Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. Juli 2014 - L 19 AS 423/14 NZB
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger erstreben die Zulassung ihrer Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Sozialgericht ihre Klage auf höhere Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 03.08.2010 bis 31.12.2010 und vom 01.02.2011 bis zum 31.07.2011 überwiegend abgewiesen hat.
4Die Kläger sind miteinander verheiratet. Sie beziehen seit 2007 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In ihrem Eigentum befand sich ursprünglich ein von ihnen bewohntes 319 qm großes Hausgrundstück, das mit einem 78 qm großen Einfamilienhaus bebaut war und für das sie monatliche Zins- und Tilgungsleistungen erbrachten. Im Mai 2009 übertrugen die Kläger das Hausgrundstück unentgeltlich auf ihre beiden nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, die wiederum den Klägern ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumten. Die Kläger sind nach dem Übertragungsvertrag verpflichtet, sowohl alle Unterhaltungskosten zu tragen als auch die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen.
5Mit dem angefochtenem Bescheid vom 20.08.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 03.08.2010 bis zum 31.01.2011. Hierbei berücksichtigte er Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,09 EUR monatlich.
6Hiergegen erhoben die Kläger am 17.09.2010 Widerspruch. Der Beklagte müsse auch die Tilgungsraten, die zum 01.09.2010 neu abgeschlossene Glasversicherung sowie die im Juli anfallenden Kosten für die Wartung der Heizung und auf die Heizung entfallende Stromkosten als Bedarf berücksichtigen.
7Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.09.2010 hob der Beklagte die Leistungen für Juli 2009 bis Juni 2010 teilweise aufgrund eines Guthabens aus der ENNI-Abrechnung auf und forderte die Kläger zur Erstattung auf. Auch hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch.
8Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.07.2011. Hierbei berücksichtigte er als monatliche Unterkunftskosten wiederum einen Betrag von 307,09 EUR
9Hiergegen erhoben die Kläger am 27.01.2011 Widerspruch.
10Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 06.06.2011 half der Beklagte den Widersprüchen teilweise ab und wies die Widersprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die Tilgungsleistungen seien nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Ein Wohnungsverlust drohe ohne deren Übernahme nicht.
11Hiergegen haben die Kläger jeweils am 07.07.2011 Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben. Die Verfahren wurden unter den Az.: S 49 AS 2625/11 und S 49 AS 2626/11 geführt und mit Beschluss vom 11.12.2012 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem führenden Az. S 49 AS 2625/11 verbunden. Die Kläger haben vorgetragen: Streitig sei ausschließlich die Frage, ob es sich bei den Tilgungsleistungen um Unterkunftskosten i.S.v. § 22 SGB II handele. Die sei der Fall. Ihr Wohnrecht sei an die Übernahme der Tilgungsleistungen gekoppelt. Ohne deren Übernahme gebe es kein Wohnrecht. Im Übrigen handele es sich nicht um Tilgungsleistungen für ein Eigenheim, sondern um Wohnkosten.
12Die Kläger haben beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2011 zu verurteilen, ihnen monatliche Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Februar bis Juli 2011 in Höhe von 238,18 EUR abzgl. bereits gewährter Leistungen zu zahlen,
14sowie
15den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2011 zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II für den Monat August 2010 in Höhe von 381,41 EUR, für September und Oktober 2010 in Höhe von monatlich 433,43 EUR, für den Monat November 2010 in Höhe von 569,66 EUR und für Dezember 2010 in Höhe 226,13 EUR abzgl. bereits gewährter Leistungen zu zahlen.
16Mit Urteil vom 19.03.2013 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, den Klägern für die Monate Februar 2011 bis Mai 2011 insgesamt weitere Unterkunftskosten in Höhe von 109,10 EUR zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Tilgungsleistungen seien keine Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II. Die zum Wohungseigentum entwickelten Grundsätze zur Übernahme von Tilgungsleistungen seien auch im vorliegenden Fall anwendbar. Die Übernahme der Tilgungsleistungen würde bei den Klägern ebenso wie bei einem Eigenheim zu einer Vermögensbildung führen. Sowohl der Darlehensvertrag als auch der Bausparvertrag liefen auf ihren Namen. Die Tilgung vermindere eine eigene Verbindlichkeit. Ein Verlust des Wohnraums ohne die Übernahme der Tilgungsraten drohe nicht. Die Kläger seien bisher in der Lage gewesen, die Tilgung auch ohne deren Berücksichtigung zu erbringen.
