die Klägerin seit Antragstellung ambulante Hilfen zur Aufarbeitung ihrer psychischen Probleme in Anspruch genommen habe, oder was dem ggf. entgegenstehe. Berichte über Krankenhausaufenthalte in den Jahren 2006 und 2009, aus denen sich ggf. eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, habe sie nicht vorgelegt. Die Klägerin missachte bei Fixierung auf BeWo vorrangige Leistungen; letztere führten aber jedenfalls zu einer Verringerung des geltend gemachten Anspruches.
17Trotz der Leistungsversagung betreuten Mitarbeiterinnen der Beigeladenen im streitigen Zeitraum die Klägerin weiterhin (in einem geringeren als dem ursprünglich geplanten Umfang). Im Wesentlichen geschah dies durch die Zeuginnen T (Koordinatorin) und I (Bezugsbetreuerin). Vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 wurden insgesamt 92,83 FLS erbracht; diese stellte die Beigeladene dem Beklagten (erst) unter dem 09.01.2014 mit einem Betrag von 5.614,56 EUR in Rechnung. Hinsichtlich der im Einzelnen erbrachten Betreuungsleistungen wird auf die beigezogene Betreuungsdokumentation Bezug genommen (Blatt 127 bis 135 der Gerichtsakte). Der Klägerin stellte die Beigeladene bis heute keine Rechnung, weil sie anderenfalls eine Dekompensation bei der Klägerin befürchtet.
18Am 01.09.2011 beantragte die Beigeladene für die Klägerin beim Beklagten die "Weiterbewilligung" von BeWo-Leistungen "ab dem 14.09.2011". Sie legte einen aktualisierten Hilfeplan vom 10.01.2012 für die Zeit vom 14.09.2011 bis zum 13.09.2012 vor. Darin wurden wöchentlich (zumindest) drei FLS als erforderlich genannt. Es schlossen sich unter dem 13.09.2012, dem 06.09.2013 und dem 26.08.2014 weitere Folgeanträge an (für die Zeiträume 14.09.2012 bis 13.09.2013, 15.09.2013 bis 13.09.2014 und 14.09.2014 bis 13.09.2015). Keiner dieser Anträge wurde bislang beschieden. Gegen Ende 2014 stellte die Beigeladene angesichts der fehlenden Kostenübernahme durch den Beklagten die Hilfeleistungen an die Klägerin vollständig ein.
19Am 28.02.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung; dieser Antrag blieb (erst- wie zweitinstanzlich) ohne Erfolg (Beschlüsse SG Köln vom 28.03.2012 - S 10 SO 91/12 ER und LSG NRW vom 21.06.2012 - L 20 SO 1677/12 B ER).
20Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei keineswegs auf BeWo-Leistungen fixiert. Vielmehr benötige sie diese, um wieder am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Ihre Probleme seien erkrankungsbedingt. Im Herbst 2011 sei sie wegen Suizidgefahr erneut in der LVR-Klinik N stationär behandelt worden. Sie benötige BeWo-Leistungen gerade, um andere erforderliche Hilfsangebote wahrnehmen zu können. Eine gesetzliche Betreuung sei nicht angezeigt, weil sie Potenzial zur Verselbständigung besitze, welches über BeWo-Leistungen erschlossen werden könne.
21Die Klägerin hat beantragt,
22den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Einzelwohnens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
23Der Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Aufgrund der schizoaffektiven Störung der Klägerin bestehe keineswegs zwingend ein Anspruch auf die geltend gemachten Hilfen. Ein Ausweg werde eher in einer psychiatrischen Behandlung gesehen. Für Schwierigkeiten bei Finanzen und Geldeinteilung erscheine eine gesetzliche Betreuung angezeigt. Die Klägerin sei offenbar bei der Beigeladenen erstmals auf ein funktionierendes Hilfesystem gestoßen und missachte deshalb andere Hilfesysteme vollständig. Ihr fehle eine adäquate medizinische Versorgung bzw. ergänzende medizinische Rehabilitation; daher empfehle sich eine erneute Behandlung in der Tagesklinik, die auch die Suchtkomponente angehen könnte. Erst nach einer adäquaten medizinischen Behandlung seien möglicherweise andere Maßnahmen sinnvoll. Nicht jeder psycho-sozialen Problemlage müsse mit BeWo-Leistungen begegnet werden. Die Abgrenzungsproblematik zu den erwachsenen Söhnen bzw. dem Ehemann gehöre zu einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung oder in die Betreuung durch eine Familienberatungsstelle. Regelmäßige Medikamenteneinnahme könne durch ambulante psychiatrische Pflege (APP) im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt werden. Für eine Anbindung an eine ambulante psychiatrische Behandlung sei eine Soziotherapie nach § 37a SGB V vorrangig; am Wohnort der Klägerin werde eine solche etwa durch den sog. "L Verein" erbracht. Daneben komme die Anbindung an eine Drogenberatungsstelle bzw. eine Kontaktaufnahme zum Sozialpsychiatrischen Kompetenzzentrum Migration in Betracht. Gegen ein vom Sozialgericht eingeholtes Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. C hat der Beklagte eingewandt, der Sachverständige habe sich zu sehr von dem gegenwärtigen Zustand der Klägerin beeindrucken lassen und nicht gefragt, in welchem Ausmaß Teilhabeeinschränkungen und Hilfebedarf im Zeitraum September 2010 bis September 2011 tatsächlich vorgelegen hätten. Ein vom Sachverständigen für den Sohn H gesehener Hilfebedarf sei keinesfalls im Rahmen von Leistungen für die Klägerin zu decken. Hilfen zum BeWo seien keine Ersatzleistungen, um jegliche Bedarfe unabhängig von Zuständigkeitsbestimmungen abzudecken.
26Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt. Die Allgemeinmedizinerin L, die die Klägerin zwischen März und November 2011 behandelt hatte, hat unter dem 11.06.2012 eine Hypercholesterinämie sowie einen Verdacht auf funktionelle Herzbeschwerden berichtet. Die Neurologin E hat unter dem 10.07.2012 ausgeführt, die Klägerin habe sich - unterbrochen durch Krankenhausaufenthalte - von März 2009 bis Mai 2012 mehr oder weniger kontinuierlich in ihrer Behandlung befunden. Sie habe in der Hauptsache über depressive Symptome und Ängste (um die - im November 2011 verstorbene - Mutter in Ungarn und die Söhne) geklagt. Auch hätten massive finanzielle Probleme sowie Konflikte mit dem alkoholkranken, deutlich älteren Partner bestanden. Der begleitende Gebrauch von Cannabis und Kokain habe immer wieder zu einer Exazerbation der Symptome geführt. Lange depressive Phasen seien teils in kurzer Zeit in euphorische Phasen übergegangen. Daneben sei es zu erheblichen Impulsdurchbrüchen gekommen. Im Rahmen der Erkrankung bestehe eine wechselhafte Compliance. Immer wieder komme es zu Therapieabbrüchen; Termine würden nicht eingehalten. In letzter Zeit habe sich eine beginnende Stabilisierung eingestellt; eine dauerhafte Medikamenteneinnahme scheine gewährleistet. Auch sei die Klägerin jetzt abstinent in Bezug auf Cannabis und Kokain. Sie habe von der Anbindung an das BeWo profitiert.
