Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Sept. 2016 - L 17 U 729/11
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.10.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Ziffer 1102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV, Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen), Ziffer 1302 BKV (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) sowie einer Wie-BK nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
3Der am 00.00.1976 geborene Kläger war vom 16.05.2000 bis zum 31.10.2005, unterbrochen durch drei Forschungsaufenthalte in den USA, als Diplomand bzw. Doktorand beim Max-Planck-Institut für Kohlenforschung N (MPI) tätig, wobei die praktischen experimentellen Arbeiten im März 2003 abgeschlossen wurden. Nach eigenen Angaben war der Kläger zuvor bereits im März/April 2000 Praktikant beim MPI. Ausweislich einer Mitteilung von Prof. Dr. T, Direktor am MPI, unter dessen Leitung der Kläger tätig war, vom 03.07.2000 an Dr. T1, Institut für Anatomie der WWU N, habe der Kläger an diesem Tag wegen eines außer Kontrolle geratenen Versuchsansatzes dringend ins Institut kommen müssen, um die einzuleitenden Maßnahmen abzustimmen. Der Kläger habe daher am Anatomiekurs nicht teilnehmen können, da er (Prof. T) aus Sicherheitsgründen auf dessen Anwesenheit habe bestehen müssen. Zudem habe der Kläger bei Entsorgungsarbeiten Pyridin und Piperidin eingeatmet, worauf es zu Unwohlsein und später zu Durchfall und Erbrechen gekommen sei.
4Unter dem 05.03.2009 erstattete das MPI eine Unternehmeranzeige bei Anhaltspunkten für eine BK und führte als Krankheitserscheinungen eine Störung des Immunsystems in Form multipler Allergien auf, asthmatische Erscheinungen nachts, ein stark ausgeprägtes Sicca-Syndrom (Augen, Nase, Mund, Ohren), apthöse Geschwüre in Mund, Nase, Magen und Genitalbereich, eine Polyneuropathie (insbesondere Hände, Füße und Unterschenkel), Schwindel, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Bluthochdruck, Sensibilisierung gegenüber polychlorierten Biphenylen (PCB) sowie diverse Unverträglichkeiten auf Waschmittel, Parfüms, Deodorant usw. Der Beginn der Beschwerden werde vom Kläger und seinem behandelnden Facharzt Prof. Dr. N, wo der Kläger seit 13.07.2006 in Behandlung war, in zeitlichen Zusammenhang mit der Entsorgung von Chemikalien aus einem Kühlschrank im Frühjahr/Sommer 2000 im MPI gestellt.
5Die Beklagte zog Befund- und Behandlungsberichte sowie Auskünfte der Krankenkasse des Klägers (TKK) über Leistungszeiten bei und holte eine Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung zur Arbeitsplatzexposition ein. Die Stellungnahme wurde von Dr. T2 und Dr. N1 am 21.09.2009 nach Gesprächen mit dem Kläger, Prof. Dr. T und Dr. U vom MPI sowie Herrn N2, Fachkraft für Arbeitssicherheit am MPI bis 10/2008, sowie auf der Basis von zwei Schreiben des Klägers sowie eines Schreibens von Dr. U vom 24.03.2009 erstellt. Danach habe der Kläger im Zeitraum vom 16.05.2000 bis März 2003 bei wissenschaftlich-experimentellen Labortätigkeiten Kontakt zu einer Vielzahl im Einzelnen aufgeführte Chemikalien gehabt. Die Verwendung von polychlorierten Biphenylen (PCBs) und Quecksilberverbindungen habe seitens des MPI nicht bestätigt werden können. Bei Entsorgungs- und Aufräumarbeiten an einem Kühlschrank Ende Juni/Anfang Juli 2000 sei der Kläger in Kontakt mit teils unbekannten Chemikalien gekommen. Während der Forschungsarbeiten hätten im Labormaßstab wechselnde Gefährdungen im Sinne der BK-Gruppe 13 bestanden. Aufgrund der zwar geringfügigen, aber doch vorhandenen Kontaktmöglichkeiten mit neuen biologisch aktiven Substanzen solle gutachterlich die Anwendung von § 9 Abs. 2 SGB VII geprüft werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme, Bl. 165 ff. der Verwaltungsakte, verwiesen.
6In der Folgezeit erfolgten weitere Nachfragen der Beklagten an Dr. U vom MPI zu den verwendeten Chemikalien. Das Laborjournal des Klägers war nicht mehr auffindbar, da es bereits im Rahmen einer umzugsbedingten Aufräumaktion im Jahr 2004 abhanden gekommen sei. Es bestehe nach Rücksprache mit Prof. Dr. C vom MPI die Möglichkeit, dass in dem vom Kläger gereinigten Kühlschrank PCB und nicht mehr identifizierbare Organoquecksilberverbindungen gelagert hätten, wobei eine sichere Aussage aufgrund des langen Zeitraums nicht mehr getroffen werden könne. Prüfprotokolle zu den vom Kläger benutzten Abzügen lägen nicht mehr vor, diese seien jedoch regelmäßig gewartet und geprüft worden.
