Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Juni 2016 - L 18 KN 89/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Gerichtskosten in Höhe von 675,00 Euro zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Feststellung von Kindererziehungszeiten.
3Die 1949 geborene Klägerin ist Mutter von drei Söhnen (P, geboren am 00.00.1974, L, geboren am 00.00.1975, und U, geboren am 00.00.1977). Seit dem 1.2.1971 ist sie beamtete Lehrerin des Landes Nordrhein-Westfalen, zum 1.4.2006 wurde sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt und bezieht seither Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamten- versorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) in Höhe von zu Beginn EUR 1403,44 brutto (Bescheid des Landesversorgungsamt Nordrhein Westfalen vom 8.6.2006). Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wurden für jeden Sohn sechs Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt.
4Im Juni 2014 beantragte die Klägerin bei der DRV Rheinland - Servicezentrum E - die Klärung ihres Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung unter gleichzeitiger Feststellung von Kindererziehungszeiten für ihre drei Söhne.
5Die nach dem Verteilungsschlüssel (vgl § 127 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) zuständig gewordene Beklagte stellte die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31.12.2007 verbindlich fest. Kindererziehungszeiten seien nicht vorzumerken, weil die Klägerin insoweit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gälten diese als systembezogen annähernd gleichwertig (Bescheid vom 25.9.2014).
6Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe für ihre vor dem 31.12.1991 geborenen Kinder keine systembezogen gleichwertigen Versorgungsanwartschaften erworben, weil bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nur sechs Monate pro Kind als Kindererziehungszeit berücksichtigt worden seien. Die Neuregelung 2014 sehe aber eine Anerkennung von zwei Jahren für jedes vor 1992 geborene Kind vor. Diese Differenz könne weder finanziell noch menschlich als "annähernd gleichwertig" bezeichnet werden.
7Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben, die den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig seien. Kraft gesetzlicher Anordnung gelte nämlich jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als systembezogen annähernd gleichwertig (Widerspruchsbescheid vom 19.1.2015).
8Mit ihrer Klage vom 19.2.2015 hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Die Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung vor dem 1.1.1992 geborener Kinder im Recht der Beamtenversorgung sei derjenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichwertig. Hier ende seit dem 1.7.2014 die Kindererziehungszeit für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind (erst) nach 24 Kalendermonaten, während bei ihren Versorgungsbezügen nur sechs Monate pro Kind berücksichtigt worden seien.
9Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Eine Einzelfallprüfung, ob eine systembezogen annähernd gleichwertige Berücksichtigung vorliege oder nicht, sei aufgrund der zum 1.7.2014 eingeführten Vorschrift des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI entbehrlich, denn danach gelte eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als systembezogen annähernd gleichwertig. Bei Vorliegen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften finde eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit nicht mehr statt (Urteil vom 5.8.2015, der Klägerin zugestellt am 12.8.2015).
10Mit ihrer Berufung vom 4.9.2015 trägt die Klägerin ergänzend vor, die gesetzliche Fiktion des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI verstoße gegen Art 3 GG, da sie als "ältere Mutter" benachteiligt werde. Sie werde schlechter behandelt als versorgungsberechtigte Mütter, deren Kinder nach dem 1.1.1992 geboren worden seien, und als Mütter, deren Kinder vor dem 1.1.1992 geboren worden seien und die Erziehungszeiten nach dem SGB VI erhielten. Es liege eine personenbezogene Differenzierung vor, für die ein legitimer Zweck der Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sei.
11Die Klägerin beantragt,
12das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5.8.2015 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015 zu verurteilen, für die Kinder P T (geb. 00.00.1974), L T (geb. 00.00.1975) und U T (geb. 00.00.1977) je ein Jahr Kindererziehungszeit zu berücksichtigen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
17Entscheidungsgründe:
18A. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 25.9.2014 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015, § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung (Vormerkung) von Kindererziehungszeiten (KEZ).
191. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG, vgl Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2600 §256b Nr 1 RdNr 19) statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt vor. Zwar hat die Klägerin am 14.2.2015 die Regelaltersgrenze (65 Jahre und 3 Monate, § 235 Abs 2 S 2 SGB VI) erreicht. Sie hat bisher keinen Rentenantrag gestellt, so dass kein Rentenbescheid ergangen ist, der das Rechtsschutzbedürfnis für ein auf die Erteilung oder Änderung eines Vormerkungsbescheides nach § 149 Abs 5 SGB VI gerichtetes Verfahren entfallen ließe (vgl dazu BSG, Urteile vom 16.6.2015, Aktenzeichen (Az) B 13 R 23/14 R, und vom 23.8.2005, Az B 4 RA 21/04 R). Den Zeitpunkt des Rentenantrags (und auch eines etwaigen Antrags auf Nachzahlung von Beiträgen, § 282 Abs 1 SGB VI) darf die Klägerin frei wählen, vgl §§ 19 S 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, 77 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI.
20Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015, mit dem die Beklagte die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen (bis 31.12.2007) verbindlich festgestellt hat (sog. Vormerkungsbescheid). Ausweislich des gestellten Sachantrags besteht nur noch insoweit Streit, als die Beklagte die Vormerkung von jeweils einem Jahr Kindererziehungszeit pro Kind abgelehnt hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Antrag oder eher einer der zuvor angekündigten Sachanträge auf Feststellung von zwei Jahren oder von 18 Monaten KEZ sachgerecht ist, weil im Ergebnis überhaupt keine KEZ vorzumerken sind.
212. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung (Vormerkung) von KEZ, § 149 Abs 5 S 1 SGB VI. Zwar hat sie ihre Kinder in den ersten beiden Lebensjahren in der Bundesrepublik Deutschland erzogen, §§ 56 Abs 1 S 1 Nrn 1 und 2, 249 Abs 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, seit dem 1.7.2014 geltend Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungs- verbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 (BGBl I, S 787). Die Beklagte hält einem Anspruch auf Vormerkung indes zu Recht die rechtshindernde Einwendung aus § 56 Abs 1 S 2 Nr 3, Abs 4 Nr 3 1.Halbsatz SGB VI entgegen. Danach sind Elternteile von der Anrechnung von KEZ ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt sind wie der Kindererziehung nach dem SGB VI. Nach § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI gilt als systembezogen annähernd gleichwertig (ua) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift besagt, dass bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften unwiderleglich vermutet wird, dass Zeiten der Kindererziehung systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. Diese Vorschrift ist einschlägig, weil die Klägerin vom Land NRW (seit 2006) eine Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erhält. Eine konkrete Prüfung des Tatbestandsmerkmals "systembezogen annähernd gleichwertig" findet nicht mehr statt. Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung.
22Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die zum 1.7.2014 vorgenommene Änderung von § 56 Abs 4 SGB VI im Hinblick auf die Beamtenversorgung der Rechtszustand vor der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl I S 1939) wieder hergestellt werden. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs 25/14 vom 31.1.2014, S 18) heißt es dazu: "Bisher sind Personen von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, bei denen die Kindererziehung in der Beamtenversorgung oder berufsständischen Versorgung systembezogen gleichwertig angerechnet wird. Bei der Anwendung dieser Regelung kam es im Hinblick auf die Beamtenversorgung in der Vergangenheit zu Unsicherheiten, was als systembezogen gleichwertig anzusehen ist. Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt". Dadurch wird deutlich, dass die Regelung dem Zweck dient, eine Berücksichtigung von KEZ in der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann zu vermeiden, wenn Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung besteht. Es bedarf dazu keiner absoluten, sondern - einschränkend - lediglich einer "systembezogenen" Gleichwertigkeit. Das einschränkende adverbial gebrauchte Adjektiv "systembezogen" wird überdies seit dem 1.7.2014 durch das Adverb "annähernd" weiter eingeschränkt. Dadurch wird insgesamt deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als nach der Auffassung der Klägerin - der Umfang des anrechenbaren Zeitraums (zwei Jahre oder sechs Monate) kein allein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist. Zusätzlich wird in § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI zB "systembezogen" berücksichtigt, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der Wert der KEZ nicht am individuellen, sondern am durchschnittlichen Verdienst orientiert (§ 70 Abs 2 S 1 SGB VI), während sich in der Beamtenversorgung die Höhe der Versorgung an den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen bemisst.
23An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zweifelt der Senat nicht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt, Art 100 Abs 1 S 1 Grundgesetz (GG) (sog konkrete Normenkontrolle).
24Es ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie die Klägerin meint - § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verstoßen soll. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 79, 1,17; 126, 400, 416; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431;112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400,416; 133, 377; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr). Aus Art 3 Abs 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 117, 1, 30; 124,199, 219; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR1397/09 -, juris, Rn. 54; stRsp).