27Das Sozialgericht hat ferner ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. C vom 24.09.2012 eingeholt. Der Sachverständige hat bei der Klägerin eine akut dekompensierte, schizoaffektive Psychose sowie eine emotional instabile Persönlichkeit diagnostiziert. Es handele sich um ein schweres, chronifiziertes, die Wahrnehmung und Realitätsbewältigung dauerhaft einschränkendes Krankheitsbild. Die Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führe zu verzerrten und inadäquaten Realitätswahrnehmungen. Die hochgradige instabile Persönlichkeitsstörung gehe mit schnell wechselnden Stimmungen, Reizbarkeit, Ungeduld, Antriebsarmut und anhaltenden depressiven Versagenszuständen einher. Krankheitsbedingt fehle der Klägerin in weiten Bereichen die realistische Einschätzung ihrer Beeinträchtigungen und Fähigkeiten. Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien stark beeinträchtigt. Die Klägerin sei schwerwiegend in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt und krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren, ihre Wohnung zu versorgen und sinnvoll einzukaufen; völlig überfordert sei sie damit, den Sohn H zu betreuen. Sie benötige (seit September 2010) Hilfe und Anleitung bei der Planung eines strukturierten Tagesablaufes sowie von Freizeitaktivitäten. BeWo-Leistungen seien nicht nur geeignet, sondern unbedingt erforderlich, diesen Hilfebedarf abzudecken. Gleichwertige oder bessere Alternativen stünden nicht zur Verfügung. Die Klägerin könne krankheitsbedingt nur mit einer Vertrauensperson kommunizieren; diese müsse sie kontinuierlich unterstützen. Die familiären Probleme und die notwendige fachpsychiatrische Behandlung könnten nur über eine solche Vertrauensperson gelöst bzw. gesteuert werden. Menschen mit derart schweren geistig-seelischen Erkrankungen benötigten eine feste Kommunikations- und Vertrauensperson nach außen. Anders als in zahlreichen Schreiben des Beklagten unterstellt, sei die Klägerin nicht in der Lage, sich selbständig an die unterschiedlichsten Stellen zu wenden, die ihr theoretisch bei der Bewältigung ihrer vielfältigen Probleme helfen könnten.
28Mit Urteil vom 16.01.2013 (dem Beklagten zugestellt am 21.02.2013) hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, die Kosten für FLS des BeWo in der Zeit vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Der Leistungsanspruch der Klägerin folge aus § 53 i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Die Klägerin gehöre mindestens seit September 2010 insbesondere wegen einer schizoaffektiven Psychose zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII; dies stelle der Beklagte auch nicht in Frage. Sie sei in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt. Dies ergebe sich aus dem nachvollziehbar begründeten Gutachten des Dr. C. Dass die vom Sachverständigen beschriebenen Einschränkungen bereits im streitbefangenen Zeitraum von September 2010 bis September 2011 vorgelegen hätten, lasse sich schon aus dessen Feststellung eines schweren, chronifizierten Krankheitsbildes ersehen. Auch die Neurologin E habe in ihrem Befundbericht die vom Sachverständigen für wesentlich gehaltenen Problemkreise (fehlende Tagesstruktur, fehlende Krankheitseinsicht, schlechte Compliance bei der Medikamenteneinnahme, deutlich eingeschränkte Regelungskompetenz bei Alltagstätigkeiten, Therapieabbrüche und mangelnde Einhaltung von Terminen) benannt. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C ein akuter Krankheitsschub vorgelegen haben sollte, so sei aufgrund der weiteren Berichte doch eindeutig, dass bereits im September 2010 ein Hilfebedarf bestanden habe. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Klägerin eine feste Bezugsperson benötige, um weitere Hilfsangebote wahrnehmen zu können, sei überzeugend, weil sie auf Beobachtungen in der Begutachtungssituation beruhe; nach den Erfahrungen der Kammer aus anderen BeWo-Fällen sei dergleichen im Übrigen für Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis typisch. Es gelinge diesem Personenkreis nur sehr schwer und nur nach längerer Zeit, Vertrauen zu fremden Personen aufzubauen. Anders als Dr. C habe der MPD keinen persönlichen Eindruck von der Klägerin erlangt. Die BeWo-Leistungen seien im streitigen Zeitraum auch erforderlich gewesen. Denn andere, gleichwertige Hilfemöglichkeiten hätten nicht zur Verfügung gestanden; der Klägerin sei es vielmehr nur mit Hilfe des BeWo möglich gewesen, weitere Hilfsangebote wahrzunehmen. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe seien erfüllt.
29Dagegen richtet sich die am 11.03.2013 eingelegte Berufung des Beklagten. Er hält weiterhin andere Betreuungs- bzw. Therapiemaßnahmen, insbesondere solche nach dem SGB V, für vorrangig. Der Sachverständige Dr. C verkenne den Leistungskatalog des SGB V sowohl mit Blick auf die Soziotherapie (§ 37a SGB V) als auch auf die APP (§§ 37, 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und Nr. 7 SGB V). Die Inanspruchnahme der BeWo-Leistungen habe sich insoweit sogar kontraproduktiv ausgewirkt. Der Beweiswert des Gutachtens des Dr. C reduziere sich im Übrigen auf Parteivortrag; denn der Sachverständige habe die Anamnese ausschließlich über die Mitarbeiterin der Beigeladenen I erhoben. Schon das Vorbringen der Klägerin selbst mache zudem deutlich, dass BeWo für sie nicht die zutreffende Hilfeart sei. Denn BeWo sei (nur) ein am Bedarf der betreuten Person orientiertes, unverbindlich vereinbartes Betreuungsangebot, das sich auf ein weites Spektrum an Hilfeleistungen im Bereich Wohnen beziehe und der sozialen Integration diene. Ziel sei es, der betreuten Person unabhängig von Art und Schwere der Behinderung eine weitgehend eigenständige Lebensführung, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Klägerin sei jedoch gesundheitlich gar nicht in der Lage, auf dieses Angebot einzugehen und es aktiv sowie eigenständig mitzugestalten. Im Bereich des SGB VI sei für die Gewährung von Teilhabeleistungen nach § 10 SGB VI eine "Reha-Fähigkeit" erforderlich. Zwar sei eine dementsprechende "BeWo-Fähigkeit" im SGB XII nicht gesetzlich vorgegeben; gleichwohl sei auch für Eingliederungshilfe zu verlangen, dass das vorbeschriebene Maßnahmeziel unter Berücksichtigung der jeweiligen Einschränkungen der betreuten Personen erreicht werden könne.
30Der Beklagte beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
34Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Beklagte ignoriere, dass sie Leistungen nach dem SGB V bereits in Anspruch genommen habe und zwischenzeitlich auch eine gesetzliche Betreuung eingerichtet worden sei. Diese Hilfen schlössen BeWo-Leistungen jedoch nicht aus, sondern seien hier begleitend (weiterhin) erforderlich. Insbesondere BeWo-Leistungen und gesetzliche Betreuung hätten unterschiedliche Zielrichtungen, so dass sich der Beklagte unter Hinweis auf die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung nicht seiner Verantwortung entziehen könne.