7In einer auf Initiative des Klägers verfassten Stellungnahme vom 11.01.2010 meinte Prof. Dr. N zusammenfassend, dass der Kläger einer extrem großen Anzahl von genotoxischen, immuntoxischen und kanzerogenen Substanzen simultan bei der Entsorgung von mehr als 200 Chemikalien aus einem alten Kühlschrank am MPI ausgesetzt gewesen sei, was nach genauer anamnestischer Expositionsabschätzung (starker Geruch nach Pyridin, Piperidin und Toluol über 12 h bei Entsorgungsarbeiten), insbesondere bei Betrachtung der kumulativen Effekte der mehr als 200 Substanzen, bei weitem die Schwelle für eine akute und als Folge chronische Intoxikation überschreite. Nach der Entsorgungsaktion im Jahr 2000 sei es zu Unwohlsein und später Übelkeit und Erbrechen gekommen. Der Kläger beschreibe in seiner genauen Schilderung des Unfallablaufes die weiteren Symptome mit schmerzhaften Durchfällen, Erbrechen sowie starken Schmerzen in Händen, Füßen und Zähnen sowie einer leicht geröteten, stark juckenden Haut. Nach eingehendem Studium des Falles, jahrelangen Gesprächen und Therapie des Klägers, ausführlichem Literaturstudium und jahrzehntelanger Erfahrung als Gutachter bei Sozialgerichten bei Intoxikationen und Erkrankungen des Immunsystems spielten seiner Einschätzung nach mehrere Erkrankungskomponenten eine Rolle:
81. Akute Intoxikation bei Entsorgung des Kühlschrankes mit Folge einer direkten irreversiblen Schädigung der Speichel- und Tränendrüsen als Folge einer Schädigung durch u. a. (chlorierte) aromatisch und aliphatische Lösungsmittel, PCB (sowie darin vermutlich enthaltene PCDF, Dioxine), aromatische Amine, diverse Heterozyklen sowie vermutlich Quecksilberorganyle,
92. Ausbildung einer chemikalien-induzierten M. Behcet und Churg-Strauss-Syndrom-analogen Autoimmunerkrankung bei für eine "natürliche" Autoimmunerkrankung atypischem laboranalytischem Konstellationsbild sowie auch untypischern HLA-Konstellation mit jahrelang progressivem Verlauf,
103. Ausbildung progressiver extrem seltener Kontaktallergien auf Baumwolle (oder enthaltene Einzelkomponenten) und Papier (oder einzelne Inhaltsstoffe), Allergien auf Waschmittel, Duftstoffe, Parfüm, Nahrungsmittel in Folge einer chronischen Schädigung des Immunsystems als Folge der akuten Intoxikation.
11Die möglichst schnelle Anerkennung der schwerwiegenden Erkrankung des Klägers als BK halte er für dringend angezeigt.
12In einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 26.04.2010 meinte der Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Arbeitsmedizin - Umweltmedizin - Dr. T2 von der Präventionsabteilung der Beklagten, dass die arbeitstechnischen Ermittlungen der Beklagten umfassend und vollständig seien. Da die Arbeitsplätze des Klägers im MPI nicht mehr bestünden, seien keine weiteren Details über die bereits ermittelten Sachverhalte hinaus feststellbar. Bei der jetzigen Vorlage sei die Akte auch unter dem Aspekt der Zuordnung der (Verdachts-)Diagnosen zu Listen-BK-Ziffern durchgesehen worden. Eine "Intoxikation mit Schädigung des Immunsystems mit Immundysfunktion" beschreibe Prof. Dr. N. Andererseits hätten immunologische Befundberichte mehrfach objektivierbare Beschädigungen des Immunsystems ausgeschlossen. Zuletzt werde ein komplexes Krankheitssyndrom diskutiert, das sich einer Listen-BK-Ziffer nicht widerspruchsfrei zuordnen lasse.
13Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 09.06.2010 die Anerkennung der Erkrankung des Klägers als BK (§ 9 Abs. 1 SGB VII) sowie wie eine BK (§ 9 Abs. 2 SGB VII) ab. Auf den hiergegen vom Kläger am 16.06.2010 eingelegten Widerspruch betrachtete die Beklagte den Bescheid vom 09.06.2010 als nichtig, da er nicht den Anforderungen an eine detaillierte und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen genüge und sagte eine neue Bescheidung zu.
14Sodann nahm die Beklagte weitere Arztberichte über den Kläger zu den Akten und zog eine Auskunft des Dr. U (MPI) vom 21.10.2010 bei. Darin hieß es zur Abschätzung der Exposition des Klägers gegenüber elementarem Quecksilber, dass insgesamt betrachtet der vom Kläger geäußerte Verdacht einer erhöhten Quecksilberexposition als Folge einer entsprechenden Kontamination im Laborbereich des MPI nicht bestätigt werden könne. Wichtig erscheine zudem, dass im experimentellen Teil der Doktorarbeit des Klägers keinerlei quecksilberhaltigen Gerätschaften erwähnt würden.
15Durch Bescheid vom 16.11.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankungen des Klägers als BKen und wie eine BK ab. In der Begründung wurden die in der BK-Liste unter 1102 sowie 1302 bis 1318 aufgeführten BKen-Ziffern im Einzelnen aufgeführt und abgelehnt. U.a. führte die Beklagte aus, eine BK nach Ziffer 1102 der Anlage 1 zur BKV (Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen) bestehe beim Kläger nicht, da während seiner Tätigkeit am MPI nur sehr geringfügige Einwirkungsmöglichkeiten durch Quecksilber bestanden hätten, die auch nicht im erforderlichen Vollbeweis zu sichern seien. Der frühere Mitarbeiter Prof. Dr. C habe zwar die Möglichkeit der Lagerung von nicht mehr näher identifizierten Organoquecksilberverbindungen in dem vom Kläger an zwei Tagen gereinigten Kühlschrank bestätigt. Allerdings könne auch diese sehr kurzzeitige Einwirkung in 2000 nicht mehr bewiesen werden. Insbesondere fehlten aus der unmittelbaren zeitlichen Nähe zur Kühlschrankräumung eindeutige ärztliche Diagnosen im Sinne einer akuten Quecksilberintoxikation, die ja im engen zeitlichen Kontext zur Einwirkung zu erwarten gewesen wäre. Andere Quellen einer Quecksilberintoxikation könnten ausgeschlossen werden. Manifeste Vergiftungen seien in der Regel Folge eines längeren und wiederholten, erheblichen Überschreitens der arbeitsmedizinischen Grenzwerte. Aufgrund der arbeitstechnischen Ermittlungen und angesichts des sieben bis zehn Jahre zurückliegenden Zeitraumes der Tätigkeiten am MPI sei nunmehr die Höhe der damaligen vermuteten Quecksilber-Exposition nicht mit Gewissheit zu beweisen. Aus dem Institut seien von vergleichbaren Arbeitsplätzen keine Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen gemeldet worden. Aufgrund einer Halbwertzeit von circa 65 Tagen für im Urin nachweisbares Quecksilber nach Expositionen seien lange zurückliegende Vergiftungen nicht mehr anhand erhöhter Konzentrationen nachweisbar. Bezüglich der chronischen Toxizität von metallischem Quecksilber und anorganischen Quecksilberverbindungen seien die Nieren, vor allem die proximalen Tubuli (Hauptstücke der Nierenkanälchen), von der toxischen Wirkung besonders betroffen. Die quecksilberbedingten neurologischen Symptome beim Erwachsenen seien insbesondere Gefühlsstörungen und Hirnnervenschädigungen (vor allem Seh- und Hörnerv) mit krankhaft gesteigerter Erregbarkeit und Tremor. In vielen Fällen entwickle sich eine Polyneuropathie. Fachärztlich seien jedoch neurologisch und nephrologisch bisher keine Erkrankungen diagnostiziert worden, die auf Quecksilber zurückgeführt würden. Das expositionsunabhängige Fortschreiten der beim Kläger beschriebenen Krankheitserscheinungen spreche ebenfalls gegen die Verursachung durch Einwirkungen während der Tätigkeiten am MPI. Prof. Dr. N habe eine akute Intoxikation durch Quecksilber in seinem Bericht vom 11.01.2010 selbst ausgeschlossen. Aufgrund der arbeitstechnischen Ermittlungen könne auch seine Argumentation zu einer möglichen chronischen Quecksilberintoxikation nicht nachvollzogen werden.
