Landessozialgericht NRW Urteil, 01. Okt. 2014 - L 17 U 108/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2013 dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 festgestellt wird, dass der Kläger am 07.05.1991 einen in die Verbandszuständigkeit der Beigeladenen fallenden Arbeitsunfall erlitten hat. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Ergebnis nur noch darüber, wer der für den Arbeitsunfall des Klägers vom 07.05.1991 verbandszuständige Unfallversicherungsträger ist.
3Der 1966 geborene Kläger war seinerzeit Produktionsmitarbeiter der G-Werke. Am 07.05.1991 befand er sich auf dem Weg zu einem CNC-Lehrgang, als eine andere Straßenbahn auf die Bahn auffuhr, in der sich der Kläger befand. Dabei wurde der Kläger verletzt. Es fanden anschließend stationäre und ambulante Behandlungsmaßnahmen statt. Arbeitsunfähigkeit bestand bis 19.07.1991 wegen Gehirnerschütterung.
416 Jahre später, mit Schreiben vom 24.08.2007, wandte sich der Kläger an die Beklagte und erbat Einsicht in die Akten des Unfalls "vom 7.5.1991, der als Wegeunfall anerkannt wurde". Bei der Beklagten waren hierzu keine Unterlagen mehr vorhanden, beim Arbeitgeber nur ein nicht erkennbar bearbeitetes, unterzeichnetes oder abgesandtes Formular einer Unfallmeldung vom 14.02.1992, in dem als Unfalltag der 07.05.1991 und als Art der Verletzung Schnittwunden und Prellungen am Kopf angegeben sind.
5Der Kläger übersandte der Beklagten einen Express-Artikel vom 10.05.1991, der ihn mit "schweren Kopfverletzungen" (Bildunterschrift) in einer Klinik liegend zeigt. Außerdem legte er ein Attest des behandelnden Internisten Dr. L vom 24.02.1992 vor, aus dem sich ergibt, dass er bis zum 17.05.1991 wegen multipler Schnittwunden im Gesicht, einer Schädelprellung mit Gehirnerschütterung, multiplen Prellungen des gesamten Körpers sowie unfallbedingter Ausfälle der Hirnnerven V und VII stationär behandelt worden sei. Der Kläger trug nunmehr vor, dass er seinerzeit erhebliche Verletzungen erlitten habe, weiter an den Unfallfolgen leide und beantragte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er legte unter anderem ein Zertifikat der IHK zu L vor, wonach er in der Zeit vom 20.03.1991 bis 25.05.1991 den IHK-Lehrgang "CNC-Technik / Aufbaustufe" absolviert habe. Für den 85-stündigen Lehrgang war nach Abzug einer Teilförderung durch das Arbeitsamt eine Kursgebühr von 1070 DM zu entrichten. Die Rechnung war an den Kläger gerichtet. Durchgeführt wurde der Lehrgang in der Bildungseinrichtung "Berufsbildungszentrum L", ein Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V.
6Im Zuge ihrer daraufhin eingeleiteten Ermittlungen holte die Beklagte zwei Gutachten des Neurologen Dr. M vom 12.12.2008 sowie des Orthopäden Dr. C vom 11.02.2009 ein. Darin beschrieb Dr. M im Wesentlichen als Unfallfolge eine Trigeminopathie rechts mit Dysästhesie, Hyperästhesie und attackenartigen Schmerzen, die er mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. bewertete. Orthopädischerseits stellte Dr. C noch chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei Verdacht auf Vorderkantenabbruch des vierten Lendenwirbelkörpers (MdE von 10 v.H.) fest. In einer anschließend von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11.04.2009 kam der Chirurg Prof. Dr. U zu dem Ergebnis, es sei nicht wahrscheinlich, dass der Lendenwirbelsäulenschaden auf den Unfall zurückzuführen sei. Die neurologische MdE mit 20 v.H. sei jedoch korrekt.