35Die mit Beschluss des Senats vom 21.01.2014 zum Verfahren hinzugezogene Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält die durch ihre Mitarbeiterinnen der Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen für dringend erforderlich, wenn auch nicht für ausreichend. Die Klägerin sei an sie mit dem Willen herangetreten, unabhängig von externer Hilfe zu leben; dies entspreche genau dem Ansatz des BeWo. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C stimme sie zu. Der vom Senat herangezogene Sachverständige Dr. P sei demgegenüber auf der Grundlage allein eines nur kurzen persönlichen Gesprächs und im Übrigen nur anhand fremdanamnestischer Angaben zu einer anderen Einschätzung gelangt als die behandelnde Neurologin E und der Sachverständige Dr. C; letztere aber hätten die Klägerin deutlich besser kennengelernt. Im Übrigen verkenne der Sachverständige Dr. P die Atteste der anderen Fachärzte, die zuvörderst die Einrichtung eines BeWo als zielführend erachtet hätten. BeWo übernehme häufig die Heranführung an medizinische Behandlungen und sonstige Hilfen. Hinsichtlich der von Dr. P als eingeschränkt festgestellten Teilhabebereiche macht die Beigeladene geltend, die Regelung finanzieller und sozialrechtlicher Angelegenheiten gehöre originär zum Leistungsspektrum des BeWo. Eine individuelle Basisversorgung sei nie Gegenstand der Hilfeplanung für die Klägerin gewesen. Die Reflektion von Abgrenzungsproblemen im sozialen Umfeld sowie das Einüben alternativer Handlungsmöglichkeiten seien häufig Inhalt von BeWo-Maßnahmen, was der Beklagte auch in der Regel nicht in Frage stelle. Die Unterstützung bzw. Hinführung zur Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben sei von § 53 SGB XII erfasst. Hätte ein größeres Zeitkontingent zur Verfügung gestanden, hätten auch formale Denkstörungen und der Ausgleich von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefiziten der Klägerin angegangen werden können. BeWo sei zwar weder eine therapeutische noch eine medizinische Unterstützungsleistung; dennoch würden beim BeWo auch häufig Techniken angewandt, die u.a. die Bewältigung von Ängsten und paranoiden Symptomatiken unterstützten. Die insbesondere notwendige Medikamentencompliance hätte u.a. mit Erinnerung und Motivation durch die Mitarbeiterinnen der Beigeladenen deutlich gesteigert werden können; allerdings wäre dafür ein größerer Stundenumfang nötig gewesen. BeWo sei einer gesetzlichen Betreuung vorzuziehen, solange die Möglichkeit einer Anleitung zur Selbsthilfe bestehe. Im Übrigen hätten gesetzliche Betreuung und BeWo z.T. unterschiedliche Zielrichtungen. Beiden Maßnahmen könnten daher - so auch hier - durchaus parallel erforderlich sein und erbracht werden. So könnten BeWo-Leistungen etwa darauf gerichtet sein, den selbständigen Umgang mit Behörden (wieder) zu erlernen. Die Erfahrung habe gezeigt, dass allein ambulante psychiatrische Behandlung für die Klägerin nicht ausreichend gewesen sei; vielmehr habe sie daneben Unterstützung in Form des BeWo benötigt. Auch sozialpsychiatrische Versorgung hätte sie nicht vorrangig in Anspruch nehmen können; denn sie wäre schlichtweg nicht beim Arzt angekommen. Eine Anbindung an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum wäre sicher sinnvoll gewesen, hätte jedoch eine gewisse Phase der Begleitung erforderlich gemacht. APP sei in manchen Fällen das Richtige und werde bisweilen auch über BeWo initiiert; Nachteil der APP sei jedoch, dass sie zeitlich sehr eingeschränkt und daher bei der Erarbeitung einer dauerhaften Compliance nicht erste Wahl sei. Ein Vorteil von Soziotherapie sei bei dem Störungsbild der Klägerin nicht erkennbar. Insgesamt wäre es zwar grundsätzlich denkbar gewesen, bei der Klägerin eine Vielzahl von Diensten zu etablieren. Die Vielzahl der dann erforderlichen unterschiedlichen Fachkräfte aber hätte die Klägerin überfordert.
36Der Senat hat die Entlassungsberichte der LVR-Kliniken über die dortigen ambulanten und stationären Behandlungen der Klägerin beigezogen. Hierauf wird Bezug genommen.
37Auf Anforderung des Senats hat der Sachverständige Dr. C zwei schriftliche Stellungnahmen vom 08. und vom 31.01.2014 zu seinem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten abgegeben. Auch hierauf wird Bezug genommen (Blatt 151 f. und Blatt 161 f. der Gerichtsakten).
38Der Senat hat ein Sachverständigengutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. P eingeholt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vom 07.01.2015 in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert. Auf das schriftliche Gutachten sowie auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen wird Bezug genommen (Blatt 206 bis 240 der Gerichtsakten bzw. Sitzungsniederschrift vom 11.01.2016).
39In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die beiden mit der Betreuung der Klägerin befassten Mitarbeiterinnen der Beigeladenen, die Sozialarbeiterin T und die Sozialpädagogin I, als Zeuginnen vernommen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2016 Bezug genommen.
40Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten; Prozessakten des Sozialgerichts Köln S 10 SO 91/12 ER; Auszüge aus der die Klägerin betreffenden Betreuungsakte des Amtsgerichts L 56 XVII R 000). Der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
41Entscheidungsgründe:
42A) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten durch das angefochtene Grundurteil (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGG) vom 16.01.2013 zur Übernahme der Kosten für die von der Beigeladenen in der Zeit vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 an die Klägerin im Rahmen des BeWo erbrachten FLS. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 16.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, Leistungen für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen der Beigeladenen durch die Klägerin zu erbringen.
43B) Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
44Die Verurteilung des Beklagten durch das Sozialgericht ist zu Unrecht erfolgt; die Klage war deshalb auf die Berufung des Beklagten abzuweisen.
45I. Zwar ist die Klage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteile vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 10 und vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 12) und auch im Übrigen zulässig.
46Im Rahmen eines solchen Dreiecksverhältnisses geht es um eine Verpflichtung (hier) des Beklagten als Sozialhilfeträger zu einem Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung der Klägerin als (potenziell) Leistungsberechtigter gegenüber der Beigeladenen als Erbringer der tatsächlichen, in den erbrachten Betreuungstätigkeiten bestehenden Leistungen (steht deshalb keine eigentliche Geldleistung im Streit, so hätte das Sozialgericht auf die - nach seiner Rechtsansicht begründete - Klage den Beklagten [jedenfalls] nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG nur dem Grunde verurteilen dürfen [vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R Rn. 12; ferner Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 Rn. 57, sowie LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 58]. Im Übrigen hätte es bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Beigeladene nach § 75 Abs. 2 Var. 1 SGG notwendig zum Verfahren hinzuzuziehen müssen; denn ihre mögliche Zahlungsforderung gegenüber der Klägerin ist noch nicht beglichen [vgl. dazu Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 54, 193 m.w.N., sowie BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 13]).
47II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 16.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 ist weder formell (dazu 1.) noch materiell (dazu 2.) rechtswidrig; damit ist die Klägerin nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
481. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig.
49Der Beklagte ist insbesondere der für Leistungen des BeWo an die Klägerin nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 lit. a AG-SGB XII NRW sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AV-SGB XII. Neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst seine Zuständigkeit danach insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt § 98 Abs. 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII; die Klägerin hat sich (abgesehen von vorübergehenden Besuchsaufenthalten in Ungarn) jedenfalls seit Mai 2005 stets in L und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten (vgl. § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Beklagten vom 07.09.2005).
50Für die Entscheidung über andere vom Regelungsbereich des SGB IX erfasste materiell-rechtliche Leistungsansprüche der Klägerin war der Beklagte jedenfalls gemäß § 14 SGB IX (im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin) der zuständige Leistungsträger.
51Die nach § 116 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides erforderliche Beteiligung sozial erfahrener Dritter hat stattgefunden.
522. Der Bescheid vom 16.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuldverpflichtung, der sie sich von Seiten der Beigeladenen für die Zeit vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 ausgesetzt sieht.
53a) Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (BeWo).
54aa) Allerdings besteht eine beitrittsfähige Schuld der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, und auch die sonstigen für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII geltenden (allgemeinen) tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
55(1) Die Klägerin ist aus dem Betreuungsvertrag vom 15.11.2010 mit der Beigeladenen einer zivilrechtlichen Forderung der Beigeladenen ausgesetzt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages bestehen nicht. Insbesondere war die Klägerin bei seinem Abschluss nicht etwa geschäftsunfähig i.S.v. § 105 BGB. Zwar ist für sie mittlerweile eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Der im Betreuungsverfahren gehörte Psychiater und Psychotherapeut Dr. M hat jedoch noch in seinem Gutachten vom 29.11.2012 nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin zwar psychisch eingeschränkt sei, ihren Willen jedoch frei und unbeeinflusst bilden könne. Auch die im Übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen enthalten keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im November 2010.