16Eine BK nach Ziffer 1302 der Anlage 1 zur BKV (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) bestehe ebenfalls nicht. Beim Ausräumen des Kühlschranks im Jahre 2000 hätten nach Angaben des MPI möglicherweise kurzzeitige Kontakte zu PCB-haltigen Behältnissen bestanden. Sieben Jahre nach Ende der praktischen Tätigkeit am MPI seien weder chronisch neurologische noch andere halogenkohlenwasserstoffbedingte Krankheiten gesichert diagnostiziert worden. PCB-Blutwerte zum Beleg einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung erhöhten und klinisch relevanten Belastung lägen nicht vor. n-Hexan habe bei ausreichend hoher Exposition insbesondere neurotoxische Langzeit-Effekte. Eine Enzephalopathie oder Polyneuropathie seien nicht diagnostiziert worden.
17Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung wie eine BK seien nicht erfüllt. Dies setze nämlich voraus, dass eine bestimmte Personengruppe infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sei, diese Einwirkungen nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet seien, Krankheiten solcher Art zu verursachen, und der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung mit der versicherten Tätigkeit im Einzelfall wahrscheinlich sei. Der Kläger habe zwar auch Acetylendicarbonsäuredimethylester (DMAD) in kleinen Mengen eingesetzt, einen akut ätzenden Stoff aus der Gruppe der Alkine und Carbonsäureester. Aktuell seien aber keine Erkrankungen diagnostiziert worden, die auf die Einwirkung von DMAD gesichert zurückgeführt werden könnten. Langzeitschäden würden von der BK-Liste nicht abgebildet. Neue gesicherte Erkenntnisse im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII zu DMAD lägen nicht vor. Ein "Multi-Toxin-Syndrom", wie von Dr. F, Universitätsklinikum Freiburg, Institut für Umweltmedizin, am 13.08.2010 in seinem Bericht vermutet, sei nicht als BK in der Liste der BKV aufgeführt. Es lägen auch keine gesicherten neuen Erkenntnisse vor, um eine solche Erkrankung "wie eine BK" nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen.
18Gegen den Bescheid legte der Kläger am 18.11.2010 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2011 zurückwies.
19Am 10.03.2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, dass von dem Vorhandensein von Organoquecksilberverbindungen in dem von ihm entsorgten Kühlschrank auszugehen sei. Eine beruflich relevante Exposition sei zugrundezulegen. Aus seinem Krankheitsbild - namentlich dem schweren Sicca-Syndrom in Kombination mit hart-wachsartigen weißen Sekreten im Augenbereich - könne auf Intoxikationen mit PCB geschlossen werden. Nach der Entsorgungsaktion am Freitag, dem 30.06.2000 sowie am Montag, dem 03.07.2000 sei ihm noch gegen Ende dieser Tätigkeit schlecht geworden und es sei noch im MPI zu Durchfall und Erbrechen sowie starken Schmerzen an Händen, Füßen und Zähnen/Zahnfleisch gekommen. Im Übrigen hat der Kläger gerügt, dass die Beklagte die Prüfung eines Versicherungsfalles in Form eines Arbeitsunfalls unterlassen hat.
20Der Kläger hat beantragt,
21die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.11.10 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.11 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Ziffer 1102 sowie 1302 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen sowie eine Quasi-Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat vorgetragen, eine berufliche Gefährdung des Klägers habe nicht nachgewiesen werden können. Das Erkrankungsbild des Klägers habe auch keiner anderen BK-Ziffer zugeordnet werden können. Schließlich liege auch keine Wie-BK vor.
25Mit Urteil vom 21.10.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei weder belegt, dass der Kläger während seiner Tätigkeit beim MPI im Frühjahr/Sommer 2000, insbesondere bei der Entsorgung von Chemikalien aus einem Kühlschrank, einer schädigenden Einwirkung durch Quecksilber oder seine Verbindungen bzw. durch Halogenkohlenwasserstoffe ausgesetzt gewesen sei noch dass bei ihm eine Krankheit bestehe, die durch solche schädigenden Einwirkungen verursacht werden könne. Das Bestehen einer beruflich relevanten Exposition sei nicht im Vollbeweis belegt, auch aus dem Bestehen einer Erkrankung könne nicht auf eine Intoxikation geschlossen werden.