17Das Sozialgericht hat in seinem Urteil folgende Bedarfsberechnung vorgenommen:
18Aug 10 / Sep 10 / Okt 10 Kläger - Klägerin / Kläger - Klägerin / Kläger - Klägerin
19Bedarf: 323,00 EUR - 323,00 EUR / 323,00 EUR - 323,00 EUR / 409,68 - EUR 409,76EUR
20Einkommen: 484,20 EUR - 400,00 EUR / 435,78 EUR - 400,00 EUR / 451,92 EUR - 400,00EUR 39,25 EUR - 160,00 EUR / 39,25 EUR - 160,00 EUR / 39,25 EUR - 160,00EUR
21Freibeträge = 444,95 EUR - 240,00 EUR / 396,53 EUR - 240,00 EUR / 412,67 EUR - 240,00EUR
22verteilt: 342,48 EUR - 342,48 EUR / 318,27 EUR - 318,27 EUR / 326,34 EUR - 326,34EUR
23Anspruch: -EUR - -EUR / 4,74 EUR - 4,74 EUR / 83,35 EUR - 83,43 EUR
24bewilligt: 117,79 EUR - 117,79 EUR / 143,80 EUR - 143,80 EUR / 143,80 EUR - 143,80EUR
25Nov 10 / Dez 10 Kläger - Klägerin / Kläger - Klägerin
26Bedarf: 495,05 EUR - 495,09 EUR / 445,39 EUR - 445,42 EUR
27Einkommen: 484,20 EUR - 400,00 EUR / 788,46 EUR - 400,00 EUR 39,25 EUR - 160,00 EUR / 39,25 EUR - 160,00 EUR
28Freibeträge = 444,95 EUR - 240,00 EUR / 749,21 EUR - 240,00 EUR
29verteilt: 342,48 EUR - 342,48 EUR / 494,61 EUR - 494,61 EUR
30Anspruch: 152,58EUR - 152,62 EUR / -EUR - -EUR
31bewilligt: 211,91 EUR - 211,91 EUR / 40,15EUR - 40,15 EUR
32Feb 11 / Mrz 11 / Apr 11 Kläger - Klägerin / Kläger - Klägerin / Kläger - Klägerin
33Bedarf: 502,43 EUR - 502,45 EUR / 450,85 EUR - 450,87 EUR / 445,82 EUR - 445,83 EUR
34Einkommen: 654,60 EUR - 400,00 EUR / 654,60 EUR - 400,00 EUR / 654,60 EUR - 400,00EUR 42,76 EUR - 160,00 EUR / 42,76 EUR - 160,00 EUR / 42,76 EUR - 160,00 EUR
35Freibetrge = 611,84 EUR - 240,00 EUR 611,84 EUR - 240,00 EUR / 611,84 EUR - 240,00 EUR
36verteilt: 425,92 EUR - 425,92 EUR / 425,92 EUR - 425,92 EUR / 425,92 EUR - 425,92 EUR
37Anspruch: 76,51 EUR - 76,53 EUR / 24,93 EUR - 24,95 EUR / 19,90 EUR - 19,91 EUR
38bewilligt: 46,16 EUR - 46,17 EUR / 46,16 EUR - 46,17 EUR / 46,16 EUR - 46,17 EUR
39Mai 11 / Jun 11 / Jul 11 Kläger - Klägerin / Kläger Klägerin / Kläger - Klägerin
40Bedarf: 502,43 EUR - 502,45 EUR / 450,85 EUR - 450,87 EUR / 392,89 EUR - 392,90 EUR
41Einkommen: 654,60 EUR - 400,00 EUR / 654,60 EUR - 400,00 EUR / 654,60 EUR - 400,00 EUR 42,76 EUR - 160,00 EUR / 42,76 EUR - 160,00 EUR / 42,76 EUR - 160,00 EUR
42Freibeträge = 611,84 EUR - 240,00 EUR / 611,84 EUR - 240,00 EUR / 611,84 EUR - 240,00 EUR
43verteilt: 425,92 EUR - 425,92 EUR / 425,92 EUR - 425,92 EUR / 425,92 EUR - 425,92 EUR
44Anspruch: 76,51 EUR - 76,53 EUR / 24,93 EUR - 24,95 EUR / -EUR - -EUR
45bewilligt: 46,16 EUR - 46,17 EUR / 46,16 EUR - 46,17 EUR / 46,16 EUR - 46,17 EUR
46Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der es mit der Berufung anfechtbar sei.