56Die vertragliche Vergütungspflicht für die von der Beigeladenen (nach § 2 des Betreuungsvertrages in Anlehnung an die Hilfeplanung) erbrachten Leistungen traf auch unmittelbar die Klägerin und nicht etwa den Beklagten. Dies ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs. 3 S. 3 des Vertrages; daraus folgt eine originäre Zahlungspflicht des "Klienten", die (nur dann) entfällt, wenn und soweit ein zuständiger Kostenträger die Vergütung übernimmt (siehe für eine wortgleiche vertragliche Regelung ausführlich LSG NRW, Urteil vom 25.06.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 59). Dass der Vertrag erst auf den 15.11.2010 (etwa zwei Monate nach Beginn des streitigen Zeitraumes) datiert, steht einer Vergütungspflicht der Klägerin für Leistungen bereits ab dem 14.09.2010 nicht entgegen. Denn es ist evident, dass Beigeladene und Klägerin ihre vertragliche Beziehung nicht erst ab dem Tag des formalen Vertragsschlusses, sondern schon ab dem faktischen Einsetzen der - ohnehin von Anfang an im gegenseitigen Einvernehmen erbrachten - Leistungen beginnen lassen wollten. Dementsprechend haben im Übrigen weder Klägerin noch Beklagter im Nachhinein beanstandet, dass die Beigeladene erbrachte Leistungen bereits ab dem 14.09.2010 in Rechnung gestellt hat.
57Die Vergütungsforderung der Beigeladenen ist auch gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 des Betreuungsvertrages fällig geworden. Denn die Beigeladene hat ihre Forderung i.H.v. 5.614,56 EUR jedenfalls unter dem 09.01.2014 - und damit noch vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren - in Rechnung gestellt (vgl. entsprechend LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 68). Dass diese Rechnungsstellung nicht an die Klägerin selbst, sondern an den Beklagten erfolgte, steht nicht entgegen. Denn § 4 Abs. 3 S. 2 des Betreuungsvertrages sieht eine Abrechnung unmittelbar mit dem Kostenträger vor. Mit der rechtskonstruktiven Erfassung der wechselseitigen Leistungsbeziehungen in Fällen wie dem vorliegenden als (mögliches) sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis lässt sich eine solche Abrechnung "kurzer Hand" durchaus vereinbaren (im Übrigen wäre, wenn man eine Fälligkeit der Vergütungsforderung im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener verneinen wollte, jedenfalls ein Beitritt zu einer künftigen Schuld der Klägerin denkbar; vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R Rn. 16).
58Schließlich genügt die Vergütungsforderung der Beigeladenen auch den nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu erfüllenden Rahmenbedingungen. Denn im streitigen Zeitraum bestanden zwischen ihr und dem Beklagten entsprechende Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen für den Bereich des BeWo. Die Abrechnung hält sich im Rahmen dieser Vereinbarungen; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
59(2) Die Klägerin war im streitigen Zeitraum auch nicht etwa bereits wegen ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ausgeschlossen. Zwar kann gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII u.a. Eingliederungshilfe an Ausländer nur geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Diese Einschränkung gilt nach Satz 4 der Vorschrift jedoch nicht für solche Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten.
60Ob der Klägerin eine formale Niederlassungserlaubnis für Ehegatten nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 AufenthG erteilt worden war, ließ sich nicht feststellen. Aus der Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht der Klägerin nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU (i.d.F. bis 28.01.2013) FreizügG/EU lassen sich insoweit keine Rückschlüsse ziehen, da diese lediglich deklaratorische Bedeutung hat (vgl. Dienelt in Renner u.a., Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 5 FreizügG/EU Rn. 40). Doch lässt sich ein Recht der Klägerin zum Daueraufenthalt jedenfalls anhand des Regelungskonzepts der §§ 3 Abs. 1 FreizügG/EU und § 30 Abs. 1 AufenthG erschließen. Sind nach Maßgabe dieser Vorschriften schon Ehegatten eines EU-Freizügigkeitsberechtigten freizügigkeits- bzw. aufenthaltsberechtigt, kann für Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen nichts anderes gelten. Die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU erfüllte die Klägerin im Übrigen im Zeitraum ab dem 14.09.2010 ohnehin; eine solche Erlaubnis zum Daueraufenthalt (EU) ist einer Niederlassungserlaubnis gleichgestellt (vgl. § 9a Abs. 1 AufenthG).
61Ob sich die Klägerin i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 4 SGB XII voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhielt, beurteilt sich nach einer Prognose. In Fällen einer Niederlassungserlaubnis fällt diese in der Regel positiv aus (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 28). Letztlich auch durch eine Beurteilung ex post bestätigt, sprach bereits 2010 alles dafür, dass die Klägerin auf Dauer in Deutschland verbleiben wollte. Zwar bestanden in gewissem Umfang familiäre Bindungen nach Ungarn, insbesondere zur erst im November 2011 verstorbenen Mutter. Ihren Lebensmittelpunkt hatte die Klägerin jedoch durch die beiden mit ihr lebenden Söhne, ihren Ehemann und ihre Schwester ersichtlich dauerhaft nach Deutschland verlegt. Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht oder gar die konkrete Planung einer Rückkehr nach Ungarn sind nicht ersichtlich.
62(3) Wirtschaftliche Gründe stünden einem Leistungsanspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Eingliederungshilfe für volljährige behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum in diesem Sinne bedürftig. Sie verfügte weder über Erwerbseinkommen noch über Vermögen; allein mit dem seinen eigenen Bedarf überschreitenden Renteneinkommen des Ehemannes konnte der familiäre Gesamtbedarf nicht gedeckt werden. Dementsprechend bewilligte das Jobcenter L ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II; vor dem 15.10.2010 waren diese Leistungen nur mangels Antrags (dessen Anbringung der Klägerin erst mit Unterstützung der Beigeladenen gelang) nicht erbracht worden. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R Rn. 17; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 69), also am 09.01.2014 (s.o.), stand die Klägerin noch (ohne dass zuvor eine Unterbrechung eingetreten war) im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und war damit bedürftig i.S.v. § 19 Abs. 3 SGB XII; Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit den Feststellungen des Jobcenters L zuwider irgendwann wesentlich gebessert hätte, bestehen nicht.
63(4) Der Leistungsbezug nach dem SGB II seit dem 15.10.2010 konnte im Übrigen einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach Sechsten Kapitel des SGB XII nicht von vornherein ausschließen. Denn die insoweit maßgebende Kollisionsvorschrift des § 21 S. 1 SGB XII erstreckt sich lediglich auf Leistungen zum Lebensunterhalt, sperrt ab einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht.
64(5) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - an Personen erbracht, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 3 EinglhV sind seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit in diesem Sinne zur Folge haben können, u.a. körperlich nicht begründbare Psychosen (Nr. 1) und Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4). Da die diagnostisch gesicherte depressive Episode bei schizoaffektiver Störung der Klägerin nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht körperlich begründbar ist, liegt jedenfalls eine Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 EinglhV vor; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Ob daneben der damalige Suchtmittelkonsum der Klägerin zusätzlich eine Suchtkrankheit als eigenständige (wesentliche) Behinderung i.S.v. § 3 Nr. 3 EinglhV ergab, lässt der Senat dahinstehen.
65Diese seelische Behinderung der Klägerin ist auch wesentlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.; dem folgend Urteil des Senats vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 59; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 71) ist die Beurteilung insoweit, ebenso wie die Prüfung der Behinderung, wertend an den Auswirkungen auf die Eingliederung in die Gesellschaft auszurichten. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt. Nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Dr. P vom 07.01.2015, aber auch nach dem Inhalt des Hilfeplanes vom 29.10.2010 und den Entlassungsberichten der LVR-Klinik, ist evident, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum durch ihre Behinderung zumindest in einzelnen Teilhabebereichen (namentlich: Gestaltung und Unterhaltung sozialer Beziehungen, Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, Kommunikation und Orientierung sowie emotionale und psychische Entwicklung) z.T. massiv eingeschränkt war; dies rechtfertigt ohne Weiteres den Schluss auf die Wesentlichkeit der Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Gegenteiliges ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Gutachten des Dr. C, den Stellungnahmen der behandelnden Neurologin E oder des MPD des Beklagten.
66bb) Gleichwohl besteht ein Anspruch der Klägerin auf Schuldbeitritt durch den Beklagten nicht. Ihm steht entgegen, dass die von den Mitarbeiterinnen des Beigeladenen im streitigen Zeitraum der Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen "ihrer Art nach" keine solchen des BeWo nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX gewesen sind.