26Gegen das ihm am 17.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 19.12.2011 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und unter Vorlage von Stellungnahmen der Dres. F und N vertieft.
27Der Kläger beantragt,
28das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.10.2011 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2011 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Ziffer 1102 sowie 1302 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen sowie eine Quasi-Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.
32Der Senat hat die einschlägigen Laborjournale von Prof. Dr. C und seiner Mitarbeiter, die die Zeit vor Anfang Juli 2000 erfassen, und eine Liste aller Mitarbeiter von Prof. Dr. C beigezogen. Ebenfalls angeforderte Rechnungen ab dem Jahr 1980 betreffend die Anschaffung von PCB, PBB, organischem Quecksilber und anorganischem Quecksilber konnten vom MPI wegen Ablaufs der 10jährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorgelegt werden.
33Der Senat hat sodann Dr. F, Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene des Universitätsklinikums Freiburg, mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. In seinem Gutachten vom 20.07.2013 ist Dr. F zu dem Schluss gekommen, bei dem Kläger liege eine Quecksilberintoxikation i.S. der BK 1102 vor. Ausgehend von dem beim Kläger vorliegenden Peak-Tal-Muster der Quecksilberwerte in Abhängigkeit von der Gabe ausleitender Medikamente und angesichts der Eliminationskinetik von Quecksilber sei es sicher, dass eine Quecksilberintoxikation vor etlichen (mehr als 4-5) Jahren stattgefunden haben müsse. Die massiven gesundheitlichen Beschwerden des Klägers deckten sich mit den Symptomen, die für eine Quecksilberintoxikation beschrieben würden. Ferner seien über die Jahre viele auffällige Laborwerte erhoben worden, welche die Korrelation von klinischer Beschwerdesymptomatik und Quecksilberintoxikation unterstützten. Die fehlende Schädigung der Nieren zusammen mit den hohen Quecksilberwerten der Haaranalyse seien typisch für die extrem toxischen Organoquecksilberverbindungen. Deren vorkommen sei extrem selten, im Haushalt ausgeschlossen und sie seien auch nur in wenigen Laboratorien vorhanden, wobei Prof. C eingeräumt habe, mit solchen Verbindungen gearbeitet zu haben. Des Weiteren bestehe der dringende Verdacht auf eine Intoxikation mit halogenierten Kohlenwasserstoffen und Aromaten (BK 1302). Die Erkrankung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit im MPI entstanden, und zwar im Rahmen der Entsorgung von Altchemikalien aus einem Kühlschrank im Mai und Juni/Juli 2000. Weitere Expositionen zu etlichen hochtoxischen aromatischen Verbindungen wie Halogenaromaten, aromatischen Aminen und gentoxischen in DNA-intercalierenden Verbindungen sowie etliche 100 Litern an teils sehr toxischen Lösungsmitteln im Rahmen von Versuchen seien vorhanden, Nachweismethoden dieser nur in der Forschung gebräuchlichen und teils absolut neuen Substanzen im menschlichen Körper seien nicht etabliert und müssten erst durch sehr teure aufwändige, intensive, aber machbare Versuchsreihen erforscht werden.
34Die Beklagte ist der Einschätzung Dr. F nicht gefolgt und hat eine Stellungnahme des Arbeitsmediziners Dr. T2 vom 02.10.2013 übersandt. Dr. T2 hat die Auffassung vertreten, die Ausführungen von Dr. F zu toxischen Expositionen und den daraus resultierenden Erkrankungen des Klägers seien rein spekulativ. Schon die Einwirkung sei nicht belegt, Prof. T habe in seinem Schreiben vom 03.07.2000 lediglich erwähnt, der Kläger habe bei Entsorgungsarbeiten "Pyridin und Piperidin" eingeatmet, Quecksilber- oder PCB-Expositionen würden nicht genannt. Auch das Auftreten der Beschwerden sei nicht mehr überprüfbar, sie seien keinesfalls beweisend für eine Quecksilberintoxikation. Insbesondere fehlten aus der näheren Zeit (1-2 Jahre) nach der Kühlschrankräumung fachärztliche Diagnosen im Sinne einer akuten Quecksilberintoxikation. Tätigkeitsnahe Biomonitoring-Ergebnisse, z.B. im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge, fehlten. Für die von Dr. F durchgeführte Quecksilberbestimmung nach medikamentöser Vorbehandlung gebe es keine allgemein gültigen Grenzwerte. Die aktuelle umweltmedizinische Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) zu Quecksilber weise ausdrücklich darauf hin, dass solche Vorbehandlungen für diagnostische Zwecke nicht geeignet seien. Das expositionsunabhängige langjährige Fortschreiten der geklagten Symptome spreche ebenfalls gegen die Verursachung durch Einwirkungen während der Tätigkeit beim MPI. Fachärztlicherseits sei weder von neurologischer, nephrologischer, dermatologischer, arbeitsmedizinischer, psychiatrischer, zahnärztlicher noch von opthalmologischer Seite die Diagnose einer Quecksilberintoxikation gestellt worden. Dr. F erwähne in seinem Gutachten zahlreiche Berichte nicht, die normale Befunde erbracht hätten. Zur differentialdiagnostischen Abklärung unklarer Krankheitsbilder seien diese Befunde aber von hoher Bedeutung. Die klinische Manifestation der bei der sog. "Ausleitungstherapie" bemerkten Symptome werde ohne eine fundierte differentialdiagnostische Abklärung auf die vermutete Einwirkung zurückgeführt. Die Bewertung von sog. Ausleitungstherapien sei kritisch zu betrachten, da allein durch die applizierten Präparate häufig Nebenwirkungen zu erwarten seien. Haaranalysen seien wegen mangelhafter Methodik und Interpretierbarkeit nach der aktuellen Leitlinie der DGAUM nicht geeignet, die Quecksilberbelastung zu objektivieren. Auffällig sei schließlich, dass zum Hauptzielorgan einer tatsächlichen Quecksilberintoxikation, dem Nervensystem, von den diesbezüglich vom Kläger hinzugezogenen Fachärzten nicht einmal die Verdachtsdiagnose einer Intoxikation gestellt worden sei.