7Die Beklagte zog Unterlagen über den vom Kläger besuchten Lehrgang bei. Der Kläger selbst gab an, um ihm die Teilnahme (17.50 bis 20.50 Uhr) zu ermöglichen, sei er während des Lehrgangs vom Arbeitgeber zur Nachtschicht eingeteilt worden. Der Lehrgang sei im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt und dieser habe die Kosten getragen. Später gab der Kläger abweichend an, die Teilnahme sei mit 500 DM vom Arbeitgeber honoriert worden. Eine Auskunft der G-Werke ergab zunächst, dass man nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit feststellen könne, ob der Kläger an diesem Lehrgang in ihrem Auftrage teilgenommen habe. Die Beklagte befragte schriftlich zwei vom Kläger als Zeugen benannte Kollegen des Klägers, Herrn L1 und Herrn Q. Herr L1, Sachbearbeiter der Personalabteilung, teilte mit, der Lehrgang, den der Kläger besucht habe, sei nicht im Auftrag der G-Werke, sondern auf freiwilliger Basis besucht worden. Ob eine Teilzahlung der Lehrgangskosten durch die Firma G erfolgt sei, könne er nicht mehr sagen. Der Zeuge Q, Betriebsrat der G-Werke, schrieb, der Kläger habe an einem mit ca. 500 DM vom Arbeitgeber geförderten externen Lehrgang teilgenommen, um eine Qualifikation als CNC-Bediener mit Programmierkenntnissen zu erlangen. Der Kläger legte weitere Unterlagen eines weiteren Arbeitskollegen, Herrn L, vor, der mit ihm an dem gleichen Lehrgang teilgenommen hatte, darunter einen Förderungsantrag an den Arbeitgeber betreffend "Teilnahme an externen/freiwilligen Bildungsmaßnahmen außerhalb der Arbeitszeit". Nach dem dem Antrag beigefügten Merkblatt förderte die G AG allgemein Maßnahmeteilnahmen, an denen "Mitarbeiter aus eigener Initiative auf eigene Kosten in ihrer Freizeit" teilnehmen, durch Übernahme der Hälfte der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, höchstens 500 DM, und bezahlte Freistellung während der abschließenden Prüfung, wenn nötig. Lt. vorgelegter eidesstattlicher Versicherung des Herrn L seien dieser, Herr B und rund ein Dutzend weitere Kollegen von G zu dem Programmierlehrgang (CNC) geschickt worden.
8Die Beklagte übersandte daraufhin den Vorgang an die Beigeladene als verbandszuständigen Träger für Teilnehmer an privaten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Schr. v. 19.5.10). Die Beigeladene sandte die Unterlagen zurück und lehnte eine eigene Zuständigkeit für den Unfall des Klägers ab (Schr. v. 8.9.2010), weil der Kläger im Interesse des Arbeitgebers an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen habe.
9Mit Bescheid vom 16.12.2010 lehnte die Beklagte daraufhin dem Kläger gegenüber die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls vom 07.05.1991 ab. Bei dem Lehrgang habe es sich um eine private berufliche Weiterbildung gehandelt. Eine Zuständigkeit der Beklagten sei daher nicht gegeben. Man empfehle, bei der Beigeladenen einen Antrag zu stellen.
10Der Widerspruch des Klägers vom 29.12.2010 wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
11Hiergegen hat der Kläger am 22.06.2011 bei dem Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei sehr wohl für die Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund des Unfalls zuständig. Der Lehrgang, den der Kläger damals besucht habe, sei von den G-Werken angeordnet gewesen. Die Teilnahme sei betrieblich veranlasst. Die G-Werke hätten auch einen Teil der Lehrgangskosten erstattet. Im Übrigen seien während des Lehrgangs bestimmte Arbeitszeiten vereinbart worden, die es ihm ermöglicht hätten, an diesem Lehrgang überhaupt teilzunehmen. All dies führe dazu, dass die Beklagte als der für die G-Werke zuständige Versicherungsträger Entschädigungsleistungen zu erbringen habe.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.05.1991 Leistungen zu gewähren, hilfsweise , die Beigeladene zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.05.1991 Leistungen zu gewähren,
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie halte sich weiterhin nicht für zuständig. Es habe sich um eine private Fortbildungsmaßnahme gehandelt. Diese sei vom Arbeitgeber gerade nicht angeordnet gewesen. Eine Freistellung von der Arbeit sei nicht erfolgt. Der Kläger habe aus eigener Initiative freiwillig an dem CNC-Lehrgang teilgenommen und diesen auch überwiegend selbst finanziert. Dies lasse seine Handlungstendenz erkennen, durch eine private Weiterbildung die Qualifizierung für den Erhalt einer höheren Lohngruppe zu erreichen. Versicherungsschutz ergebe sich zum Zeitpunkt des Unfalles dann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Hierfür sei aber eine Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben.