67Der Senat hat bereits (Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 61 ff., Revision anhängig B 8 SO 7/15 R) ausführlich dargelegt, welche Merkmale eine bestimmte Betreuungsleistung gerade als BeWo qualifizieren. Danach schadet es zwar nicht, wenn keine institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen vorliegt; BeWo-Leistungen können deshalb auch in einer - wie hier - vom Betroffenen privat gehaltenen Wohnung erbracht werden. Die fraglichen Leistungen müssen allerdings final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im (gewählten) Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen. Der vorliegende Fall wirft keine Aspekte auf, die den Senat zu einer geänderten Lesart veranlassen würden (auch der 9. Senat des LSG NRW hat zwischenzeitlich in gleicher Weise erkannt; vgl. Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 73 ff. und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 66 ff.; zustimmend auch Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 54 Rn. 50.5 f.).
68Ob BeWo-Leistungen über die genannten Anforderungen hinaus stets von fachlich geschultem Personal zu erbringen sind und in ein Gesamtkonzept eingebunden sein müssen (so der 9. Senat des LSG NRW, a.a.O. Rn. 76 bzw. Rn. 69, sowie im Urteil vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 Rn. 33), oder ob hiervon jedenfalls nach den besonderen Umständen des Einzelfalles Ausnahmen möglich sind, kann der Senat weiterhin offen lassen. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung zu weitergehenden Festlegungen. Denn auch wenn Vieles dafür spricht, dass die von der Beigeladenen eingesetzten Mitarbeiterinnen (Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin) als für BeWo-Leistungen fachlich geschult anzusehen sind und darüber hinaus die tatsächlich erbrachten Leistungen im Rahmen eines strukturierten Gesamtkonzepts (des Hilfeplanes) erfolgt sein mögen, so fehlte jedenfalls eine finale Ausrichtung dieser Leistungen auf eine Selbständigkeit "beim Wohnen".
69(1) Die Leistungen waren bereits konzeptionell (d.h. nach dem Hilfeplan vom 29.10.2010) nach ihrer Hauptzielrichtung nicht wesentlich auf Hilfe "beim Wohnen" ausgerichtet. Lediglich die Hilfeplanung zu Nr. 1 ("Ich möchte eine neue Wohnung finden oder meine alte Wohnsituation verbessern, meinen Alltag in den Griff bekommen") weist thematisch einen unmittelbaren Bezug zum Wohnen auf. Die folgenden Nrn. 2 bis 5 des Hilfeplans sind hingegen im Wesentlichen auf die Bewältigung der medizinischen, familiären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin gerichtet. Ein unmittelbarer - geschweige denn ein finaler - Bezug zur Beeinflussung ihrer Wohnsituation ergibt sich daraus nicht.
70(2) Wesentliche Bedeutung für die rechtliche Qualifizierung der tatsächlich erbrachten Leistungen kommt ohnehin der Betreuungsdokumentation der Beigeladenen zu, die sich im Übrigen mit den Angaben der Zeuginnen T und I in der mündlichen Verhandlung deckt. Danach haben die Mitarbeiterinnen der Beigeladenen im streitigen Zeitraum kaum Tätigkeiten entfaltet, denen ein finaler Bezug zum Wohnen zu entnehmen sein könnte. Deutlich im Vordergrund stand vielmehr eine allgemeine Stabilisierung der prekären Lebenssituation der Klägerin (Unterstützung beim Antrag auf Arbeitslosengeld II, Klärung des krankenversicherungsrechtlichen Status, Kommunikation mit Behörden und den anderen Familienmitgliedern sowie Versuch der Implementierung bzw. Strukturierung eines angemessenen medizinisch-therapeutischen Settings). Hinsichtlich des zu Nr. 1 des Hilfeplanes vom 29.10.2010 genannten Zieles lassen sich lediglich zwei Tage (17.01. und 17.03.2011) ausmachen, an denen überhaupt konkrete Aktivitäten mit Blick auf eine Veränderung oder Verbesserung der Wohnsituation der Klägerin erkennbar werden. Danach waren ein Auszug beider Söhne, zumindest aber des Sohnes Q, und kurzzeitige entlastende Herausnahmen der Klägerin aus dem Wohnumfeld beabsichtigt. Unabhängig davon, dass dies zumindest teilweise Betreuungsleistungen auch an die Söhne wären, sind sie jedenfalls schon nach ihrem zeitlichen Umfang derart untergeordnet, dass sie dem Tätigwerden der Beigeladenen insgesamt nicht das Gepräge einer BeWo-Leistung geben können.
71Dass der Betreuungsdokumentation zeitlich nach dem hier streitigen Zeitraum Aktivitäten der Beigeladenen zu entnehmen sind, die erstmals einen umfangreichen, deutlicheren und zielgerichteteren Bezug zum Wohnen zeigen mögen, kann für die Beurteilung der erbrachten Hilfeleistungen im hier streitigen Zeitraum von vornherein nichts ändern.
72(3) Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die weiteren zu den Nrn. 2 bis 5 des Hilfeplans genannten bzw. nach der Betreuungsdokumentation tatsächlich erbrachten Unterstützungs- und Stabilisierungsmaßnahmen hätten letztlich (auch) Auswirkungen auf ihre Wohnsituation gehabt bzw. seien für eine Verbesserung ihres Wohnumfeldes notwendige Vorbereitungsmaßnahmen. Denn diesen Hilfestellungen fehlte, auch wenn sie sich auf eine spätere Verbesserung im selbständigen Wohnen möglicherweise günstig auswirken konnten, gleichwohl die notwendige finale Ausrichtung auf das Wohnen.
73Ohnehin ist eine akute Gefährdung der damaligen Wohnsituation bzw. ein Unterstützungsbedarf der Klägerin beim eigentlichen Wohnen weder aus der Hilfeplanung noch aus der Betreuungsdokumentation überhaupt erkennbar. Zum einen waren Mietschulden seinerzeit noch nicht aufgelaufen; der Ehemann trug zu Lebzeiten hinreichend Sorge für die rechtzeitigen Zahlungen. Zum anderen ist den Angaben in der Hilfeplanung, des Sachverständigen Dr. P und der Betreuerin für den streitigen Zeitraum übereinstimmend zu entnehmen, dass der Klägerin die Haushaltsführung als solche (Einkaufen, Sauberhalten der Wohnung etc.) keine Probleme bereitete, die Hilfen erfordert hätten.
74(4) Die Notwendigkeit von Unterstützungsmaßnahmen mit Bezug auf das Wohnen als solches lässt sich im Übrigen auch den Entlassungsberichten der LVR-Klinik nicht entnehmen. Dort wird wiederholt gerade von ausgeprägten Tätigkeiten der Klägerin im Haushalt berichtet; als Schwerpunktproblematiken erscheinen vielmehr eine mangelnde Medikamentencompliance sowie fehlende Tagesstruktur der Klägerin.
75(5) Das Gutachten des Dr. C (einschließlich der vom Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahmen), die verschiedenen Äußerungen der behandelnden Neurologin E und das Gutachten des Dr. M aus dem Betreuungsverfahren geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
76So zeigen für den streitigen Zeitraum weder Dr. C noch die Neurologin E Schwierigkeiten der Klägerin bei der Haushaltsführung als solcher auf. Beide machen darüber hinaus nicht deutlich, worin bei den von ihnen für erforderlich gehaltenen Hilfen ein finaler Bezug zum Wohnen liegen soll. Vielmehr nehmen beide letztlich eine eigene (fehlerhafte) Zuordnung von als notwendig angesehenen Leistungen zum rechtlichen Begriff des BeWo vor; die rechtliche Qualifizierung der tatsächlichen Leistungen obliegt jedoch von vornherein nicht einer medizinischen Beurteilung.