25Eine solche willkürliche oder unverhältnismäßige Differenzierung liegt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin ersichtlich nicht vor. Soweit die Klägerin behauptet, sie werde im Vergleich zu denjenigen Müttern benachteiligt, deren Kinder nach dem 1.1.1992 (gemeint: nach dem 31.12.1991) geboren wurden und zur Begründung ihres Standpunktes auf die einschlägigen Vorschriften des LBeamtVG NRW rekurriert, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, denn es bezieht sich ersichtlich nicht auf das - im Verhältnis zur Beklagten allein maßgebliche - Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern betrifft ausschließlich das geschlossene System der Beamtenversorgung bzw. die Übertragung von Veränderungen im System der gesetzlichen Rentenversicherung auf dieses System. Solche Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Dienstherrn über die Höhe der Versorgungsbezüge sind aber ausschließlich vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszutragen. Soweit die Klägerin auf die unterschiedliche Behandlung von Müttern vor dem 1.1.1992 geborener Kinder in den Regelungen des SGB VI einerseits und denjenigen der Beamtenversorgung andererseits hinweist und geltend macht, der Gesetzgeber des SGB VI schließe sie verfassungswidrig von den dortigen Regelungen aus, liegt der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund auf der Hand. Der Ausschluss beruht darauf, dass die Klägerin sich mit Eintritt in das Beamtenverhältnis bewusst (auch) für ein anderes (überdies in anderen Punkten strukturell günstigeres) System der Altersvorsorge entschieden hat. Daran muss sie sich auch dann festhalten lassen, wenn dieses System in einzelnen Punkten Nachteile im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen sollte. Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, bei der Berücksichtigung von KEZ systembezogen zu differenzieren und dabei das Gesamtsystem - und nicht nur den Aspekt der KEZ - in den Blick zu nehmen. Die Klägerin ist überdies nicht von der Begünstigung "Berücksichtigung von KEZ bei der Altersvorsorge" ausgeschlossen, diese Zeiten werden vielmehr - "systembezogen" - bei ihrer Altersversorgung berücksichtigt. In welchem Umfang sie berücksichtigt werden (sollten), ist, wie die aktuelle Diskussion zeigt, ein rechtspolitisches Problem (vgl zB die Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion zum Entwurf des RV-Leistungs- verbesserungsgesetzes, BT-Drs 18/909, Berlin April 2014, S 4ff).
26B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1, Abs 4 SGG und, soweit die Klägerin Gerichtskosten zu tragen hat, auf § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des (Berufungs-)Verfahrens, die daraus folgende Missbräuchlichkeit der weiteren Inanspruchnahme des Gerichts sowie die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens in Betracht kommende Auferlegung von Gerichtskosten hingewiesen worden und hat den Rechtsstreit trotz dieser Hinweise fortgeführt. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Ein solcher Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf einem schriftlichen Urteil besteht. Dadurch zeigt er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit. So liegt der Fall hier. Im Verhandlungstermin hat die Klägerin sich nicht mit den ihr entgegen gehaltenen Argumenten und der Rechtsansicht des Senats auseinandergesetzt, sondern zur Begründung des Festhaltens an dem eingelegten Rechtsmittel nur bemerkt, dann müsse eben das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Diese Uneinsichtigkeit erfordert eine Beteiligung an den Gerichtskosten; auch das hat die Klägerin verstanden. Der Senat ist überzeugt, dass die Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin dem Gericht (mindestens) die festgesetzten Kosten verursacht hat. Zu den dem Gericht durch die Fortführung entstehenden Kosten zählen die Kosten für die Tätigkeit der Richter (Abfassung und Korrektur des Urteils) und des nichtrichterlichen Personals, die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten. Liegen diese Kosten - wie hier - tatsächlich wesentlich höher als der Mindestbetrag (von 225 Euro, vgl. §§ 192 Abs 1 S 3, 184 Abs 2 SGG), kann das Gericht die Kosten in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO schätzen (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. Stand Juni 2016, § 192 Anm. 4f). Für das Absetzen des schriftlichen Urteils sind als Zeitaufwand für die Urteilsberatung und die Urteilsabfassung (jeweils drei Berufsrichter) insgesamt mindestens drei Richterarbeitsstunden anzusetzen. Nach zurückhaltenden Schätzungen kostet eine Richterarbeitsstunde (in der Berufungsinstanz) unter Mitberücksichtigung der ebenfalls anfallenden Gerichtshaltungskosten (Schreibdienst, Geschäftsstelle) etwa 700,- bis 900,- DM (Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986, 493, 499 ff mwN; LSG NRW, Urteil vom 29.10.1996, Az L 6 V 10/96). Das sind umgerechnet - bereits nach den damaligen Maßstäben - 357,90 bis 460,16 EUR. Der festgesetzte Betrag, der dem Dreifachen des oben genannten Mindestbetrages entspricht, liegt damit noch weit unterhalb der tatsächlich verursachten Kosten und ist auch bei Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin angesichts der beharrlichen Weiterverfolgung des Anspruchs trotz erkennbar eindeutig abweichender Rechtslage angemessen.
27C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.
(2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.
(3) Versicherte, die
- 1.
nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und - 2.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.
(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.
(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat
- a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, - b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.