35Der Kläger hält die Ausführungen von Dr. F für zutreffend und verweist auf die Besonderheiten der völlig neuen Quecksilberverbindungen, mit denen er am MPI in Kontakt gekommen sei und deren Existenz durch die Dissertation des H T, welcher den ausgeräumten Kühlschrank vor ihm benutzt habe, belegt seien, wodurch sein Fall medizinisch äußerst komplex sei.
36Der Senat hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkassen des Klägers, Continentale und TKK, beigezogen und sodann ein arbeitsmedizinisches Gutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. S eingeholt. Ein Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen ist mit Senatsbeschluss vom 17.12.2014 zurückgewiesen worden.
37Prof. S hat in seinem Gutachten vom 19.09.2015 die Diagnosen
381. Verdacht auf Behcet-Syndrom 2. Verdacht auf sekundäres Sjörgen-Syndrom 3. Atopische Diathese 4. Rezidivierende Schmerz- und Schwindelzustände unklarer Genese 5. Rezidivierende Hochdruckkrisen unklarer Genese 6. Typ-C-Gastroduodenitis 7. Rezidivierende abdominelle Schmerzen unklarer Genese 8. Aneurysma des Truncus coeliacus 9. Mikrohämaturie 10. Nitritausscheidung im Urin ohne Bakteriurie 11. Nächtliche Atemwegsbeschwerden unklarer Genese
39gestellt. Hinsichtlich der streitgegenständlichen BK 1102 hat Prof. Dr. S ausgeführt, dass eine über die Belastung der Allgemeinbevölkerung hinausgehende Quecksilberbelastung nicht bewiesen sei. Die zwischen den Ausleitungsphasen gemessenen Quecksilberkonzentrationen zeigten Normalwerte, die Frage, ob sich Quecksilbermobilisation durch DMPS, DMSA oder andere schwefelhaltige Verbindungen als diagnostischer Test für den Nachweis einer Quecksilberbelastung eigne, werde kontrovers diskutiert. Es gebe keine verlässlichen Referenzwerte für die Quecksilberkonzentration im Urin nach Applikation ausleitender Präparate. Bei einer Halbwertszeit des Quecksilbers zwischen 40 Tagen und 18 Jahren sei es ohne weitere Belege Spekulation, den Zeitpunkt einer vermuteten Intoxikation auf zwei zehn Jahre zurückliegende Tage festzulegen. Bei der von Prof. N vermuteten Intoxikation durch organisches Quecksilber hätten zentralnervöse Symptome sowohl initial als auch im weiteren Verlauf dominieren müssen, was indes nicht der Fall sei. Des Weiteren seien die bei dem Kläger vorliegenden Symptome und Befunde, vor allem die urogenitalen Ulzera und die Sicca-Symptomatik bisher bei Quecksilberexponierten nicht beobachtet worden. Verschiedene andere Symptome und Befunde wie die Hautbefunde, Blutdruckkrisen, Mattigkeit, die vermutete verstärkte NO-Bildung und die variierenden COX-2-Werte ließen sich auch ohne Quecksilberintoxikation hinreichend erklären. Hinsichtlich der BK 1302 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die im Mai 2013 bei dem Kläger bestimmten Konzentrationen der halogenierten Biphenyle im Bereich der Hintergrundbelastung gelegen hätten. Die meist toxischen Wirkungen der PCB, darunter die Veränderungen der Maibomschen Drüsen und die immunotoxischen Effekte würden durch höherchlorierte PCB-Kongenere verursacht, deren Halbwertszeiten überwiegend sehr lang seien. Daher habe deren Konzentration zum Zeitpunkt der Entsorgungsaktion unwesentlich über den im Mai 2013 gemessenen Werten gelegen. Die beklagten Gesundheitsstörungen ließen sich nicht auf eine frühere Exposition gegenüber PCB zurückführen. Auch das Vorliegen der - nicht streitgegenständlichen - BKen nach Ziffern 1105, 1109, 1301, 1303, 1304, 1306, 1310, 1316, 1317, 1319 BKV verneint er. Auch lasse sich nicht belegen, dass der Kläger bei seiner Arbeit der Einwirkung einer Chemikalie ausgesetzt gewesen sei, die nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen seine Gesundheitsstörung verursacht habe. In der Literatur fänden sich Beispiele für die Induktion von Autoimmunkrankheiten durch Metalle und Organika. Unter der Voraussetzung, dass bei dem Kläger tatsächlich eine Autoimmunkrankheit vorliege, sei die Möglichkeit einer Induktion durch einen von dem Kläger bei seiner Arbeit am MPI verwendeten Stoff prinzipiell gegeben gewesen. Dagegen spreche jedoch, dass für die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen solche Zusammenhänge nicht belegt seien. Auch sei nicht nachgewiesen, dass er Stoffen, die eine Autoimmunkrankheit induzieren könnten, im erforderlichen Umfang exponiert gewesen sei. Zudem sei nach Akttenlage nicht eindeutig klar, dass die Gesundheitsstörungen erst nach Aufnahme der Tätigkeit am MPI ihren Anfang gefunden hätten.