77Dr. M hat im Zusammenhang einer Empfehlung zur Fortführung der BeWo-Leistungen zwar einen gewissen Wohnungsbezug hergestellt (schlichtende Beeinflussung bei etwaigen Konflikten mit Nachbarn bzw. dem Vermieter). Dass derartige Konflikte und damit ein entsprechendes Schlichtungsbedürfnis im streitigen Zeitraum überhaupt bestanden hätte, ist allerdings nicht ersichtlich.
78(6) Schließlich ergibt sich auch bei Berücksichtigung der umfangreichen Einwände der Beigeladenen kein Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Betreuungsdokumentation (s.o.) und in den Ausführungen der Zeuginnen T und I vermag allein die Behauptung des Bestehens eines finalen Bezuges der erbrachten Betreuungsleistungen zum Wohnen einen solchen nicht zu begründen. Dass die Unterstützungsleistungen für Klägerin seinerzeit hilfreich gewesen sein dürften, reicht für einen Anspruch auf Leistungen gerade des BeWo nicht aus; es kann die fehlende finale Ausrichtung der tatsächlich geleisteten Maßnahmen auf das Wohnen nicht ersetzen.
79b) Sind die von der Beigeladenen der Klägerin erbrachten Hilfestellungen deshalb keine Leistungen des BeWo, so besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Eingliederungshilfe auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. In Betracht zu ziehen wäre insoweit § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) oder i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (erforderliche und geeignete Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ermöglichung einer erreichbaren Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft), ferner auch ein sog. unbenannter Fall des § 55 Abs. 2 SGB IX (vgl. dazu auch LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 106 m.w.N.).
80aa) Einem Anspruch auf Schuldbeitritt durch den Beklagten steht jedoch insoweit bereits entgegen, dass die Beigeladene mit ihren außerhalb eines BeWo zu verortenden Leistungen an die Klägerin außerhalb der in § 1 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 02.02.2009 zwischen ihr und dem Beklagten festgelegten Leistungsart tätig geworden ist; zugleich hat sie mit anderen Sozialhilfeträgern für deren Zuständigkeitsbereich keine entsprechenden Verträge geschlossen.
81Denn nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung kann die Beigeladene (allein) "ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen" bereitstellen und bietet dafür "ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen". Sind danach aber Hilfeleistungen, die sich nicht auf das BeWo beziehen (und damit die von der Beigeladenen der Klägerin tatsächlich erbrachten Leistungen) ersichtlich von der Vereinbarung nicht erfasst, so ist der Beklagte nach § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht zur Vergütung der von der Beigeladenen an die Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen verpflichtet. Die Vorschrift gilt auch für Dienste (§ 75 Abs. 1 S. 2 SGB XII; vgl. H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Auflage 2014, § 75 Rn. 5).
82Eine Vergütungsverpflichtung lässt sich auch nicht etwa aus § 75 Abs. 4 S. 1 SGB XII herleiten. Dies würde einen vertragslosen Zustand voraussetzen. Ein solcher besteht zwischen Beigeladener und Beklagter aber gerade nicht; denn sie haben die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 02.02.2009 geschlossen. Beschränkt diese Vereinbarung die vergütungsfähigen Leistungen explizit auf solche des BeWo, kann diese einvernehmliche Beschränkung nicht durch eine Anwendung von § 75 Abs. 4 SGB XII umgangen werden; bei einer solchen Überschreitung der durch eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gerade vereinbarten Leistungsgrenzen ist ein Sozialhilfeanspruch im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses ausgeschlossen (siehe dazu die ausführlichen Begründungen in den Entscheidungen des 9. Senats des LSG NRW vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 93 bis 103 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 95 bis 105, denen sich der erkennende Senat anschließt).
83Ob hieraus zugleich folgt, dass damit auch ein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers (Beigeladene) gegenüber dem Leistungsberechtigten (Klägerin) entfällt (vgl. dazu LSG NRW a.a.O. Rn. 104 bzw. Rn. 106), kann der Senat offen lassen.
84bb) Unabhängig davon handelt es sich ohnehin bei den in Rede stehenden Betreuungsleistungen nicht um solche der Eingliederungshilfe im Sinne der Ermöglichung von Teilhabe am Gemeinschaftsleben nach § 55 Abs. 2 (Nr. 3 bzw. Nr. 7) SGB IX.
85Die Handlungsschwerpunkte bei den der Klägerin geleitsteten Hilfestellungen waren im streitigen Zeitraum ausweislich der Betreuungsdokumentation der Beigeladenen (1) Bemühungen um eine Behandlungsmotivation und -sicherung der Klägerin (gemeinsame Arztbesuche, Kontakte zu Ärzten und der LVR-Klinik, Versuch der Verbesserung der Medikamentencompliance, stützende Gespräche), (2) Aktivitäten zur Sicherung des Lebensunterhalts (Beantragung von Arbeitslosengeld II inkl. Beschaffung erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen, Klärung des krankenversicherungsrechtlichen Status der Klägerin, Beschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung, Schulden- und Zahlungsmanagement, Unterstützung beim Antrag auf Kindergeld u.a.), (3) Aufklärung über Drogenmissbrauch und Selbstmedikation sowie (4) Unterstützung bei der Bewältigung innerfamiliärer Konflikte.
86(1) Die Bemühungen um die Behandlungsmotivation und -sicherung der Klägerin sind keine Leistungen zur Teilhabe i.S.v. § 55 Abs. 2 SGB XII. Vielmehr handelt es sich um solche der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation.
87Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 Rn. 17 ff. m.w.N.; BSG, Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R Rn. 17 und vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R Rn. 21), der sich der Senat (ebenso wie der 9. Senat des LSG NRW; vgl. dazu ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 109 bis 112 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 111 bis 114) anschließt, sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben danach abzugrenzen, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (nach § 55 SGB IX) setzen an den sozialen Folgen einer Krankheit bzw. Behinderung an und dienen deren Überwindung. Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen oder abmildern. Ihr Ziel ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden. Leistungen der medizinischen Rehabilitation (nach § 26 SGB IX) knüpfen demgegenüber an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an. Sie dienen dazu, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Einschränkungen der Erwerbstätigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
88Bei den Bemühungen um eine Behandlungsmotivation und -sicherung der Klägerin stand insofern ausweislich der Betreuungsdokumentation nicht die soziale Teilhabe, sondern ihre medizinische Rehabilitation (durch Behandlung bzw. Stabilisierung der Grunderkrankung) im Vordergrund. Die Bemühungen sollten die Klägerin zu einer kontinuierlichen Behandlung bzw. Kontrolle ihrer psychischen Erkrankung veranlassen. Im Kern ging es deshalb zunächst um eine Stabilisierung bzw. Verbesserung der gesundheitlichen Situation, nicht aber um die Sicherstellung sozialer Teilhabe. Gestützt wird dies durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. P, der nachvollziehbar ausgeführt hat, dass Maßnahmen zur Überwindung von Teilhabeeinschränkungen für die Klägerin erst dann sinnvoll hätten eingesetzt werden können, wenn ein gewisses Behandlungssetting bereits etabliert gewesen wäre. Letzteres war - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - jedoch nicht der Fall.
89Mit dieser Einschätzung im vorliegenden Fall setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 (Rn. 87; Revision anhängig B 8 SO 7/15 R). Dort werden zwar auch eine Anbahnung ärztlicher oder therapeutischer Behandlungen bzw. Motivationsversuche hierzu den BeWo-Leistungen zugeordnet. Anders als im Falle der Klägerin beruhte dies jedoch wesentlich auf dem Umstand, dass die dort angestrebte Behandlung bzw. Therapie konkret auf eine Stabilisierung des dortigen Klägers in seinem häuslichen Umfeld gerichtet war und sich zudem im Vergleich zu den ansonsten erbrachten Betreuungsleistungen in einem überschaubaren Rahmen hielt. Die psychische Situation war in jenem Fall zudem - anders als bei der jetzigen Klägerin - bereits relativ stabil, so dass eine medizinische Rehabilitation nicht im Vordergrund stand.