17Das SG hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beigeladen. Diese hat sich dem Hauptantrag des Klägers angeschlossen und argumentiert, dass der CNC-Lehrgang von den G-Werken bezuschusst worden sei, auch wenn die Teilnahme des Klägers freiwillig gewesen sei. Mit diesem Lehrgang seien dem Arbeitgeber Arbeitnehmer besserer Qualifikation zugeführt worden. Es habe ein wesentliches betriebliches Interesse seitens der G-Werke an einer Weiterbildung des Klägers bestanden. Daher sei die Zuständigkeit der Beklagten gegeben.
18Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht im Erörterungstermin vom 27.07.2012 Herrn Q und im Erörterungstermin vom 23.11.2012 die Herren L1 und L als Zeugen vernommen. Für den Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Niederschriften der Erörterungstermine Bezug genommen.
19Das SG hat die Beklagte - nach dem Hauptantrag des Klägers - unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 verurteilt, dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 07.05.1991 zu gewähren (Urteil vom 04.10.2013).
20Zur Begründung hat es angeführt, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII seien kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung "Beschäftigte" versichert. Der Kläger sei Arbeitnehmer der G-Werke und die Beklagte der insoweit zuständige Versicherungsträger, soweit der Unfall im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses geschehen sei. Die Beigeladene sei hingegen zuständig für die nach § 2 Abs.1 Nr. 2 SGB VII versicherten "Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen".
21Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit sei somit, ob es sich bei dem CNC-Lehrgang, den der Kläger besucht hat, um eine Maßnahme im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses oder um eine private Fortbildungsmaßnahme gehandelt habe. Ersteres sei der Fall, denn grundsätzlich werde der innere Zusammenhang mit der Beschäftigung im Unternehmen dann begründet, wenn die vom Arbeitnehmer besuchte Maßnahme durch den Unternehmer veranlasst ist. Auch eine Teilnahme von Beschäftigten an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen auf Eigeninitiative, also ohne direkte Veranlassung durch den Unternehmer, könne bei beschäftigungsbezogener Handlungstendenz den inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung begründen.
22Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die G AG Anfang der 90er Jahre auf CNC-Technik umgestellt. Hierfür sei es erforderlich gewesen, die Mitarbeiter zu schulen. Insoweit habe es auch externe Ausbildungen gegeben, für die sich Interessenten in der Personalabteilung melden konnten. Dies habe der Kläger damals getan. Die Teilnahme sei zwar nicht angeordnet, aber angeraten worden, wenn man noch etwas werden wolle. Die Teilnahme an dem Lehrgang sei Basis dafür gewesen, in den Genuss einer höheren Lohngruppe zu kommen. Die innerhalb des Betriebes veranstalteten Lehrgänge hätten nicht ausgereicht, alle in Betracht kommenden Beschäftigten weiterzubilden. Die Lehrgänge seien von den G-Werken mit 500 DM gefördert worden. Auch wenn die Teilnahme des Klägers an dem entsprechenden Lehrgang grundsätzlich freiwillig gewesen sei, könne deshalb durchaus schon von einer beschäftigungsbezogenen Handlungstendenz gesprochen werden. Die Ausbildung der Mitarbeiter an den CNC-Maschinen habe - auch - im Interesse des Arbeitgebers gelegen. Dies ergebe sich auch daraus, dass man den Teilnehmern die Möglichkeit gegeben habe, ihre Schichten entsprechend den Lehrgangszeiten anzupassen. Zwar habe auch der Kläger ein eigenes privates Interesse an einer erfolgreichen Lehrgangsteilnahme gehabt. Dies sei aber grundsätzlich bei jeder Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme der Fall, die die Möglichkeit gebe, höher qualifizierte und damit auch besser bezahlte Arbeit im Betrieb zu verrichten.
23Gegen das ihr am 30.01.2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 18.02.2014. Die Beklagte erbringt inzwischen vorläufig Rente auf unbestimmte Zeit nach § 139 SGB VII. Der zugrundeliegende Bescheid vom 07.05.2014 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Rente als vorläufige Leistung erbracht wird und eine endgültige Feststellung erfolgt, sobald der zuständige Unfallversicherungsträger (UV-Träger) feststeht. Die Beklagte meint, zwar habe der Kläger einen Unfall bei versicherter Tätigkeit erlitten, doch sei hierfür die Beigeladene verbandszuständig. § 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII finde keine Anwendung mangels beschäftigungsbezogener Handlungstendenz des Klägers bei der Lehrgangsteilnahme. Den Beschäftigten gehe es in erster Linie um höheren Lohn, das Interesse des Arbeitgebers sei nur ein Nebeneffekt. Weder sei der Kläger freigestellt worden, noch habe er eine Zusage für eine höhergruppierte Tätigkeit erhalten, noch sei die an das Bestehen des Lehrgangs geknüpfte und ohne Rechtspflicht geleistete Zahlung von 500 DM ein Zuschuss zur Bestreitung der Lehrgangskosten gewesen.
24Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
25unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2013 an Stelle der Verbandszuständigkeit der Beklagten die Verbandszuständigkeit der Beigeladenen für den Arbeitsunfall des Klägers vom 07.05.1991 festzustellen.
26Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen,
28hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2013 an Stelle der Verbandszuständigkeit der Beklagten die Verbandszuständigkeit der Beigeladenen für seinen Arbeitsunfall vom 07.05.1991 festzustellen.
29Die Beigeladene beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Kläger und Beigeladene haben ihre bisherigen Standpunkte bekräftigt. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), B 2 U 8/11 R vom 15.05.2012 hingewiesen, hat die Beigeladene dieses für nicht einschlägig gehalten.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Soweit das SG den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.5.2011 aufgehoben hat, greift die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung nicht an. Das erstinstanzliche Urteil ist auf die Berufung der Beklagten jedoch abzuändern, soweit das SG festgestellt hat, dass der Kläger einen in die Verbandszuständigkeit der Beklagten fallenden Arbeitsunfall erlitten hat. Zwar hat er einen Arbeitsunfall erlitten. Für diesen ist aber die Beigeladene verbandszuständig.
35Die Berufung ist nicht etwa schon deshalb begründet, weil die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten erbrachten vorläufigen Leistungen mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig geworden wäre. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht fort, obwohl die Beklagte inzwischen rückwirkend ab 2004 nach § 139 SGB VII vorläufige Leistungen erbringt. Zwar soll § 139 SGB VII gerade vermeiden, dass die Leistungsträger Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Verletzten austragen und will deshalb den Streit über die Verbandszuständigkeit auf die Ebene der Leistungsträger verlagern. Die Zuerkennung und Erbringung vorläufiger Leistungen entfaltet aber im Hinblick auf die Voraussetzungen der endgültig zu erbringenden Leistung weder gegenüber dem leistenden noch gegenüber dem zuständigen UV-Träger Bindungswirkung. Insbesondere ist der zuständige UV-Träger nicht an die Feststellung eines Versicherungsfalls oder der Entschädigungspflicht durch den unzuständigen Träger gebunden (Vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 139 Rn. 6.2). Durch die Zuwendung von vorläufigen Leistungen erlangt ein Verletzter deshalb noch keine Rechtsposition, die ihm in Zukunft Leistungen sichert, da der UV-Träger mit der Zuwendung der vorläufigen Leistung nicht anerkennt, Schuldner des Entschädigungsanspruchs des Verletzten zu sein, wenn sich dieser - woran hier angesichts der eindeutigen Formulierung des Bescheides vom 07.05.2014 kein Zweifel besteht - über die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung im Klaren war (BSG v. 24.10.1985 - 2 RU 53/84 - BSGE 59, 51). Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist vor diesem Hintergrund zu bejahen (ebenso Ricke, in: Kasseler Kommentar, beck-online, Stand 16.04.2014, § 139 SGB VII, Rn 12).
36Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls in der Verbandszuständigkeit entweder der Beklagten oder der Beigeladenen. Die Klage ist nicht - wie erstinstanzlich formuliert - als Anfechtungs- und Leistungsklage, sondern als Anfechtungs- und Feststellungklage zulässig. Der erstinstanzliche Antrag des Klägers "ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.05.1991 Leistungen zu gewähren" und der diesen Antrag aufgreifende Tenor des erstinstanzlichen Urteils sind auslegungsbedürftig. Denn dem Wortlaut nach handelt es sich um ein unzulässiges Grundurteil ohne einen hinsichtlich der Versicherungsleistungen vollstreckbaren Inhalt, dem neben dem Ausspruch zur Feststellung der Folgen eines Arbeitsunfalls keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BSG, st. Rspr. z.B., Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R; Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R m.w.N; BSG, Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R). Nachdem die Beklagte eine Entschädigung schon dem Grunde nach abgelehnt hatte, weil sie nicht zuständig sei, ging es dem Kläger zunächst nur um die Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall in der Verbandszuständigkeit der Beklagten, also um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, aus dem im weiteren Verlauf gegebenenfalls Leistungsansprüche abgeleitet werden können. Das Begehren, "den Unfall zu entschädigen" oder "Leistungen zu gewähren", hat in dieser Situation keine eigenständige Bedeutung, sondern beschreibt nur die rechtlichen Folgerungen, die sich im Falle der begehrten Feststellung ergeben. Eine mit einem solchen Antrag erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen, sondern allgemein auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtet ist. Über sie könnte auch nicht durch Grundurteil entschieden werden. Denn die in § 130 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgesehene Möglichkeit zum Erlass eines Grundurteils ist auf Fälle beschränkt, in denen nicht die Leistung als solche, sondern nur ihre Höhe vom Gericht offen gelassen und der Berechnung durch den Sozialleistungsträger überlassen werden kann (zum Vorstehenden insgesamt ebenso BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R). Daran fehlt es hier. Demnach ist das Klagebegehren in dem Sinne auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass er am 07.05.1991 einen in die Verbandszuständigkeit der Beklagten, hilfsweise der Beigeladenen, fallenden Arbeitsunfall erlitten hat. Dieses Begehren ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG zulässig mit der (erstinstanzlich: Anfechtungs- und) Feststellungsklage zu verfolgen.
37Auch im Berufungsverfahren ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls in der Verbandszuständigkeit entweder der Beklagten oder der Beigeladenen weiterhin Streitgegenstand. Insoweit ist der beim SG anhängig gewesene Streitstoff vollständig auch beim LSG angefallen. Die Beklagte, die zunächst allein Berufung eingelegt hat und zwar einerseits ihre Verbandszuständigkeit verneint, andererseits aber nicht bestreiten will, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat und deshalb die Aufhebung ihrer in erster Instanz angefochtenen ablehnenden Bescheide nicht angreift, trägt mit ihrem Berufungsantrag "unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Entschädigungspflicht der Beigeladenen festzustellen" dieser prozessualen Situation zutreffend Rechnung. Die Zulässigkeit ihres Feststellungsantrages ergibt sich aus der durch § 75 Abs. 5 SGG eröffneten Befugnis des Gerichts, anstelle des verklagten Versicherungs- oder Leistungsträgers nach Beiladung den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten Träger zu verurteilen. Diese prozessual vorgesehene Möglichkeit der Verurteilung auf Beiladung dient vor allem der Prozessökonomie, einer Klageänderung (§ 99 SGG) bedarf es dabei nicht. Um der Vorstellung des SGG-Gesetzgebers in vollem Umfang gerecht werden zu können, muss auch die nächste Instanz über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche entscheiden können, wenn nur der unterlegene Versicherungsträger Rechtsmittel eingelegt hat. Anderenfalls könnten einander widersprechende Entscheidungen ergehen mit der Folge, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren zunächst gegen den einen Versicherungsträger und in einer weiteren Instanz gegen den anderen Träger nicht durchdringt, obwohl feststeht, dass gegen einen von beiden jedenfalls der Anspruch besteht (BSG, Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R).
38Für die Beurteilung der Begründetheit der Berufung sind z.T. die Vorschriften der RVO heranzuziehen, da der Versicherungsfall sich vor dem 01.01.1997 ereignet hat. Nach der zum 01.01.1997 eingeführten Bestimmung des § 212 SGB VII gilt das SGB VII (nur) für Versicherungsfälle, die nach seinem Inkrafttreten am 01.01.1997 eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Für vor dem 01.01.1997 eingetretene Versicherungsfälle finden daher weiterhin die Vorschriften des Dritten Buches der RVO Anwendung. Maßgeblich ist dabei immer der Zeitpunkt des Eintritts des zu regelnden Sachverhalts, nicht sein Bekanntwerden. Ein vorheriger Schadensfall ist hinsichtlich der Anerkennung als Versicherungsfall nach dem Recht der RVO zu beurteilen, gleich wann die Entscheidung ergeht (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.03.2014 - L 3 U 14/12; Ricke, in: Kasseler Kommentar, beck-online, Stand 16.04.2014, § 212 SGB VII, Rn 4). Die Vorschriften der RVO sind maßgeblich, wenn ein vor Inkrafttreten des SGB VII erlittener Arbeitsunfall erst nach dem 31.12.1996 angezeigt wird (BSG, Urteil vom 21.09.2010 - B 2 U 3/10 R). Keine von dieser Grundentscheidung abweichende Sonderregelung greift hier ein. Zwar gelten nach § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten erstmals festzusetzen sind. Das ist aber bei den vom Kläger für seinen 1991 eingetretenen Versicherungsfall beantragten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der Fall, denn es geht nicht um die Festsetzung dieser Leistungen, sondern um den Eintritt des Versicherungsfalls. Auch § 214 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, der vorsieht, dass die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts (Heilverfahren, Jahresarbeitsverdienst) des Dritten Kapitels des SGB VII auch für Versicherungsfälle gelten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, ist nicht einschlägig. Fallbezogene Verfahrensvorschriften sind hingegen dem neuen Recht zu entnehmen (§ 214 Abs. 4 SGB VII).
39Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten. Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs. 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängendem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Versicherte Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14c RVO "Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung und ehrenamtlich Lehrende in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits zu den nach den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 Versicherten gehören", nach Nr. 1 derselben Vorschrift "die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten".
40Der Kläger hat auf dem direkten Weg zu einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung einen Verkehrsunfall erlitten und sich hierbei verletzt. Ein grundsätzlich entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall liegt damit vor.
41Die Beklagte als der für den Arbeitgeber zuständige Versicherungsträger (§§ 121 Abs. 1, 133 Abs. 1 SGB VII) ist nicht verbandszuständig für den vom Kläger erlittenen Unfall. Der Kläger war bei der Lehrgangsteilnahme nicht als Beschäftigter, sondern als Teilnehmer an einer beruflichen Fortbildung versichert. Hierfür besteht, wie von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt, deren Verbandszuständigkeit als zuständige gesetzliche Unfallversicherung (GUV) für den privaten Bildungsträger (vgl. Leitlinie Bildungsmaßnahmen der DGUV, Stand 18.6.2014, S. 23, § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII: Einrichtung, die die sachlichen Mittel der Bildungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, zB Räume, Lehrmittel, Geräte, Lehrpersonal, und in sachlicher Hinsicht die Maßnahmen selbstverantwortlich ausgestaltet, durchführt und beaufsichtigt, vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1975 - 8 RU 124/74; vom 25.11.1992 - 2 RU 3/92; Ricke in Kasseler Kommentar, beck-online, Stand 16.04.2014, Rn. 32b zu § 2 SGB VII; Satzung der Beigel. § 3 Nr. 33).
42Nach der zu der Parallelvorschrift in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ergangenen Rechtsprechung des BSG wird eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R; vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Insoweit genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden - materiellen oder geistigen - Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R; vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Eine Beschäftigung i.S. der Vorschriften über die Versicherung der Beschäftigten in der GUV wird daher ausgeübt, wenn die zu bewertende Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - und vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R; Senatsurteil vom 26.03.2014 - L 17 U 370/12; kritisch m.w.N. Ricke, in: Kasseler Kommentar, beck-online, Stand 16.04.2014, § 8 SGB VII, Rn. 10a ff. mit dem ohne weitere Begründung nicht überzeugenden Hinweis, dass diese neue Tendenz der Rechtsprechung den Versicherungsschutz unsachgemäß verringere).
43Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen Q, L1 und L und den vom Zeugen L noch aufgefundenen Unterlagen zu dem besuchten Lehrgang und der Förderung durch die G AG davon überzeugt, dass der Kläger weder mit der Lehrgangsteilnahme eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem der Beschäftigung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen hatte, noch annehmen durfte, hierzu verpflichtet zu sein. Eine Anordnung der Lehrgangsteilnahme durch den Arbeitgeber haben die Zeugen in den Erörterungsterminen vor dem SG verneint. Aus dem Arbeitsverhältnis ergab sich eine entsprechende Fortbildungspflicht des Klägers auch nicht. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber, sich in der geschehenen Weise fortzubilden, bestand nicht. Sie ergibt sich auch nicht konkludent aus seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Fortbildung ist mangels abweichender Vereinbarung, die hier anhand der Aussagen der Zeugen, die sämtlich die Teilnahme als freiwillig beschrieben haben, ausgeschlossen werden kann, lediglich im Rahmen der "Weiterbeschäftigung auf gleicher Ebene" im Rahmen des Berufsbildes von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung erfasst (vgl. Görge, Reichweite schuldrechtlicher Pflichten zur beruflichen Fortbildung im Arbeitsverhältnis, Diss. Jena 2014, Deutsche Nationalbibliothek, http://d-nb.info/1052020518/34). Bei der vom Kläger angestrebten Fortbildung handelte es sich aber nicht um eine solche zur Erhaltung oder Verbesserung seiner Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern um eine Aufstiegsfortbildung: Die erworbene Qualifikation sollte ihn entsprechend seinem eigenen Wunsch in den Stand versetzen, eine höher qualifizierte und besser bezahlte Arbeit zu verrichten. Dass dieser Wunsch Grundlage einer tatsächlichen oder vermeintlichen vertraglichen Vereinbarung geworden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass die G AG sich verpflichtet hätte, die Absolventen der Fortbildung nach erfolgter Qualifizierung tatsächlich auf einer höherwertigen Stelle zu beschäftigen, haben weder der Kläger noch die Zeugen behauptet. Entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hätte der Kläger - wie viele seiner Kollegen auch - ohne weiteres an seinem alten Arbeitsplatz weiterarbeiten können.
44Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, dass der Kläger sich etwa einzelvertraglich mit Blick auf die konkrete Maßnahme dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet hätte, den CNC-Lehrgang zu absolvieren. Zwar gab es offenbar einen dringenden Bedarf an fortgebildeten Arbeitnehmern im Betrieb. Der Arbeitgeber hat aber, wovon der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen und der vom Zeugen L vorgelegten Unterlagen, die denen des Klägers inhaltlich entsprechen, überzeugt ist, die Lehrgangsteilnahme für den Kläger (nur) durch vorübergehende Rücksichtnahme bei der Arbeitszeitgestaltung, Hilfestellung bei der Anmeldung und durch die Auslobung einer an das Bestehen der Prüfung gebundenen Beihilfe erleichtert. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger, der selbst die Initiative zur Fortbildung ergreifen und nach Abzug der Förderung durch die G AG und das Arbeitsamt etwa die Hälfte der Lehrgangskosten selbst tragen musste, aufgrund dieser Unterstützung durch den Arbeitgeber verpflichtet war oder sich für verpflichtet halten durfte, die Fortbildung zum CNC-Techniker zu absolvieren. Denn die von der G AG ausgelobte Förderung bezog sich - wie aus dem aktenkundigen Förderantrag des Zeugen L und dem dazugehörigen Merkblatt der G AG hervorgeht - ausschließlich auf "externe/freiwillige Bildungsmaßnahmen außerhalb der Arbeitszeit" auf eigene Kosten der Maßnahmeteilnehmer und war nicht mit einer Teilnahmepflicht oder Sanktionen für den Fall des Abbruchs verbunden.
45War demnach der Kläger nicht als Beschäftigter versichert, so kommt es auf die von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Kollisionsregelung in § 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII - Vorrang der Beschäftigtenversicherung vor der Fortbildungsversicherung bei "Veranlassung" durch den Arbeitnehmer - nicht an. Die Vorschrift ist schon deshalb nicht einschlägig, weil nach § 539 Abs. 1 Nr. 14c RVO "Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen" überhaupt nur versichert waren, "soweit sie nicht bereits zu den nach den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 Versicherten gehören". Nr. 1 betrifft Beschäftigte. Der Versicherungsschutz als Lernender setzte also nach der RVO schon tatbestandlich voraus, dass die schadenbringende Verrichtung nicht der Beschäftigtenversicherung unterfiel, so dass eine Konkurrenz beider Versicherungstatbestände von vornherein ausgeschlossen war.
46Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14c RVO bestand, da der Kläger an einer versicherten Berufsbildungsmaßnahme teilgenommen hat und nach § 550 Abs. 1 RVO auch der Weg dorthin versichert war. Tatbestände der Versicherungsfreiheit (§§ 541, 542 RVO) sind nicht ersichtlich. Die Beigeladene als der zuständige Versicherer für diesen Personenkreis ist demnach verbandszuständig.