40Der Kläger hat die Ausführungen von Prof. Dr. S für unzutreffend gehalten und eine Stellungnahme von Prof. Dr. N vorgelegt. Prof. N hat von einer am 07.05.2015 durchgeführten Analytik zur Quecksilberfreisetzung aus dem "in der Folge des Chemieunfalls 03.07.2000 bei Ihnen [dem Kläger] aufgetretenen und seither persistenten schmerzhaften Erythems am linken Unterschenkel" berichtet. Die Messergebnisse belegten, dass das nach lokaler Kontamination mit den im Kühlschrank des MPI aufbewahrten Chemikalien aufgetretene und seither persistierende Erythem am linken Unterschenkel durch hochstabile Quecksilber-Organo-Verbindungen verursacht worden sei und diese als hochlipophile Substanzen über viele Jahre im Subkutangewebe als lipophilem Gewebskompartiment gespeichert gewesen seien bis sie unter der Anregungsenergie des Infrarotlichts bei der Infrarotlicht-Mobilisation chemisch destabilisiert, das Quecksilber aus diesen Komplexen freigesetzt und bei der Schweißbildung über die Haut eliminiert worden sei. Zeitlich kongruent zu der Quecksilberausleitung seien bei dem Kläger im Einzelnen beschriebene, schwere Krankheitssymptome aufgetreten. Durch den Nachweis der direkten Beziehung zwischen toxischer Quecksilberkonzentration und -menge, wie diese unmöglich einer im Alltagsleben möglichen Kontamination zugeschrieben werden könne, und klinischer Manifestation der Intoxikation hier am Beispiel des seit der Entsorgungsaktion aktiven Erythems am linken Unterschenkel müssten ebenso die weiteren bei dem Kläger vorliegenden Krankheitsmanifestationen dem Intoxikationsgeschehen mit Organo-Quecksilberverbindungen zugeschrieben werden. Außerdem bestehe eine lückenlose Übereinstimmung der bei dem Kläger festgestellten klinischen Beschwerden und Befunden mit der im Schrifttum veröffentlichten Liste von Berichten von Intoxikationsfällen mit Quecksilber.
41Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. S vom 17.06.2016 eingeholt, welcher sich den Ausführungen von Prof. Dr. N nicht angeschlossen hat. Die von Prof. Dr. N vorgelegten Befunde und die beschriebenen Symptome belegten nicht, dass sie Folge einer Quecksilberintoxikation während einer vor 15 Jahren durchgeführten Entsorgung von Chemikalien aus einem Kühlschrank am MPI seien. In vieler Hinsicht seien die Befunde im Hinblick auf die zuvor im Verfahren erhobenen Messdaten nicht plausibel. Bereits eine lokale Kontamination des linken Unterschenkels sei in keiner der früheren in den Akten vorliegenden Beschreibungen der Entsorgungsaktion erwähnt worden. Hinweise auf ein Erythem fänden sich erstmals ab Juli 2006, in vorherigen Arztberichten finde sich kein entsprechender Hinweis, in einem Bericht des Dr. T3 von 2002 sogar der Hinweis auf einen unauffälligen Hautbefund. Ferner sei eine 15 Jahre nach der postulierten Kontamination eines lokalen Hautareals gemessene Quecksilberkonzentration, die mehr als 21.000-fach über einer fünf Jahre zuvor im Blut gemessenen Quecksilberkonzentration liege, nicht plausibel. Organische Quecksilberverbindungen besäßen eine hohe Mobilität im Organismus. Selbst wenn Spritzer einer in einem lipophilen Lösungsmittel gelösten organischen Quecksilberverbindung die Haut am linken Unterschenkel kontaminiert hätten und diese Verbindung rasch über die Haut resorbiert worden wäre, hätte sie sich unmittelbar weiter im Organismus verteilt. Die von Prof. Dr. N gemessene Quecksilberkonzentration im Urin sei unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 gemessenen Quecksilberkonzentration ebenfalls nicht plausibel. Der beschriebene Symptomkomplex aufgrund einer akuten lokalen Freisetzung von Quecksilber aus der Haut in den systemischen Kreislauf sei ihm aus der Literatur nicht bekannt. Auffallend sei, dass ein entsprechender Symptomkomplex unmittelbar nach der Entsorgungsaktion und in den ersten Jahren danach nicht aufgetreten sei. Es sei auch nicht plausibel, dass fünf Jahre nach einer im Blut gemessenen unauffälligen Quecksilberkonzentration nun im Augensekret gegenüber der damaligen Konzentration eine über 197-fache Anreicherung von Quecksilber erfolgt sein solle. Dass 24 Stunden nach dem Auftragen einer DMSA-Lösung (Schwefel, der Schwermetalle bindet) auf das Erythem zwar eine über der Hintergrundbelastung liegende, jedoch geringe Konzentration von Quecksilber im Urin bestimmt worden sei, zeige lediglich, dass ein gewisser DMSA-Anteil perkutan resorbiert worden sei und mit seiner komplexierenden Aktivität Quecksilber, das in jedem Organismus vorhanden sei, gebunden und renal eliminiert habe
42Der Kläger hat eingewandt, die Ausführungen von Prof. Dr. S entsprächen nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Er hat vorgetragen, seine Eltern und seine Tante könnten die Existenz einer Rötung an seinem linken Unterschenkel seit dem Unfalltag bezeugen. Er hat ferner einen Befundbericht des Internisten und Allgemeinmediziners Dr. N3 vom 07.09.2016 zu den Akten gereicht, in welchem dieser u.a. über eine Wiederholung eines Mobilisationsversuchs des Quecksilbers durch IR-Bestrahlung vom 25.04.2016 berichtet. Der Kläger hat sich ferner auf Stellungnahmen des Prof. Dr. N vom 05.09.2016 und 13.09.2016 bezogen, welche dieser dem Gericht unmittelbar übersandt hat. Prof. Dr. N hat Kritik an den gutachtlichen Äußerungen von Prof. Dr. S geäußert und meint, die bei dem Kläger erhobenen Befunde könnten nur aus der bei dem "Chemieunfall im Jahr 2000 erlittenen Intoxikation" erklärt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen von Prof. Dr. N nebst Anlagen, Bl. 950 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
43Der Kläger hat am 24.08.2016 unter Verweis auf seinen Gesundheitszustand und eine fehlende anwaltliche Vertretung nach Mandatsniederlegung seiner Bevollmächtigten am 18.07.2016 eine Verlegung des Termins zu mündlichen Verhandlung um mindestens sechs Monate beantragt.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
45Entscheidungsgründe:
46Der Senat war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn der Kläger wurde in der seiner damaligen Bevollmächtigten am 29.06.2016 und - nach deren Mandatsniederlegung am 18.07.2016 - ihm am 09.08.2016 ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen, dass auch in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann (§ 153 Abs.1 i.V. mit § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG), vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 126 Rn. 4). Seinem Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung um mindestens sechs Monate hat der Senat nicht entsprochen. Eine kurzfristige Mandatskündigung der Bevollmächtigten, die u.U. eine Vertagung erfordern würde, hat nicht vorgelegen (zum rechtlichen Gehör insoweit vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2002, B 6 KA 8/02 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 62 Rn. 29). Die Mandatsniederlegung durch die Bevollmächtigte erfolgte sieben Wochen vor dem Termin. Diese Zeitspanne erachtet der Senat als ausreichend, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich in die Sache hätte einarbeiten können. Dass, wie der Kläger vorträgt, kein Anwalt zu finden sei, der gegen die Beklagte aufzutreten bereit wäre, erscheint dem Senat nicht nachvollziehbar, wie die große Zahl der Streitsachen vor dem Senat zeigt, in denen in Verfahren gegen die Beklagte Beteiligte anwaltlich vertreten werden. Dass sein Gesundheitszustand dem Kläger nicht erlaubt, seine Angelegenheiten zumindest insoweit zu regeln, als dass er andere mit seiner Vertretung beauftragen kann, ist nicht belegt. Bei chronischer Erkrankung ist in der Regel Vorsorge für eine geeignete Vertretung zu treffen (Kühl in: Breitkreuz/Fichte, a.a.O, § 110, Rn. 9), zumal im Verfahren schon mehrfach gesundheitsbedingt eine mehrmonatige Fristverlängerung erbeten wurde. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, ist darauf hingewiesen worden, dass eine Vertretung z.B. auch durch seine Mutter, die bereits zuvor mehrfach in dem Verfahren geschrieben hatte, erfolgen kann.
47Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK nach den Ziffern 1102 und/oder 1302 BKV bzw. einer Quasi-BK im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII.
48BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist die Bundesregierung ermächtigt, Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies geschieht in der BKV, der eine Liste der entschädigungspflichtigen BKen angefügt ist.
49Zu den entschädigungspflichtigen BKen gehören Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen (BK 1102). Dabei ist es für die Einordnung als BK (und nicht als Arbeitsunfall) unerheblich, ob es sich um eine einmalige Intoxikation - wie hier von dem Kläger vorgetragen im Rahmen der Entsorgungsaktion am 03.07.2000 - handelt. Ist zweifelhaft, ob sich der von einem BKtatbestand umfasste Pathomechanismus nach dem Willen des Verordnungsgebers auch auf "unfallmäßige" massive Einzelexpositionen erstrecken soll, so ist zur Feststellung des diesbezüglichen Willens des Verordnungsgebers u.a. auf die vom zuständigen Ministerium zu den Tatbeständen der Anlage zur BKV herausgegebenen Merkblätter zurückzugreifen (vgl. BSG v. 12.04.2005 - B 2 U 6/04 R; siehe auch Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 9 SGB VII). Nach dem Merkblatt zur BK 1102 ist auch eine akute Form der Erkrankung infolge des Einatmens größerer Mengen, gelegentlich auch durch orale Aufnahme von Quecksilberverbindungen möglich. Daraus lässt sich schließen, dass auch eine unfallmäßige massive Einzelexposition grundsätzlich vom BK-Tatbestand umfasst ist.
50Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Liste der BKen wird indes nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden. Im Einzelfall setzt die Feststellung einer BK voraus, dass der Betroffene im Rahmen einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt war, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken, und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes und die Krankheit als solche im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2013, B 2 U 11/12 R, Rn. 12 m.w.N; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung [Kommentar] E § 9 SGB VII Rdnr. 14). Der ursächliche Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-) ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs genügt im Übrigen hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. nur BSG, Urteil vom 07.04.2013, B 2 U 11/12 R, juris-Rn. 12 m.w.N; Mehrtens/ Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 26).
51Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Feststellung der streitigen BK nach Ziffer 1102 BKV nicht in Betracht, weil vorliegend schon nicht im notwendigen Vollbeweis nachgewiesen ist, dass der Kläger schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK 1102 ausgesetzt war, die geeignet waren, eine Erkrankung hervorzurufen. Als bewiesen kann angesehen werden, dass der Kläger im Frühjahr 2000 sowie vom 16.05.2000 bis zum 31.10.2005 im MPI tätig war. Ebenso kann als bewiesen angesehen werden, dass er am 03.07.2000 Entsorgungsarbeiten durchgeführt hat, da in einem Schreiben des Prof. T vom gleichen Tag ein "außer Kontrolle geratener Versuchsansatz" erwähnt wird. Hinsichtlich der entsorgten Stoffe ist indes nicht im Vollbeweis nachgewiesen, um welche Stoffe es sich gehandelt hat, die eine Exposition entsprechend dem Tatbestand der BK 1102 zur Folge haben können. Prof. T hat in seinem Schreiben vom 03.07.2000 lediglich erwähnt, der Kläger habe bei Entsorgungsarbeiten "Pyridin und Piperidin" - beide keine Quecksilberverbindungen - eingeatmet. Weitere Stoffe, insbesondere Quecksilberverbindungen, werden nicht genannt. Alle weiteren im Verfahren diskutierten Angaben zu einer Quecksilberbelastung beruhen auf Äußerungen des Klägers, welcher selbst nicht genau benennen konnte, welche Substanzen er entsorgt haben will. Hinsichtlich der Entsorgung von Quecksilberverbindungen verweist er auf die Beschriftung eines abgefallenen Fragments eines Etiketts mit "Hg-CH", welches er in der unteren hinteren Kühlschrankecke gefunden habe. Es steht nicht fest, dass sich der zu diesem Etikett gehörende Behälter noch in dem Kühlschrank befunden hat. Insofern war der Senat nicht gehalten, Tn H T, der nach