90(2) Ob die Hilfestellungen der Beigeladenen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin inhaltlich als Leistungen der Eingliederungshilfe erfasst werden können, mit ihnen ein legitimes Ziel der Eingliederungshilfe verfolgt wurde und die Maßnahmen geeignet waren, das angestrebte Eingliederungsziel zu erreichen (vgl. zu diesen einzelnen Prüfungsschritten das Urteil des Senats vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 f.), kann offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit der erbrachten Leistungen. Diese sind vielmehr dem Bereich der gesetzlichen Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) zuzuordnen; sie wären deshalb nicht als Sozialhilfe, sondern im Rahmen einer Betreuung abzudecken gewesen.
91(a) Der Senat hat (a.a.O. Rn. 79 ff.) zur Abgrenzung von gesetzlicher Betreuung und Eingliederungshilfe bereits ausgeführt, dass Aufgaben und Ziele der gesetzlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB einerseits und der Leistungen des BeWo andererseits grundsätzlich voneinander zu unterscheiden sind. Zwar können beide Leistungen ineinander übergehen und sich in Teilbereichen auch überlagern; systematisch ergeben sich jedoch komplementäre, in der konkreten Zuordnung zu unterscheidende Leistungsbereiche. Dabei umfasst die (gesetzliche) Betreuung gemäß § 1901 Abs. 1 BGB im Grundsatz alle Tätigkeiten, die "erforderlich" sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (nach weiterer Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vorschriften des BGB) "rechtlich" zu besorgen. Unabhängig vom Umfang seines Aufgabenkreises ist deshalb ein Betreuer nur für die Organisation erforderlicher tatsächlicher Maßnahmen verantwortlich; die tatsächlichen Hilfestellungen selbst muss er hingegen nicht erbringen (vgl. dazu z.B. Kieß in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Auflage 2013, § 1901 BGB Rn. 13 ff.). Andererseits kann er sich nicht auf eine bloß verwaltungsmäßige Führung der Betreuung zurückziehen; ein gewisses Maß an vertrauensbildenden bzw. -erhaltenden Maßnahmen und persönlicher Zuwendung ist vielmehr weiterhin Bestandteil jeder Betreuung, allerdings nur, soweit sie für die sachgerechte Durchführung der rechtlichen Betreuung geeignet und notwendig sind (Kieß a.a.O., Rn. 20 bis 28; BT-Drs. 13/7158 S. 33 f.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Betreuung gerade von sozialhilfeweiser Eingliederungshilfe abgegrenzt (BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10 Rn. 19 m.w.N.). Nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB dürfe ein Betreuer nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt werde, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten. Die Betreuung erstrecke sich vielmehr nur auf Tätigkeiten, die erforderlich seien, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (§ 1901 Abs. 1 BGB). Hiervon seien solche Tätigkeiten nicht umfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpften, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer habe solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten. Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehörten insbesondere dann nicht zu seinem Aufgabenbereich, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger - etwa die der Sozialhilfe - geregelt sei. Umgekehrt ist der spezifische Anwendungsreich des Betreuungsrechts eröffnet, wenn der Schwerpunkt der notwendigen Hilfe Dritter darin besteht, den Hilfebedürftigen rechtlich zu unterstützen und seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, was auch die Organisation tatsächlicher Hilfen umfasst. Für Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt dann insoweit kein Raum (vgl. LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 130 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 127).
92Sind danach Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung letztlich nach dem Schwerpunkt der tatsächlich erbrachten bzw. erforderlichen Unterstützungsleistungen abzugrenzen, sind die der Klägerin erbrachten Hilfestellungen (Antragstellung auf Arbeitslosengeld II inkl. Beschaffung erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen, Klärung des krankenversicherungsrechtlichen Status, Beschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung, Schulden- und Zahlungsmanagement, Unterstützung beim Antrag auf Kindergeld etc.; vgl. dazu die in der Betreuungsdokumentation unter dem 04., 15., 19.10., 02. und 22.11.2010 aufgeführten Aktivitäten) der rechtlichen Betreuung, nicht der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Denn es ging dabei im Schwerpunkt um die Unterstützung bei Rechtsangelegenheiten. Soweit dazu auch rein tatsächliche Unterstützungsleistungen (etwa das Sammeln oder Zusammenstellen von Unterlagen) erforderlich waren, gehören diese im vorliegenden Fall gleichwohl noch in den Rahmen einer Rechtsfürsorge und wären deshalb im Wege einer gesetzlichen Betreuung zu erbringen gewesen. Insoweit (insbesondere etwa beim Erstantrag auf Arbeitslosengeld II) zwischen reinem Rechtsakt (Antragstellung) und tatsächlicher Unterstützung (Sammeln von Unterlagen u.ä.) zu trennen, würde den einheitlichen Lebensvorgang in unpraktikabler und damit nicht sachgerechter Weise aufspalten. Dass demgegenüber bei einem (bereits) laufenden Leistungsbezug das Sichten von Post oder die Abwicklung von Schriftverkehr im Einzelfall nicht (mehr) dem Bereich der rechtlichen Betreuung zuzuordnen sein kann (vgl. dazu den vom Senat entschiedenen Fall im Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 88 f.), ändert daran nichts. Die (bisweilen schwierige) Abgrenzung zwischen rechtlicher Betreuung und Eingliederungshilfe kann bei einzelnen Unterstützungsmaßnahmen nur unter Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles erfolgen und hat letztlich danach zu fragen, ob der Schwerpunkt der jeweiligen Maßnahme Hilfe in rechtlichen oder in tatsächlichen Angelegenheiten erfordert.
93(b) Dass im streitigen Zeitraum für die Klägerin eine rechtliche Betreuung noch nicht eingerichtet gewesen ist, ändert nichts daran, dass die in Rede stehenden Hilfestellungen des Beigeladenen keine im sozialhilferechtlichen Sinne erforderliche Eingliederungshilfe darstellten. Eingliederungshilfe ist nicht in dem Sinne subsidiär gegenüber der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, dass sie (wieder) zum Zuge käme, wenn die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung versäumt wurde. Das Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und rechtlicher Betreuung ist vielmehr vergleichbar dem Verhältnis zwischen allgemeiner Sozialhilfe und der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO. Ähnlich wie die §§ 114 ff. ZPO für die Prozesskostenhilfe enthalten die §§ 1896 ff. BGB in sich abschließende Regelungen für die rechtliche Betreuung, die für mittellose Personen auch kostenfrei zur Verfügung steht (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern). Dies schließt Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für den behinderungsbedingten Hilfebedarf, der durch einen gesetzlichen Betreuer gedeckt werden kann, aus (vgl. zum Ganzen ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 130 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 127).
94Wie zu entscheiden wäre, wenn trotz wesentlicher Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII die (medizinischen) Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung nicht erfüllt sind, kann offen bleiben. Denn die Klägerin war jedenfalls auch im streitigen Zeitraum bereits betreuungsbedürftig, auch wenn damals keine Betreuung eingerichtet war. Dies lässt sich nicht nur den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P entnehmen; auch ausweislich der Betreuungsdokumentation der Beigeladenen wurde die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung schon im streitigen Zeitraum thematisiert.
95(3) Aufklärende Gespräche mit der Klägerin über Drogenkonsum und eine Abgrenzung zur Selbstmedikation waren ebenfalls nicht als Eingliederungshilfe erforderlich. Insoweit wären vielmehr ambulante Behandlungsmaßnahmen und etwa die Anbindung an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum vorrangig gewesen. Der Senat folgt hierzu den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P in seinem schriftlichen Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung. Danach bestehen für den Senat auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin - etwa durch eine initiale Inanspruchnahme soziotherapeutischer Maßnahmen (§ 37a SGB V) - dauerhaft an eine fachpsychiatrische ambulante Behandlung oder an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum hätte angebunden werden können. Die tatsächliche Möglichkeit hierzu hätte gerade in dem damals von der Klägerin bewohnten Stadtteil über den sog. "L Verein" bestanden. Unter Berücksichtigung der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung der Richtlinien nach § 37a i.V.m. 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V (vom 23.08.2001) erfüllte die Klägerin im Übrigen nicht nur die diagnostischen Voraussetzungen für eine Soziotherapie (vgl. Ziff. II, 9. der Richtlinien). Schon im Vorfeld der Verordnung einer regulären Soziotherapie hätte sogar die Möglichkeit bestanden, die Klägerin mittels soziotherapeutischer Maßnahmen zur Wahrnehmung einer entsprechenden Überweisung an einen Facharzt zu motivieren (vgl. Ziff. IV, 16.1 und 16.2 der Richtlinien).