47Über die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nur hilfsweise eingelegte Anschlussberufung, mit der er seinerseits die hilfsweise Verurteilung der Beigeladenen beantragt hat, muss der Senat nicht entscheiden. Über die Hilfsanschlussberufung ist nur zu entscheiden, soweit das Urteil über die Zurückweisung der Berufung hinaus zugunsten des Berufungsbeklagten abgeändert werden soll (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. Rn. 5e zu § 143). Dies ist hier nicht der Fall, da der Hilfsantrag des Klägers und der Antrag der Berufungsklägerin insoweit deckungsgleich sind.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beklagte, die die angefochtenen rechtswidrigen Ablehnungsbescheide erlassen hat, hat hiermit den eigentlichen Anlass zur Klageerhebung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. Rn. 12b zu § 193) durch den Kläger gegeben. Ausweislich des Ablehnungsbescheides ging die Beklagte davon aus, dass - zumindest möglicherweise - ein Arbeitsunfall in der Verbandszuständigkeit der Beigeladenen vorlag. Da die Beklagte dem Kläger nach § 139 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VII vorläufige Leistungen zu bewilligen hatte, wenn die Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren und/oder die Leistungserbringung sich nicht binnen 21 Tagen klären ließ, war sie vor diesem Hintergrund zum Erlass eines endgültigen Ablehnungsbescheides nicht befugt. Bei Erlass des Ablehnungsbescheides am 16.12.2010 war die 21-Tage-Frist spätestens abgelaufen, so dass die Beklagte nach § 139 SGB VII weiter tätig zu werden hatte. Die Regelung des § 139 Abs. 1 / 2 SGB VII hat den Zweck, Berechtigte zeitnah mit den ihnen zustehenden Leistungen zu versorgen und Zuständigkeitsstreitigkeiten nicht auf dem Rücken der Versicherten auszutragen. Der gesetzlich gewollte Ablauf ist demnach der, dass die beteiligten Träger die Zuständigkeit im Erstattungsstreit - ggfs. nach weiteren notwendigen Ermittlungen - nach §§ 102 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) klären, zu dem der Versicherte allenfalls beizuladen ist. Erlässt in dieser Situation einer der Träger einen wie hier ausschließlich mit der eigenen Unzuständigkeit begründeten Ablehnungsbescheid in der Sache, verlagert er entgegen dem gesetzgeberischen Willen das Prozessrisiko auf den Versicherten. Es ist deshalb sachgerecht, wenn ebenso wie die Beigeladene, die den erfolglosen Klagehauptantrag unterstützt und Berufungszurückweisung beantragt hat, sich aber nun als selbst leistungspflichtig erweist, auch die Beklagte die Hälfte der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt.
49Für eine Zulassung der Revision gab § 160 Abs. 2 SGG keinen Anlass.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für den ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er vorläufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen, wenn der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden kann.
(2) Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versicherungsfall angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die Anzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den anderen Unfallversicherungsträger unverzüglich abzugeben. Hält der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig oder kann die Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt werden, hat der erstangegangene Unfallversicherungsträger die weiteren Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen.
(3) Der von dem erstangegangenen Unfallversicherungsträger angegangene Unfallversicherungsträger hat diesem unverzüglich seine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.
(4) Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine abweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur Durchführung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2 zu treffen.
(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor
- 1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, - 2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind, - 3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen, - 4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, - 5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt, - 5a.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind, - 6.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 17, - 7.
nach § 2 Abs. 2.
(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.
(3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.
(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.
(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.
(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.
(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.
(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.
(1) Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für den ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er vorläufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen, wenn der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden kann.
(2) Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versicherungsfall angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die Anzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den anderen Unfallversicherungsträger unverzüglich abzugeben. Hält der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig oder kann die Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt werden, hat der erstangegangene Unfallversicherungsträger die weiteren Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen.
(3) Der von dem erstangegangenen Unfallversicherungsträger angegangene Unfallversicherungsträger hat diesem unverzüglich seine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.
(4) Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine abweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur Durchführung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2 zu treffen.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.
(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.
(4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
- 1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, - 2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt, - 3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, - 5.
für die Unternehmen, die - a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder - b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- 6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, - 8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
- 1.
die Fahrt außerhalb der - a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, - b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, - c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, - d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
- 2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, - 3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze, - 4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor
- 1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, - 2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind, - 3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen, - 4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, - 5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt, - 5a.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind, - 6.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 17, - 7.
nach § 2 Abs. 2.
(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.
(3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.
(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.
(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.
(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.
(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.
(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für den ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er vorläufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen, wenn der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden kann.
(2) Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versicherungsfall angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die Anzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den anderen Unfallversicherungsträger unverzüglich abzugeben. Hält der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig oder kann die Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt werden, hat der erstangegangene Unfallversicherungsträger die weiteren Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen.
(3) Der von dem erstangegangenen Unfallversicherungsträger angegangene Unfallversicherungsträger hat diesem unverzüglich seine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.
(4) Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine abweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur Durchführung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2 zu treffen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.