47Am 10.05.2013 haben die Kläger Berufung eingelegt und ursprünglich begehrt, den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, auch die Tilgungsleistungen in Höhe von 145,83 EUR monatlich als Unterkunftskosten zu gewähren.
48Nach Hinweis der Berichterstatterin, dass die Beschwer der Kläger unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen die erforderliche Beschwerdegrenze von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGG) nicht überschreite, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 21.02.2014 ausgeführt, das Urteil des Sozialgerichts sei u.a. auch insoweit falsch, als das Sozialgericht das Guthaben der Enni GmbH in Höhe von 752,07 EUR im Monat August angerechnet habe. Die Beschwer belaufe sich nach ihren Berechnungen daher auf 1.083,04 EUR. Sie würden ihren Antrag aus der Berufungsschrift sinngemäß dahingehend konkretisieren, dass der Beklagte auch die Wohnkosten in Höhe von 145,83 EUR monatlich als Unterkunftskosten in der Form zu gewähren habe, dass zusätzlich zu dem durch das Urteil des Sozialgerichts ausgeurteilten Betrages weitere Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 1.083,04 EUR gezahlt würden.
49Am 07.03.2014 haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
50Zwar seien sie der Auffassung, dass der erforderliche Beschwerdewert erreicht sei. Jedenfalls aber sei die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zu der Frage, inwieweit Zahlungen im Bereich des Nießbrauchs Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II seien, liege bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung vor. Zudem weiche das Urteil sowohl bezüglich der Unterkunftskosten als auch der Tilgungsleistungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und beruhe hierauf. Das Sozialgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der offene Darlehensrestbetrag von 25.000,- EUR nicht als geringe Restschuld anzusehen sei. Zudem habe es bei der Frage, ob ohne Berücksichtigung der Raten ein Verlust des Wohnraums drohe, nicht darauf abstellen dürfen, dass die Kläger die Tilgungsraten tatsächlich erbracht hätten. Vielmehr habe es eine abstrakte Bewertung vornehmen müssen. Schließlich habe es auch gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Vermögensmehrung im Zweifel hinter die vom Staat geschützte Wohnung zurücktreten müsse.
51II.
521) Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob für die Nichtzulassungsbeschwerde die Jahresfrist des § 66 Abs. 1 SGG galt oder diese bereits verfristet war. Insoweit erscheint es fraglich, ob eine unrichtige Belehrung i.S.v. § 66 Abs. 2 SGG vorliegt, wenn die Belehrung des Sozialgerichts nach den erstinstanzlichen Anträgen zutreffend war und die Berufung erst durch ihre Beschränkung unzulässig geworden ist (vgl. Ausführungen zu 1 gegen die Anwendung des § 66 Abs. 2 SGG Sächsisches LSG Beschluss vom 03.03.2008 - L 3 AL 140/06 NZB; offen gelassen von LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 24.11.2011 - L 13 AS 393/11 NZB). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar wohl statthaft (hierzu a), jedenfalls aber unbegründet (hierzu b).
53a) Die Beschwer der Kläger dürfte mit 656,57 EUR die Berufungsgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.H.v. 750,- EUR unterschreiten.
54Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils, d.h. er bestimmt sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.04.2009 - L 5 AS 102/08). Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann daher niedriger sein als die Beschwer.
55Die Kläger haben mit ihrem Berufungsschriftsatz vom 10.05.2013 die Anerkennung der Tilgungsleistungen in Höhe von 145,83 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt. Bei der Berücksichtigung der Tilgungsleistungen als Unterkunftskosten würde sich nach dem Urteil folgender weiterer Anspruch ergeben:
56August 2010 Kläger zu 1) / Klägerin zu 2) Bedarf mit Tilgung 395,92 EUR / 395,92 EUR abzgl. Einkommen 342,48 EUR / 342,48 EUR abzgl. bewilligter Leistungen 117,79 EUR / 117,79 EUR 0,- EUR / 0,- EUR / 0,- EUR
57September 2010 Bedarf mit Tilgung 395,92 EUR / 395,92 EUR abzgl. Einkommen 318,27 EUR / 318,27 EUR abzgl. bewilligter Leistungen 143,80 EUR / 148,80 EUR 0,- EUR / 0,- EUR / 0,- EUR
58Oktober 2010 Bedarf mit Tilgung 482,60 EUR / 482,60 EUR abzgl. Einkommen 326,34 EUR / 326,34 EUR abzgl. bewilligter Leistungen 143,60 EUR / 143,80 EUR 12,46EUR / 12,54 EUR / 25,- EUR
59November 2010 Bedarf mit Tilgung 567,97 EUR / 568,01 EUR abzgl. Einkommen 342,48 EUR / 342,48 EUR abzgl. bewilligter Leistungen 211,91 EUR / 211,91 EUR 13,58 EUR / 13,62 EUR / 27,20 EUR
60Dezember 2010 Bedarf mit Tilgung 518,31 EUR / 518,34 EUR abzgl. Einkommen 494,61 EUR / 494,61 EUR abzgl. bewilligter Leistungen 40,15 EUR / 40,15 EUR 0,- EUR / 0,- EUR / 0,- EUR
61Februar 2011 Bedarf mit Tilgung 575,35 EUR / 575,37 EUR abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR abzgl. im Urteil zuge sprochener Leistungen 27,27 EUR / 27,28 EUR 76,- EUR / 76,- EUR / 152,- EUR
62März 2011 Bedarf mit Tilgung 523,77 / EUR 523,79 EUR abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR 51,69 EUR / 51,70 EUR / 103,66 EUR
63April 2011 Bedarf mit Tilgung 518,74 EUR / 518,75 EUR abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR 46,66 EUR / 46,66 EUR / 93,32 EUR
64Mai 2011 Bedarf mit Tilgung 575,35 EUR / 575,37 EUR abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR abzgl. im Urteil zugesprochener Leistungen 27,27 EUR / 27,28 EUR 76,- EUR / 76,- EUR / 152,- EUR
65Juni 2011 Bedarf mit Tilgung 523,77 EUR / 523,79 EUR abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR 51,69 EUR / 51,70 EUR / 103,39 EUR
66Juli 2011 Bedarf mit Tilgung 465,81 EUR / 465,81 EUR abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR 0,- EUR / 0,- EUR / 0,- EUR
67Gesamt 656,57 EUR
68Die Berufung ist nicht durch die mit Schriftsatz vom 21.02.2014 nachträgliche Erweiterung des Beschwerdewertes auf insgesamt 1.083,04 EUR zulässig geworden. Zwar können im Berufungsverfahren nach dem SGG Anträge regelmäßig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Rahmen des § 99 SGG geändert und erweitert werden (§§ 112 Abs. 3 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG). Das sozialgerichtliche Verfahrensrecht schreibt zwingend nur die Form und die Frist der Berufungseinlegung vor, dagegen werden Antragstellung und Begründung der Berufung in einer Sollvorschrift behandelt (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG). Deshalb können Anträge und Berufungsbegründung - solange die Berufung noch nicht als unzulässig verworfen worden ist - geändert oder erweitert werden. Eine Erweiterung scheidet jedoch dann aus, wenn der Kläger einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des ursprünglich nicht angegriffenen Teils des erstinstanzlichen Urteils abgegeben hat. Ein solcher Verzicht kann u.a. auch in einem beschränkten Berufungsantrag liegen, und liegt vor, wenn er entweder ausdrücklich erklärt wird oder wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass das Recht auf Anfechtung der Entscheidung aufgegeben wird (BSG Urteil vom 29.11.1967 - 1 RA 301/65; ähnlich Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 20, der eine nachträgliche Erweiterung nur dann als zulässig erachtet, wenn der bei der Einlegung gestellte Antrag auslegungs- oder ergänzungsfähig ist). Nach Auffassung des Senats ist dies vorliegend der Fall: Die Kläger haben mit der Berufungsschrift das Urteil nicht allgemein angefochten, sondern ausdrücklich nur insoweit, als das Sozialgericht die Tilgungszahlungen in Höhe von monatlich 145,83 EUR nicht als Unterkunftskosten berücksichtigt hat. Der angekündigte Antrag ist insoweit eindeutig. Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nichts anderes. Die rechtliche Wertung des Sozialgerichts wird allein hinsichtlich der Tilgungsleistungen angegriffen und als "teilweise fehlerhaft" bezeichnet.