96(4) Die Unterstützung der Klägerin zur Bewältigung innerfamiliärer Schwierigkeiten unterfällt bereits deshalb nicht den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, weil letztere eine Förderung und Stabilisierung sozialer Beziehungen bzw. von Kontakten außerhalb des Bereiches der Familie voraussetzen (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R Rn. 16 f.; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 121). Darüber hinaus kommen auch diesbezüglich ambulante psychotherapeutische Leistungen nach dem SGB V in Form einer Familientherapie vorrangig in Betracht (vgl. LSG NRW, a.a.O.).
97c) Bei einer Zuordnung von erbrachten Hilfestellungen zum Bereich medizinischer Leistungen ergäbe sich ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten (oder einem anderen Träger der Eingliederungshilfe) nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Rehabilitation als Teil der Eingliederungshilfe gemäß der §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX.
98Selbst wenn die von der Beigeladenen erbrachten Betreuungsleistungen nicht als unmittelbare Behandlungs-, sondern als reine Rehabilitationsmaßnahmen einzustufen wären (vgl. zu dieser Abgrenzung ausführlich LSG NRW, Urteil vom 28.08.2014 - L 9 SO 286/12 Rn. 61 ff. m.w.N.), stünde einem Anspruch jedenfalls § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII entgegen. Denn danach dürfen Leistungsberechtigte nur solche Leistungserbringer für ihre medizinische Rehabilitation wählen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach den §§ 107 ff. SGB V zur Leistungserbringung zugelassen sind (vgl. zum Ganzen ausführlich LSG NRW, a.a.O. Rn. 68). Zu diesen Leistungserbringern gehört die Beigeladene nicht. Ebenso wenig wurde mit ihr ein Vertrag nach §§ 75 ff. SGB XII für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geschlossen (vgl. zu dieser Möglichkeit Jaritz/Eicher, in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 25.1).
99d) Gehört die Beigeladene nicht zu den in der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern, scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung der von der Beigeladenen erbrachten Betreuungsleistungen nach dem SGB V ohne Weiteres aus. Eine Beiladung des für die Klägerin zuständigen Trägers der Gesetzlichen Krankenversicherung konnte deshalb unterbleiben.
100e) Ein Anspruch der Klägerin gegen das Jobcenter L auf kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a (Nr. 3) SGB II (ab Beantragung ihrer Leistungen nach dem SGB II) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ist der Begriff der Leistungen nach § 16a Nr. 3 SGB II sehr weit zu verstehen. Er orientiert sich insbesondere an der Regelung des § 33 Abs. 6 SGB IX zum (weiten) Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, so dass er auch an die Klägerin tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen erfassen könnte (vgl. zum Ganzen Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16a Rn. 17 f.; Harks in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 16a Rn. 22). Anders als (Eingliederungshilfe-)Leistungen nach dem SGB XII sind Leistungen nach § 16a SGB II jedoch nur dann zu erbringen, wenn ein Bezug zu einer künftigen Erwerbstätigkeit besteht (so Harks a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Bezug ist im streitigen Zeitraum jedoch weder der Betreuungsdokumentation noch dem Vortrag der Klägerin oder der Beigeladenen zu entnehmen. In der Betreuungsdokumentation finden sich vielmehr erst ab Oktober 2011 überhaupt Ansätze auch für Bemühungen um eine berufliche Rehabilitation der Klägerin; zu einer solchen ist es im Übrigen letztlich jedoch nicht gekommen. Einer Beiladung des Jobcenters L bedurfte es deshalb ebenfalls nicht.
101f) Schließlich scheidet auch ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII) aus (für die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AV-SGB XII NRW nicht der örtliche Sozialhilfeträger, sondern der Beklagte sachlich zuständig wäre).
102Der Senat lässt offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen (nach § 67 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 der Verordnung zu § 69 SGB XII) überhaupt erfüllt sind. Denn Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wären jedenfalls nachrangig. Zwar gehen nach § 67 S. 2 SGB XII (nur) Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII oder des SGB VIII den Leistungen nach § 67 S. 1 SGB XII, soweit der Bedarf nach diesen anderen Vorschriften gedeckt wird, vor. Die Beigeladene hat der Klägerin jedoch gar keine Leistungen erbracht, welche unter das SGB XII fielen oder die dem SGB VIII zuzuordnen wären. Tatsächlich erbracht wurden vielmehr Leistungen, die der gesetzlichen Betreuung bzw. einer Soziotherapie, bei den Bemühungen um Medikamentencompliance auch einer APP, zuzuordnen gewesen wären (s.o.). Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 67 S. 2 SGB XII ist im Übrigen jedoch der allgemeine sozialihilferechtliche Nachrang zu beachten (vgl. Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Auflage 2015, § 67 Rn. 27). Wären deshalb für die Klägerin die erforderlichen Hilfen als gesetzliche Betreuung bzw. Soziotherapie (ggf. i.V.m. APP) zu erbringen gewesen, so scheiden inhaltsgleiche Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten als nachrangig aus; den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten kommt nicht etwa eine Auffangfunktion bei Versäumung der Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb des SGB XII zu.
103C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für die Beigeladene findet schon deshalb nicht statt, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.04.2011 - L 20 SO 78/10 Rn. 62 sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 3b).
104D) Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.
(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
- 1.
die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist, - 2.
die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie, - 3.
die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind, - 4.
die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten, - 5.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
- 1.
die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist, - 2.
die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie, - 3.
die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind, - 4.
die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten, - 5.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.
(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.
(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.
(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.
(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.
(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.
(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung, - 3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme, - 4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, - 5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, - 6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, - 7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, - 8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, - 9.
Bedarfsplanung, - 10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4, - 11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, - 12.
Verordnung von Krankentransporten, - 13.
Qualitätssicherung, - 14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung, - 15.
Schutzimpfungen.
(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:
- 1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind, - 2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind, - 3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.
(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.
(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.
(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln
- 1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind, - 2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, - 3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.
(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.
(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.
(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln
- 1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, - 2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen, - 3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung, - 4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer, - 5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie - 6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.
(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.
(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.
(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln
- 1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung, - 2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus, - 3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, - 4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA), - 5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.
(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.
(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
- 1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder - 3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
- 1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, - 2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7, - 3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und - 4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und - 3.
der Ausländer - a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt, - b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, - c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, - d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder - g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
- 1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, - 2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, - 3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte, - 4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, - 5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, - 6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder - 7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.
(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
- 1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, - 2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist, - 3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, - 5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und - 6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer
- 1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, - 2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, - 3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht, - 4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder - 5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere - a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht, - b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder - c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
- 1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder - 3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
- 1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, - 2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7, - 3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und - 4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
- 1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, - 2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, - 3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens, - 4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist, - 5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden, - 6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, - 7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13, - 8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, - 9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie - 10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.
(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
- 1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder - 2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
- 1.
die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist, - 2.
die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie, - 3.
die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind, - 4.
die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten, - 5.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
- 1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, - 2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, - 3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens, - 4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist, - 5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden, - 6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, - 7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13, - 8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, - 9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie - 10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.
(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
- 1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen, - 2.
die Schuldnerberatung, - 3.
die psychosoziale Betreuung, - 4.
die Suchtberatung.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
- 1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen, - 2.
die Schuldnerberatung, - 3.
die psychosoziale Betreuung, - 4.
die Suchtberatung.
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.