Angaben des Klägers zuvor mit den Substanzen im Kühlschrank gearbeitet hat, als Zeugen zu vernehmen, da dieser zum Inhalt des Kühlschranks am 03.07.2000 keine Aussage treffen kann, denn er war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am MPI tätig. Auch die Angabe des Prof. Dr. C, dass mit organischen Quecksilberverbindungen gearbeitet worden sei und diese möglicherweise - ohne dass eine sichere Aussage dazu getroffen werden könne - in dem Kühlschrank gelagert waren, genügt für einen Vollbeweis einer Einwirkung ebensowenig wie der Umstand, dass die Ausführungen in H Ts Dissertation auf Versuche mit solchen Verbindungen schließen lassen. Schließlich ist auch die Art und Menge der von dem Kläger behaupteten Einwirkung von Quecksilber (Hg) nicht nachgewiesen. Nach dem Merkblatt werden Hg und seine Verbindungen beruflich bedingt vorwiegend in Dampf- oder Staubform eingeatmet, in geringerem Umfang ist auch Aufnahme über die Haut oder den Magen-Darm-Trakt möglich. Während der Kläger zunächst keine Angaben über die Art der Kontamination gemacht hat, tragen er und ihm folgend Prof. Dr. N zuletzt vor, die Aufnahme sei über die Haut erfolgt, hier konkret in Form von Spritzern am linken Unterschenkel. Diesbezüglich weist Prof. S zu Recht darauf hin, dass der Kläger 2009 noch angegeben habe, dass trotz der zur Verfügung stehenden Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, ggf. Schürzen) und trotz des Tragens von Handschuhen einzelne Chemikalienspritzer auch auf die Unterarme und Hosenbeine gelangt seien und an wenigen Stellen (Unterarme, Leisten) sogar bis auf die Haut durchgedrungen seien. Eine Kontamination des Unterschenkels wurde nicht erwähnt. Auch in den Arztberichten bis 2006 finden sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Quecksilberkontamination der Haut am Unterschenkel hinweisen könnten. Ein Rückschluss der von Prof. Dr. N nach Ausleitungstherapien gemessenen Quecksilberwerte auf eine im Jahr 2000 stattgehabte Kontamination gleich welcher Art ist nicht möglich, worauf Prof. Dr. S in seinem Gutachten unter Bezug auf die Unmöglichkeit einer konkreten Rückrechnung anhand von Halbwertszeiten für den Senat überzeugend hinweist. Andere Einwirkungen von Quecksilber während seiner Tätigkeit am MPI außerhalb der "Entsorgungsaktion" sind weder ersichtlich noch hat der Kläger solche benannt.
52Aufgrund des fehlenden Nachweises beruflich relevanter Einwirkungen kann der Senat offen lassen, ob der Kläger an Erkrankungen leidet, die durch Quecksilber hervorgerufen werden können.
53Hinsichtlich der vom Kläger ebenfalls geltend gemachten BK 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) ist eine durch Halogenkohlenwasserstoffe induzierte Erkrankung nicht nachgewiesen. Insoweit hat der Sachverständige Dr. F lediglich den Verdacht einer Intoxikation mit Halogenkohlenwasserstoff geäußert, ohne diesen über die bloße Möglichkeit hinaus belegen zu können. Nach den Ausführungen Prof. Dr. S, der dem Senat als erfahrener und kompetent urteilender Sachverständiger aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und denen der Senat folgt, lassen sich die beklagten Gesundheitsstörungen auch gar nicht auf eine frühere Exposition gegenüber PCB zurückführen. Die im Mai 2013 bei dem Kläger bestimmten Konzentrationen der halogenierten Biphenyle lagen danach im Bereich der Belastung der Allgemeinbevölkerung, eine erhöhte Belastung konnte nicht verifiziert werden. Nach den Ausführungen Prof. Dr. S werden die toxischen Wirkungen der PCB, darunter die Veränderungen der Maibomschen Drüsen und die immunotoxischen Effekte, durch höherchlorierte PCB-Kongenere verursacht, deren Halbwertszeiten überwiegend sehr lang sind. Deren Konzentration zum Zeitpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers am MPI kann deshalb nur unwesentlich über den im Mai 2013 gemessenen Werten gelegen haben. Die Erkrankung des Klägers, insbesondere die von ihm berichtete Bildung von hartwachsigen Augensekreten, lässt sich demnach nicht auf eine frühere Exposition mit PCB zurückführen.
54Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen als Wie-BK. Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Tatbestandsmerkmale für die Feststellung einer "Wie"-BK bei einem Versicherten sind das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine in der BKV bezeichnete Krankheit, das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als BK nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung dieser Krankheit als "Wie"-BK im Einzelfall bei dem Versicherten. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält diese Vorschrift keine "Härteklausel", nach der jede durch eine versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit als "Wie"-BK anzuerkennen wäre (BSG, Urteil vom 27.04.2010 - B 2 U 13/09 R, juris-Rn. 9). Vielmehr soll die Anerkennung einer Wie-BK nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKen erfüllt sind, der Verordnungsgeber aber noch nicht tätig geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R, juris-Rn 26). Der Versicherungsfall einer Wie-BK ist eingetreten, wenn neben den Voraussetzungen der schädigenden Einwirkungen aufgrund der versicherten Tätigkeit, der Erkrankung und der haftungsbegründenden Kausalität im Einzelfall auch die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKen nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt sind. Vorliegend ist - worauf Prof. Dr. S hingewiesen hat - schon nicht belegt, dass für die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen ein Zusammenhang mit den von ihm verwendeten Stoffen, deren Expositionsumfang im Einzelnen nicht mehr festgestellt werden kann, besteht. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Einwirkungs-Krankheits-Kombination vorliegt, bei der die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der BKen nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt sind. Auch Dr. F hat in seinem Gutachten vom 25.07.2013 letztlich das Vorliegen einer Wie-BK verneint.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG.
56Revisionsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.