69Ungeachtet dessen wäre die vorliegend durch den Senat zu entscheidende Nichtzulassungsbeschwerde auch dann erfolglos, wenn die Berufung aufgrund des Schriftsatzes vom 21.02.2014 als statthaft angesehen würde. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre dann unstatthaft und zu verwerfen.
70b) Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
711. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
722. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
733. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
74Grundsätzliche Rechtsfragen werden weder mit der Beschwerde aufgezeigt noch ergeben sie sich aus dem Sachzusammenhang.
75Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 28 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne kann nur dann angenommen, wenn noch über eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.03.2014 - L 7 AS 974/13 NZB). Die grundsätzliche Frage, inwieweit Tilgungsleistungen auf Verbindlichkeiten zum Erwerb eines Eigenheims als Bedarf zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R -, 18.02.2010 - B 14 ASB 14 AS 74/08 R, Rn. 17, 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R, Rn. 18ff, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R, Rn. 17, 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R, Rn. 23 und 22.08.2012 - B 14 AS 1/12 R, Rn. 17f) sind Tilgungsleistungen nur in dem besonderen Ausnahmefall zu übernehmen, wenn es um den Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Die hier streitige Rechtsfrage, ob und unter welchen Bedingungen Tilgungsleistungen, die der ursprüngliche Eigentümer nach unentgeltlicher Übertragung des Eigentums und Einräumung eines Nießbrauchrechts aufgrund des Übertragungsvertrages weiter zu tragen hat, betrifft einen Einzelfall und eine Fallkonstellation, die nicht für eine erhebliche Zahl von Fällen entscheidungserheblich ist. Auch eine Fortwirkung aus anderen Gründen ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon lässt sie sich mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG beantworten. Nach Auffassung des Senats ist die Rechtsprechung des BSG zu der Übernahme von Tilgungsleistungen auch auf den hiesigen Fall anwendbar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
76Eine Divergenz nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Eine Divergenz setzt voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der in Abs. 2 Nr. 2 genannten Gerichte zu entnehmender Rechtssatz nicht übereinstimmen. Eine solche Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Es muss eine fallübergreifende, nicht lediglich auf den Einzelfall bezogene rechtliche Aussage vorliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 30 und § 160 Rn. 13 m.w.N.). Einen solchen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte oder des Landessozialgerichts abweichenden Rechtssatz hat das Sozialgericht nicht aufgestellt, sondern lediglich eine auf Würdigung des konkreten Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage getätigt.
77Verfahrensfehler i.S.d. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGG werden nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.
78Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
792) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den Gründen zu 1) mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§§ 73a SGG, 114 ZPO) abzulehnen.
80Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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Annotations
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.